FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2002

November 2002

Oktober 2002

September 2002

August 2002

Juli 2002

Juni 2002

Mai 2002

April 2002

März 2002

Februar 2002

Januar 2002

Übersicht 2002

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2002, Seite 530

Identitätskontrolle

Fahrerlaubnisprüfung

 

Hier finden Sie den ergänzenden Erlass vom 23.12.2002, der in der FahrSchulPraxis Februar/2003 veröffentlicht wurde...

Bei Fahrerlaubnisprüfungen ausländischer Prüflinge, insbesondere bei Asylbewerbern, traten in der zurückliegenden Zeit immer wieder Probleme bei der Identitätskontrolle auf. Deshalb hatte die TP-Leitung das Ministerium für Umwelt und Verkehr gebeten klarzustellen, welche Ausweisdokumente bei der Prüfung zur Feststellung der Identität des Bewerbers anerkannt werden können. In dem nachstehend abgedruckten Erlass legt das Ministerium fest, welche Dokumente in keinem Fall anerkannt werden dürfen: die Duldungserlaubnis, die Aufenthaltsgestattung und die Grenzübertrittsbescheinigung. Diese Dokumente können deshalb nicht anerkannt werden, weil die darin enthaltenen Personaldaten ausschließlich auf den Angaben der betreffenden Person beruhen und nicht behördlich überprüft sind. 

Ob bei der Fahrerlaubnisprüfung Personalausweise aus Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören, anerkannt werden dürfen, wird in absehbarer Zeit noch bekannt gegeben werden. Fahrschulen sind mit Sicherheit gut beraten, wenn sie sich bei der Anmeldung von ihren ausländischen Kunden den Reisepass vorlegen lassen und, falls dieser nicht vorgelegt werden kann, schon beim Antragsverfahren mit der Fahrerlaubnisbehörde abklären, welches Ausweisdokument bei der Prüfung vorzulegen ist.

Im Übrigen weist das Ministerium ausdrücklich darauf hin, dass mit dem Erlass keine Änderungen beim Antragsverfahren beabsichtigt sind. Die Behörden sollen die bisherige und bewährte Praxis beibehalten. 

  • Fahrerlaubnisrecht

Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV) und Identitätsprüfung bei Abnahme der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung (§§ 16 Abs. 3 Satz 3, 17 Abs. 5 Satz 2 FeV) bei Ausländern - insbesondere Asylbewerbern -, die keinen Personalausweis bzw. Reisepass besitzen.

Nachdem es in jüngster Zeit Betrugsversuche gegeben hat, ergehen zu o.g. Problematik im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Vollzugshinweise:

Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizufügen (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV). Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV hat der Sachverständige oder Prüfer sich jeweils vor der theoretischen und praktischen Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 

Im Falle von Asylbewerbern und anderen Ausländern stellt sich häufig die Frage, ob die Identität auch durch von der Ausländerbehörde ausgestellte Dokumente wie einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Duldung nachgewiesen werden kann. Der überwiegende Teil der Asylbewerber verfügt über keinerlei nationale Dokumente, die die Identität bestätigen. Die Behörden sind auf die Angaben des Betroffenen angewiesen und bestätigen in der "Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber", dass ein Asylverfahren anhängig ist. Dieses Dokument wird mit Lichtbild versehen. 

Eine Grenzübertrittsbescheinigung wird Ausländern ausgestellt, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese ist beim Grenzübertritt oder danach bei der deutschen Auslandsvertretung abzugeben, um die Erfüllung der Ausreisepflicht zu dokumentieren. Vollziehbar ausreisepflichtig sind beispielsweise Asylbewerber nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Aus verschiedenen Gründen besteht häufig keine Möglichkeit, eine bestehende Ausreisepflicht durchzusetzen (z.B. Krisensituation im Herkunftsstaat, fehlende Heimreisedokumente). Ausländern, deren Ausreisepflicht zeitweise nicht durchgesetzt werden kann, wird eine Duldung erteilt. Die Duldung wird als Ausweisersatz erteilt, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und er einen Pass auch nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Beruhen die Angaben zur Person in der Duldungsbescheinigung bzw. dem Ausweisersatz lediglich auf Angaben des Inhabers, so wird dies seit neuestem durch einen entsprechenden Hinweis kenntlich gemacht.

Im Hinblick auf die dargestellte Sachlage ist davon auszugehen, dass die im Rahmen des Asylverfahrens bzw. Ausländerrechts ausgestellten Papiere "Aufenthaltsgestattung", "Duldung" und "Grenzübertrittsbescheinigung" nicht ausreichen, um einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV zu erbringen bzw. um den zur Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung erforderlichen Identitätsnachweis (§§ 16 Abs. 3 Satz 3, 17 Abs. 5 Satz 2 FeV) zu erbringen. In Fällen, in denen der Ausländer einen Reisepass besitzt, diesen jedoch bei der Stellung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter abgegeben hat, kann der Identitätsnachweis mit Hilfe des Passes geführt werden. Der Ausländer ist in diesen Fällen dazu anzuhalten, eine beglaubigte Abschrift des in Verwahrung genommenen Passes vorzulegen. Von der Ausländerbehörde, bei der der Pass hinterlegt wird, wird dem Ausländer auf Verlangen eine beglaubigte Kopie des in Verwahrung genommenen Passes ausgehändigt.

Anerkannte Asylbewerber erhalten einen Internationalen Reiseausweis. Dieser ist in der Regel für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis sowie zum Nachweis der Identität bei der theoretischen und praktischen Prüfung ausreichend. 

  • Künftiges Vorgehen: 

Die für die Entgegennahme des Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zuständigen Stellen beachten künftig bereits im Rahmen der Prüfung des amtlichen Nachweises über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV die vorstehend genannten Grundsätze und weisen die Anträge von Personen, die einen solchen Nachweis nicht erbringen können, zurück. Wird zum Nachweis ein Reisepass vorgelegt, so ist eine Ablichtung zu den Akten zu nehmen. Probleme bei der Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung dürften sich dann in der Regel nicht mehr stellen. 

Soweit noch Personen zur Prüfung kommen, die ihre Identität nicht entsprechend der obigen Vorgaben nachweisen können, soll der Sachverständige oder Prüfer die Prüfung nicht abnehmen bzw. in Zweifelsfällen nach §§ 16 Abs. 3 Satz 5, 17 Abs. 5 Satz 4 FeV verfahren. Der Führerschein darf keinesfalls ausgehändigt werden. 

Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Fahrerlaubnisbehörden entsprechend zu unterrichten. Die Fahrerlaubnisbehörden werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden, die die Fahrerlaubnisanträge entgegennehmen, zu informieren. 

gez. Enkel

FahrSchulPraxis - Ausgabe Oktober 2002

Erscheinungsdatum 15.10.2002

Artikel dieser Ausgabe im WWW: