Drei Arbeitskreise, für die sich die
Mitglieder frei melden konnten, haben am Vortag der diesjährigen
Mitgliederversammlung wichtige Themen behandelt und Empfehlungen für das
Plenum erarbeitet. Die Mitgliederversammlung hat dazu Folgendes
beschlossen:
Arbeitskreis 1:
Kooperationen |
 |
Die Vielzahl der Führerscheinklassen hat zu
einer stärkeren Auffächerung des theoretischen Zusatzstoffs geführt. Die
oft nur geringe Nachfrage in einzelnen Klassen kann dazu führen, dass ein
Fahrschulinhaber gezwungen ist, den vorgeschriebenen Theorieunterricht vor
nur einem Schüler zu halten. Das ist in mehrfacher Hinsicht
unbefriedigend, vor allem aber unwirtschaftlich. Eine Kooperation mit
einem anderen Fahrschulinhaber ist nach geltendem Recht (§ 11 Abs. 3
Fahrlehrergesetz) aber nur in der Rechtsform einer Gemeinschaftsfahrschule
möglich. Weil es meist nur darum gehe, einen kleinen Teil des
Theorieunterrichts für Schüler mehrerer Fahrschulen gemeinsam zu erteilen,
bedeute diese Regelung ein Schießen mit Kanonen auf Spatzen, meinte
unlängst ein Kollege.
Andererseits würde aber eine völlige
Freigabe der Unterrichtserteilung für ein und denselben Schüler durch
mehrere Fahrschulen, also einige Unterrichtsstunden hier, andere in einer
zweiten und wieder andere in einer dritten Fahrschule, die Verantwortung
des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters für die Ausbildung (§§
6 und 16 FahrlG) in unverantwortlicher Weise aushöhlen. Deshalb suchte der
Arbeitskreis nach Lösungen, die von der unteilbaren Verantwortung des
Fahrschulinhabers für alle in seiner Fahrschule angebotenen
Ausbildungsgänge ausgehen.
Die Mitgliederversammlung des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. nahm die Empfehlungen des
Arbeitskreises an und verabschiedete folgenden Wortlaut:
- An der Verantwortung des
Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters für alle in seinem
Betrieb angebotenen Ausbildungen darf nicht gerüttelt werden. Deshalb
können beim Unterricht nur Fahrschulen zusammenarbeiten, die die
Fahrschulerlaubnis für die angebotenen Klassen besitzen.
- Die Beschäftigung eines angestellten
Fahrlehrers in zwei oder mehr Fahrschulen muss erleichtert werden.
Angestellte Fahrlehrer sollten "ausgeliehen" und so zeitweilig in
anderen Fahrschulen eingesetzt werden dürfen. Dieser Möglichkeit, die
in vielen Fällen wirtschaftliche Erleichterung brächte und
Entlassungen entgegenwirkte, steht derzeit das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entgegen. Die Anwendbarkeit des
Gesetzes sollte auf Betriebe mit mehr als 5 hauptberuflich
Beschäftigten beschränkt werden.
- Hilft ein Fahrschulinhaber bei einer
anderen Fahrschule aus, darf dies nicht in jedem Fall zur
Sozialversicherungspflicht führen.
- Für die Gemeinschaftsfahrschule sollte
die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zugelassen werden.
- Um auch in Klassen mit geringen
Anmeldezahlen qualitativ hochwertigen Theorieunterricht zu
gewährleisten, sollte neben der Gemeinschaftsfahrschule eine andere
rechtliche Form der gemeinsamen Unterrichtserteilung geschaffen
werden. Die Verantwortlichkeiten der beteiligten Fahrschulinhaber
könnten dadurch gewahrt werden, dass nachprüfbar nach gemeinsam
aufgestellten Ausbildungsplänen unterrichtet wird.
- Der Arbeitskreis regt an, im Interesse
der Wirtschaftlichkeit die bereits bestehenden organisatorischen,
sächlichen und räumlichen Möglichkeiten der Zusammenarbeit voll
auszunützen.
