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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

Baden-Württembergischer Bußgeld-
und Maßnahmenkatalog "Fahrlehrerrecht" 2002

Stand: April 2002 (korrigierte Fassung Stand 28.08.2002 - Änderungen in Rot)

Inhalt:

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nr.

A) 

Tatbestände für Fahrlehrer

Verletzte Vorschrift

Ordnungs-
widrigkeit nach §§

Ver-
warnungs-
geld

Geld-
buße

Weitere Maßnahmen, Hinweise

1

  • Fahrschüler ohne erforderliche Fahrlehrerlaubnis ausgebildet;

  • von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht

    ohne Fahrschulerlaubnis

    oder

    ohne Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit einer Fahrschule 

§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 FahrlG

§ 36 Abs.1 Nr. 1 FahrlG

-

500 – 2.500

Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (§ 8 Abs. 2 FahrlG);

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs.2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs.1 FahrlG.

2a

Fahrlehrerschein der Erlaubnisbehörde nicht unverzüglich zur Ein- oder Austragung eines Beschäf-tigungs- oder Ausbildungs-verhältnisses vorgelegt oder bei einer Fahrt mit Fahrschü-lern nicht mitgeführt

§ 5 Abs. 2 Satz 3 oder  § 5 Abs. 1 Satz 2 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG

10 – 20*)

 -

*) Nach vorheriger Aufforderung

2b

Fahrlehrerschein der Erlaubnisbehörde oder den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen nicht ausgehändigt oder bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht zurückgegeben

§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG

-

50 – 150

Wegnahme des Fahrlehrerscheins bei Nichtvorlage anordnen.

Bei einem Bußgeld von € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

3a

Überschreitung der zeitlichen Begrenzung des praktischen Unterrichts (495 Min.) und/oder der Gesamtarbeitszeit (10 Std.)

§ 6 Abs. 2 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG

-

125 – 2.500

Je nach Häufigkeit und Ausmaß der Überschreitungen trotz Beanstandungen; bei erheblichen oder ständigen Überschreitungen Sonderüberprüfung erforderlich. Zuverlässigkeit überprüfen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG); bei wiederholten Verstößen nach Beanstandung Widerruf der Fahrlehrerlaubnis 

( § 8 Abs. 2 FahrlG);

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

3b

Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit (bei Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst)

§ 42 Beamtenrechts-
rahmengesetz o. Tarifvertrag

-

-

-

Meldung an den Dienstvorgesetzten

4a

Den Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert

§ 5 Abs. 1 Satz 6 Fahrsch-AusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 FahrschAusbO

-

50 – 1.000

Bei Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

4b

Die Sonderfahrten nicht wie vorgeschrieben durchgeführt

§ 5 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 oder  § 5 Abs. 4 i.V.m. Anlage 5 FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2
FahrschAusbO

-

250 – 1.500

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

5

Gleichzeitig mehreren Fahrschülern prakt. Fahrunterricht erteilt

§ 5 Abs. 8 Satz 1 FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 3
FahrschAusbO

-

150 – 1.000

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

6

Bei Ausbildungsfahrten, soweit vorgeschrieben, keine Funkanlage benutzt

§ 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 FahrschAusbO

-

150 – 1.000

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG

7

Nichtbenutzenlassen des vorgeschriebenen EG-Kontrollgeräts oder Nichtverwenden der Schaublätter oder Nichtverwenden der Schaublätter in der vorgeschriebenen Weise oder Nichtausfüllen der Schaublätter in der vorgeschriebenen Weise

§ 5 Abs. 10 Satz 1 FahrschAusbO, § 5 Abs. 10 Satz 2 FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 5
FahrschAusbO

-

250 – 1.000

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

8

Nicht alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen

§ 33a Abs. 1 oder 2 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 16 FahrlG

-

100 – 250

Bei Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG. Bei zweimaligem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht ist gem. § 33a Abs. 4 FahrlG Widerruf der Fahrlehrerlaubnis zu prüfen.

9

Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund der FahrschAusbO erlassen worden ist

Siehe die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten Vorschriften der FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG

-

150 – 1.000

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

Im Wiederholungsfall Bußgeld angemessen erhöhen und abmahnen.

 

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nr.

