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Alkohol, Drogen,
Rauschmittel |
Kein
Versicherungsschutz bei Nachtrunk (1099)
(jlp). Auch wenn einem
Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt weder eine Fahruntüchtigkeit
(Trunkenheit) noch ein Fahrfehler nachweisbar ist, muss die
Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer keinen Schadenersatz wegen
Verletzung der Aufklärungspflichten leisten, wenn der Versicherungsnehmer
bei einem Fremdschaden nach Räumung der Unfallstelle und vor Eintreffen der
Polizei nach seiner Behauptung 0,2 Liter Weinbrand zu sich nimmt und sich
damit nicht für eine eventuelle Feststellung seiner Alkoholisierung durch
die Polizei zur Verfügung hält. Es reicht aus, dass der Nachtrunk generell
geeignet war, dem Versicherer den Nachweis der grob fahrlässigen
Unfallherbeiführung unmöglich zu machen.
Kammergericht Berlin, Az.: 6
U 209/09 |
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Geschwindigkeit |
Ohne Verdacht keine
Geschwindigkeitsaufnahme (1098)
(jlp). Führt ein Polizeibeamter
Fahrzeuggeschwindigkeitsmessungen im öffentlichen Straßenverkehrsraum durch,
so besteht ein Beweisverwertungsverbot für Videoaufzeichnungen, wenn der
Messbeamte die Videoaufzeichnung ohne durch Beobachtung des Straßenverkehrs
begründeten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ununterbrochen durchlaufen
lässt und eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern
erfasst, um nachträglich diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind,
eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Erlaubt sind lediglich
anlassbezogene Bildaufnahmen, die sich auf eine konkrete Verkehrsübertretung
beziehen. Besteht aber ein Beweisverwertungsverbot, kann gegen den
Fahrzeugführer kein Bußgeldbescheid ergehen.
Oberlandesgericht Dresden, Az.:
Ss [OWi] 788/09 |
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Alkohol, Drogen,
Rauschmittel |
Erkennbare
Ausfallerscheinungen (1097)
(jlp). Der Beifahrer eines Pkw
muss sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er vor
Fahrtantritt alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Fahrers hätte erkennen
können und wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug zu verlassen.
Unter diesen Voraussetzungen kann der verletzte Beifahrer nur ein
reduziertes Schmerzensgeld von der Fahrzeugversicherung verlangen.
Oberlandesgericht Naumburg,
Az.: 1 U 72/10 |
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Fahrerlaubnis / Fahrverbot |
Fahrverbot bei
Verlust des Führerscheins (1096)
(jlp). Ist gegen den
Verurteilten ein Fahrverbot verhängt, so beginnt die Verbotsfrist bei
tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins erst mit dem
Zeitpunkt, zu dem ein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gelangt.
Kann der Betroffene einen Ersatzführerschein nicht abgeben, dann gilt die
Fahrverbotsfrist erst dann, wenn der Verurteilte durch die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins der
zuständigen Behörde Kenntnis gibt.
Amtsger. Bremen, Az.: 82 Cs
650 Js 62443/09 (12/10) |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Radwegebenutzungspflicht
(1095)
(jlp). Eine
Radwegebenutzungspflicht darf von der Behörde nur angeordnet werden, wenn
aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,
die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich
übersteigt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Fahrbahnbreite
gering ist und wenn so besondere Gefahren bei Überholvorgängen für Radfahrer
entstehen. Nur in solchen Ausnahmesituationen darf eine ausschließliche
Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden.
Bundesverwaltungsgericht, Az.:
3 C 42.09 |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Parken auf
Radweg – wann darf abgeschleppt werden? (1094)
(Deutsche Anwaltshotline) Ragt
ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen
Radweg hinein, darf es ohne viel Federlesen abgeschleppt werden. Die dem
Fahrzeughalter teuer kommende Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer
verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet
und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird allerdings die
Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das
Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen. Die gesetzlichen
Bestimmungen sehen das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten
Fahrzeugs im Fall einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern
ausdrücklich vor. Dafür reicht das Hineinragen des geparkten Autos in den
Radweg bereits aus – allerdings erst ab einer gewissen Größe des Grades der
Behinderung. Entscheidend ist, ob das falsch abgestellte Fahrzeug in der
konkreten Situation ein deutliches Hindernis darstellt – auch im Hinblick
auf die aktuelle Verkehrsdichte und die allgemeine Verkehrsbedeutung des
Radwegs. Radfahrer jedenfalls müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass
ihr Radweg blockiert ist – und sei es auch nur teilweise. Das gilt
insbesondere dann, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg
handelt.
Oberverwaltungsgericht NRW,
Az. 5 A 954/10 |
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Unfälle |
Nutzungsausfall bei Oldtimern (1093)
(jlp). Ein nach einem Unfall
geschädigter Fahrzeughalter hat gegen den Unfallverursacher bzw. gegen
dessen Versicherung einen Anspruch auf Nutzungsausfall für die Zeit der
Fahrzeugreparatur in der Kfz-Werkstatt. Diese Nutzungsausfallentschädigung
ist bei alten wie auch bei neuen Fahrzeugen nur zu zahlen, wenn dem Halter
kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Eine Nutzungsausfallentschädigung
für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kommt so nur in Betracht, wenn
dieser als normales Beförderungsmittel eingesetzt wird und dem Halter kein
anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Az.: 1 U 107/08 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Blinker bei
abknickender Vorfahrtstraße (1092)
(jlp). Bei abknickender Vorfahrt
werden durch vorfahrtregelnde Verkehrszeichen zwei an einer
Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der
Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst.
Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dabei kann ein
Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass derjenige, der einer
abknickenden Vorfahrtstraße folgt, auch die damit verbundene
Richtungsänderung anzeigt. Wird diese Richtungsänderung nicht angezeigt, so
haftet dieser Kfz-Führer für die Unfallfolgen überwiegend in Höhe von 70
Prozent.
Oberlandesgericht Rostock, Az.:
5 U 223/09 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Schlaglochgefahren (1091)
(jlp). Treten in einer
Nebenstraße nach einer Frostperiode muldenförmige Vertiefungen auf und ragen
Pflastersteine zwar nicht senkrecht, aber in einem Winkel von 45 Grad zur
Horizontalen schräg aneinander hoch und wird dadurch ein darüberfahrendes
Fahrzeug, dessen Fahrer die Geschwindigkeit auf Grund der bemerkten
Spurrillen von zulässigen 60 km/h auf 30 km/h reduziert, an der Ölwanne
beschädigt, dann haftet die verkehrssicherungspflichtige Kommune aus
Amtspflichtverletzung, wenn sie trotz Kenntnis der Vertiefungen mehrere Tage
lang keine Warnschilder aufgestellt oder die Geschwindigkeit auf 10 km/h
herabgesetzt hat. Dies gilt gerade auch dann, wenn sie im gleichen Zeitraum
bei anderen Nebenstraßen sogar Vollsperrungen wegen offenbar erheblicher
Straßenschäden angeordnet hat.
Landgericht Aurich, Az.: 2 O
698/10 |
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Dies und Das |
Wohin mit dem
Altöl? (1090)
(jlp). Auch ein Internethändler,
der Motorenöle im Versandhandel vertreibt, muss private Endverbraucher
darauf hinweisen, dass das Altöl bei einer von ihm zu bezeichnenden
Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann. Kommt der Internethändler
dieser gesetzlichen Hinweisverpflichtung nicht nach, so handelt er
wettbewerbswidrig wie auch unlauter. Ihm kann der Verkauf von Motoröl ohne
diesen Zusatz auf Altölrücknahme untersagt werden. Jeder gewerbsmäßige
Händler, der Motorenöl an Endverbraucher liefert, ist damit verpflichtet,
eine Annahmestelle für Altöl einzurichten oder nachzuweisen. Eine
Einschränkung der Verordnung nur auf stationäre Händler besteht nicht, da
Altöl fachgerecht entsorgt werden muss, gleichgültig, auf welchem
Vertriebsweg das neue Öl erworben wird.
Oberlandesgericht Hamburg, Az.:
5 W 59/10 |
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Unfälle |
Spontanäußerung an Unfallstelle (1089)
(jlp). Spontane Äußerungen eines
Unfallbeteiligten an der Unfallstelle stellen regelmäßig kein
Schuldanerkenntnis dar. Allerdings können solche Unfallerklärungen ein
gewichtiges Indiz bei der Beweiswürdigung zum Unfallgeschehen darstellen. Es
tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Gerade vor dem Erfahrungssatz, dass
unfallnahen Aussagen eine höhere Verlässlichkeit als spätere Erklärungen
beizumessen ist, kann eine Beweiswürdigung zum Unfallgeschehen auch auf die
spontane Äußerung am Unfallort gestützt werden.
Oberlandesgericht
Saarbrücken, Az.: 4 U 370/10 |
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Unfälle |
Auffahrunfall
beim Verlassen der Autobahn (1088)
(jlp). Steht fest, dass sich ein
Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem
Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der
beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, und kam es zudem
lediglich zu einem Schräganstoß beider Fahrzeuge, gilt nicht mehr der
Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher
Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/ oder unzureichendem
Sicherheitsabstand verschuldet hat.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR
15/10 |
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Alkohol, Drogen,
Rauschmittel |
Anordnung
einer Blutprobenentnahme durch die Polizei (1087)
(jlp). Will ein Polizeibeamter
bei einem Verkehrsteilnehmer eine Blutprobenentnahme anordnen, so muss
dieser Beamte beim diensthabenden Richter hierzu eine Erlaubnis
beziehungsweise Anordnung einholen. Kann der Polizeibeamte den Richter nicht
erreichen, dann darf er auch eine selbstständige Anordnung der
Blutprobenentnahme treffen. Das Fehlen der richterlichen Anordnung oder das
Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes begründet in
solchen Fällen keinen Beweisverwertungsverlust, das heißt die ärztliche
Blutprobenentnahme und deren Auswertung kann vorgenommen und dem
beschuldigten Kraftfahrzeugführer entgegengehalten werden.
