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In der Ausgabe 11/2001 der FahrSchulPraxis berichteten wir auf Seite 558 über eine neue Regelung, wonach die Finanzämter ab 01.01.2002 alle Rechnungen beanstanden, auf denen neben dem Umsatzsteuersatz und dem Umsatzsteuerbetrag nicht auch der Netto- und der Bruttobetrag angegeben sind.
Nur wenn diese vier Angaben enthalten und außerdem der Rechnungsaussteller und der Leistungsempfänger angegeben sind, ist Vorsteuerabzug zulässig. Wurde aber trotz des Fehlens einer dieser Angaben Vorsteuer geltend gemacht, wird diese anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung oder einer regulären Außenprüfung dem Steuerpflichtigen wieder belastet. Diese strenge Regelung gilt nicht für Rechnungen mit einem Nettobetrag von nicht mehr als €100. Bei kleineren Rechnungsbeträgen darf also die Vorsteuer wie bisher von der Umsatzsteuer abgezogen werden, auch wenn nur der Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist.
Um Beanstandungen ihrer Rechnungen zu vermeiden, müssen Fahrschulen darauf achten, dass auf Rechnungen, die sie anderen Unternehmen stellen, die erforderlichen Angaben enthalten sind. Da es sich dabei wohl in aller Regel um Entgelte für umsatzsteuerfreie Ausbildungen (Klassen C/CE, D/DE und deren Unterklassen sowie Klasse T) handelt, sollte es keine Probleme geben.
Anders allerdings verhält es sich, wenn ein Unternehmen für eine Ausbildung in einer anderen Klasse aufkommt.
- Eingehende Rechnungen prüfen
Fahrschulen müssen eingehende Rechnungen überprüfen. Fehlt eine der erforderlichen Angaben, muss diese Rechnung beanstandet und der Rechnungsaussteller um eine neue, korrekte Rechnung gebeten werden. Ansonsten ist der Abzug der im Rechnungsbetrag enthaltenen Vorsteuer ausgeschlossen. Die Fahrschule zahlt drauf. Diese Regelung gilt, wie gesagt, seit 01.01.2002.
- Ergänzende Regelung ab 1. Juli 2002
Sie wird durch eine weitere Vorschrift ergänzt, die ab 01.07.2002 gilt. Danach muss auf allen ab diesem Datum von Unternehmen ausgestellten Rechnungen, also auch denen einer Fahrschule, die Steuernummer des Unternehmens angegeben werden. Zwar sind an das Fehlen der Steuernummer derzeit noch keine nachteiligen Konsequenzen geknüpft, trotzdem ist es ratsam, ab dem genannten Stichtag die Steuernummer auf den Geschäftspapieren, zumindest aber auf den Rechnungsformularen, zu führen. Fehlt diese Angabe, läuft das Unternehmen Gefahr, dass ein Kunde die Rechnung
beanstandet. Es ist überdies nicht auszuschließen, dass später für das Fehlen der Steuernummer doch noch Nachteile angedroht werden.
Deshalb sollte jeder Unternehmer beim Neudruck von Geschäftspapieren darauf achten, dass die Steuernummer nicht vergessen wird.
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