FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2002

November 2002

Oktober 2002

September 2002

August 2002

Juli 2002

Juni 2002

Mai 2002

April 2002

März 2002

Februar 2002

Januar 2002

Übersicht 2002

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2002, Seite 462

Transparenz der praktischen Ausbildung

Hilfe für Schüler und Lehrer

 

Die Ausbildungsinhalte erkenn- und verstehbar zu machen und den Stand der praktischen Ausbildung zuverlässig zu diagnostizieren, ist für Lernprozesse, jedenfalls wenn sie rationell und erfolgreich sein sollen, unverzichtbar. Beide, Schüler und Lehrer, profitieren von dieser Offenheit, von der es nie genug geben kann. Autofahren zu lernen, ist bekanntlich ein ziemlich komplexes Vorhaben. Es bedarf vieler kleiner, logisch aufeinander aufbauender Lernschritte. Welche davon schon gemeistert sind, und wo es noch hakt, soll für die Schüler in jedem Stadium der Ausbildung einsichtig sein. 

Um das zu fördern, hat die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. schon 1991 einen Curricularen Leitfaden für die Pkw-Ausbildung herausgebracht, der in der Zwischenzeit in einer zweiten Auflage vorliegt. Gefolgt sind ein Leitfaden für die Kraftradausbildung und neuerdings einer für die Lkw-Ausbildung. 

Passend zu diesen Curricula wurden jeweils Ausbildungsdiagrammkarten entwickelt, die die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsgang widerspiegeln und mit denen der jeweilige Ausbildungsstand präzise erfasst und transparent gemacht werden kann. 


Diagrammkarte Vorderseite


Diagrammkarte Rückseite

  • Transparenz ist Pflicht 

Man sollte meinen, pädagogisch brauchbare Aufzeichnungen zum Stand der Ausbildung zu führen, läge im ureigenen Interesse eines jeden Fahrlehrers. Die Erfahrung lehrt aber, dass es noch erhebliche Lücken gibt. Deshalb soll hier auch an § 5 Absatz 1 Satz 6 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erinnert werden: „Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden."


Beispiel für eine selbst erstellte Diagrammkarte

  • Einfacher geht's nicht 

Wer dabei systematisch, rationell und übersichtlich vorgehen will, benutzt die zum Curricularen Leitfaden gehörenden Diagrammkarten (s.o.). Wurde eine Aufgabe zum ersten Mal geübt, wird es mit einem Punkt, ist sie mehrfach geübt worden, wird es durch einen Querstrich im Feld markiert. Hat der Schüler - nach beider Meinung - die Aufgabe wirklich intus, erhält das entsprechende Feld ein Kreuzchen. 

  • Fahrschüler "mitbestimmen" lassen 

Ja, es ist richtig, den Schüler in die Frage "Sitzt die Fahraufgabe oder muss sie noch geübt werden?" einzubeziehen. Frontalgehabe ist die Pädagogik von vorgestern! Fahrschüler wollen und können mitdenken, so man sie dazu anregt und lässt! Sie können meist auch gut einschätzen, ob sie eine bestimmte Fahraufgabe schon alleine bewältigen können oder nicht. Dies setzt allerdings voraus, dass der Fahrlehrer konsequent das Prinzip der abnehmenden Hilfe verfolgt; dabei müssen ab einem bestimmten Zeitpunkt Interventionen des Fahrlehrers möglichst ganz unterbleiben, weil sonst beim Schüler ein falscher Eindruck über sein tatsächliches Vermögen entstehen könnte. 

  • Unter dem Auge des Richters

Unlängst stand ein Fahrlehrer vor Gericht. Die Eltern einer Schülerin warfen ihm vor, die Ausbildung inkorrekt und inkonsequent ausgeführt zu haben. Sie weigerten sich, die geforderten Ausbildungskosten zu bezahlen. Sie waren überdies der Meinung, ihre Tochter habe zu viele Fahrstunden absolvieren müssen. Für den Ausgang des Prozesses war von erheblicher Bedeutung, dass der Fahrschulinhaber die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Ausbildung vorlegen konnte. Er konnte so den Beweis für eine korrekte Ausbildung führen. 

In einem anderen Prozess ging es um die Frage, ob der Fahrlehrer den Schüler mit einer bestimmten Aufgabe überfordert habe. 

Der Fahrlehrer konnte dem Gericht die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegen. Weil er den Beweis für eine ordnungsgemäße Ausbildung schuldig blieb, verlor er den Prozess.

  • Aufbewahren - wie lange?

Es ist also jedem Fahrlehrer dringend zu raten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen und sie auch noch einige Zeit aufzubewahren. Das gilt auch für abgebrochene Ausbildungen. Auf der letzten Fortbildung für Mitarbeiter des Treuhandvereins wurde die Frage diskutiert, ob die Ausbildungsdiagrammkarten - gleich den anderen Aufzeichnungen - ebenfalls vier Jahre aufbewahrt werden und der Fahrschulüberwachung vorgelegt werden müssen. 

Da nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung das Unterlassen der Ausbildungsdokumentation ordnungswidrig ist, wurde zunächst die Meinung vertreten, auch diese Aufzeichnungen seien aufzubewahren. Letztlich konnte sich aber die Auffassung des Fahrlehrerverbandes durchsetzen, wonach diese Aufzeichnungen nicht der in § 18 FahrlG abschließend für die Tagesnachweise und die Ausbildungsnachweise geregelten Aufbewahrungspflicht unterliegen. Das Ministerium forderte aber die Mitarbeiter des Treuhandvereins auf, sich in Zukunft die Aufzeichnungen über die Ausbildung von den zum Zeitpunkt der Überwachung aktiven Fahrschülern vorlegen zu lassen. Dabei ist lediglich festzustellen, ob die geforderten Aufzeichnungen überhaupt geführt werden.

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe September 2002

Erscheinungsdatum 15.09.2002

Artikel dieser Ausgabe im WWW: