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Man kann sie nicht gerade an einer Hand
abzählen, aber die Fahrschüler der Klasse T geben ein kleines Häuflein.
2002 waren es in Baden-Württemberg ganze 1.413 Bewerber. Auch in diesem
Jahr und in aller Zukunft werden es nicht mehr sein. Die Zahl macht
deutlich, dass dieser Ausbildungszweig für den Großteil der Fahrschulen
nicht zur Routinesache werden kann. Rund die Hälfte aller Bewerber kommt
aus vier der 16 TÜV-Niederlassungsbereiche; dort sind auch die meisten
Fahrschulen mit eigenen Fahrzeugen der Klasse T zu finden.
Der weitaus überwiegende Teil der die
Klasse T anbietenden Fahrschulen setzt schülereigene Traktoren ein, was
betriebswirtschaftlich vernünftig ist. Denn ein eigenes
Ausbildungsfahrzeug dieser Klasse wäre in vielen Regionen selbst dann
nicht wirtschaftlich, wenn es von allen in Frage kommenden Fahrschulen
mitgenutzt würde. Grund: zu wenig Schüler und oft zu weite Anfahrtswege.
Die Benutzung schülereigener Traktoren hat allerdings ihre Tücken. Dies
musste ein Kollege unlängst leidvoll erfahren.

Bildquelle: Presse - www.deutz-fahr.de
Der Onkel hat den richtigen Traktor
Nach drei Jahren meldete sich in diesem
Frühjahr wieder mal ein Schüler für Klasse T an. Der Kollege erklärte dem
jungen Landwirt, dass er kein eigenes Ausbildungsfahrzeug hat. Dies sei
kein Problem, meinte er, sein Onkel, der im Nachbarort einen Hof
bewirtschafte, sei bereit, seinen Traktor zur Verfügung zu stellen.
Daraufhin ging der Kollege zum Onkel, machte sich mit dem Traktor vertraut
und erklärte dem Onkel, er müsse seine Haftpflichtversicherung darüber
informieren, dass der Traktor zur praktischen Fahrausbildung benutzt wird.
Nach der auf Anhieb bestandenen
theoretischen Prüfung ging's ans Praktische. Geübt wurde während der
ersten beiden Fahrstunden auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Onkels.
Dabei zeigte der junge Mann, dass er das Fahrzeug gut beherrscht.
Rangieren auf engstem Raum über längere Strecken war ebenso wenig ein
Problem wie das Verbinden und Trennen der Fahrzeuge. Also wurde der
Aktionsradius erweitert, um in der nahe gelegenen Ortschaft das Verhalten
im Verkehr zu üben. Auch hier war der Lernfortschritt recht ansehnlich.
Beachten der Vorfahrt, exaktes Anhalten an Stoppstellen, Rücksichtnahme
auf Kinder usw., alles kein Problem. Nur bei der Beobachtung des
nachfolgenden Verkehrs, namentlich vor dem Abbiegen, haperte es deutlich
und wurde deshalb immer wieder geübt. Als der Schüler prüfungsreif war,
meldete ihn der Fahrlehrer zur Prüfungsfahrt an, die an der nahe gelegenen
Prüfstelle des TÜV begann. Abfahrtkontrolle, Verbinden und Trennen wurden
fehlerfrei gemeistert. Der Prüfer nahm im Begleitfahrzeug auf dem rechten
Vordersitz Platz und stellte die Spiegel ein, um den hinterherfahrenden
Zug gut beobachten zu können.
Ein glatter Verlauf, bis …
Alles lief glatt, also zurück zur
Prüfstelle. Wenige hundert Meter vor dem Ziel näherte sich der
Fahrschulwagen einer Kreuzung. Eine Radfahrerin missachtete die Vorfahrt
und zwang den Fahrlehrer zu einer Vollbremsung. Die Radfahrerin fuhr
ungerührt weiter. In diesem Moment gab es von hinten einen Schlag und
durch das Heckfenster bohrte sich der vorn am Traktor angebrachte
Aufnehmer, der dem Ankoppeln der Anbaugeräte dient. Der Fahrschüler war
wohl zu dicht aufgefahren und hatte zu spät reagiert.
Unverletzt, aber ziemlich blass, stiegen
Fahrlehrer und Prüfer aus, um den Schaden zu begutachten. Es bedurfte
keiner Fantasie sich auszumalen, welche schweren Verletzungen der Prüfer
erlitten hätte, hätte er hinten gesessen. Die Prüfung, das bedarf keiner
Frage, war nicht bestanden. Am Traktor war kein nennenswerter Schaden
festzustellen, der Fahrschulwagen hingegen war am Heck stark demoliert.
Haftungsrechtliches Eigentor
Das dicke Ende kam aber erst einige Tage
später. Die Reparatur des Fahrschulwagens kostete € 2.500. Der Fahrlehrer
brachte die Rechnung dem Onkel, damit dieser sie an seine
Haftpflichtversicherung weiterreiche. Dabei stellte sich heraus, dass der
Onkel die Versicherungsgesellschaft nicht über die Ausbildung informiert
hatte. Letztlich spielte diese Unterlassung aber keine Rolle, weil nur das
fahrschuleigene Begleitfahrzeug beschädigt worden war. Ein
Haftungsanspruch hätte ohnehin nicht bestanden, da der Fahrlehrer nach dem
Gesetz Führer des Traktors war und somit keinen Anspruch aus
Fremdverschulden geltend machen konnte. Wäre jedoch ein Dritter geschädigt
worden, hätte das Versäumnis, zumal wenn es zu einer Körperverletzung
gekommen wäre, zu schwerwiegenden finanziellen Folgen führen können.
Es kam aber noch dicker. Weil der Pkw älter
als zwei Jahre war, hatte die Fahrschule die Vollkaskoversicherung drei
Monate vor dem Unfall aufgegeben. Den Schaden auf den Schüler abzuwälzen,
war nicht möglich. Dieser hatte zwar keinen ausreichenden
Sicherheitsabstand eingehalten, doch das reichte für eine Mithaftung nicht
aus. Außerdem wäre es dem Image der Fahrschule mehr als abträglich
gewesen, einen Prozess gegen den Schüler zu führen. Letztlich musste die
Fahrschule den Schaden selbst bezahlen.
Und die Moral von der Geschichte:
Ist der Einsatz eines schülereigenen
Fahrzeugs beabsichtigt, sollte man unbedingt
- eine Fremdfahrzeugversicherung
abschließen,
- für Begleitfahrzeuge eine
Vollkaskoversicherung abschließen,
- den Versicherer des Ausbildungsfahrzeugs
schriftlich informieren, dass das Fahrzeug zu Ausbildungszwecken benutzt
werden soll und um schriftliche Bestätigung der Übernahme des Risikos
bitten,
- keine Fahrstunde erteilen, solange die
schriftliche Deckungszusage der Versicherung nicht vor liegt.
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