FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2003

November 2003

Oktober 2003

September 2003

August 2003

Juli 2003

Juni 2003

Mai 2003

April 2003

März 2003

Februar 2003

Januar 2003

Übersicht 2003

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 01.10.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2003, Seite 452

Was sind Quads?

Klein-Kfz - welcher Führerschein?

(Anm.: Zum 01.02.2005 wird die Führerscheinklasse S eingeführt.).

 

Die am 01.04.2000 in Kraft getretene 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften brachte zwei neue Fahrzeugarten (§ 18 Abs. 2 StVZO): dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.

Welcher Führerschein? Das ist hier oft die Frage.


Foto: www.sachs-bikes.de
Dinli Little Devil: Hubraum 49 cm3
Höchstgeschwindigkeit 20 - 40 km/h

Bis zum 31.12.1998 war das Kraftrad in § 5 Absatz 1 StVZO als "Zweirad (auch mit Beiwagen)" bestimmt. Weder im StVG noch in anderen Vorschriften gab es eine detaillierte Definition für das Kraftrad. Der Begriff "Zweirad" war deshalb nicht nur für die StVZO, sondern auch bei der Auslegung aller anderen Gesetze und Verordnungen relevant. Beispielsweise adressiert die StVO das Kraftrad durchweg - auch mit Beiwagen - bis heute als einspurig. Deshalb bei Zeichen 276 (Überholverbot) der Zusatz: "... und Krafträder mit Beiwagen ...", zur Klarstellung, dass diese - im Gegensatz zu Krafträdern ohne Beiwagen - nicht überholt werden dürfen.

Auch Kleinkrafträder sind Krafträder

Leicht- oder Kleinkrafträder wurden, wie die Bezeichnung schon sagt, immer auch als Krafträder definiert. Damit war klar, dass auch diese "Unterkategorie" einspurig ist.

Danach konnte ein Dreirad also kein Kraftrad sein. Auch das sog. Lastendreirad (dreirädriges, einsitziges, zur Beförderung von Gütern geeignetes und bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg) wurde nicht als Kraftrad definiert. Vielmehr regelte die 41. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 09.12.1992, dass diese Fahrzeuge abweichend von § 5 StVZO mit der Fahrerlaubnisklasse 4 gefahren werden dürfen. Damit war auch klargestellt, dass es sich beim Lastendreirad nicht um ein Kraftrad handelt.


Foto: www.sachs-bikes.de
Dinli T-Rex 50: Hubraum 49 cm3
Höchstgeschwindigkeit 20 - 40 km/h

Definitions-Wirrwarr

Mit Einführung der FeV zum 01.01.1999 verschwand die Definition des Kraftrades aus der StVZO. Sie fand sich jetzt in § 6 FeV. War dies der Grund, weshalb im Jahr 2000 in § 18 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b plötzlich das dreirädrige Kleinkraftrad auftauchte? Der Verwirrung waren Tür und Tor geöffnet! Jetzt tauchten am Markt Fahrzeuge auf, deren Hersteller propagierten, man dürfe sie mit der Fahrerlaubnis Klasse M fahren, weil in der Betriebserlaubnis "Kleinkraftrad" stand.

Gesetzgeber stellt klar

In der Folge stellte der Verordnungsgeber mit der am 01.09.2002 in Kraft getretenen Änderung der FeV klar, dass die Klasse M nur zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern berechtigt. Wäre man im Jahr 2000 bei der klaren Definition des Kraftrades und damit auch des Kleinkraftrades als Zweirad geblieben, hätten sich die Irritationen von Anfang an vermeiden lassen.


Foto: www.wulfhorst.de
Motor-Dreirad Quantum: Hubraum 49,1 cm³
Höchstgeschwindigkeit 25 km/h

Andere Kleinkraftfahrzeuge

Mit dieser Klarstellung war das Problem aber nur verlagert. Denn wenn für die dreirädrigen Kleinkrafträder Klasse M nicht ausreicht, weil sie eben nur für echte Zweiräder gilt, kommt nur Klasse B in Frage. Das Gleiche gilt für die vierrädrigen Kleinkraftfahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 Nr. 4 b StVZO zulassungsfrei sind, wenn

  • ihre Leermasse 350 kg nicht übersteigt,
  • die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht größer ist als 45 km/h,
  • der Hubraum (Fremdzünder) 50 ccm nicht übersteigt,
  • bei Verwendung anderer Motoren deren maximale Nennleistung 4 kW oder weniger beträgt.

