|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
|
Lfd.
Nr.
|
A)
Tatbestände
für Fahrlehrer
|
Verletzte
Vorschrift |
Ordnungs-
widrigkeit
nach §§
|
Ver-
warnungs-
geld
€
|
Geld-
buße
€
|
Weitere
Maßnahmen, Hinweise
|
|
1
|
-
Fahrschüler ohne erforderliche Fahrlehrerlaubnis ausgebildet;
-
von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht
ohne Fahrschulerlaubnis
oder
ohne Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit einer Fahrschule
|
§
1 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 4 Satz 1 FahrlG
|
§
36 Abs.1 Nr. 1 FahrlG
|
-
|
500
– 2.500
|
Widerruf
der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (§ 8 Abs. 2 FahrlG);
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.2 Nr. 6 i.V.m. § 40
Abs.1 FahrlG.
|
|
2a
|
Fahrlehrerschein
der Erlaubnisbehörde nicht unverzüglich zur Ein- oder Austragung eines
Beschäf-tigungs- oder Ausbildungs-verhältnisses vorgelegt oder bei einer
Fahrt mit Fahrschü-lern nicht mitgeführt
|
§
5 Abs. 2 Satz 3 oder § 5
Abs. 1 Satz 2 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG
|
10
– 20*)
|
-
|
*)
Nach vorheriger Aufforderung
|
|
2b
|
Fahrlehrerschein
der Erlaubnisbehörde oder den für die Überwachung des Straßenverkehrs
und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen
Personen auf Verlangen nicht ausgehändigt oder bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme
oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht zurückgegeben
|
§
5 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG
|
-
|
50
– 150
|
Wegnahme
des Fahrlehrerscheins bei Nichtvorlage anordnen.
Bei
einem Bußgeld von € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem.
§ 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
3a
|
Überschreitung
der zeitlichen Begrenzung des praktischen Unterrichts (495 Min.) und/oder
der Gesamtarbeitszeit (10 Std.)
|
§
6 Abs. 2 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG
|
-
|
125
– 2.500
|
Je
nach Häufigkeit und Ausmaß der Überschreitungen trotz Beanstandungen;
bei erheblichen oder ständigen Überschreitungen Sonderüberprüfung
erforderlich. Zuverlässigkeit überprüfen (§
2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG); bei wiederholten Verstößen nach
Beanstandung Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
(
§ 8 Abs. 2 FahrlG);
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40
Abs. 1 FahrlG.
|
|
3b
|
Überschreitung
der genehmigten Nebentätigkeit (bei Fahrlehrern aus dem öffentlichen
Dienst)
|
§
42 Beamtenrechts-
rahmengesetz o. Tarifvertrag
|
-
|
-
|
-
|
Meldung
an den Dienstvorgesetzten
|
|
4a
|
Den
Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert
|
§
5 Abs. 1 Satz 6 Fahrsch-AusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 FahrschAusbO
|
-
|
50
– 1.000
|
Bei
Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. §
39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
4b
|
Die
Sonderfahrten nicht wie vorgeschrieben durchgeführt
|
§
5 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 oder §
5 Abs. 4 i.V.m. Anlage 5 FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2
FahrschAusbO
|
-
|
250
– 1.500
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40
Abs. 1 FahrlG.
|
|
5
|
Gleichzeitig
mehreren Fahrschülern prakt. Fahrunterricht erteilt
|
§
5 Abs. 8 Satz 1 FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 3
FahrschAusbO
|
-
|
150
– 1.000
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40
Abs. 1 FahrlG.
|
|
6
|
Bei
Ausbildungsfahrten, soweit vorgeschrieben, keine Funkanlage benutzt
|
§
5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 FahrschAusbO
|
-
|
150
– 1.000
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.
2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG
|
|
7
|
Nichtbenutzenlassen
des vorgeschriebenen EG-Kontrollgeräts oder Nichtverwenden der Schaublätter
oder Nichtverwenden der Schaublätter in der vorgeschriebenen Weise oder
Nichtausfüllen der Schaublätter in der vorgeschriebenen Weise
|
§
5 Abs. 10 Satz 1 FahrschAusbO, § 5 Abs. 10 Satz 2 FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 5
FahrschAusbO
|
-
|
250
– 1.000
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
8
|
Nicht
alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen
|
§
33a Abs. 1 oder 2 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 16 FahrlG
|
-
|
100
– 250
|
Bei
Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.
