|
Seit 10. Juni 1999 wird das Kosovo von
UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) verwaltet.
Seit rund einem Jahr stellt diese UN-Interimsverwaltung Führerscheine im
Scheckkartenformat aus. Vermehrt fragen Inhaber solcher
UNMIK-Führerscheine jetzt auch in Deutschland bei Fahrerlaubnisbehörden
und Fahrschulen nach, ob dieser Führerschein in Deutschland gilt und unter
welchen Voraussetzungen er in einen deutschen Führerschein umgetauscht
werden kann.
Das Ministerium für Umwelt und Verkehr
hat in einem Erlass (Aktenzeichen: 34-3853.1-0/571) die hierfür geltenden
Regelungen bekannt gemacht.
Fahrerlaubniswesen;
Anerkennung bzw. Umschreibung von
UNMIK-Führerscheinen
Seit einiger Zeit werden bei den
Fahrerlaubnisbehörden Scheckkartenführerscheine, die von der UN-Verwaltung
im Kosovo ausgestellt wurden, zur Umschreibung in eine deutsche
Fahrerlaubnis vorgelegt. Auf Anfrage hat das Auswärtige Amt zu diesen
UNMIK-Führerscheinen Folgendes ausgeführt:
Die United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo (UNMIK) verwaltet zurzeit den Kosovo auf
Grundlage der Sicherheitsresolution 1244. Diese Resolution überträgt der
UNMIK die Wahrnehmung sämtlicher grundlegender ziviler
Verwaltungsfunktionen. Die Entscheidungen der UNMIK haben hoheitlichen
Charakter.
Zwar ist das Kosovo ein Teil von Serbien
und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien), die effektive
Regierungsgewalt Serbiens und Montenegros über das Kosovo ist aber
faktisch suspendiert. Im Rahmen ihres Mandats tritt die UNMIK auch im
Außenverhältnis an die Stelle der staatlichen Behörden von Serbien und
Montenegro.
Die UNMIK ist demzufolge auch
berechtigt, Führerscheine auszustellen. Seit Juli 2002 stellt die UNMIK
eigene Führerscheine aus. Derzeit werden aber nur alte jugoslawische
Führerscheine in UNMIK-Führerscheine umgetauscht. Vor dem Umtausch werden
sämtliche personenrelevanten Daten und alte Führerscheinregister
überprüft. Allerdings wird aus uns derzeit nicht bekannten Gründen als
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis (Feld 10) das Herstellungsdatum der
Karte (Feld 4a) und nicht das ursprüngliche Erteilungsdatum der
jugoslawischen Fahrerlaubnis angegeben. Wir haben hierzu das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen um weitere
Informationen gebeten. Sobald uns diese vorliegen, werden wir sie umgehend
an die Fahrerlaubnisbehörden weiterleiten.
Die UNMIK-Führerscheine werden generell
auf fünf Jahre befristet. Die Gründe für diese Befristung konnten vom
Auswärtigen Amt nicht in Erfahrung gebracht werden. Hintergrund dürfte
jedoch sein, dass das UNMIK-Mandat lediglich Übergangscharakter hat.
Eine Ausstellung von
UNMIK-Führerscheinen an Neuerwerber erfolgt derzeit noch nicht. Durch das
UNMIK - Ministry of Transport - wurden allerdings Vorschriften für den
Betrieb von Fahrschulen und die Durchführung von Fahrunterricht (in
Theorie und Praxis) entsprechend den europäischen Richtlinien erlassen.
Außerdem wurden einige Fahrschulen, die nach europäischen Regeln schulen,
ermächtigt, ihren Schülern Zertifikate auszustellen, die diese zum Ablegen
der theoretischen und praktischen Prüfung berechtigen. Die Prüfungen
werden von unabhängigen Prüfern des Ministry of Transport abgenommen, die
gemäß den europäischen Normen ausgebildet wurden. Fahrschüler, die die
beschriebene Prüfung bestanden haben, erhalten vom Ministry of Transport
eine "temporary driving permit" auf blauem Papier.
Sowohl beim
UNMIK-Scheckkartenführerschein als auch bei der "temporary driving permit"
handelt es sich um eine ausländische Fahrerlaubnis im Sinne von §§ 4 VOInt,
31 Abs. 2 FeV. Diese Papiere berechtigen damit zum Führen von
Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Auf ihrer Grundlage
kann - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - nach Ablegung der
theoretischen und praktischen Prüfung eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt
werden.
In der Praxis ist damit zu rechnen, dass
Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz bereits vor mehr als drei Jahren
in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben und bisher Inhaber eines
jugoslawischen Führerscheins waren, nun die Erteilung der deutschen
Fahrerlaubnis auf der Grundlage des neuen UNMIK-Führerscheins beantragen.
In diesen Fällen entfällt die Fahrberechtigung nach § 4 VOInt. Auch eine
Umschreibung nach § 31 Abs. 2 FeV ist nicht mehr möglich.
Da dies aber aus den genannten Gründen
aus dem UNMIK-Führerschein selbst nicht ersichtlich ist, müssen die
Fahrerlaubnisbehörden in diesen Fällen den Zeitpunkt der Verlegung des
ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland in geeigneter
Weise prüfen.
Die Regierungspräsidien werden gebeten,
die Fahrerlaubnisbehörden entsprechend zu informieren.
gez. Enkel |