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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2003, Seite 63

Identitätskontrolle zum Zweiten

Regelungslücke geschlossen  

 

Die Oktoberausgabe 2002 dieser Zeitschrift enthielt auf den Seiten 530 / 531 einen Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zu Fragen der Identitätskontrolle bei der Antragstellung und den Führerscheinprüfungen. Der Erlass berücksichtigte jedoch nicht Fälle, in denen ein Bewerber bei der Antragstellung oder der ersten Prüfung seine Identität mit Dokumenten nachgewiesen hatte, die nach der Neuregelung nicht mehr ausreichen. Die Lücke soll mit dem nachstehend abgedruckten Erlass geschlossen werden. Dabei geht es vor allem um Asylbewerber, die keinen Personalausweis bzw. Reisepass besitzen.

Hier der Wortlaut des ergänzenden Erlasses:

Bezug nehmend auf die Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 10. September 2002, Az.: 34-3853.1-0/496, wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

  1. Soweit der Antragsteller Teile der Fahrerlaubnisprüfung vor Gültigkeit des Erlasses vom 10. September 2002 abgelegt und sich hierbei nur durch ein im Rahmen des Asylverfahrens bzw. Ausländerrechts ausgestelltes Papier ausgewiesen hat, ist ihm die Teilnahme an den fehlenden Prüfungsteilen zu ermöglichen, auch wenn die Voraussetzungen des o.g. Erlasses nicht erfüllt sind.

    Soweit mit der Fahrerlaubnisprüfung noch nicht begonnen wurde, die Behörde jedoch vor dem Bezugserlass den Prüfauftrag erteilt hat, ohne dass die dort genannten Anforderungen an den Identitätsnachweis vorgelegt wurden, ist im Einzelfall - ggf. unter Einbeziehung der zuständigen Ausländerbehörde - zu entscheiden, ob die vorgelegten Papiere für die Teilnahme an der Prüfung ausreichend sind.
     
  2. Darüber hinaus wird ausdrücklich klargestellt, dass die mit Bezugserlass gegebenen Vollzugshinweise bei neuen Fällen weiterhin in vollem Umfang zu beachten sind.

    Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 03.01.2002 - M 6a E 01.5647 und M 6a E 01.6242 nicht rechtskräftig geworden ist. Dieser Beschluss ist vielmehr durch den in der Anlage beigefügten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2002 - 11CE 02.225 - abgeändert worden, dessen Begründung die mit dem Bezugserlass getroffenen Regelungen stützt.
     
  3. Auf Seite 3 des Bezugserlasses wird der zweite Absatz wie folgt geändert:

    "Soweit dennoch Personen zur Prüfung kommen, die ihre Identität nicht entsprechend der obigen Vorgaben nachweisen können, ist nach Vorschriften der §§ 16 Abs. 3 Sätze 3-5 und 17 Abs. 5 Sätze 2-4 FeV zu verfahren."

Stuttgart, 23. Dezember 2002

Ministerium für Umwelt und Verkehr
Baden-Württemberg

gez. Poymann

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Februar 2003

Erscheinungsdatum 15.02.2003

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