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Ein unlängst vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof gesprochenes Urteil macht deutlich, dass miese
Ausbildungsqualität nicht hingenommen werden darf. Es zeigt u. a. dass die
Mühlen der Verwaltung und der Justiz zwar langsam, aber doch auch
trefflich fein mahlen.
Sicher ist es ärgerlich, wenn man als
Mitbewerber zuschauen muss, wie ein Scharlatan sein Unwesen treibt und die
Behörden anscheinend untätig sind, obwohl vieles auf Unregelmäßigkeiten
schließen lässt.
Aber in einem Rechtsstaat müssen Beweise
erbracht werden, dass
- Unrecht geschieht und
- der Betroffene trotz Ermahnung nicht
bereit ist, sein Verhalten zu ändern.
Nur so ist die Verhältnismäßigkeit der
Mittel gewahrt, wenn die Behörde ein Gewerbe- oder gar ein Berufsverbot
verhängt.
In Nordhessen war eine Fahrschule wegen
ihrer überdurchschnittlich hohen Durchfallquote aufgefallen. Bei insgesamt
6 Überwachungen im Laufe von 10 Jahren wurden jedes Mal besonders
schlechte Prüfungsergebnisse festgestellt. Der Fahrschulinhaber wurde
jeweils darauf hingewiesen, dass seine andauernd schlechten
Prüfungsergebnisse offensichtlich auf eine nicht mit den Pflichten des
Fahrlehrergesetzes im Einklang stehende Ausbildung zurückzuführen sind.
Aufzeichnungen zum Ausbildungsverlauf
nicht geführt
Der Fahrschulinhaber wurde außerdem
ermahnt, die in § 5 Abs. 1 FahrschAusbO vorgeschriebenen Aufzeichnungen
zum Ausbildungsverlauf seiner Schüler zu führen und der Behörde
vorzulegen. Trotzdem gaben die Aufzeichnungen bei jeder Überwachung Anlass
zu Beanstandungen, die Ermahnungen hatten nichts bewirkt. Dem drohenden
Widerruf der Fahrschulerlaubnis kam der Fahrschulinhaber durch Verzicht
zuvor. Diesen teilte er der Behörde schriftlich mit und sandte die
Erlaubnisurkunde zurück. Wenige Wochen später widerrief das
Regierungspräsidium die Fahrlehrerlaubnis wegen erwiesener
Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer. In der Begründung wies das
Regierungspräsidium darauf hin, dass die Zuverlässigkeit im Sinne des § 6
Absatz 2 FahrlG u. a. auch dann nicht mehr gegeben sei, wenn ein
Fahrlehrer entgegen § 6 FahrschAusbO wiederholt Fahrschüler zur Prüfung
vorstellt, die noch nicht über die erforderliche Prüfungsreife verfügen.
Zwar könne aus der Nichtbestehensquote allein noch nicht zwingend auf
einen solchen Verstoß geschlossen werden. Die in § 6 FahrschAusbO
vorgeschriebene Feststellung der Prüfungsreife sei schließlich subjektiv.
Prüfungsreife nur subjektiv?
Ein Fahrlehrer könne im Einzelfall durchaus
der Meinung sein, der Schüler habe die Prüfungsreife erreicht, obwohl dies
tatsächlich noch nicht zutreffe. Ein Verstoß gegen die
Fahrlehrer-Pflichten sei jedoch dann anzunehmen, wenn der Fahrlehrer die
Prüfungsreife bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht annehmen dürfte,
weil die Leistungen des Fahrschülers im theoretischen oder im praktischen
Bereich objektiv erkennbar nicht den Anforderungen des § 1 FahrschAusbO
genügten. Seien diese Umstände nachweisbar gegeben, könne der Fahrlehrer
sich nicht dadurch entlasten, dass er als unwiderlegbar geltend mache,
nach seiner subjektiven Auffassung sei der Fahrschüler bereits
prüfungsreif gewesen. Lägen die Prüfungsergebnisse - wie in diesem Fall -
über einen längeren Zeitraum hinweg deutlich ungünstiger als die der
Mehrheit der Fahrschulen in einem bestimmten Prüfungsbereich, so sei in
der Regel von der Unzuverlässigkeit des Fahrlehrers auszugehen. Den gegen
den Widerruf gerichteten Widerspruch wies das Regierungspräsidium zurück.
Gegen diesen Bescheid klagte der Fahrlehrer beim zuständigen
Verwaltungsgericht.
Widerruf durch Gericht bestätigt
Das Gericht bestätigte die Auffassung der
Behörde und wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Behörde den
Fahrlehrer bei mindestens zwei Besprechungen auf diese Rechtsauffassung
hingewiesen hatte. Der Fahrlehrer ließ durch seinen Anwalt vortragen, die
Vorschrift des § 6 FahrschAusbO verpflichte den Fahrlehrer nur, subjektiv
zu der Überzeugung zu kommen, der Bewerber habe die Ausbildungsziele
erreicht. Gegen die Vorschrift verstoße ein Fahrlehrer nach seiner
Auffassung nur dann, wenn er einen Fahrschüler zur Prüfung vorstelle,
obwohl dieser nach seiner subjektiven Einschätzung noch nicht prüfungsreif
ist.
Das Verwaltungsgericht stellte zunächst
einmal klar, dass ein Fahrlehrer dann als unzuverlässig anzusehen ist,
wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt, die ihm nach dem
Fahrlehrergesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Zu
diesen Vorschriften gehöre auch die Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Mit
der in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung genannten Verpflichtung, die
Ausbildung erst dann abzuschließen, wenn der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, gehe die in § 6 Abs. 1 FahrlG genannte
Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung einher.
Gericht spricht Klartext
Das Gericht führte dazu aus:
"§ 6 FahrschAusbO dient in seinem Sinn
und Zweck den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und bürdet dem
Fahrlehrer die Verantwortung auf, sich bei seiner Entscheidung über das
Erreichen des Ausbildungszieles nicht von kommerziellen Erwägungen,
Wettbewerbsgesichtspunkten oder vergleichbaren Umständen leiten zu
lassen. Obwohl die Vorschrift lediglich von der Pflicht des Fahrlehrers
redet, trifft sie - was sich aus dem Grundgedanken des § 16 FahrlG
ergibt - in gleicher Weise den Fahrschulinhaber bzw. den
verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes."
Das Gericht nahm dann zu der Frage
Stellung, ob sich mit einer hohen Durchfallquote die Unzuverlässigkeit des
Fahrlehrers bzw. des Fahrschulinhabers belegen lasse. Es kam zum Schluss,
dass eine hohe Nichtbestehensquote allein noch nicht ausreicht, die
Unzuverlässigkeit zu belegen. Dazu bedürfe es weiterer Hinweise.
Diesbezüglich führte das Gericht aus:
"Vielmehr setzt die auf § 6 FahrschAusbO
gestützte Annahme der Unzuverlässigkeit des Fahrlehrers /
Fahrschulinhabers neben dem Vorliegen einer überdurchschnittlich hohen
Durchfallquote über einen länger andauernden, repräsentativen Zeitraum
voraus, dass nach Ursachenfeststellung durch die Erlaubnisbehörde
hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
mangelhaften Ausbildungsergebnisse auf fortdauernde Verstöße des
Ausbilders gegen seine Pflicht nach § 6 FahrschAusbO zurückzuführen
sind, womit regelmäßig ein Verstoß gegen die nach § 6 Abs.1 Satz 1
FahrlG bestehende Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung einhergehen
dürfte."
Zum konkreten Fall führte das Gericht aus:
"Die im Einzelnen aufgeschlüsselten und
dem jeweiligen Bezirksdurchschnitt in den betreffenden Zeiträumen
gegenübergestellten Nichtbestehensquoten beruhen auf schlüssigen
behördlichen Erhebungen.
