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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2002, Seite 543

Führerscheine aus Drittstaaten

Neuregelung beim Umtausch

 

Die Erteilung von Fahrerlaubnissen ist ein ausschließlich nationales Recht, und Fahrerlaubnisse gelten grundsätzlich auch nur für das Gebiet des Staates, der sie ausgestellt hat (Territorialitätsprinzip). Wer in einem anderen Staat Kraftfahrzeuge fahren will, benötigt dazu die Erlaubnis des betreffenden Staates. Abweichend davon berechtigen die nach den Regelungen der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie von einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilten Fahrerlaubnisse - abgesehen von wenigen geringfügigen Einschränkungen - zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem gesamten Gebiet der EU und des EWR. 

Um die Freizügigkeit zu fördern, hatten sich schon 1926 mehr als 80 Staaten darauf geeinigt, die Fahrerlaubnisse gegenseitig anzuerkennen (1. Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr). Auf der Grundlage von Gegenseitigkeit ermöglichten die Signatarstaaten damit den grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr für private und geschäftliche Zwecke ohne vorher eine Fahrerlaubnis des jeweiligen Gastlandes einholen zu müssen.

Das Nähere regelte die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VInt) vom 12. November 1934. Kernpunkte sind seitdem, dass der Inhaber des ausländischen Fahrausweises

  • im Inland keinen Wohnsitz hat und
  • der ausländische Fahrausweis nur "vorübergehende" Gültigkeit besitzt. 

Daran hat sich im Grundsatz bis heute nichts geändert. Als "vorübergehend" sah die VInt von 1934 einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vor; durch Verordnung vom 18.08.1998 wurde dieser Zeitraum in Deutschland auf sechs Monate verkürzt. 

  • Grundlegende Änderungen

Die Neufassung des Fahrerlaubnisrechts zum 1. Januar 1999 brachte bezüglich ausländischer Fahrerlaubnisse grundlegende Änderungen, die durch die zum 01. September 2002 in Kraft getretenen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) noch einmal modifiziert wurden. Nun sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Inhaber einer von einem EU-Staat oder einem EWR-Staat ausgestellten Fahrerlaubnis (§ 28 FeV): 

    Diese Personen dürfen, sofern ihre Fahrerlaubnis unbefristet ist, davon im Inland ohne zeitliche Begrenzung Gebrauch machen; Umtausch ist auch dann nicht erforderlich, wenn sie ihren Wohnsitz in einen anderen Staat der EU oder des EWR verlegen, z. B. von Deutschland nach Frankreich oder umgekehrt. 
  2. Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in der Anlage 11 zur FeV aufgeführten Staat und einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse ausgestellt wurde (§ 31 FeV): 

    Diese Personen dürfen im Inland bis zu einem halben Jahr seit Wohnsitzbegründung von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Danach verliert ihre ausländische Fahrerlaubnis im Inland ihre Gültigkeit. Wollen sie weiterhin Kraftfahrzeuge führen, benötigen sie eine deutsche Fahrerlaubnis, deren Erwerb zu erleichterten Bedingungen erfolgt. Die ausländische Fahrerlaubnis wird auf Antrag "umgeschrieben". Ausbildung, Prüfung, ärztliche Untersuchung und Sehtest sowie der Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe fallen weg. Voraussetzung für die erleichterte "Umschreibung" ist, dass sie innerhalb von drei Jahren seit Wohnsitznahme erfolgt. Ist diese Frist verstrichen, wird der Antragsteller wie ein Erstbewerber behandelt, lediglich die Ausbildungspflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz FeV - neu -) entfällt. 
  3. Inhaber einer Fahrerlaubnis, die nicht von einem in der Anlage 11 zur FeV genannten Staat oder in einer der dort aufgeführten Klassen ausgestellt ist: 

    Auch diese Personen dürfen bis zu sechs Monaten seit Wohnsitzbegründung in Deutschland fahren. Danach benötigen sie eine deutsche Fahrerlaubnis. Bevor diese erteilt werden kann, müssen sie alle üblichen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllen: Sehtest, evtl. ärztliche Untersuchung, Teilnahme an einem Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. Erste Hilfe und Bestehen der theoretischen und der praktischen Prüfung. Ausbildungspflicht besteht auch in diesen Fällen nicht. Wird die Dreijahresfrist überschritten und die "Umschreibung" erst dann beantragt, werden solche Antragsteller wie Erstbewerber behandelt. Das heißt, sie unterliegen auch der Ausbildungspflicht. 

Jürgen Bauer

FahrSchulPraxis - Ausgabe Oktober 2002

Erscheinungsdatum 15.10.2002

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