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Die Ausbildungsinhalte erkenn- und verstehbar zu machen und den Stand der praktischen Ausbildung zuverlässig zu diagnostizieren, ist für Lernprozesse, jedenfalls wenn sie rationell und erfolgreich sein sollen, unverzichtbar. Beide, Schüler und Lehrer, profitieren von dieser Offenheit, von der es nie genug geben kann. Autofahren zu lernen, ist bekanntlich ein ziemlich komplexes Vorhaben. Es bedarf vieler kleiner, logisch aufeinander aufbauender Lernschritte. Welche davon schon gemeistert sind, und wo es noch hakt, soll für die Schüler in jedem Stadium der Ausbildung einsichtig sein.
Um das zu fördern, hat die
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. schon 1991 einen Curricularen Leitfaden für die Pkw-Ausbildung herausgebracht, der in der Zwischenzeit in einer zweiten Auflage vorliegt. Gefolgt sind ein
Leitfaden für die Kraftradausbildung und neuerdings einer für die Lkw-Ausbildung.
Passend zu diesen Curricula wurden jeweils Ausbildungsdiagrammkarten entwickelt, die die Ausbildungsinhalte und den
Ausbildungsgang widerspiegeln und mit denen der jeweilige Ausbildungsstand präzise erfasst und transparent gemacht werden kann.

Diagrammkarte Vorderseite

Diagrammkarte Rückseite
Man sollte meinen, pädagogisch brauchbare Aufzeichnungen zum Stand der Ausbildung zu führen, läge im ureigenen Interesse eines jeden Fahrlehrers. Die Erfahrung lehrt aber, dass es noch erhebliche Lücken gibt.
Deshalb soll hier auch an § 5 Absatz 1 Satz 6 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erinnert
werden: „Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden."

Beispiel für eine selbst erstellte Diagrammkarte
Wer dabei systematisch, rationell und übersichtlich vorgehen will, benutzt die zum Curricularen Leitfaden gehörenden
Diagrammkarten (s.o.). Wurde eine Aufgabe zum ersten Mal geübt, wird es mit einem Punkt, ist sie mehrfach geübt worden, wird es durch einen
Querstrich im Feld markiert. Hat der Schüler - nach beider Meinung - die Aufgabe wirklich intus, erhält das entsprechende Feld ein Kreuzchen.
Ja, es ist richtig, den Schüler in die Frage
"Sitzt die Fahraufgabe oder muss sie noch geübt werden?" einzubeziehen.
Frontalgehabe ist die Pädagogik von vorgestern! Fahrschüler wollen und können mitdenken, so man sie dazu anregt und lässt! Sie können meist auch gut einschätzen, ob sie eine bestimmte Fahraufgabe schon alleine
bewältigen können oder nicht. Dies setzt allerdings voraus, dass der Fahrlehrer konsequent das Prinzip der abnehmenden Hilfe verfolgt; dabei müssen ab einem bestimmten Zeitpunkt Interventionen des
Fahrlehrers möglichst ganz unterbleiben, weil sonst beim Schüler ein falscher Eindruck über sein tatsächliches Vermögen entstehen könnte.
Unlängst stand ein Fahrlehrer vor Gericht. Die Eltern einer Schülerin warfen ihm vor, die Ausbildung inkorrekt und inkonsequent ausgeführt zu haben. Sie weigerten sich, die geforderten Ausbildungskosten zu bezahlen. Sie waren überdies der Meinung, ihre Tochter habe zu viele Fahrstunden absolvieren müssen. Für den Ausgang des
Prozesses war von erheblicher Bedeutung, dass der Fahrschulinhaber die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Ausbildung vorlegen konnte. Er konnte so den Beweis für eine korrekte Ausbildung führen.
In einem anderen Prozess ging es um die Frage, ob der Fahrlehrer den Schüler mit einer bestimmten Aufgabe überfordert habe.
Der Fahrlehrer konnte dem Gericht die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegen. Weil er den Beweis für eine ordnungsgemäße Ausbildung schuldig blieb, verlor er den Prozess.
Es ist also jedem Fahrlehrer dringend zu raten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 6
Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen und sie auch noch einige Zeit aufzubewahren. Das gilt auch für abgebrochene
Ausbildungen. Auf der letzten Fortbildung für Mitarbeiter des Treuhandvereins wurde die Frage diskutiert, ob die
Ausbildungsdiagrammkarten - gleich den anderen Aufzeichnungen - ebenfalls vier Jahre aufbewahrt werden und der Fahrschulüberwachung vorgelegt werden müssen.
Da nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung das Unterlassen der Ausbildungsdokumentation ordnungswidrig ist, wurde zunächst die Meinung vertreten, auch diese Aufzeichnungen seien aufzubewahren. Letztlich konnte sich aber die Auffassung des
Fahrlehrerverbandes durchsetzen, wonach diese Aufzeichnungen nicht der in § 18 FahrlG abschließend für die Tagesnachweise und die Ausbildungsnachweise geregelten Aufbewahrungspflicht unterliegen. Das Ministerium forderte aber die
Mitarbeiter des Treuhandvereins auf, sich in Zukunft die Aufzeichnungen über die Ausbildung von den zum Zeitpunkt der Überwachung aktiven Fahrschülern vorlegen zu lassen. Dabei ist lediglich festzustellen, ob die geforderten
Aufzeichnungen überhaupt geführt werden.
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