FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2002

November 2002

Oktober 2002

September 2002

August 2002

Juli 2002

Juni 2002

Mai 2002

April 2002

März 2002

Februar 2002

Januar 2002

Übersicht 2002

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2002, Seite 466

Sonderfahrten bei C und CE

Hilfe für Schüler und Lehrer

 

Wer die Klassen C und CE in einem Ausbildungsgang erwirbt, hat gegenüber dem zeitlich getrennten Erwerb einen Bonus von 6 Sonderfahrten. Die Regelung macht Sinn, hat aber auch Tücken.

Beim Aufstieg von Klasse B auf Klasse C sind 5 Überland-, 2 Autobahn- und 3 Nachtfahrten zu absolvieren. Die gleiche Anzahl ist für den Aufstieg von Klasse C auf Klasse CE vorgeschrieben.

  • Bonus auch von C1 nach C

Einen Bonus von 5 Sonderfahrten erhalten auch Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse C1 beim Aufstieg zu Klasse C (drei Überland-, eine Autobahn- und eine Nachtfahrt). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Kandidat beim Aufstieg von B nach C1 bereits die volle Zahl der Sonderfahrten auf einem Lkw absolviert hat und die Ausbildungsfahrzeuge in ihren Mindestabmessungen nicht so sehr differieren.

  • Weichspüler am Werk

Leider werden die Regeln wieder mal weichgespült: Der Bonus wird jetzt auch Bewerbern eingeräumt, die die Klasse C1 nicht nach regulärer Ausbildung und Prüfung, sondern aufgrund von "Besitzstand" beim Umtausch der Klasse 3 erwarben.
Für Bewerber um die Klasse CE sind derzeit also vier Ausbildungsvarianten denkbar:

Variante A:

Aufstieg von B auf C (10 Sonderfahrten) mit späterem Erwerb von CE (weitere 10 Sonderfahrten, also insgesamt 20).

Variante B:

Aufstieg von B auf C1 (6 Sonderfahrten), später dann von C1 auf C (6 Sonderfahrten), und nochmals einige Zeit später von C auf CE (10 Sonderfahrten, also insgesamt 22).

Variante C:

Aufstieg von B auf C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang (insgesamt 14 Sonderfahrten).

Variante D:

Aufstieg von C1 (nach Umtausch der Klasse 3) auf C (5 Sonderfahrten) und später von C auf CE (10 Sonderfahrten, insgesamt 15).

In der Praxis dürfte Variante B die seltenste, Variante C dagegen die häufigste sein.

  • Der Trick mit dem Antrag

Werden Klasse C und CE gemeinsam erworben, sind bekanntlich für das Fahren auf dem Solo-Lkw nur 4 Sonderfahrten vorgeschrieben. Leider haben einige Schlauberger versucht, die beim gemeinsamen Erwerb der Klassen C und CE eingeräumte Bonusregelung zu missbrauchen. Und das ging so:

Der Bewerber will von vornherein nur Klasse C erwerben, beantragt aber CE. Nach Durchlaufen der vier für die Klasse C vorgeschriebenen Sonderfahrten verzichtet er dann auf die Klasse CE und „spart“ so 6 Sonderfahrten.

  • Ministerium schiebt Riegel vor

Um diesem Missbrauch ein Ende zu setzen, schrieb das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vor, dass Bewerber der Klasse CE bei der praktischen Prüfung Klasse C bereits so viele Sonderfahrten absolviert haben müssen, wie beim alleinigen Erwerb der Klasse C vorgeschrieben sind. Das bedeutet, dass ein Teil der Sonderfahrten bereits auf der Kombination der Klasse CE durchgeführt wurden. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob der Bewerber von der Klasse C1 oder von der Klasse B aus "startet": Besitzt er "nur" die Klasse B, müssen am Tag der praktischen Prüfung Klasse C 5 Überland- (davon 3 auf Solo-Lkw), 2 Autobahn- (davon 1 auf Solo-Lkw) und drei Nachtfahrten (alle drei auf Lastzug) bescheinigt sein. Besitzt er dagegen die Klasse C1 bzw. die alte Klasse 3, genügt es, wenn ihm drei Überland- und eine Autobahnfahrt auf dem Solo-Lkw sowie eine Nachtfahrt auf dem Lastzug bescheinigt ist.

  • Sonderfahrten am Tag der praktischen Prüfung Klasse C
von
B nach C
von
C1 nach C
Solo Zug Solo

Zug

Überland     

3

2

3

-

Autobahn

1

1

1

-

Nacht

-

3

-

1

Jürgen Bauer

FahrSchulPraxis - Ausgabe September 2002

Erscheinungsdatum 15.09.2002

Artikel dieser Ausgabe im WWW: