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Fax 0711 8380211
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 09.02.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2003, Seite 558
** berichtigte / aktualisierte Fassung Stand 09.02.2004

Annex II

Die wichtigsten Neuregelungen

 

Was unter Insidern seit drei Jahren als "Annex II" kursiert, ist der Arbeitstitel für die durch die Richtlinie 2000/56/EG vom 14. September 2000 erfolgte Novellierung des Anhangs II der EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) vom 29. Juli 1991. Die Novelle musste bis zum 30.09.2003 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Der Bundesrat hat die dafür notwendige Änderungsverordnung am 26.09.2003 beschlossen. Geändert wurden:

  • DV-FahrlG
  • Fahrschüler-Ausbildungsordnung
  • § 18 Absatz 1 Satz 1 FeV
  • Anlage 7 zur FeV
  • Anlage 9 zur FeV
  • Gebührenordnung

Die Änderungsverordnung wurde am 16.01.2004** im Bundesgesetzblatt verkündet.

Was tritt wann in Kraft?
17.01.2004** § 4 DV-FahrlG "Lehrmittel"
01.07.2004** Vorschriften über Prüfung und Änderung der Gebührenordnung
01.10.2004 Vorschriften über die Beladung
01.10.2013 Vorschriften über Prüfungsfahrzeuge

Die geänderten Bestimmungen werden nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt in dieser Zeitschrift veröffentlicht. Vorab für unsere Leser das Wichtigste:

DV-FahrlG
§ 4 Lehrmittel In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die hierzu geänderte Ausstattungsrichtlinie wurde in der Oktoberausgabe 2003 dieser Zeitschrift veröffentlicht. Sie wird bei der Neuabnahme von Fahrschulen und der Überwachung bereits angewandt.
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Anlagen 2.3; 2.4; 2.5 Die Rahmenpläne für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen C und C1, CE, D und D1 wurden der Richtlinie 2000/56/EG angepasst.
Anlage 3 Die Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen wurden der Richtlinie 2000/56/EG angepasst.
Anlage 4 Künftig darf die vorgeschriebene Ausbildung statt auf der Autobahn auch auf "Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben" durchgeführt werden; auch weiterhin muss mindestens eine dieser Schulungsfahrten mindestens 90 Minuten umfassen. Neu ist, dass - soweit möglich - eine Stunde (45 Minuten) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von nicht unter 120 km/h durchgeführt werden muss.
Anlage 5 Die Inhalte der Funktions- und Sicherheitskontrollen für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T wurden teilweise neu gefasst.
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Wird eine Prüfung wegen Täuschungsversuch als nicht bestanden gewertet, ist die Wartezeit mindestens 4 Wochen; sie kann in besonders schweren Fällen verlängert werden.
Anlage 7 - Theoretische Prüfung Die Anzahl der Fragen und die Grenzwerte für das Bestehen der Prüfung wurden geändert:
  • Bei Ersterteilung werden wie bisher 20 Fragen aus dem Grundstoff und 10 Fragen aus dem jeweiligen klassenspezifischen Zusatzstoff gestellt.
  • Bei Fragebogen mit 30 Fragen wurde die zulässige Fehlerzahl von 9 auf 10 Punkte erhöht.*
  • Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis werden 10 Fragen aus dem Grundstoff und eine unterschiedliche Anzahl von Fragen aus dem Zusatzstoff gestellt:

Klasse

Zahl der Fragen

Summe der Punkte

zulässige Fehlerpunkte

A, A1, B, M, L, T

20

  72

6

C

37

128

10*

CE, C1

30

105

10*

D

40

138

10*

D1

35

121

10*

*Wer zwei Fragen der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist durchgefallen.

  • Bei der Prüfung für eine Mofaprüfbescheinigung muss der Bewerber nur 20 Fragen beantworten. Der Grenzwert bleibt mit 7 Punkten unverändert.
Praktische Prüfung
Der Name des Prüfers darf bereits vor der Prüfung bekannt gegeben werden. Näheres regelt die Prüfungsrichtlinie.
Grundfahraufgaben
Art und Anzahl der zu prüfenden Aufgaben sind in Anlage 7 zur FeV verbindlich festgelegt. Die Anforderungen über die Durchführung und Bewertung der einzelnen Aufgaben werden in der (noch nicht verabschiedeten) Prüfungsrichtlinie näher geregelt.
Klassen A und A1  
Obligatorisch sind:
  • Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
  • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Ausweichen ohne Abbremsen
  • Ausweichen nach Abbremsen

Alternativ sind - aus a) und b) ist je eine Aufgabe auszuwählen -:

  1. Slalom oder langer Slalom
  2. Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go, Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: 6

Klasse M  
Obligatorisch sind:
  • Slalom
  • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Alternativ sind - aus a) und b) ist je eine Aufgabe auszuwählen -:

  1. Ausweichen ohne Abbremsen und Ausweichen nach Abbremsen
  2. Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go, Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: 4

Klasse B  
Obligatorisch sind:
  • Fahren nach rechts rückwärts in eine Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
  • Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Alternativ sind, jedoch muss eine der folgenden Aufgaben geprüft werden:

  • Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
  • Umkehren
  • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: 2**

Klasse C, C1, D, D1  
Obligatorisch sind:
  • Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1)
  • Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)

Alternativ sind, jedoch muss eine der folgenden Aufgaben geprüft werden:

  • Fahren nach rechts rückwärts in Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
  • Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: 2

Klassen BE, C1E, DE und D1E  
  • Rückwärts um eine Ecke nach links
  • zusätzlich bei Klasse C1E: Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben:

  • Kl. C1E: 2,
  • Kl. BE, DE, D1E: 1
Klasse CE  
Gliederzüge (keine Kombination mit Starrdeichselanhänger)
  • Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
  • Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: 2

Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
  • Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  •  Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: 2

 

Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge
  Bisher galt Neu ist  (rot gekennzeichnet)
    (Tatsächliche Gesamtmasse - Beladung - erst ab 01.10.2004; Prüfungsfahrzeuge erst ab 01.10.2013)
1 Klassen A, A 1, B und M keine Änderungen 
2 Klasse BE

Kombination aus Prüfungsfahrzeug Klasse B und Anhänger, die nicht in Klasse B fällt

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
  • zul. Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg
  • bbH der Fahrzeugkombination mindestens 100 km/h
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m breit und 1,5 m hoch
Klasse BE

Kombination aus Prüfungsfahrzeug Klasse B und Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die nicht in die Klasse B fällt

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
  • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
  • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m breit und 1,5 m hoch
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
3 Klasse C

Fahrzeuge der Klasse C

  • Mindestlänge 7 m
  • zul. Gesamtmasse mindestens 12 t
  • bbH mindestens 80 km/h
  • Zweileitungsbremsanlage
  • Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,5 m
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
Klasse C

Fahrzeuge der Klasse C

  • Mindestlänge 8 m
  • Mindestbreite 2,40 m
  • zul. Gesamtmasse mindestens 12 t
  • tatsächlichen Gesamtmasse mindestens 10 t
  • bbH mindestens 80 km/h
  • Antiblockiersystem
  • Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
  • EG-Kontrollgerät
  • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und so breit wie Führerkabine
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
4 Klasse CE

Fahrzeugkombination aus Prüfungsfahrzeug Klasse C und Anhänger

  • Länge der Kombination mindestens 14 m
  • zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination    mindestens 18 t
  • Zweileitungsbremsanlage
  • Anhänger mit eigener Lenkung
  • Länge des Anhängers    mindestens 5 m
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Seitenhöhe mind. 50 cm
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
Klasse CE

Fahrzeugkombination aus Prüfungsfahrzeug Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und

  • Anhänger mit eigener Lenkung oder
  • Starrdeichselanhänger mit Tandem / Doppelachse
  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m
  • zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t
  • tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t
  • Zweileitungsbremsanlage
  • bbH der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
  • Breite mindestens 2,40 m
  • auch Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
  • Länge des Anhängers mind. 7,5 m
  • Mindestbreite des Anhängers 2,40 m
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
oder Sattel-Kfz
  • Länge mind. 12 m
  • zul. Gesamtmasse mind. 18 t
  • bbH mind. 80 km/h
  • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 50 cm
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
oder Sattel-Kfz
  • Länge mindestens 14 m
  • Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,40 m
  • zul. Gesamtmasse mindestens 20 t
  • tatsächliche Gesamtmasse     mindestens 15 t
  • bbH mindestens 80 km/h
  • auch Sattelanhänger mit Antiblockiersystem
  • Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
  • EG-Kontrollgerät
  • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
5 Klasse C1

