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In Ausgabe 4/02 dieser Zeitschrift stand auf Seite 190, ab 01.07.2002 müsse auf jeder Rechnung die Steuernummer des Rechnungsausstellers angegeben sein. Das ist auch so, allerdings zieht die Nichtangabe der Steuernummer zurzeit noch keine Strafe nach sich. Es sei aber daran gedacht, so wird gemunkelt, den Vorsteuerabzug zu verwehren, wenn die Steuernummer des
Rechnungsausstellers auf der Rechnung fehle.
Dieser Beitrag hat bei vielen Kolleginnen und Kollegen die Besorgnis ausgelöst, in Zukunft könne jeder x-Beliebige mit Hilfe der Steuernummer beim Finanzamt wichtige Informationen über seinen Betrieb einholen, kurz, das Steuergeheimnis aushebeln.

Hat der Datenschutz versagt?
Da fragt sich der kritische Steuerzahler: Ja lagen denn bei diesem Gesetzgebungsverfahren alle Datenschützer dieser Republik im Tiefschlaf? Um diesen
Verdacht zu erhärten, ruft er sein Finanzamt an, meldet sich mit seinem Namen, gibt seine Steuernummer an und fragt, wie viel Umsatzsteuer er derzeit schulde. Jetzt, so denkt er, wird die Gier des Fiskus durchschlagen und die Zahl sogleich ausspucken, denn Name und Steuernummer hat er ja
genannt. Doch der Beamte am anderen Ende der Leitung reagiert völlig anders. Er fragt, welches Datum der letzte
Umsatzsteuerbescheid trägt, und außerdem möchte er wissen, wie hoch der Gesamtumsatz des betreffenden
Veranlagungszeitraumes war.
Die Legitimation muss zweifelsfrei sein
Auf den Einwand, man habe leider die Akte im Moment nicht zur Hand, kommt die freundliche Aufforderung, man möge doch die Unterlagen beiholen, dann könne man evtl. weitersehen. Schließlich gebe es eine Verfügung der OFD Hamburg, in der unter Aktenzeichen S 0130-41/02-St4HH bestimme, dass auf Grund der Angabe des Namens und der Steuernummer keine
Auskünfte erteilt werden dürfen. Der Anrufer müsse sich gegenüber dem Beamten auf eindeutigere Art und Weise legitimieren.
Es besteht also kein Grund zur Befürchtung, Konkurrenten oder Schnüffler könnten in Zukunft über die Steuernummer intime Daten der Buchhaltung eines
Unternehmens ausforschen. Übrigens wird dies von Steuerberatern bestätigt. Auch diese müssen sich bei telefonischen Rückfragen zweifelsfrei legitimieren.
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