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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2002, Seite 552

Unfall - was nun?

 

Was ist zu bedenken und zu erledigen, wenn ein Unfall aufgenommen ist und die Beteiligten wieder zu Hause sind? Wir haben unseren Kollegen Gustav Hild, der den Fahrschulen in Baden-Württemberg seit Jahrzehnten als Vermieter von Fahrschulfahrzeugen ein zuverlässiger Partner ist, zu diesem Thema befragt.

FPX: Herr Hild, was raten Sie zu tun, wenn man in einen Unfall verwickelt war?

Hild: Ganz gleich, ob sich der Fahrer für schuldig hält oder nicht, er sollte in jedem Fall seine Haftpflichtversicherung informieren. Diese hat nicht nur die Aufgabe, berechtigte Ansprüche des Geschädigten zu befriedigen, sondern auch die, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Wenn die Versicherung früh informiert ist, kann sie von Anfang an besser agieren.

FPX: Wenn ich schuldlos bin - und das kann ich als Fahrlehrer doch beurteilen -, ist dann diese Information nicht überflüssig?

Hild: Denken Sie bitte immer auch an Ansprüche aus der so genannten Gefährdungshaftung. Diese haben ja mit Schuld nichts zu tun. Deshalb kann ich nur raten, die eigene Haftpflichtversicherung unverzüglich zu informieren. Wenn sich der Geschädigte dort meldet, muss die Versicherung ansonsten nachfragen. Dadurch entsteht nur ein unnötiger Zeitverzug. Und die Schadenmeldung muss doch noch gemacht werden. 

FPX: Unterstellen wir, das Fahrzeug muss nach dem Unfall in die Werkstatt. Bin ich eigentlich verpflichtet, vorher bei der Versicherung des Unfallgegners nachzufragen, ob ich einen Ersatzwagen mieten darf? 

Hild: Normalerweise ist diese Anfrage nicht erforderlich. Sie kann aber sehr sinnvoll sein, da so Ärger vermieden werden kann. Beispielsweise könnte eine Versicherung sich auf den Standpunkt stellen, der Schaden sei so gering gewesen, dass ein Ersatzfahrzeug nicht erforderlich gewesen wäre. Dies ist bei einer Reparaturdauer von einem Tag meistens der Fall. Da erstatten die Versicherer im Regelfall nur die Kosten für den Nutzungsausfall, aber nicht die für ein Mietfahrzeug. 

FPX: Nehmen wir einmal folgenden Fall an: Der Fahrer eines Pkw mit Anhängerkupplung will rückwärts aus einer Parklücke fahren. Er übersieht das dahinter parkende Fahrschulfahrzeug und beschädigt mit der Anhängerkupplung dessen Kühler, sodass es danach nicht mehr fahrbereit ist. Für den nächsten Vormittag ist eine Prüfung mit 5 Bewerbern gebucht. Die Werkstatt kann den Schaden zwar innerhalb eines Tages beheben, aber eben nicht vor der Prüfung. Darf ich dann auch kein Ersatzfahrzeug anmieten? 

Hild: Sehen Sie, das wäre so ein Ausnahmefall, wo sich die Fahrschule sicher nicht auf den Nutzungsausfall verweisen lassen muss, sondern ein Ersatzfahrzeug nehmen darf. Wenn das aber vorher geklärt ist, gibt es bei der Abrechnung keinen Ärger. In solchen Fällen übernehmen wir selbstverständlich auch die Abstimmung mit der Versicherung, wenn uns der Kollege informiert und darum bittet. Wir verstehen uns nicht als reiner Fahrzeugvermieter, sondern als Dienstleister in Notfällen. 

FPX: Wie läuft das eigentlich, wenn ich von Ihnen einen Mietwagen habe? Muss ich da die Rechnung für das Ersatzfahrzeug erst einmal selbst bezahlen und mir dann das Geld von der gegnerischen Haftpflichtversicherung holen?

Hild: Nein. Wir haben mit vielen Versicherungsgesellschaften Vereinbarungen abgeschlossen, sodass wir die Abrechnung der Mietwagenkosten direkt mit der Versicherung vornehmen können und unsere Kolleginnen und Kollegen nicht erst in Vorlage treten müssen. 

FPX: Herr Hild, vielen Dank für das Gespräch.

FahrSchulPraxis - Ausgabe Oktober 2002

Erscheinungsdatum 15.10.2002

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