Mögliche Rechtsformen der Fahrschulen

Fahrschulen werden überwiegend in der Rechtsform von Einzelunternehmen geführt. Wegen der starken Differenzierung der Führerscheinklassen und der dafür erforderlichen klassenspezifischen Unterrichte ist es für Einzelunternehmen ohne Angestellte sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich geworden, das ganze Spektrum der Klassen fachlich und wirtschaftlich vertretbar zu bedienen.

In den Ausgaben Februar, März und April 2001 der FahrSchulPraxis wurde dieses Thema ausführlich behandelt.

Hier finden Sie Informationen zu den Punkten:

Einzelunternehmen und GmbH
(FPX Februar/2001)

Die Gemeinschafts-
fahrschule

(FPX März/2001)

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
(FPX April/2001)

Die Bedeutung der Fahrschulerlaubnis

Zweigstellen

Beschäftigung von Fahrlehrern

Ruhen oder Erlöschen einer Fahrschulerlaubnis

Ruhen der Fahrschulerlaubnis

Erlöschen der Fahrschulerlaubnis

Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis

Widerruf der Fahrschulerlaubnis

Das Einzelunternehmen - Fahrlehrerrecht

Erlaubnisse müssen entsprechen

Verantwortlicher Leiter im Einzelunternehmen

Eintragung trotzdem möglich

Keine Vorteile durch Eintragung

Vorteile des Einzelunternehmens

Nachteile des Einzelunternehmens

Die juristische Person

Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung

Fahrlehrerrecht

Vertretungsberechtigung

Zweigstellenerlaubnis

GmbH-Gesetz

Gründung erfordert Eintragung

Das Stammkapital

Wie viel Stammkapital muss sein?

Geschäftsführer

Vorteile der GmbH

Nachteile der GmbH

Der heutige Rechtsstand 

Voraussetzung: Gleiche Erlaubnisse 

Höchstens fünf Gesellschafter

Gesellschaftsvertrag nur in Schriftform 

Zweigstellen einer Gemeinschaftsfahrschule 

Pflichten der Gesellschafter 

„Sprecher“ der Gemeinschaftsfahrschule 

„Sprecher“ hält besondere Stellung 

Anzeigepflichten, § 17 FahrlG 

Weitere Pflichten 

Unterrichtsentgelte nach § 19 FahrlG

Ruhen, Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Fahrschulerlaubnis eines Gesellschafters

Ausbildungsfahrschule, § 21 a FahrlG

Seminarerlaubnis, § 31 FahrlG

Überwachung, § 33 FahrlG

Registrierung, § 39 FahrlG

Gesellschaftsvertrag

Wesen der Gesellschaft

Gesamthand

Geschäftsführung und Vertretung

Persönliche Haftung

Keine Haftungsbeschränkung

Haftungsbeschränkung durch einzelvertragliche Regelung

Sorgfalt der Gesellschafter

Sorgfältige Auswahl der Mitgesellschafter

Namensrecht

Strittige Bezeichnung

Untersagung unzulässiger Namen

Kein Zusatz „und Partner“

Geschäftsbriefe

Rechtsfähigkeit

Gemeinschaftsvermögen

Geschäftszweck der Gemeinschaftsfahrschule

Gewinn- und Verlustverteilung

Verteilung des Gewinns

Vorwegentnahmen

Steuerliche Regelungen

Gewerbesteuerfalle

Sonderform ARGE

Verbotenes Kartell oder zulässige ARGE?

Andere Formen der GbR

Andere Lösungen

Zusammenfassung