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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2002, Seite 256

Vertrackte Sozialvorschriften - aber immer neue Fragen

 

In Anlage 2.2 Buchstabe h zu § 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (klassenspezifischer Zusatzstoff Klasse B) sind die Sozialvorschriften als Unterrichtsstoff aufgeführt. Übersteigt das zulässige Gesamtgewicht von Kraftfahrzeugen oder Zügen 2,8 Tonnen, sind die Sozialvorschriften nach der Fahrpersonal-Verordnung, bei mehr als 3,5 Tonnen die nach der EG-Verordnung 3820/85 zu beachten. 

Auf diesem komplizierten Terrain haben Zweifel und Unsicherheiten, wohl auch infolge der Senkung des Mindestalters für die Klassen C/CE von früher 21 auf jetzt 18 Jahre, in den letzten Jahren immer zugenommen. 

Im Widerspruch: Führerschein und Soziales 

Das Problem der Widersprüchlichkeit des Fahrerlaubnisrechts und der Sozialvorschriften ist nicht neu. Schon vor 1999, als das alte Führerscheinrecht noch galt, untersagte Artikel 5 der EG-Sozialvorschriften VO (EWG) 3820/85 Tausenden das Führen von Lastzügen, zu dem sie laut ihrem Führerschein berechtigt gewesen wären. Bekanntlich durften mit Fahrerlaubnis Klasse 3 Kraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, auch mit Anhänger, gefahren werden. Artikel 5 der EG-VO 3820/85 untersagt aber Personen unter 21 Jahren das Führen von Kraftfahrzeugen oder Zügen, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt. Wenn also hinter einem Lkw mit 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht auch nur ein Mini-Anhänger mitgeführt wurde, war das Limit überschritten. Der Fahrer eines solchen Zuges musste nach EG-Sozialvorschriften mindestens 21 Jahre alt sein. Einzige Ausnahme: die Ausbildung zum Berufskraftfahrer. So viel zu Artikel 5.

Irrgarten der Ausnahmen? 

Schaut man allerdings Artikel 4 der VO (EWG) 3820/85 an, findet man eine Vielzahl weiterer Ausnahmen. Hinzu kommen Ausnahmeregelungen nach § 7 der Fahrpersonal-Verordnung, die gestützt sind auf Artikel 13 der EG-Verordnung. Zählt man alle Ausnahmen zusammen, kommt man bei der Güterbeförderung auf über 40 verschiedene Beförderungsfälle, die das Ausnahmerecht ermöglicht. Allein § 7 der Fahrpersonal-Verordnung enthält 15 verschiedene Ausnahmen, die jedoch nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung haben, wogegen die in Artikel 4 der EG-VO genannten auf dem Gebiet der gesamten EU gelten. 

Gilt für eine Beförderung eine der Ausnahmeregelungen, bedeutet dies, dass beide, die EG-VO und die Fahrpersonal-Verordnung insgesamt nicht beachtet werden müssen. Im Einzelnen heißt das:

  • es ist kein Kontrollgerät erforderlich,
  • die Lenk- und Ruhezeitregelungen gelten nicht, 
  • die Regelungen über das Mindestalter nach Artikel 5 EG-VO müssen nicht beachtet werden. 

Sechs der häufigsten Fragen

Wegen der Vielzahl von Ausnahmebestimmungen werden von Betrieben, aber auch von Behörden, immer wieder viele Fragen gestellt. Hier die sechs vorrangigsten: 

  • Der Sohn eines Spediteurs hat mit 18 Jahren die FE Klasse C / CE erworben. Er soll während der Ferien im elterlichen Betrieb als Urlaubsvertretung einspringen. Er wird unentgeltlich tätig, da ihm das Fahren mit Lastzügen Spaß macht und er bei dieser Gelegenheit Fahrpraxis sammeln kann. Erlaubt?

    Antwort: Da der Einsatz als Fahrer in einer Spedition den klassischen Fall der Transporttätigkeit darstellt, fällt dieser, auch wenn er unentgeltlich erfolgt, unter die EG-VO. Da der junge Mann noch nicht 21 Jahre alt ist, darf er nur auf Kraftfahrzeugen und Zügen eingesetzt werden, deren zulässiges Gesamtgewicht die Grenze von 7,5 Tonnen nicht überschreitet.
  • Der 19-jährige Sohn eines Maurermeisters hat den Führerschein der Klasse C / CE. Er studiert Architektur. In den Semesterferien soll er mit dem betriebseigenen Lkw Material zu den verschiedenen Baustellen bringen. Erlaubt?

