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Da wird beim Amt der Führerscheinantrag mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht - aber dann verliert der Bewerber zeitweilig das Interesse und lässt den Erwerb der "Pappe" hängen. Doch nach längerem Pausieren kommt die Lust aufs Auto wieder! Und damit die Frage: Ist mein Antrag noch gültig?
Diese Frage kann, so scheint es, sehr leicht beantwortet werden, denn ein Antrag kann auf dreierlei Weise abgeschlossen werden: Durch
- Stattgabe,
- Ablehnung oder
- Zurücknahme.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht vor, dass Verwaltungsgänge nur dann an eine bestimmte Form gebunden sind, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Im Übrigen ist das Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 VerwVerfG). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Antrag sich in jedem Falle durch Fristablauf erledigt.
Der Führerscheinantrag
Der Führerscheinantrag muss nach § 21 FeV schriftlich gestellt werden. Nur auf Verlangen der Behörde ist das persönliche Erscheinen des Bewerbers erforderlich. Diese Vorschrift nennt auch die dem Antrag beizufügenden Unterlagen.
Das Verwaltungsverfahren
§ 22 regelt das Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle. Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde nach
Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis den Führerschein ausfertigen lassen und ihn, falls keine Prüfung vorgeschrieben ist, dem Bewerber aushändigen. Ist eine Fahrerlaubnisprüfung vorgeschrieben, hat die Behörde die zuständige Technische Prüfstelle mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein zu übersenden. Nach bestandener Prüfung hat der Sachverständige den Führerschein auszuhändigen und der Behörde das Datum der Aushändigung mitzuteilen.
Gültigkeit des Prüfauftrags
Die Fahrerlaubnisbehörde ist zu jeder Zeit Herrin des Verfahrens, der Sachverständige / Prüfer nur ihr Erfüllungsgehilfe. Die FeV sieht deshalb nach Ablauf bestimmter Fristen die Rückgabe des Prüfauftrags an das Amt vor. Dieses entscheidet dann, ob der Prüfauftrag weiterhin Gültigkeit behält oder ob das Verfahren durch Ablehnung abzuschließen ist.
Der Prüfauftrag ist zurückzugeben, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten seit Eingang des Prüfauftrages bestanden worden
ist, oder
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden
ist, sowie
- in allen Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten seit Eingang des Prüfauftrages bestanden worden
ist.
Neuer Prüfauftrag oder neuer Führerscheinantrag?
Mit Rückgabe des unerledigten Prüfauftrages wird der Führerscheinantrag nicht automatisch ungültig. In diesen Fällen fordern manche Verwaltungsbehörden die Führerscheinbewerber auf, binnen einer Frist von einem Monat zu erklären, ob der Antrag weiterhin aufrecht erhalten oder zurückgenommen werden soll. Zugleich teilen die Behörden mit, dass sie den Antrag formal und kostenpflichtig ablehnen werden, wenn nach erneutem Prüfauftrag die bestandene Prüfung nicht baldmöglichst nachgewiesen wird.
Die einfachere Methode
Die meisten Behörden verzichten auf Grund der Vielzahl von Anträgen auf dieses formale Verfahren. Sie lassen die Anträge einige Zeit ruhen und legen sie nach Ablauf der Gültigkeit des Sehtestes bzw. der
Ausbildungsbescheinigung als unerledigt ab.
Da nach den einschlägigen Vorschriften das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist, kann gegen diese Methode sicher nichts eingewandt werden.
Auch in diesen Fällen ist der Antrag nicht ungültig geworden. Sollte der Bewerber das Antragsverfahren fortsetzen wollen, wäre ein neuer Antrag nicht nötig. Vielmehr kann das Verfahren auf Grund des alten Antrags weitergeführt werden.
Selbstverständlich ist es der Behörde dabei unbenommen, erneut auf Kosten des Antragsstellers beim
Verkehrszentralregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister anzufragen, ob die
Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor bestehen.
Fazit
Jedem Führerscheinbewerber ist anzuraten, die Ausbildung zügig zu absolvieren und alles daran zu setzen, die Prüfungen innerhalb der vorgegebenen Fristen
erfolgreich abzulegen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, empfiehlt es sich, mit der Behörde unverzüglich die weitere
Vorgehensweise abzustimmen.
Jürgen Bauer
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