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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.08.04

Fahrlehrer / Fahrausbildung Ein alkoholisierter Fahrlehrer (299)

(jlp). Ein Fahrlehrer, der einen Fahrschüler (noch ohne Führerschein) auf einer Ausbildungsfahrt begleitet, führt ein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes auch dann, wenn er neben dem Fahrschüler auf dem Beifahrersitz Platz nimmt. Ist der Fahrlehrer alkoholisiert, wird er so bestraft, als ob er den Fahrschulwagen selbst gesteuert hätte. Er wird also so behandelt, als ob er eigenhändig das Fahrzeug geführt hätte. Ihm kann dann nicht nur der Führerschein, sondern auch seine Fahrlehrererlaubnis entzogen werden.

Amtsgericht Cottbus, Az.: 73 Ds 1621 Js 16426/01 (765/01)

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer / Unfälle mit/wegen Tieren Radfahrer kontra Hund (298)

(jlp). Nähert sich ein Radfahrer einem frei laufenden Hund und kommt der Radfahrer dann beim Zufahren auf den Hund zu Fall, so kommt eine Tierhaltergefährdungshaftung des Hundehalters nur dann zum Tragen, wenn der Hund sich konkret so verhalten hat, dass er den Verkehr gefährdet und durch sein Verhalten den Radfahrer zu Fall gebracht hat. Alleine die Tatsache, dass sich der Hund vor dem Unfall auf der von dem Radfahrer benutzten Fahrbahn befunden hat, reicht für eine Haftung des Hundehalters nicht aus. Die Schmerzensgeldklage des verletzten Radfahrers wurde daher abgewiesen.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 8 U 23/02

Unfälle mit/wegen Tieren Keine Gnade für den Fuchs (297)

(jlp). Weicht ein Fahrzeugführer einem plötzlich die Straße überquerenden Wild aus und gerät er hierbei an die Straßenleitplanke, wodurch das Fahrzeug einen erheblichen Schaden erleidet, so ist die Fahrzeugteilkaskoversicherung ersatzpflichtig, wenn das Ausweichen vor diesem Tier erforderlich war. Für große Tiere, wie beispielsweise Wildschwein oder Reh, gilt dies ohne Weiteres, für kleine Tiere wie Hasen aber nicht. Auch ein Fuchs wird dabei in die Kategorie der kleinen Tiere eingeordnet. Deshalb ist das Ausweichen mit dem Pkw vor einem Fuchs als grob fahrlässiger Fahrfehler zu werten. Die Teilkaskoversicherung muss keinen Schadenersatz leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer das Fahrzeug selbst gesteuert hat oder aber eine andere Person gefahren ist.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 276/02

Unfälle mit/wegen Tieren Wildschweinkadaver auf der Fahrbahn (296)

(jlp). In der Fahrzeugteilversicherung ist der Fahrzeugzusammenstoß mit Haarwild versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass es zu einer Berührung mit dem Wild gekommen und dass diese Berührung ursächlich für den Fahrzeugschaden geworden ist. Unter diesen Versicherungsschutz fällt auch das Risiko, dass auf der Straße ein Wildschweinkadaver liegt und dass dieser Tierkörper in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von mehreren Fahrzeugen erfasst und überrollt wird. Soweit durch das direkte Überrollen des Tierkadavers ein Schaden am Fahrzeug entsteht, ist die Teilkaskoversicherung hierfür schadenersatzpflichtig. Kein Schadenersatzanspruch besteht aber, wenn der Tierkadaver überrollt wird und das Fahrzeug dann auf ein anderes Fahrzeug auffährt. Dieser Auffahrunfall ist von der Teilkaskoversicherung nicht gedeckt.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 389/02-50

Dies und das Kostengünstig: Moderne Ausbeultechnik (295)

(jlp). Die moderne Technik macht es möglich: Hagel-, Kastanien- oder Parkbeulen an einem Pkw können so ausgebeult werden, dass der Fahrzeuglack nicht angegriffen wird. Diese moderne Technik macht nicht nur eine Fahrzeuglackierung überflüssig, sondern ist auch gegenüber der herkömmlichen Ausbeulmethode sehr kostengünstig. Lässt sich der Fahrzeugschaden mittels dieser modernen Technik beheben, ist der Geschädigte im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, diese kostengünstige Reparaturmaßnahme zu wählen. Dies jedenfalls dann, wenn seine Fachwerkstatt diese Ausbeultechnik anbietet.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 57/03

Öffentlicher Verkehrsraum Schlaglöcher inklusive (294)

(jlp). Die Gemeinde als Eigentümer einer öffentlichen Straße muss auf ein ca. 10 cm tiefes Straßenschlagloch mit einem Umfang von ca. 0,5 m² die Straßenverkehrsbe- nutzer nicht gesondert und speziell hinweisen, wenn für jedermann ersichtlich ist, dass sich die Straße im Ausbau befindet. Erst recht gilt dies dann, wenn am Straßenbeginn, am Straßenende und an den Einmündungen Baustellenschilder aufgestellt sind.

Landgericht Trier, Az.: 11 O 134/03

Betrug, Diebstahl, Einbruch Betrug mit rechnungsähnlichem Angebot (293)

(jlp). In der Zusendung rechnungsähnlich gestalteter Angebote für die Eintragung in ein öffentliches Register liegt eine Betrugstäuschungshandlung, wenn der Rechnungsempfänger bei oberflächlicher Betrachtung annimmt, es handele sich um eine offizielle Rechnung für vorausgegangene Eintragungen in ein solches Register. Die optische Gestaltung des Schreibens sowie die Verwendung und das Arrangement typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung einer individuellen "Belegnummer" bzw. eines "Kassenzeichens", die Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrags nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung der Zahlungsfrist durch Fettdruck und die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers erwecken für den Empfänger auf den ersten Blick den Eindruck einer amtlichen Rechnung. Dieser Gesamteindruck wird nicht dadurch relativiert, dass sich aus den beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, dass es sich nur um ein Angebot handelt und dass die Empfänger Geschäftsleute sind.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws 126/02

Vermietung Keiner muss frieren (292)

(jlp). Der Vermieter von Büroräumen ist ohne besondere Abrede im Vertrag zur Herstellung einer Raumtemperatur von 20 Grad Celsius verpflichtet, auf höhere Raumtemperaturen besteht kein Anspruch. Dies gilt auch für Büroräume, in denen überwiegend sitzende, bewegungsarme Tätigkeiten ausgeübt werden.

