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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2003, Seite 360

Nach dem Tod des Fahrschulinhabers

Wie geht der Betrieb weiter?

 

Die einer natürlichen Person erteilte Fahrschulerlaubnis erlischt mit dem Tod des Erlaubnisinhabers. Bei einer juristischen Person - einer GmbH zum Beispiel - erlischt sie mit Ende der GmbH.

Ob das Ende einer Gesellschaft gewollt herbeigeführt wird oder ob die Gesellschaft mangels Vermögens oder wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wird, ist ohne Belang. Dem endgültigen Aus des Geschäftsbetriebes kann ein Liquidationsverfahren vorausgehen, während dessen ein etwa noch vorhandener Schülerbestand abgewickelt werden kann.

Die Drei-Monat-Frist

Ist eine Fahrschule gesetzlich zur Beschäftigung eines verantwortlichen Leiters verpflichtet und stirbt dieser, so bleibt die Fahrschulerlaubnis noch für drei Monate bestehen; während dieser Zeit kann durch die Verpflichtung eines neuen verantwortlichen Leiters der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden (§ 20 Abs. 4 FahrlG). Diese Frist gilt auch, wenn der Dienstvertrag eines verantwortlichen Leiters endet, und zwar ab dem Tag, an dem er das Unternehmen verlässt.

Die Sechs-Monat-Frist

Würde nach dem Tod einer natürlichen Person die Fahrschulerlaubnis sofort erlöschen, dürften Fahrschüler, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, nicht weiter ausgebildet und neue Kunden nicht angenommen werden. § 15 FahrlG sieht jedoch für diesen Fall eine unbürokratische Regelung vor, die es den Erben erlaubt, den Betrieb zunächst weiterzuführen. Die akademische Frage, ob nun die Erlaubnis des verstorbenen Inhabers weiter besteht und auf die Hinterbliebenen übergeht, oder ob die Erlaubnis erlischt und ihr Erlöschen automatisch eine neue bewirkt, ist unerheblich. Jedenfalls ist sicher, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner oder andere berechtigte Erben die Fahrschule weiterführen dürfen. Das bedeutet, dass die Ausbildung der Fahrschüler weitergehen kann, sofern ein Fahrlehrer beim Unternehmen beschäftigt ist. Die Erben haben das Recht, für die Dauer von sechs Monaten die Fahrschule ohne einen verantwortlichen Leiter weiterzuführen (§ 15 Abs. 2 FahrlG). Diese Begünstigung ist ausschließlich für den Fall des Ablebens des Fahrschulinhabers vorgesehen.

Anzeige muss unverzüglich erfolgen

Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die Fortführung der Fahrschule anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung ohne eine vom Betroffenen zu vertretende Verzögerung erfolgen muss. Man wird den Hinterbliebenen keinen Vorwurf machen können, wenn sie die Meldung erst einige Tage nach dem Tod des Fahrschulinhabers, also erst nach der Beerdigung erstatten. Nach der Meldung wird in der Regel eine neue Fahrschulerlaubnisurkunde ausgestellt. Wie schon erwähnt, hat die Ausstellung der Urkunde in diesem Fall keinen ein neues Recht begründenden Charakter, denn die Erlaubnis bestand schon. Aus diesem Grunde entfällt auch die Abnahme des Unterrichtsraumes.

Der Verband hilft

Da die meisten Betroffenen in einer solchen Situation oft nicht in der Lage sind, alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, und auch die Bestattungsunternehmen die Besonderheiten des Fahrlehrerrechtes nicht kennen, bietet der Vorstand des Verbandes ausdrücklich seine Hilfe, insbesondere hinsichtlich geschäftlicher Erledigungen, an.

Da die Mitgliedschaft im Verband ebenfalls an die Person gebunden ist, endet sie mit dem Tod des Mitgliedes. Die Satzung unseres Verbandes bietet den Hinterbliebenen die Möglichkeit, ohne bürokratischen Aufwand mit einer formlosen Erklärung selbst Mitglied im Verband zu werden.

Peter Tschöpe

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Juli 2003

Erscheinungsdatum 15.07.2003

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