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FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.
und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen
Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
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| Letzte Aktualisierung dieser Seite:
09.02.04 |
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© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2003, Seite 558
** berichtigte / aktualisierte Fassung Stand 09.02.2004 |
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Annex II
Die wichtigsten Neuregelungen
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Was unter Insidern seit drei Jahren als
"Annex II" kursiert, ist der Arbeitstitel für die durch die Richtlinie
2000/56/EG vom 14. September 2000 erfolgte Novellierung des Anhangs II der
EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) vom 29. Juli 1991. Die Novelle
musste bis zum 30.09.2003 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Der Bundesrat hat die dafür notwendige
Änderungsverordnung am 26.09.2003 beschlossen. Geändert wurden:
- DV-FahrlG
-
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
- § 18 Absatz 1 Satz 1
FeV
- Anlage 7 zur FeV
- Anlage 9 zur FeV
- Gebührenordnung
Die Änderungsverordnung wurde am
16.01.2004** im
Bundesgesetzblatt verkündet.
| Was
tritt wann in Kraft? |
| 17.01.2004** |
§ 4 DV-FahrlG "Lehrmittel" |
| 01.07.2004** |
Vorschriften über Prüfung und Änderung
der Gebührenordnung |
| 01.10.2004 |
Vorschriften über die Beladung |
| 01.10.2013 |
Vorschriften über Prüfungsfahrzeuge |
Die geänderten Bestimmungen werden nach
Verkündigung im Bundesgesetzblatt in dieser Zeitschrift veröffentlicht.
Vorab für unsere Leser das Wichtigste:
|
DV-FahrlG |
| § 4 Lehrmittel |
In den Unterrichtsräumen
müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung
des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die hierzu
geänderte Ausstattungsrichtlinie wurde in der Oktoberausgabe 2003
dieser Zeitschrift veröffentlicht. Sie wird bei der Neuabnahme von
Fahrschulen und der Überwachung bereits angewandt. |
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Fahrschüler-Ausbildungsordnung |
| Anlagen 2.3; 2.4; 2.5
|
Die Rahmenpläne für den
klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen C und C1, CE, D und D1
wurden der Richtlinie 2000/56/EG angepasst. |
| Anlage 3 |
Die Sachgebiete für den
praktischen Unterricht für alle Klassen wurden der Richtlinie
2000/56/EG angepasst. |
| Anlage 4 |
Künftig darf die
vorgeschriebene Ausbildung statt auf der Autobahn auch auf
"Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch
Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und
mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben" durchgeführt werden;
auch weiterhin muss mindestens eine dieser Schulungsfahrten mindestens
90 Minuten umfassen. Neu ist, dass - soweit möglich - eine Stunde (45
Minuten) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen ohne
Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung
von nicht unter 120 km/h durchgeführt werden muss. |
| Anlage 5 |
Die Inhalte der Funktions-
und Sicherheitskontrollen für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E,
D, DE und T wurden teilweise neu gefasst. |
|
Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) |
| § 18 Absatz 1 Satz 1 |
Wird eine Prüfung wegen
Täuschungsversuch als nicht bestanden gewertet, ist die Wartezeit
mindestens 4 Wochen; sie kann in besonders schweren Fällen verlängert
werden. |
| Anlage 7 -
Theoretische Prüfung |
Die Anzahl der Fragen und
die Grenzwerte für das Bestehen der Prüfung wurden geändert:
- Bei Ersterteilung werden wie bisher
20 Fragen aus dem Grundstoff und 10 Fragen aus dem jeweiligen
klassenspezifischen Zusatzstoff gestellt.
- Bei Fragebogen mit 30 Fragen wurde
die zulässige Fehlerzahl von 9 auf 10 Punkte erhöht.*
- Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis
werden 10 Fragen aus dem Grundstoff und eine unterschiedliche Anzahl
von Fragen aus dem Zusatzstoff gestellt:
|
Klasse |
Zahl der Fragen |
Summe der Punkte |
zulässige Fehlerpunkte |
|
A, A1, B, M, L, T |
20 |
72 |
6 |
|
C |
37 |
128 |
10* |
|
CE, C1 |
30 |
105 |
10* |
|
D |
40 |
138 |
10*
|
|
D1 |
35 |
121 |
10* |
*Wer zwei Fragen der
Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist durchgefallen.
