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Niemand zahlt gerne freiwillig Steuern,
aber schon gar nicht mehr, als die Gesetze es verlangen. Wer Abgaben
sparen will, fragt - so denkt man doch - am besten seinen Steuerberater.
Der sollte eigentlich durchblicken. Ist es so? Meistens schon, aber nicht
immer, wie unser Fall zeigt.
Ein Fahrschulinhaber ärgerte sich über die
hohen Lohnnebenkosten, besonders störte ihn der Arbeitgeberanteil der
Sozialversicherung. Er fragte seinen Steuerberater um Rat. Dieser hatte
nach einigem Nachdenken auch eine Idee, und die ging so: Erstens, das
Bruttogehalt wird gekürzt, das spart Sozialabgaben. Zweitens, der
Angestellte schult mit eigenem Fahrzeug, und drittens erhält er dafür ein
so gut bemessenes Nutzungsentgelt, dass am Ende netto mehr für ihn bleibt
als zuvor. Beide, Arbeitgeber und Angestellter, fanden die Lösung famos,
denn auch der Anteil des Angestellten an den Sozialabgaben war geringer
geworden.
Mit neuem Vertrag weniger Abzüge
Ein neuer Arbeitsvertrag regelte dies
alles. Der Angestellte bekam für jede Fahrstunde einen Arbeitslohn von €
9, wofür Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt wurden. Außerdem wurde ein
steuerfreier und damit auch sozialabgabenfreier Nachtzuschlag in Höhe von
25 Prozent zur normalen Vergütung, also € 2,25 gezahlt. Für die
Fahrzeuggestellung zahlte der Arbeitgeber pro "normaler" Fahrstunde € 7,
für Sonderfahrten sogar € 11.
Ein Finanzbeamter rechnet
Das ging so lange gut, bis eines Tages ein
Finanzbeamter die Steuererklärung des Angestellten genauer unter die Lupe
nahm. Er kam zu dem Schluss, die Konstruktion stehe im Widerspruch zum
geltenden Recht. Denn bei dem Entgelt für das Fahrzeug handle es sich
nicht um die steuerfreie Entschädigung für eine Dienstreise, sondern um
Arbeitslohn. Seine Begründung war einfach und klar: Das Auto stelle für
den Fahrlehrer ein notwendiges Arbeitsmittel dar. Dies zu stellen, sei
grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Als steuerfreies Werkzeuggeld
scheide das Auto ebenfalls aus, da es schon begrifflich kein Werkzeug sei.
Von Dienstreisen könne man auch nicht ausgehen, weil diese eine örtlich
feste Arbeitsstelle voraussetzten. Von einer festen Arbeitsstelle könne
aber nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer dort mindestens an
einem (1) Tag pro Woche oder während einer Stunde pro Tag tätig sei. Der
angestellte Fahrlehrer erfülle diese Voraussetzung nicht, da er nur
zweimal pro Woche jeweils 90 Minuten Unterricht in der Fahrschule erteile.
Werbungskosten
sind zu belegen
Auch die Tatsache, dass der Angestellte
jeweils schon 30 Minuten zuvor anwesend sei, um Anmeldungen anzunehmen und
das Ausfüllen von Übungsbogen zu überwachen, ließ den Finanzbeamten nicht
an seiner Auffassung zweifeln:
Zweimal pro Woche zwei Stunden seien auch
bei großzügiger Auslegung weniger als eine Stunde pro Tag. Freilich
könnten, so der Finanzbeamte, Werbungskosten für das Fahrzeug geltend
gemacht werden. Allerdings müsse der Angestellte diese mit Tankrechnungen,
Werkstattrechnungen usw. belegen. Da musste der Angestellte passen, denn
er hatte nichts davon aufbewahrt. Sein Arbeitgeber hatte ihm gesagt, das
sei nicht nötig, weil er ja eine pauschale Kostenvergütung erhalte. Jetzt
war guter Rat wichtig, weil wegen der durchschnittlich pro Monat
"steuerfrei" bezahlten € 1.700 eine saftige Steuernachforderung drohte.
Der Finanzbeamte war fair und gab dem Fahrlehrer einen guten Rat: Er solle
bei seinem Berufsverband eine Auskunft über die durchschnittlich während
einer Fahrstunde gefahrenen Kilometer einholen. Auf dieser Basis wolle er
dann eine Schätzung vornehmen.
Der Fahrlehrerverband hilft
Der Verband half seinem Mitglied und
bescheinigte, dass in der dortigen Region pro normaler Fahrstunde
durchschnittlich zwischen 17 und 20, bei Überlandfahrten etwa 35 bis 40,
bei Autobahnfahrten etwa 50 und bei Nachtfahrten rund 30 Kilometer pro 45
Minuten gefahren werden. Auf dieser Basis schätzte das Finanzamt die
Werbungskosten pro Monat auf € 1200 und zog diese von der Vergütung ab, so
dass ein Betrag von € 500 pro Monat nachversteuert und vom Angestellten
bezahlt werden musste.
Das dicke Ende kam erst noch
Das dicke Ende kam aber einige Monate
später. Die Sozialversicherung meldete sich und prüfte die Lohnkonten. Der
Prüfer stellte sich auf den gleichen Standpunkt wie der Finanzbeamte. Auch
er rechnete und kam zu dem Ergebnis, dass die für das Fahrzeug bezahlten €
1.700 pro Monat abgabenpflichtig seien. Da es bei den Sozialabgaben keine
Kürzung wegen Werbungskosten gibt, war der volle Betrag abgabenpflichtig.
Pro Monat errechnete sich eine Nachzahlung von € 714, und das für vier
zurückliegende Jahre. Eine erkleckliche Summe, für die der Arbeitgeber
gerade stehen musste. Lediglich für die letzten drei Monate konnte er den
Arbeitnehmeranteil vom Angestellten einfordern. Für die restliche Zeit
musste er den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil alleine tragen.
Daraufhin besuchte der Unternehmer seinen Steuerberater und hielt ihm
falsche Beratung vor. Ein klassischer Fall für die
Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, sofern nicht Verjährung
eingetreten ist. Der Angestellte hatte allerdings das Nachsehen. Er wollte
die Steuernachzahlung auch gerne an den Steuerberater weiterreichen.
Dessen Versicherung lehnte das Ansinnen aber ab, weil der Steuerberater
nicht den Angestellten, sondern nur den Arbeitgeber beraten hatte.
Fazit: Mancher Steuerspartipp kann zur
schlimmen Falle werden. |