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Seit den Kindertagen des Kraftfahrzeugs
werden Hilfsmittel ersonnen, die das sichere Fahren erleichtern sollen.
Eines der ersten war ohne Zweifel der Rückspiegel, der dem Fahrer ohne
große Verrenkungen die Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs ermöglichen
soll.
Weil beim Rückwärtsfahren ein besonders
hoher Maßstab an die Sorgfalt des Fahrers angelegt wird, erlangt die
intensive Beobachtung des Verkehrsraums während jeder Phase einer
Rückwärtsfahrt besondere Bedeutung. Wer die Umgebung nicht aufmerksam
beobachtet, kann auf herannahende Fahrzeuge oder Fußgänger nicht früh
genug reagieren und deutlich machen, dass er anhalten wird. Denn die StVO
verlangt: Wer rückwärts fährt, hat sich so zu verhalten, dass eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Rechter Außenspiegel für den Fahrlehrer
Bis weit in die 70er Jahre des letzten
Jahrhunderts hinein war für den Fahrlehrer im Pkw meist nur ein
zusätzlicher Innenspiegel angebracht. Doch bald danach wurden die Autos
immer häufiger ab Werk mit einem rechten Außenspiegel ausgestattet, den
vorwiegend die Fahrlehrer benutzten und der deshalb auch nicht für den
Schüler eingestellt wurde. Die Schüler benutzten vor allem den Innen- und
den linken Außenspiegel, bei schwierigen Fahrbewegungen nach rechts -
Fahrstreifenwechsel, Abbiegen über Radwege usw. - half immer nur, den Kopf
zu drehen. Seit dem 01.01.1999 müssen Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge
der Klasse B einen zusätzlichen rechten Außenspiegel haben, der dem
Fahrlehrer die Verkehrsbeobachtung ermöglicht. Ein solcher ist nicht
erforderlich, wenn der Fahrlehrer auch mit dem für den Schüler
eingestellten Außenspiegel eine ausreichende Beobachtungsmöglichkeit hat;
das allerdings dürfte sich auf wenige Ausnahmen beschränken. Die
Entscheidung darüber, ob rechts ein Außenspiegel genügt, muss der
Fahrlehrer nach sorgfältiger Prüfung treffen. Nach einem Unfall, der
ursächlich auf mangelhafte Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs
zurückzuführen wäre, könnte das Fehlen des zweiten rechten Außenspiegels
rechtliche Folgen für ihn haben. Das Fehlen des zweiten rechten
Außenspiegels rechtfertigt jedoch nicht, die Prüfungsfahrt abzulehnen.
Spiegel alleine reicht nicht
So viel zur Ausrüstung mit Spiegeln. Nun
zur Benutzung. Wie sieht es aus, wenn ein Prüfling während des
Rückwärtsfahrens zum Parken ununterbrochen nur in den rechten Außenspiegel
guckt? Das ist eindeutig mangelnde Verkehrsbeobachtung und somit ein
Fehler, die Grundfahraufgabe ist zu wiederholen. Freilich, manche
Fahrlehrer mokieren sich über entsprechende Rügen der Prüfer. Wohl nicht
zuletzt, weil dem Hören nach an manchen Fahrlehrerausbildungsstätten das
unverwandte Kleben am rechten Außenspiegel gelehrt werden soll. Apropos:
Hingen die Augen des Prüflings beim zweiten Versuch wieder nur am Spiegel,
fiele er durch. Hier ist die klare Anwendung des Rechts gefordert. Es darf
nicht sein, dass der Verkehrssicherheit abträgliche Praktiken gelehrt
werden. Der Fahrer muss beim Rückwärtsfahren dauernd den gesamten
rückwärtigen Verkehrsraum beobachten, nach der gängigen Rechtsprechung
"auch die Bereiche, die er im Rückspiegel nicht übersehen kann".
Hinzukommen muss der notwendige Rundumblick, durch den u. a. bei
Lenkeinschlägen das seitliche Ausgreifen des Vorderwagens erfasst wird.
Wie gesagt, hier kann man die Prüfer nur ermutigen, die Vorschriften
konsequent anzuwenden. Handelt es sich um offensichtliche
Ausbildungsmängel, sollte der Prüfer nicht zögern, den Fahrlehrer darauf
hinzuweisen, dass er die Ausbildung ändern muss. Wünschenswert wäre auch,
dass alle Prüfer bei diesen Aufgaben den gleichen Maßstab anlegten.
Parkhilfen auf dem Vormarsch
In diesem Zusammenhang taucht aktuell noch
eine andere Frage auf. Immer mehr Pkw-Hersteller bieten elektronische
Parkhilfen an. Auf der Fachausstellung der diesjährigen
Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e. V. in
Pforzheim hatten die Besucher Gelegenheit, in einem Pkw der Mercedes
A-Klasse das Parktronic-System der Firma Bosch zu testen. Viele waren
davon so beeindruckt, dass sie das nächste Ausbildungsfahrzeug mit
Parkhilfe-System bestellen werden.
Zulässig ist heute die Ausstattung von
Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeugen mit Hilfsmitteln, die beim Hersteller
serienmäßig bestellt werden können. Mit der Umsetzung von ANNEX II in
deutsches Recht soll die Prüfungsrichtlinie in diesem Punkt geändert
werden. Danach soll künftig auch der nachträgliche Einbau von Hilfsmitteln
erlaubt sein, die nicht vom Fahrzeughersteller, sondern vom Zubehörhandel
angeboten werden.
Kein Ersatz für das Auge
Da einige Fahrschulen bereits Fahrzeuge mit
elektronischen Parkhilfen besitzen, gab es auch schon kritische Fragen
hierzu. Selbstverständlich kann die elektronische Parkhilfe nicht die
Verkehrsbeobachtung ersetzen. Das System erfasst nur den unmittelbaren
Nahbereich (maximal 1 m), kann also nicht das Herannahen anderer
Verkehrsteilnehmer melden. Unzweifelhaft ist allerdings auch, dass der
Kandidat sich auf das Gerät verlassen und entsprechend dicht an
Hindernisse oder andere Fahrzeuge heranfahren darf. Beachtet der Prüfling
die Signale und hält rechtzeitig an, hat er insoweit fehlerfrei gehandelt.
Doch auch die Endstellung muss stimmen. Denn das Einklemmen eines anderen
Fahrzeugs wäre ein Fehler. Ist also der Prüfling im Vertrauen auf die
Parkhilfe sehr dicht an ein anderes Fahrzeug herangefahren, muss er dies
korrigieren, erst dann ist die Aufgabe korrekt ausgeführt. Diese letzte
Fahrbewegung gilt übrigens nicht als Korrekturzug.
Die
Redaktion der FahrSchulPraxis würde sich über Berichte der mit
elektronischen Parksystemen gemachten Erfahrungen freuen. Denn mehr und
mehr werden in diesem Zusammenhang auch didaktische Fragen gestellt: Übt
man zuerst bei ausgeschaltetem System? Oder beginnt man zunächst mit
System und übt erst gegen Ende ohne das System? Wird das Rückwärtsfahren /
Parken überhaupt noch ohne das System geübt? Ist es für die Schüler
leicht, sich auf das System einzustellen? Haben die Schüler Probleme
damit, so nahe an Hindernisse / Fahrzeuge heranzufahren, dass das System
aktiv wird?
Jürgen Bauer |