... Von den im Fahrschulbezirk danach von 1985 bis 1998 festgestellten
durchschnittlichen Ausbildungsergebnissen weichen die während des
gesamten Betriebs der klägerischen Fahrschule erzielten Prüfungserfolge
erheblich ab, wobei die Bezirksdurchfallquoten insbesondere bei den
praktischen Fahrprüfungen während des gesamten Zeitraums regelmäßig um
mehr als das Doppelte überstiegen wurden. Ob und inwieweit dieses
Missverhältnis zumindest auch in Ausbildungsdefiziten bzw. vorzeitiger
Anmeldung von Fahrschülern zur Prüfung begründet lag, wurde
behördlicherseits im Rahmen von insgesamt sechs Betriebsüberprüfungen
eingehend untersucht und die entsprechende Fragestellung mit dem Kläger
erörtert.
… Ausweislich des Prüfberichts über eine
weitere Betriebsführung am 25.04.1998 wurde der Kläger aufgrund der nach
wie vor hohen Durchfallquote darauf hingewiesen, die Fahrschüler erst
vorzustellen, wenn deren Ausbildung gesichert sei, wobei angesichts
fehlender Aufzeichnungen bzw. Ausbildungsnachweise eine Überprüfung des
ordnungsgemäßen Besuchs des theoretischen Unterrichts bzw. des Erhalts
sämtlicher Lektionen nicht möglich war."
Das Verwaltungsgericht bezog in seine
Entscheidung auch die Tatsache ein, dass der Betroffene als
Fahrschulinhaber keinen Ausbildungsplan vorlegen konnte. Zusammen mit den
fehlenden Aufzeichnungen war es für den Fahrlehrer, so das Gericht, auch
nicht möglich, die Ausbildung gezielt durchzuführen und die
Ausbildungsfortschritte nachzuvollziehen.
Schließlich akzeptierte das Gericht auch
nicht den Erklärungsversuch des Fahrschulinhabers, die hohe Durchfallquote
sei darin begründet, dass in seiner Fahrschule vornehmlich Deutsche
russischer Abstammung ausgebildet wurden, mit denen es erhebliche
Verständigungsprobleme gab. Dazu das Gericht:
"Abgesehen davon entlasten die an
persönliche Merkmale anknüpfenden Schwierigkeiten einer bestimmten
Fahrschülerklientel bei der Erreichung des Ausbildungsziels den
Fahrlehrer in Zusammenhang mit den sich aus §§ 6 FahrschAusbO und 6 Abs.
1 Satz 1 FahrlG folgenden Pflichten ohnehin nicht. Es obliegt dem
Fahrlehrer bzw. Fahrschulinhaber vielmehr, gerade für jeden einzelnen
Fahrschüler das Erreichen der Ausbildungsziele aufgrund der
individuellen, während der Ausbildung gezeigten Kenntnisse und
Fähigkeiten besonders zu beurteilen und die Länge der Ausbildung
etwaigen Schwierigkeiten einer bestimmten Klientel ggf. anzupassen. Ein
einheitlicher Beurteilungsmaßstab oder das Vorgehen nach bestimmten
‚Faustregeln' scheidet mit Blick auf die völlig unterschiedlichen
Faktoren, von denen das Erlangen der nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten
im Sinne des § 1 Abs. 2 FahrschAusbO abhängt (etwa Lebensalter,
Bildungsgrad, Herkunft usw.) schon deshalb aus, weil § 6 FahrschAusbO
ansonsten seinen in der Gewährleistung der Erfordernisse der
Verkehrssicherheit liegenden Schutzzweck nicht erreichen könnte."
