FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2003

November 2003

Oktober 2003

September 2003

August 2003

Juli 2003

Juni 2003

Mai 2003

April 2003

März 2003

Februar 2003

Januar 2003

Übersicht 2003

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 27.10.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2003, Seite 507

Ausbildungsnachweis

Ein Muss für alle Kunden

 

Manche "Fahrschüler" unterliegen nicht der Ausbildungspflicht nach § 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Das trifft vor allem auf Inhaber ausländischer Führerscheine und auf Personen zu, die nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis die Neuerteilung beantragen. Gelegentlich sind es auch Führerscheininhaber, deren Fahrerlaubnis auf Automatic beschränkt war oder Klasse C/CE oder D nicht rechtzeitig haben verlängern lassen.

Hat sich der Beauftragte der Fahrschul-Überwachung aus der amtlichen Vergleichsliste einen solchen Kunden ausgesucht, sind Aufzeichnungen über die Ausbildung nicht immer vorhanden. Das rührt daher, dass manche Fahrschulinhaber meinen, sie seien in diesen Fällen zu Aufzeichnungen nicht verpflichtet. Hier liegt ein Irrtum vor, denn schon vor längerer Zeit hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg anders entschieden.

Wer ist Fahrschüler?

Das Ministerium stützt seine Rechtsauffassung auf die Definition des Fahrschülers in § 1 Absatz 1 FahrlG. Danach ist Fahrschüler, wer eine Fahrerlaubnis nach § 2 StVG erwerben will. Dies trifft unzweifelhaft auch auf die nach § 7 FahrschAusbO von der Ausbildung befreiten Personen zu. Wäre es nicht so, würde der Fahrlehrer bei Vorbereitungs- und Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 StVG nicht als Führer des Fahrzeugs gelten. Das aber bedeute bei Kunden, die keine Fahrerlaubnis besitzen, dass ohne Fahrerlaubnis gefahren würde. Nach § 18 Absatz 1 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter für jeden Fahrschüler Aufzeichnungen über die Ausbildung führen, die auch Angaben über das Datum und das Ergebnis der Prüfung sowie über die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung enthalten müssen.

Auch der Tagesnachweis muss stimmen

Soweit von der Ausbildung befreite Personen sich freiwillig ausbilden lassen, müssen die erteilten Fahrstunden und die Prüfungsfahrt(en) auch im Tagesnachweis des Fahrlehrers aufgezeichnet werden. Nach § 6 DV-FahrlG sind Ausbildungsnachweis und Tagesnachweis so zu gestalten, dass sie miteinander verknüpft oder auf andere Weise hinsichtlich der einzelnen Daten und Angaben aufeinander bezogen werden können. Klar ist also: Die Vorschriften wirken zusammen und verlangen, dass auch für Kunden, die der Ausbildungspflicht nicht unterliegen, Ausbildungsnachweise zu führen sind. Da viele dieser Kunden erst nach der bestandenen Theorieprüfung Kontakt mit einer Fahrschule aufnehmen, können fehlende Aufzeichnungen zur theoretischen Ausbildung nicht beanstandet werden.

Damit der Fahrschulinhaber bei einer erst nach drei oder vier Jahren erfolgenden Überwachung noch weiß, weshalb der Kunde keine theoretische Ausbildung, nur eine geringe Anzahl von Fahrstunden und vielleicht keine Sonderfahrten absolviert hat, empfiehlt es sich, auf dem Ausbildungsnachweis einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Oktober 2003

Erscheinungsdatum 15.10.2003

Artikel dieser Ausgabe im WWW: