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Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
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Letzte Aktualisierung
dieser Seite: 08.11.11

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Kein Versicherungsschutz bei Nachtrunk (1099)

(jlp). Auch wenn einem Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt weder eine Fahruntüchtigkeit (Trunkenheit) noch ein Fahrfehler nachweisbar ist, muss die Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflichten leisten, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Fremdschaden nach Räumung der Unfallstelle und vor Eintreffen der Polizei nach seiner Behauptung 0,2 Liter Weinbrand zu sich nimmt und sich damit nicht für eine eventuelle Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung hält. Es reicht aus, dass der Nachtrunk generell geeignet war, dem Versicherer den Nachweis der grob fahrlässigen Unfallherbeiführung unmöglich zu machen.

Kammergericht Berlin, Az.: 6 U 209/09

Geschwindigkeit Ohne Verdacht keine Geschwindigkeitsaufnahme (1098)

(jlp). Führt ein Polizeibeamter Fahrzeuggeschwindigkeitsmessungen im öffentlichen Straßenverkehrsraum durch, so besteht ein Beweisverwertungsverbot für Videoaufzeichnungen, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ohne durch Beobachtung des Straßenverkehrs begründeten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ununterbrochen durchlaufen lässt und eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst, um nachträglich diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Erlaubt sind lediglich anlassbezogene Bildaufnahmen, die sich auf eine konkrete Verkehrsübertretung beziehen. Besteht aber ein Beweisverwertungsverbot, kann gegen den Fahrzeugführer kein Bußgeldbescheid ergehen.

Oberlandesgericht Dresden, Az.: Ss [OWi] 788/09

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Erkennbare Ausfallerscheinungen (1097)

(jlp). Der Beifahrer eines Pkw muss sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er vor Fahrtantritt alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Fahrers hätte erkennen können und wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug zu verlassen. Unter diesen Voraussetzungen kann der verletzte Beifahrer nur ein reduziertes Schmerzensgeld von der Fahrzeugversicherung verlangen.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 72/10

Fahrerlaubnis / Fahrverbot Fahrverbot bei Verlust des Führerscheins (1096)

(jlp). Ist gegen den Verurteilten ein Fahrverbot verhängt, so beginnt die Verbotsfrist bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins erst mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Kann der Betroffene einen Ersatzführerschein nicht abgeben, dann gilt die Fahrverbotsfrist erst dann, wenn der Verurteilte durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins der zuständigen Behörde Kenntnis gibt.

Amtsger. Bremen, Az.: 82 Cs 650 Js 62443/09 (12/10)

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer Radwegebenutzungspflicht (1095)

(jlp). Eine Radwegebenutzungspflicht darf von der Behörde nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Fahrbahnbreite gering ist und wenn so besondere Gefahren bei Überholvorgängen für Radfahrer entstehen. Nur in solchen Ausnahmesituationen darf eine ausschließliche Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 42.09

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer Parken auf Radweg – wann darf abgeschleppt werden? (1094)

(Deutsche Anwaltshotline) Ragt ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radweg hinein, darf es ohne viel Federlesen abgeschleppt werden. Die dem Fahrzeughalter teuer kommende Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird allerdings die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Fall einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ausdrücklich vor. Dafür reicht das Hineinragen des geparkten Autos in den Radweg bereits aus – allerdings erst ab einer gewissen Größe des Grades der Behinderung. Entscheidend ist, ob das falsch abgestellte Fahrzeug in der konkreten Situation ein deutliches Hindernis darstellt – auch im Hinblick auf die aktuelle Verkehrsdichte und die allgemeine Verkehrsbedeutung des Radwegs. Radfahrer jedenfalls müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ihr Radweg blockiert ist – und sei es auch nur teilweise. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt.

Oberverwaltungsgericht NRW, Az. 5 A 954/10

Unfälle Nutzungsausfall bei Oldtimern (1093)

(jlp). Ein nach einem Unfall geschädigter Fahrzeughalter hat gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen Versicherung einen Anspruch auf Nutzungsausfall für die Zeit der Fahrzeugreparatur in der Kfz-Werkstatt. Diese Nutzungsausfallentschädigung ist bei alten wie auch bei neuen Fahrzeugen nur zu zahlen, wenn dem Halter kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kommt so nur in Betracht, wenn dieser als normales Beförderungsmittel eingesetzt wird und dem Halter kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 1 U 107/08

Verhalten im Straßenverkehr Blinker bei abknickender Vorfahrtstraße (1092)

(jlp). Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtregelnde Verkehrszeichen zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dabei kann ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, auch die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt. Wird diese Richtungsänderung nicht angezeigt, so haftet dieser Kfz-Führer für die Unfallfolgen überwiegend in Höhe von 70 Prozent.

Oberlandesgericht Rostock, Az.: 5 U 223/09

Öffentlicher Verkehrsraum Schlaglochgefahren (1091)

(jlp). Treten in einer Nebenstraße nach einer Frostperiode muldenförmige Vertiefungen auf und ragen Pflastersteine zwar nicht senkrecht, aber in einem Winkel von 45 Grad zur Horizontalen schräg aneinander hoch und wird dadurch ein darüberfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer die Geschwindigkeit auf Grund der bemerkten Spurrillen von zulässigen 60 km/h auf 30 km/h reduziert, an der Ölwanne beschädigt, dann haftet die verkehrssicherungspflichtige Kommune aus Amtspflichtverletzung, wenn sie trotz Kenntnis der Vertiefungen mehrere Tage lang keine Warnschilder aufgestellt oder die Geschwindigkeit auf 10 km/h herabgesetzt hat. Dies gilt gerade auch dann, wenn sie im gleichen Zeitraum bei anderen Nebenstraßen sogar Vollsperrungen wegen offenbar erheblicher Straßenschäden angeordnet hat.

Landgericht Aurich, Az.: 2 O 698/10

Dies und Das Wohin mit dem Altöl? (1090)

(jlp). Auch ein Internethändler, der Motorenöle im Versandhandel vertreibt, muss private Endverbraucher darauf hinweisen, dass das Altöl bei einer von ihm zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann. Kommt der Internethändler dieser gesetzlichen Hinweisverpflichtung nicht nach, so handelt er wettbewerbswidrig wie auch unlauter. Ihm kann der Verkauf von Motoröl ohne diesen Zusatz auf Altölrücknahme untersagt werden. Jeder gewerbsmäßige Händler, der Motorenöl an Endverbraucher liefert, ist damit verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten oder nachzuweisen. Eine Einschränkung der Verordnung nur auf stationäre Händler besteht nicht, da Altöl fachgerecht entsorgt werden muss, gleichgültig, auf welchem Vertriebsweg das neue Öl erworben wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 5 W 59/10

Unfälle Spontanäußerung an Unfallstelle (1089)

(jlp). Spontane Äußerungen eines Unfallbeteiligten an der Unfallstelle stellen regelmäßig kein Schuldanerkenntnis dar. Allerdings können solche Unfallerklärungen ein gewichtiges Indiz bei der Beweiswürdigung zum Unfallgeschehen darstellen. Es tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Gerade vor dem Erfahrungssatz, dass unfallnahen Aussagen eine höhere Verlässlichkeit als spätere Erklärungen beizumessen ist, kann eine Beweiswürdigung zum Unfallgeschehen auch auf die spontane Äußerung am Unfallort gestützt werden.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 370/10

Unfälle Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn (1088)

(jlp). Steht fest, dass sich ein Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, und kam es zudem lediglich zu einem Schräganstoß beider Fahrzeuge, gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/ oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 15/10

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Anordnung einer Blutprobenentnahme durch die Polizei (1087)

(jlp). Will ein Polizeibeamter bei einem Verkehrsteilnehmer eine Blutprobenentnahme anordnen, so muss dieser Beamte beim diensthabenden Richter hierzu eine Erlaubnis beziehungsweise Anordnung einholen. Kann der Polizeibeamte den Richter nicht erreichen, dann darf er auch eine selbstständige Anordnung der Blutprobenentnahme treffen. Das Fehlen der richterlichen Anordnung oder das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes begründet in solchen Fällen keinen Beweisverwertungsverlust, das heißt die ärztliche Blutprobenentnahme und deren Auswertung kann vorgenommen und dem beschuldigten Kraftfahrzeugführer entgegengehalten werden.

Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10

Arbeitgeber, Arbeitnehmer Zeugenbeweis für Stundenlohnarbeiten (1086)

(jlp). Der Werklohn wird unabhängig von einer Abnahme des Werks fällig, wenn der Auftraggeber lediglich einen Mangel rügt und nicht dessen Beseitigung, sondern Schadenersatz verlangt. Der mit Stundenlohnarbeiten beauftragte Auftragnehmer, dessen Stundenlohnzettel vom Auftraggeber nicht gegengezeichnet worden sind, kann die Anzahl der geleisteten Stunden anderweitig nachweisen, etwa durch Zeugenaussagen. In Bezug auf Fahrtzeiten sind im Baugewerbe diese nur dann nach Stundenlohn zu vergüten, wenn dies besonders vereinbart ist.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 21 U 88/10

Arbeitgeber, Arbeitnehmer Einsicht in Personalakte (1085)

(jlp). Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nämlich nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet ein Einsichtsrecht.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 573/09

Fahrerlaubnis/ Fahrverbot

Geschwindigkeit

Fahrverbotsmindestmaß (1084)

(jlp). Hat ein Fahrzeugführer die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und sieht das Straßenverkehrsgesetz für diesen Fall die Anordnung eines Fahrverbots vor, dann beträgt das gesetzliche Mindestmaß einen Monat Fahrverbot. Dieses gesetzliche Mindestmaß darf nicht, auch nicht durch den Richter, unterschritten werden. Deshalb ist die Anordnung "von einem halben Monat" Fahrverbot rechtswidrig und unzulässig.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: IV-3 RBs 210/10

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Promillegrenze für Krankenfahrstuhlfahrer (1083)

(jlp). Auch die Führer von elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen müssen im Straßenverkehr fahrtüchtig sein. Dabei liegt die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen bei 1,1 Promille. Wird diese Promillegrenze nicht eingehalten, kann der Betroffene wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) verurteilt werden.

Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 2 St OLG Ss 230/10

Dies und Das

Verhalten im Straßenverkehr

Fahrtenbuchauflage für 12 Monate (1082)

(jlp). Durch eine Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Die Fahrtenbuchauflage dient damit einem doppelten Zweck: Zum einen soll sichergestellt werden, dass im Falle der Begehung weiterer Verkehrsverstöße deren Ahndung nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts möglich ist und dass gegebenenfalls auch präventive fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können. Zum anderen sollen aber auch weitere schwere Verkehrsverstöße dadurch unterbunden werden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage bei einem Rotlichtverstoß nicht unverhältnismäßig.

Verwaltungsgerichtshof München, Az.: 11 CS 10.357

Unfälle Verstoß gegen die Anschnallpflicht (1081)

(jlp). Einen Kraftfahrzeuginsassen, der sich während der Fahrt nicht angeschnallt hat, trifft im Falle einer Unfallverletzung eine Mithaftung, die regelmäßig mit 25 Prozent angenommen wird. In Ausnahmefällen tritt dieses Mitverschulden zurück. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Unfallgegner die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um zirka 80 Prozent überschreitet, dadurch auf die Gegenfahrbahn gerät und in voller Fahrt mit einem ordnungsgemäß entgegenkommenden Kraftfahrzeug frontal zusammenstößt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 U 42/08

Dies und Das

Verhalten im Straßenverkehr

Rotlichtverstoß (1080)

(jlp). Ein Rotlichtverstoß kann nicht nur auf technischer Basis festgestellt werden, sondern auch durch einen Polizeibeamten. Es ist rechtlich deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Gericht auf Grund einer Schätzung auf der Basis eines gedanklichen Zählens ("einundzwanzig, zweiundzwanzig") des im Rahmen einer gezielten Rotlichtüberwachung eingesetzten Polizeibeamten zur Überzeugung vom Vorliegen eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes kommt.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 Ss OWi 55/09

Abschleppen, Parken Standort eines abgeschleppten Pkw zurecht verheimlicht (1079)

(Deutsche Anwaltshotline) Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des schlechterdings "gepfändeten" Wagens herausrücken. So zumindest hat es das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden.

Hier hatte sich eine Hyundai-Fahrerin erdreistet, ihren Wagen auf dem Kunden-Parkplatz eines hauptstädtischen Supermarktes abzustellen, ohne dort Einkäufe zu tätigen. Dabei war das private Areal mit einem deutlichen Hinweisschild versehen, dass hier nur Kunden und diese auch höchstens eine Stunde kostenlos parken dürfen. Als die Frau nach drei Stunden noch immer nicht wieder erschienen war, verbrachte ein vertraglich mit dem Laden verbundener Abschleppdienst den Wagen an einen unbekannten Ort. Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr Auto zurückzuerhalten, wurde ihr über Wochen und auch bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung weder das Fahrzeug heraus- noch zumindest der Standort bekannt gegeben.

Und das nach Auffassung der Landesrichter zu Recht. Vor Erstattung der Abschleppkosten steht der Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs noch der Bekanntgabe seines Standorts oder ein Nutzungsausfall zu. Wegen der Weigerung der Autofahrerin, die von ihr für arg erhöht gehaltenen Abschleppkosten von € 219,50 zu zahlen, stehe ihr der geforderte Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu. Der Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur Begleichung der Forderung einen Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier im Recht zum Verschweigen des Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das von ihm beauftragte Abschleppen war in der vorliegenden Konstellation die einzig offenstehende Möglichkeit, die mit der Parkplatz-"Besetzung" eingetretene Besitzstörung zu unterbinden.

Landgericht Berlin, Az. 9 O 150/10

Verhalten im Straßenverkehr Verkehrsverbot in Umweltzonen (1078)

(jlp). Durch die Straßenverkehrs-Ordnung wird das Parken von nicht mit einer Feinstaubplakette ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen nicht verboten, sodass der Halter des Fahrzeugs bei Nichtermittelbarkeit der Person, die den Verkehrsverstoß begangen hat, nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Amtsgericht Hannover, Az.: 210 OWi 301/10

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Walkie-Talkie ist Mobilfunkgerät (1077)

(jlp). Auch bei einem Walkie-Talkie handelt es sich um ein Mobilfunkgerät im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Die Benutzung solcher Geräte während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr ist verboten und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Als Mobiltelefon ist dabei ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale zu verstehen. Die Beweglichkeit des Geräts ist vorliegend eindeutig, auch dient es zur Übertragung von Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein Mobilfunknetz benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist. Dies rechtfertigt weder eine andere Betrachtung noch wird dadurch die grundsätzlich enge Auslegung des Begriffs "Mobilfunkgerät" gesprengt.

Amtsgericht Sonthofen, Az.: 144 Js 5270/10

 
Wichtiger Hinweis zum Urteil
(aus FPX 07/2011, S. 395):

Das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen (Az: 144 Js 5270/10) ist bei vielen Fachleuten auf Unverständnis gestoßen. Paragraf 23 Absatz 1a StVO untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines "Mobil- oder Autotelefons" während der Fahrt und im Stehen bei laufendem Motor. Eine über den klaren Wortlaut der Verordnung hinausgehende Erweiterung auf andere Geräte ist nicht zulässig. Da es zum Zeitpunkt der Einführung dieser Regelung bereits Funkgeräte gab, kann es sich auch nicht um eine Regelungslücke handeln. Der Gesetzgeber hätte mit großer Wahrscheinlichkeit Funkgeräte in das Verbot einbezogen, wenn es notwendig gewesen wäre.

Im Widerspruch zum Urteil

Paragraf 5 Absatz 9 Fahrschüler-Ausbildungsordnung verlangt vom Fahrlehrer, bei der Ausbildung von Motorradfahrschülern und Fahrschülern der Klasse T ein Funkgerät zu benutzen. Ein Fahrlehrer, der gegen diese Vorgabe verstößt, handelt nach § 8 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung ordnungswidrig.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sollten Sie wegen der Benutzung eines Funkgeräts bei Ausbildungsfahrten angezeigt werden, bitten wir Sie, unverzüglich den Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. zu benachrichtigen. Wir helfen Ihnen gern  (zum Kontaktformular ...).

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

Der Vorsitzende

Peter Tschöpe

Abschleppen, Parken

Dies und Das

Öffentlicher Verkehrsraum

Naturgebundenes Lebensrisiko (1076)

(jlp). Das bei bestimmten Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste begründet, jedenfalls im Bereich von Parkplätzen, keine Amtspflicht zur Beseitigung des gesamten Baumes oder wesentlicher Teile seiner Krone. Grundsätzlich ist es begrüßenswert, wenn eine Stadt im Stadtkern einen möglichst hohen Baumbestand unterhält. Deshalb kann im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur das Zumutbare gefordert werden, sodass nicht jeder herabfallende Ast oder umstürzende Baum zu einer Haftung führt. Gelegentlicher natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestehen, gehört daher zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine Pflicht zur präventiven Stutzung oder Entfernung eines gesunden Baumes besteht nicht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 103/10

Dies und Das

Geschwindigkeit

Fahrtenbuchauflage für Lkw unverhältnismäßig (1075)

(jlp). Wurde einem Pkw-Halter wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes die Pflicht auferlegt, für die Dauer von einem Jahr ein Fahrtenbuch für alle seine Fahrzeuge zu führen, weil in dieser konkreten Situation der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, so ist eine Fahrtenbuchauflage dann unverhältnismäßig, wenn sich diese Verpflichtung auch auf Lastkraftwagen bezieht, die mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind.

Oberverwaltungsgericht Bautzen, Az.: 3 A 176/10

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Kein Herstellerfahrzeug (1074)

(jlp). Verkauft eine Kfz-Firma ein neu aufgebautes Fahrzeug unter der Bezeichnung Audi A 4 2.8, so liegt darin eine arglistige Täuschung des Käufers. In der Bezeichnung des Herstellers Audi liegt nämlich die Erklärung, dass es auch von diesem produziert wurde. Diese Erklärung ist aber dann falsch, wenn ausweislich der Zulassungsbescheinigung der Pkw aus neuen und gebrauchten Audi-Teilen neu aufgebaut worden ist. Der so getäuschte Fahrzeugkäufer kann den Pkw gegen Kaufpreisrückerstattung wieder an den Verkäufer zurückgeben.

Amtsgericht Lemgo, Az.: 17 C 346/09

Betriebsführung

Dies und Das

Gewerbeuntersagung wegen Insolvenz (1073)

(jlp). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden ist in der Regel Ausdruck ungeordneter Vermögensverhältnisse und damit auch seiner Unzuverlässigkeit. Diese Unzuverlässigkeit steht der erneuten Aufnahme eines Gewerbes regelmäßig entgegen. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die vorgeworfenen Verstöße gewerbebezogen sind und in einem engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten stehen, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben.

OVG Koblenz, Az.: 6 A 10676/10.OVG

Internet, E-Mail Pflichtangaben auf Internetseite (1072)

(jlp). Nach den gesetzlichen Vorgaben hat ein gewerblicher Anbieter auf seiner Webseite Pflichtangaben im Impressum zu machen. Ein Verstoß gegen die Veröffentlichung solcher Pflichtangaben kann wettbewerbswidrig sein und kann einem Mitbewerber Anspruch auf Unterlassung geben. Zu diesen Pflichtangaben gehört auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Fehlt diese Angabe im Impressum, dann liegt zwar ein Gesetzesverstoß vor, gleichwohl fehlt es aber an einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Damit hat die Unterlassungsklage des Mitbewerbers keinen Erfolg.

Landgericht München I, Az.: 33 O 14269/09

Arbeitgeber,
-nehmer

Steuer

Tankgutschein kann steuerbefreiter Sachlohn sein (1071)

(jlp). Räumt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken, so sind diese Arbeitgeberzuwendungen als Sachlohn zu beurteilen, für die angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer anfällt. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann.

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10

Arbeitgeber,
-nehmer
Was verdient mein Kollege? (1070)

(jlp). Ein Arbeitnehmer darf dem Arbeitskollegen mitteilen, wie hoch die Vergütung ist, die er von seinem Arbeitgeber erhält. Eine anderslautende Verschwiegenheitsklausel ist unwirksam.

Landesarbeitsgericht Meck.-Vorp., Az.: 2 Sa 237/09

Fahrlehrer / Fahrausbildung Fahrschulkosten auf dem Prüfstand (1069)

(jlp). Eine Fahrschule verlangte von ihren Fahrschülern nach nicht bestandener praktischer Prüfung einen weiteren Grundbetrag, was von einem konkurrierenden Fahrschulunternehmen beanstandet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof entschied hierzu wie folgt: Eine Fahrschule darf von ihrem Fahrschüler nach Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung und einer daran anschließenden weiteren Ausbildung nicht nochmals einen (Teil-)Grundbetrag verlangen. Grundbeträge werden "für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts" sowie "bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung" erhoben. Die Nichterwähnung von Grundbeträgen im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung lässt angesichts der Tatsache, dass diese Konstellation nicht untypisch und für die Frage der Grundbetragserhebung von wesentlicher Bedeutung ist, nur den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber die Erhebung von Grundbeträgen in dieser Fallgruppe nicht vorgesehen hat. Der Fahrschule wurde damit die Erhebung solcher Gebühren untersagt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 9 S 2890/08

Geschwindigkeit

Unfälle

Haftungsverteilung bei Fahrzeuggespannen (1068)

(jlp). Kommt ein Fahrzeuggespann (Zugfahrzeug mit Anhänger) aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern und kommt es hierdurch zu Schaden an anderen Fahrzeugen, so haftet die Kfz-Versicherung zu 50 Prozent und die Anhänger-Versicherung ebenfalls zu 50 Prozent für die Unfallfolgen. Die Haftung von Zugmaschine oder Anhänger besteht unabhängig davon, wie hoch sich die Betriebsgefahr der Fahrzeuge ausgewirkt hat. Das unfallverursachende Gespann ist zudem nicht nur technisch, sondern auch über die Person des Fahrzeugführers personell verbunden, sodass man im Verhältnis Zugmaschine zu Anhänger nicht von zwei voneinander trennbaren, selbstständigen Haftungseinheiten ausgehen kann.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 279/08

Öffentlicher Verkehrsraum

Unfälle

Kosten eines Feuerwehreinsatzes (1067)

(jlp). Kommt es nach einem Verkehrsunfall zu einem Feuerwehreinsatz, um beispielsweise Ölspuren auf der Fahrbahn zu beseitigen, so kann die Feuerwehr jeden der beteiligten Kraftfahrzeugfahrer in Anspruch nehmen. Dies auch dann, wenn dem in Anspruch genommenen Fahrer keine vorwerfbare Schuld an dem Unfall zuzurechnen ist. Denn gerade auch durch die nicht auszuschließende Möglichkeit, an einem von anderen verschuldeten Unfall beteiligt zu werden, realisiert sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr eines am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugs und daraus folgend auch die Kostentragungspflicht als einem von möglichen mehreren Gesamtschuldnern. Dies führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung desjenigen, der den Unfall nicht verursacht hat, denn dieser kann die von ihm verlangten Kosten des Feuerwehreinsatzes wiederum beim tatsächlichen Unfallverursacher geltend machen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 1 N 65.10

Dies und Das

Bußgeldfestsetzung nach Verkehrsverstoß (1066)

(jlp). Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Sie kann als zulässiges Zumessungskriterium im Einzelfall nur dann zum Nachteil des Betroffenen Berücksichtigung finden, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder sozialen Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine innere Beziehung besteht. Im Regelfall entscheidet damit allein die verkehrswidrige Tat über die Bußgeldhöhe, nicht aber die soziale Stellung des Betroffenen.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1660/10

Geschwindigkeit

Öffentlicher Verkehrsraum

Geldbuße bei verschneitem Tempo-30-Schild? (1065)

(Deutsche Anwaltshotline) Ist ein Autofahrer auf einer Straße zu schnell unterwegs, weil ein dort angebrachtes, aber zugewachsenes Tempo-30-Schild für ihn nachweislich nicht zu erkennen war, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse gebeten werden. Allerdings nicht auf der Grundlage der gemessenen Differenz zum 30-km/h-Limit, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Darauf hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung das OLG Hamm bestanden. So betraf der aktuelle Richterspruch einen Taxifahrer, der auf einer Tempo-30-Strecke bei 73 km/h geblitzt worden war. Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch durch Baum- und Buschbewuchs nicht wahrnehmbar. Trotzdem stellte ihm die Verkehrsbehörde – unter Abzug einer Toleranz von 3 km/h – die "fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h" mit 200 Euro in Rechnung. Schließlich habe er als Profi und Taxifahrer beispielsweise an Hand von Nachfolgeschildern erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand. Dem widersprach das Gericht. Verkehrszeichen müssen immer so angebracht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann – das trifft beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit ist. Ist ein Schild aber nicht erkennbar, entfaltet es auch keine Rechtswirkung. Hier war der betroffene Taxifahrer zudem ortsunkundig. Weshalb ihm nur eine Überschreitung der allgemeinen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit angelastet werden kann – und zwar in Höhe von weit geringeren 20 km/h. Wofür das Gericht eine Geldbuße von nunmehr ganzen 35 Euro für angemessen hielt.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: III-3 RBs 336/09

Geschwindigkeit Mit Tempo 160 auf der Autobahn (1064)

(jlp). Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h) tritt die Haftung aus der Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück. Dies bedeutet, dass der Fahrzeugführer, der die Richtgeschwindigkeit überschreitet, sich ansonsten aber rechtmäßig verhält, einen Teil des Schadens (hier: 25 Prozent) selbst zu tragen hat.

Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 13 U 712/10

Unfälle Prüffrist für Versicherung bei Unfallregulierung (1063)

(jlp). Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer vor der Regulierung eines Unfalls beträgt in der Regel maximal vier Wochen, kann aber angesichts der Möglichkeiten der elektronischen Schadenbearbeitung – insbesondere in einfachen Fällen – auch deutlich darunter liegen. Die gegebenenfalls vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die polizeiliche Unfallakte oder die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüffrist. In Gang gesetzt wird diese Prüffrist in dem Moment, in dem die Versicherung ein spezifiziertes Anspruchsschreiben des Geschädigten mit der Aufforderung zur Schadenregulierung erhält.

Oberlandesgericht München, Az.: 10 W 1789/10

Motorradfahrer

Öffentlicher Verkehrsraum

Unfälle

Warnung vor Rollsplitt (1062)

(jlp). Verlässt ein Straßenbauunternehmer seine Baustelle in einem verkehrsunsicheren Zustand, so endet seine Verkehrssicherungspflicht erst dann, wenn die Sicherung der Gefahrenstelle von einem anderen tatsächlich und ausreichend übernommen wird. Zu dieser Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Warnung vor Rollsplitt. Stürzt ein Motorradfahrer in einer Kurve auf Rollsplitt, so kann dies eine Haftung des Straßenbauunternehmers auslösen. Allerdings muss sich der Motorradfahrer die Betriebsgefahr seines Motorrads mit 25 Prozent anrechnen lassen.

Landgericht Meiningen, Az.: 2 O 766/09

Dies und Das Keine Doppelbestrafung bei Rotlichtverstoß (1061)

(jlp). Einem Fahrzeugführer, dem ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt wird, kann nicht noch zusätzlich vorgeworfen werden, dass er bei einer lang anhaltenden Dauer der Rotlichtphase (hier: 7 Sekunden) noch gefahren sei. Eine Erhöhung der Geldbuße (von 125 Euro auf 230 Euro) gegenüber den Regelsätzen bei "überaus langer Rotlichtdauer" ist nicht statthaft. Gleiches gilt für die Anordnung eines Fahrverbotes. Das Regelfahrverbot beträgt einen (1) Monat und kann nicht auf drei Monate ausgedehnt werden.

Kammergericht Berlin, Az.: 2 Ss 267/09 - 3 Ws (B) 714/09

Abschleppen, Parken

Fußgänger

Fußgänger haftet für grobes Verschulden (1060)

(jlp). Verletzt ein Fahrzeugführer beim rückwärts Einparken in eine Parklücke mit der ausschwenkenden linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen 16-jährigen Fußgänger, der zuvor ein Absperrgitter überstiegen hat, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren und auch bemerkt hat, dass das Fahrzeug rückwärts einparken würde, so tritt die Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Eine Pflicht des rückwärts einparkenden Kraftfahrers, der vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüft hat, vor Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben seinem Fahrzeug nochmals darauf zu überprüfen, dass sich dort kein anderer Verkehrsteilnehmer befindet, besteht nicht gegenüber dem grob verkehrswidrig handelnden Fußgänger, mit dem er nicht hat rechnen müssen.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 178/00

Abschleppen, Parken Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz (1059)

(jlp). Auch beim Ausparken auf einem Parkplatz spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer, wenn es im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parkbox zu einer Kollision mit einem bereits geraume Zeit stehenden Fahrzeug kommt. Kann auch noch dieser Autofahrer beweisen, dass er bereits geraume Zeit im rückwärtigen Verkehrsraum gestanden hat, dann hat allein der Rückwärtsfahrende seine Sorgfaltspflichten verletzt und haftet für die Unfallfolgen auch allein.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 108/09

Betriebsführung

Dies und Das

Generalvollmacht reicht nicht aus (1058)

(jlp). Steht den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Geschäftsführung gemeinschaftlich zu, kann eine Eintragungsbewilligung gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Gesellschafter allein wirksam nur abgegeben werden, wenn er durch die Gesellschaft hierzu bevollmächtigt worden ist. Ihm durch die anderen Gesellschafter erteilte Generalvollmacht, die ihn allgemein zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen in deren Namen berechtigt, genügt insoweit nicht.

Kammergericht Berlin, Az.: 1 W 243/10

Vermietung Umlagefähigkeit einer Terrorschadensversicherung (1057)

(jlp). Der Vermieter ist berechtigt, eine Terrorschadensversicherung im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages abzuschließen und die Kosten hierfür auf die Mieter umzulegen. Ohne ein konkretes Schadenswagnis für einen Terroranschlag entspricht es aber keiner vernünftigen Bewirtschaftung einer Immobilie, dieses – rein theoretische – Risiko kostenaufwändig abzudecken.

Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 129/09

Betrug, Diebstahl, Einbruch Einladung zum Diebstahl (1056)

(jlp). Lässt der Versicherungsnehmer hochwertige Gegenstände (hier: Notebook) von außen frei einsehbar in seinem Kraftfahrzeug zurück, ist der Hausratversicherer im Rahmen der Außenversicherung berechtigt, die Entschädigungsleistung um 70 Prozent zu kürzen. Hier hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt und muss sich daher eine Kürzung seiner Schadenersatzansprüche gefallen lassen.

Amtsgericht Langenfeld, Az.: 12 C 9/10

Unfälle mit/wegen Tieren Hase ist kein Eichhörnchen (1055)

(jlp). Zu einem folgenschweren Unfall kam es, weil eine Autofahrerin mit ihrem Pkw mit einem Wildtier "in der Größe eines Hasens" kollidierte. Das Wildtier sei unter die Vorderreifen gekommen, sodass sie mit ihrem Fahrzeug ins Schleudern geriet. Den Fahrzeugschaden in Höhe von 7.000 Euro wollte sie nunmehr von ihrer Kaskoversicherung ersetzt haben. Die Versicherung bestritt einen Unfall mit Jagdwild, insbesondere mit jagbarem Haarwild. Eine Genanalyse der gefundenen Haare lüftete schließlich das Geheimnis: Der vermeintliche Hase entpuppte sich tatsächlich als Eichhörnchen. Damit wurde die Klage gegen die Versicherung abgewiesen. Das Eichhörnchen ist im Bundesjagdgesetz in der Haarwildaufzählung nicht genannt und damit in der Kaskoversicherung nicht relevant.

Landgericht Coburg, Az.: 23 O 256/09

Dies und Das Das Recht zu schweigen (1054)

(jlp). Auch in einem gerichtlichen Verfahren über den Einspruch in einem Bußgeldverfahren hat der Betroffene das Recht zu schweigen. Dieses Verhalten darf ihm nicht, auch nicht ansatzweise, negativ ausgelegt werden. Über dieses Schweigerecht ist der Betroffene vom Richter zu belehren. Führt der Richter dann später zu seinem Urteil aus, dass der Betroffene die Sachverhaltsaufklärung nicht habe verhindern können, so drängt sich der Eindruck auf, dass der Richter das Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten bewertet hat. Dies ist nicht zulässig. Ein solches Urteil muss aufgehoben werden.

Kammergericht Berlin, Az.: 3 Ws (B) 306/10 - 2 Ss 118/10

Öffentlicher Verkehrsraum

Verhalten im Straßenverkehr

Auf eigene Gefahr (1053)

(jlp). Seitenstreifen einer Fahrbahn sind nicht zur regelmäßigen Benutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt. Der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger ist nicht verpflichtet, durch ein Warnschild darauf hinzuweisen, dass ein Seitenstreifen nicht befestigt ist. Bei Seitenstreifen muss man generell davon ausgehen, dass diese für den Fahrbahnverkehr weder bestimmt noch geeignet sind. Ihre Mitbenutzung ist zwar nicht generell verboten. Verlässt ein Kraftfahrer aber die Fahrbahn und weicht auf den Seitenstreifen aus, so muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass der Seitenstreifen gerade nicht zur regelmäßigen Benutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Er muss sich auf Unebenheiten und Hindernisse einstellen.

