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Eignet sich die Fahrausbildung für
Lkw-Klassen zugleich zum Transport von Gütern? Diese Frage wird aktuell in
Teilen der Fahrlehrerschaft diskutiert. Der Autor zeigt die pädagogischen
und rechtlichen Probleme auf. Von Peter Tschöpe
Von einigen Fahrschulen und auch von einer
Fahrlehrerausbildungsstätte hört man, sie befürworteten, Fahrstunden der
Lkw-Klassen mit der Beförderung von Gütern zu kombinieren. Dadurch, so
argumentieren sie, könne die Ausbildung wesentlich praxisnäher gestaltet
und überdies der Fahrstundenpreis erheblich günstiger kalkuliert werden,
weil ein Teil der Kosten durch die beförderte Fracht getragen werde.
Nachstehend einige Überlegungen zur Frage
der Zulässigkeit, die aus zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten heraus zu
untersuchen ist: den pädagogischen und den rechtlichen.
Pädagogische Überlegungen
- Ganz allgemein muss ein Lehrer, will er
Wissen erfolgreich und nachhaltig vermitteln, seinen Unterricht
zielgerichtet in logisch aufbauende Schritte gliedern. Das bedeutet für
die praktische Fahrausbildung, dass der Fahrlehrer sich in seiner
gesamten Unterrichtsplanung - wozu vor allem auch die Planung der
Fahrstrecke gehört - stofflich und didaktisch auf den jeweiligen
Fahrschüler, dessen Lernverhalten und Lernfortschritte, einzustellen
hat.
So ist es einsichtig, dass beispielsweise
bei einer Autobahnfahrt individuelle, dem Leistungsvermögen des
jeweiligen Fahrschülers angepasste Programme gefahren und entsprechende
Schwerpunkte gesetzt werden müssen. Dies ist aber so gut wie unmöglich,
wenn Strecke, Tempo und Zeitbedarf sich nicht nach pädagogischen,
sondern nach den Erfordernissen eines Gütertransports zu richten haben.
- Es drängt sich die Vermutung auf, dass
es den Befürwortern solcher Transporte weit weniger um die
Perfektionierung der Kenntnisse über fahrphysikalische Zusammenhänge und
die Behandlung von Ladung geht, sondern vielmehr um Gewinnmaximierung.
Die Themen Ladung und Ladungssicherung werden im theoretischen
Unterricht behandelt. Sie sind überdies, abhängig von den zur Verwendung
kommenden Fahrzeugen und dem jeweiligen Ladegut, äußerst komplex - man
denke nur an Stückgüter, Fassladungen, Kisten, Container, Rollbehälter,
lose Schüttung - und erfordern deshalb zusätzliche praktische Einweisung
in den jeweiligen Betrieben.
Rechtliche Überlegungen
- StVG
§ 2 StVG schreibt zwingend vor, dass der
Führer eines Kraftfahrzeugs im Besitz einer Fahrerlaubnis sein muss.
§ 2 Absatz 15 StVG erlaubt ausnahmsweise
das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, wenn die Fahrt der
Fahrausbildung, der Ablegung der Fahrprüfung oder der Begutachtung der
Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dient. In diesen
Fällen gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs (sofern der
eigentliche "Lenker" keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt). Dient
die Fahrt anderen Zwecken, muss der Fahrer im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis sein; ansonsten ist der Tatbestand des § 21 StVG, Fahren
ohne Fahrerlaubnis, erfüllt.
- FahrlG und DV-FahrlG
Die Fahrschulerlaubnis nach dem FahrlG
wird erteilt zur Ausbildung von Fahrschülern. Sie schließt eine
Erlaubnis zur Güterbeförderung nicht ein. Allerdings enthält das FahrlG
kein explizites Verbot der Güterbeförderung während Ausbildungsfahrten;
ein solches ergibt sich aber aus den allgemeinen Ausbildungsgrundsätzen
des § 3 FahrschAusbO und den besonderen Bestimmungen über den
praktischen Unterricht (§ 5 FahrschAusbO).
Hingegen ließen sich die in § 5 DV-FahrlG
festgelegten Anforderungen an ein zur Ausbildung benutztes Fahrzeug der
Klasse C1 oder C, Doppelbedienungseinrichtung und Spiegel, auch
erfüllen, wenn das Fahrzeug zur Güterbeförderung eingesetzt würde.
- EG-Kontrollgerät
Nach § 7 Nr. 10 FahrPersVO sind
Fahrschulfahrzeuge von den Vorschriften der VO (EWG) 3820/85 und 3821/85
ausgenommen. Die Ausstattung des Fahrschulfahrzeugs mit einem
EG-Kontrollgerät richtet sich somit ausschließlich nach § 5 Abs. 3
DV-FahrlG. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber die
Nutzung von Fahrschul-Lkw zur gewerblichen Güterbeförderung ausschließt.
Werden Lkw für die Fahrausbildung
angemietet, kollidieren die Vorschriften über die Aufbewahrung der
Schaublätter. Der Inhaber der Fahrschule bzw. der verantwortliche Leiter
muss sie nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen
worden ist, vier Jahre lang aufbewahren.
Die Transportunternehmen sind nach den
Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 der VO (EWG) 3821/85 nur zur
Aufbewahrung für die Dauer eines Jahres verpflichtet. In beiden
Vorschriften ist die Verwendung von Kopien an Stelle der
Originalschaublätter nicht vorgesehen.
- Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Das Wesentliche hierzu ist schon in
Abschnitt 2 dieses Beitrages erwähnt.
§ 5 Absatz 10 FahrschAusbO regelt die
Benutzung der Schaublätter. Danach muss neben dem Namen des Fahrschülers
auch der Name des Fahrlehrers eingetragen werden. Es ist zu bezweifeln,
dass diese Vorschrift sich mit den Regelungen des Artikels 15 Absatz 5
Buchstabe a) der VO (EWG) 3821/85 in Einklang bringen lässt.
- Sozialvorschriften - Verordnung (EWG)
3820/85
Werden während der Fahrstunden
Transportleistungen erbracht, ist diese Vorschrift anzuwenden.
- Nach dem StVG gilt bei
Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs. Nach
Artikel 1 Nr. 3 der EG-Verordnung ist "jede Person, die das Fahrzeug,
sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug
befindet, um es ggf. lenken zu können", als Fahrer zu betrachten.
Im Sinne der EG-VO sind somit sowohl der Fahrlehrer als auch der
Fahrschüler als Fahrer einzustufen. Da die EG-Sozialvorschriften die
Fahrer gegen Überforderungen schützen sollen, wäre die Schutznorm im
Falle von Güterbeförderung während Fahrstunden wohl auch auf den
Fahrschüler anzuwenden.
- Die Regelungen der EG-Verordnung
3820/85 über die tägliche Lenkzeit sowie die Pausen und die Ruhezeiten
sind sowohl vom Fahrlehrer als auch vom Fahrschüler in vollem Umfang
einzuhalten.
- Pflichtversicherungsgesetz und AKB
§ 2a der AKB bestimmt:
"Der Versicherer ist von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als
dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird." Ist das Fahrzeug als
Fahrschulfahrzeug zugelassen, würde durch die gewerbliche
Transporttätigkeit eine Zweckentfremdung eintreten, die im Schadenfall
Leistungsfreiheit der Versicherung bedeuten könnte.
- Kraftfahrzeugsteuergesetz
Viele Fahrschulfahrzeuge wurden aus
steuerlichen Gründen fiktiv (ohne technische Veränderung vorzunehmen)
abgelastet, um Kraftfahrzeugsteuer zu sparen. Eine zweckfremde Nutzung,
also der Transport von Gütern, führt zu unrechtmäßiger Verkürzung der
Kraftfahrzeugsteuer.
- Autobahnbenutzungsgebühr
Fahrschulfahrzeuge sind von der
Autobahngebühr befreit, da sie nicht zur Güterbeförderung eingesetzt
sind. Wenn aber Transportleistungen mit Fahrschulfahrzeugen erfolgen,
ist bei Autobahnfahrten die Autobahnbenutzungsgebühr fällig.
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Sämtliche Beförderungsleistungen, die
während Fahrstunden erbracht werden, unterliegen auch den Bestimmungen
des GüKG. Nach dieser Vorschrift ist der gewerbliche Güterverkehr
erlaubnispflichtig. Selbstverständlich kann auch ein Fahrschulinhaber,
der die Voraussetzung des § 3 GüKG erfüllt, eine Erlaubnis für den
gewerblichen Güterkraftverkehr bekommen. Er hat dann aber zwei
Betriebe, eine Transportfirma und eine Fahrschule. Die Erlaubnis nach
dem GüKG bezieht sich dann nicht auf die Fahrschule, sondern auf das
Transportunternehmen; dieses darf aber nicht ausbilden.
- § 37a GüKG schreibt eine spezielle
Transportversicherung vor, die eine Fahrschule in der Regel nicht
abgeschlossen hat. Außerdem könnte die Versicherung nach
Transportschäden den Fahrlehrer in Regress nehmen, wenn eine Person
das Fahrzeug lenkt, die nicht im Besitz der Fahrerlaubnis ist.
- Gewerbesteuer
Betreibt ein Unternehmen sowohl
Güterkraftverkehr als auch eine Fahrschule, stellen sich steuerliche
Fragen: Fahrschulen sind nach den Vorschriften des EStG den freien
Berufen zugeordnet, also i. d. R. von der Gewerbesteuer befreit. Eine
Transportfirma ist immer gewerbesteuerpflichtig. Bilden beide Gewerbe,
Transporte und Fahrausbildung, eine betriebliche Einheit, ist das
Unternehmen insgesamt gewerbesteuerpflichtig.
- Umsatzsteuer
Ausbildungsfahrten sind nach § 4 Nr. 21 b
UStG von der Umsatzsteuer befreit. Transportunternehmen sind dagegen
umsatzsteuerpflichtig. Wird eine Fahrt des Transportunternehmens im
Rahmen der Fahrschule durchgeführt, stellt sich die Frage nach der
Umsatzsteuerpflicht dieser Fahrt. Die Umsatzsteuerfreiheit der
beruflichen Ausbildung ist keine im Ermessen des Unternehmers liegende
Regelung. Sie ist gesetzlich und kann nicht nach Belieben variiert
werden.
Schlussbetrachtung
Nicht nur aus pädagogischen, sondern auch
aus rechtlichen Gründen ist die Beförderung von Gütern im Rahmen von
Ausbildungsfahrten nicht zulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es
sich um die Ausbildung von Fahrschülern handelt oder um die nach § 2
Absatz 2 FahrlG vorgeschriebene, die Fahrpraxis ersetzende
Zusatzausbildung von Fahrlehreranwärtern. Im letzten Fall würden
allerdings die gesetzlichen Regelungen nicht greifen, bei denen das Fehlen
der Fahrerlaubnis bedeutsam ist.
Ein letzter Aspekt: Wenn bei den
Fahrstunden der C-Klassen Güterbeförderung zulässig wäre, warum sollten
sich dann Pkw- oder Motorradfahrstunden nicht als Kurierfahrten eignen?
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