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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juni/2002, Seite 316

Fahrlehrerausbildung -
Dem Missbrauch entgegentreten

Praktikant oder Kuli?

 

Soll dem Anfang 1999 für Fahrlehreranwärter eingeführten Praktikum auf Dauer Erfolg beschieden sein, sind sorgsame Auslese und Schulung der Ausbildungsfahrlehrer von größter Bedeutung. Daneben aber müssen Missbrauch und Ausbeutung jeder Art von allem Anfang an bekämpft und unterbunden werden. Nach § 9b Abs. 3 Fahrlehrergesetz kann Ausbildungsfahrlehrern, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, die Ausbildung von Praktikanten untersagt werden. Dafür muss aber zuerst einmal ganz klar sein, was als unzulässig zu gelten hat. Im März dieses Jahres war u.a. dies Thema einer Aussprache zwischen den im Lande ansässigen Fahrlehrer-Ausbildungsstätten, dem TÜV und dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. 

Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis während der Seminarwoche nach § 2 Abs. 5 Satz 2 FahrlG nebenbei in ihrer Ausbildungsfahrschule theoretischen oder praktischen Unterricht erteilen dürfen. 

Vorherrschende Meinung war, dies sei nicht zulässig, weil die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule nach dieser Vorschrift für die Dauer des Seminars unterbrochen sei. Dem stand entgegen, dass offenbar einzelne Ausbildungsfahrschulen die Praktikanten drängten, an Abenden der Seminarwoche noch Unterricht zu erteilen. 

  • Ministerium schafft Klarheit 

Der Fahrlehrerverband hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg um Stellungnahme gebeten. Hier die Antwort:

"Wir teilen Ihre Auffassung, dass eine Tätigkeit des Inhabers einer befristeten Fahrlehrerlaubnis in der Ausbildungsfahrschule während des einwöchigen Lehrgangs nach § 2 Abs. 5 Satz 2 FahrlG nicht zulässig ist. Nach der genannten Vorschrift ist die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte zu unterbrechen. 

Aus diesem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass während des einwöchigen Lehrgangs die Tätigkeit in der Ausbildungsfahrschule ‚ruht' ".

  • Vier- oder Fünftagewoche?

Eine weitere Frage war, wie § 2 Abs. 5 Satz 2 FahrlG hinsichtlich des einwöchigen Lehrgangs zu verstehen sei. Während sich eine Ausbildungsstätte dafür aussprach, die Seminarwoche auf vier Tage einzudampfen, bestanden die übrigen Ausbildungsstätten auf vollen fünf Tagen, vor allem auch mit Blick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 FahrlAusbO. Sie führten aus, fünf Tage seien unbedingt nötig, weil neun Stunden Unterrichtet pro Tag zu viel sei. Auch hierzu äußerte sich das Ministerium: 

"‚Einwöchig' ist unserer Auffassung nach gleichzusetzen mit fünf Arbeitstagen. Deshalb ist eine viertägige Lehrgangsdauer unzulässig."

Was, wenn der Tutor Urlaub macht?

Von Ausbildungsstätten wurde berichtet, es habe Fälle gegeben, wo der Ausbildungsfahrlehrer für zwei oder drei Wochen in Urlaub gefahren sei und den Praktikanten alleine habe wursteln lassen. Das Ministerium führte hierzu aus: 

"Der Ausbildungsfahrlehrer hat nach § 9b Abs. 2 FahrlG den Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. 

Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu sein. Nach § 9a Abs. 3 FahrlG muss ferner das vom Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis zu führende Berichtsheft wöchentlich vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abgezeichnet werden.

Mit den o.g. Pflichten eines Ausbildungsfahrlehrers ist es nicht vereinbar, dass der Ausbildungsfahrlehrer während des Praktikums für einen längeren Zeitraum nicht in der Fahrschule anwesend ist. Einzelne Abwesenheitstage in der fortgeschrittenen Phase des Praktikums dürften dagegen unschädlich sein."

Die Antworten des Ministeriums sind unmissverständlich. Ein pädagogischer Beruf kann und darf es sich nicht leisten, dass die Ausbildung seines Nachwuchses an Personen leidet, die entweder unfähig sind, die ganze Bedeutung dieses Praktikums zu begreifen, oder sich aber von ungezügeltem Gewinnstreben statt von dem Auftrag, berufliche Erfahrung weiterzugeben, leiten lassen. 

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg wird die weitere Entwicklung sehr aufmerksam beobachten und sich auch in diesem Bereich nachdrücklich für die Einhaltung der geltenden Regeln einsetzen. 

Peter Tschöpe

FahrSchulPraxis - Ausgabe Juni 2002

Erscheinungsdatum 15.06.2002

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