B) 

Tatbestände für Fahrschulinhaber / verantwortliche Leiter

Verletzte Vorschrift

Ordnungs-
widrigkeit nach §§

Ver-
war-nungs-
geld

Geld-
buße

Weitere Maßnahmen, Hinweise

10 

Fahrschulinhaber / verantwortlicher Leiter

·       bildet aus oder lässt Fahrschüler in Klassen ausbilden, für die keine Fahrschulerlaubnis /  Zweigstellenerlaubnis erteilt wurde 

·       oder bildet aus oder lässt durch Fahrlehrer ausbilden, der keine entsprechende Fahrlehrerlaubnis hat,

·       oder betreibt oder leitet eine Ausbildungsfahrschule, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind

§ 10 Abs. 1, 

§ 20 Abs. 1 Satz 2, 

§ 21a Abs. 1 Satz 1 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 5 und 6 FahrlG

1.000 – 2.500

Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, wenn bei Sonderüberprüfung erneut ein Verstoß nachgewiesen wird, in diesem Fall Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 

Abs. 2 FahrlG bzw. Untersagung der Tätigkeit als Ausbildungsfahrschule nach § 21a Abs. 3 FahrlG. 

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

11

Fahrschulinhaber / verantwortlicher Leiter bildet aus oder lässt seine Fahrschüler von einer anderen Fahrschule ganz oder teilweise ausbilden oder lässt seine Fahrschüler zusammen mit denen einer anderen Fahrschule ausbilden, soweit dies nicht im Rahmen einer Gemeinschaftsfahrschule (§ 11 Abs. 3 FahrlG) zulässig ist

§ 11 Abs. 3 FahrlG

§ 36 Abs. 1

Nr. 5 FahrlG

-

500 – 2.500

Zuverlässigkeit prüfen; im Wiederholungsfall kann Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 FahrlG in Betracht kommen;

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

12

Zulassen oder Anordnen von Überschreitungen der genehmigten Nebentätigkeit (bei Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst)

§ 42 Beamtenrechts-
rahmengesetz oder Tarifvertrag

-

-

-

Meldung an den Dienstvorgesetzten des Fahrlehrers aus dem öffentlichen Dienst; je nach Häufigkeit und Höhe der Überschreitung und bei mehrfacher erheblicher oder ständiger Überschreitung Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben; Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 FahrlG

13 

Verletzung der Anzeigepflichten gegenüber der Erlaubnisbehörde

§ 17 Nr. 1 bis 10,

§ 14 Abs. 3 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 7 FahrlG

20 – 35*

40 - 250 

*In geringfügigen Fällen Verwarnungsgeld, bei unbedeutender Ordnungswidrigkeit ohne Verwarnungsgeld. 

Bei Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

14

Entgelte und/oder Geschäftsbedingungen nicht oder nur unvollständig ausgehängt oder bekannt gegeben

§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 8 FahrlG

-

150 - 250

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

15

Eine Fahrschule fortgeführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben

§ 15 Abs. 2 i.V.m.

§ 14 Abs. 3 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 9 FahrlG

-

500 – 2.500

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

16

Aufzeichnungen über die Ausbildung der Fahrschüler nicht geführt, nicht aufbewahrt oder nicht vorgelegt

§ 18 i.V.m. § 14 Abs. 3 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG

-

150 – 500

Bei Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG; Zuverlässigkeit überprüfen bei Nichtvorlage der Aufzeichnungen;

Sonderüberprüfung anordnen.

17

Ausbildungsnachweis entsprechend § 18 i.V.m. § 6 Abs. 1 DV-FahrlG nicht korrekt geführt

§ 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG i.V.m. § 3 Abs. 1 DV-FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG

10 – 15 *

50 - 500

*Wenn Teilnahme am Unterricht anderweitig nachgewiesen wird. Sollte bereits mit der korrekten Führung der Ausbildungsnachweise begonnen worden sein, kann auf ein Verwarnungsgeld verzichtet werden; sonst wie Nr. 16, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass kein Unterricht erteilt wurde.

18

Besondere Ausbildungsfahrten im Ausbildungsnachweis nicht aufgeführt

§ 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG i.V.m. § 6 Abs. 1 DV-FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG

15 – 35*

150 – 500

Je nach Häufigkeit; sind weniger „Sonderfahrten“ aufgezeichnet als in der Ausbildungs-
bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FahrschAusbO bestätigt, so besteht der dringende Ver-dacht, dass die Sonderfahrten nicht durchgeführt wurden (siehe Nr. 18);

* Wird auf andere Weise nachgewiesen, dass die Ausbildungsfahrten tatsächlich durchgeführt wurden, ist i.d.R. ein Verwarnungsgeld ausreichend. 

Bei Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

19

Ausbildungsnachweis nach Abschluss der Ausbildung nicht zur Unterschrift vorgelegt

§ 18 Abs.1 Satz 2 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG

-

25 - 75

-

20

Ausbildungsnachweise stimmen nicht  mit den Tagesnachweisen des Fahrlehrers überein

§ 18 Abs. 2 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG

-

50 - 500

Sind nicht alle bei den Fahrschülern im Tagesnachweis aufgeführten Fahrstunden vermerkt, kann dies bedeuten, dass die Fahrstunden nicht durchgeführt wurden. Sind jedoch an Tagen, an denen die Fahrstunden fehlen, bereits 495 Minuten im Tagesnachweis aufgezeichnet, liegt der Verdacht nahe, dass die tägliche Höchstzeit für die praktische Ausbildung überschritten wurde. In beiden Fällen Zuverlässigkeit prüfen.