2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG. Bei zweimaligem Verstoß gegen
die Fortbildungspflicht ist gem. § 33a Abs. 4 FahrlG Widerruf der
Fahrlehrerlaubnis zu prüfen.
|
|
9
|
Zuwiderhandeln
einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund der FahrschAusbO erlassen
worden ist
|
Siehe
die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten Vorschriften der FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG
|
-
|
150
– 1.000
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
Im
Wiederholungsfall Bußgeld angemessen erhöhen und abmahnen.
|
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
|
Lfd.
Nr.
|
B)
Tatbestände
für Fahrschulinhaber / verantwortliche Leiter
|
Verletzte
Vorschrift |
Ordnungs-
widrigkeit
nach §§
|
Ver-
war-nungs-
geld
€
|
Geld-
buße
€
|
Weitere
Maßnahmen, Hinweise
|
|
10
|
Fahrschulinhaber
/ verantwortlicher
Leiter
· bildet aus oder lässt Fahrschüler in Klassen ausbilden, für die
keine Fahrschulerlaubnis / Zweigstellenerlaubnis erteilt wurde
·
oder bildet aus oder lässt durch Fahrlehrer ausbilden, der keine
entsprechende Fahrlehrerlaubnis hat,
· oder betreibt oder leitet eine Ausbildungsfahrschule, ohne dass die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind
|
§
10 Abs. 1,
§
20 Abs. 1 Satz 2,
§
21a Abs. 1 Satz 1 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 5 und 6 FahrlG
|
-
|
1.000
– 2.500
|
Zuverlässigkeit
nicht mehr gegeben, wenn bei Sonderüberprüfung erneut ein Verstoß
nachgewiesen wird, in diesem Fall Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach §
21
Abs.
2 FahrlG bzw. Untersagung der Tätigkeit als Ausbildungsfahrschule nach §
21a Abs. 3 FahrlG.
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
11
|
Fahrschulinhaber
/ verantwortlicher
Leiter bildet aus oder lässt seine Fahrschüler von einer anderen
Fahrschule ganz oder teilweise ausbilden oder lässt seine Fahrschüler
zusammen mit denen einer anderen Fahrschule ausbilden, soweit dies nicht
im Rahmen einer Gemeinschaftsfahrschule (§ 11 Abs. 3 FahrlG) zulässig
ist
|
§
11 Abs. 3 FahrlG
|
§
36 Abs. 1
Nr.
5 FahrlG
|
-
|
500
– 2.500
|
Zuverlässigkeit
prüfen; im Wiederholungsfall kann Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach §
21 Abs. 2 FahrlG in Betracht kommen;
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
12
|
Zulassen
oder Anordnen von Überschreitungen der genehmigten Nebentätigkeit (bei
Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst)
|
§
42 Beamtenrechts-
rahmengesetz oder Tarifvertrag
|
-
|
-
|
-
|
Meldung
an den Dienstvorgesetzten des Fahrlehrers aus dem öffentlichen Dienst; je
nach Häufigkeit und Höhe der Überschreitung und bei mehrfacher
erheblicher oder ständiger Überschreitung Zuverlässigkeit nicht mehr
gegeben; Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 FahrlG
|
|
13
|
Verletzung
der Anzeigepflichten gegenüber der Erlaubnisbehörde
|
§
17 Nr. 1 bis 10,
§ 14 Abs. 3 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 7 FahrlG
|
20
– 35*
|
40
- 250
|
*In
geringfügigen Fällen Verwarnungsgeld, bei unbedeutender
Ordnungswidrigkeit ohne Verwarnungsgeld.
Bei
Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.