Oberlandesgericht München, Az.: 1 U 3515/10

Unfälle Vorgetäuschter Kfz-Unfall (1052)

(jlp). Manipulierte Unfälle kommen immer wieder vor. Es gibt Kriterien und Indizien, die für einen gestellten Verkehrsunfall sprechen. So ist das geschädigte Fahrzeug meist ein Fahrzeug der Luxusklasse (hier: Typ 7er BMW) mit höherer Laufleistung und weist Vorschäden auf. Das schädigende Fahrzeug – oft alt und minderwertig – ist ein Mietfahrzeug (hier: Lkw), dessen Beschädigung die unfallbeteiligten Fahrer, mit Ausnahme einer besonders geringen Selbstbeteiligung (hier: 75 Euro), nicht trifft. Unabhängige Zeugen für den Unfall sind nicht vorhanden. Es liegt ein einfacher, nicht nachhaltig geklärter Fahrfehler vor und die Selbstgefährdung der beteiligten Fahrer hält sich aufgrund der relativ geringen und gut kontrollierbaren Differenzgeschwindigkeit zwischen dem stehenden Fahrzeug und dem auffahrenden Fahrzeug in einem kalkulierbaren Rahmen.

Landgericht Hagen, Az.: 10 S 228/08

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Vorführwagen beinhaltet keine Altersangabe (1051)

(jlp). Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung, Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 61/09

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen

Internet, E-Mail

Rundfunkgebühren für internetfähige Computer (1050)

(jlp). Für internetfähige PC sind Rundfunkgebühren zu zahlen. Für die Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag kommt es allein auf den Besitz der Geräte an. Unerheblich ist es, dass der Inhaber des Gerätes tatsächlich gar keine Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Gerät empfangen kann bzw. gar nicht mit dem Internet verbunden ist. Nach Auffassung der Richter ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 6 C 12/09

(18) Öffentlicher Verkehrsraum Streupflicht bei Glatteis (1049)

(jlp). Eine Gemeinde- oder Stadtverwaltung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf den Wetterbericht tagelang prophylaktisch in verkürzten Intervallen vor- bzw. nachzustreuen. Die von winterlichen oder atypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen grundsätzlich nicht in den Risikobereich des für die Straße zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen. Sie stellen sich vielmehr als allgemeines Lebensrisiko des Nutzers der Straße dar. Eine Streupflicht besteht innerorts für den Kraftfahrzeugverkehr nur eingeschränkt. Nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen besteht eine Streupflicht. Gefährliche Stellen sind solche, an denen der Zustand oder die Anlage der Straße die Bildung von Glatteis begünstigt oder die Wirkungen des Glatteises erhöht, sodass diese besonderen Verhältnisse auch von einem sorgfältigen, den Straßenverhältnissen Rechnung tragenden Kraftfahrer nicht ohne Weiteres erkannt werden können.

Oberlandesgericht München, Az.: 1 U 2243/10

(18) Öffentlicher Verkehrsraum Sondernutzung der Straße durch Partybike (1048)

(jlp). Die Nutzung eines "Partybikes" im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar, da hier die öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Hauptzweck des Fahrzeugbetriebes ist das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Personengruppe. Die Ortsveränderung ist lediglich ein Nebeneffekt. Der Eigentümer/Veranstalter ist damit verpflichtet, eine (kostenpflichtige) Sondernutzung bei der Stadt zu beantragen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 16 L 1595/09

(5) Betrug, Diebstahl, Einbruch

(7) Fahrerlaubnis / Fahrverbot

Keine Bus-Fahrerlaubnis für Raubmörder (1047)

(Deutsche Anwaltshotline) Einem wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub Verurteilten kann nicht die Beförderung von Passagieren anvertraut werden. Auch wenn er seine Strafe inzwischen ordnungsgemäß abgesessen hat und der lebenslange Freiheitsentzug nach 16 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im vorliegenden Fall hatte der in die Freiheit zurückgekehrte Mann einige Zeit später einen Busführerschein beantragt. Trotz eines positiven medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens verweigerte ihm der zuständige Landrat die Ausstellung einer Fahrerlaubnis der gewünschten Klasse D. Und das zu Recht, wie der Gießener Urteilsspruch betont. Die Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt von Busfahrern eine persönliche Zuverlässigkeit hinsichtlich des Vertrauensverhältnisses zu ihren Fahrgästen, die über die ordnungsgemäße Personenbeförderung und die Gewährleistung eines unfallfreien Fahrens hinausgeht. Der Bewerber müsse auch die Garantie für den korrekten Umgang mit den sich ihm anvertrauenden Personen und deren Eigentum für die Zeit der Beförderung bieten. Das sei nicht der Fall. Musste doch der Betroffene in der Bewährungszeit nach der Haftentlassung erneut verurteilt werden. Zwar nur wegen Diebstahls geringfügiger Sachen, was normalerweise nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen wäre, angesichts der Vorgeschichte des Mannes und der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen aber nicht mehr unberücksichtigt bleiben kann.

Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 6 K 4151/09

(9) Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Pkw-Vorbesitz (1046)

(jlp). Wird von einem Kfz-Händler im Internet ein Fahrzeug als "Jahreswagen - ein Vorbesitzer/1. Hand" angeboten, so stellt dies eine irreführende Angabe dar, wenn nicht ausreichend über die Art des Vorbesitzes (hier: Vorbesitz von zwei Mietwagenfirmen) aufgeklärt wird. Die Frage, wie viele tatsächliche Nutzer zu welchen Zwecken einen Pkw nutzen, ist für die Wertschätzung des Fahrzeugs aus Adressatensicht durchaus von Bedeutung. Die Art des Vorbesitzes ist insbesondere von Bedeutung, wenn der Vorbesitz zu Vermietungszwecken erfolgte. Klärt der Verkäufer daher über diese Vornutzung nicht auf, so ist seine diesbezügliche Werbung unlauter und irreführend.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-4 U 101/10

(11) Geschwindigkeit Der geblitzte Beifahrer (1045)

(jlp). Wird im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung mit einem "Starenkasten" ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch der Beifahrer zu erkennen ist, so kann der Beifahrer von der Behörde verlangen, dass das angefertigte Messfoto so verändert wird, dass er auf dem Messfoto nicht mehr zu erkennen ist. Er kann aber nicht verlangen, dass das gesamte Lichtbild vernichtet wird.

Amtsgericht Herford, Az.: 11 OWi 2835/09 [b]

(18) Öffentlicher Verkehrsraum Verkehrssicherungspflicht für Verkehrsspiegel (1044)

(jlp). Der Träger der Straßenbaulast ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, den öffentlichen Verkehr auch vor solchen Gefahren zu bewahren, die dem Verkehr aus einem Verkehrsspiegel drohen. Hierbei erfasst die Verkehrssicherung nicht nur die aus der Substanz des Spiegels drohenden Gefahren, sondern auch die Funktionalität des Verkehrsspiegels. Nicht erfasst von solchen Kontrollpflichten sind aber witterungsbedingte Einflüsse wie Beschlagen, Verschneien oder Vereisen. Die Beseitigung von witterungsbedingten Einflüssen auf Verkehrsspiegel würde einen ganz erheblichen Aufwand erfordern. Dieser ist dem Verkehrssicherungspflichtigen in Anbetracht dessen, dass ein Verkehrsspiegel nur ein Hilfsmittel darstellt und keine den Verkehr regelnde Funktion besitzt, nicht zumutbar. Überdies beeinträchtigen die Witterungsbedingungen den Spiegel nur innerhalb eines überschaubaren Zeitintervalls. Solche Beeinträchtigungen kann der Verkehr daher eher hinnehmen als einen dauerhaften Ausfall der Hilfsfunktion.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 272/09

Verhalten im Straßenverkehr Vorfahrt im Reißverschlussverfahren (1043)

(jlp). Die Straßenverkehrsordnung sieht bei Fahrbahnverengungen (zum Beispiel von zwei Fahrspuren auf eine Fahrspur) vor, dass die Fahrzeuge sich im so genannten Reißverschlussverfahren einzuordnen haben. Vorfahrt hat dabei derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt. Er hat Vorfahrt vor dem Fahrzeug, der seinen Fahrstreifen nicht durchfahren kann.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 227/08

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Marderbiss (1042)

(jlp). Sind von einem Kfz-Kaskoversicherungsvertrag nur die unmittelbaren Schäden eines Marderbisses erfasst, gehören hierzu nur die durch den Biss beschädigten Leitungen. Muss im Zuge der Marderbissreparatur auch eine Platine ausgetauscht werden, so sind diese Kosten von der Versicherung nicht zu ersetzen, wenn dieser Schaden nicht unmittelbar, sondern nur als Folgeschaden entstanden ist.

Amtsgericht Hannover, Az.: 514 C 14439/08

Abschleppen, Parken Wartefrist für das Abschleppen (1041)

(jlp). Die Anordnung der Beseitigung eines Fahrzeugs, welches ohne gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein abgestellt ist, ist nach erst zehn Minuten unverhältnismäßig. Für die Bemessung der Wartefrist ist vielmehr eine Orientierung an der im jeweiligen Bereich geltenden abstrakten Höchstparkdauer angemessen (hier: mindestens eine Stunde).

Verwaltungsgericht Hamburg, Az.: 13 K 1186/07

Öffentliche Verkehrsmittel Auf eigene Gefahr (1040)

(jlp). Ein Fußgänger, der einen Fußweg neben den Straßenbahngleisen zur Haltestelle entlangläuft, dabei stürzt und von der herankommenden Straßenbahn erfasst wird, haftet für seinen Schaden alleine.

Oberlandesgericht Dresden, Az.: 7 U 746/09

Unfälle mit/wegen Tieren Zusammenstoß mit totem Reh (1039)

(jlp). Kommt es zwischen einem Fahrzeug und einem Reh auf einer öffentlichen Straße zu einer Kollision, so ist der Fahrzeugführer verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern und zum Beispiel auch das verendete Reh unter Umständen von der Straße zu nehmen. In jedem Fall muss aber der Unfallort gesichert werden, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht mit diesem Hindernis zusammenstoßen. Wer gegen diese Verpflichtung verstößt, muss mit Schadenersatzansprüchen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, die gegen dieses außergewöhnlich schwer erkennbare Hindernis fahren und sich dabei ihr Fahrzeug beschädigen. Diese trifft allerdings zumeist eine Teilschuld, weil sie nicht auf Sicht gefahren sind.

Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 219/09

Unfälle Steinwurf von nächtlicher Autobahnbrücke ist versuchter Mord (1038)

(Deutsche Anwaltshotline, www.deutsche-anwaltshotline.de) Wirft jemand in der Nacht schwere Steinbrocken von einer Brücke auf die unbeleuchtete Autobahn darunter, so ist eine Verurteilung wegen des schweren Eingriffs in den Straßenverkehr nicht ausreichend. Vielmehr handelt es sich dabei immer auch um versuchte schwere Körperverletzung bzw. versuchten Mord. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden. Zwei Männer wurden von der Polizei dabei gestellt, als sie gegen halb elf nachts gerade einen fast 38 kg schweren Granitblock auf eine Brücke bei Großlehna schleppten, um ihn auf die darunter nach Berlin führende Spur der Autobahn zu werfen. Im Kofferraum ihres vor der Brücke geparkten Wagens fanden sich zwei weitere Steine. Und die beiden gestanden, an drei Tagen zuvor zu ähnlicher Nachtstunde die Münchner Autobahn an dieser Stelle mit bis zu 58 kg schweren Steingeschossen bombardiert zu haben. Wobei es nur einem ganzen "Heer von Schutzengeln" – so der Gerichtsbericht – sowie dem außerordentlichen Geschick der jeweils betroffenen Autofahrer zu verdanken sei, dass in allen drei Fällen außer erheblichem Sachschaden keine Menschenopfer zu beklagen waren. Obwohl es auch den Tätern offenbar auf Personenschäden nicht ankam, schließt das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch in keinem der Fälle aus, dass sie im Rahmen ihres Tatplans zumindest Verletzungen der Fahrzeug-Insassen bei einer Kollision mit den Steinbrocken billigend in Kauf genommen haben. Denn auf der unbeleuchteten Autobahn musste es dabei aufgrund der späten Gefahrenerkennung und der damit reduzierten Ausweichmöglichkeiten zu schweren Unfällen mit erheblichem Sach- und Personenschaden kommen, die ohne Weiteres auch tödlich hätten enden können, so das Karlsruher Urteil. Insofern sei bei allem glimpflichen Ausgang des Geschehens die Heimtücke der Täter bis hin zum Mordvorsatz nicht zu übersehen.

Bundesgerichtshof, Az.: 4 StR 450/09

Werbung Keine Werbeanlagen neben Autobahn (1037)

(jlp). Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung in der freien Landschaft nahe einer Autobahn aufgestellt sind und so beispielsweise auf ein spezielles weit entferntes Möbelhaus hinweisen, sind unzulässig. Die Behörde kann verlangen, dass solche Werbeanlagen sofort zu entfernen sind, weil die Aufmerksamkeit des Benutzers der Autobahn auf diese Schilder gelenkt wird. Eine solche Gefahrenquelle ist umgehend zu beseitigen. Einstweilige Beseitigungsanordnungen sind deshalb zulässig und zumeist auch begründet.

Niedersächsisches OVG, Az.: 1 ME 81/10 - (46/10)

Abschleppen, Parken Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen (1036)

(jlp). Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, sodass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen erscheint.

Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 3 U 211/08

Geschwindigkeit Der feine Unterschied (1035)

(jlp). Kann die Bußgeldbehörde den Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeitsmessung nicht feststellen oder nicht identifizieren, so muss die Behörde den Halter des Kraftfahrzeuges im Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeuge und nicht als Betroffenen anhören. Dies jedenfalls, wenn feststeht, dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 10 S 1499/09

Betrug, Diebstahl, Einbruch Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Pkw (1034)

(jlp). Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach stellt auch unter dem Gesichtspunkt der dadurch erleichterten Verwertbarkeit keine relevante Gefahrerhöhung dar. Damit musste die Kaskoversicherung für das entwendete Fahrzeug aufkommen. Das Gericht führte aus, dass der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, in aller Regel vorab gefasst wird, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich möglicherweise irgendwo im Wagen der Fahrzeugschein befindet. Die Argumentation der Versicherung, der Fahrzeugeigentümer hätte durch das Belassen des Kfz-Scheins im Handschuhfach eine Gefahrerhöhung herbeigeführt, fand kein Gehör.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 5 U 153/09

Unfälle Unfall mit einem Feuerwehrfahrzeug (1033)

(jlp). Ein Feuerwehrfahrzeug, das mit Blaulicht und Martinshorn bei Rotlicht mit 30 km/h in eine Kreuzung einfährt, haftet zu 50 Prozent. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung darf ein solches Einsatzfahrzeug nur dann bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren, wenn der Fahrer sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und ihre Fahrweise darauf eingestellt haben. Der Fahrer hätte sich daher nur in die Kreuzung hineintasten dürfen. Da das Einsatzfahrzeug jedoch für den Unfallgegner bereits sieben Sekunden sichtbar war, hätte sich dieser auch auf die Situation einstellen müssen, sodass das Gericht die Verursachungsbeiträge gleich zu je 50 Prozent gewichtete.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 2 U 13/09

Geschwindigkeit Fotos zur Fahreridentifizierung sind zulässig (1032)

(jlp). Die Anfertigung von Fotos eines Autofahrers, der einer Geschwindigkeitsüberschreitung verdächtig ist, ist zulässig und verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des fotografierten Fahrzeugführers. Das hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit klargestellt, dass auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nachteilig tangiert wird. Damit steht fest, dass solche Aufnahmen bei einem Anfangsverdacht für eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht werden dürfen.

Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvR 759/10

Unfälle Missachten eines Stoppschildes (1031)

(jlp). Das Nichtbeachten eines deutlich erkennbaren Stoppschildes wird – wie auch ein Rotlichtverstoß – wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten sein. Die Nichtbefolgung des unbedingten Haltegebots mit anschließendem Unfall kann aber nicht stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen werden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Rotlichtverstoß. Aus dem objektiv groben Pflichtverstoß darf nicht automatisch auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu. Kommt dann das Gericht im Einzelfall zu der Entscheidung, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss die Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer keinen Schadenersatz leisten.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 63/09

Unfälle Keine Unfallflucht bei späterer Unfallkenntnis (1030)

(jlp). Ein Autofahrer hatte einen am rechten Straßenrand geparkten Pkw mit seinem Fahrzeug beschädigt. Er hatte dieses jedoch nicht bemerkt und fuhr weiter. Eine Zeugin, die den Vorfall bemerkt hatte, fuhr hinter dem Autofahrer her und konnte ihn durch Betätigen von Hupe und Lichthupe zum Anhalten bewegen. Zwischen dem Unfall und dem Anhalten lag eine Fahrzeit von 5 bis 10 Minuten und der Autofahrer hatte sich zu diesem Zeitpunkt rund drei Kilometer vom Unfallort entfernt. Der Tatbestand der Unfallflucht setzt voraus, dass ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kenntnis des Unfallbeteiligten vom Unfall und dem Unfallort besteht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah diese Voraussetzungen bei einer Fahrtzeit von fünf bis zehn Minuten und einer Entfernung von drei Kilometern nicht als gegeben an.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 Ss 142/07 - 69/07

Werbung Werbezettel an Autos (1029)

(jlp). Die Befestigung von Visitenkarten mit Werbeaufdruck zu gewerblichen Zwecken an parkenden Autos ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Dies bedeutet, dass derjenige, der ohne Erlaubnis solche Handzettel oder Visitenkarten verteilt, ein Bußgeld (hier: 200 Euro) riskiert.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: IV-4 RB 25/10

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung

Unfälle

Vertragswerkstatt - freie Werkstatt (1028)

(jlp). Ein durch Verkehrsunfall geschädigter Kraftfahrzeugeigentümer muss sich bei der Schadensabwicklung nicht auf eine freie und kostengünstigere Kfz-Werkstatt verweisen lassen, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug stets in einer Vertragswerkstatt der Herstellermarke gewartet und repariert wurde. Hierbei ist auf den gesamten Zeitraum seit Erstzulassung und nicht nur auf die Besitzzeit des Geschädigten abzustellen.

