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Wer die Klassen C und CE in einem
Ausbildungsgang erwirbt, hat gegenüber dem zeitlich getrennten Erwerb
einen Bonus von 6 Sonderfahrten. Die Regelung macht Sinn, hat aber auch Tücken.
Beim Aufstieg von Klasse B auf Klasse C
sind 5 Überland-, 2 Autobahn- und 3 Nachtfahrten zu absolvieren. Die
gleiche Anzahl ist für den Aufstieg von Klasse C auf Klasse CE
vorgeschrieben.
Einen Bonus von 5 Sonderfahrten erhalten
auch Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse C1 beim Aufstieg zu Klasse C (drei
Überland-, eine Autobahn- und eine Nachtfahrt). Dem liegt der Gedanke
zugrunde, dass der Kandidat beim Aufstieg von B nach C1 bereits die volle
Zahl der Sonderfahrten auf einem Lkw absolviert hat und die
Ausbildungsfahrzeuge in ihren Mindestabmessungen nicht so sehr
differieren.
Leider werden die Regeln wieder mal
weichgespült: Der Bonus wird jetzt auch Bewerbern eingeräumt, die die
Klasse C1 nicht nach regulärer Ausbildung und Prüfung, sondern aufgrund
von "Besitzstand" beim Umtausch der Klasse 3 erwarben.
Für Bewerber um die Klasse CE sind derzeit also vier Ausbildungsvarianten
denkbar:
Variante A:
Aufstieg von B auf C (10 Sonderfahrten) mit
späterem Erwerb von CE (weitere 10 Sonderfahrten, also insgesamt 20).
Variante B:
Aufstieg von B auf C1 (6 Sonderfahrten), später
dann von C1 auf C (6 Sonderfahrten), und nochmals einige Zeit später von
C auf CE (10 Sonderfahrten, also insgesamt 22).
Variante C:
Aufstieg von B auf C und CE in einem
gemeinsamen Ausbildungsgang (insgesamt 14 Sonderfahrten).
Variante D:
Aufstieg von C1 (nach Umtausch der Klasse
3) auf C (5 Sonderfahrten) und später von C auf CE (10 Sonderfahrten,
insgesamt 15).
In der Praxis dürfte Variante B die
seltenste, Variante C dagegen die häufigste sein.
Werden Klasse C und CE gemeinsam erworben,
sind bekanntlich für das Fahren auf dem Solo-Lkw nur 4 Sonderfahrten
vorgeschrieben. Leider haben einige Schlauberger versucht, die beim
gemeinsamen Erwerb der Klassen C und CE eingeräumte Bonusregelung zu
missbrauchen. Und das ging so:
Der Bewerber will von vornherein nur Klasse
C erwerben, beantragt aber CE. Nach Durchlaufen der vier für die Klasse C
vorgeschriebenen Sonderfahrten verzichtet er dann auf die Klasse CE und
„spart“ so 6 Sonderfahrten.
- Ministerium schiebt Riegel vor
Um diesem Missbrauch ein Ende zu setzen,
schrieb das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vor,
dass Bewerber der Klasse CE bei der praktischen Prüfung Klasse C bereits
so viele Sonderfahrten absolviert haben müssen, wie beim alleinigen
Erwerb der Klasse C vorgeschrieben sind. Das bedeutet, dass ein Teil der
Sonderfahrten bereits auf der Kombination der Klasse CE durchgeführt
wurden. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob der Bewerber von der
Klasse C1 oder von der Klasse B aus "startet": Besitzt er
"nur" die Klasse B, müssen am Tag der praktischen Prüfung
Klasse C 5 Überland- (davon 3 auf Solo-Lkw), 2 Autobahn- (davon 1 auf
Solo-Lkw) und drei Nachtfahrten (alle drei auf Lastzug) bescheinigt sein.
Besitzt er dagegen die Klasse C1 bzw. die alte Klasse 3, genügt es, wenn
ihm drei Überland- und eine Autobahnfahrt auf dem Solo-Lkw sowie eine
Nachtfahrt auf dem Lastzug bescheinigt ist.
- Sonderfahrten am Tag der praktischen
Prüfung Klasse C
|
von
B nach C |
von
C1 nach C |
| Solo |
Zug |
Solo |
Zug |
|
Überland
|
3 |
2 |
3 |
- |
|
Autobahn |
1 |
1 |
1 |
- |
|
Nacht |
- |
3 |
- |
1 |
Jürgen Bauer
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