Bundesverfassungsgericht, Az.:
2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10 |
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Arbeitgeber, Arbeitnehmer |
Zeugenbeweis
für Stundenlohnarbeiten (1086)
(jlp). Der Werklohn wird
unabhängig von einer Abnahme des Werks fällig, wenn der Auftraggeber
lediglich einen Mangel rügt und nicht dessen Beseitigung, sondern
Schadenersatz verlangt. Der mit Stundenlohnarbeiten beauftragte
Auftragnehmer, dessen Stundenlohnzettel vom Auftraggeber nicht
gegengezeichnet worden sind, kann die Anzahl der geleisteten Stunden
anderweitig nachweisen, etwa durch Zeugenaussagen. In Bezug auf Fahrtzeiten
sind im Baugewerbe diese nur dann nach Stundenlohn zu vergüten, wenn dies
besonders vereinbart ist.
Oberlandesgericht Hamm, Az.:
21 U 88/10 |
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Arbeitgeber, Arbeitnehmer |
Einsicht in
Personalakte (1085)
(jlp). Der Arbeitnehmer hat auch
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom
ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dieser
nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein
konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über
das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf
Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nämlich
nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das
begründet ein Einsichtsrecht.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 9
AZR 573/09 |
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Fahrerlaubnis/ Fahrverbot
Geschwindigkeit |
Fahrverbotsmindestmaß
(1084)
(jlp). Hat ein Fahrzeugführer die gesetzlich
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und sieht das
Straßenverkehrsgesetz für diesen Fall die Anordnung eines Fahrverbots vor,
dann beträgt das gesetzliche Mindestmaß einen Monat Fahrverbot. Dieses
gesetzliche Mindestmaß darf nicht, auch nicht durch den Richter,
unterschritten werden. Deshalb ist die Anordnung "von einem halben Monat"
Fahrverbot rechtswidrig und unzulässig.
Oberlandesgericht
Düsseldorf, Az.: IV-3 RBs 210/10 |
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Alkohol, Drogen,
Rauschmittel |
Promillegrenze für Krankenfahrstuhlfahrer (1083)
(jlp). Auch die Führer von
elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen müssen im Straßenverkehr
fahrtüchtig sein. Dabei liegt die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit beim
Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen bei 1,1 Promille. Wird diese
Promillegrenze nicht eingehalten, kann der Betroffene wegen Trunkenheit im
Straßenverkehr (§ 316 StGB) verurteilt werden.
Oberlandesgericht
Nürnberg, Az.: 2 St OLG Ss 230/10
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Dies und Das
Verhalten im Straßenverkehr |
Fahrtenbuchauflage für 12 Monate (1082)
(jlp). Durch eine
Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren
Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung
des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten
werden. Die Fahrtenbuchauflage dient damit einem doppelten Zweck: Zum einen
soll sichergestellt werden, dass im Falle der Begehung weiterer
Verkehrsverstöße deren Ahndung nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeiten- oder
Strafrechts möglich ist und dass gegebenenfalls auch präventive
fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können. Zum anderen
sollen aber auch weitere schwere Verkehrsverstöße dadurch unterbunden
werden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist eine zwölfmonatige
Fahrtenbuchauflage bei einem Rotlichtverstoß nicht unverhältnismäßig.
Verwaltungsgerichtshof
München, Az.: 11 CS 10.357
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Unfälle |
Verstoß
gegen die Anschnallpflicht (1081)
(jlp). Einen
Kraftfahrzeuginsassen, der sich während der Fahrt nicht angeschnallt hat,
trifft im Falle einer Unfallverletzung eine Mithaftung, die regelmäßig mit
25 Prozent angenommen wird. In Ausnahmefällen tritt dieses Mitverschulden
zurück. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Unfallgegner die
innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um zirka 80 Prozent überschreitet,
dadurch auf die Gegenfahrbahn gerät und in voller Fahrt mit einem
ordnungsgemäß entgegenkommenden Kraftfahrzeug frontal zusammenstößt.
Oberlandesgericht
Karlsruhe, Az.: 14 U 42/08
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Dies und Das
Verhalten im Straßenverkehr |
Rotlichtverstoß
(1080)
(jlp). Ein Rotlichtverstoß kann nicht nur auf
technischer Basis festgestellt werden, sondern auch durch einen
Polizeibeamten. Es ist rechtlich deshalb nicht zu beanstanden, wenn das
Gericht auf Grund einer Schätzung auf der Basis eines gedanklichen Zählens
("einundzwanzig, zweiundzwanzig") des im Rahmen einer gezielten
Rotlichtüberwachung eingesetzten Polizeibeamten zur Überzeugung vom
Vorliegen eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes kommt.
Oberlandesgericht Hamm,
Az.: 3 Ss OWi 55/09
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Abschleppen, Parken |
Standort
eines abgeschleppten Pkw zurecht verheimlicht (1079)
(Deutsche Anwaltshotline)
Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen
unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so
gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des
Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das
Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der
Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt
hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm beauftragte
Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des schlechterdings
"gepfändeten" Wagens herausrücken. So zumindest hat es das Landgericht
Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden.
Hier hatte sich eine
Hyundai-Fahrerin erdreistet, ihren Wagen auf dem Kunden-Parkplatz eines
hauptstädtischen Supermarktes abzustellen, ohne dort Einkäufe zu tätigen.
Dabei war das private Areal mit einem deutlichen Hinweisschild versehen,
dass hier nur Kunden und diese auch höchstens eine Stunde kostenlos parken
dürfen. Als die Frau nach drei Stunden noch immer nicht wieder erschienen
war, verbrachte ein vertraglich mit dem Laden verbundener Abschleppdienst
den Wagen an einen unbekannten Ort. Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr
Auto zurückzuerhalten, wurde ihr über Wochen und auch bis zum Zeitpunkt der
Gerichtsverhandlung weder das Fahrzeug heraus- noch zumindest der Standort
bekannt gegeben.
Und das nach Auffassung
der Landesrichter zu Recht. Vor Erstattung der Abschleppkosten steht der
Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs noch der
Bekanntgabe seines Standorts oder ein Nutzungsausfall zu. Wegen der
Weigerung der Autofahrerin, die von ihr für arg erhöht gehaltenen
Abschleppkosten von € 219,50 zu zahlen, stehe ihr der geforderte
Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu. Der
Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur Begleichung der Forderung einen
Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier im Recht zum Verschweigen des
Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das von ihm beauftragte Abschleppen
war in der vorliegenden Konstellation die einzig offenstehende Möglichkeit,
die mit der Parkplatz-"Besetzung" eingetretene Besitzstörung zu unterbinden.
Landgericht Berlin, Az.
9 O 150/10 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Verkehrsverbot
in Umweltzonen (1078)
(jlp). Durch die
Straßenverkehrs-Ordnung wird das Parken von nicht mit einer
Feinstaubplakette ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen nicht verboten,
sodass der Halter des Fahrzeugs bei Nichtermittelbarkeit der Person, die den
Verkehrsverstoß begangen hat, nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Amtsgericht Hannover, Az.:
210 OWi 301/10
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Walkie-Talkie
ist Mobilfunkgerät (1077)
(jlp). Auch bei einem
Walkie-Talkie handelt es sich um ein Mobilfunkgerät im Sinne der
Straßenverkehrs-Ordnung. Die Benutzung solcher Geräte während der Fahrt im
öffentlichen Straßenverkehr ist verboten und kann mit einem Bußgeld belegt
werden. Als Mobiltelefon ist dabei ein bewegliches Kommunikationsgerät zur
Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale
zu verstehen. Die Beweglichkeit des Geräts ist vorliegend eindeutig, auch
dient es zur Übertragung von Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger
Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein Mobilfunknetz
benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist. Dies rechtfertigt weder eine
andere Betrachtung noch wird dadurch die grundsätzlich enge Auslegung des
Begriffs "Mobilfunkgerät" gesprengt.
Amtsgericht Sonthofen, Az.:
144 Js 5270/10
Wichtiger Hinweis zum Urteil
(aus FPX 07/2011, S. 395):
Das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen (Az: 144 Js 5270/10) ist bei
vielen Fachleuten auf Unverständnis gestoßen. Paragraf 23 Absatz 1a StVO
untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines "Mobil- oder
Autotelefons" während der Fahrt und im Stehen bei laufendem Motor. Eine
über den klaren Wortlaut der Verordnung hinausgehende Erweiterung auf
andere Geräte ist nicht zulässig. Da es zum Zeitpunkt der Einführung
dieser Regelung bereits Funkgeräte gab, kann es sich auch nicht um eine
Regelungslücke handeln. Der Gesetzgeber hätte mit großer
Wahrscheinlichkeit Funkgeräte in das Verbot einbezogen, wenn es
notwendig gewesen wäre.
Im Widerspruch zum Urteil
Paragraf 5 Absatz 9
Fahrschüler-Ausbildungsordnung verlangt vom Fahrlehrer, bei der
Ausbildung von Motorradfahrschülern und Fahrschülern der Klasse T ein
Funkgerät zu benutzen. Ein Fahrlehrer, der gegen diese Vorgabe verstößt,
handelt nach § 8 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung ordnungswidrig.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sollten
Sie wegen der Benutzung eines Funkgeräts bei Ausbildungsfahrten
angezeigt werden, bitten wir Sie, unverzüglich den Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V. zu benachrichtigen. Wir helfen Ihnen gern (zum
Kontaktformular ...).
FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.
Der Vorsitzende
Peter Tschöpe
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Abschleppen, Parken
Dies und Das
Öffentlicher
Verkehrsraum |
Naturgebundenes Lebensrisiko (1076)
(jlp). Das bei bestimmten
Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste
begründet, jedenfalls im Bereich von Parkplätzen, keine Amtspflicht zur
Beseitigung des gesamten Baumes oder wesentlicher Teile seiner Krone.
Grundsätzlich ist es begrüßenswert, wenn eine Stadt im Stadtkern einen
möglichst hohen Baumbestand unterhält. Deshalb kann im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht nur das Zumutbare gefordert werden, sodass nicht
jeder herabfallende Ast oder umstürzende Baum zu einer Haftung führt.
Gelegentlicher natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen
Anzeichen bestehen, gehört daher zu den naturgebundenen und daher
hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine Pflicht zur präventiven Stutzung oder
Entfernung eines gesunden Baumes besteht nicht.
Oberlandesgericht Karlsruhe,
Az.: 12 U 103/10
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Dies und Das
Geschwindigkeit |
Fahrtenbuchauflage für Lkw unverhältnismäßig (1075)
(jlp). Wurde einem Pkw-Halter
wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes die Pflicht auferlegt, für die Dauer
von einem Jahr ein Fahrtenbuch für alle seine Fahrzeuge zu führen, weil in
dieser konkreten Situation der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte,
so ist eine Fahrtenbuchauflage dann unverhältnismäßig, wenn sich diese
Verpflichtung auch auf Lastkraftwagen bezieht, die mit einem
Fahrtenschreiber ausgerüstet sind.
Oberverwaltungsgericht
Bautzen, Az.: 3 A 176/10
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Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Kein
Herstellerfahrzeug (1074)
(jlp). Verkauft eine Kfz-Firma
ein neu aufgebautes Fahrzeug unter der Bezeichnung Audi A 4 2.8, so liegt
darin eine arglistige Täuschung des Käufers. In der Bezeichnung des
Herstellers Audi liegt nämlich die Erklärung, dass es auch von diesem
produziert wurde. Diese Erklärung ist aber dann falsch, wenn ausweislich der
Zulassungsbescheinigung der Pkw aus neuen und gebrauchten Audi-Teilen neu
aufgebaut worden ist. Der so getäuschte Fahrzeugkäufer kann den Pkw gegen
Kaufpreisrückerstattung wieder an den Verkäufer zurückgeben.
Amtsgericht Lemgo, Az.: 17 C
346/09
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Betriebsführung
Dies und Das |
Gewerbeuntersagung wegen Insolvenz (1073)
(jlp). Die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden ist in der
Regel Ausdruck ungeordneter Vermögensverhältnisse und damit auch seiner
Unzuverlässigkeit. Diese Unzuverlässigkeit steht der erneuten Aufnahme eines
Gewerbes regelmäßig entgegen. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn
die vorgeworfenen Verstöße gewerbebezogen sind und in einem engen
Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten stehen, die das
Insolvenzverfahren ausgelöst haben.
OVG Koblenz, Az.: 6 A
10676/10.OVG
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Internet, E-Mail |
Pflichtangaben
auf Internetseite (1072)
(jlp). Nach den gesetzlichen
Vorgaben hat ein gewerblicher Anbieter auf seiner Webseite Pflichtangaben im
Impressum zu machen. Ein Verstoß gegen die Veröffentlichung solcher
Pflichtangaben kann wettbewerbswidrig sein und kann einem Mitbewerber
Anspruch auf Unterlassung geben. Zu diesen Pflichtangaben gehört auch die
Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Fehlt diese Angabe im
Impressum, dann liegt zwar ein Gesetzesverstoß vor, gleichwohl fehlt es aber
an einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Damit hat die
Unterlassungsklage des Mitbewerbers keinen Erfolg.
Landgericht München I, Az.:
33 O 14269/09
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Arbeitgeber,
-nehmerSteuer |
Tankgutschein
kann steuerbefreiter Sachlohn sein (1071)
(jlp). Räumt ein Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer das Recht ein, auf seine Kosten gegen Vorlage einer
Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44
Euro monatlich zu tanken, so sind diese Arbeitgeberzuwendungen als Sachlohn
zu beurteilen, für die angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer anfällt.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst
beanspruchen kann.
Bundesfinanzhof, Az.: VI R
21/09, VI R 27/09, VI R 41/10
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Arbeitgeber,
-nehmer |
Was verdient
mein Kollege? (1070)
(jlp). Ein Arbeitnehmer darf dem
Arbeitskollegen mitteilen, wie hoch die Vergütung ist, die er von seinem
Arbeitgeber erhält. Eine anderslautende Verschwiegenheitsklausel ist
unwirksam.
Landesarbeitsgericht
Meck.-Vorp., Az.: 2 Sa 237/09 |
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Fahrlehrer / Fahrausbildung |
Fahrschulkosten auf dem Prüfstand (1069)
(jlp). Eine
Fahrschule verlangte von ihren Fahrschülern nach nicht bestandener
praktischer Prüfung einen weiteren Grundbetrag, was von einem
konkurrierenden Fahrschulunternehmen beanstandet wurde. Der
Verwaltungsgerichtshof entschied hierzu wie folgt: Eine Fahrschule darf von
ihrem Fahrschüler nach Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung
und einer daran anschließenden weiteren Ausbildung nicht nochmals einen (Teil-)Grundbetrag
verlangen. Grundbeträge werden "für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen Unterrichts" sowie "bei Nichtbestehen der
theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung" erhoben. Die Nichterwähnung
von Grundbeträgen im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung
lässt angesichts der Tatsache, dass diese Konstellation nicht untypisch und
für die Frage der Grundbetragserhebung von wesentlicher Bedeutung ist, nur
den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber die Erhebung von Grundbeträgen in
dieser Fallgruppe nicht vorgesehen hat. Der Fahrschule wurde damit die
Erhebung solcher Gebühren untersagt.
Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Az.: 9 S 2890/08
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Geschwindigkeit
Unfälle |
Haftungsverteilung bei Fahrzeuggespannen
(1068)
(jlp). Kommt ein Fahrzeuggespann (Zugfahrzeug mit Anhänger) aufgrund nicht
angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern und kommt es hierdurch zu Schaden
an anderen Fahrzeugen, so haftet die Kfz-Versicherung zu 50 Prozent und die
Anhänger-Versicherung ebenfalls zu 50 Prozent für die Unfallfolgen. Die
Haftung von Zugmaschine oder Anhänger besteht unabhängig davon, wie hoch
sich die Betriebsgefahr der Fahrzeuge ausgewirkt hat. Das
unfallverursachende Gespann ist zudem nicht nur technisch, sondern auch über
die Person des Fahrzeugführers personell verbunden, sodass man im Verhältnis
Zugmaschine zu Anhänger nicht von zwei voneinander trennbaren,
selbstständigen Haftungseinheiten ausgehen kann.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 279/08
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Öffentlicher
Verkehrsraum
Unfälle |
Kosten eines Feuerwehreinsatzes (1067)
(jlp). Kommt es nach einem
Verkehrsunfall zu einem Feuerwehreinsatz, um beispielsweise Ölspuren auf der
Fahrbahn zu beseitigen, so kann die Feuerwehr jeden der beteiligten
Kraftfahrzeugfahrer in Anspruch nehmen. Dies auch dann, wenn dem in Anspruch
genommenen Fahrer keine vorwerfbare Schuld an dem Unfall zuzurechnen ist.
Denn gerade auch durch die nicht auszuschließende Möglichkeit, an einem von
anderen verschuldeten Unfall beteiligt zu werden, realisiert sich bei einem
Unfall die Betriebsgefahr eines am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden
Fahrzeugs und daraus folgend auch die Kostentragungspflicht als einem von
möglichen mehreren Gesamtschuldnern. Dies führt auch nicht zu einer
unangemessenen Benachteiligung desjenigen, der den Unfall nicht verursacht
hat, denn dieser kann die von ihm verlangten Kosten des Feuerwehreinsatzes
wiederum beim tatsächlichen Unfallverursacher geltend machen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.:
OVG 1 N 65.10
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Dies und Das |
Bußgeldfestsetzung nach Verkehrsverstoß (1066)
(jlp). Bei der Bemessung der für ein
verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die
berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben. Sie kann als zulässiges Zumessungskriterium im
Einzelfall nur dann zum Nachteil des Betroffenen Berücksichtigung finden,
wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder
sozialen Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ordnungswidrigkeit
eine innere Beziehung besteht. Im Regelfall entscheidet damit allein die
verkehrswidrige Tat über die Bußgeldhöhe, nicht aber die soziale Stellung
des Betroffenen.
Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi
1660/10 |
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Geschwindigkeit
Öffentlicher Verkehrsraum |
Geldbuße bei verschneitem Tempo-30-Schild?
(1065)
(Deutsche Anwaltshotline) Ist ein
Autofahrer auf einer Straße zu schnell unterwegs, weil ein dort
angebrachtes, aber zugewachsenes Tempo-30-Schild für ihn nachweislich nicht
zu erkennen war, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse
gebeten werden. Allerdings nicht auf der Grundlage der gemessenen Differenz
zum 30-km/h-Limit, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Darauf hat in einer jetzt
bekannt gewordenen Entscheidung das OLG Hamm bestanden. So betraf der
aktuelle Richterspruch einen Taxifahrer, der auf einer Tempo-30-Strecke bei
73 km/h geblitzt worden war. Das die Geschwindigkeit begrenzende
Verkehrsschild war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch
durch Baum- und Buschbewuchs nicht wahrnehmbar. Trotzdem stellte ihm die
Verkehrsbehörde – unter Abzug einer Toleranz von 3 km/h – die "fahrlässige
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h"
mit 200 Euro in Rechnung. Schließlich habe er als Profi und Taxifahrer
beispielsweise an Hand von Nachfolgeschildern erkennen müssen, dass er sich
in einer Tempo-30-Zone befand. Dem widersprach das Gericht. Verkehrszeichen
müssen immer so angebracht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung
ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann – das trifft
beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild
völlig zugeschneit ist. Ist ein Schild aber nicht erkennbar, entfaltet es
auch keine Rechtswirkung. Hier war der betroffene Taxifahrer zudem
ortsunkundig. Weshalb ihm nur eine Überschreitung der allgemeinen
innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit angelastet werden kann – und zwar in
Höhe von weit geringeren 20 km/h. Wofür das Gericht eine Geldbuße von
nunmehr ganzen 35 Euro für angemessen hielt.
