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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2002, Seite 370

Kosten senken - aber so nicht

Mit dem Auto des Angestellten auf steuerlichen Abwegen

 

Die Kosten laufend zu überprüfen und sie, wenn möglich, zu senken ist Pflicht eines jeden Unternehmers. Nicht wenige Fahrschulinhaber wollen die Fahrzeugkosten besser in den Griff bekommen, indem sie ihre Angestellten vertraglich verpflichten, das Ausbildungsfahrzeug selbst zu stellen und auf eigene Kosten zu betreiben.

Auf den ersten Blick scheint dies betriebswirtschaftlich Sinn zu machen, denn Kosten fallen nur an, wenn das Fahrzeug im Schulbetrieb eingesetzt wird. Halt! Der schöne Schein trügt! Denn diese Art "Anmietung" von Fahrzeugen ist mit erheblichen steuerlichen und abgabenrechtlichen (Sozialbeiträge) Risiken verbunden. Nach einer intensiven Diskussion hat der Beirat den Vorstand des Verbandes gebeten, die Mitglieder umfassend über die Zusammenhänge zu informieren. 

Lesen Sie hier, was Dipl.-Kaufmann Ansgar Brendel, den wir um Stellungnahme gebeten haben, zu diesem Thema zu sagen hat:

Fahrzeuge im Schichtbetrieb

Wenn Fahrzeuge stehen, laufen bekanntlich die fixen Kosten weiter. Statt nun für jeden beschäftigten Fahrlehrer ein Fahrzeug zu unterhalten, wäre es aus betriebswirtschaftlicher Sicht richtig, nur für jeweils zwei Fahrlehrer ein Fahrzeug vorzuhalten und dies im Schichtbetrieb einzusetzen. So könnte neben der Senkung der Fixkosten auch totes Kapital vermieden werden. Diese Lösung scheitert jedoch meistens daran, dass der Großteil der Fahrschüler zur gleichen Zeit fahren will, meistens vor Arbeitsbeginn oder nach Feierabend. Die Zeiten, als Arbeitnehmer oder Schüler es wagten, wegen einer Fahrstunde um Unterrichtsbefreiung zu fragen, sind längst vorbei. 

Aber gibt es da nicht noch einen kostengünstigen anderen Weg? Zum Beispiel den, dass der angestellte Fahrlehrer mit seinem eigenen Auto schult? Klingt gut, aber hat gewaltige Tücken. Wo dies in der Vergangenheit praktiziert wurde, konnten unterschiedliche Ansätze beobachtet werden.

Angestellte als Gewerbetreibende?

Der angestellte Fahrlehrer meldet ein Gewerbe als Autovermieter an. Dann muss er alle Einnahmen aus der Fahrzeuggestellung verbuchen und den nach Abzug der Kosten verbleibenden Überschuss der Einkommen- und der Gewerbesteuer unterwerfen. Die Einnahmen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, da es sich um gewerbliche Einnahmen handelt. Dieser Weg verlagert das unternehmerische Risiko vom Unternehmer auf den Angestellten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dem angestellten Fahrlehrer, der nur das eine Fahrzeug vermietet, das er bei seiner Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer nutzt, die Unternehmereigenschaft abgesprochen. Damit ist dieser Lösung ein deutlicher Riegel vorgeschoben. 

Der Dreh mit dem "Werkzeuggeld"

Der für die Nutzung des Fahrzeugs vom Arbeitgeber gezahlte Betrag wird als Auslagenersatz deklariert. Diese Variante scheitert jedoch bei einer Lohnsteuerprüfung an den Regelungen der Lohnsteuerrichtlinie.

Dort ist in Abschnitt 19 bestimmt, dass "die Steuerbefreiung sich auf die Erstattung der Aufwendungen beschränkt, die dem Arbeitnehmer durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen. Als Werkzeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzusehen, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstandes verwendet werden; Musikinstrumente und deren Einzelteile gehören ebenso wie Schreibmaschinen und Personalcomputer o.Ä. nicht dazu". Zwar sind die Fahrzeuge der angestellten Fahrlehrer nicht ausdrücklich aufgezählt. Bei sachgerechter Auslegung der Vorschrift wird aber deutlich, dass ein Kraftfahrzeug nicht als Werkzeug angesehen werden kann. 

Fürs Schulen Reisekostenersatz?

Wenn schon die Variante mit dem Werkzeuggeld nicht zulässig ist, so denken manche, müsste es doch möglich sein, dass der angestellte Fahrlehrer die beim Schulen entstehenden Fahrzeugkosten als Reisekosten erstattet bekommt, wie dies bei Angestellten in anderen Berufen möglich ist.

Leider scheitert auch diese Variante am Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Unabdingbare Voraussetzung für die zulässige steuer- und sozialabgabenfreie Erstattung von Reisekosten ist nämlich, dass eine Dienstreise vorliegt. Eine solche kann aber nur dann angenommen werden, wenn der Beschäftigte von einem festen Arbeitsplatz aus im Interesse und Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Betriebssitzes tätig wird. 

In Abschnitt 37 der Lohnsteuerrichtlinie 2002 ist in Absatz 2 die regelmäßige Arbeitsstätte definiert als "der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 v. H. seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird."

Da dies auf angestellte Fahrlehrer in aller Regel nicht zutrifft, sind für die praktische Ausbildung wesentliche Merkmale der Dienstreise nicht erfüllt. Also muss die Entschädigung - auch wenn nur die in der Regel steuer- und sozialabgabenfreien Pauschalbeträge gewährt werden - der Lohnsteuer unterworfen werden; dann aber ist die jeweilige Summe auch sozialabgabenpflichtig.

Zu erwähnen ist noch, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus den "Reisekosten" verloren geht, soweit er seinem Arbeitnehmer die Kosten in Höhe der Kilometergeld-Pauschalen erstattet. Ausbezahltes Kilometergeld muss also einerseits als Lohn abgerechnet werden, andererseits sind die in den Kfz-Kosten enthaltenen Vorsteuern nicht absetzbar.

Der richtige Weg: Der Unternehmer stellt das Fahrzeug 

Als Fazit bleibt nur ein sicherer, konfliktfreier Weg: Der Unternehmer stellt, wie dies sehr viele Fahrschulinhaber schon immer tun und wie es auch in anderen Branchen üblich ist, die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung und zahlt seinem Angestellten für die Tätigkeit ein angemessenes Gehalt.

Selbstverständlich wird jeder Unternehmer versuchen müssen, durch vernünftige Kooperation mit Kollegen die Fahrzeugkosten im Griff zu behalten. Dafür hält der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. vorbereitete Vertragsmuster vor, die er seinen Mitgliedern kostenlos zur Verfügung stellt.

Diplom-Kaufmann Ansgar Brendel
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

FahrSchulPraxis - Ausgabe Juli 2002

Erscheinungsdatum 15.07.2002

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