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Ein der erbrachten Leistung angemessenes Gehalt alleine macht noch keinen zufriedenen Arbeitnehmer. Neben einem guten Betriebsklima steigern vor allem zusätzliche Leistungen wie mehr Urlaub, private Nutzung des Dienstwagens, zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen etc. Motivation und Zufriedenheit. Leider will der Fiskus aber bei all diesen Leistungsanreizen mitverdienen. Der Arbeitnehmer muss die Zusatzleistungen als so genannten geldwerten Vorteil versteuern und daraus auch Sozialabgaben entrichten.
Weil viele Verbandsmitglieder als
Arbeitgeber mit dieser Problematik vertraut sind, war es nur eine Frage der Zeit, bis ein Mitglied nachhaken würde, ob nicht auch verbandliche Leistungen, die dem Mitglied einen geldwerten Vorteil verschaffen, irgendwelchen Steuern unterliegen.
Wir haben die Anfrage an unseren
Steuerberater, Herrn Wirtschaftsprüfer Ansgar Brendel, weitergeleitet und von ihm folgende Antwort bekommen:
"Wir haben Ihre Anfrage, ob Leistungen, die der Verband gegenüber seinem Mitglied erbringt, zu steuerlichen Belastungen führen können, geprüft. Wir kommen zu folgendem Ergebnis:
Wenn ein Berufsverband satzungsgemäße Aufgaben wahrnimmt und das Mitglied
dadurch finanzielle Vorteile hat, unterliegen diese keiner steuerlichen Belastung.
Als Beispiel kommen
Gruppenversicherungsverträge mit Lebens- und Krankenversicherern und die Belieferung der
Mitglieder mit den Fachzeitschriften FahrSchulPraxis und Fahrschule in Frage.
Der Abschluss von
Gruppenversicherungsverträgen ist ebenso eine satzungsgemäße Aufgabe des Verbandes wie die Information seiner Mitglieder. Die Tatsache, dass das einzelne Mitglied dadurch die Leistungen günstiger erhält als ein Fahrlehrer, der nicht dem Verband angehört, ist ein Vorteil der ausnahmsweise nicht mit einer Steuer belegt ist. Die Tatsache, dass den
Mitarbeitern gewährte Sachbezüge der Lohnsteuer und den Sozialabgaben zu unterwerfen sind, ist auf die Vorteile der Mitglieder nicht übertragbar. Bei Arbeitsverhältnissen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Sachbezüge im Prinzip dem Arbeitslohn zuzurechnen sind. Erlaubt beispielsweise der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein dem Betrieb gehörendes Fahrzeug auch zu privaten Fahrten zu nutzen, stellt dies ein indirektes Arbeitsentgelt dar. Dieses muss ebenso versteuert werden, wie dies der Fall ist, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung gibt.
Mitglieder des Fahrlehrerverbandes sind aber keine Mitarbeiter. Deshalb sind die Vorschriften des Lohnsteuerrechtes nicht anwendbar. Uns sind auch keine anderen steuerlichen Vorschriften bekannt, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.
Ansgar Brendel
Dipl.-Kaufmann und Wirtschaftsprüfer"
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