Bei Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

21

Tagesnachweise nicht geführt, nicht aufbewahrt oder bei der Überwachung nicht in Papierform vorgelegt

§ 18 Abs. 2 und 3 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG

-

100 – 500

Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 FahrlG, 

Bei Bußgeldern ab € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

22

Tagesnachweise unvollständig geführt

§ 18 Abs. 2 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 10 FahrlG

25 – 35*

50 - 150

Wenn überwiegend: Zuverlässigkeit prüfen; 

*In Einzelfällen.

Bei Bußgeldern von € 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

23

Lehrmittel sind nicht ständig in den Unterrichtsräumen vorhanden

§ 4 DV-FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DV-FahrlG

-

150 - 500

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

24

Fahrschulinhaber / verantwortlicher Leiter verwendet oder lässt Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwenden, die den Anforderungen nicht entsprechen 

§ 5 DV-FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 DV-FahrlG

-

150 – 500

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

25 

Fahrschulinhaber/verantwortli-cher Leiter verwendet oder lässt Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwenden, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der StVZO nicht erteilt ist

§ 5 Abs. 2 DV-FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 DV-FahrlG

-

150 – 1.000

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

26

Als Inhaber / verantwortlicher Leiter die Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorgelegt

§ 5 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 4 DV-FahrlG

-

150 – 500

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

27

Als Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule ein Schild mit der Aufschrift „Fahrschule“ bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lassen

§ 5 Abs. 4 Satz 3 DV-FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 5 DV-FahrlG

20 - 35

-

-

28

Als Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule den vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder nicht erteilen lassen

§ 4 Abs. 3 oder  4 i.V.m. Anlage 2.8 FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15  FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 FahrschAusbO

-

150 – 1.500

Bei mehrfacher oder wiederholter Pflichtverletzung dieser Art Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben; Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 FahrlG;  Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

29

Als Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule den vorgeschriebenen Ausbildungsplan für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht aufgestellt oder nicht durch Aushang oder Auslage bekannt gegeben

§ 4 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2 oder  § 5 Abs. 11 Satz. 1 oder Satz 2 FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 FahrschAusbO

20 – 35*

150 – 1.000

*Wenn der Plan lediglich nicht aushängt oder nicht ausgelegt ist. Ist kein Plan vorhanden, Geldbuße.

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

30

Als Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lassen

§ 5 Abs. 1 Satz 6 FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 FahrschAusbO

-

150 – 1.000

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

31

Als Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung ausgestellt oder ausstellen lassen, obwohl der Mindestumfang des theoretischen oder praktischen Unterrichts nicht durchgeführt wurde

§ 6 Abs. 2 Satz 1 FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 6 FahrschAusbO

-

150 – 1.000

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

32

Als Inhaber / verantwortlicher Leiter einer Fahrschule keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung ausgestellt oder nicht ausstellen lassen oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lassen

§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 FahrschAusbO

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7
FahrschAusbO

-

150 – 1.000

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG.

33

Verweigern des Betretens des Grundstücks oder des Geschäftsraums, Verweigern einer Prüfung oder Besichtigung, Verweigern der Anwesenheit beim Unterricht oder bei Aufbauseminaren oder Verweigern der Einsicht in Aufzeichnungen

§ 33 Abs. 2 Satz 3 FahrlG i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 FahrlG

§ 36 Abs. 1 Nr. 14 FahrlG

-

200 – 500

Durchsetzung des Betretungsrechts mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (z.B. Zwangsgeld);

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG;

Abmahnung und im Wiederholungsfalle oder bei Hinzukommen anderer schwerwiegender Verstöße Zuverlässigkeit überprüfen.

34

Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund einer Rechtsverordnung

nach den § 6 Abs. 3 oder 11 Abs. 4 FahrlG erlassen worden ist (DV-FahrlG, FahrschAusbO) 

Siehe die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 DV-FahrlG und in 

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 Fahrsch-AusbO genannten Bestimmungen

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG 

-

150 – 1.000

Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. § 39 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 FahrlG. 

Im Wiederholungsfall Bußgeld angemessen erhöhen und abmahnen; bei Hinzukommen anderer schwerwiegender Verstöße Zuverlässigkeit überprüfen.

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Juni 2002

Erscheinungsdatum 15.06.2002

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