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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 30.12.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2003, Seite 642

Identitätsprüfung

Zweifel an Papieren rechtzeitig klären

 

Die §§ 16 und 17 FeV verlangen vom Sachverständigen / Prüfer, vor der theoretischen und praktischen Prüfung die Identität des Bewerbers durch Einsichtnahme in den Reisepass oder den Personalausweis sicherzustellen. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hat durch zwei Erlasse das Nähere über diese Kontrollen geregelt und dabei deutlich gemacht, dass bei ausländischen Fahrerlaubnisbewerbern, die nicht über einen Pass verfügen, eine Grenzübertrittsbescheinigung, Duldungs- oder Aufenthaltsgestattung nicht als Pass-Ersatz ausreicht.

In Zweifelsfällen kann die Fahrerlaubnisbehörde, ggf. in Abstimmung mit der Ausländerbehörde, nicht aber der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer, entscheiden, ob ein vorgelegtes Dokument zum Identitätsnachweis geeignet ist.

Gefälligkeit ging zu weit

In der Vergangenheit haben Sachverständige / Prüfer immer wieder einmal entgegenkommend gehandelt und für Bewerber, die am Prüfungstag das erforderliche Dokument nicht vorlegen konnten, bei der Fahrerlaubnisbehörde telefonisch nachgefragt, ob die Prüfung dennoch abgenommen werden darf. Diese Initiativen wurden unlängst von den mit der Qualitätssicherung befassten Auditoren beanstandet. Danach ist es nicht Aufgabe des Prüfers, am Prüfungstag aufwändige Ermittlungen über die Anerkennung von Ausweispapieren anzustellen. Die Rückfragen bei den Behörden - das darf nicht unerwähnt bleiben - verspäteten mitunter die Prüfung anderer Bewerber um bis zu einer Stunde. Die TP-Leitung hat nun alle Sachverständigen und Prüfer angewiesen, ab Jahresbeginn Bewerber, die keinen Personalausweis, Reisepass oder das im Prüfauftrag genannte Ausweispapier vorlegen können, zurückzuweisen und die Prüfung zu verweigern. Da der Grund für die Nichtabnahme der Prüfung beim Bewerber liegt, verfällt die Prüfungsgebühr.

Fahrschule soll Papiere prüfen

Konsequenz: Die Fahrschule sollte gleich bei der Anmeldung klären, ob die vom Schüler vorgelegten Personaldokumente für die Antragstellung und die Prüfung ausreichen. Kann weder Reisepass noch Personalausweis vorgelegt werden, sollte vor Beginn der Ausbildung bei der Fahrerlaubnisbehörde, am besten schriftlich, geklärt werden, ob ein vorgelegtes Dokument ausreicht. Lehnt die Behörde ab, darf mit der Ausbildung nicht begonnen werden. Andernfalls könnte der Fahrschulinhaber alle Aufwendungen des Bewerbers, auch die Entgelte für bereits absolvierte Fahrstunden, erstatten müssen.

Sinngemäß gilt dies alles auch für deutsche Staatsbürger, die infolge Minderjährigkeit oder aus anderen Gründen keinen Pass oder Personalausweis besitzen. Bürger aus anderen EU-Staaten müssen sich mit ihrem Reisepass oder dem im Herkunftsland gültigen, dem deutschen Personalausweis entsprechenden Dokument ausweisen.

Vordruck zur Klärung

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. hat für Zweifelsfälle einen Vordruck zur Klärung entwickelt. Dieser kann von Verbandsmitgliedern kostenlos bezogen werden:

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Dezember 2003

Erscheinungsdatum 15.12.2003

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