- Bei der Prüfung für eine
Mofaprüfbescheinigung muss der Bewerber nur 20 Fragen beantworten.
Der Grenzwert bleibt mit 7 Punkten unverändert.
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|
Praktische Prüfung |
| Der Name des
Prüfers darf bereits vor der Prüfung bekannt gegeben werden. Näheres
regelt die Prüfungsrichtlinie. |
|
Grundfahraufgaben
|
| Art und Anzahl
der zu prüfenden Aufgaben sind in Anlage 7 zur FeV verbindlich
festgelegt. Die Anforderungen über die Durchführung und Bewertung der
einzelnen Aufgaben werden in der (noch nicht verabschiedeten)
Prüfungsrichtlinie näher geregelt. |
|
Klassen A und A1 |
|
Obligatorisch sind:
- Fahren eines Slaloms mit
Schrittgeschwindigkeit
- Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung
- Ausweichen ohne Abbremsen
- Ausweichen nach Abbremsen
Alternativ sind - aus a) und b) ist
je eine Aufgabe auszuwählen -:
- Slalom oder langer Slalom
- Fahren mit Schrittgeschwindigkeit
geradeaus, Stop and Go, Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben: 6 |
|
Klasse M |
|
Obligatorisch sind:
- Slalom
- Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung
Alternativ sind - aus a) und b) ist
je eine Aufgabe auszuwählen -:
- Ausweichen ohne Abbremsen und
Ausweichen nach Abbremsen
- Fahren mit Schrittgeschwindigkeit
geradeaus, Stop and Go, Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben: 4 |
|
Klasse B |
|
Obligatorisch sind:
- Fahren nach rechts rückwärts in eine
Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke
(Längsaufstellung)
Alternativ sind, jedoch muss eine
der folgenden Aufgaben geprüft werden:
- Einfahren in eine Parklücke (Quer-
oder Schrägaufstellung)
- Umkehren
- Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung
Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben: 2** |
|
Klasse
C, C1, D, D1 |
|
Obligatorisch sind:
- Rückwärtsfahren und Versetzen nach
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1)
- Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur
Klasse D, D1)
Alternativ sind, jedoch muss eine
der folgenden Aufgaben geprüft werden:
- Fahren nach rechts rückwärts in
Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke
(Längsaufstellung)
- Einfahren in eine Parklücke (Quer-
oder Schrägaufstellung)
Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben: 2 |
|
Klassen BE, C1E, DE und
D1E |
|
- Rückwärts um eine Ecke nach links
- zusätzlich bei Klasse C1E:
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe
Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben:
- Kl. C1E:
2,
- Kl. BE, DE, D1E:
1
|
|
Klasse CE |
|
Gliederzüge (keine
Kombination mit Starrdeichselanhänger)
- Umkehren durch Rückwärtsfahren nach
links
- Rückwärtsfahren geradeaus an eine
Rampe
Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben: 2 |
Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit
Starrdeichselanhänger
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
links
- Rückwärtsfahren und Versetzen
nach rechts an eine Rampe
Summe der zu fahrenden
Grundfahraufgaben: 2 |
|
Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge |
| |
Bisher galt |
Neu
ist (rot
gekennzeichnet) |
| |
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(Tatsächliche Gesamtmasse - Beladung - erst ab 01.10.2004;
Prüfungsfahrzeuge erst ab 01.10.2013) |
| 1 |
Klassen A, A 1, B und M
|
keine
Änderungen |
| 2 |
Klasse BE
Kombination aus Prüfungsfahrzeug Klasse
B und Anhänger, die nicht in Klasse B fällt
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 7,5 m
- zul. Gesamtmasse des Anhängers
mindestens 1300 kg
- bbH der Fahrzeugkombination
mindestens 100 km/h
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau kastenförmig oder damit
vergleichbar, mindestens 1,2 m breit und 1,5 m hoch
|
Klasse BE
Kombination aus Prüfungsfahrzeug
Klasse B und Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die nicht in
die Klasse B fällt
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 7,5 m