Oberlandesgericht Hamm, Az.:
III-3 RBs 336/09 |
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Geschwindigkeit |
Mit Tempo 160
auf der Autobahn (1064)
(jlp). Bei deutlicher
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h)
tritt die Haftung aus der Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden
des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück. Dies bedeutet, dass der
Fahrzeugführer, der die Richtgeschwindigkeit überschreitet, sich ansonsten
aber rechtmäßig verhält, einen Teil des Schadens (hier: 25 Prozent) selbst
zu tragen hat.
Oberlandesgericht Nürnberg,
Az.: 13 U 712/10 |
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Unfälle |
Prüffrist für
Versicherung bei Unfallregulierung (1063)
(jlp). Die Prüffrist für einen
Kfz-Haftpflichtversicherer vor der Regulierung eines Unfalls beträgt in der
Regel maximal vier Wochen, kann aber angesichts der Möglichkeiten der
elektronischen Schadenbearbeitung – insbesondere in einfachen Fällen – auch
deutlich darunter liegen. Die gegebenenfalls vom Versicherer als
erforderlich angesehene Einsicht in die polizeiliche Unfallakte oder die
Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser
Prüffrist. In Gang gesetzt wird diese Prüffrist in dem Moment, in dem die
Versicherung ein spezifiziertes Anspruchsschreiben des Geschädigten mit der
Aufforderung zur Schadenregulierung erhält.
Oberlandesgericht München, Az.:
10 W 1789/10 |
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Motorradfahrer
Öffentlicher Verkehrsraum
Unfälle |
Warnung vor
Rollsplitt (1062)
(jlp). Verlässt ein
Straßenbauunternehmer seine Baustelle in einem verkehrsunsicheren Zustand,
so endet seine Verkehrssicherungspflicht erst dann, wenn die Sicherung der
Gefahrenstelle von einem anderen tatsächlich und ausreichend übernommen
wird. Zu dieser Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Warnung vor
Rollsplitt. Stürzt ein Motorradfahrer in einer Kurve auf Rollsplitt, so kann
dies eine Haftung des Straßenbauunternehmers auslösen. Allerdings muss sich
der Motorradfahrer die Betriebsgefahr seines Motorrads mit 25 Prozent
anrechnen lassen.
Landgericht Meiningen, Az.: 2
O 766/09 |
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Dies und Das |
Keine
Doppelbestrafung bei Rotlichtverstoß (1061)
(jlp). Einem Fahrzeugführer, dem
ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt wird, kann nicht noch zusätzlich
vorgeworfen werden, dass er bei einer lang anhaltenden Dauer der
Rotlichtphase (hier: 7 Sekunden) noch gefahren sei. Eine Erhöhung der
Geldbuße (von 125 Euro auf 230 Euro) gegenüber den Regelsätzen bei "überaus
langer Rotlichtdauer" ist nicht statthaft. Gleiches gilt für die Anordnung
eines Fahrverbotes. Das Regelfahrverbot beträgt einen (1) Monat und kann
nicht auf drei Monate ausgedehnt werden.
Kammergericht Berlin, Az.: 2
Ss 267/09 - 3 Ws (B) 714/09 |
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Abschleppen, Parken
Fußgänger |
Fußgänger
haftet für grobes Verschulden (1060)
(jlp). Verletzt ein
Fahrzeugführer beim rückwärts Einparken in eine Parklücke mit der
ausschwenkenden linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen
16-jährigen Fußgänger, der zuvor ein Absperrgitter überstiegen hat, um an
unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren und auch bemerkt hat, dass
das Fahrzeug rückwärts einparken würde, so tritt die Haftung aus der
Betriebsgefahr des Fahrzeuges gegenüber dem groben Eigenverschulden des
Fußgängers zurück. Eine Pflicht des rückwärts einparkenden Kraftfahrers, der
vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüft hat,
vor Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben seinem
Fahrzeug nochmals darauf zu überprüfen, dass sich dort kein anderer
Verkehrsteilnehmer befindet, besteht nicht gegenüber dem grob verkehrswidrig
handelnden Fußgänger, mit dem er nicht hat rechnen müssen.
Kammergericht Berlin, Az.: 12
U 178/00 |
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Abschleppen, Parken |
Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz (1059)
(jlp). Auch beim Ausparken auf
einem Parkplatz spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer, wenn
es im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parkbox zu einer Kollision mit
einem bereits geraume Zeit stehenden Fahrzeug kommt. Kann auch noch dieser
Autofahrer beweisen, dass er bereits geraume Zeit im rückwärtigen
Verkehrsraum gestanden hat, dann hat allein der Rückwärtsfahrende seine
Sorgfaltspflichten verletzt und haftet für die Unfallfolgen auch allein.
Kammergericht Berlin, Az.: 12
U 108/09 |
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Betriebsführung
Dies und Das |
Generalvollmacht reicht nicht aus (1058)
(jlp). Steht den Gesellschaftern
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Geschäftsführung gemeinschaftlich
zu, kann eine Eintragungsbewilligung gegenüber dem Grundbuchamt durch einen
Gesellschafter allein wirksam nur abgegeben werden, wenn er durch die
Gesellschaft hierzu bevollmächtigt worden ist. Ihm durch die anderen
Gesellschafter erteilte Generalvollmacht, die ihn allgemein zu
rechtsgeschäftlichen Erklärungen in deren Namen berechtigt, genügt insoweit
nicht.
Kammergericht Berlin, Az.: 1
W 243/10 |
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Vermietung |
Umlagefähigkeit einer Terrorschadensversicherung (1057)
(jlp). Der Vermieter ist
berechtigt, eine Terrorschadensversicherung im Rahmen eines
Gewerberaummietvertrages abzuschließen und die Kosten hierfür auf die Mieter
umzulegen. Ohne ein konkretes Schadenswagnis für einen Terroranschlag
entspricht es aber keiner vernünftigen Bewirtschaftung einer Immobilie,
dieses – rein theoretische – Risiko kostenaufwändig abzudecken.
Bundesgerichtshof, Az.: XII
ZR 129/09 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Einladung zum
Diebstahl (1056)
(jlp). Lässt der
Versicherungsnehmer hochwertige Gegenstände (hier: Notebook) von außen frei
einsehbar in seinem Kraftfahrzeug zurück, ist der Hausratversicherer im
Rahmen der Außenversicherung berechtigt, die Entschädigungsleistung um 70
Prozent zu kürzen. Hier hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig
gehandelt und muss sich daher eine Kürzung seiner Schadenersatzansprüche
gefallen lassen.
Amtsgericht Langenfeld, Az.:
12 C 9/10 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Hase ist kein
Eichhörnchen (1055)
(jlp). Zu einem folgenschweren
Unfall kam es, weil eine Autofahrerin mit ihrem Pkw mit einem Wildtier "in
der Größe eines Hasens" kollidierte. Das Wildtier sei unter die Vorderreifen
gekommen, sodass sie mit ihrem Fahrzeug ins Schleudern geriet. Den
Fahrzeugschaden in Höhe von 7.000 Euro wollte sie nunmehr von ihrer
Kaskoversicherung ersetzt haben. Die Versicherung bestritt einen Unfall mit
Jagdwild, insbesondere mit jagbarem Haarwild. Eine Genanalyse der gefundenen
Haare lüftete schließlich das Geheimnis: Der vermeintliche Hase entpuppte
sich tatsächlich als Eichhörnchen. Damit wurde die Klage gegen die
Versicherung abgewiesen. Das Eichhörnchen ist im Bundesjagdgesetz in der
Haarwildaufzählung nicht genannt und damit in der Kaskoversicherung nicht
relevant.
Landgericht Coburg, Az.: 23 O
256/09 |
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Dies und Das |
Das Recht zu
schweigen (1054)
(jlp). Auch in einem
gerichtlichen Verfahren über den Einspruch in einem Bußgeldverfahren hat der
Betroffene das Recht zu schweigen. Dieses Verhalten darf ihm nicht, auch
nicht ansatzweise, negativ ausgelegt werden. Über dieses Schweigerecht ist
der Betroffene vom Richter zu belehren. Führt der Richter dann später zu
seinem Urteil aus, dass der Betroffene die Sachverhaltsaufklärung nicht habe
verhindern können, so drängt sich der Eindruck auf, dass der Richter das
Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten bewertet hat. Dies ist nicht
zulässig. Ein solches Urteil muss aufgehoben werden.
Kammergericht Berlin, Az.: 3
Ws (B) 306/10 - 2 Ss 118/10 |
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Öffentlicher Verkehrsraum
Verhalten im Straßenverkehr |
Auf eigene
Gefahr (1053)
(jlp). Seitenstreifen einer
Fahrbahn sind nicht zur regelmäßigen Benutzung durch den Fahrzeugverkehr
bestimmt. Der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger ist nicht
verpflichtet, durch ein Warnschild darauf hinzuweisen, dass ein
Seitenstreifen nicht befestigt ist. Bei Seitenstreifen muss man generell
davon ausgehen, dass diese für den Fahrbahnverkehr weder bestimmt noch
geeignet sind. Ihre Mitbenutzung ist zwar nicht generell verboten. Verlässt
ein Kraftfahrer aber die Fahrbahn und weicht auf den Seitenstreifen aus, so
muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass der Seitenstreifen gerade nicht
zur regelmäßigen Benutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Er muss
sich auf Unebenheiten und Hindernisse einstellen.
