FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2003

November 2003

Oktober 2003

September 2003

August 2003

Juli 2003

Juni 2003

Mai 2003

April 2003

März 2003

Februar 2003

Januar 2003

Übersicht 2003

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 01.10.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2003, Seite 463

Vorsicht Steuerfalle!

Das Fahrzeug des Angestellten

 

Niemand zahlt gerne freiwillig Steuern, aber schon gar nicht mehr, als die Gesetze es verlangen. Wer Abgaben sparen will, fragt - so denkt man doch - am besten seinen Steuerberater. Der sollte eigentlich durchblicken. Ist es so? Meistens schon, aber nicht immer, wie unser Fall zeigt.

Ein Fahrschulinhaber ärgerte sich über die hohen Lohnnebenkosten, besonders störte ihn der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung. Er fragte seinen Steuerberater um Rat. Dieser hatte nach einigem Nachdenken auch eine Idee, und die ging so: Erstens, das Bruttogehalt wird gekürzt, das spart Sozialabgaben. Zweitens, der Angestellte schult mit eigenem Fahrzeug, und drittens erhält er dafür ein so gut bemessenes Nutzungsentgelt, dass am Ende netto mehr für ihn bleibt als zuvor. Beide, Arbeitgeber und Angestellter, fanden die Lösung famos, denn auch der Anteil des Angestellten an den Sozialabgaben war geringer geworden.

Mit neuem Vertrag weniger Abzüge

Ein neuer Arbeitsvertrag regelte dies alles. Der Angestellte bekam für jede Fahrstunde einen Arbeitslohn von € 9, wofür Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt wurden. Außerdem wurde ein steuerfreier und damit auch sozialabgabenfreier Nachtzuschlag in Höhe von 25 Prozent zur normalen Vergütung, also € 2,25 gezahlt. Für die Fahrzeuggestellung zahlte der Arbeitgeber pro "normaler" Fahrstunde € 7, für Sonderfahrten sogar € 11.

Ein Finanzbeamter rechnet

Das ging so lange gut, bis eines Tages ein Finanzbeamter die Steuererklärung des Angestellten genauer unter die Lupe nahm. Er kam zu dem Schluss, die Konstruktion stehe im Widerspruch zum geltenden Recht. Denn bei dem Entgelt für das Fahrzeug handle es sich nicht um die steuerfreie Entschädigung für eine Dienstreise, sondern um Arbeitslohn. Seine Begründung war einfach und klar: Das Auto stelle für den Fahrlehrer ein notwendiges Arbeitsmittel dar. Dies zu stellen, sei grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Als steuerfreies Werkzeuggeld scheide das Auto ebenfalls aus, da es schon begrifflich kein Werkzeug sei. Von Dienstreisen könne man auch nicht ausgehen, weil diese eine örtlich feste Arbeitsstelle voraussetzten. Von einer festen Arbeitsstelle könne aber nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer dort mindestens an einem (1) Tag pro Woche oder während einer Stunde pro Tag tätig sei. Der angestellte Fahrlehrer erfülle diese Voraussetzung nicht, da er nur zweimal pro Woche jeweils 90 Minuten Unterricht in der Fahrschule erteile.

Werbungskosten sind zu belegen

Auch die Tatsache, dass der Angestellte jeweils schon 30 Minuten zuvor anwesend sei, um Anmeldungen anzunehmen und das Ausfüllen von Übungsbogen zu überwachen, ließ den Finanzbeamten nicht an seiner Auffassung zweifeln:

Zweimal pro Woche zwei Stunden seien auch bei großzügiger Auslegung weniger als eine Stunde pro Tag. Freilich könnten, so der Finanzbeamte, Werbungskosten für das Fahrzeug geltend gemacht werden. Allerdings müsse der Angestellte diese mit Tankrechnungen, Werkstattrechnungen usw. belegen. Da musste der Angestellte passen, denn er hatte nichts davon aufbewahrt. Sein Arbeitgeber hatte ihm gesagt, das sei nicht nötig, weil er ja eine pauschale Kostenvergütung erhalte. Jetzt war guter Rat wichtig, weil wegen der durchschnittlich pro Monat "steuerfrei" bezahlten € 1.700 eine saftige Steuernachforderung drohte. Der Finanzbeamte war fair und gab dem Fahrlehrer einen guten Rat: Er solle bei seinem Berufsverband eine Auskunft über die durchschnittlich während einer Fahrstunde gefahrenen Kilometer einholen. Auf dieser Basis wolle er dann eine Schätzung vornehmen.

Der Fahrlehrerverband hilft

Der Verband half seinem Mitglied und bescheinigte, dass in der dortigen Region pro normaler Fahrstunde durchschnittlich zwischen 17 und 20, bei Überlandfahrten etwa 35 bis 40, bei Autobahnfahrten etwa 50 und bei Nachtfahrten rund 30 Kilometer pro 45 Minuten gefahren werden. Auf dieser Basis schätzte das Finanzamt die Werbungskosten pro Monat auf € 1200 und zog diese von der Vergütung ab, so dass ein Betrag von € 500 pro Monat nachversteuert und vom Angestellten bezahlt werden musste.

Das dicke Ende kam erst noch

Das dicke Ende kam aber einige Monate später. Die Sozialversicherung meldete sich und prüfte die Lohnkonten. Der Prüfer stellte sich auf den gleichen Standpunkt wie der Finanzbeamte. Auch er rechnete und kam zu dem Ergebnis, dass die für das Fahrzeug bezahlten € 1.700 pro Monat abgabenpflichtig seien. Da es bei den Sozialabgaben keine Kürzung wegen Werbungskosten gibt, war der volle Betrag abgabenpflichtig. Pro Monat errechnete sich eine Nachzahlung von € 714, und das für vier zurückliegende Jahre. Eine erkleckliche Summe, für die der Arbeitgeber gerade stehen musste. Lediglich für die letzten drei Monate konnte er den Arbeitnehmeranteil vom Angestellten einfordern. Für die restliche Zeit musste er den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil alleine tragen.  Daraufhin besuchte der Unternehmer seinen Steuerberater und hielt ihm falsche Beratung vor. Ein klassischer Fall für die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, sofern nicht Verjährung eingetreten ist. Der Angestellte hatte allerdings das Nachsehen. Er wollte die Steuernachzahlung auch gerne an den Steuerberater weiterreichen. Dessen Versicherung lehnte das Ansinnen aber ab, weil der Steuerberater nicht den Angestellten, sondern nur den Arbeitgeber beraten hatte.

Fazit: Mancher Steuerspartipp kann zur schlimmen Falle werden.

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe September 2003

Erscheinungsdatum 15.09.2003

Artikel dieser Ausgabe im WWW: