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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2002, Seite 671

Unterschiedliche Seminare

Seminaranordnung zeigen lassen

 

In der Probezeit auffällig gewordene Fahranfänger müssen andere Seminare besuchen als mehrfach auffällige Kraftfahrer. Für wegen einer Alkoholfahrt aufgefallene Fahrer sind überdies besondere Seminare anzuordnen. Weil nur mit dem Besuch des "richtigen" Seminars die vom Gesetz vorgesehenen Wirkungen erzielt werden können, müssen sich Seminarleiter, schon aus eigenem Interesse, von jedem Teilnehmer den Zuweisungsbescheid zeigen lassen. 

§ 34 Absatz 2 Satz 2 FeV schreibt für Seminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe, § 41 Absatz 2 Satz 2 für Aufbauseminare des Punktesystems vor, dass die schriftliche Anordnung bei der Anmeldung zum Seminar dem Kursleiter vorzulegen ist. In der Regel verwenden die Behörden dafür Durchschreibesätze mit einem Exemplar für die Fahrschule. Dieses sollte die Fahrschule zu ihren Akten nehmen; fehlt die Mehrfertigung für den Seminarleiter, sollte man eine Kopie des Zuweisungsbescheids anfertigen und zu den Akten nehmen.

Unlängst hat sich im Ländle folgender Fall abgespielt:

Ein Fahranfänger war in der Probezeit durch eine Alkoholfahrt auffällig geworden. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dabei verwendete das Amt versehentlich das Formular für ein "normales" ASF. Der Teilnehmer meldete sich unter Vorlage dieser Anordnung zu einem Seminar an. Die Mitarbeiterin der Fahrschule lud den jungen Mann zum nächsten ASF, das drei Wochen später beginnen sollte, ein. Als in der ersten Sitzung die Gründe für die Seminarteilnahme offenbart wurden, stellte der Seminarleiter den Irrtum fest. Nach Rücksprache mit der Fahrerlaubnisbehörde wurde der junge Fahrer aus dem Seminar genommen und zu einem besonderen Aufbauseminar weitergeleitet. Allerdings stellten sich gleich eine Reihe von Fragen: 

  • Wer hätte der Fahrschule den Verlust ersetzt, wenn sie wegen des "falschen" Probanden mehr als 12 Interessenten gehabt und einen davon abgewiesen hätte?
  • Wie hätte die Behörde reagiert, wenn das ASF erst Wochen später begonnen hätte und bis zur Teilnahme am besonderen Aufbauseminar die Frist für die Seminarteilnahme abgelaufen gewesen wäre?
  • Welche Folgen hätten sich ergeben, wenn der Seminarleiter den Irrtum der Behörde nicht bemerkt hätte? Wäre die Teilnahmebescheinigung des ASF anerkannt worden?
  • Wie sähe es aus, wenn die Behörde den jungen Fahrer mit dem richtigen Formular zur Teilnahme aufgefordert hätte, dieser den Anordnungsbescheid nicht vorgelegt hätte und der Irrtum im Seminar nicht bemerkt worden wäre?

Alle diese Probleme kann der Seminarleiter leicht umgehen und eventuelle Regressforderungen vermeiden, wenn er sich, wie in der FeV vorgesehen, die Anordnung zum Aufbauseminar schon bei der Anmeldung zum Seminar vorlegen lässt. Hat er dann auch noch eine Kopie dieser bei seinen Akten, kann er nachweisen, dass der Fehler nicht ihm anzulasten ist.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Dezember 2002

Erscheinungsdatum 15.12.2002

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