Oberlandesgericht München, Az.:
1 U 3515/10 |
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Unfälle |
Vorgetäuschter
Kfz-Unfall (1052)
(jlp). Manipulierte Unfälle
kommen immer wieder vor. Es gibt Kriterien und Indizien, die für einen
gestellten Verkehrsunfall sprechen. So ist das geschädigte Fahrzeug meist
ein Fahrzeug der Luxusklasse (hier: Typ 7er BMW) mit höherer Laufleistung
und weist Vorschäden auf. Das schädigende Fahrzeug – oft alt und
minderwertig – ist ein Mietfahrzeug (hier: Lkw), dessen Beschädigung die
unfallbeteiligten Fahrer, mit Ausnahme einer besonders geringen
Selbstbeteiligung (hier: 75 Euro), nicht trifft. Unabhängige Zeugen für den
Unfall sind nicht vorhanden. Es liegt ein einfacher, nicht nachhaltig
geklärter Fahrfehler vor und die Selbstgefährdung der beteiligten Fahrer
hält sich aufgrund der relativ geringen und gut kontrollierbaren
Differenzgeschwindigkeit zwischen dem stehenden Fahrzeug und dem
auffahrenden Fahrzeug in einem kalkulierbaren Rahmen.
Landgericht Hagen, Az.: 10 S
228/08 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Vorführwagen
beinhaltet keine Altersangabe (1051)
(jlp). Unter einem Vorführwagen
ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem
Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung,
Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war.
Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung
über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als
Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die
Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug
handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur
für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner
größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des
Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalles gerechtfertigt sein.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII
ZR 61/09 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen
Internet, E-Mail |
Rundfunkgebühren für internetfähige Computer (1050)
(jlp). Für internetfähige PC
sind Rundfunkgebühren zu zahlen. Für die Gebührenpflicht nach dem
Rundfunkgebührenstaatsvertrag kommt es allein auf den Besitz der Geräte an.
Unerheblich ist es, dass der Inhaber des Gerätes tatsächlich gar keine
Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Gerät empfangen kann bzw. gar nicht mit
dem Internet verbunden ist. Nach Auffassung der Richter ist der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bundesverwaltungsgericht, Az.:
6 C 12/09 |
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(18) Öffentlicher
Verkehrsraum |
Streupflicht
bei Glatteis (1049)
(jlp). Eine Gemeinde- oder
Stadtverwaltung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf den
Wetterbericht tagelang prophylaktisch in verkürzten Intervallen vor- bzw.
nachzustreuen. Die von winterlichen oder atypischen Wetterverhältnissen
ausgehenden Gefahren fallen grundsätzlich nicht in den Risikobereich des für
die Straße zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen. Sie stellen sich
vielmehr als allgemeines Lebensrisiko des Nutzers der Straße dar. Eine
Streupflicht besteht innerorts für den Kraftfahrzeugverkehr nur
eingeschränkt. Nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen besteht
eine Streupflicht. Gefährliche Stellen sind solche, an denen der Zustand
oder die Anlage der Straße die Bildung von Glatteis begünstigt oder die
Wirkungen des Glatteises erhöht, sodass diese besonderen Verhältnisse auch
von einem sorgfältigen, den Straßenverhältnissen Rechnung tragenden
Kraftfahrer nicht ohne Weiteres erkannt werden können.
Oberlandesgericht München, Az.:
1 U 2243/10 |
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(18) Öffentlicher
Verkehrsraum |
Sondernutzung
der Straße durch Partybike (1048)
(jlp). Die Nutzung eines "Partybikes"
im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar, da hier die
öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Hauptzweck
des Fahrzeugbetriebes ist das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer
Getränke verbundene Zusammensein einer Personengruppe. Die Ortsveränderung
ist lediglich ein Nebeneffekt. Der Eigentümer/Veranstalter ist damit
verpflichtet, eine (kostenpflichtige) Sondernutzung bei der Stadt zu
beantragen.
Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Az.: 16 L 1595/09 |
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(5) Betrug, Diebstahl,
Einbruch (7)
Fahrerlaubnis / Fahrverbot |
Keine
Bus-Fahrerlaubnis für Raubmörder (1047)
(Deutsche Anwaltshotline) Einem
wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub Verurteilten kann nicht die
Beförderung von Passagieren anvertraut werden. Auch wenn er seine Strafe
inzwischen ordnungsgemäß abgesessen hat und der lebenslange Freiheitsentzug
nach 16 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im vorliegenden Fall
hatte der in die Freiheit zurückgekehrte Mann einige Zeit später einen
Busführerschein beantragt. Trotz eines positiven medizinisch-psychologischen
Eignungsgutachtens verweigerte ihm der zuständige Landrat die Ausstellung
einer Fahrerlaubnis der gewünschten Klasse D. Und das zu Recht, wie der
Gießener Urteilsspruch betont. Die Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt von
Busfahrern eine persönliche Zuverlässigkeit hinsichtlich des
Vertrauensverhältnisses zu ihren Fahrgästen, die über die ordnungsgemäße
Personenbeförderung und die Gewährleistung eines unfallfreien Fahrens
hinausgeht. Der Bewerber müsse auch die Garantie für den korrekten Umgang
mit den sich ihm anvertrauenden Personen und deren Eigentum für die Zeit der
Beförderung bieten. Das sei nicht der Fall. Musste doch der Betroffene in
der Bewährungszeit nach der Haftentlassung erneut verurteilt werden. Zwar
nur wegen Diebstahls geringfügiger Sachen, was normalerweise nicht in ein
Führungszeugnis aufzunehmen wäre, angesichts der Vorgeschichte des Mannes
und der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen aber
nicht mehr unberücksichtigt bleiben kann.
Verwaltungsgericht Gießen, Az.:
6 K 4151/09 |
(9) Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Pkw-Vorbesitz
(1046)
(jlp). Wird von einem
Kfz-Händler im Internet ein Fahrzeug als "Jahreswagen - ein Vorbesitzer/1.
Hand" angeboten, so stellt dies eine irreführende Angabe dar, wenn nicht
ausreichend über die Art des Vorbesitzes (hier: Vorbesitz von zwei
Mietwagenfirmen) aufgeklärt wird. Die Frage, wie viele tatsächliche Nutzer
zu welchen Zwecken einen Pkw nutzen, ist für die Wertschätzung des Fahrzeugs
aus Adressatensicht durchaus von Bedeutung. Die Art des Vorbesitzes ist
insbesondere von Bedeutung, wenn der Vorbesitz zu Vermietungszwecken
erfolgte. Klärt der Verkäufer daher über diese Vornutzung nicht auf, so ist
seine diesbezügliche Werbung unlauter und irreführend.
Oberlandesgericht Hamm, Az.:
I-4 U 101/10 |
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(11) Geschwindigkeit |
Der geblitzte
Beifahrer (1045)
(jlp). Wird im Rahmen einer
Geschwindigkeitsmessung mit einem "Starenkasten" ein Lichtbild gefertigt,
auf dem auch der Beifahrer zu erkennen ist, so kann der Beifahrer von der
Behörde verlangen, dass das angefertigte Messfoto so verändert wird, dass er
auf dem Messfoto nicht mehr zu erkennen ist. Er kann aber nicht verlangen,
dass das gesamte Lichtbild vernichtet wird.
Amtsgericht Herford, Az.: 11
OWi 2835/09 [b] |
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(18) Öffentlicher
Verkehrsraum |
Verkehrssicherungspflicht für Verkehrsspiegel (1044)
(jlp). Der Träger der
Straßenbaulast ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht
gehalten, den öffentlichen Verkehr auch vor solchen Gefahren zu bewahren,
die dem Verkehr aus einem Verkehrsspiegel drohen. Hierbei erfasst die
Verkehrssicherung nicht nur die aus der Substanz des Spiegels drohenden
Gefahren, sondern auch die Funktionalität des Verkehrsspiegels. Nicht
erfasst von solchen Kontrollpflichten sind aber witterungsbedingte Einflüsse
wie Beschlagen, Verschneien oder Vereisen. Die Beseitigung von
witterungsbedingten Einflüssen auf Verkehrsspiegel würde einen ganz
erheblichen Aufwand erfordern. Dieser ist dem Verkehrssicherungspflichtigen
in Anbetracht dessen, dass ein Verkehrsspiegel nur ein Hilfsmittel darstellt
und keine den Verkehr regelnde Funktion besitzt, nicht zumutbar. Überdies
beeinträchtigen die Witterungsbedingungen den Spiegel nur innerhalb eines
überschaubaren Zeitintervalls. Solche Beeinträchtigungen kann der Verkehr
daher eher hinnehmen als einen dauerhaften Ausfall der Hilfsfunktion.
Oberlandesgericht
Saarbrücken, Az.: 4 U 272/09 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Vorfahrt im
Reißverschlussverfahren (1043)
(jlp). Die
Straßenverkehrsordnung sieht bei Fahrbahnverengungen (zum Beispiel von zwei
Fahrspuren auf eine Fahrspur) vor, dass die Fahrzeuge sich im so genannten
Reißverschlussverfahren einzuordnen haben. Vorfahrt hat dabei derjenige, der
den durchgehenden Fahrstreifen befährt. Er hat Vorfahrt vor dem Fahrzeug,
der seinen Fahrstreifen nicht durchfahren kann.
Kammergericht Berlin, Az.: 12
U 227/08 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Marderbiss (1042)
(jlp). Sind von einem
Kfz-Kaskoversicherungsvertrag nur die unmittelbaren Schäden eines
Marderbisses erfasst, gehören hierzu nur die durch den Biss beschädigten
Leitungen. Muss im Zuge der Marderbissreparatur auch eine Platine
ausgetauscht werden, so sind diese Kosten von der Versicherung nicht zu
ersetzen, wenn dieser Schaden nicht unmittelbar, sondern nur als
Folgeschaden entstanden ist.