Arbeitskreis 2:
Ausbildung mit Sprechfunk - Chancen und Grenzen |
 |
Die Mitglieder dieses Arbeitskreises
stellten zunächst mit Bedauern fest, dass es den Herstellern und
Vertreibern seit Einführung der Ausbildung mit Sprechfunk vor mehr als 25
Jahren nicht gelungen ist, den wesentlichen praktischen Anforderungen
entsprechende Geräte anzubieten. In der Mitgliederversammlung wurden die
Empfehlungen des Arbeitskreises teilweise überarbeitet.
Die Mitgliederversammlung des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. beschloss zum Thema
Sprechfunk Folgendes:
- Technische Anforderungen:
- Wird eine VOX-Schaltung eingesetzt,
muss sie eine kurze Ansprechzeit haben und darf bei kurzen
Sprechpausen nicht sofort abschalten.
- Kompakte Geräte
- Akkuleistung für mindestens 11
Fahrstunden
- Gesicherte Frequenzen
- Signalfunktion bei Akkuschwäche für
Schüler und Lehrer
- Signalfunktion bei Abbruch des
Empfangs für Schüler und Lehrer
- Verbessertes und kompatibles Zubehör
im Bereich Ohrhörer und Mikrofone
- Auch bei nachlassender Akku-Kapazität
ausreichende Sendeleistung bzw. Reichweite
- Einsatz der Geräte bei der
Ausbildung
Die Regelung im § 5 Abs. 9 Fahrschüler-Ausbildungsordnung, die den
Einsatz von Funkanlagen bei der Ausbildung von motorisierten
Zweirädern nur in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den
Sonderfahrten vorschreibt, soll beibehalten werden.
- Funkanwendung
Der Vorstand des Verbandes wird aufgefordert, Empfehlungen für den
sinnvollen Einsatz von Funkanlagen zu entwickeln. Außerdem soll über
Anleitungen für klare sprachliche Verständigung bei außergewöhnlichen
Situationen nachgedacht werden.
Arbeitskreis 3:
Junge Fahrer -
Hilfen für die Anfangszeit |
 |
Thema dieses Arbeitskreises war die
intensivere Betreuung der jungen Fahrerinnen und Fahrer. Die Mitglieder
des Arbeitskreises begrüßten nicht nur die Einführung der sog. Zweiten
Phase in Baden-Württemberg, sie sprachen sich auch nachdrücklich dafür
aus, die vom Vorstand und Beirat entwickelte Idee der Patenschaft
möglichst zügig umzusetzen.
Die Mitgliederversammlung des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. hat nachstehende Empfehlungen
des Arbeitskreises angenommen, die wie folgt lauten:
- Der Arbeitskreis begrüßt die Absicht
des Landes Baden-Württemberg, sich am Modellversuch "Zweite
Fahrausbildungsphase" zu beteiligen.
- Um nicht nur besonders
sicherheitsbewusste junge Fahrer zu erreichen, ist die obligatorische
Einführung der "Zweiten Fahrausbildungsphase" anzustreben.
- Der Arbeitskreis lehnt das "Begleitete
Fahren mit 17 Jahren" als Modellversuch nicht grundsätzlich ab. Es
soll jedoch in keinem Fall die "Zweite Fahrausbildungsphase" oder die
Fahrerlaubnis auf Probe ersetzen. Sollte sich herausstellen, dass
durch den Modellversuch die Unfälle der jungen Fahrer nicht erkennbar
gemindert werden können, sollte das Modell umgehend beendet werden.
- Die geplante Aktion "Patenschaft" ist
eine wichtige Initiative zur Förderung der Verkehrssicherheit in
breiten Schichten der Bevölkerung. Die Mitgliederversammlung
beauftragt den Vorstand, umgehend die notwendigen Schritte der
Umsetzung einzuleiten.
|