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers
mindestens 1.300 kg
- tatsächliche
Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau kastenförmig oder damit
vergleichbar, mindestens 1,2 m breit und 1,5 m hoch
- Sicht nach hinten
nur über Außenspiegel
|
| 3 |
Klasse C
Fahrzeuge der Klasse C
- Mindestlänge 7 m
- zul. Gesamtmasse mindestens 12 t
- bbH mindestens 80 km/h
- Zweileitungsbremsanlage
- Aufbau kastenförmig oder damit
vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,5 m
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
Klasse C
Fahrzeuge der Klasse C
- Mindestlänge 8 m
- Mindestbreite 2,40 m
- zul. Gesamtmasse mindestens 12 t
- tatsächlichen
Gesamtmasse mindestens 10 t
- bbH mindestens 80 km/h
- Antiblockiersystem
- Getriebe mit
mindestens 8 Vorwärtsgängen
- EG-Kontrollgerät
- Aufbau kastenförmig
oder vergleichbar, mindestens so hoch und so breit wie Führerkabine
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
| 4 |
Klasse CE
Fahrzeugkombination aus
Prüfungsfahrzeug Klasse C und Anhänger
- Länge der Kombination mindestens 14
m
- zul. Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination mindestens 18 t
- Zweileitungsbremsanlage
- Anhänger mit eigener Lenkung
- Länge des Anhängers mindestens 5
m
- Aufbau des Anhängers kastenförmig
oder vergleichbar, Seitenhöhe mind. 50 cm
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
Klasse CE
Fahrzeugkombination aus
Prüfungsfahrzeug Klasse C mit selbsttätiger
Kupplung und
- Anhänger mit eigener
Lenkung oder
-
Starrdeichselanhänger mit Tandem / Doppelachse
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 14 m
- zul. Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination mindestens 20 t
- tatsächliche
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t
- Zweileitungsbremsanlage
- bbH der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
- Breite mindestens
2,40 m
- auch Anhänger mit
Anti-Blockier-System (ABS)
- Länge des Anhängers
mind. 7,5 m
- Mindestbreite des
Anhängers 2,40 m
- Aufbau des Anhängers
kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie
die Führerkabine des Zugfahrzeugs
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
oder
Sattel-Kfz
- Länge mind. 12 m
- zul. Gesamtmasse mind. 18 t
- bbH mind. 80 km/h
- Aufbau kastenförmig oder
vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 50 cm
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
oder Sattel-Kfz
- Länge mindestens 14
m
- Mindestbreite der Sattelzugmaschine
und des Sattelanhängers 2,40 m
- zul. Gesamtmasse
mindestens 20 t
- tatsächliche
Gesamtmasse mindestens 15 t
- bbH mindestens 80 km/h
- auch Sattelanhänger
mit Antiblockiersystem
- Getriebe mit
mindestens 8 Vorwärtsgängen
- EG-Kontrollgerät
- Aufbau kastenförmig
oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die
Führerkabine
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
| 5 |
Klasse C1
Fahrzeuge der Klasse C1
- Länge mindestens 5,5 m
- zul. Gesamtmasse mind. 5,5 t
- bbH mindestens 80 km/h
- Aufbau kastenförmig oder damit
vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
Klasse C1
Fahrzeuge der Klasse C1
- Mindestlänge 5,5 m
- zul. Gesamtmasse mind. 5,5 t
- bbH mindestens 80 km/h
- Antiblockiersystem
(ABS)
- EG-Kontrollgerät
- Aufbau kastenförmig
oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die
Führerkabine
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
| 6 |
Klasse C1E
Fahrzeugkombination aus
Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 9 m
- bbH der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
- zul. Gesamtmasse des Anhängers
mindestens 2 t
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers kastenförmig
oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
Klasse C1E
Kombination aus einem Prüfungsfahrzeug
der Klasse C1 und Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 9 m
- bbH der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
- zul. Gesamtmasse des
Anhängers mindestens 1300 kg
- tatsächliche
Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers
kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit
wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
| 7 |
Klasse D
Fahrzeuge der Klasse D
- Länge mindestens 10 m
- bbH mindestens 80 km/h
|
Klasse D
Fahrzeuge der Klasse D
- Länge mindestens 10 m
- Breite mindestens
2,40 m
- bbH mindestens 80 km/h
-
Antiblockiersystem
- EG-Kontrollgerät
|
| 8 |
Klasse DE
Fahrzeugkombination bestehend aus einem
Fahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 13,5 m
- bbH der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
- zul. Gesamtmasse des Anhängers
mindestens 2.000 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers kastenförmig
oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
Klasse DE
Kombination aus einem Prüfungsfahrzeug
der Klasse D und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 13,5 m
- Breite des Anhängers
mind. 2,40 m
- bbH der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
- zul. Gesamtmasse des
Anhängers mindestens 1.300 kg
- tatsächliche
Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers
kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
| 9 |
Klasse D1
Fahrzeuge der Klasse D1
- Länge mindestens 5 m, höchstens 8
m
- bbH mindestens 80 km/h
|
Klasse D1
Fahrzeuge der Klasse D1
- Länge mind. 5 m, maximal 8 m
- bbH mindestens 80 km/h
- zul. Gesamtmasse
mindestens 4 t
- Antiblockiersystem
- EG-Kontrollgerät
|
| 10 |
Klasse D1E
Fahrzeugkombination bestehend aus einem
Fahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 8,5 m
- bbH der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
- zul. Gesamtmasse des Anhängers
mindestens 2000 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers kastenförmig
oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
Klasse D1E
Kombination aus einem Prüfungsfahrzeug
der Klasse D1 und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 8,5 m
- bbH der Fahrzeugkombination
mindestens 80 km/h
- zul. Gesamtmasse des
Anhängers mindestens 1.300 kg
- tatsächliche
Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
- Anhänger mit eigener
Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers
kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch
- Sicht nach hinten nur über
Außenspiegel
|
| 11 |
Klasse T
Kombination aus zweiachsiger
Zugmaschine der Klasse T und Anhänger
- bbH der Zugmaschine mindestens 32
km/h bis max. 60 km/h
- bbH der Kombination mehr als 32 km/h
- Zweileitungsbremsanlage
- Anhänger mit eigener Lenkung
- Länge der Kombination mindestens 7,5
m
|
Klasse T
Kombination aus zweiachsiger
Zugmaschine der Klasse T und Anhänger
- bbH der Zugmaschine mehr als 32 km/h
- Höchstgeschwindigkeit der
Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
- Zweileitungsbremsanlage
- Anhänger mit mindestens
geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne Boden nicht zulässig)
- Länge d. Anhängers b. Verwendung
eines Starrdeichselanhängers mind. 4,5 m
- Länge der Fahrzeugkombination
mindestens 7,5 m
|
|
Mindestdauer der
praktischen Prüfung |
| Klasse |
Dauer
insgesamt (Minuten) |
reine
Fahrzeit* (Minuten) |
| A |
60 |
25 |
| A1 |
45 |
25 |
| B |
45 |
25 |
| BE |
45 |
25 |
| C |
75 |
45 |
| CE |
75 |
45 |
| C1 |
75 |
45 |
| C1E |
75 |
45 |
| D |
75 |
45 |
| DE |
70 |
45 |
| D1 |
75 |
45 |
| D1E |
70 |
45 |
| M |
30 |
13 |
| T |
60 |
30 |
*
Zur reinen Fahrzeit gehören nicht:
- Vor- und Nachbesprechung
- Sicherheits- bzw. Abfahrtkontrollen und
Prüfung der Handfertigkeiten
- Verbinden und Trennen
- Grundfahraufgaben
|
Gebühren für die praktische Prüfung |
| Klasse
C, CE, C1, C1E |
128,76 EURO |
| Klasse
D, D1 |
128,76 EURO |
| Klasse
DE, D1E |
120,64 EURO |
|
** berichtigte / aktualisierte Fassung Stand
09.02.2004
|
FahrSchulPraxis
- Ausgabe November 2003
Erscheinungsdatum 15.11.2003
Artikel dieser Ausgabe im WWW:
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