Amtsgericht Hannover, Az.:
514 C 14439/08 |
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Abschleppen, Parken |
Wartefrist für
das Abschleppen (1041)
(jlp). Die Anordnung der
Beseitigung eines Fahrzeugs, welches ohne gültigen und gut sichtbar
ausgelegten Parkschein abgestellt ist, ist nach erst zehn Minuten
unverhältnismäßig. Für die Bemessung der Wartefrist ist vielmehr eine
Orientierung an der im jeweiligen Bereich geltenden abstrakten
Höchstparkdauer angemessen (hier: mindestens eine Stunde).
Verwaltungsgericht Hamburg,
Az.: 13 K 1186/07 |
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Öffentliche Verkehrsmittel |
Auf eigene
Gefahr (1040)
(jlp). Ein Fußgänger, der einen
Fußweg neben den Straßenbahngleisen zur Haltestelle entlangläuft, dabei
stürzt und von der herankommenden Straßenbahn erfasst wird, haftet für
seinen Schaden alleine.
Oberlandesgericht Dresden, Az.:
7 U 746/09 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Zusammenstoß
mit totem Reh (1039)
(jlp). Kommt es zwischen einem
Fahrzeug und einem Reh auf einer öffentlichen Straße zu einer Kollision, so
ist der Fahrzeugführer verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern und zum
Beispiel auch das verendete Reh unter Umständen von der Straße zu nehmen. In
jedem Fall muss aber der Unfallort gesichert werden, damit andere
Verkehrsteilnehmer nicht mit diesem Hindernis zusammenstoßen. Wer gegen
diese Verpflichtung verstößt, muss mit Schadenersatzansprüchen anderer
Verkehrsteilnehmer rechnen, die gegen dieses außergewöhnlich schwer
erkennbare Hindernis fahren und sich dabei ihr Fahrzeug beschädigen. Diese
trifft allerdings zumeist eine Teilschuld, weil sie nicht auf Sicht gefahren
sind.
Landgericht Saarbrücken, Az.:
13 S 219/09 |
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Unfälle |
Steinwurf von
nächtlicher Autobahnbrücke ist versuchter Mord (1038)
(Deutsche Anwaltshotline,
www.deutsche-anwaltshotline.de) Wirft
jemand in der Nacht schwere Steinbrocken von einer Brücke auf die
unbeleuchtete Autobahn darunter, so ist eine Verurteilung wegen des schweren
Eingriffs in den Straßenverkehr nicht ausreichend. Vielmehr handelt es sich
dabei immer auch um versuchte schwere Körperverletzung bzw. versuchten Mord.
Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden. Zwei Männer wurden von der
Polizei dabei gestellt, als sie gegen halb elf nachts gerade einen fast 38
kg schweren Granitblock auf eine Brücke bei Großlehna schleppten, um ihn auf
die darunter nach Berlin führende Spur der Autobahn zu werfen. Im Kofferraum
ihres vor der Brücke geparkten Wagens fanden sich zwei weitere Steine. Und
die beiden gestanden, an drei Tagen zuvor zu ähnlicher Nachtstunde die
Münchner Autobahn an dieser Stelle mit bis zu 58 kg schweren Steingeschossen
bombardiert zu haben. Wobei es nur einem ganzen "Heer von Schutzengeln" – so
der Gerichtsbericht – sowie dem außerordentlichen Geschick der jeweils
betroffenen Autofahrer zu verdanken sei, dass in allen drei Fällen außer
erheblichem Sachschaden keine Menschenopfer zu beklagen waren. Obwohl es
auch den Tätern offenbar auf Personenschäden nicht ankam, schließt das nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch in keinem der Fälle aus, dass sie
im Rahmen ihres Tatplans zumindest Verletzungen der Fahrzeug-Insassen bei
einer Kollision mit den Steinbrocken billigend in Kauf genommen haben. Denn
auf der unbeleuchteten Autobahn musste es dabei aufgrund der späten
Gefahrenerkennung und der damit reduzierten Ausweichmöglichkeiten zu
schweren Unfällen mit erheblichem Sach- und Personenschaden kommen, die ohne
Weiteres auch tödlich hätten enden können, so das Karlsruher Urteil.
Insofern sei bei allem glimpflichen Ausgang des Geschehens die Heimtücke der
Täter bis hin zum Mordvorsatz nicht zu übersehen.
Bundesgerichtshof, Az.: 4 StR
450/09 |
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Werbung |
Keine
Werbeanlagen neben Autobahn (1037)
(jlp). Werbeanlagen, die ohne
Baugenehmigung in der freien Landschaft nahe einer Autobahn aufgestellt sind
und so beispielsweise auf ein spezielles weit entferntes Möbelhaus
hinweisen, sind unzulässig. Die Behörde kann verlangen, dass solche
Werbeanlagen sofort zu entfernen sind, weil die Aufmerksamkeit des Benutzers
der Autobahn auf diese Schilder gelenkt wird. Eine solche Gefahrenquelle ist
umgehend zu beseitigen. Einstweilige Beseitigungsanordnungen sind deshalb
zulässig und zumeist auch begründet.
Niedersächsisches OVG, Az.: 1
ME 81/10 - (46/10) |
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Abschleppen, Parken |
Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen (1036)
(jlp). Ungeachtet besonderer
Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der
auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur
Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die
Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke
abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu
stellen, sodass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs
mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine
hälftige Schadenaufteilung angemessen erscheint.
Oberlandesgericht Frankfurt,
Az.: 3 U 211/08 |
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Geschwindigkeit |
Der feine
Unterschied (1035)
(jlp). Kann die Bußgeldbehörde
den Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeitsmessung nicht feststellen oder
nicht identifizieren, so muss die Behörde den Halter des Kraftfahrzeuges im
Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeuge und nicht als Betroffenen anhören.
Dies jedenfalls, wenn feststeht, dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls
der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung
als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist
der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit
zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.
Verwaltungsgerichtshof
Mannheim, Az.: 10 S 1499/09 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Aufbewahrung
des Kfz-Scheins im Pkw (1034)
(jlp). Die dauerhafte
Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach stellt auch unter dem
Gesichtspunkt der dadurch erleichterten Verwertbarkeit keine relevante
Gefahrerhöhung dar. Damit musste die Kaskoversicherung für das entwendete
Fahrzeug aufkommen. Das Gericht führte aus, dass der Entschluss, ein
Fahrzeug zu entwenden, in aller Regel vorab gefasst wird, inklusive der
Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Dabei spielt es keine Rolle, ob
sich möglicherweise irgendwo im Wagen der Fahrzeugschein befindet. Die
Argumentation der Versicherung, der Fahrzeugeigentümer hätte durch das
Belassen des Kfz-Scheins im Handschuhfach eine Gefahrerhöhung herbeigeführt,
fand kein Gehör.
Oberlandesgericht Oldenburg,
Az.: 5 U 153/09 |
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Unfälle |
Unfall mit
einem Feuerwehrfahrzeug (1033)
(jlp). Ein Feuerwehrfahrzeug,
das mit Blaulicht und Martinshorn bei Rotlicht mit 30 km/h in eine Kreuzung
einfährt, haftet zu 50 Prozent. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung darf ein
solches Einsatzfahrzeug nur dann bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren,
wenn der Fahrer sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer
ihn wahrgenommen und ihre Fahrweise darauf eingestellt haben. Der Fahrer
hätte sich daher nur in die Kreuzung hineintasten dürfen. Da das
Einsatzfahrzeug jedoch für den Unfallgegner bereits sieben Sekunden sichtbar
war, hätte sich dieser auch auf die Situation einstellen müssen, sodass das
Gericht die Verursachungsbeiträge gleich zu je 50 Prozent gewichtete.
Oberlandesgericht
Brandenburg, Az.: 2 U 13/09 |
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Geschwindigkeit |
Fotos zur
Fahreridentifizierung sind zulässig (1032)
(jlp). Die Anfertigung von Fotos
eines Autofahrers, der einer Geschwindigkeitsüberschreitung verdächtig ist,
ist zulässig und verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
fotografierten Fahrzeugführers. Das hat nun das Bundesverfassungsgericht
entschieden und damit klargestellt, dass auch das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung nicht nachteilig tangiert wird. Damit steht fest, dass
solche Aufnahmen bei einem Anfangsverdacht für eine
Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht werden dürfen.
Bundesverfassungsgericht, Az.:
2 BvR 759/10 |
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Unfälle |
Missachten
eines Stoppschildes (1031)
(jlp). Das Nichtbeachten eines
deutlich erkennbaren Stoppschildes wird – wie auch ein Rotlichtverstoß –
wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv
grob fahrlässig zu werten sein. Die Nichtbefolgung des unbedingten
Haltegebots mit anschließendem Unfall kann aber nicht stets als grob
fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen werden. Insoweit
gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Rotlichtverstoß. Aus dem objektiv
groben Pflichtverstoß darf nicht automatisch auf die subjektive
Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Der äußere Geschehensablauf und das
Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere
Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu. Kommt dann das Gericht im
Einzelfall zu der Entscheidung, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss die
Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer keinen Schadenersatz leisten.
Oberlandesgericht Köln, Az.:
9 U 63/09 |
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Unfälle |
Keine
Unfallflucht bei späterer Unfallkenntnis (1030)
(jlp). Ein Autofahrer hatte
einen am rechten Straßenrand geparkten Pkw mit seinem Fahrzeug beschädigt.
Er hatte dieses jedoch nicht bemerkt und fuhr weiter. Eine Zeugin, die den
Vorfall bemerkt hatte, fuhr hinter dem Autofahrer her und konnte ihn durch
Betätigen von Hupe und Lichthupe zum Anhalten bewegen. Zwischen dem Unfall
und dem Anhalten lag eine Fahrzeit von 5 bis 10 Minuten und der Autofahrer
hatte sich zu diesem Zeitpunkt rund drei Kilometer vom Unfallort entfernt.
