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Die
Oktoberausgabe 2002 dieser Zeitschrift enthielt auf
den Seiten 530 / 531 einen Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
Baden-Württemberg zu Fragen der Identitätskontrolle bei der Antragstellung
und den Führerscheinprüfungen. Der Erlass berücksichtigte
jedoch nicht Fälle, in denen ein Bewerber bei der Antragstellung oder der
ersten Prüfung seine Identität mit Dokumenten nachgewiesen hatte, die nach
der Neuregelung nicht mehr ausreichen. Die Lücke soll mit dem nachstehend
abgedruckten Erlass geschlossen werden. Dabei geht es vor allem um
Asylbewerber, die keinen Personalausweis bzw. Reisepass besitzen.
Hier der Wortlaut des ergänzenden
Erlasses:
Bezug nehmend auf die Regelungen des
Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom
10. September 2002, Az.: 34-3853.1-0/496, wird ergänzend auf
Folgendes hingewiesen:
- Soweit der Antragsteller Teile der
Fahrerlaubnisprüfung vor Gültigkeit des Erlasses vom 10. September 2002
abgelegt und sich hierbei nur durch ein im Rahmen des Asylverfahrens
bzw. Ausländerrechts ausgestelltes Papier ausgewiesen hat, ist ihm die
Teilnahme an den fehlenden Prüfungsteilen zu ermöglichen, auch wenn die
Voraussetzungen des o.g. Erlasses nicht erfüllt sind.
Soweit mit der Fahrerlaubnisprüfung noch nicht begonnen wurde, die
Behörde jedoch vor dem Bezugserlass den Prüfauftrag erteilt hat, ohne
dass die dort genannten Anforderungen an den Identitätsnachweis
vorgelegt wurden, ist im Einzelfall - ggf. unter Einbeziehung der
zuständigen Ausländerbehörde - zu entscheiden, ob die vorgelegten
Papiere für die Teilnahme an der Prüfung ausreichend sind.
- Darüber hinaus wird ausdrücklich
klargestellt, dass die mit Bezugserlass gegebenen Vollzugshinweise bei
neuen Fällen weiterhin in vollem Umfang zu beachten sind.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der entgegenstehende
Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 03.01.2002 - M 6a E
01.5647 und M 6a E 01.6242 nicht rechtskräftig geworden ist. Dieser
Beschluss ist vielmehr durch den in der Anlage beigefügten Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2002 - 11CE 02.225 -
abgeändert worden, dessen Begründung die mit dem Bezugserlass
getroffenen Regelungen stützt.
- Auf Seite 3 des Bezugserlasses wird
der zweite Absatz wie folgt geändert:
"Soweit dennoch Personen zur Prüfung kommen, die ihre Identität nicht
entsprechend der obigen Vorgaben nachweisen können, ist nach
Vorschriften der §§ 16 Abs. 3 Sätze 3-5 und 17 Abs. 5 Sätze 2-4 FeV zu
verfahren."
Stuttgart, 23. Dezember 2002
Ministerium für Umwelt und Verkehr
Baden-Württemberg
gez. Poymann |