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Sich bei Ehemaligen immer wieder mal in Erinnerung zu bringen, ist lohnendes Marketing. Es kommt gut an ("Meine Fahrschule hat mich noch nicht vergessen!"), setzt den Mundfunk wieder in Gang ("Ich würde wieder zu meinem Fahrlehrer gehen!") und bringt neue Kunden.
Es gibt viele Möglichkeiten, um in Erinnerung zu bleiben. Die einfachste und heute schon fast selbstverständliche ist, zum Abschied kleine Werbegeschenke, so genannte Give-aways wie Führerscheinmäppchen, Kugelschreiber oder Feuerzeuge, zu überreichen. Auch Geburtstagsbriefe, Erinnerungsfotos von der Autobahnfahrt oder ein Fahrschülerstammtisch sind Aktivitäten, die sich ohne allzu großen organisatorischen und finanziellen Aufwand verwirklichen lassen.
Dagegen erfordern Pannenkurse, Motorradausfahrten, Fahrertrainings, Auffrischungskurse, Bildersuchfahrten oder Energiespartrainings ein erhebliches Mehr an finanziellem und persönlichem Einsatz. Allerdings berichten Kollegen über solche Veranstaltungen, dass die Begeisterung der Teilnehmer Mühe und Einsatz allemal lohnt.
- Rechtzeitige und eingehende Planung
Ist ein solches Event (gängiges neudeutsches Kürzel für attraktives Ereignis) lieblos vorbereitet und wird mehr versprochen als gehalten, vergrätzt es die Leute und macht werblich mehr kaputt als gut. Deshalb ist sorgfältige Planung unerlässlich. Es kann übrigens sinnvoll sein, solche Events gemeinsam mit einem oder mehreren Kollegen/innen zu veranstalten. Eine beliebte und auch sehr publikumswirksame Sache ist eine Motorradausfahrt mit Ehemaligen. Das lässt sich durchaus auch innerhalb des Kreisvereins organisieren. So verteilt sich die Vorbereitung auf mehrere Schultern.
Außerdem ist der anzusprechende Personenkreis wesentlich größer, so dass die Chance, genügend Teilnehmer zu haben, deutlich wächst. In manchen Regionen im Ländle hat dieses Motorrad-Event schon fast Tradition, der Erfolg war immer großartig, und ganz nebenbei hat es zu einem deutlich besseren Verhältnis der Kollegen untereinander geführt.
- Ist eine Genehmigung erforderlich?
Fast jeder Fahrlehrer kennt das:
Gelegentlich beanstanden eifrige Polizeibeamte das Üben der Grundfahraufgaben und das dazu erforderliche Aufstellen von Leitkegeln im öffentlichen Verkehrsraum als "Übermäßige Straßenbenutzung" und somit als einen Verstoß gegen Paragraf 29 StVO. Nach der Prüfungsrichtlinie (Anlage 2) ist es jedoch zulässig. Danach sind Grundfahraufgaben "wenn möglich außerhalb des öffentlichen Verkehrs, sonst aber auf verkehrsarmen Straßen und Plätzen durchzuführen".
Die Freistellung von § 29 StVO gilt aber nur für die Ausbildung und die Prüfung. Eine Fahrschule, die bei Ehemaligen das "Ausweichen" oder den "Slalom" auffrischen will, ist gut beraten, dies möglichst im nichtöffentlichen Verkehrsraum durchzuführen oder aber bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu klären, ob dafür eine Genehmigung erforderlich ist. Eine Veranstaltung, die gegen § 29 StVO und dessen sehr umfangreiche Verwaltungsvorschrift verstößt, ist nach den Bestimmungen des § 49 StVO eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
Um bei einer von einer Fahrschule organisierten Ausfahrt Haftungsansprüche nach einem eventuellen Unfall von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, alle Teilnehmer eine "Haftungsausschlusserklärung" unterschreiben zu lassen. Nach Auskunft des Syndikus des Verbandes handelt es sich bei einer solchen Klausel um eine so genannte AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung), weshalb die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (§§ 307 ff. BGB, früher AGB-G). Das BGB untersagt Haftungsausschlüsse bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Man sollte also schon in der Ausschreibung erklären, dass die Teilnahme an der Veranstaltung auf eigene Gefahr erfolgt und zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen begründet, außerhalb der explizit von der Fahrschule zugesagten Leistungen. Dann könnte eine zulässige Klausel z.B. so aussehen:
"Die Fahrschule haftet nicht auf Schadenersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Fahrschule die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Fahrschule oder einer von ihr erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen hiervon sind auch Schäden, für welche die Fahrschule nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder die auf einer schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. In letzterem Fall beschränkt sich die Haftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch die Fahrschule gleich."
- Wann benötigt man eine Veranstalterhaftpflichtversicherung?
Eine Haftpflichtversicherung ist der wirksamste Schutz für den Veranstalter. Ein Schaden in Millionenhöhe, z.B. nach schweren Verletzungen, kann kaum aus eigener Tasche beglichen werden. Deshalb ist in der VwV zu § 29 StVO ausdrücklich geregelt, dass für genehmigungspflichtige Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Unser berufsständischer Versicherer, die Fahrlehrerversicherung VaG, bietet diese Versicherung zu günstigen Konditionen an.
Bei allen anderen Events ist es immer ratsam, schon vor der Planung bei der Fahrlehrerversicherung anzufragen, ob eine Versicherung nötig oder sinnvoll ist.
- Obligatorisch: Der Fahrzeugcheck!
Werden bei Veranstaltungen die eigenen Fahrzeuge der Teilnehmer eingesetzt, wäre es geradezu naiv, in jedem Falle 100%igen verkehrssicheren Zustand anzunehmen.
So sind u.a. nicht selten abgefahrene Reifen oder fehlerhafte Beleuchtungseinrichtungen festzustellen. Deshalb wird ein verantwortungsbewusster Veranstalter vor Fahrtantritt gemeinsam mit den Teilnehmern die Fahrzeuge überprüfen. Dabei hält sich der Fahrlehrer zurück, denn die Verantwortung für die Verkehrsicherheit des jeweiligen Fahrzeugs soll voll und ganz beim einzelnen Teilnehmer bleiben und auch nicht teilweise auf den Fahrlehrer übergehen (Haftung!).
Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Der Fahrlehrer führt an seinem eigenen Fahrzeug die wichtigsten Kontrollen vor (Beleuchtung, Bereifung, Bremsen, Ölstand, usw.), danach führen die Teilnehmer diese Kontrollen selbständig durch. Lediglich bei Fragen oder Problemen gibt der Fahrlehrer kleine Hilfen.
Trotzdem ist es sehr wichtig, die Fahrzeuge gut anzuschauen, sodass man verkehrsunsichere Fahrzeuge erkennen und von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen kann. Dies gilt natürlich auch für Fahrer, bei denen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit (z.B. "Alkoholfahne") aufkommen. Es versteht sich übrigens auch von selbst, dass nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis mitmachen können. Deshalb sollte man sich auch nicht scheuen, vor der Fahrt die Führerscheine anzuschauen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihre eigenen Erfahrungen mit solchen Events interessieren uns sehr. Wir würden uns freuen, wenn dieser Beitrag sie zu einer Zuschrift oder zu einem Anruf anregen würde:
Tel: 0711/83 98 75-13
Fax: 0711/83 80 211
oder
E-Mail
Jochen Klima
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