Der Tatbestand der Unfallflucht setzt voraus, dass ein räumlicher und
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kenntnis des Unfallbeteiligten vom
Unfall und dem Unfallort besteht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah diese
Voraussetzungen bei einer Fahrtzeit von fünf bis zehn Minuten und einer
Entfernung von drei Kilometern nicht als gegeben an.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Az.: 2 Ss 142/07 - 69/07 |
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Werbung |
Werbezettel an
Autos (1029)
(jlp). Die Befestigung von
Visitenkarten mit Werbeaufdruck zu gewerblichen Zwecken an parkenden Autos
ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Dies bedeutet, dass derjenige,
der ohne Erlaubnis solche Handzettel oder Visitenkarten verteilt, ein
Bußgeld (hier: 200 Euro) riskiert.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Az.: IV-4 RB 25/10 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Unfälle |
Vertragswerkstatt - freie Werkstatt (1028)
(jlp). Ein durch Verkehrsunfall
geschädigter Kraftfahrzeugeigentümer muss sich bei der Schadensabwicklung
nicht auf eine freie und kostengünstigere Kfz-Werkstatt verweisen lassen,
wenn er nachweist, dass das Fahrzeug stets in einer Vertragswerkstatt der
Herstellermarke gewartet und repariert wurde. Hierbei ist auf den gesamten
Zeitraum seit Erstzulassung und nicht nur auf die Besitzzeit des
Geschädigten abzustellen.
Landgericht Lübeck, Az.: 1 S
117/09 |
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Motorradfahrer
Öffentlicher Verkehrsraum |
Abstellgefahren beim Motorrad (1027)
(jlp). Der Halter eines
Motorrads hat auch dann für die Betriebsgefahr seines Motorrads einzustehen,
wenn es im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum abgestellt ist. Allerdings
realisiert sich die Betriebsgefahr nicht, wenn das Kraftrad ordnungsgemäß
abgestellt wurde und lediglich durch eine von außen wirkende Kraft
umgefallen ist. Damit wurde die Schadenersatzklage gegen einen
Motorradfahrer abgewiesen, der sein Motorrad mittels Seitenständer auf einer
öffentlichen Parkfläche abgestellt hatte. Zwei Tage später ist das Motorrad
durch ungeklärte Ursache umgekippt und hatte einen daneben stehenden Pkw
beschädigt. Unter diesen Umständen ließ sich das Motorrad nach Auffassung
des Gerichts nicht von anderen sperrigen Gegenständen bei Parkflächen
unterscheiden, die durch äußere Einflüsse umfallen und für die keine
Gefährdungshaftung besteht.
Landgericht Tübingen, Az.: 7
S 11/09 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Ausweichmanöver vor einem Reh (1026)
(jlp). Ein Fahrzeughalter machte
gegen seine Teilkaskoversicherung Schadenersatzansprüche geltend, weil seine
Tochter, die sein Fahrzeug steuerte, einem am Fahrbahnrand befindlichen Reh
ausgewichen war, sodass sich das Fahrzeug auf der regennassen Fahrbahn
überschlug und erheblich beschädigt wurde. Die Versicherung verweigerte die
Zahlung von Schadenersatzansprüchen, weil es mit dem Reh selbst zu keiner
Kollision gekommen ist. Das Gericht hielt das Ausweichmanöver als
Rettungshandlung aber für plausibel und berechtigt. Aufgrund des Rehs am
Fahrbahnrand durfte die Fahrerin davon ausgehen, dass sich das Reh auf diese
Straße begeben wird. Das Fahrmanöver war damit nicht als grob fahrlässig
oder grob fehlerhaft zu werten. Die Versicherung muss damit den
Fahrzeugschaden bezahlen.
Landgericht Limburg, Az.: 2 O
137/09 |
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Abschleppen, Parken |
Falsch Parken
kann teuer werden (1025)
(jlp). Ein Fahrzeug (hier: Taxi
am Taxistand), das im Kurvenbereich einer Straße berechtigt abgestellt
wurde, aber mit dem Heckteil circa 1,30 Meter ins absolute Haltverbot
hineinragt, haftet im Fall eines Unfalls zu einem Drittel, wenn so ein
Busfahrer in dieser Kurve dieses Fahrzeug streift. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die Schäden am Fahrzeug nur an den Teilen entstanden sind, die
sich im absoluten Haltverbot befunden haben.
Amtsgericht München, Az.: 341
C 15805/09 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Kraftstoffmehrverbrauch
(1024)
(jlp). Ein verkauftes
Neufahrzeug ist dann als mangelhaft anzusehen, wenn der Kraftstoffverbrauch
um mehr als 10 Prozent von den Herstellerangaben abweicht, da insoweit eine
nicht nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes vorliegt. Für die
Ermittlung eines erhöhten Kraftstoffverbrauchs – ausgehend von den nach der
RL 80/1268/EWG angegebenen Herstellerangaben – können dabei auch Messungen
durch einen Sachverständigen auf der Straße ausreichend sein. Hat so der
Sachverständige einen weit überhöhten Kraftstoffverbrauch für dieses
Fahrzeug ermittelt, dann ist es mangelhaft. Der Fahrzeugkäufer kann den Pkw
gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben.
Landgericht München I, Az.: 4
O 6504/07 |
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Dies und Das
Internet, E-Mail
Werbung |
Vermeintliches
Schnäppchen mit Irrtum (1023)
(jlp). Das Präsentieren von
Waren auf der Homepage eines Internetshops stellt im juristischen Sinn noch
kein Angebot dar. Ein solches Angebot liegt vielmehr in der Bestellung des
Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden. Hat sich also
der Internetshopverkäufer in seiner Preisangabe beträchtlich vertan (129 €
statt 1.250 €), so ist der Verkäufer an dieses vermeintlich günstige Angebot
nicht gebunden, sondern kann die Versendung der Ware verweigern.
Amtsgericht München, Az.: 281
C 27753/09 |
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Dies und Das |
Computerkauf
beim Discounter (1022)
(jlp). Erwirbt jemand einen
Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem
Discounter zustande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber
diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen
insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts. Dies
jedenfalls dann, wenn der Garantievertrag nur das Recht auf Austausch und
Reparatur vorsieht.
Amtsgericht München, Az.: 121
C 22939/09 |
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Betriebsführung
Dies und Das |
Auskunftsverpflichtung im Insolvenzverfahren (1021)
(jlp). Der Schuldner ist im
Rahmen eines Insolvenzverfahrens von sich aus und ohne besondere Nachfrage
zur Auskunft über sämtliche das Insolvenzverfahren betreffende Verhältnisse
verpflichtet. Das gilt auch für Umstände, die eine Insolvenzanfechtung
begründen können. Kommt er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach
der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so ist die
Restschuldbefreiung zu versagen.
Bundesgerichtshof, Az.: IX ZB
126/08 |
Arbeitgeber,
-nehmerSteuer |
Arbeitszimmer
im Steuerrecht (1020)
(jlp). Die Kosten für ein
Arbeitszimmer müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die anderslautende Regelung im
Einkommenssteuergesetz verstößt gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3
Grundgesetz. Der Gesetzgeber muss nun diesen verfassungswidrigen Zustand
rückwirkend auf den 01.01.2007 beseitigen.
Bundesverfassungsgericht, Az.:
2 BvL 13/09 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Gefährliches
Wendemanöver (1019)
(jlp). Führt ein Autofahrer ein
Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw,
der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, spricht der
erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet
hat. Allein die Tatsache, dass der Wendende seine Fahrgeschwindigkeit
deutlich reduzierte, spricht noch nicht dafür, dass der auffahrende
Kraftfahrzeugführer damit rechnen musste, dass der vor ihm fahrende
Fahrzeugführer ein Wendemanöver einleiten wollte. In einer solchen Situation
hat der Wendende den Unfall alleine verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen
noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer
auch bemerken können.
Amtsgericht München, Az.: 345
C 15055/09 |
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Abschleppen, Parken |
Sorgfaltspflicht bei Ausfahrt aus Tiefgarage (1018)
(jlp). Dem Fahrzeugführer, der
aus einer Tiefgarage auf einen Parkplatz einfährt, trifft gegenüber dem
Verkehr auf dem Parkplatz eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Sein
Fahrmanöver ist einem Fahrzeug beim Ausparken gleichzustellen. Aber auch der
Fahrzeugführer auf dem Parkplatz muss den Verkehr sorgfältig beobachten.
Dessen Mitverschulden bei einer Kollision beträgt 40%.
Landgericht Regensburg, Az.:
2 S 244/09 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Anhören von
Musikdateien vom Handy (1017)
(jlp). Im öffentlichen
Straßenverkehr darf ein Fahrzeugführer kein Mobiltelefon benutzen oder
bedienen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrzeugführer während der Fahrt
ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um auf dem Gerät gespeicherte
Musikdateien anzuhören. Der Begriff der Benutzung schließt nämlich sämtliche
Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten
Geräte ein.
Oberlandesgericht Köln, Az.:
83 Ss-OWi 63/09 |
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Fahrerlaubnis / Fahrverbot |
Keine
frühzeitige Fahrerlaubniserteilung (1016)
(jlp). Ein Schüler begehrte die
Fahrerlaubnis der Klasse B unter Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter
für unbegleitete Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Schule. Seine Klage
blieb jedoch erfolglos. Das Gericht sah es als nicht gegeben an, dass dem
Schüler so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der des Einzelnen die erhöhten Risiken für die
Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen.
Die Schule des Jugendlichen ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln in
zumutbarer Weise erreichbar und die unbestritten hohe zeitliche
Inanspruchnahme von circa. 2,5 Stunden pro Schultag erscheint für den
überschaubaren Zeitraum bis zum 18. Geburtstag für den Schüler hinnehmbar.
Zu der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung genügt es auch nicht, dass der
Minderjährige bereits im Rahmen des Modells "Begleitetes Fahren mit 17
Jahren" Kraftfahrzeuge ohne Beanstandungen geführt hat. Die Einhaltung der
Mindestaltersgrenze stellt hier keine unzumutbare Härte dar.
Verwaltungsgerichtshof
Mannheim, Az.: 10 S 2012/08 |
Miet-, Leasing-
fahrzeuge |
Missachtung
der Durchfahrtshöhe (1015)
(jlp). Der Mieter eines Lkw,
dessen besonders hohe Ausmaße offensichtlich sind, handelt grob fahrlässig,
wenn er die Durchfahrtshöhe einer Brückenunterführung missachtet und es so
zu einem Schaden kommt. Eine Vorsatztat verneinten jedoch die Richter und
stellten hierzu fest, dass das Verschulden innerhalb der groben
Fahrlässigkeit eher als gering anzusehen ist, sodass auch eine
Leistungskürzung nur im unteren Segment berechtigt und bei einem Drittel
anzusetzen ist. Damit musste der Lkw-Mieter trotz grober Fahrlässigkeit
nicht für den vollen Schaden aufkommen.
Landgericht Göttingen, Az.: 5
O 118/09 |
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Unfälle |
Nicht
versicherter Betriebsschaden (1014)
(jlp). Wird bei einem ins
Schlingern geratenen Gespann (Zugfahrzeug und Anhänger) das Zugfahrzeug
dadurch beschädigt, dass der Anhänger während eines unerklärlichen
Schleudervorgangs gegen die Zugmaschine schlägt, handelt es sich nicht um
einen Unfall, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Nach den
Darstellungen des Fahrers sei der Unfall dadurch entstanden, dass der Fahrer
den Lastzug während eines unerklärlichen Schleudervorgangs durch Gegenlenken
und Gasrücknehmen abzufangen versuchte, wobei sich dann dessen Auflieger
querstellte und hierbei gegen die Zugmaschine schlug. Bei diesem
vorgetragenen Sachverhalt fehlt es aber an einem von außen her einwirkenden
Ereignis. Dies führt dazu, dass die Kaskoversicherung der Zugmaschine
leistungsfrei ist.
Landgericht Wuppertal, Az.: 7
O 14/09 |
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Abschleppen, Parken
Kinder
Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg (1013)
(jlp). Wurde ein Pkw
verkehrsbehindernd und ordnungswidrig auf einem Bürgersteig geparkt, so
haben die Eltern eines 7-jährigen Kindes nicht für den Schaden, den ihr
radelndes Kind deshalb am geparkten Pkw anrichtet, aufzukommen, weil der
Bürgersteig durch das Fahrzeug verengt wurde. Da das Kind nach der
Straßenverkehrsordnung auf dem Bürgersteig fahren muss, wurde der
Verkehrsraum für das Kind massiv beeinträchtigt. Das Risiko für einen
solchen Schadenfall trägt daher der Parkende.
Amtsgericht München, Az.: 331
C 5627/09 |
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Dies und Das
Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Verfolgung
nach Polizeikontrolle (1012)
(jlp). Ein Radfahrer, der bei
Dunkelheit ohne Licht, aber mit Alkoholgeruch fahrend einer polizeilichen
Kontrolle zu Fuß entkommen will und hierbei bei winterlichen
Straßenverhältnissen gut 20 Meter verfolgt wird, haftet auf Schadenersatz,
wenn der verfolgende Polizeibeamte auf der schneeglatten Straße stürzt und
sich verletzt.
Amtsgericht Kempten, Az.: 2 C
211/07 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Rundfunkgebührenpflicht (1011)
(jlp). Die Nutzung eines
Kraftfahrzeuges zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte hat den
Ausschluss der Gebührenfreiheit für das im Kfz vorhandene Autoradio zur
Folge, weil diese Nutzung zu anderen als privaten Zwecken erfolgt.
Oberverwaltungsgericht
Lüneburg, Az.: 4 LB 58/09 |
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Fahrerlaubnis / Fahrverbot |
Auslandsfahrerlaubnis in Deutschland (1010)
(jlp). Deutsche Behörden sind
nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen
Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der
Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die
EU-Mitgliedstaaten sind nämlich zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen
ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Eine Anerkennung solcher
“Auslands”-Führerscheine kann nur dann abgelehnt werden, wenn dem
Führerscheininhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden
ist. Allein die Verletzung der Wohnsitzerfordernis berechtigt die Behörde
aber nicht, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen.
OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10
A 11244/09 |
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Motorradfahrer |
Abzüge für
Motorradschutzkleidung (1009)
(jlp). Der Abzug "neu für alt"
beurteilt sich auch bei der Ersatzleistung für Motorradfahrerschutzkleidung
nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenrechts. Der besonderen
Haltbarkeit von Motorradfahrerschutzkleidung kann durch maßvollen Ansatz der
Abzugsbeträge Rechnung getragen werden. Dabei ist die Höhe des Abzugs
regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer des alten und des neuen
Gegenstands zu bemessen. Hierbei hielt das Gericht einen Abzug "neu für alt"
in Höhe von einem Sechstel des Neuwertes für maßvoll.
Oberlandesgericht Karlsruhe,
Az.: 15 U 71/08 |
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Geschwindigkeit |
Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Kreis (1008)
(jlp). Eine
Geschwindigkeitsbeschränkung, die durch ein Verkehrsschild an der Zufahrt zu
einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die
Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.
Oberlandesgericht München, Az.:24
U 252/09 |
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Abschleppen / Parken
Unfälle |
Wenn zwei
Fahrzeuge rückwärts fahren (1007)
(jlp). Fahren zwei
Fahrzeugführer auf einem Parkplatz rückwärts, um auszuparken, so ist eine
hälftige Teilung der Haftung angemessen, wenn die Fahrzeuge zusammenstoßen.
Nicht entscheidend ist, ob dabei ein Fahrzeug unmittelbar und kurz vor der
Kollision noch zum Stillstand gekommen ist. Die mit der Rückwärtsfahrt
typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer dazu
verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen,
enden nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs. Anderenfalls würde
die Haftung von der Frage abhängen, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig)
noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen.
Es reicht aus, wenn sich die Kollision in einem räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang zu der Rückwärtsfahrt ereignet hat.
Landgericht Kleve, Az.: 5 S
88/09 |
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Dies und Das |
Auto von
Automatiktor zerkratzt: Kfz- oder Privathaftpflicht? (1006)
(Deutsche Anwaltshotline)
Nicht für jeden Schaden an einem fremden Auto, den ein Pkw-Fahrer am Steuer
seines eigenen Gefährts verursacht, hat dessen Fahrzeugversicherung
aufzukommen. Trotz der sogenannten "Benzinklausel", nach der eigentlich alle
aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührenden Schäden von einer
privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst werden, muss letztere doch
mitunter statt des Autoversicherers einspringen. So hat das jedenfalls das
Amtsgericht Frankenberg/ Eder in einem jetzt veröffentlichten Urteil
entschieden.
Hier verwechselte der
Besitzer eines Hauses mit Doppelgarage beim Weg zu seinem in der Garage
stehenden Auto die Tasten der Funkfernsteuerung für den automatischen
Toröffner. Dadurch klappte nicht sein Tor auf, sondern das der Garage für
den Wagen seiner Frau nebenan - vor dem dummerweise gerade der Opel Astra
eines Hausbesuchers stand. Die Reparaturkosten in Höhe von 993,75 Euro
wollte der Opel-Halter nun von der Haftpflichtversicherung des schusseligen
Hausbesitzers ersetzt haben.
Der Haftpflichtversicherer
allerdings verweigerte die Zahlung und gab den Schwarzen Peter unter
Berufung auf die "Benzinklausel" an die Autoversicherung weiter. Zum von
einem Fahrzeugversicherer abzudeckenden Gebrauch würden auch alle
Vorbereitungshandlungen bei der Benutzung eines Fahrzeugs gehören.
Dem widersprach das hessische
Amtsgericht: "Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges kann nicht in
dem Sinne verstanden werden, dass für alle in irgendeiner Form mit einem
Kraftfahrzeug in Verbindung stehende Schadensfälle ausschließlich die
Kfz-Haftpflichtversicherung aufzukommen hat". Das Öffnen eines Garagentores
stelle keinen Gebrauch des Fahrzeugs dar, sondern die Nutzung der nicht zu
diesem gehörenden Fernsteuerung des Garagentores. Und die lässt sich, wie
der Fall ja gezeigt habe, völlig unabhängig von der beabsichtigten Nutzung
des Fahrzeugs bedienen.
Amtsgericht Frankenberg/Eder,
Az.: 6 C 204/08 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Kurkosten als
Arbeitslohn (1005)
(jlp). Ist ein Arbeitnehmer
(hier: Fluglotse) arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines
Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer Regenerierungskur zu
unterziehen und werden diese Kurkosten vom Arbeitgeber übernommen, so sind
diese Kosten zur Hälfte dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen.
Bundesfinanzhof, Az.: VI R
7/08 |
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Internet, E-Mail
Werbung |
Unlauterer
Gewährleistungsausschluss (1004)
(jlp). Ein gewerblicher
Verkäufer handelt unlauter, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern
Waren (hier: Telefonartikel) unter Ausschluss der gesetzlich
vorgeschriebenen Mängelgewährleistung anbietet. Ein solcher
Gewährleistungsausschluss ist nur unter Gewerbetreibenden möglich. Trifft
aber der Verkäufer keine Vorkehrungen dafür, dass nur Gewerbetreibende
Angebote abgeben können, so handelt er wettbewerbswidrig. Seine
Verkaufsangebote muss er zugunsten des gesetzlichen Verbraucherschutzes
ändern.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR
34/08 |