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In den letzten vier Jahren wurden die
Regelungen über die Fahrerlaubnis und die Zulassung für Krankenfahrstühle
dreimal geändert. Die Übergangsregelungen der letzten Änderung sind nur
zusammen mit der vor dem 01.09.2002 geltenden Fassung verständlich. Unser
Fachautor Jürgen Bauer bringt Licht in das Dickicht.
Anlass für die jüngsten Aktivitäten des
Gesetzgebers war der verbreitete Missbrauch der Regelungen über die
Benutzung von Krankenfahrstühlen. Dabei schienen die Wortlaute der
Vorschriften in der StVZO und der FeV auf den ersten Blick ganz klar.
- Die bis
31.12.1998 geltende Regelung
Denn bis zum 31.12.1998 war der
Krankenfahrstuhl in § 18 Absatz 2 Nr. 5 StVO wie folgt definiert:
"...nach der Bauart zum Gebrauch durch
körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und
einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
30 km/h".
Betrug die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit (bbH) des Krankenfahrstuhls mehr als 10 km/h, war
Fahrerlaubnis Klasse 5 erforderlich. Nicht ausgeschlossen war die
Benutzung von motorisierten Krankenfahrstühlen durch Personen, die weder
gebrechlich noch behindert waren, denen aber der Erwerb einer
Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu beschwerlich oder durch Gerichtsbeschluss
oder Entscheidung der Verwaltungsbehörden verwehrt war.
Mit der Änderung des Fahrerlaubnisrechts
zum 01.01.1999 wurde die Fahrerlaubnispflicht für Krankenfahrstühle
abgeschafft und stattdessen eine Prüfbescheinigung wie für das Führen von
Mofas vorgeschrieben; Krankenfahrstühle bis 10 km/h bbH durften aber
weiterhin ohne Nachweis einer Fahrberechtigung gefahren werden. Zugleich
wurde der Krankenfahrstuhl neu definiert als:
- einsitziges Kraftfahrzeug,
- nach der Bauart zum Gebrauch durch
körperliche behinderte oder gebrechliche Personen bestimmt,
- Leergewicht max. 300 kg,
- bbH 25 km/h.
In der Folge produzierten einige Hersteller
Kleinstautos und boten diese als Krankenfahrstühle an. Da diese Fahrzeuge
nicht als Krankenfahrstühle erkennbar sind, sondern im Straßenverkehr wie
Pkw wahrgenommen werden, kommt es wegen der extremen Langsamkeit und der
mangelhaften Beschleunigung dieser Fahrzeuge immer wieder zu prekären
Zwischenfällen und gefährlichen Situationen. Die Erwartung, die Begrenzung
auf einen Sitz und die niedrigere bbH würde die Attraktivität dieser
Fahrzeuge für Führerscheinunfähige mindern, bestätigte sich nicht. Für
manche waren diese Fahrzeuge die letzte Möglichkeit, mit einem Dach über
dem Kopf legal am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen. Nachdem auch
das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass nach der Definition
des Krankenfahrstuhls die Benutzung eines solchen durch Personen, die
nicht gebrechlich oder behindert sind, nicht verboten ist, sah sich der
Gesetzgeber gezwungen, die Definition eines Krankenfahrstuhls erneut zu
ändern.
- Die Neuregelung zum
01.09.2002
Bei der jüngst erfolgten Änderung mussten
zwei Ziele bedacht werden: Einerseits sollte Missbrauch verhindert werden,
andererseits sollte die Mobilität für tatsächlich behinderte Personen
nicht eingeschränkt werden. Deshalb musste der Krankenfahrstuhl neu
definiert werden. Und zwar als
- einsitziges Kraftfahrzeug,
- Leermasse max. 300 kg,
- bbH 15 km/h,
- Antrieb nur durch Elektromotor,
- max. Breite 1,10 m,
- zulässige Gesamtmasse 500 kg.
- Weiterhin ist oben an der
Fahrzeugrückseite eine sog. Heckmarkierungstafel nach der ECE Regelung
Nr. 69 e zu führen.
In der Begründung zur Änderung heißt es:
"Als in der Praxis besonders
problematisch haben sich die Regelungen zum Führen von motorisierten
Krankenfahrstühlen erwiesen. Die Regelungen zum Führen von motorisierten
Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse
der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für körperlich behinderte
Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den
näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und
auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Den
Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die
bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende
Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der
Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen als auch
entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften aufweisen. Eine
fahrerlaubnisrechtliche Sonderstellung nur aufgrund der durch diese
Fahrzeuge zu erreichenden geringeren Höchstgeschwindigkeit ist aus
Verkehrssicherheitsgründen nicht gerechtfertigt. Das Fahrerlaubnisrecht
bietet bei Ausbildung, Prüfung und Umfang der Fahrerlaubnis ausreichend
flexible Möglichkeiten."