Wettbewerb gestört?

Die deutsche Führerscheinregelung trug freilich nicht dazu bei, dass diese Fahrzeuge großen Zuspruch fanden. Das ließ die Fahrzeughersteller nicht ruhen. Sie beschwerten sich beim Wettbewerbskommissar der EU, und der hatte Verständnis für die Nöte der Fahrzeughersteller. Er prüfte nicht, was für die Verkehrssicherheit wichtig ist. Er stellte nur fest, dass der Verkauf dieser Fahrzeuge in Deutschland erschwert ist und verlangt deshalb von der deutschen Regierung, das "Handelshemmnis Führerscheinrecht" abzubauen, am besten durch Abschaffung der Führerscheinpflicht für diese Fahrzeuge.

Umweltschutz der kleinen Karos

Weil einige dieser drei- und vierrädrigen Fahrzeuge von Elektromotoren angetrieben werden, setzen sich Umweltschützer massiv für diese Fahrzeuge ein. Denn bekanntlich kommt der Strom ja aus der Steckdose und verursacht überhaupt keine Umweltbelastung ... Angesichts solch durchgreifender Erkenntnis muss die Verkehrssicherheit, das ist doch überzeugend, in die zweite Reihe treten.

Wie geht's weiter?

Der Verordnungsgeber beabsichtigt nicht, diese Fahrzeuge von der Führerscheinpflicht auszunehmen. Es soll vielmehr eine neue nationale Führerscheinklasse hinzukommen  Es ist wahrscheinlich, dass sich die Begriffsbestimmung der FeV an derjenigen des § 18 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b bzw. Nummer 4b StVZO orientieren wird.

Welche Anforderungen an die Ausbildung und die Prüfung gestellt werden, ist noch nicht endgültig entschieden. Sicher dürfte sein, dass sowohl eine theoretische als auch eine praktische Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben werden.

(Anm.: Zum 01.02.2005 wird die Führerscheinklasse S eingeführt.).

Quad - eine eigene Dimension

Zuerst ein bisschen Wortherkunftskunde. Quad ist im Englischen das umgangsprachliche Wort für Vierlinge. Die Verwendung des Begriffs für motorisierte vierrädrigre Kleinfahrzeuge hat ihren Ursprung im vereinfachungs- und abkürzugsfreudigen Amerika. Neuerdings sind auch hierzulande solche Quads unterwegs. Sie zeichnen sich durch sehr geringe Spurweite und entsprechend hohe Kippgefahr aus. Ursprünglich waren diese Spaßfahrzeuge an den großen Stränden und in den Wüsten der USA zu sehen. Irgendwann, das war klar, musste die Quad-Welle auch nach Europa überschwappen.

Führerscheinrechtlich kein Problem

Führerscheinrechtlich sind diese Fahrzeuge in aller Regel unproblematisch: Sie gehören meistens zur Klasse B, weil sie die Hubraumgrenze bzw. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Werden diese Grenzen eingehalten und liegt auch ihre Leermasse unterhalb von 350 Kilogramm, würden sie ebenfalls in die neu zu schaffende Klasse fallen.

Helmpflicht ja oder nein?

§ 21a Absatz 2 StVO verpflichtet die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer amtlich genehmigte Schutzhelme zu tragen. Das Quad gehört eindeutig nicht zu den Krafträdern, weshalb die Helmtragepflicht nicht durchgreift. Ähnlich aber wie bei den Trikes wird in aller Regel in der Betriebserlaubnis dieser Fahrzeuge das Tragen eines Schutzhelmes zur Auflage gemacht. Wer diese Auflage nicht befolgt, handelt ordnungswidrig.

 

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe September 2003

Erscheinungsdatum 15.09.2003

Artikel dieser Ausgabe im WWW: