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Die §§ 16 und 17 FeV verlangen vom
Sachverständigen / Prüfer, vor der theoretischen und praktischen Prüfung
die Identität des Bewerbers durch Einsichtnahme in den Reisepass oder den
Personalausweis sicherzustellen. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr
Baden-Württemberg hat durch zwei Erlasse das Nähere über diese Kontrollen
geregelt und dabei deutlich gemacht, dass bei ausländischen
Fahrerlaubnisbewerbern, die nicht über einen Pass verfügen, eine
Grenzübertrittsbescheinigung, Duldungs- oder Aufenthaltsgestattung nicht
als Pass-Ersatz ausreicht.
In Zweifelsfällen kann die
Fahrerlaubnisbehörde, ggf. in Abstimmung mit der Ausländerbehörde, nicht
aber der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer, entscheiden, ob
ein vorgelegtes Dokument zum Identitätsnachweis geeignet ist.
Gefälligkeit ging zu weit
In der Vergangenheit haben Sachverständige
/ Prüfer immer wieder einmal entgegenkommend gehandelt und für Bewerber,
die am Prüfungstag das erforderliche Dokument nicht vorlegen konnten, bei
der Fahrerlaubnisbehörde telefonisch nachgefragt, ob die Prüfung dennoch
abgenommen werden darf. Diese Initiativen wurden unlängst von den mit der
Qualitätssicherung befassten Auditoren beanstandet. Danach ist es nicht
Aufgabe des Prüfers, am Prüfungstag aufwändige Ermittlungen über die
Anerkennung von Ausweispapieren anzustellen. Die Rückfragen bei den
Behörden - das darf nicht unerwähnt bleiben - verspäteten mitunter die
Prüfung anderer Bewerber um bis zu einer Stunde. Die TP-Leitung hat nun
alle Sachverständigen und Prüfer angewiesen, ab Jahresbeginn Bewerber, die
keinen Personalausweis, Reisepass oder das im Prüfauftrag genannte
Ausweispapier vorlegen können, zurückzuweisen und die Prüfung zu
verweigern. Da der Grund für die Nichtabnahme der Prüfung beim Bewerber
liegt, verfällt die Prüfungsgebühr.
Fahrschule soll Papiere prüfen
Konsequenz: Die Fahrschule sollte gleich
bei der Anmeldung klären, ob die vom Schüler vorgelegten Personaldokumente
für die Antragstellung und die Prüfung ausreichen. Kann weder Reisepass
noch Personalausweis vorgelegt werden, sollte vor Beginn der Ausbildung
bei der Fahrerlaubnisbehörde, am besten schriftlich, geklärt werden, ob
ein vorgelegtes Dokument ausreicht. Lehnt die Behörde ab, darf mit der
Ausbildung nicht begonnen werden. Andernfalls könnte der Fahrschulinhaber
alle Aufwendungen des Bewerbers, auch die Entgelte für bereits absolvierte
Fahrstunden, erstatten müssen.
Sinngemäß gilt dies alles auch für deutsche
Staatsbürger, die infolge Minderjährigkeit oder aus anderen Gründen keinen
Pass oder Personalausweis besitzen. Bürger aus anderen EU-Staaten müssen
sich mit ihrem Reisepass oder dem im Herkunftsland gültigen, dem deutschen
Personalausweis entsprechenden Dokument ausweisen.
Vordruck zur Klärung
Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg
e.V. hat für Zweifelsfälle einen Vordruck zur Klärung entwickelt. Dieser
kann von Verbandsmitgliedern kostenlos bezogen werden:
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