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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe März/2003, Seite 146

Wir lesen bei anderen:

Fahrunterricht kombiniert mit Güterbeförderung 

Quelle:
Verkehrsdienst, Ausgabe 2/2003

 

Eignet sich die Fahrausbildung für Lkw-Klassen zugleich zum Transport von Gütern? Diese Frage wird aktuell in Teilen der Fahrlehrerschaft diskutiert. Der Autor zeigt die pädagogischen und rechtlichen Probleme auf. Von Peter Tschöpe

Von einigen Fahrschulen und auch von einer Fahrlehrerausbildungsstätte hört man, sie befürworteten, Fahrstunden der Lkw-Klassen mit der Beförderung von Gütern zu kombinieren. Dadurch, so argumentieren sie, könne die Ausbildung wesentlich praxisnäher gestaltet und überdies der Fahrstundenpreis erheblich günstiger kalkuliert werden, weil ein Teil der Kosten durch die beförderte Fracht getragen werde.

Nachstehend einige Überlegungen zur Frage der Zulässigkeit, die aus zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten heraus zu untersuchen ist: den pädagogischen und den rechtlichen.

Pädagogische Überlegungen

  1. Ganz allgemein muss ein Lehrer, will er Wissen erfolgreich und nachhaltig vermitteln, seinen Unterricht zielgerichtet in logisch aufbauende Schritte gliedern. Das bedeutet für die praktische Fahrausbildung, dass der Fahrlehrer sich in seiner gesamten Unterrichtsplanung - wozu vor allem auch die Planung der Fahrstrecke gehört - stofflich und didaktisch auf den jeweiligen Fahrschüler, dessen Lernverhalten und Lernfortschritte, einzustellen hat.

So ist es einsichtig, dass beispielsweise bei einer Autobahnfahrt individuelle, dem Leistungsvermögen des jeweiligen Fahrschülers angepasste Programme gefahren und entsprechende Schwerpunkte gesetzt werden müssen. Dies ist aber so gut wie unmöglich, wenn Strecke, Tempo und Zeitbedarf sich nicht nach pädagogischen, sondern nach den Erfordernissen eines Gütertransports zu richten haben.

  1. Es drängt sich die Vermutung auf, dass es den Befürwortern solcher Transporte weit weniger um die Perfektionierung der Kenntnisse über fahrphysikalische Zusammenhänge und die Behandlung von Ladung geht, sondern vielmehr um Gewinnmaximierung. Die Themen Ladung und Ladungssicherung werden im theoretischen Unterricht behandelt. Sie sind überdies, abhängig von den zur Verwendung kommenden Fahrzeugen und dem jeweiligen Ladegut, äußerst komplex - man denke nur an Stückgüter, Fassladungen, Kisten, Container, Rollbehälter, lose Schüttung - und erfordern deshalb zusätzliche praktische Einweisung in den jeweiligen Betrieben.

Rechtliche Überlegungen

  1. StVG

§ 2 StVG schreibt zwingend vor, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs im Besitz einer Fahrerlaubnis sein muss.

§ 2 Absatz 15 StVG erlaubt ausnahmsweise das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, wenn die Fahrt der Fahrausbildung, der Ablegung der Fahrprüfung oder der Begutachtung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dient. In diesen Fällen gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs (sofern der eigentliche "Lenker" keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt). Dient die Fahrt anderen Zwecken, muss der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein; ansonsten ist der Tatbestand des § 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis, erfüllt.

  1. FahrlG und DV-FahrlG

Die Fahrschulerlaubnis nach dem FahrlG wird erteilt zur Ausbildung von Fahrschülern. Sie schließt eine Erlaubnis zur Güterbeförderung nicht ein. Allerdings enthält das FahrlG kein explizites Verbot der Güterbeförderung während Ausbildungsfahrten; ein solches ergibt sich aber aus den allgemeinen Ausbildungsgrundsätzen des § 3 FahrschAusbO und den besonderen Bestimmungen über den praktischen Unterricht (§ 5 FahrschAusbO).

Hingegen ließen sich die in § 5 DV-FahrlG festgelegten Anforderungen an ein zur Ausbildung benutztes Fahrzeug der Klasse C1 oder C, Doppelbedienungseinrichtung und Spiegel, auch erfüllen, wenn das Fahrzeug zur Güterbeförderung eingesetzt würde.

  1. EG-Kontrollgerät

Nach § 7 Nr. 10 FahrPersVO sind Fahrschulfahrzeuge von den Vorschriften der VO (EWG) 3820/85 und 3821/85 ausgenommen. Die Ausstattung des Fahrschulfahrzeugs mit einem EG-Kontrollgerät richtet sich somit ausschließlich nach § 5 Abs. 3 DV-FahrlG. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Nutzung von Fahrschul-Lkw zur gewerblichen Güterbeförderung ausschließt.

Werden Lkw für die Fahrausbildung angemietet, kollidieren die Vorschriften über die Aufbewahrung der Schaublätter. Der Inhaber der Fahrschule bzw. der verantwortliche Leiter muss sie nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, vier Jahre lang aufbewahren.

Die Transportunternehmen sind nach den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 der VO (EWG) 3821/85 nur zur Aufbewahrung für die Dauer eines Jahres verpflichtet. In beiden Vorschriften ist die Verwendung von Kopien an Stelle der Originalschaublätter nicht vorgesehen.

  1. Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Das Wesentliche hierzu ist schon in Abschnitt 2 dieses Beitrages erwähnt.

§ 5 Absatz 10 FahrschAusbO regelt die Benutzung der Schaublätter. Danach muss neben dem Namen des Fahrschülers auch der Name des Fahrlehrers eingetragen werden. Es ist zu bezweifeln, dass diese Vorschrift sich mit den Regelungen des Artikels 15 Absatz 5 Buchstabe a) der VO (EWG) 3821/85 in Einklang bringen lässt.

  1. Sozialvorschriften - Verordnung (EWG) 3820/85

Werden während der Fahrstunden Transportleistungen erbracht, ist diese Vorschrift anzuwenden.

  1. Nach dem StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs. Nach Artikel 1 Nr. 3 der EG-Verordnung ist "jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es ggf. lenken zu können", als Fahrer zu betrachten.

    Im Sinne der EG-VO sind somit sowohl der Fahrlehrer als auch der Fahrschüler als Fahrer einzustufen. Da die EG-Sozialvorschriften die Fahrer gegen Überforderungen schützen sollen, wäre die Schutznorm im Falle von Güterbeförderung während Fahrstunden wohl auch auf den Fahrschüler anzuwenden.
     
  2. Die Regelungen der EG-Verordnung 3820/85 über die tägliche Lenkzeit sowie die Pausen und die Ruhezeiten sind sowohl vom Fahrlehrer als auch vom Fahrschüler in vollem Umfang einzuhalten.
  1. Pflichtversicherungsgesetz und AKB

§ 2a der AKB bestimmt:

"Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird." Ist das Fahrzeug als Fahrschulfahrzeug zugelassen, würde durch die gewerbliche Transporttätigkeit eine Zweckentfremdung eintreten, die im Schadenfall Leistungsfreiheit der Versicherung bedeuten könnte.

  1. Kraftfahrzeugsteuergesetz

Viele Fahrschulfahrzeuge wurden aus steuerlichen Gründen fiktiv (ohne technische Veränderung vorzunehmen) abgelastet, um Kraftfahrzeugsteuer zu sparen. Eine zweckfremde Nutzung, also der Transport von Gütern, führt zu unrechtmäßiger Verkürzung der Kraftfahrzeugsteuer.

  1. Autobahnbenutzungsgebühr

Fahrschulfahrzeuge sind von der Autobahngebühr befreit, da sie nicht zur Güterbeförderung eingesetzt sind. Wenn aber Transportleistungen mit Fahrschulfahrzeugen erfolgen, ist bei Autobahnfahrten die Autobahnbenutzungsgebühr fällig.

  1. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  1. Sämtliche Beförderungsleistungen, die während Fahrstunden erbracht werden, unterliegen auch den Bestimmungen des GüKG. Nach dieser Vorschrift ist der gewerbliche Güterverkehr erlaubnispflichtig. Selbstverständlich kann auch ein Fahrschulinhaber, der die Voraussetzung des § 3 GüKG erfüllt, eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bekommen. Er hat dann aber zwei Betriebe, eine Transportfirma und eine Fahrschule. Die Erlaubnis nach dem GüKG bezieht sich dann nicht auf die Fahrschule, sondern auf das Transportunternehmen; dieses darf aber nicht ausbilden.
     
  2. § 37a GüKG schreibt eine spezielle Transportversicherung vor, die eine Fahrschule in der Regel nicht abgeschlossen hat. Außerdem könnte die Versicherung nach Transportschäden den Fahrlehrer in Regress nehmen, wenn eine Person das Fahrzeug lenkt, die nicht im Besitz der Fahrerlaubnis ist.
  1. Gewerbesteuer

Betreibt ein Unternehmen sowohl Güterkraftverkehr als auch eine Fahrschule, stellen sich steuerliche Fragen: Fahrschulen sind nach den Vorschriften des EStG den freien Berufen zugeordnet, also i. d. R. von der Gewerbesteuer befreit. Eine Transportfirma ist immer gewerbesteuerpflichtig. Bilden beide Gewerbe, Transporte und Fahrausbildung, eine betriebliche Einheit, ist das Unternehmen insgesamt gewerbesteuerpflichtig.

  1. Umsatzsteuer

Ausbildungsfahrten sind nach § 4 Nr. 21 b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Transportunternehmen sind dagegen umsatzsteuerpflichtig. Wird eine Fahrt des Transportunternehmens im Rahmen der Fahrschule durchgeführt, stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht dieser Fahrt. Die Umsatzsteuerfreiheit der beruflichen Ausbildung ist keine im Ermessen des Unternehmers liegende Regelung. Sie ist gesetzlich und kann nicht nach Belieben variiert werden.

Schlussbetrachtung

Nicht nur aus pädagogischen, sondern auch aus rechtlichen Gründen ist die Beförderung von Gütern im Rahmen von Ausbildungsfahrten nicht zulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Ausbildung von Fahrschülern handelt oder um die nach § 2 Absatz 2 FahrlG vorgeschriebene, die Fahrpraxis ersetzende Zusatzausbildung von Fahrlehreranwärtern. Im letzten Fall würden allerdings die gesetzlichen Regelungen nicht greifen, bei denen das Fehlen der Fahrerlaubnis bedeutsam ist.

Ein letzter Aspekt: Wenn bei den Fahrstunden der C-Klassen Güterbeförderung zulässig wäre, warum sollten sich dann Pkw- oder Motorradfahrstunden nicht als Kurierfahrten eignen?

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe März 2003

Erscheinungsdatum 15.03.2003

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