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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juni/2003, Seite 282

Arbeitskreise

Die Mitglieder stellen die Weichen 

 

Drei Arbeitskreise, für die sich die Mitglieder frei melden konnten, haben am Vortag der diesjährigen Mitgliederversammlung wichtige Themen behandelt und Empfehlungen für das Plenum erarbeitet. Die Mitgliederversammlung hat dazu Folgendes beschlossen:
Arbeitskreis 1:
Kooperationen

Die Vielzahl der Führerscheinklassen hat zu einer stärkeren Auffächerung des theoretischen Zusatzstoffs geführt. Die oft nur geringe Nachfrage in einzelnen Klassen kann dazu führen, dass ein Fahrschulinhaber gezwungen ist, den vorgeschriebenen Theorieunterricht vor nur einem Schüler zu halten. Das ist in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend, vor allem aber unwirtschaftlich. Eine Kooperation mit einem anderen Fahrschulinhaber ist nach geltendem Recht (§ 11 Abs. 3 Fahrlehrergesetz) aber nur in der Rechtsform einer Gemeinschaftsfahrschule möglich. Weil es meist nur darum gehe, einen kleinen Teil des Theorieunterrichts für Schüler mehrerer Fahrschulen gemeinsam zu erteilen, bedeute diese Regelung ein Schießen mit Kanonen auf Spatzen, meinte unlängst ein Kollege.

Andererseits würde aber eine völlige Freigabe der Unterrichtserteilung für ein und denselben Schüler durch mehrere Fahrschulen, also einige Unterrichtsstunden hier, andere in einer zweiten und wieder andere in einer dritten Fahrschule, die Verantwortung des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters für die Ausbildung (§§ 6 und 16 FahrlG) in unverantwortlicher Weise aushöhlen. Deshalb suchte der Arbeitskreis nach Lösungen, die von der unteilbaren Verantwortung des Fahrschulinhabers für alle in seiner Fahrschule angebotenen Ausbildungsgänge ausgehen.

Die Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. nahm die Empfehlungen des Arbeitskreises an und verabschiedete folgenden Wortlaut:
  1. An der Verantwortung des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters für alle in seinem Betrieb angebotenen Ausbildungen darf nicht gerüttelt werden. Deshalb können beim Unterricht nur Fahrschulen zusammenarbeiten, die die Fahrschulerlaubnis für die angebotenen Klassen besitzen.
  2. Die Beschäftigung eines angestellten Fahrlehrers in zwei oder mehr Fahrschulen muss erleichtert werden. Angestellte Fahrlehrer sollten "ausgeliehen" und so zeitweilig in anderen Fahrschulen eingesetzt werden dürfen. Dieser Möglichkeit, die in vielen Fällen wirtschaftliche Erleichterung brächte und Entlassungen entgegenwirkte, steht derzeit das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entgegen. Die Anwendbarkeit des Gesetzes sollte auf Betriebe mit mehr als 5 hauptberuflich Beschäftigten beschränkt werden.
  3. Hilft ein Fahrschulinhaber bei einer anderen Fahrschule aus, darf dies nicht in jedem Fall zur Sozialversicherungspflicht führen.
  4. Für die Gemeinschaftsfahrschule sollte die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zugelassen werden.
  5. Um auch in Klassen mit geringen Anmeldezahlen qualitativ hochwertigen Theorieunterricht zu gewährleisten, sollte neben der Gemeinschaftsfahrschule eine andere rechtliche Form der gemeinsamen Unterrichtserteilung geschaffen werden. Die Verantwortlichkeiten der beteiligten Fahrschulinhaber könnten dadurch gewahrt werden, dass nachprüfbar nach gemeinsam aufgestellten Ausbildungsplänen unterrichtet wird.
  6. Der Arbeitskreis regt an, im Interesse der Wirtschaftlichkeit die bereits bestehenden organisatorischen, sächlichen und räumlichen Möglichkeiten der Zusammenarbeit voll auszunützen.
Arbeitskreis 2:
Ausbildung mit Sprechfunk - Chancen und Grenzen

Die Mitglieder dieses Arbeitskreises stellten zunächst mit Bedauern fest, dass es den Herstellern und Vertreibern seit Einführung der Ausbildung mit Sprechfunk vor mehr als 25 Jahren nicht gelungen ist, den wesentlichen praktischen Anforderungen entsprechende Geräte anzubieten. In der Mitgliederversammlung wurden die Empfehlungen des Arbeitskreises teilweise überarbeitet.

Die Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. beschloss zum Thema Sprechfunk Folgendes:
  1. Technische Anforderungen:
  • Wird eine VOX-Schaltung eingesetzt, muss sie eine kurze Ansprechzeit haben und darf bei kurzen Sprechpausen nicht sofort abschalten.
  • Kompakte Geräte
  • Akkuleistung für mindestens 11 Fahrstunden
  • Gesicherte Frequenzen
  • Signalfunktion bei Akkuschwäche für Schüler und Lehrer
  • Signalfunktion bei Abbruch des Empfangs für Schüler und Lehrer
  • Verbessertes und kompatibles Zubehör im Bereich Ohrhörer und Mikrofone
  • Auch bei nachlassender Akku-Kapazität ausreichende Sendeleistung bzw. Reichweite
  1. Einsatz der Geräte bei der Ausbildung

    Die Regelung im § 5 Abs. 9 Fahrschüler-Ausbildungsordnung, die den Einsatz von Funkanlagen bei der Ausbildung von motorisierten Zweirädern nur in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Sonderfahrten vorschreibt, soll beibehalten werden.
     
  2. Funkanwendung

    Der Vorstand des Verbandes wird aufgefordert, Empfehlungen für den sinnvollen Einsatz von Funkanlagen zu entwickeln. Außerdem soll über Anleitungen für klare sprachliche Verständigung bei außergewöhnlichen Situationen nachgedacht werden.
Arbeitskreis 3:
Junge Fahrer -
Hilfen für die Anfangszeit

Thema dieses Arbeitskreises war die intensivere Betreuung der jungen Fahrerinnen und Fahrer. Die Mitglieder des Arbeitskreises begrüßten nicht nur die Einführung der sog. Zweiten Phase in Baden-Württemberg, sie sprachen sich auch nachdrücklich dafür aus, die vom Vorstand und Beirat entwickelte Idee der Patenschaft möglichst zügig umzusetzen.

Die Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. hat nachstehende Empfehlungen des Arbeitskreises angenommen, die wie folgt lauten:
  • Der Arbeitskreis begrüßt die Absicht des Landes Baden-Württemberg, sich am Modellversuch "Zweite Fahrausbildungsphase" zu beteiligen.
  • Um nicht nur besonders sicherheitsbewusste junge Fahrer zu erreichen, ist die obligatorische Einführung der "Zweiten Fahrausbildungsphase" anzustreben.
  • Der Arbeitskreis lehnt das "Begleitete Fahren mit 17 Jahren" als Modellversuch nicht grundsätzlich ab. Es soll jedoch in keinem Fall die "Zweite Fahrausbildungsphase" oder die Fahrerlaubnis auf Probe ersetzen. Sollte sich herausstellen, dass durch den Modellversuch die Unfälle der jungen Fahrer nicht erkennbar gemindert werden können, sollte das Modell umgehend beendet werden.
  • Die geplante Aktion "Patenschaft" ist eine wichtige Initiative zur Förderung der Verkehrssicherheit in breiten Schichten der Bevölkerung. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand, umgehend die notwendigen Schritte der Umsetzung einzuleiten.

 

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Juni 2003

Erscheinungsdatum 15.06.2003

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