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Die einer natürlichen Person erteilte
Fahrschulerlaubnis erlischt mit dem Tod des Erlaubnisinhabers. Bei einer
juristischen Person - einer GmbH zum Beispiel - erlischt sie mit Ende der
GmbH. Ob das Ende einer
Gesellschaft gewollt herbeigeführt wird oder ob die Gesellschaft mangels
Vermögens oder wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wird, ist ohne Belang.
Dem endgültigen Aus des Geschäftsbetriebes kann ein Liquidationsverfahren
vorausgehen, während dessen ein etwa noch vorhandener Schülerbestand
abgewickelt werden kann.
Die Drei-Monat-Frist
Ist eine Fahrschule gesetzlich zur
Beschäftigung eines verantwortlichen Leiters verpflichtet und stirbt
dieser, so bleibt die Fahrschulerlaubnis noch für drei Monate bestehen;
während dieser Zeit kann durch die Verpflichtung eines neuen
verantwortlichen Leiters der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden
(§ 20 Abs. 4 FahrlG). Diese Frist gilt auch, wenn der Dienstvertrag eines
verantwortlichen Leiters endet, und zwar ab dem Tag, an dem er das
Unternehmen verlässt.
Die Sechs-Monat-Frist
Würde nach dem Tod einer natürlichen Person
die Fahrschulerlaubnis sofort erlöschen, dürften Fahrschüler, die ihre
Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, nicht weiter ausgebildet und
neue Kunden nicht angenommen werden. § 15 FahrlG sieht jedoch für diesen
Fall eine unbürokratische Regelung vor, die es den Erben erlaubt, den
Betrieb zunächst weiterzuführen. Die akademische Frage, ob nun die
Erlaubnis des verstorbenen Inhabers weiter besteht und auf die
Hinterbliebenen übergeht, oder ob die Erlaubnis erlischt und ihr Erlöschen
automatisch eine neue bewirkt, ist unerheblich. Jedenfalls ist sicher,
dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner oder andere berechtigte
Erben die Fahrschule weiterführen dürfen. Das bedeutet, dass die
Ausbildung der Fahrschüler weitergehen kann, sofern ein Fahrlehrer beim
Unternehmen beschäftigt ist. Die Erben haben das Recht, für die Dauer von
sechs Monaten die Fahrschule ohne einen verantwortlichen Leiter
weiterzuführen (§ 15 Abs. 2 FahrlG). Diese Begünstigung ist ausschließlich
für den Fall des Ablebens des Fahrschulinhabers vorgesehen.
Anzeige muss unverzüglich erfolgen
Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, der
zuständigen Behörde unverzüglich die Fortführung der Fahrschule
anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung ohne eine vom
Betroffenen zu vertretende Verzögerung erfolgen muss. Man wird den
Hinterbliebenen keinen Vorwurf machen können, wenn sie die Meldung erst
einige Tage nach dem Tod des Fahrschulinhabers, also erst nach der
Beerdigung erstatten. Nach der Meldung wird in der Regel eine neue
Fahrschulerlaubnisurkunde ausgestellt. Wie schon erwähnt, hat die
Ausstellung der Urkunde in diesem Fall keinen ein neues Recht begründenden
Charakter, denn die Erlaubnis bestand schon. Aus diesem Grunde entfällt
auch die Abnahme des Unterrichtsraumes.
Der Verband hilft
Da die meisten Betroffenen in einer solchen
Situation oft nicht in der Lage sind, alle erforderlichen Maßnahmen in die
Wege zu leiten, und auch die Bestattungsunternehmen die Besonderheiten des
Fahrlehrerrechtes nicht kennen, bietet der Vorstand des Verbandes
ausdrücklich seine Hilfe, insbesondere hinsichtlich geschäftlicher
Erledigungen, an.
Da die Mitgliedschaft im Verband ebenfalls
an die Person gebunden ist, endet sie mit dem Tod des Mitgliedes. Die
Satzung unseres Verbandes bietet den Hinterbliebenen die Möglichkeit, ohne
bürokratischen Aufwand mit einer formlosen Erklärung selbst Mitglied im
Verband zu werden.
Peter Tschöpe |