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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2003, Seite 74

Hilfen für junge Fahrer

Verkehrsgerichtstag begrüßt 2. Phase  

 

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag trat Ende Januar zum 41. Mal in Goslar zusammen. Das in Europa bedeutendste rechtspolitische Forum des Verkehrs beriet in acht Arbeitskreisen zu aktuellen Rechts- und Sachfragen des Verkehrs. Die Erkenntnisse und Empfehlungen des Arbeitskreises I, Unfallrisiko Fahranfänger, dürfen besonders auch die Fahrlehrer als einen realistischen Ausblick auf bedeutende Veränderungen der Ausbildung und Nachbetreuung der jungen Fahrer werten. Die Experten begrüßten den Ministerentwurf einer Verordnung, durch den in Bälde die sog. Zweite Ausbildungsphase für Fahranfänger eingeläutet werden soll. Auch das sog. Begleitete Fahren war Gegenstand der Diskussion und fand grundsätzliche Zustimmung.

Die Zweite Ausbildungsphase soll dem Erfahrungsaustausch, der Schärfung des Risiko- und Gefahrenbewusstseins und auch der Vertiefung der Fahrtechnik dienen. Sie ist eine seit Jahren von Wissenschaftlern empfohlene Maßnahme zur Minderung der noch immer zu hohen Unfallbelastung junger Fahrer. Jetzt soll diese Nachbetreuung - zunächst als freiwillige Weiterbildung - eine gesetzliche Grundlage bekommen.

Die Beratungen sind abgeschlossen, der Entwurf der Fahranfängerfortbildungs-Verordnung (FreiFortV) soll in Kürze dem Bundesrat zugeleitet werden. Nach Verabschiedung durch die Länderkammer werden die einzelnen Bundesländer über ihre Beteiligung am Modellversuch entscheiden.

Verkehrsminister Ulrich Müller hat sich unlängst dafür ausgesprochen, das Modell in Baden-Württemberg zu erproben.

  • Wichtig: Flächendeckendes Angebot

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. wird, sobald die Landesregierung grünes Licht gibt, interessierten Seminarleitern die Möglichkeit bieten, sich durch eine voraussichtlich zweitägige Schulung in das Programm einweisen zu lassen. Dabei wird wichtig sein, dass das Modell überall im Land angeboten werden kann. Zu bedenken ist aber, dass die Teilnahme freiwillig ist und deshalb die jungen Fahrerinnen und Fahrer - jedenfalls anfangs - nicht unbedingt in großen Scharen zu den Seminaren strömen werden. So wird es genügen, wenn in jedem Landkreis zunächst zwei bis drei Kolleginnen oder Kollegen für dieses Projekt zur Verfügung stehen.

  • Begleitetes Fahren noch mit einigen Fragezeichen

Indes, beim sog. Begleiteten Fahren sind noch einige bedeutsame Fragen offen. Das von der BMVBW-Arbeitsgruppe konzipierte Modell vermochte in Goslar in einer Reihe von Punkten noch nicht zu überzeugen.
Insbesondere die Anforderungen an die Begleiter und deren Rechtsposition müssen nach Auffassung des Goslarer Arbeitskreises noch gründlicher überdacht werden. Nachdem nun weitere Beratungen - speziell auch wegen der vom Verkehrsgerichtstag gewünschten Verbesserungen - erforderlich sind, ist offen, wann die BMVBW-Arbeitsgruppe ein revidiertes Konzept vorlegen wird. Beabsichtigt ist jedoch, den Abschlussbericht noch in diesem Frühjahr zu präsentieren. Ob danach ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird, entscheidet der Bundesverkehrsminister. Sollte es dazu kommen, müsste nicht nur die FeV, sondern mit ziemlicher Sicherheit auch das Straßenverkehrsgesetz geändert werden. Und weil daran Bundestag und Bundesrat beteiligt sind, kann das dauern. Aber wie auch immer, die Redaktion der FahrSchulPraxis wird alles daran setzen, Sie immer aktuell über diese wichtigen Entwicklungen zu informieren.

  • Arbeitskreis I: "Unfallrisiko Fahranfänger"

Der AK I hat nahezu einstimmig folgende Empfehlung verabschiedet:

  1. Der AK sieht angesichts des anhaltend weit überproportionalen Unfallrisikos von Fahranfängern und jungen Fahrern dringenden Handlungsbedarf.
  2. Er begrüßt, dass der Rechtsrahmen für die Erprobung der 2. Fahrausbildungsphase entscheidungsreif ist und in Kürze im Bundesrat behandelt werden soll.
  3. Der AK hält daneben weitere Maßnahmen für erforderlich.
  4. In dem Modell des Begleiteten Fahrens im Anschluss an den Erwerb der Fahrerlaubnis sieht der AK grundsätzlich eine weitere geeignete Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit von Fahranfängern.
  5. Er spricht sich für die zügige Weiterarbeit an dem Modell und anschließend für eine umgehen de Einführung unter wissenschaftlicher Begleitung aus.
  6. Dabei ist sich der AK bewusst, dass dieses Modell die Herabsetzung des Mindestalters für den Erwerb der Fahrerlaubnis auf 17 Jahre erfordert, weil die Auflage, für eine bestimmte Zeit nur mit einem Begleiter zu fahren, gegenüber einem 18-jähri gen Fahrerlaubnisinhaber rechtlich und tatsächlich nicht mehr durchsetzbar ist.
  7. Bei der Ausgestaltung des Modells "Begleitetes Fahren ab 17" muss die Balance zwischen Zugangsfreundlichkeit einerseits und Risikominimierung in der Begleitphase andererseits gefunden werden.
  8. Der AK hält die bisher ins Auge gefassten Anforderungen an den Begleiter für teilweise überarbeitungsbedürftig. Dies betrifft insbesondere die VZR-Eintragungsbelastung (Punkte) des Begleiters. Auch die Anforderungen an seine Fahrtüchtigkeit sollen erneut geprüft werden.
  9. Außerdem sieht der AK Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtsposition des Begleiters und des Geschädigten sowie hinsichtlich des Haftpflichtversicherungsschutzes im Schadensfall.
  10. Im Übrigen bekräftigt der AK den Beschluss des AK "Junge Kraftfahrer" des 36. Verkehrsgerichtstages, der eine Null-Promille- Regelung für Fahranfänger in der Probezeit gefordert hatte.

Lesen Sie zu diesem Thema auch die Pressemitteilung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg vom 03.02.2003...

 

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Februar 2003

Erscheinungsdatum 15.02.2003

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