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Manche "Fahrschüler" unterliegen nicht der
Ausbildungspflicht nach § 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Das trifft vor
allem auf Inhaber ausländischer Führerscheine und auf Personen zu, die
nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis die Neuerteilung
beantragen. Gelegentlich sind es auch Führerscheininhaber, deren
Fahrerlaubnis auf Automatic beschränkt war oder Klasse C/CE oder D nicht
rechtzeitig haben verlängern lassen.
Hat sich der Beauftragte der
Fahrschul-Überwachung aus der amtlichen Vergleichsliste einen solchen
Kunden ausgesucht, sind Aufzeichnungen über die Ausbildung nicht immer
vorhanden. Das rührt daher, dass manche Fahrschulinhaber meinen, sie seien
in diesen Fällen zu Aufzeichnungen nicht verpflichtet. Hier liegt ein
Irrtum vor, denn schon vor längerer Zeit hat das Ministerium für Umwelt
und Verkehr Baden-Württemberg anders entschieden.
Wer ist Fahrschüler?
Das Ministerium stützt seine
Rechtsauffassung auf die Definition des Fahrschülers in § 1 Absatz 1
FahrlG. Danach ist Fahrschüler, wer eine Fahrerlaubnis nach § 2 StVG
erwerben will. Dies trifft unzweifelhaft auch auf die nach § 7
FahrschAusbO von der Ausbildung befreiten Personen zu. Wäre es nicht so,
würde der Fahrlehrer bei Vorbereitungs- und Prüfungsfahrten nach § 2
Absatz 15 StVG nicht als Führer des Fahrzeugs gelten. Das aber bedeute bei
Kunden, die keine Fahrerlaubnis besitzen, dass ohne Fahrerlaubnis gefahren
würde. Nach § 18 Absatz 1 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule oder der
verantwortliche Leiter für jeden Fahrschüler Aufzeichnungen über die
Ausbildung führen, die auch Angaben über das Datum und das Ergebnis der
Prüfung sowie über die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die
Vorstellung zur Prüfung enthalten müssen.
Auch der Tagesnachweis muss stimmen
Soweit von der Ausbildung befreite Personen
sich freiwillig ausbilden lassen, müssen die erteilten Fahrstunden und die
Prüfungsfahrt(en) auch im Tagesnachweis des Fahrlehrers aufgezeichnet
werden. Nach § 6 DV-FahrlG sind Ausbildungsnachweis und Tagesnachweis so
zu gestalten, dass sie miteinander verknüpft oder auf andere Weise
hinsichtlich der einzelnen Daten und Angaben aufeinander bezogen werden
können. Klar ist also: Die Vorschriften wirken zusammen und verlangen,
dass auch für Kunden, die der Ausbildungspflicht nicht unterliegen,
Ausbildungsnachweise zu führen sind. Da viele dieser Kunden erst nach der
bestandenen Theorieprüfung Kontakt mit einer Fahrschule aufnehmen, können
fehlende Aufzeichnungen zur theoretischen Ausbildung nicht beanstandet
werden.
Damit der Fahrschulinhaber bei einer erst
nach drei oder vier Jahren erfolgenden Überwachung noch weiß, weshalb der
Kunde keine theoretische Ausbildung, nur eine geringe Anzahl von
Fahrstunden und vielleicht keine Sonderfahrten absolviert hat, empfiehlt
es sich, auf dem Ausbildungsnachweis einen entsprechenden Vermerk
anzubringen.
Jürgen Bauer |