Landgericht Lübeck, Az.: 1 S 117/09

Motorradfahrer

Öffentlicher Verkehrsraum

Abstellgefahren beim Motorrad (1027)

(jlp). Der Halter eines Motorrads hat auch dann für die Betriebsgefahr seines Motorrads einzustehen, wenn es im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum abgestellt ist. Allerdings realisiert sich die Betriebsgefahr nicht, wenn das Kraftrad ordnungsgemäß abgestellt wurde und lediglich durch eine von außen wirkende Kraft umgefallen ist. Damit wurde die Schadenersatzklage gegen einen Motorradfahrer abgewiesen, der sein Motorrad mittels Seitenständer auf einer öffentlichen Parkfläche abgestellt hatte. Zwei Tage später ist das Motorrad durch ungeklärte Ursache umgekippt und hatte einen daneben stehenden Pkw beschädigt. Unter diesen Umständen ließ sich das Motorrad nach Auffassung des Gerichts nicht von anderen sperrigen Gegenständen bei Parkflächen unterscheiden, die durch äußere Einflüsse umfallen und für die keine Gefährdungshaftung besteht.

Landgericht Tübingen, Az.: 7 S 11/09

Unfälle mit/wegen Tieren Ausweichmanöver vor einem Reh (1026)

(jlp). Ein Fahrzeughalter machte gegen seine Teilkaskoversicherung Schadenersatzansprüche geltend, weil seine Tochter, die sein Fahrzeug steuerte, einem am Fahrbahnrand befindlichen Reh ausgewichen war, sodass sich das Fahrzeug auf der regennassen Fahrbahn überschlug und erheblich beschädigt wurde. Die Versicherung verweigerte die Zahlung von Schadenersatzansprüchen, weil es mit dem Reh selbst zu keiner Kollision gekommen ist. Das Gericht hielt das Ausweichmanöver als Rettungshandlung aber für plausibel und berechtigt. Aufgrund des Rehs am Fahrbahnrand durfte die Fahrerin davon ausgehen, dass sich das Reh auf diese Straße begeben wird. Das Fahrmanöver war damit nicht als grob fahrlässig oder grob fehlerhaft zu werten. Die Versicherung muss damit den Fahrzeugschaden bezahlen.

Landgericht Limburg, Az.: 2 O 137/09

Abschleppen, Parken Falsch Parken kann teuer werden (1025)

(jlp). Ein Fahrzeug (hier: Taxi am Taxistand), das im Kurvenbereich einer Straße berechtigt abgestellt wurde, aber mit dem Heckteil circa 1,30 Meter ins absolute Haltverbot hineinragt, haftet im Fall eines Unfalls zu einem Drittel, wenn so ein Busfahrer in dieser Kurve dieses Fahrzeug streift. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Schäden am Fahrzeug nur an den Teilen entstanden sind, die sich im absoluten Haltverbot befunden haben.

Amtsgericht München, Az.: 341 C 15805/09

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Kraftstoffmehrverbrauch (1024)

(jlp). Ein verkauftes Neufahrzeug ist dann als mangelhaft anzusehen, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 Prozent von den Herstellerangaben abweicht, da insoweit eine nicht nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes vorliegt. Für die Ermittlung eines erhöhten Kraftstoffverbrauchs – ausgehend von den nach der RL 80/1268/EWG angegebenen Herstellerangaben – können dabei auch Messungen durch einen Sachverständigen auf der Straße ausreichend sein. Hat so der Sachverständige einen weit überhöhten Kraftstoffverbrauch für dieses Fahrzeug ermittelt, dann ist es mangelhaft. Der Fahrzeugkäufer kann den Pkw gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben.

Landgericht München I, Az.: 4 O 6504/07

Dies und Das

Internet, E-Mail

Werbung

Vermeintliches Schnäppchen mit Irrtum (1023)

(jlp). Das Präsentieren von Waren auf der Homepage eines Internetshops stellt im juristischen Sinn noch kein Angebot dar. Ein solches Angebot liegt vielmehr in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden. Hat sich also der Internetshopverkäufer in seiner Preisangabe beträchtlich vertan (129 € statt 1.250 €), so ist der Verkäufer an dieses vermeintlich günstige Angebot nicht gebunden, sondern kann die Versendung der Ware verweigern.

Amtsgericht München, Az.: 281 C 27753/09

Dies und Das Computerkauf beim Discounter (1022)

(jlp). Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zustande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts. Dies jedenfalls dann, wenn der Garantievertrag nur das Recht auf Austausch und Reparatur vorsieht.

Amtsgericht München, Az.: 121 C 22939/09

Betriebsführung

Dies und Das

Auskunftsverpflichtung im Insolvenzverfahren (1021)

(jlp). Der Schuldner ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von sich aus und ohne besondere Nachfrage zur Auskunft über sämtliche das Insolvenzverfahren betreffende Verhältnisse verpflichtet. Das gilt auch für Umstände, die eine Insolvenzanfechtung begründen können. Kommt er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

Bundesgerichtshof, Az.: IX ZB 126/08

Arbeitgeber,
-nehmer

Steuer

Arbeitszimmer im Steuerrecht (1020)

(jlp). Die Kosten für ein Arbeitszimmer müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die anderslautende Regelung im Einkommenssteuergesetz verstößt gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz. Der Gesetzgeber muss nun diesen verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 beseitigen.

Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvL 13/09

Verhalten im Straßenverkehr Gefährliches Wendemanöver (1019)

(jlp). Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat. Allein die Tatsache, dass der Wendende seine Fahrgeschwindigkeit deutlich reduzierte, spricht noch nicht dafür, dass der auffahrende Kraftfahrzeugführer damit rechnen musste, dass der vor ihm fahrende Fahrzeugführer ein Wendemanöver einleiten wollte. In einer solchen Situation hat der Wendende den Unfall alleine verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können.

Amtsgericht München, Az.: 345 C 15055/09

Abschleppen, Parken Sorgfaltspflicht bei Ausfahrt aus Tiefgarage (1018)

(jlp). Dem Fahrzeugführer, der aus einer Tiefgarage auf einen Parkplatz einfährt, trifft gegenüber dem Verkehr auf dem Parkplatz eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Sein Fahrmanöver ist einem Fahrzeug beim Ausparken gleichzustellen. Aber auch der Fahrzeugführer auf dem Parkplatz muss den Verkehr sorgfältig beobachten. Dessen Mitverschulden bei einer Kollision beträgt 40%.

Landgericht Regensburg, Az.: 2 S 244/09

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Anhören von Musikdateien vom Handy (1017)

(jlp). Im öffentlichen Straßenverkehr darf ein Fahrzeugführer kein Mobiltelefon benutzen oder bedienen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um auf dem Gerät gespeicherte Musikdateien anzuhören. Der Begriff der Benutzung schließt nämlich sämtliche Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 83 Ss-OWi 63/09

Fahrerlaubnis / Fahrverbot Keine frühzeitige Fahrerlaubniserteilung (1016)

(jlp). Ein Schüler begehrte die Fahrerlaubnis der Klasse B unter Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter für unbegleitete Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Schule. Seine Klage blieb jedoch erfolglos. Das Gericht sah es als nicht gegeben an, dass dem Schüler so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Einzelnen die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen. Die Schule des Jugendlichen ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise erreichbar und die unbestritten hohe zeitliche Inanspruchnahme von circa. 2,5 Stunden pro Schultag erscheint für den überschaubaren Zeitraum bis zum 18. Geburtstag für den Schüler hinnehmbar. Zu der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung genügt es auch nicht, dass der Minderjährige bereits im Rahmen des Modells "Begleitetes Fahren mit 17 Jahren" Kraftfahrzeuge ohne Beanstandungen geführt hat. Die Einhaltung der Mindestaltersgrenze stellt hier keine unzumutbare Härte dar.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 10 S 2012/08

Miet-, Leasing-
fahrzeuge
Missachtung der Durchfahrtshöhe (1015)

(jlp). Der Mieter eines Lkw, dessen besonders hohe Ausmaße offensichtlich sind, handelt grob fahrlässig, wenn er die Durchfahrtshöhe einer Brückenunterführung missachtet und es so zu einem Schaden kommt. Eine Vorsatztat verneinten jedoch die Richter und stellten hierzu fest, dass das Verschulden innerhalb der groben Fahrlässigkeit eher als gering anzusehen ist, sodass auch eine Leistungskürzung nur im unteren Segment berechtigt und bei einem Drittel anzusetzen ist. Damit musste der Lkw-Mieter trotz grober Fahrlässigkeit nicht für den vollen Schaden aufkommen.

Landgericht Göttingen, Az.: 5 O 118/09

Unfälle Nicht versicherter Betriebsschaden (1014)

(jlp). Wird bei einem ins Schlingern geratenen Gespann (Zugfahrzeug und Anhänger) das Zugfahrzeug dadurch beschädigt, dass der Anhänger während eines unerklärlichen Schleudervorgangs gegen die Zugmaschine schlägt, handelt es sich nicht um einen Unfall, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Nach den Darstellungen des Fahrers sei der Unfall dadurch entstanden, dass der Fahrer den Lastzug während eines unerklärlichen Schleudervorgangs durch Gegenlenken und Gasrücknehmen abzufangen versuchte, wobei sich dann dessen Auflieger querstellte und hierbei gegen die Zugmaschine schlug. Bei diesem vorgetragenen Sachverhalt fehlt es aber an einem von außen her einwirkenden Ereignis. Dies führt dazu, dass die Kaskoversicherung der Zugmaschine leistungsfrei ist.

Landgericht Wuppertal, Az.: 7 O 14/09

Abschleppen, Parken

Kinder

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer

Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg (1013)

(jlp). Wurde ein Pkw verkehrsbehindernd und ordnungswidrig auf einem Bürgersteig geparkt, so haben die Eltern eines 7-jährigen Kindes nicht für den Schaden, den ihr radelndes Kind deshalb am geparkten Pkw anrichtet, aufzukommen, weil der Bürgersteig durch das Fahrzeug verengt wurde. Da das Kind nach der Straßenverkehrsordnung auf dem Bürgersteig fahren muss, wurde der Verkehrsraum für das Kind massiv beeinträchtigt. Das Risiko für einen solchen Schadenfall trägt daher der Parkende.

Amtsgericht München, Az.: 331 C 5627/09

Dies und Das

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer

Verfolgung nach Polizeikontrolle (1012)

(jlp). Ein Radfahrer, der bei Dunkelheit ohne Licht, aber mit Alkoholgeruch fahrend einer polizeilichen Kontrolle zu Fuß entkommen will und hierbei bei winterlichen Straßenverhältnissen gut 20 Meter verfolgt wird, haftet auf Schadenersatz, wenn der verfolgende Polizeibeamte auf der schneeglatten Straße stürzt und sich verletzt.

Amtsgericht Kempten, Az.: 2 C 211/07

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Rundfunkgebührenpflicht (1011)

(jlp). Die Nutzung eines Kraftfahrzeuges zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte hat den Ausschluss der Gebührenfreiheit für das im Kfz vorhandene Autoradio zur Folge, weil diese Nutzung zu anderen als privaten Zwecken erfolgt.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 4 LB 58/09

Fahrerlaubnis / Fahrverbot Auslandsfahrerlaubnis in Deutschland (1010)

(jlp). Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die EU-Mitgliedstaaten sind nämlich zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Eine Anerkennung solcher “Auslands”-Führerscheine kann nur dann abgelehnt werden, wenn dem Führerscheininhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Allein die Verletzung der Wohnsitzerfordernis berechtigt die Behörde aber nicht, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen.

OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 A 11244/09

Motorradfahrer Abzüge für Motorradschutzkleidung (1009)

(jlp). Der Abzug "neu für alt" beurteilt sich auch bei der Ersatzleistung für Motorradfahrerschutzkleidung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenrechts. Der besonderen Haltbarkeit von Motorradfahrerschutzkleidung kann durch maßvollen Ansatz der Abzugsbeträge Rechnung getragen werden. Dabei ist die Höhe des Abzugs regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer des alten und des neuen Gegenstands zu bemessen. Hierbei hielt das Gericht einen Abzug "neu für alt" in Höhe von einem Sechstel des Neuwertes für maßvoll.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 15 U 71/08

Geschwindigkeit Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Kreis (1008)

(jlp). Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die durch ein Verkehrsschild an der Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.

Oberlandesgericht München, Az.:24 U 252/09

Abschleppen / Parken

Unfälle

Wenn zwei Fahrzeuge rückwärts fahren (1007)

(jlp). Fahren zwei Fahrzeugführer auf einem Parkplatz rückwärts, um auszuparken, so ist eine hälftige Teilung der Haftung angemessen, wenn die Fahrzeuge zusammenstoßen. Nicht entscheidend ist, ob dabei ein Fahrzeug unmittelbar und kurz vor der Kollision noch zum Stillstand gekommen ist. Die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, enden nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs. Anderenfalls würde die Haftung von der Frage abhängen, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig) noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen. Es reicht aus, wenn sich die Kollision in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Rückwärtsfahrt ereignet hat.

Landgericht Kleve, Az.: 5 S 88/09

Dies und Das Auto von Automatiktor zerkratzt: Kfz- oder Privathaftpflicht? (1006)

(Deutsche Anwaltshotline) Nicht für jeden Schaden an einem fremden Auto, den ein Pkw-Fahrer am Steuer seines eigenen Gefährts verursacht, hat dessen Fahrzeugversicherung aufzukommen. Trotz der sogenannten "Benzinklausel", nach der eigentlich alle aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührenden Schäden von einer privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst werden, muss letztere doch mitunter statt des Autoversicherers einspringen. So hat das jedenfalls das Amtsgericht Frankenberg/ Eder in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Hier verwechselte der Besitzer eines Hauses mit Doppelgarage beim Weg zu seinem in der Garage stehenden Auto die Tasten der Funkfernsteuerung für den automatischen Toröffner. Dadurch klappte nicht sein Tor auf, sondern das der Garage für den Wagen seiner Frau nebenan - vor dem dummerweise gerade der Opel Astra eines Hausbesuchers stand. Die Reparaturkosten in Höhe von 993,75 Euro wollte der Opel-Halter nun von der Haftpflichtversicherung des schusseligen Hausbesitzers ersetzt haben.

Der Haftpflichtversicherer allerdings verweigerte die Zahlung und gab den Schwarzen Peter unter Berufung auf die "Benzinklausel" an die Autoversicherung weiter. Zum von einem Fahrzeugversicherer abzudeckenden Gebrauch würden auch alle Vorbereitungshandlungen bei der Benutzung eines Fahrzeugs gehören.

Dem widersprach das hessische Amtsgericht: "Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für alle in irgendeiner Form mit einem Kraftfahrzeug in Verbindung stehende Schadensfälle ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung aufzukommen hat". Das Öffnen eines Garagentores stelle keinen Gebrauch des Fahrzeugs dar, sondern die Nutzung der nicht zu diesem gehörenden Fernsteuerung des Garagentores. Und die lässt sich, wie der Fall ja gezeigt habe, völlig unabhängig von der beabsichtigten Nutzung des Fahrzeugs bedienen.

Amtsgericht Frankenberg/Eder, Az.: 6 C 204/08

Arbeitgeber,
-nehmer
Kurkosten als Arbeitslohn (1005)

(jlp). Ist ein Arbeitnehmer (hier: Fluglotse) arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer Regenerierungskur zu unterziehen und werden diese Kurkosten vom Arbeitgeber übernommen, so sind diese Kosten zur Hälfte dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen.

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 7/08

Internet, E-Mail

Werbung

Unlauterer Gewährleistungsausschluss (1004)

(jlp). Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren (hier: Telefonartikel) unter Ausschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Mängelgewährleistung anbietet. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist nur unter Gewerbetreibenden möglich. Trifft aber der Verkäufer keine Vorkehrungen dafür, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgeben können, so handelt er wettbewerbswidrig. Seine Verkaufsangebote muss er zugunsten des gesetzlichen Verbraucherschutzes ändern.

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 34/08