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Der baden-württembergische Bußgeld- und Maßnahmenkatalog zum
Fahrlehrerrecht vom 01.12.1993, veröffentlicht in FPX 01/94, musste u.a. wegen inzwischen deutlich erhöhter Bußgeldsätze (§ 36 FahrlG) überarbeitet werden.
Wer Fahrschüler ausbildet, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu besitzen, muss beispielsweise mit einem Bußgeld von bis zu € 2.500 rechnen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Zeitregelungen des § 6 FahrlG sowie gegen die DV-FahrlG und die FahrschAusbO.
Überwachung wirkt und nützt
Im Vorwort zum Katalog ist klargestellt, dass bei der Überwachung die vom Gesetz vorgeschriebenen Aufzeichnungen
(Tagesnachweise und Ausbildungsnachweise) in ausgedruckter Form vorgelegt werden müssen. Es reicht nicht aus, die Daten auf dem PC bereitzuhalten.
Dass Klagen über eine zu geringe Wirkung der Überwachung unberechtigt sind, verdeutlicht die folgende Grafik. Sie enthält alle von den Erlaubnisbehörden im Jahr 2001 getroffenen Maßnahmen, die zum größten Teil auf Ergebnissen der Überwachung basieren.

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Maßnahmen
der Behörden
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Fahrlehrer
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Fahrschulen
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Verwarnungsgeld
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2
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3
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Geldbuße
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12
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25
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Abmahnungen
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8
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49
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Meldung
an Dienstvorgesetzten
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1
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-
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Sonderüberprüfung
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-
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2
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Widerruf
der Fahrerlaubnis
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5
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-
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Widerruf
der Fahrschulerlaubnis
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-
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10
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Vorbemerkung
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es erforderlich ist, die nach § 33 FahrlG vorgeschriebene Überwachung der Fahrlehrer und Fahrschulen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausführung der Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern und der Durchführung von
Aufbauseminaren sowie hinsichtlich der Unterrichtsräume, Lehrmittel und Ausbildungsfahrzeuge effektiver zu gestalten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Erlaubnisbehörden die nach dem Ergebnis der Überwachung erforderlichen Maßnahmen zügig durchführen.
- Im Interesse einer gleichmäßigen
Anwendung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften ist bei festgestellten Zuwiderhandlungen oder bei Verletzung der Pflichten nach dem FahrlG der Maßnahmenkatalog zu Grunde zu legen. Die festgestellten Verwarnungs- und Bußgeldbeträge sind Regelsätze.
Im Katalog nicht erfasste Zuwiderhandlungen - der Katalog ist nicht abschließend - sind unter Berücksichtigung des
Opportunitätsprinzips zu verfolgen und zu ahnden. Soweit Verstöße nicht bußgeldbewehrt sind, sind nur die im Katalog genannten weiteren Maßnahmen zu ergreifen.
- Fahrlehrerrechtliche Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen, wenn nicht gebundene
Entscheidungen vorgeschrieben sind. Dabei ist nicht schematisch, sondern unter Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden.
- In Einzelfällen kann es angebracht sein, die Betroffenen zunächst auf ihre gesetzlichen Pflichten schriftlich hinzuweisen (Abmahnung). Wird die Abmahnung mit einer Androhung von Maßnahmen nach Tarif-Nrn. 306 ff. des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr verbunden, ist diese kostenpflichtig (Tarif-Nr. 399).
- In geeigneten Fällen ist von der Möglichkeit gezielter oder umfassender
Sonderüberwachung verstärkt Gebrauch zu machen, insbesondere wenn Verstöße erstmals festgestellt werden oder zur Kontrolle, ob festgestellte erhebliche Verstöße abgestellt wurden oder wenn im Rahmen der 4-jährigen Überwachung Verstöße festgestellt werden, die nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes bereits verjährt sind. Wird eine Fahrschule stillgelegt oder geschlossen oder wird die Rechtsform einer Fahrschule gewechselt, ist immer eine Abschlusskontrolle durchzuführen. Bei Eröffnung einer Fahrschule ist immer eine Kontrolle nach § 12 Abs. 3 FahrlG durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine stillgelegte oder geschlossene Fahrschule übernommen wird.
- Bei der Durchführung fahrlehrerrechtlicher Maßnahmen können in Einzelfällen die Durchfallquoten der Fahrschule in
Fahrerlaubnisprüfungen berücksichtigt werden. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen zur Aufklärung eines Sachverhalts nicht vorhanden sind oder wenn Angaben des betroffenen Fahrlehrers
oder des Fahrschulinhabers überprüft werden müssen, weil tatsächliche
Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Außerdem muss es sich um einen
Sachverhalt handeln, der, wenn er sich als zutreffend herausstellt, mindestens ein Bußgeld zur Folge hat oder zum Entzug der Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis führt. Die Übermittlung der dafür erforderlichen Daten von der Technischen Prüfstelle an die Behörden ist nach § 16 Abs. 1 des
Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zulässig. Die Behörde hat in diesem Falle ein begründetes Ersuchen an die zuständige Prüforganisation zu richten. Dabei ist anzugeben, dass die Daten zum Zweck der Fahrschulüberwachung benötigt werden. Die mit der Übermittlung zum Zwecke der Fahrschulüberwachung verbundene Zweckänderung ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 LDSG zulässig. Dazu sind entsprechende Ausführungen zu machen.
- Gegenstand der Überwachung ist auch die Einhaltung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen über die Nebentätigkeit von Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei, öffentliche Verkehrsbetriebe usw.). Der Umfang der Nebentätigkeit ergibt sich allgemein entweder aus den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen unmittelbar (vgl. § 4 Abs.1 der Verordnung der
Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter - LNTVO) oder im Einzelfall aus konkreten der Nebentätigkeitsgenehmigung.
- Das FahrlG (§ 18) und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen (vgl. § 6
DV-FahrlG, § 5 FahrschAusbO) verpflichten den Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Fahrschule Aufzeichnungen zu führen. Zwar dürfen die Aufzeichnungen auch
elektronisch geführt werden; für Zwecke der Fahrschulüberwachung müssen die
Aufzeichnungen jedoch in schriftlicher Form vorliegen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Soweit sich eine Fahrschule der elektronischen Akten- und Aufzeichnungsführung bedient, müssen die Aufzeichnungen für die Fahrschulüberwachung ausgedruckt vorgelegt werden.
zu A) Tatbestände
für Fahrlehrer
zu B) Tatbestände
für Fahrschulinhaber / verantwortliche Leiter
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