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FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.
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| Letzte Aktualisierung dieser Seite:
29.09.03 |
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© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2002, Seite 428 |
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Überwachung der
Seminarleiter
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Ergänzend zum Einführungserlass vom 19.04.2001 (FPX 5/2002, Seite 270 ff.) gab das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg mit Schreiben vom 19.07.2001 den Verwaltungsbehörden Hinweise zur Durchführung der
Seminarüberwachung. Darin wird insbesondere klar gestellt, dass die Seminarleiter, nicht aber die Seminarprogramme zu überwachen sind. Zum anderen werden die Meldepflichten der Seminarleiter und die Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Meldepflichten verdeutlicht. Wir drucken das Schreiben des Ministeriums nachfolgend ab.
Fahrschulüberwachung gemäß § 33 FahrlG;
Überwachung der Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) und der Aufbauseminare im Rahmen des Punktesystems (ASP)
Erlass vom 19. April 2001
Mit o.g. Erlass hatten wir die Überwachung der Aufbauseminare ab dem 01. Juli 2001 eingeführt und die Einzelheiten der Überwachung festgelegt. Um eine möglichst
einheitliche Handhabung dieser Überwachung zu erzielen, geben wir noch folgende ergänzende Durchführungshinweise:
- Die Regelüberwachung der Aufbauseminare findet alle zwei Jahre statt (vgl. Ziffer 6 des Erlasses). Um den Zwei-Jahres-Turnus in Lauf zu setzen, sollte die erste Überwachung dann stattfinden, sobald der Inhaber einer
Seminarerlaubnis nach der Einführung der Seminarüberwachung ein
Aufbauseminar durchführt. Ausgenommen hiervon sind lediglich neue Inhaber der
Seminarerlaubnis. Diese sollten frühestens zwei Jahre nach der Erteilung der
Seminarerlaubnis erstmals überwacht werden, um ihnen eine angemessene Einarbeitung zu ermöglichen.
- Überprüft wird die Tätigkeit des
Fahrlehrers als Seminarleiter, nicht aber jedes Programm gesondert. Wird also beispielsweise ein ASF-Seminar ohne nennenswerte Beanstandungen überprüft, findet die nächste turnusmäßige
Seminarüberwachung erst wieder in zwei Jahren statt, auch wenn derselbe
Inhaber der Seminarerlaubnis zwischenzeitlich ein ASP-Seminar durchführt.
- Den Beginn eines Aufbauseminars müssen die Fahrschulen von sich aus umgehend dem Treuhandverein für
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. melden (vgl. Ziffer 3 des Erlasses). Unterbleibt diese Meldung, ist wie folgt zu verfahren:
Da die allgemeine Fahrschulüberwachung und die Überwachung der
Aufbauseminare als Einheit zu betrachten sind, ist eine Verlängerung des Überwachungszeitraums gemäß § 33 Abs. 2 FahrlG auf 4 Jahre nicht möglich, wenn die Überwachung der Aufbauseminare wegen des Unterlassens der Mitteilung über den Seminarbeginn nicht vorgenommen werden konnte. Sollte die Erlaubnisbehörde den Überwachungszeitraum für die allgemeine
Fahrschulüberwachung bereits verlängert haben, wäre diese Entscheidung nach den Bestimmungen des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen.
Dasselbe gilt selbstverständlich auch, wenn bei der Überwachung der
Aufbauseminare Mängel festgestellt werden, die nicht lediglich als geringfügig bewertet werden können.
Der Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. wird den Erlaubnisbehörden in Kürze eine Übersicht über die seit dem 01. Juli 2001 bereits überprüften Inhaber einer
Seminarerlaubnis im jeweiligen Zuständigkeitsbereich übersenden. Diese Übersicht muss dann mit den bei den Behörden vorhandenen Unterlagen (z.B. vorgelegte Teilnahmebescheinigungen über den Besuch eines Aufbauseminars) abgeglichen werden, damit festgestellt werden kann, welche Inhaber einer Seminarerlaubnis ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind. Dieser Abgleich soll künftig regelmäßig halbjährlich
erfolgen.
- Falls die Erlaubnisbehörde aufgrund des Überwachungsergebnisses eine
Nachüberwachung der Aufbauseminare anordnet, ist der Treuhandverein für
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. hiervon zu informieren.
- Der Treuhandverein für
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. bittet außerdem darum, ihm jeweils die
Erteilung einer Seminarerlaubnis zu melden.
Zur Verpflichtung des Inhabers einer Seminarerlaubnis, die Überwachung nach § 33
FahrlG aktiv zu ermöglichen, verweisen wir im Übrigen auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Gießen - Az.: 54/05 a OWi 16 Js 620688/98.
Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Erlaubnisbehörden entsprechend zu
unterrichten.
gez. Enkel
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FahrSchulPraxis
- Ausgabe August 2002
Erscheinungsdatum 15.08.2002
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