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Hier finden Sie den ergänzenden Erlass vom
23.12.2002, der in der FahrSchulPraxis Februar/2003 veröffentlicht wurde...
Bei Fahrerlaubnisprüfungen ausländischer Prüflinge, insbesondere bei
Asylbewerbern, traten in der zurückliegenden Zeit immer wieder Probleme bei der Identitätskontrolle auf. Deshalb hatte die TP-Leitung das Ministerium für Umwelt und Verkehr gebeten klarzustellen, welche Ausweisdokumente bei der Prüfung zur Feststellung der Identität des Bewerbers anerkannt werden können. In dem nachstehend abgedruckten Erlass legt das Ministerium fest, welche Dokumente in keinem Fall anerkannt werden dürfen: die Duldungserlaubnis, die
Aufenthaltsgestattung und die Grenzübertrittsbescheinigung. Diese Dokumente können deshalb nicht anerkannt werden, weil die darin enthaltenen Personaldaten
ausschließlich auf den Angaben der betreffenden Person beruhen und nicht behördlich überprüft sind.
Ob bei der Fahrerlaubnisprüfung Personalausweise aus Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören, anerkannt werden dürfen, wird in absehbarer Zeit noch bekannt gegeben werden. Fahrschulen sind mit Sicherheit gut beraten, wenn sie sich bei der Anmeldung von ihren ausländischen Kunden den
Reisepass vorlegen lassen und, falls dieser nicht vorgelegt werden kann, schon beim Antragsverfahren mit der Fahrerlaubnisbehörde abklären, welches
Ausweisdokument bei der Prüfung vorzulegen ist.
Im Übrigen weist das Ministerium ausdrücklich darauf hin, dass mit dem Erlass keine Änderungen beim Antragsverfahren beabsichtigt sind. Die Behörden sollen die bisherige und bewährte Praxis beibehalten.
Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV) und
Identitätsprüfung bei Abnahme der theoretischen und praktischen
Fahrerlaubnisprüfung (§§ 16 Abs. 3 Satz 3, 17 Abs. 5 Satz 2 FeV) bei Ausländern -
insbesondere Asylbewerbern -, die keinen Personalausweis bzw. Reisepass besitzen.
Nachdem es in jüngster Zeit
Betrugsversuche gegeben hat, ergehen zu o.g. Problematik im Einvernehmen mit dem
Innenministerium folgende Vollzugshinweise:
Dem Antrag auf Erteilung einer
Fahrerlaubnis ist ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizufügen (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV). Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV hat der Sachverständige oder Prüfer sich jeweils vor der theoretischen und praktischen Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen.
Im Falle von Asylbewerbern und anderen Ausländern stellt sich häufig die Frage, ob die Identität auch durch von der Ausländerbehörde ausgestellte Dokumente wie einer
Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des
Asylverfahrens, einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer
Duldung nachgewiesen werden kann. Der überwiegende Teil der Asylbewerber verfügt über keinerlei nationale Dokumente, die die Identität bestätigen. Die Behörden sind auf die Angaben des Betroffenen angewiesen und bestätigen in der "Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber", dass ein Asylverfahren anhängig ist. Dieses Dokument wird mit Lichtbild versehen.
Eine Grenzübertrittsbescheinigung wird Ausländern ausgestellt, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese ist beim
Grenzübertritt oder danach bei der deutschen Auslandsvertretung abzugeben, um die Erfüllung der Ausreisepflicht zu dokumentieren. Vollziehbar ausreisepflichtig sind beispielsweise Asylbewerber nach
bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Aus verschiedenen Gründen besteht häufig keine Möglichkeit, eine bestehende Ausreisepflicht durchzusetzen (z.B. Krisensituation im Herkunftsstaat, fehlende Heimreisedokumente). Ausländern, deren Ausreisepflicht zeitweise nicht durchgesetzt werden kann, wird eine Duldung erteilt. Die Duldung wird als Ausweisersatz erteilt, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und er einen Pass auch nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Beruhen die Angaben zur Person in der
Duldungsbescheinigung bzw. dem Ausweisersatz lediglich auf Angaben des Inhabers, so wird dies seit neuestem durch einen entsprechenden Hinweis kenntlich gemacht.
Im Hinblick auf die dargestellte Sachlage ist davon auszugehen, dass die im Rahmen des Asylverfahrens bzw. Ausländerrechts ausgestellten Papiere
"Aufenthaltsgestattung", "Duldung" und "Grenzübertrittsbescheinigung" nicht ausreichen, um einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV zu erbringen bzw. um den zur Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung erforderlichen
Identitätsnachweis (§§ 16 Abs. 3 Satz 3, 17 Abs. 5 Satz 2 FeV) zu erbringen. In Fällen, in denen der Ausländer einen Reisepass besitzt, diesen jedoch bei der Stellung des Antrags auf Anerkennung als
Asylberechtigter abgegeben hat, kann der Identitätsnachweis mit Hilfe des Passes geführt werden. Der Ausländer ist in diesen Fällen dazu anzuhalten, eine beglaubigte Abschrift des in Verwahrung genommenen Passes vorzulegen. Von der Ausländerbehörde, bei der der Pass hinterlegt wird, wird dem Ausländer auf Verlangen eine beglaubigte Kopie des in Verwahrung genommenen Passes ausgehändigt.
Anerkannte Asylbewerber erhalten einen Internationalen Reiseausweis. Dieser ist in der Regel für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis sowie zum Nachweis der Identität bei der theoretischen und praktischen Prüfung ausreichend.
Die für die Entgegennahme des Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zuständigen Stellen beachten künftig bereits im Rahmen der Prüfung des amtlichen
Nachweises über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV die vorstehend
genannten Grundsätze und weisen die Anträge von Personen, die einen solchen
Nachweis nicht erbringen können, zurück. Wird zum Nachweis ein Reisepass vorgelegt, so ist eine Ablichtung zu den Akten zu nehmen. Probleme bei der Abnahme der
Fahrerlaubnisprüfung dürften sich dann in der Regel nicht mehr stellen.
Soweit noch Personen zur Prüfung kommen, die ihre Identität nicht entsprechend der obigen Vorgaben nachweisen können, soll der Sachverständige oder Prüfer die Prüfung nicht abnehmen bzw. in
Zweifelsfällen nach §§ 16 Abs. 3 Satz 5, 17 Abs. 5 Satz 4 FeV verfahren. Der Führerschein darf keinesfalls ausgehändigt werden.
Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Fahrerlaubnisbehörden entsprechend zu unterrichten. Die Fahrerlaubnisbehörden werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden, die die Fahrerlaubnisanträge entgegennehmen, zu informieren.
gez. Enkel
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