Gegen diesen Gerichtsbescheid wandte sich
der Fahrlehrer und rief den hessischen Verwaltungsgerichtshof an. Der
allerdings wies den Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet
zurück. Er bestätigte ausdrücklich die vom Regierungspräsidium und vom
Verwaltungsgericht vorgebrachten Gründe für den Widerruf der
Fahrlehrerlaubnis. Der VGH stellte in seinem Beschluss auch klar, dass
Verstöße, die einen Fahrschulinhaber als unzuverlässig erscheinen lassen
und den Widerruf der Fahrschulerlaubnis rechtfertigen, nicht immer auch
den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis rechtfertigen. Er machte deutlich, dass
es sich bei der Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers im Wesentlichen um
gewerberechtliche Fragen handelt. Die Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer, so
der VGH ist dann gegeben,
"wenn er damit zugleich seine
Berufspflichten als Fahrlehrer gröblich verletzt, also solche Pflichten
verletzt, die ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern
auferlegt sind. … Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 FahrlG, der den
Fahrlehrer verpflichtet, die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden und
ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln,
die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem
Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen über die Ausbildung und
Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
fordern, stellt jedoch eine gröbliche Pflichtverletzung dar, der die
Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 FahrlG
begründet, denn dadurch wird der sicherheitsbedeutsame Kernbereich der
Fahrschulausbildung betroffen. Wer es mehrfach und andauernd zulässt,
dass seine Fahrschüler keinen oder nur einen rechtswidrig verkürzten
Theorieunterricht erhalten, kann die Fahrlehrerlaubnis nicht behalten.
Zu der im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlichen Absicherung
der Fahrschulausbildung hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 StVG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 6 FeV
eine ausdrückliche Bestätigung des Fahrlehrers über eine ordnungsgemäße
Ausbildung eingeführt. Erteilt ein Fahrlehrer bewusst eine unrichtige
Bescheinigung, um die Unvollständigkeit der Ausbildung zu verschleiern
und den Prüfer zu täuschen, ist dieser Umstand in der Regel im Rahmen
von § 8 Abs. 2 FahrlG von besonderem Gewicht."
Danach nimmt der VGH aber auch noch
Stellung zu den Pflichten des Fahrschulinhabers. Er führt aus:
"Die Pflichten nach § 6 FahrlG in
Verbindung mit den Bestimmungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
obliegen jedoch nicht nur dem angestellten Fahrlehrer, sondern auch dem
Fahrschulinhaber. Dieser hat gemäß § 16 Abs. 1 FahrlG dafür zu sorgen,
dass die Ausbildung der Fahrschüler den Anforderungen des § 6 Abs. 1
FahrlG entspricht. Diese Vorschrift ist für das Fahrlehrerrecht von
zentraler Bedeutung. Danach darf der Inhaber einer Fahrschule seine
angestellten Fahrlehrer nicht sich selbst überlassen, sondern hat diese
zu überwachen und im Rahmen seiner Direktionsbefugnis fachliche
Weisungen und Hinweise zu geben, um eine vorschriftsmäßige, qualitativ
hochwertige Ausbildung der Fahrschüler zu gewährleisten. Er ist
verpflichtet, die Fahrlehrer sowohl beim theoretischen als auch beim
praktischen Unterricht in geeigneter Weise zu kontrollieren, um Mängel
bei der Ausbildung von Fahrschülern zu entdecken und zu beseitigen.
Hierzu gehört unter Umständen auch eine unangekündigte Teilnahme am
Unterricht in bestimmten Zeitabständen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie
hier im Falle des Klägers - über mehrere Jahre hinweg eine
überdurchschnittliche Durchfallquote und erhebliche Mängel bei der
theoretischen Ausbildung der Fahrschüler festgestellt worden sind. Dass
der Kläger dennoch seinen Pflichten im Rahmen von § 16 Absatz 1 Satz 1
FahrlG trotz mehrfacher eindringlicher und unmissverständlicher Hinweise
der Aufsichtsbehörde des Beklagten beharrlich nicht nachgekommen ist,
begründet daher nicht nur seine Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber,
sondern auch seine Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer nach § 8 Abs. 2
FahrlG, da er mit seinem Verhalten unzweifelhaft jene Berufspflichten
gröblich verletzt hat, die ihm (auch) als Fahrschulinhaber im
Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern von Gesetzes wegen
auferlegt sind."
Diesen Feststellungen ist nichts
hinzuzufügen, außer dass dieses Urteil eines Obergerichts von
richtungweisender Bedeutung ist. Die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers
für Ausbildungsqualität, Ausbildungstransparenz und Prüfungsreife hat
durch diesen Richterspruch erheblich an Bedeutung gewonnen. Die
Verwaltungsbehörden und Gerichte werden sich künftig zweifelsfrei daran
orientieren.
Jürgen Bauer |