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Wie der Reutlinger Generalanzeiger vom 22.
Mai 2003 meldete, mussten sich unlängst vor dem Amtsgericht in Bad Urach
ein Fahrschulinhaber und eine bei ihm beschäftigte Fahrlehrerin
verantworten. Ihnen wurde vorgeworfen, einer Fahrschülerin die Teilnahme
am theoretischen Unterricht bescheinigt zu haben, obwohl diese nicht an
allen vorgeschriebenen Lektionen teilgenommen hatte. Außerdem wurde der
Fahrlehrerin zur Last gelegt, auf der Ausbildungsbescheinigung die
Unterschrift der Fahrschülerin gefälscht zu haben.
Die angeklagte Fahrlehrerin versuchte ihr
Verhalten mit dem besonderen Stress zu erklären, den ihr neben der Arbeit
als Fahrlehrerin ihr seinerzeitiges Studium bereitet hatte. Den
Theorieunterricht habe die Fahrschülerin nach deren eigener Angabe beim
Chef der Fahrschule besucht. Sie sei nach dieser Erklärung der 18-Jährigen
vom kompletten vorgeschriebenen Programm ausgegangen. Weil für den
theoretischen Unterricht eine Anwesenheitsliste nicht vorgeschrieben sei
und auch nicht geführt werde, habe sie die Angabe der Schülerin nicht
nachprüfen können. Bei Anmeldung der Fahrschülerin zur Theorieprüfung habe
sie festgestellt, dass die Ausbildungsbescheinigung fehlte.
Unterschrift kurzerhand gefälscht
Um der Schülerin das Versäumnis der Prüfung
wegen dieser Formalität zu ersparen, habe sie die Bescheinigung
ausgestellt und an der Stelle, an der die Schülerin hätte unterschreiben
müssen, "einfach einen Kritzler drunter" gemacht. Den Chef habe sie über
ihr Vorgehen nicht informiert. Der Fahrschulinhaber verwies darauf, dass
jeder Fahrschüler schon bei der Anmeldung
darüber informiert wird, wie viel Unterricht er besuchen muss. Bisher sei
er davon ausgegangen, dass seine Schüler so verantwortungsbewusst seien,
dass sie sich an die Vorgaben hielten. In der Vergangenheit habe es auch
noch nie Probleme gegeben.
"Gutgläubiger" Fahrschulchef
"Die Schülerin war für die Prüfung
vorgemerkt. Da nehme ich doch an, dass die mich nicht über den Tisch
zieht", entschuldigte sich der Fahrschulinhaber, der bereits seit
Jahrzehnten im Beruf ist.
Aufgefallen war die Mogelei, weil die
Fahrschülerin, nachdem sie die Prüfung nicht bestanden hatte, zu einer
anderen Fahrschule wechselte. Diese hatte die Unterlagen angefordert und
die falsche Unterschrift entdeckt. Die Fahrschülerin wurde als Zeugin
gehört. Ihrer Aussage zufolge hatte sie vor der Theorieprüfung nur etwa
fünfmal am Unterricht teilgenommen. Die Fahrlehrerin habe ihr gesagt, sie
brauche nicht unbedingt alle Stunden zu machen. Wenn sie sich sicher
fühle, könne sie zur Prüfung gehen.
Glimpflich für den Fahrschulinhaber
Die Richterin stellte das Verfahren gegen
den Fahrschulinhaber gegen Zahlung von € 400 an die Gustav-Werner-Stiftung
ein, weil dieser von der Aktion nichts gewusst habe.
Der Staatsanwalt forderte für die
Fahrlehrerin wegen der falschen Unterschrift eine Geldstrafe von € 2000.
Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Schließlich habe die
Fahrlehrerin der Fahrschülerin nur eine Gefälligkeit erwiesen. Sie habe
von der falschen Unterschrift keine Vorteile für sich erwartet. Außerdem
käme es auf die Unterschrift des Schülers gar nicht an, weil ja der
Ausbilder den Schulbesuch bestätigen solle. Die falsche Unterschrift habe
nicht der Täuschung dienen sollen.
Mit einer Geldstrafe in Höhe von 20
Tagessätzen zu je € 25 wegen Urkundenfälschung blieb die Richterin weit
unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe. Obwohl die
Fahrlehrerin mit der Unterschrift und der zu Unrecht ausgestellten
Bescheinigung über den vollständigen Unterrichtsbesuch etwas Falsches
gemacht habe, hielt sie ihr zu Gute, dass die Angeklagte offen ihre
Verfehlung eingestanden und sehr unter dem Verfahren gelitten habe.
Und die Moral von der Geschicht?
Dürfen Fahrschulinhaber so blauäugig sein
anzunehmen, Fahrschüler würden aus eigenem Antrieb heraus niemals dem
Unterricht fern bleiben? Ob wohl die zuständige Erlaubnisbehörde auch
dieser Auffassung ist? Die studierte Fahrlehrerin hat der Zunft einen
schlechten Dienst erwiesen.
Wer kurzerhand eine falsche
Ausbildungsbescheinigung ausstellt und eine Unterschrift fälscht, sollte -
wie übrigens auch der Fahrschulinhaber - in punkto Zuverlässigkeit unter
eine besonders scharfe Lupe genommen werden. |