    Antwort: Nein. Das sog. Handwerkerprivileg in § 7 Abs. 1 Nr. 7 FahrPersVO gilt nur in den Fällen, in denen die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit darstellt. Hingegen wäre es zulässig, wenn ein 19-jähriger Maurergeselle mit dem Lkw von der Baustelle zum Lagerplatz führe, um Baumaterial zu holen, das er für seine weitere Arbeit benötigte. Allerdings ist in diesem Fall der "Aktionsradius" auf 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs begrenzt. 

    Wollte beispielsweise ein Zimmergeselle einen Dachstuhl von Stuttgart nach Ulm befördern, um ihn dort mit seinen Kollegen aufzurichten, würde diese Fahrt nicht unter die Ausnahmen fallen, da die Fahrtstrecke über den Umkreis von 50 Kilometern hinausginge. Der Begriff Umkreis macht deutlich, dass es nicht auf die Entfernungskilometer ankommt, sondern auf den Radius um den Standort herum (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 FahrPers-VO).
  • Ein 17-jähriger Mitarbeiter eines landwirtschaftlichen Betriebs ist im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse T. Er soll mit einem land wirtschaftlichen Zug (Zugmaschine bbH 40 km/h mit zweiachsigem Anhänger) Zuckerrüben in die Fabrik bringen. Erlaubt?

    Antwort: Ja. Da diese Beförderung insgesamt nicht der EG-VO unterliegt (§ 7 Abs. Nr. 11 FahrPersVO), greift auch das Mindestalter nach Artikel 5 der EG-VO nicht. Läge die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine über 40 km/h, wäre die Fahrt allerdings nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FeV unzulässig.
  • Der 18-jährige Mitarbeiter eines Fischereibetriebs hat den Führerschein der Klasse BE. Er soll mit einem Zug, (Geländewagen zu lässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen und Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht 5 Tonnen) 5,5 Tonnen Fischfutter beim Großhändler abholen. Erlaubt? 

    Antwort: Ja, wenn das Lager des Großhändlers im Umkreis von 50 Kilometern zum Fischereibetrieb liegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Fahr-PersVO). Bei größerer Entfernung müsste der Fahrer auch auf dem BE-Zug mindestens 21 Jahre alt sein.
  • Eine Fahrschule hat einen eigenen Lastzug für die Ausbildung in der Klasse C / CE. Der Fahrlehrer fährt selbst mit dem Lkw zur Tankstelle. Muss bei dieser Fahrt das EG-Kontrollgerät benutzt werden?

    Antwort: Nein, weil es sich nicht um eine Ausbildungsfahrt handelt. 
    Zur Klarstellung: Wäre da nicht die Spezialvorschrift des § 5 Abs. 3 DV-FahrlG, wonach Fahrschul-Lkw mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen, das nach § 5 Abs. 10 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bei Ausbildungsfahrten zu benutzen ist, würden Fahrschul-Lkw überhaupt kein EG-Kontrollgerät haben müssen, denn diese Fahrzeuge sind nach § 7 Abs.1 Nr. 10 FahrPersVO von den Sozialvorschriften der EG befreit. 
  • Der Fahrer einer Spedition hat eine neue Wohnung gemietet. Er benutzt mit Wissen seines Arbeitgebers den Speditions-Lkw für seinen privaten Umzug. Muss er das Kontrollgerät benutzen?

    Antwort: Ja. Fahrzeuge sind zwar bei Fahrten, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke benutzt werden, nach Artikel 4 Nr. 12 von der EG-VO befreit. Das bedeutet, dass der Fahrer bei dieser Fahrt nicht den Lenk- und Ruhezeitvorschriften der EG-VO unterliegt. Nach § 57a StVZO muss er aber einen Fahrtschreiber, in Ermangelung eines solchen, ein EG-Kontrollgerät benutzen.

FahrSchulPraxis - Ausgabe Mai 2002

Erscheinungsdatum 15.05.2002

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