So weit das Zitat aus der Begründung.
Selbstverständlich werden die bisherigen
Rechte durch entsprechende Übergangsregelungen gewahrt (§ 76 Nr. 2 FeV).
Aber genau da liegt der Hase im Pfeffer. Denn in der neuen Fassung des §
76 FeV wird zwar auf die bis zum 31.08.2002 gültig gewesene Fassung Bezug
genommen, jedoch ohne auf die alten Rechte näher einzugehen.
Die nachstehende Tabelle kann hier helfen,
Besitzstände zu klären.
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Krankenfahrstühle im
Wandel der Vorschriften |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Bis
31.12.1998
galt |
Ab
01.01.1999
galt |
Seit
01.09.2002
gilt |
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Rechtsquelle: a) Zulassungsrecht
Definition § 18 Abs.
2, Nr. 5 StVZO |
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Nach der Bauart zum Gebrauch durch
körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge:
-
höchstens 2 Sitze
-
max. Leergewicht 300
kg
-
bbH 30 km/h.
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Nach der Bauart zum Gebrauch durch
körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge:
-
einsitzig
-
max. Leergewicht 300
kg
-
bbH max. 25 km/h.
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Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich
behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge:
-
einsitzig,
-
Elektroantrieb,
-
max. Leergewicht
(einschl. Batterien, aber ohne Fahrer) 300 kg
-
z.G. max. 500 kg
-
bbH max. 15 km/h
-
max. Breite über
alles 1,10 m
-
Heckmar-
kierungstafel nach ECE Nr. 69 an Fahrzeugrückseite oben
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Rechtsquelle: b) Fahrerlaubnisrecht |
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§ 4 Abs.1 Nr. 2 und § 5 Abs.1 Satz 1,
Klasse 5 StVZO
Krankenfahrstühle bis
bbH 10 km/h waren fahrerlaubnisfrei.
Zum Führen von Krankenfahrstühlen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
10 km/h bis maximal 30 km/h war die Fahrerlaubnis Klasse 5
erforderlich. |
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit
Absatz 4 und § 5 Abs.1 Satz 1 FeV
Krankenfahrstühle waren
fahrerlaubnisfrei
Führer von Krankenfahrstühlen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h
bis maximal 25 km/h benötigen eine Prüfbescheinigung, ähnlich wie
Mofa-Fahrer. |
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit
Absatz 4 und § 5 Abs.1 FeV
Krankenfahrstühle erfordern weder eine
Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung |
Die Übergangsregelungen
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 FeV in
der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung
Wer auf öffentlichen Straßen ein
Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind:
- ...
- nach der Bauart zum Gebrauch durch
körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als
300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)
- ...
§ 76 Nr. 2 in der bis zum 31.08.2002
geltenden Fassung:
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten
auch:
a) nach der Bauart zum Gebrauch
durch körperlich gebrechliche und behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht
mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell
angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30.
Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich
gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden und
b) motorisierte Krankenfahrstühle
im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn
sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 76 Nr. 2 in der ab dem 01.09.2002
geltenden Fassung:
Inhaber einer Prüfbescheinigung für
Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum
01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte
Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr.
2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung und nach
§ 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung
zu führen.
Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl
mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der
bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 31.08.2002
erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder
Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum
01.09.2002 geltenden Fassung.
§ 76 Nr. 5
Prüfbescheinigungen nach dem alten Muster
der Anlage 2 zur FeV bleiben auch weiterhin gültig und dürfen bis zum
31.12.2002 weiter ausgefertigt werden.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Wer zwischen dem 01.01.1999 und dem
31.08.2002 eine Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 FeV erworben hat,
darf auch in Zukunft führen:
- Krankenfahrstühle im Sinne der
Definition nach Spalte 3;
- Krankenfahrstühle im Sinne der
Definition in Spalte 2 der Tabelle, wenn sie bis zum 30.06.1999
erstmals in den Verkehr gekommen sind;
- Krankenfahrstühle im Sinne der
Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
Alle Krankenfahrstühle mit einer bbH von
nicht mehr als 10 km/h, die bis zum 31.08.2002 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, dürfen ohne Prüfbescheinigung gefahren werden.
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