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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2003, Seite 370

Gefälschte Ausbildungsbescheinigung

Amtsgericht verurteilt Fahrlehrerin

 

Wie der Reutlinger Generalanzeiger vom 22. Mai 2003 meldete, mussten sich unlängst vor dem Amtsgericht in Bad Urach ein Fahrschulinhaber und eine bei ihm beschäftigte Fahrlehrerin verantworten. Ihnen wurde vorgeworfen, einer Fahrschülerin die Teilnahme am theoretischen Unterricht bescheinigt zu haben, obwohl diese nicht an allen vorgeschriebenen Lektionen teilgenommen hatte. Außerdem wurde der Fahrlehrerin zur Last gelegt, auf der Ausbildungsbescheinigung die Unterschrift der Fahrschülerin gefälscht zu haben.

Die angeklagte Fahrlehrerin versuchte ihr Verhalten mit dem besonderen Stress zu erklären, den ihr neben der Arbeit als Fahrlehrerin ihr seinerzeitiges Studium bereitet hatte. Den Theorieunterricht habe die Fahrschülerin nach deren eigener Angabe beim Chef der Fahrschule besucht. Sie sei nach dieser Erklärung der 18-Jährigen vom kompletten vorgeschriebenen Programm ausgegangen. Weil für den theoretischen Unterricht eine Anwesenheitsliste nicht vorgeschrieben sei und auch nicht geführt werde, habe sie die Angabe der Schülerin nicht nachprüfen können. Bei Anmeldung der Fahrschülerin zur Theorieprüfung habe sie festgestellt, dass die Ausbildungsbescheinigung fehlte.

Unterschrift kurzerhand gefälscht

Um der Schülerin das Versäumnis der Prüfung wegen dieser Formalität zu ersparen, habe sie die Bescheinigung ausgestellt und an der Stelle, an der die Schülerin hätte unterschreiben müssen, "einfach einen Kritzler drunter" gemacht. Den Chef habe sie über ihr Vorgehen nicht informiert. Der Fahrschulinhaber verwies darauf, dass jeder Fahrschüler schon bei der Anmeldung
darüber informiert wird, wie viel Unterricht er besuchen muss. Bisher sei er davon ausgegangen, dass seine Schüler so verantwortungsbewusst seien, dass sie sich an die Vorgaben hielten. In der Vergangenheit habe es auch noch nie Probleme gegeben.

"Gutgläubiger" Fahrschulchef

"Die Schülerin war für die Prüfung vorgemerkt. Da nehme ich doch an, dass die mich nicht über den Tisch zieht", entschuldigte sich der Fahrschulinhaber, der bereits seit Jahrzehnten im Beruf ist.

Aufgefallen war die Mogelei, weil die Fahrschülerin, nachdem sie die Prüfung nicht bestanden hatte, zu einer anderen Fahrschule wechselte. Diese hatte die Unterlagen angefordert und die falsche Unterschrift entdeckt. Die Fahrschülerin wurde als Zeugin gehört. Ihrer Aussage zufolge hatte sie vor der Theorieprüfung nur etwa fünfmal am Unterricht teilgenommen. Die Fahrlehrerin habe ihr gesagt, sie brauche nicht unbedingt alle Stunden zu machen. Wenn sie sich sicher fühle, könne sie zur Prüfung gehen.

Glimpflich für den Fahrschulinhaber

Die Richterin stellte das Verfahren gegen den Fahrschulinhaber gegen Zahlung von € 400 an die Gustav-Werner-Stiftung ein, weil dieser von der Aktion nichts gewusst habe.

Der Staatsanwalt forderte für die Fahrlehrerin wegen der falschen Unterschrift eine Geldstrafe von € 2000. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Schließlich habe die Fahrlehrerin der Fahrschülerin nur eine Gefälligkeit erwiesen. Sie habe von der falschen Unterschrift keine Vorteile für sich erwartet. Außerdem käme es auf die Unterschrift des Schülers gar nicht an, weil ja der Ausbilder den Schulbesuch bestätigen solle. Die falsche Unterschrift habe nicht der Täuschung dienen sollen.

Mit einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je € 25 wegen Urkundenfälschung blieb die Richterin weit unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe. Obwohl die Fahrlehrerin mit der Unterschrift und der zu Unrecht ausgestellten Bescheinigung über den vollständigen Unterrichtsbesuch etwas Falsches gemacht habe, hielt sie ihr zu Gute, dass die Angeklagte offen ihre Verfehlung eingestanden und sehr unter dem Verfahren gelitten habe.

Und die Moral von der Geschicht?

Dürfen Fahrschulinhaber so blauäugig sein anzunehmen, Fahrschüler würden aus eigenem Antrieb heraus niemals dem Unterricht fern bleiben? Ob wohl die zuständige Erlaubnisbehörde auch dieser Auffassung ist? Die studierte Fahrlehrerin hat der Zunft einen schlechten Dienst erwiesen.

Wer kurzerhand eine falsche Ausbildungsbescheinigung ausstellt und eine Unterschrift fälscht, sollte - wie übrigens auch der Fahrschulinhaber - in punkto Zuverlässigkeit unter eine besonders scharfe Lupe genommen werden.

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Juli 2003

Erscheinungsdatum 15.07.2003

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