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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 27.10.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2003, Seite 512

Unversichert wurde es teuer

Traktor bohrt sich in Begleitfahrzeug

Wie eine Prüfung mit großem Schrecken endete

 

Man kann sie nicht gerade an einer Hand abzählen, aber die Fahrschüler der Klasse T geben ein kleines Häuflein. 2002 waren es in Baden-Württemberg ganze 1.413 Bewerber. Auch in diesem Jahr und in aller Zukunft werden es nicht mehr sein. Die Zahl macht deutlich, dass dieser Ausbildungszweig für den Großteil der Fahrschulen nicht zur Routinesache werden kann. Rund die Hälfte aller Bewerber kommt aus vier der 16 TÜV-Niederlassungsbereiche; dort sind auch die meisten Fahrschulen mit eigenen Fahrzeugen der Klasse T zu finden.

Der weitaus überwiegende Teil der die Klasse T anbietenden Fahrschulen setzt schülereigene Traktoren ein, was betriebswirtschaftlich vernünftig ist. Denn ein eigenes Ausbildungsfahrzeug dieser Klasse wäre in vielen Regionen selbst dann nicht wirtschaftlich, wenn es von allen in Frage kommenden Fahrschulen mitgenutzt würde. Grund: zu wenig Schüler und oft zu weite Anfahrtswege. Die Benutzung schülereigener Traktoren hat allerdings ihre Tücken. Dies musste ein Kollege unlängst leidvoll erfahren.


Bildquelle: Presse - www.deutz-fahr.de

Der Onkel hat den richtigen Traktor

Nach drei Jahren meldete sich in diesem Frühjahr wieder mal ein Schüler für Klasse T an. Der Kollege erklärte dem jungen Landwirt, dass er kein eigenes Ausbildungsfahrzeug hat. Dies sei kein Problem, meinte er, sein Onkel, der im Nachbarort einen Hof bewirtschafte, sei bereit, seinen Traktor zur Verfügung zu stellen. Daraufhin ging der Kollege zum Onkel, machte sich mit dem Traktor vertraut und erklärte dem Onkel, er müsse seine Haftpflichtversicherung darüber informieren, dass der Traktor zur praktischen Fahrausbildung benutzt wird.

Nach der auf Anhieb bestandenen theoretischen Prüfung ging's ans Praktische. Geübt wurde während der ersten beiden Fahrstunden auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Onkels. Dabei zeigte der junge Mann, dass er das Fahrzeug gut beherrscht. Rangieren auf engstem Raum über längere Strecken war ebenso wenig ein Problem wie das Verbinden und Trennen der Fahrzeuge. Also wurde der Aktionsradius erweitert, um in der nahe gelegenen Ortschaft das Verhalten im Verkehr zu üben. Auch hier war der Lernfortschritt recht ansehnlich. Beachten der Vorfahrt, exaktes Anhalten an Stoppstellen, Rücksichtnahme auf Kinder usw., alles kein Problem. Nur bei der Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs, namentlich vor dem Abbiegen, haperte es deutlich und wurde deshalb immer wieder geübt. Als der Schüler prüfungsreif war, meldete ihn der Fahrlehrer zur Prüfungsfahrt an, die an der nahe gelegenen Prüfstelle des TÜV begann. Abfahrtkontrolle, Verbinden und Trennen wurden fehlerfrei gemeistert. Der Prüfer nahm im Begleitfahrzeug auf dem rechten Vordersitz Platz und stellte die Spiegel ein, um den hinterherfahrenden Zug gut beobachten zu können.

Ein glatter Verlauf, bis …

Alles lief glatt, also zurück zur Prüfstelle. Wenige hundert Meter vor dem Ziel näherte sich der Fahrschulwagen einer Kreuzung. Eine Radfahrerin missachtete die Vorfahrt und zwang den Fahrlehrer zu einer Vollbremsung. Die Radfahrerin fuhr ungerührt weiter. In diesem Moment gab es von hinten einen Schlag und durch das Heckfenster bohrte sich der vorn am Traktor angebrachte Aufnehmer, der dem Ankoppeln der Anbaugeräte dient. Der Fahrschüler war wohl zu dicht aufgefahren und hatte zu spät reagiert.

Unverletzt, aber ziemlich blass, stiegen Fahrlehrer und Prüfer aus, um den Schaden zu begutachten. Es bedurfte keiner Fantasie sich auszumalen, welche schweren Verletzungen der Prüfer erlitten hätte, hätte er hinten gesessen. Die Prüfung, das bedarf keiner Frage, war nicht bestanden. Am Traktor war kein nennenswerter Schaden festzustellen, der Fahrschulwagen hingegen war am Heck stark demoliert.

Haftungsrechtliches Eigentor

Das dicke Ende kam aber erst einige Tage später. Die Reparatur des Fahrschulwagens kostete € 2.500. Der Fahrlehrer brachte die Rechnung dem Onkel, damit dieser sie an seine Haftpflichtversicherung weiterreiche. Dabei stellte sich heraus, dass der Onkel die Versicherungsgesellschaft nicht über die Ausbildung informiert hatte. Letztlich spielte diese Unterlassung aber keine Rolle, weil nur das fahrschuleigene Begleitfahrzeug beschädigt worden war. Ein Haftungsanspruch hätte ohnehin nicht bestanden, da der Fahrlehrer nach dem Gesetz Führer des Traktors war und somit keinen Anspruch aus Fremdverschulden geltend machen konnte. Wäre jedoch ein Dritter geschädigt worden, hätte das Versäumnis, zumal wenn es zu einer Körperverletzung gekommen wäre, zu schwerwiegenden finanziellen Folgen führen können.

Es kam aber noch dicker. Weil der Pkw älter als zwei Jahre war, hatte die Fahrschule die Vollkaskoversicherung drei Monate vor dem Unfall aufgegeben. Den Schaden auf den Schüler abzuwälzen, war nicht möglich. Dieser hatte zwar keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten, doch das reichte für eine Mithaftung nicht aus. Außerdem wäre es dem Image der Fahrschule mehr als abträglich gewesen, einen Prozess gegen den Schüler zu führen. Letztlich musste die Fahrschule den Schaden selbst bezahlen.

Und die Moral von der Geschichte:

Ist der Einsatz eines schülereigenen Fahrzeugs beabsichtigt, sollte man unbedingt

  • eine Fremdfahrzeugversicherung abschließen,
  • für Begleitfahrzeuge eine Vollkaskoversicherung abschließen,
  • den Versicherer des Ausbildungsfahrzeugs schriftlich informieren, dass das Fahrzeug zu Ausbildungszwecken benutzt werden soll und um schriftliche Bestätigung der Übernahme des Risikos bitten,
  • keine Fahrstunde erteilen, solange die schriftliche Deckungszusage der Versicherung nicht vor liegt.

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Oktober 2003

Erscheinungsdatum 15.10.2003

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