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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2002, Seite 380

Schwetzinger Zeitung vom 13. Juni 2002:

Urteil im "Scout Logic"-Fall gefällt

 

Amtsgericht Speyer: 

Fünf Freisprüche / 3000 Euro Geldstrafe verhängt

"Scout Logic GmbH" - für viele ehemalige Fahrschüler, die sich von Geschäftsführer Hans Dieter S. im Sommer 1997 und 1999 um mehrere Tausend Mark geprellt fühlten, ein rotes Tuch. Der Traum vom "Führerschein in sieben Tagen" geriet zum Alptraum. Gestern sprach das Schöffengericht vor dem Amtsgericht Speyer das Urteil in der Sache Hans Dieter S. und "Scout Logic" (heute: Ltd., Firmensitz London).

In vier von fünf Fällen wurde S. vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. In einem Falle wurde die Anklage fallen gelassen, in drei weiteren, die sich in Frankfurt ereigneten, wurde der "Scout Logic" - Boss wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 3 000 Euro verurteilt. Die Anklage gegen die ehemalige Mitarbeiterin und Lebensgefährtin Christa A. wurde fallen gelassen.

Gekleidet in ein blaues "Scout Logic"- Poloshirt - den mit Firmenemblemen bestückten Jeep vor der Tür des Gerichtes geparkt - nahm der Angeklagte das Urteil sichtlich gelassen zur Kenntnis. Nicht so die Betroffenen im Saal, die sich auch nach der Urteilsverkündung geprellt und im Stich gelassen fühlten.

Die Zeugenaussagen eines ehemaligen Fahrlehrers und Inhabers der Speyerer "Scout Logic"- Fahrschule sowie eines Ordnungsbeamten der Stadtverwaltung, der seinerzeit Autos und Schulungsräume des Unternehmens versiegelt hatte, belasteten den Angeklagten nicht hinreichend: Das Gericht unter Vorsitz von Richter Günter Rampf folgte in seinem Urteil den Forderungen der Staatsanwaltschaft Frankenthal, die ausführte, dass S. im "Komplex Speyer" kein Tatvorsatz des betrügerischen Handelns mit Folge eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils nachgewiesen werden könne.

Anders verhalte es sich im "Komplex Frankfurt": Dort habe S. ganz bewusst Verträge mit zukünftigen Fahrschülern abgeschlossen, diese aber nicht ausreichend als reine Vermittlungsverträge gekennzeichnet. Immerhin hatten die "Schüler" 1000 Mark Gebühren an S. gezahlt.

Die Fahrschulen, an die die Schüler vermittelt wurden (an diese hatten sie später erneut eine Grundgebühr in Höhe von 1 000 Mark zu entrichten), hätten nie Geld von S. gesehen. Es sei jedoch keine Vermittlung mit den Geschädigten vereinbart worden und somit eine Täuschung mit wirtschaftlichen Vorteilen beim Angeklagten eindeutig nachgewiesen. Dem Angeklagten sei zugute zu halten, dass er nicht einschlägig vorbestraft sei und in Höhe und Häufigkeit der Vorfälle keine Gewerbemäßigkeit anzunehmen sei.

Verteidiger Sermond aus Wiesbaden forderte Freispruch in allen Fällen. Er wurde während seiner Befragungen immer wieder vom Gericht ermahnt, die strafrechtliche Relevanz seiner Fragen zu gewährleisten. S., der während der Verhandlung schwieg, nutzte das "letzte Wort", um sein Handeln ungeschickt zu rechtfertigen und ehemalige Fahrschul-Kooperationspartner zu beschuldigen. 

Tim Christiani

FahrSchulPraxis - Ausgabe Juli 2002

Erscheinungsdatum 15.07.2002

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