2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
14
|
Entgelte
und/oder Geschäftsbedingungen nicht oder nur unvollständig ausgehängt
oder bekannt gegeben
|
§
19 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 8 FahrlG
|
-
|
150
- 250
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
15
|
Eine
Fahrschule fortgeführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu
haben
|
§
15 Abs. 2 i.V.m.
§ 14 Abs. 3 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 9 FahrlG
|
-
|
500
– 2.500
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
16
|
Aufzeichnungen
über die Ausbildung der Fahrschüler nicht geführt, nicht aufbewahrt
oder nicht vorgelegt
|
§
18 i.V.m. § 14 Abs. 3 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG
|
-
|
150
– 500
|
Bei
Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.
2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG; Zuverlässigkeit überprüfen
bei Nichtvorlage der Aufzeichnungen;
Sonderüberprüfung
anordnen.
|
|
17
|
Ausbildungsnachweis
entsprechend § 18 i.V.m. § 6 Abs. 1 DV-FahrlG nicht korrekt geführt
|
§
18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG i.V.m. § 3 Abs. 1 DV-FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG
|
10
– 15 *
|
50
- 500
|
*Wenn
Teilnahme am Unterricht anderweitig nachgewiesen wird. Sollte bereits mit
der korrekten Führung der Ausbildungsnachweise begonnen worden sein, kann
auf ein Verwarnungsgeld verzichtet werden; sonst wie Nr. 16, wenn nach den
Umständen davon auszugehen ist, dass kein Unterricht erteilt wurde.
|
|
18
|
Besondere
Ausbildungsfahrten im Ausbildungsnachweis nicht aufgeführt
|
§
18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG i.V.m. § 6 Abs. 1 DV-FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG
|
15
– 35*
|
150
– 500
|
Je
nach Häufigkeit; sind weniger „Sonderfahrten“ aufgezeichnet als in
der Ausbildungs-
bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FahrschAusbO bestätigt,
so besteht der dringende Ver-dacht, dass die Sonderfahrten nicht durchgeführt
wurden (siehe Nr. 18);
*
Wird auf andere Weise nachgewiesen, dass die Ausbildungsfahrten tatsächlich
durchgeführt wurden, ist i.d.R. ein Verwarnungsgeld ausreichend.
Bei
Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.
2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
19
|
Ausbildungsnachweis
nach Abschluss der Ausbildung nicht zur Unterschrift vorgelegt
|
§
18 Abs.1 Satz 2 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG
|
-
|
25
- 75
|
-
|
|
20
|
Ausbildungsnachweise
stimmen nicht mit den
Tagesnachweisen des Fahrlehrers überein
|
§
18 Abs. 2 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG
|
-
|
50
- 500
|
Sind
nicht alle bei den Fahrschülern im Tagesnachweis aufgeführten
Fahrstunden vermerkt, kann dies bedeuten, dass die Fahrstunden nicht
durchgeführt wurden. Sind jedoch an Tagen, an denen die Fahrstunden
fehlen, bereits 495 Minuten im Tagesnachweis aufgezeichnet, liegt der
Verdacht nahe, dass die tägliche Höchstzeit für die praktische
Ausbildung überschritten wurde. In beiden Fällen Zuverlässigkeit prüfen.
Bei
Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.
2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
21
|
Tagesnachweise
nicht geführt, nicht aufbewahrt oder bei der Überwachung nicht in
Papierform vorgelegt
|
§
18 Abs. 2 und 3 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG
|
-
|
100
– 500
|
Zuverlässigkeit
in der Regel nicht gegeben, Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21
Abs. 2 FahrlG,
Bei
Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.
2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
22
|
Tagesnachweise
unvollständig geführt
|
§
18 Abs. 2 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG
|
25
– 35*
|
50
- 150
|
Wenn
überwiegend: Zuverlässigkeit prüfen;
*In
Einzelfällen.
Bei
Bußgeldern von € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.