Fahrzeuge der Klasse C1

  • Länge mindestens 5,5 m
  • zul. Gesamtmasse mind. 5,5 t
  • bbH mindestens 80 km/h
  • Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
Klasse C1

Fahrzeuge der Klasse C1

  • Mindestlänge 5,5 m
  • zul. Gesamtmasse mind. 5,5 t
  • bbH mindestens 80 km/h
  • Antiblockiersystem (ABS)
  • EG-Kontrollgerät
  • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
6 Klasse C1E

Fahrzeugkombination aus Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
  • bbH der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
  • zul. Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 t
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
Klasse C1E

Kombination aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
  • bbH der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
  • zul. Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg
  • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
7 Klasse D

Fahrzeuge der Klasse D

  • Länge mindestens 10 m
  • bbH mindestens 80 km/h
Klasse D

Fahrzeuge der Klasse D

  • Länge mindestens 10 m
  • Breite mindestens 2,40 m
  • bbH mindestens 80 km/h
  • Antiblockiersystem
  • EG-Kontrollgerät
8 Klasse DE

Fahrzeugkombination bestehend aus einem Fahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
  • bbH der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
  • zul. Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2.000 kg
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
Klasse DE

Kombination aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
  • Breite des Anhängers mind. 2,40 m
  • bbH der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
  • zul. Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
  • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
9 Klasse D1

Fahrzeuge der Klasse D1

  • Länge mindestens 5 m,   höchstens 8 m
  • bbH mindestens 80 km/h
Klasse D1

Fahrzeuge der Klasse D1

  • Länge mind. 5 m, maximal 8 m
  • bbH mindestens 80 km/h
  • zul. Gesamtmasse mindestens 4 t
  • Antiblockiersystem
  • EG-Kontrollgerät
10 Klasse D1E

Fahrzeugkombination bestehend aus einem Fahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
  • bbH der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
  • zul. Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2000 kg
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
Klasse D1E

Kombination aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
  • bbH der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
  • zul. Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
  • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
  • Anhänger mit eigener Bremsanlage
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch
  • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
11 Klasse T

Kombination aus zweiachsiger Zugmaschine der Klasse T und Anhänger

  • bbH der Zugmaschine mindestens 32 km/h bis max. 60 km/h
  • bbH der Kombination mehr als 32 km/h
  • Zweileitungsbremsanlage
  • Anhänger mit eigener Lenkung
  • Länge der Kombination mindestens 7,5 m
Klasse T

Kombination aus zweiachsiger Zugmaschine der Klasse T und Anhänger

  • bbH der Zugmaschine mehr als 32 km/h
  • Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
  • Zweileitungsbremsanlage
  • Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne Boden nicht zulässig)
  • Länge d. Anhängers b. Verwendung eines Starrdeichselanhängers mind. 4,5 m
  • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m

 
Mindestdauer der praktischen Prüfung
Klasse Dauer insgesamt (Minuten) reine Fahrzeit* (Minuten)
A 60 25
A1 45 25
B 45 25
BE 45 25
C 75 45
CE 75 45
C1 75 45
C1E 75 45
D 75 45
DE 70 45
D1 75 45
D1E 70 45
M 30 13
T 60 30

* Zur reinen Fahrzeit gehören nicht:

  • Vor- und Nachbesprechung
  • Sicherheits- bzw. Abfahrtkontrollen und Prüfung der Handfertigkeiten
  • Verbinden und Trennen
  • Grundfahraufgaben
Gebühren für die praktische Prüfung
Klasse C, CE, C1, C1E 128,76 EURO
Klasse D, D1 128,76 EURO
Klasse DE, D1E 120,64 EURO

** berichtigte / aktualisierte Fassung Stand 09.02.2004

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe November 2003

Erscheinungsdatum 15.11.2003

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