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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2002, Seite 476

Wenn's von hinten kracht

Fahrschulschild spart 25 Prozent

 

Welcher Fahrlehrer hat es noch nicht erlebt: Ein Fahrschüler haut bei Früh-Gelb die Bremse rein, ein anderer würgt bei Grün ab. Meistens geht's gut aus, aber gelegentlich knallt ein vor allem vom Drang schnellen Fortkommens Beherrschter hinten drauf. 

Wenn dann die Versicherung des Drauffahrers wegen Erhöhung der Betriebsgefahr durch das Ausbildungsfahrzeug Abzüge vornimmt, ist Streit angesagt. Jetzt gibt es dazu ein Gerichtsurteil. 

Das Amtsgericht Dresden hatte am 9. April 2002 (Aktenzeichen 106 C 11084/01) über folgenden Fall zu urteilen: 

Ein mit amtlichem Dachschild vorschriftsmäßig gekennzeichneter Fahrschulwagen wollte nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen. Der Fahrschüler wartet auf eine Lücke. Als frei ist, startet er, würgt aber den Motor ab. Der Nachfolgende rammt den stehenden Fahrschulwagen, an dem ein Sachschaden von ca. € 5.000 entsteht. 

  • Versicherung: Erhöhte Betriebsgefahr

Die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden, zieht jedoch wegen der erhöhten Betriebsgefahr bei Ausbildungsfahrten 25% von der Schadensumme ab. Der Fahrlehrer lässt sich dies nicht gefallen und klagt vor dem Amtsgericht.

Im Prozess argumentiert der Anwalt der Versicherung, beim Abwürgen des Fahrzeugs handele es sich um eine Gefährdung, die sich der Fahrlehrer aus der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG anrechnen lassen müsse. Der Abzug sei deshalb zu Recht erfolgt.

Dort heißt es:

(1) Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen beschädigt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen gebotenen Sorgfalt beachtet hat. 
(Anm. der Redaktion: Dieser Absatz erfuhr mit Wirkung vom 1. August 2002 eine durchgreifende Änderung, siehe hierzu auch den Beitrag auf Seite 478.)

  • Gericht: Mit Fehlern rechnen

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht, sondern verurteilte die Versicherung zum vollen Schadensersatz. In der Urteilsbegründung führte der Richter aus, dass zwar nach § 4 StVO der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen dürfe, der Beklagte aber im vorliegenden Fall mit einem Fahrfehler des Vorausfahrenden rechnen musste. Dies vor allem deshalb, weil das Fahrzeug unbestritten deutlich als Lehrfahrzeug gekennzeichnet war.

  • Abwürgen - Bei der Ausbildungsfahrt ein unabwendbares Ereignis!

Das Gericht führte weiter aus, dass dem Fahrlehrer in diesem Fall auch keine verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr anzulasten sei, da der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Absatz 2 StVG gewesen sei. Dem Fahrlehrer war es deshalb nicht möglich, das Fahrzeug so schnell aus der Kreuzung zu bringen, dass das Auffahren des Hintermanns zu vermeiden gewesen wäre.

  • Fahrschulschild ist "Pflicht"!

Konsequenz dieses Urteils ist: Nie ohne das amtliche Fahrschulschild!

Der Rechtsstreit wäre mit Sicherheit zum Nachteil des Fahrlehrers ausgegangen, wenn das Ausbildungsfahrzeug nicht deutlich gekennzeichnet gewesen wäre.

Warnung auch vor "wilder Beschilderung", also einer Kennzeichnung, die von der Vorschrift des § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) abweicht. Dort ist aus gutem Grund geregelt, dass Schilder in anderen Farbkombinationen oder mit zusätzlicher Aufschrift nicht verwendet werden dürfen.
Ebenso darf die Erkennbarkeit des amtlichen Schildes nicht durch andere Beschriftungen an Front oder Heck des Fahrzeugs, wie Fahrschulname, Telefonnummer, Internetadresse usw. beeinträchtigt werden.
Werbeaufschriften sollten deshalb lediglich an den Seiten des Fahrzeugs aufgebracht sein. 

Jochen Klima

FahrSchulPraxis - Ausgabe September 2002

Erscheinungsdatum 15.09.2002

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