2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
23
|
Lehrmittel
sind nicht ständig in den Unterrichtsräumen vorhanden
|
§
4 DV-FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DV-FahrlG
|
-
|
150
- 500
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
24
|
Fahrschulinhaber / verantwortlicher Leiter verwendet oder lässt Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwenden,
die den Anforderungen nicht entsprechen
|
§
5 DV-FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 DV-FahrlG
|
-
|
150
– 500
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
25
|
Fahrschulinhaber/verantwortli-cher
Leiter verwendet oder lässt Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwenden,
die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür
erforderliche Betriebserlaubnis nach der StVZO nicht erteilt ist
|
§
5 Abs. 2 DV-FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 DV-FahrlG
|
-
|
150
– 1.000
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
26
|
Als
Inhaber / verantwortlicher Leiter die Schaublätter nicht aufbewahrt oder
nicht vorgelegt
|
§
5 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 4 DV-FahrlG
|
-
|
150
– 500
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
27
|
Als
Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule ein Schild mit der
Aufschrift „Fahrschule“ bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt
verwendet oder verwenden lassen
|
§
5 Abs. 4 Satz 3 DV-FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 5 DV-FahrlG
|
20
- 35
|
-
|
-
|
|
28
|
Als
Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule den vorgeschriebenen
theoretischen Unterricht nicht erteilt oder nicht erteilen lassen
|
§
4 Abs. 3 oder 4 i.V.m. Anlage
2.8 FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG
i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 FahrschAusbO
|
-
|
150
– 1.500
|
Bei
mehrfacher oder wiederholter Pflichtverletzung dieser Art Zuverlässigkeit
nicht mehr gegeben; Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2
FahrlG; Meldung an das
Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
29
|
Als
Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule den vorgeschriebenen
Ausbildungsplan für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht
aufgestellt oder nicht durch Aushang oder Auslage bekannt gegeben
|
§
4 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2 oder §
5 Abs. 11 Satz. 1 oder Satz 2 FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 8 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 5 FahrschAusbO
|
20
– 35*
|
150
– 1.000
|
*Wenn
der Plan lediglich nicht aushängt oder nicht ausgelegt ist. Ist kein Plan
vorhanden, Geldbuße.
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
30
|
Als
Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule den jeweiligen
Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder
dokumentieren lassen
|
§
5 Abs. 1 Satz 6 FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 FahrschAusbO
|
-
|
150
– 1.000
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
31
|
Als
Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule eine Bescheinigung über
die theoretische und praktische Ausbildung ausgestellt oder ausstellen
lassen, obwohl der Mindestumfang des theoretischen oder praktischen
Unterrichts nicht durchgeführt wurde
|
§
6 Abs. 2 Satz 1 FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 6 FahrschAusbO
|
-
|
150
– 1.000
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
32
|
Als
Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule keine Bescheinigung über
die theoretische und praktische Ausbildung ausgestellt oder nicht
ausstellen lassen oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder
bestätigen lassen
|
§
6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 FahrschAusbO
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7
FahrschAusbO
|
-
|
150
– 1.000
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
|
|
33
|
Verweigern
des Betretens des Grundstücks oder des Geschäftsraums, Verweigern einer
Prüfung oder Besichtigung, Verweigern der Anwesenheit beim Unterricht
oder bei Aufbauseminaren oder Verweigern der Einsicht in Aufzeichnungen
|
§ 33 Abs. 2 Satz 3 FahrlG i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 FahrlG
|
§
36 Abs. 1 Nr.
14 FahrlG
|
-
|
200
– 500
|
Durchsetzung
des Betretungsrechts mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (z.B.
Zwangsgeld);
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG;
Abmahnung
und im Wiederholungsfalle oder bei Hinzukommen anderer schwerwiegender
Verstöße Zuverlässigkeit überprüfen.
|
|
34
|
Zuwiderhandeln
einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund einer Rechtsverordnung
nach
den § 6 Abs. 3 oder 11 Abs. 4 FahrlG erlassen worden ist (DV-FahrlG,
FahrschAusbO)
|
Siehe
die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 DV-FahrlG und in
§
8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 Fahrsch-AusbO genannten Bestimmungen
|
§
36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG
|
-
|
150
– 1.000
|
Meldung
an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.
Im
Wiederholungsfall Bußgeld angemessen erhöhen und abmahnen; bei
Hinzukommen anderer schwerwiegender Verstöße Zuverlässigkeit überprüfen.
|