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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2003, Seite 420

UN-Verwaltung im Kosovo

Umschreibung von UNMIK-Führerscheinen

 

Seit 10. Juni 1999 wird das Kosovo von UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) verwaltet. Seit rund einem Jahr stellt diese UN-Interimsverwaltung Führerscheine im Scheckkartenformat aus. Vermehrt fragen Inhaber solcher UNMIK-Führerscheine jetzt auch in Deutschland bei Fahrerlaubnisbehörden und Fahrschulen nach, ob dieser Führerschein in Deutschland gilt und unter welchen Voraussetzungen er in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden kann.

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat in einem Erlass (Aktenzeichen: 34-3853.1-0/571) die hierfür geltenden Regelungen bekannt gemacht.

Fahrerlaubniswesen;

Anerkennung bzw. Umschreibung von UNMIK-Führerscheinen

Seit einiger Zeit werden bei den Fahrerlaubnisbehörden Scheckkartenführerscheine, die von der UN-Verwaltung im Kosovo ausgestellt wurden, zur Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis vorgelegt. Auf Anfrage hat das Auswärtige Amt zu diesen UNMIK-Führerscheinen Folgendes ausgeführt:

Die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) verwaltet zurzeit den Kosovo auf Grundlage der Sicherheitsresolution 1244. Diese Resolution überträgt der UNMIK die Wahrnehmung sämtlicher grundlegender ziviler Verwaltungsfunktionen. Die Entscheidungen der UNMIK haben hoheitlichen Charakter.

Zwar ist das Kosovo ein Teil von Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien), die effektive Regierungsgewalt Serbiens und Montenegros über das Kosovo ist aber faktisch suspendiert. Im Rahmen ihres Mandats tritt die UNMIK auch im Außenverhältnis an die Stelle der staatlichen Behörden von Serbien und Montenegro.

Die UNMIK ist demzufolge auch berechtigt, Führerscheine auszustellen. Seit Juli 2002 stellt die UNMIK eigene Führerscheine aus. Derzeit werden aber nur alte jugoslawische Führerscheine in UNMIK-Führerscheine umgetauscht. Vor dem Umtausch werden sämtliche personenrelevanten Daten und alte Führerscheinregister überprüft. Allerdings wird aus uns derzeit nicht bekannten Gründen als Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis (Feld 10) das Herstellungsdatum der Karte (Feld 4a) und nicht das ursprüngliche Erteilungsdatum der jugoslawischen Fahrerlaubnis angegeben. Wir haben hierzu das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen um weitere Informationen gebeten. Sobald uns diese vorliegen, werden wir sie umgehend an die Fahrerlaubnisbehörden weiterleiten.

Die UNMIK-Führerscheine werden generell auf fünf Jahre befristet. Die Gründe für diese Befristung konnten vom Auswärtigen Amt nicht in Erfahrung gebracht werden. Hintergrund dürfte jedoch sein, dass das UNMIK-Mandat lediglich Übergangscharakter hat.

Eine Ausstellung von UNMIK-Führerscheinen an Neuerwerber erfolgt derzeit noch nicht. Durch das UNMIK - Ministry of Transport - wurden allerdings Vorschriften für den Betrieb von Fahrschulen und die Durchführung von Fahrunterricht (in Theorie und Praxis) entsprechend den europäischen Richtlinien erlassen. Außerdem wurden einige Fahrschulen, die nach europäischen Regeln schulen, ermächtigt, ihren Schülern Zertifikate auszustellen, die diese zum Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung berechtigen. Die Prüfungen werden von unabhängigen Prüfern des Ministry of Transport abgenommen, die gemäß den europäischen Normen ausgebildet wurden. Fahrschüler, die die beschriebene Prüfung bestanden haben, erhalten vom Ministry of Transport eine "temporary driving permit" auf blauem Papier.

Sowohl beim UNMIK-Scheckkartenführerschein als auch bei der "temporary driving permit" handelt es sich um eine ausländische Fahrerlaubnis im Sinne von §§ 4 VOInt, 31 Abs. 2 FeV. Diese Papiere berechtigen damit zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Auf ihrer Grundlage kann - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden.

In der Praxis ist damit zu rechnen, dass Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz bereits vor mehr als drei Jahren in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben und bisher Inhaber eines jugoslawischen Führerscheins waren, nun die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage des neuen UNMIK-Führerscheins beantragen. In diesen Fällen entfällt die Fahrberechtigung nach § 4 VOInt. Auch eine Umschreibung nach § 31 Abs. 2 FeV ist nicht mehr möglich.

Da dies aber aus den genannten Gründen aus dem UNMIK-Führerschein selbst nicht ersichtlich ist, müssen die Fahrerlaubnisbehörden in diesen Fällen den Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland in geeigneter Weise prüfen.

Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Fahrerlaubnisbehörden entsprechend zu informieren.

gez. Enkel

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe August 2003

Erscheinungsdatum 15.08.2003

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