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Die am 01.04.2000 in Kraft getretene 31.
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften brachte
zwei neue Fahrzeugarten (§ 18 Abs. 2 StVZO): dreirädrige Kleinkrafträder
und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
Welcher Führerschein? Das ist hier oft
die Frage.

Foto:
www.sachs-bikes.de
Dinli Little Devil: Hubraum 49 cm3
Höchstgeschwindigkeit 20 - 40 km/h
Bis zum 31.12.1998 war das Kraftrad in § 5
Absatz 1 StVZO als "Zweirad (auch mit Beiwagen)" bestimmt. Weder im StVG
noch in anderen Vorschriften gab es eine detaillierte Definition für das
Kraftrad. Der Begriff "Zweirad" war deshalb nicht nur für die StVZO,
sondern auch bei der Auslegung aller anderen Gesetze und Verordnungen
relevant. Beispielsweise adressiert die StVO das Kraftrad durchweg - auch
mit Beiwagen - bis heute als einspurig. Deshalb bei Zeichen 276
(Überholverbot) der Zusatz: "... und Krafträder mit Beiwagen ...", zur
Klarstellung, dass diese - im Gegensatz zu Krafträdern ohne Beiwagen -
nicht überholt werden dürfen.
Auch Kleinkrafträder sind
Krafträder
Leicht- oder Kleinkrafträder wurden, wie
die Bezeichnung schon sagt, immer auch als Krafträder definiert. Damit war
klar, dass auch diese "Unterkategorie" einspurig ist.
Danach konnte ein Dreirad also kein
Kraftrad sein. Auch das sog. Lastendreirad (dreirädriges, einsitziges, zur
Beförderung von Gütern geeignetes und bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Leergewicht von
nicht mehr als 150 kg) wurde nicht als Kraftrad definiert. Vielmehr
regelte die 41. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 09.12.1992, dass diese
Fahrzeuge abweichend von § 5 StVZO mit der Fahrerlaubnisklasse 4 gefahren
werden dürfen. Damit war auch klargestellt, dass es sich beim
Lastendreirad nicht um ein Kraftrad handelt.

Foto: www.sachs-bikes.de
Dinli T-Rex 50: Hubraum 49 cm3
Höchstgeschwindigkeit 20 - 40 km/h
Definitions-Wirrwarr
Mit Einführung der FeV zum 01.01.1999
verschwand die Definition des Kraftrades aus der StVZO. Sie fand sich
jetzt in § 6 FeV. War dies der Grund, weshalb im Jahr 2000 in § 18 Absatz
2 Nr. 4 Buchstabe b plötzlich das dreirädrige Kleinkraftrad auftauchte?
Der Verwirrung waren Tür und Tor geöffnet! Jetzt tauchten am Markt
Fahrzeuge auf, deren Hersteller propagierten, man dürfe sie mit der
Fahrerlaubnis Klasse M fahren, weil in der Betriebserlaubnis
"Kleinkraftrad" stand.
Gesetzgeber stellt klar
In der Folge stellte der Verordnungsgeber
mit der am 01.09.2002 in Kraft getretenen Änderung der FeV klar, dass die
Klasse M nur zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern berechtigt. Wäre
man im Jahr 2000 bei der klaren Definition des Kraftrades und damit auch
des Kleinkraftrades als Zweirad geblieben, hätten sich die Irritationen
von Anfang an vermeiden lassen.

Foto: www.wulfhorst.de
Motor-Dreirad Quantum: Hubraum 49,1 cm³
Höchstgeschwindigkeit 25 km/h
Andere Kleinkraftfahrzeuge
Mit dieser Klarstellung war das Problem
aber nur verlagert. Denn wenn für die dreirädrigen Kleinkrafträder Klasse
M nicht ausreicht, weil sie eben nur für echte Zweiräder gilt, kommt nur
Klasse B in Frage. Das Gleiche gilt für die vierrädrigen
Kleinkraftfahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 Nr. 4 b StVZO zulassungsfrei
sind, wenn
- ihre Leermasse 350 kg nicht übersteigt,
- die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit nicht größer ist als 45 km/h,
- der Hubraum (Fremdzünder) 50 ccm nicht
übersteigt,
- bei Verwendung anderer Motoren deren
maximale Nennleistung 4 kW oder weniger beträgt.
Wettbewerb gestört?
Die deutsche Führerscheinregelung trug
freilich nicht dazu bei, dass diese Fahrzeuge großen Zuspruch fanden. Das
ließ die Fahrzeughersteller nicht ruhen. Sie beschwerten sich beim
Wettbewerbskommissar der EU, und der hatte Verständnis für die Nöte der
Fahrzeughersteller. Er prüfte nicht, was für die Verkehrssicherheit
wichtig ist. Er stellte nur fest, dass der Verkauf dieser Fahrzeuge in
Deutschland erschwert ist und verlangt deshalb von der deutschen
Regierung, das "Handelshemmnis Führerscheinrecht" abzubauen, am besten
durch Abschaffung der Führerscheinpflicht für diese Fahrzeuge.
Umweltschutz der kleinen Karos
Weil einige dieser drei- und vierrädrigen
Fahrzeuge von Elektromotoren angetrieben werden, setzen sich
Umweltschützer massiv für diese Fahrzeuge ein. Denn bekanntlich kommt der
Strom ja aus der Steckdose und verursacht überhaupt keine Umweltbelastung
... Angesichts solch durchgreifender Erkenntnis muss die
Verkehrssicherheit, das ist doch überzeugend, in die zweite Reihe treten.
Wie geht's weiter?
Der Verordnungsgeber beabsichtigt nicht,
diese Fahrzeuge von der Führerscheinpflicht auszunehmen. Es soll vielmehr
eine neue nationale Führerscheinklasse hinzukommen Es ist wahrscheinlich,
dass sich die Begriffsbestimmung der FeV an derjenigen des § 18 Absatz 2
Nr. 4 Buchstabe b bzw. Nummer 4b StVZO orientieren wird.
Welche Anforderungen an die Ausbildung und
die Prüfung gestellt werden, ist noch nicht endgültig entschieden. Sicher
dürfte sein, dass sowohl eine theoretische als auch eine praktische
Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben werden.
(Anm.: Zum 01.02.2005 wird die
Führerscheinklasse S eingeführt.).
Quad - eine eigene Dimension
Zuerst ein bisschen Wortherkunftskunde.
Quad ist im Englischen das umgangsprachliche Wort für Vierlinge. Die
Verwendung des Begriffs für motorisierte vierrädrigre Kleinfahrzeuge hat
ihren Ursprung im vereinfachungs- und abkürzugsfreudigen Amerika.
Neuerdings sind auch hierzulande solche Quads unterwegs. Sie zeichnen sich
durch sehr geringe Spurweite und entsprechend hohe Kippgefahr aus.
Ursprünglich waren diese Spaßfahrzeuge an den großen Stränden und in den
Wüsten der USA zu sehen. Irgendwann, das war klar, musste die Quad-Welle
auch nach Europa überschwappen.
Führerscheinrechtlich kein Problem
Führerscheinrechtlich sind diese Fahrzeuge
in aller Regel unproblematisch: Sie gehören meistens zur Klasse B, weil
sie die Hubraumgrenze bzw. die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Werden diese Grenzen eingehalten und
liegt auch ihre Leermasse unterhalb von 350 Kilogramm, würden sie
ebenfalls in die neu zu schaffende Klasse fallen.
Helmpflicht ja oder nein?
§ 21a Absatz 2 StVO verpflichtet die Führer
von Krafträdern und ihre Beifahrer amtlich genehmigte Schutzhelme zu
tragen. Das Quad gehört eindeutig nicht zu den Krafträdern, weshalb die
Helmtragepflicht nicht durchgreift. Ähnlich aber wie bei den Trikes wird
in aller Regel in der Betriebserlaubnis dieser Fahrzeuge das Tragen eines
Schutzhelmes zur Auflage gemacht. Wer diese Auflage nicht befolgt, handelt
ordnungswidrig.
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