Oberlandesgericht München, Az.: 5 U 2889/00

Unfälle mit/wegen Tieren Marderbiss mit Folgen (291)

(jlp). Zerstört ein Marder im Motorraum eines Fahrzeuges die Kabel und Schläuche, ist dieser Schaden über die Kfz-Teilkasko versichert. Entsteht aber ein Folgeschaden, weil der nichtsahnende Fahrzeugführer den Motor startet, wodurch nun die Einspritzpumpe kaputt geht, so ist dieser Schaden regelmäßig nicht versichert, weil die Versicherungen in zulässiger Weise Folgeschäden durch Marderbisse ausschließen können.

Landgericht Augsburg, Az.: 4 S 4005/02

Unfälle Vorfahrt auf Sicht (290)

(jlp). Der Vorfahrtberechtigte darf bei mangelnder Überschaubarkeit des Einmündungsbereichs infolge parkender Autos nicht ohne weiteres in den Einmündungsbereich hineinfahren, sondern muss auf Sicht und so langsam fahren, dass eine Verständigung mit dem Gegen- oder Querverkehr möglich ist. Verletzt der Vorfahrtberechtigte diesen Sichtfahrgrundsatz, haftet er bei einem Verkehrsunfall selbst zu 30 Prozent.

Landgericht Stade, Az.: 1 S 31/02

Fahrzeugkauf, -verkauf Über Importfahrzeug ist aufzuklären (289)

(jlp). Bei einem Gebrauchtwagen aus erster Hand, der erst ca. 1 Jahr alt ist, begründet die Importeigenschaft ebenso wie bei einem Neuwagen einen Mangel. Da ein Käufer ohne abweichende Anhaltspunkte darauf vertrauen darf, dass der Wagen in Deutschland erstzugelassen ist, besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers darüber, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt. Deshalb darf der Fahrzeugkäufer den Kaufpreis mindern. Die Minderung setzte das Gericht im vorliegenden Fall auf 9,45 Prozent fest.

Landgericht Düsseldorf, Az.: 24 S 548/02

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer Jugendlicher Leichtsinn mindert Haftung (288)

(jlp). Kommt es um Mitternacht zu einem Zusammenstoß zweier Radfahrer, die beide ohne Beleuchtung unterwegs sind, dann trifft jeden Radfahrer prinzipiell die gleiche Schuld. Handelt es sich aber bei dem einen Radfahrer noch um einen Jugendlichen (hier: 17 Jahre und 3 Monate), während der andere Radfahrer ein Erwachsener ist (hier: 46 Jahre), dann rechtfertigt dies eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des erwachsenen Radfahrers. Denn während ein voll ausgereifter Erwachsener unzweifelhaft weiß, dass er ohne Fahrzeugbeleuchtung nicht fahren darf, ist diese Einsichtsfähigkeit bei einem Jugendlichen in diesem Umfang nicht immer gegeben. Denn bei Jugendlichen ist gemeinhin die Neigung zu beobachten, sich eher leichtsinnig zu verhalten. Dies rechtfertigt es, Verkehrsverstöße von Jugendlichen grundsätzlich in einem milderen Licht zu beurteilen als gleichartige Verstöße von voll ausgereiften Erwachsenen.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 122/02

Unfälle Steinschlag (287)

(jlp). Wird die Windschutzscheibe eines fahrenden Kfz durch einen Stein beschädigt, dann haftet der vorausfahrende beladene Lkw, wenn der geschädigte Fahrzeugführer den Nachweis führen kann, dass sich der Stein von der unzureichend gesicherten Ladefläche des vorausfahrenden Lkw gelöst hat. War aber die Lkw-Ladefläche vollständig mit einer Plane abgedeckt, sodass dieser keine Ladungsteile verlieren konnte, dann spricht alles dafür, dass der fragliche Stein nicht von der Ladefläche stammt, sondern von den Reifen hochgeschleudert wurde. In diesem Fall haftet der Lkw-Fahrer nicht, weil der nachfolgende Fahrzeugführer den notwendigen Abstand nicht eingehalten hat.

Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 93C 401/02-30

Fahrerlaubnis Keine Rettung durch ausländischen Führerschein (286)

(jlp). Ist einem Fahrzeugführer die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist er generell nicht berechtigt, ein Fahrzeug zu steuern. Dies auch dann nicht, wenn er zusätzlich Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis ist. Das gilt unabhängig davon, ob die ausländische Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bereits bestand oder ob sie erst später erworben wurde.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 10 S 2093/02

Dies und das

Motorschaden: Benzin statt Diesel (285)

(jlp). Füllt ein Fahrzeugführer in den Kraftfahrzeugtank Benzin anstatt Diesel ein und kommt es dadurch zu einem Motorschaden, dann liegt kein Unfallschaden vor, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Die Kfz-Kaskoversicherung muss keinen Schadenersatz leisten.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 322/02

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Arbeitgeber, -nehmer

Diebstahlrisiko auf dem Firmenparkplatz (284)

(jlp). Werden Fahrzeuge der Arbeitnehmer vom Firmenparkplatz gestohlen, so kann der Arbeitgeber hierfür nicht verantwortlich und nicht in die Haftung genommen werden. Damit scheiterte die Schadenersatzklage eines Arbeitnehmers, der sein wertvolles Motorrad auf dem nicht umzäunten Firmenparkplatz abgestellt hatte, und das von dort gestohlen wurde. Die Richter stellten fest, dass eine erhöhte Gefahrenlage gegenüber dem allgemeinen Verkehrsrisiko nicht bestand und dass keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, einen solchen Parkplatz einzuzäunen oder gar bewachen zu lassen.

Landesarbeitsgericht Frankfurt, Az.: 12 Sa 243/02

Betriebsführung

Insolvenzverschleppung (283)

(jlp). Im Schadenersatzprozess gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung muss der Anspruchsteller beweisen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts überschuldet war. Gelingt dieser Nachweis, ist der Geschäftsführer beweispflichtig, dass für die GmbH gleichwohl eine Fortbestehensprognose gegeben war.

Dabei hat der Geschäftsführer einen Beurteilungsspielraum. Trifft er eine Entscheidung, die vertretbar erscheint, ist er nicht schadenersatzpflichtig. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt dann in der Regel nicht in Betracht.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 917/02

Vermietung

Renovierungspflicht eines Gewerberaumes (282)

(jlp). Im gewerblichen Mietvertrag ist eine Schlussrenovierungsklausel, die diese Pflicht dem Mieter ohne Ansehung der Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt, regelmäßig wirksam. Nur im Einzelfall eines extrem kurzen Abstands zwischen der letzten Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältnisses sind Korrekturen möglich.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 2 U 200/02

Geschwindigkeit Autobahnrichtgeschwindigkeit (281)

(jlp). Allein die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn stellt kein Fehlerverhalten dar, an dessen Verletzung sich unmittelbar Sanktionen knüpfen. Bei Tageslicht auf einer trockenen Autobahn ohne großes Verkehrsaufkommen ist eine Geschwindigkeit von 200 bis 210 km/h nicht unangepasst. Allein der Umstand, dass die Autobahn eine leichte Linkskurve macht, begründet auch keine Verpflichtung zur Reduzierung der Geschwindigkeit.

Amtsgericht Stuttgart, Az.: 7 C 2553/02

Unfälle mit/wegen Tieren Eichhörnchen zählt nicht (280)

(jlp). Ein ungewöhnlich starkes Abbremsen eines Autofahrers wegen eines die Fahrbahn überquerenden Eichhörnchens ist dann nicht zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird und wenn durch diesen Bremsvorgang die Gefahr besteht, dass nachfolgende Fahrzeuge auffahren. Ein Kraftfahrer muss auch dann, wenn ein Tier auf die Fahrbahn läuft, noch eine hinreichende Konzentration und Selbstbeherrschung aufbringen, um auf ein über die Fahrbahn laufendes Tier sachgerecht zu reagieren und kann sich nicht auf eine ihn entschuldigende schreckbedingte Fehlreaktion berufen. Deshalb verurteilte das Gericht den abbremsenden Fahrer zum Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel. Der auffahrende Fahrzeugführer muss ein Drittel des Schadens selbst tragen.

Saarländisches Oberlandesgericht, Az.: 3 U 26/02 - 1

Betrug, Diebstahl, Einbruch Vorgetäuschte Autopanne (279)

(jlp). Werden einem Kraftfahrer Zeichen von einem anderen Fahrzeugführer gegeben, der offenbar mit einer Fahrzeugpanne liegen geblieben ist, so handelt dieser nicht grob fahrlässig, wenn er diesem bei der Autopanne Hilfe leisten will, sein Fahrzeug anhält und sein Fahrzeug unter Steckenlassen des Zündschlüssels verlässt. Der sich daran anschließende Pkw-Diebstahl wurde nicht grob fahrlässig herbeigeführt, wenn sich die Möglichkeit einer nur vorgetäuschten Kfz-Panne nicht aufdrängen musste. Die Kfz-Kaskoversicherung muss dann Schadenersatz für den Pkw-Verlust leisten.

Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 3 U 239/01

Unfälle mit/wegen Tieren Lkw kontra Pferd (278)

(jlp). Kommt es auf einer Bundesstraße zwischen einem Lkw und einem Pferd, das scheute und seinen Reiter abgeworfen hatte, zu einem Unfall, so haftet der Lkw-Fahrer wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu 30 Prozent und der Pferdehalter zu 70 Prozent. Mit dem Scheuen des Pferdes, möglicherweise bedingt durch die lauten Fahrzeuggeräusche des Lkw, hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Ein unverhofftes Zur-Seite-Springen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen eines Pferdes vor einem "imaginären Hindernis" stellt ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten dar, das auch geländesichere Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind, unvorhersehbar an den Tag legen können. Ein Reiter darf sich in der heutigen Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen Mensch und Tier deutlich entfremdet hat, nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer Verständnis für diese tiertypische Eigenschaft aufbringen und sich entsprechend rücksichtsvoll verhalten. Den Haftungsanteil des Pferdehalters setzte daher das Gericht mit 70 Prozent an.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 94/02

Reisen Salmonellenvergiftung im Urlaubshotel (277)

(jlp). Eine Urlauberin verklagte ihren Reiseveranstalter auf Schadenersatz, weil sie sich in ihrem Urlaubshotel auf Gran Canaria eine Salmonellenvergiftung zugezogen habe und dadurch ihr Urlaub "ins Wasser gefallen" sei. Sie behauptete, dass sie nur Speisen im Hotel zu sich genommen habe und bot auch Zeugen an, sodass hierfür auch der Reiseveranstalter zu haften habe. Ihre Klage wurde aber abgewiesen. Das Gericht hat nicht angezweifelt, dass die Ursache einer Salmonellenvergiftung aus medizinischer Sicht ausschließlich in der Zuführung verdorbener Nahrung zu suchen sei. Allerdings hat es den benannten Zeugen insoweit nicht geglaubt, als sich die Urlauberin während des 14-tägigen Aufenthalts ausschließlich im Hotel verpflegt habe. Dass sich eine ganze Gruppe von Leuten über 14 Tage hinweg ausschließlich auf Frühstück und Abendessen (die angebotene Hotelverpflegung) beschränke und nicht zwischendurch etwas anderes esse oder trinke, sei so außergewöhnlich und nach jahrzehntelanger Reiseerfahrung des erkennenden Richters und Beobachtung von Touristen so extrem außergewöhnlich, dass den Zeugen insoweit nicht geglaubt werden konnte. Da auch andere Ursachen für die Vergiftung möglich sein konnten, wurde die Klage abgewiesen.

Amtsgericht München, Az.: 155 C 38122/01

Reisen /

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Hotelzimmerdiebstahl (276)

(jlp). In einem Mittelklassehotel mit 125 Betten auf Mallorca muss nach landesüblichem Standard der Portier, wenn er spät abends oder nachts die Rezeption kurzfristig verlässt, diese weder verschließen noch für seine Vertretung sorgen. Bei Herausgabe des Zimmerschlüssels an einen Gast ist der Portier nicht verpflichtet, nach Nennung der Zimmernummer zur Kontrolle noch nach dem Namen des Gastes zu fragen. Nach beiden Alternativen haftet der Reiseveranstalter nicht für einen Diebstahlschaden aus dem Hotelzimmer.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 18 U 193/02

Reisen /

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Mogeln lohnt sich nicht (275)

(jlp). Verschweigt der Versicherungsnehmer einer Reisegepäckversicherung beim Ausfüllen des Versicherungsantrages einen erst zwei Jahre zurückliegenden ähnlichen Schaden, dann muss die Reisegepäckversicherung bei einem erneuten Schadenfall (hier: Verlust des Reisekoffers nach einem Flug von Mallorca) keinen Schadenersatz leisten. Die Leistungspflicht der Versicherung entfällt, da bereits die Angaben im Versicherungsantrag nicht der Wahrheit entsprechen.

Amtsgericht München, Az.: 251 C 6691/02

Reisen Kein Reiserücktritt wegen Terrorangst (274)

(jlp). Der Nichtantritt einer USA-Reise aus Angst vor irgendwelchen Gefahren (hier: weitere Terroranschläge nach dem 11. September 2001) stellt in der Reiserücktrittskostenversicherung kein versichertes Ereignis dar. Die Versicherung muss daher für eine abgesagte Urlaubsreise keine Kosten übernehmen.

Amtsgericht Nordhorn, Az.: 3 C 901/02

Unfälle Zusammenstoß beim Öffnen der Fahrzeugtür (273)

(jlp). Ereignet sich ein Unfall im Straßenverkehr beim Öffnen der Fahrertür des Pkw, so spricht alles dafür, dass der, der die Tür geöffnet hat, gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und damit den Unfall verschuldet hat. Das Straßenverkehrsgesetz verlangt beim Türöffnen das höchste Maß an Vorsicht. Die Tür darf so grundsätzlich nur dann geöffnet werden, wenn man absolut sicher ist, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Deshalb spricht alles dafür, dass ein solcher Unfall von demjenigen verschuldet worden ist, der die Fahrzeugtür geöffnet hat.

Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: 12 C 1324/02

Unfälle Reue rettet Führerschein (272)

(jlp). Fahrzeugführer, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind und sich durch Unfallflucht den Feststellungen entziehen, wird regelmäßig der Führerschein entzogen. Dieser Regelfall liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte bei einem Sachschaden von 1.489 Euro von sich aus den Unfall am nächsten Tag bei der zuständigen Polizeidirektion meldet und sich als Unfallverursacher ausgibt. Mit einer solchen Milde kann aber nur der Fahrzeugführer rechnen, der bislang weder straf- noch verkehrsrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist.

Landgericht Zweibrücken, Az.: Qs 31/03

Unfälle mit/wegen Tieren Reh-Existenz ist zu beweisen (271)

(jlp). Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Ursache für den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen. Kann der Fahrzeugführer diesen Beweis, z.B. durch einen Zeugen, nicht führen, dann geht dies zu seinen Lasten.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 9 U 187/02

Verhalten im Straßenverkehr „Stinkefinger“ im Straßenverkehr (270)

(jlp). Kommt es im Straßenverkehr zwischen zwei Pkw-Fahrern zu Verständigungsschwierigkeiten und zeigt dann der eine Fahrzeugführer dem anderen den ausgestreckten Mittelfinger ("Stinkefinger"), so kann dies zwar als Beleidigung des anderen ausgelegt werden, doch führt dies nicht dazu, dass der beleidigte Fahrzeugführer von dem anderen ein Schmerzensgeld verlangen kann. Ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt nämlich nicht vor, zumal die beiden "Streithähne" sich zuvor wechselseitig provoziert hatten. Die Schmerzensgeldklage wurde daher abgewiesen.

Amtsgericht Pinneberg, Az.: 63 C 124/02

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer Rennradfahrer gegen Jogger (269)

(jlp). Auch ein Radrennfahrer, der auf einem Radweg mit einer hohen Geschwindigkeit (hier: mindestens 25 bis 28 km/h) fährt, muss auf Sicht fahren. Insbesondere gilt dies dann, wenn er den Streckenverlauf des Radweges wegen Kurven und dichter Randbepflanzung nicht weit genug einsehen kann und zudem wegen einer Kreuzung des Radweges mit einem Gehweg mit überquerenden Fußgängern zu rechen ist. Unter solchen Umständen ist eine Geschwindigkeit von 25 km/h zu hoch, um angemessen auf plötzlich auftauchende Hindernisse (Fußgänger, insbesondere Kinder, Hunde) reagieren zu können. Deshalb stehen einem Rennradfahrer gegen einem Jogger keine Schadenersatzansprüche zu, wenn dieser diese Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lässt und sich bei einem Sturz verletzt.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 53/02

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen

Dies und das

Mithören eines Telefonates (268)

(jlp). Jahrelang war es ständige Übung, dass gerade vor Zivilgerichten Zeugen benannt wurden, die ein bestimmtes Telefongespräch (z.B. über den Abschluss eines Kaufvertrages) mitgehört hatten. Für den Ausgang eines Gerichtsprozesses waren solche Zeugen vielfach ausschlaggebend. Diese Praxis wurde jetzt vom Bundesgerichtshof für rechtswidrig erklärt. Das durch das Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht rechtfertigt es, solche Zeugen, die ein Telefonat mitgehört bzw. belauscht haben, nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess zuzulassen. Vielmehr kann jeder Telefonierende selbst bestimmen, ob der Gesprächsinhalt dieses Telefongesprächs einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Nur dann, wenn der Telefonierende sein ausdrückliches Einverständnis zum Mithören erteilt hat, kann der Mithörende auch als Zeuge auftreten.

Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 165/02

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen

Werbung

SMS-Werbung verletzt Persönlichkeitsrecht (267)

(jlp). Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Dies jedenfalls dann, wenn der Empfänger hierzu nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat oder wenn dies im geschäftlichen Verkehr nicht ausnahmsweise zu vermuten ist. Ist das Mobiltelefon eingeschaltet, etwa weil sein Besitzer für private Anrufe und für private SMS-Mitteilungen erreichbar sein will, so ertönt bei Eingang einer SMS ein kürzerer oder längerer Signalton. Bereits darin liegt ein aktives Eindringen in die Privatsphäre, die insoweit mit einem Telefonanruf vergleichbar ist und die SMS-Werbung von der Brief- und der E-Mail-Werbung unterscheidet. Anders als bei einer eingehenden E-Mail erkennt der Empfänger an Hand des zugleich erscheinenden Briefsymbols nicht den Absender der SMS, sondern er gelangt je nach Menü des Mobiltelefons nach Drücken einer Taste sofort in den Text der SMS oder in den Ordner "Posteingang". Eine Betreff- oder Absenderzeile, wie bei einer E-Mail im Posteingangsordner der Mailbox, gibt es nicht. Die Absenderdaten wie Name, Mobilfunknummer, Sendedatum stehen regelmäßig am Ende des Textes einer SMS, sodass der Empfänger grundsätzlich zu deren Lektüre gezwungen ist. Der SMS-Versender kann daher erfolgreich auf Unterlassung verklagt werden.

Landgericht Berlin, Az.: 15 O 420/02 (n.rk.)

Öffentlicher Verkehrsraum Hochwassergefahr für Pkw (266)

(jlp). Ein Autofahrer, der durch ein Hinweisschild am Ortseingang und durch eigene Anschauung Kenntnis von der Hochwassersituation hat, muss auch ohne weitere Beschilderung am Ortsausgang neben der Einhaltung der Sichtfahrgeschwindigkeit der Hochwassergefahr im Bereich einer Straßensenke besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die Straße entlang des Hochwasser führenden Flusses verläuft. Das Eigenverschulden des Kfz-Führers wiegt in einem solchen Fall so schwer, dass er keinen Schadenersatz gegen die Straßeneigentümer verlangen kann.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 1984/01

Unfälle mit/wegen Tieren Unfall mit ausgebrochenen Ponys (265)

(jlp). Kommt es in dunklen Morgenstunden zu einem Auffahrunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen, weil der erste Fahrzeugführer eine Vollbremsung einleitete, um zwei dunklen Ponys auszuweichen, die aus einer Weide ausgebrochen waren, so hat der auffahrende Kraftfahrzeugführer gegen den Pferdehalter einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 60 Prozent. Die von den Ponys ausgehende Tiergefahr ist hier höher anzusetzen, als die Betriebsgefahr des Pkw.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 139/01

Betrug, Diebstahl, Einbruch Kfz-Schein hinter der Sonnenblende (264)

(jlp). Für den Dieb eines Fahrzeuges stellt es eine gewisse Erleichterung dar, wenn der Kfz-Halter den Kfz-Schein im Fahrzeug, versteckt hinter der Sonnenblende, belässt. Hierdurch tritt für die Kaskoversicherung aber keine erhebliche Gefahrerhöhung ein, weil dem Kfz-Schein gegenüber dem Kfz-Brief nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Kfz-Kaskoversicherung muss ihrem Versicherungsnehmer daher für den Kfz-Diebstahl Schadenersatz leisten.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1415/01

Geschwindigkeit Entschuldigte Geschwindigkeitsüberschreitung (263)

(jlp). Kann der Kraftfahrer infolge Überholvorgangs ein nur am rechten Straßenrand angebrachtes Verkehrszeichen optisch nicht wahrnehmen, kann ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 a Ss (OWi) 69/02 - (OWi) 16/02 II

Unfälle Führerscheinentzug oder Fahrverbot (262)

(jlp). Verkehrsunfallflucht führt fast zwangsläufig dazu, dass dem unfallflüchtigen Fahrzeugführer der Führerschein entzogen wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass beim Geschädigten ein bedeutender Schaden eingetreten ist. Dieser liegt erst dann vor, wenn der Fahrzeugschaden bei ca. 1.200 Euro liegt. Liegt der Schaden unterhalb dieser Grenze, kommt ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht in Frage. Der Unfallflüchtige hat lediglich ein Fahrverbot zu erwarten.

Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 919 B Gs - 16 Js 27384/02 - 1054

Öffentlicher Verkehrsraum Ein Restrisiko bleibt (261)

(jlp). Das Mähen des Grünstreifens neben der Straßenfahrbahn gehört zu den Aufgaben des Straßeneigentümers. Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Straßenbenutzern kommen kann, ist im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren möglichst weitgehend zu vermeiden. Dabei dürfen an die Zumutbarkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das danach verbleibende Restrisiko hat der Verkehrsteilnehmer selbst zu tragen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az: 4 U 108/02

Unfälle Profilsuche (260)

(jlp). Wer mit abgefahrenen Reifen auf regennasser Autobahn sein Fahrzeug zu Schrott fährt, hat gegen seine eigene Vollkaskoversicherung keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Die Kaskoversicherung muss keinen Schadenersatz leisten, weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig Reifen ohne jegliches Profil gefahren hat. Diese Gefahrerhöhung, Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeuges, führt zum Ausschluss von Kasko-Schadenersatzleistungen.

Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 7 U 77/02

Arbeitgeber, -nehmer Kostenersatz für Vorstellungsgespräch (259)

(jlp). Spricht eine Firma gegenüber einem Stellenbewerber die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aus, dann hat der Stellenbewerber zumindest einen Anspruch auf Benzinkostenersatz, nicht aber auf Ersatz von Verpflegungs- und Telefonkosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Firma bei ihrer Einladung zum Vorstellungsgespräch ausdrücklich die Übernahme von Kosten ablehnt.

Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 7 Ca 6251/02

Arbeitgeber, -nehmer Angedrohte Krankmeldung (258)

(jlp). Droht der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem er unstreitig nicht krank ist, seine Krankmeldung für den Fall an, dass ihm an einem bestimmten Folgetag nicht die gewünschte Arbeitsfreistellung gewährt wird, so kommt ein solches Verhalten als "wichtiger Grund" für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer trotz entsprechender Abmahnung seine Androhung wahr macht. Der Beweiswert einer dann vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert. Er kann allenfalls dadurch wiederhergestellt werden, dass der Arbeitnehmer objektive Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, den Verdacht einer Täuschung des krankschreibenden Arztes zu beseitigen.

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 7 Sa 462/01

Arbeitgeber, -nehmer Chancen auf Arbeitsmarkt entscheiden (257)

(jlp). Spricht der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine betriebsbedingte Kündigung aus, dann hat er bei der vorzunehmenden Sozialauswahl ältere Arbeitnehmer besonders zu schützen. Ältere Arbeitnehmer haben einen höheren Kündigungsschutz als jüngere Mitarbeiter mit Kindern. Denn in Folge der minimalen Chancen eines älteren Mitarbeiters (hier: 57-Jähriger) auf dem Arbeitsmarkt, muss dessen Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes selbst vor den höheren Unterhaltsverpflichtungen des jüngeren Kollegen Vorrang haben. Sind beide Arbeitnehmer etwa gleich lang bei der Firma beschäftigt, geht der Schutz älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung vor.

Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 1 Ca 5048/02

Arbeitgeber, -nehmer Keine Sonderbehandlung für Schwerbehinderte (256)

(jlp). Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen bei einer Bewerbung grundsätzlich keine besonderen Rechte. Damit wurde die Schadenersatzklage eines Schwerbehinderten abgewiesen, der sich bei einem Sportverband um die Stelle eines Sachbearbeiters beworben hatte. Die Richter folgten der Argumentation des Schwerbehinderten, dass er zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen worden sei und dass er deshalb diskriminiert worden sei, nicht. Weder Schwerbehinderte noch sonstige Bewerber haben auf ein Vorstellungsgespräch einen Anspruch. Nur dann, wenn die Absage mit der Schwerbehinderung des Bewerbers begründet wird, kann sich unter Umständen ein Schadenersatzanspruch wegen Diskriminierung ergeben. Dies war hier aber nicht der Fall.

Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 4 Ca 7444/02

Unfälle Muskelaufbau im Fitnessstudio (255)

(jlp). Ein bei einem Verkehrsunfall Verletzter kann vom Schädiger auch die Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios verlangen, wenn die erlittenen Verletzungen (hier am rechten Bein) im Interesse einer dauerhaften Behebung der unfallbedingten Gesundheitsschäden medizinisch notwendig sind. Hierzu reicht aus, dass der Sachverständige bestätigt, dass sich ohne das Muskelaufbautraining das Ausheilungsbild der Verletzungen wieder verschlechtert hätte.

Landgericht Köln, Az.: 26 S 323/2001

Unfälle / Alkohol, Drogen, Rauschmittel Trunkenheit und Unfallflucht (254)

((jlp). Fällt einem Kfz-Versicherungsnehmer im Straßenverkehr Trunkenheit und unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle zur Last, dann kann die Haftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmer für die von ihr verauslagten Schadenkosten erfolgreich in Rückgriff nehmen. Im vorliegenden Fall erfasste ein Autofahrer eine vorfahrtberechtigte ältere Fahrradfahrerin, die zu Boden stürzte und sich dabei verletzte. Nach Überreichen seiner Visitenkarte fuhr er davon. Davon ließ er sich auch nicht durch einen Unfallzeugen abhalten, der sich vor seinen Pkw gestellt hatte und dann zur Seite springen musste. Die dem Autofahrer 45 Minuten später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille. Das zuständige Gericht verurteilte ihn aufgrund seines Verhaltens wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen fahrlässigem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe.

Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 9 U 150/01

Abschleppen, Parken Straßenverkehrsordnung auf Privatparkplatz (253)

(jlp). Wird ein privater Kundenparkplatz tatsächlich allgemein genutzt, dann gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung, ohne dass dies besonders bekannt gemacht werden muss. Dabei erfordert das Befahren dieses Privatparkplatzes grundsätzlich besondere Vorsicht sowie ein Langsamfahren mit ständiger Bremsbereitschaft, da stets mit dem Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen zu rechnen ist. Räumt ein Kraftfahrer dem von rechts kommenden Bevorrechtigten auf einem solchen Parkplatz nicht die Vorfahrt ein, so spricht bereits alles dafür, dass der Wartepflichtige die Kollision schuldhaft verursacht hat.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 111/01

Abschleppen, Parken Parken auf fremdem Grund kann teuer werden (252)

(jlp). Wer ein Kfz, das auf einem Privatgrund widerrechtlich abgestellt ist, abschleppen lassen will, hat dies bei Vermeidung eigener Kostenlast "sofort", d.h. so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich, zu veranlassen. Während der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) braucht er schon der höheren Kosten wegen nicht tätig zu werden. Hierfür genügen die Morgenstunden des nächsten Tages (hier: bis 9 Uhr). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist das Selbsthilferecht berechtigt und der widerrechtlich Parkende muss die Abschleppkosten bezahlen.

Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 2/24 S 145/02

Motorradfahrer / Abschleppen, Parken Kein Motorradparkplatz auf Autobahn-Standspur (251)

(jlp). Das Einsetzen eines heftigen Regenschauers ist auch für einen Motorradfahrer kein zwingender Notfall, der ein Halten auf der Standspur, hier unter einer Brücke, einer Autobahn rechtfertigt.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 W 48/01

Werbung / Internet Aufnahmegebühr in der Fußnote (250)

(jlp). Ein Online-Serviceunternehmen bot Gewerbetreibenden an, sich in ein Internet-Firmenbranchenbuch eintragen zu lassen. Versteckt im "Kleingedruckten" war zu lesen, dass eine Aufnahmegebühr für 699,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer fällig sei. Der flüchtige Leser dagegen musste annehmen, dass der Firmeneintrag, von niedrigen Grundkosten abgesehen, kostenlos sei. Als die eingetragene Firma dann keine Zahlung leistete, erhob das Online-Unternehmen Klage. Das angerufene Gericht wies die Klageforderung aber zurück. Der Umstand, dass in einer Fußnote im Kleingedruckten ganz erhebliche Grundkosten versteckt, während bei der Auftragserweiterung relativ geringfügige Mehrkosten fett gedruckt hervorgehoben sind, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür ersichtlich wäre, führt dazu, dass die Entgeltlichkeit des Grundeintrags leicht übersehen wird. Dies hatte die Klageabweisung wegen Arglist zur Folge.

Amtsgericht München, Az.: 262 C 19532/02

Arbeitgeber, -nehmer Gerüchteküche (249)

(jlp). Die Weitergabe von Gerüchten an den Betriebsrat über angebliche sexuelle Übergriffe eines Kollegen führen nicht automatisch zur Kündigung des Arbeitnehmers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass diese Gerüchte definitiv falsch sind. Die bloße Weitergabe eines Gerüchtes und die damit verbundene Bitte um Überprüfung könne noch nicht als "falsche Anschuldigung" ausgelegt und dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden.

Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 9 Ca 7937/02

Arbeitgeber, -nehmer Keine Kündigung wegen Kopftuch (248)

(jlp). Das Tragen eines - islamischen - Kopftuches allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- und verhaltensbedingten Gründen. Das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung fällt in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 I GG), die durch die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 II GG) noch verstärkt wird. Eine Arbeitnehmerin, die ihre Tätigkeit nur mit einem islamischen Kopftuch ausüben will, ist weiterhin in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Verkäuferin in einem Kaufhaus zu erbringen. Der Arbeitgeber kann auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Unternehmerfreiheit nicht ohne weiteres von der Arbeitnehmerin die Einhaltung eines im Betrieb allgemein üblichen Bekleidungsstandards verlangen und die Arbeitnehmerin zu einer Arbeitsleistung ohne Kopftuch auffordern.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 472/01

Arbeitgeber, -nehmer Konsequenzen sind anzudrohen (247)

(jlp). Abmahnungen, die der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer ausspricht, müssen nicht nur das Fehlverhalten an sich aufzeigen, sondern auch die Konsequenzen, wenn es zu einem erneuten Fehlverhalten des Arbeitnehmers kommt. Werden diese Konsequenzen im Abmahnschreiben nicht deutlich aufgezeigt, dann ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines erneuten Fehlverhaltens unwirksam, da dem Arbeitnehmer nicht vor Augen geführt wurde, welche Konsequenzen ihm aus diesem Verhalten erwachsen.

Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 4 Ca 9350/01

Fußgänger / Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer Zügige Fahrbahnüberquerung (246)

(jlp). Ein Fußgänger, der mit einem an der Hand mitgeführten Fahrrad eine 6 m breite Fahrbahn überqueren will, muss sicherstellen, dass er die Fahrbahn in einem Zuge überqueren kann. Anderenfalls ist es ihm zumutbar, einen ca. 100 m entfernten ampelgeschützten Überweg zu benutzen. Handelt der Fußgänger nicht nach diesen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung, ist er für einen Unfall beim Fahrbahnüberqueren voll verantwortlich.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 86/02

Unfälle Auffahrunfall vor roter Ampel (245)

((jlp). Bei einer Kollision vor einer roten Ampel ohne irgendwelche Besonderheiten, wie zum Beispiel einer abschüssigen Fahrbahn, besteht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das hintere Fahrzeug auf das vordere aufgefahren ist. Der Halter des auffahrenden Fahrzeuges ist daher im Regelfall stets Haftender für den Verkehrsunfall und hat den ihm entstandenen Schaden im vollen Umfange selbst zu tragen.

Landgericht Hamburg, Az.: 331 S 43/02

Unfälle mit/wegen Tieren Ausweichmanöver vor einem Reh (244)

(jlp). Ein unmittelbar vor einer Kollision mit einem Reh eingeleitetes Ausweichmanöver eines Fahrzeugführers stellt regelmäßig keine fahrlässige Herbeiführung eines Schadenfalls dar. Es entspricht grundsätzlich verkehrsüblicher Sorgfalt, einen bevorstehenden Frontalzusammenstoß mit einem Wildtier, wie hier einem ausgewachsenen Reh, zu vermeiden. Deshalb handelt ein Fahrzeugführer nicht schuldhaft, wenn er in einer solchen Situation diesem Tier ausweicht und sodann mit einem anderen Fahrzeug kollidiert.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 101/02

Fahrzeugkauf,
-verkauf
Fahrzeugfehler beim Neuwagen (243)

(jlp). Ist ein gekaufter Gegenstand fehlerhaft, dann ist der Käufer berechtigt, im Austausch mangelfreie Ware zu verlangen. Dieser im Kaufvertragsrecht verankerte Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So kann der Käufer eines Neuwagens dieses Fahrzeug nicht mit der Begründung zurückgeben, dass das als Zubehör mitverkaufte Navigationsgerät mangelhaft sei. Bei einem solchen Navigationsgerät handelt es ich um eine so genannte Nebensache. Der Käufer kann zwar ein neues fehlerfreies Navigationssystem fordern, nicht aber einen neuen Neuwagen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 42/01

Fahrzeugkauf,
-verkauf
Laufleistung beim Gebrauchtwagenkauf (242)

(jlp). Wird ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 145.000 km verkauft, während die tatsächliche Fahrleistung mehr als 170.000 km beträgt, stellt dies einen Mangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. In diesem Fall handelt es sich auch nicht mehr um einen unerheblichen Mangel (Bagatellemangel), da die Abweichung zwischen tatsächlicher und angegebener Laufleistung mehr als 20% beträgt. Der Käufer kann damit das Fahrzeug gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben.

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, Az.: 4 C 209/02

Alkohol, Drogen, Rauschmittel / Arbeitgeber,
-nehmer
Alkoholgenuss eines Omnibusfahrers (241)

(jlp). Auch ein nach gewisser Fahrzeit festgestellter Blut-Alkohol-Wert von "nur" 0,46 Promille kann bei einem Busfahrer, der mit diesem Promille-Wert Personen im öffentlichen Nahverkehr transportiert, die außerordentliche Kündigung ohne vorangegangener Abmahnung rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 6 Sa 480/01

Unfälle / Geschwindigkeit Extrem langsam auf der Autobahn (240)

(jlp). Wer entgegen seiner Verpflichtung aus § 1 StVO zu langsam auf der Autobahn fährt, wie hier mit ca. 60 km/h, den trifft bei einem Unfall eine Mitschuld von 50%. Das extrem langsame Fahren führt damit im gleichen Maße zur Haftung, wie das Auffahren auf ein solches Fahrzeug. Im vorliegenden Fall benutzte ein Fahrzeugführer die Überholspur einer Autobahn. Da ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug schneller fahren wollte, machte er Platz, fuhr auf die rechte Fahrspur und stieß dort mit dem Fahrzeug einer anderen Autobahnbenutzerin zusammen.

Amtsgericht Wilhelmshaven, Az.: 6 C 602/02 I

Kinder Kindlicher Übermut schließt Haftung aus  (239)

(jlp). Kinder im Alter zwischen 7 und 8 Jahren, die im Spiel Steine und Äpfel über eine 2,5 m hohe Hecke auf das Nachbargrundstück werfen und hierbei dort abgestellte Kraftfahrzeuge beschädigen, haften regelmäßig für den eingetretenen Schaden nicht. Ihnen fehlt in diesem Alter die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Selbst wenn diese Kinder gewusst hätten, dass hinter dieser Hecke auch Kraftfahrzeuge abgestellt sein könnten, führt dies nicht zu deren Haftung. Denn wenn Kinder herumtoben und sich ganz auf ein Spiel konzentrieren, wird die Kenntnis von der möglichen Gefährlichkeit von Steinwürfen in ein nicht einsehbares Gelände vom kindlichen Übermut überlagert.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 22 U 71/02

Arbeitgeber,
-nehmer
Privattelefonate am Arbeitsplatz (238)

(jlp). Das Führen privater Telefonate stellt ohne Abmahnung dann keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, wenn in der Arbeitsordnung solche Gespräche "in dringenden Fällen" erlaubt sind, wenn der Arbeitgeber Gespräche bisher geduldet hat und der Arbeitnehmer in vier Monaten 142 Minuten privat telefoniert hat. Auch eine ordentliche Kündigung ohne vorherige deutliche Abmahnung reicht nicht aus.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 6 (5) Sa 472/01

Arbeitgeber,
-nehmer
Vergütung für Überstunden (237)

(jlp). Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach etwaige Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist grundsätzlich ebenso zulässig, wie eine Überstundenvergütung in Form einer gleichbleibenden Pauschale. Eine Pauschalabgeltung aller anfallenden Überstunden ist aber dann nichtig, wenn es dadurch zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. Der Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung beansprucht, muss beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Des Weiteren muss er vortragen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber billigend geduldet oder aber zur Erledigung der ihm übertragenden Arbeit notwendig waren.

Landesarbeitsgericht Schl.-Holstein, Az.: 5 Sa 147 c/02

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Handygebrauch im Straßenverkehr (236)

(jlp). Die Straßenverkehrsordnung untersagt die Benutzung eines Handys während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr. Ein Fahrzeugführer wurde dabei erwischt, als er sein Handy während der Fahrt in der Hand hielt und wurde deshalb mit einer Geldbuße von 30 Euro belegt. Sein Argument, dass er gar nicht telefoniert habe, sondern sich nur eine gespeicherte Notiz durchlesen wollte, fand kein Gehör. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. Es ist zum Beispiel durchaus zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, solange dies mit Hilfe einer Fernsprechanlage geschieht. Es wird demnach hinsichtlich der Zulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr nicht dahingehend differenziert, ob das Mobiltelefon als Organisator oder als Telefon genutzt wird. Diese Frage beurteilt sich alleine danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 1005/02

Unfälle Wer war der Fahrzeuglenker? (235)

(jlp). Gibt der Kfz-Kaskoversicherungsnehmer in einer Schadenanzeige gegenüber der Versicherungsgesellschaft an, selbst Lenker des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen zu sein, obwohl er nach seinen eigenen Bekundungen keine Kenntnis davon hat, wer das Fahrzeug wirklich gesteuert hat, so ist die Kaskoversicherung wegen dieses widersprüchlichen Vortrages leistungsfrei.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 13/02

Unfälle Rotlichtverstoß eines ortsunkundigen Autofahrers (234)

(jlp). Sucht ein ortsunkundiger Autofahrer nach einer bestimmten Straße und überfährt dabei das Rotlicht einer Ampel, liegt kein Augenblicksversagen, sondern ein den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigendes Maß von Unaufmerksamkeit vor, wenn er mit einem Fahrzeug des Querverkehrs zusammenstößt, dem bereits zwei Fahrzeuge vorausgefahren waren. Die Kaskoversicherung muss daher für den Schaden am eigenen Fahrzeug des "Rotlichtsünders" nicht aufkommen.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U 194/01

Motorradfahrer, Unfälle Blinker gesetzt? (233)

(jlp). Ein linksabbiegender Pkw-Fahrer trägt für den Unfallschaden eines überholenden Motorradfahrers die alleinige Haftung, wenn der Motorradfahrer mit erlaubter Geschwindigkeit und klarer Verkehrslage überholt hat und nicht bewiesen ist, ob der Pkw-Fahrer nach links geblinkt hat.

Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 6 U 2114/02

Motorradfahrer, Unfälle Motorradbremstest aus Gefälligkeit (232)

(jlp). Ein Motorradfahrer hatte Probleme mit den Bremsen seines Fahrzeuges. Sein Schwager war ihm bei der Fehlersuche behilflich und unternahm mit diesem Motorrad einen Bremstest, um den Fehler herauszufinden. Hierbei stürzte er und verletzte sich. Die Krankenversicherung forderte nun 50 Prozent der ihr entstandenen Heilbehandlungskosten vom Motorradhalter gerichtlich zurück. Die Klage hatte aber keinen Erfolg. Denn wer unentgeltlich und aus Gefälligkeit mit einem Motorrad eines anderen eine Probefahrt unternimmt, um die Bremsanlage zu überprüfen und eventuelle Mängel herauszufinden, verrichtet bereits in diesem Stadium (und nicht erst bei der eigentlichen Reparatur) eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Dies hat zur Folge, dass nach dem Sozialgesetzbuch Haftungsansprüche der Krankenkasse gegen den Motorradhalter ausgeschlossen sind.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 U 229/01

Unfälle Nothilfe zahlt sich nicht aus (231)

(jlp). Ein Fahrzeugführer kam bei einem Wendemanöver von der Straße ab und blieb an der Böschung hängen. Lediglich das Fahrzeugheck reichte noch in die Fahrbahn hinein. Zu diesem Unfall kam später eine Frau, die helfen wollte. Um das Fahrzeug wieder auf die Straße zu bekommen, löste sie eigenmächtig die Handbremse des verunfallten Fahrzeuges. Hierdurch kam das Fahrzeug aber ins Rutschen. Bei diesem Vorgang wurde die Frau verletzt. Ohne Erfolg machte sie gegen den verunfallten Fahrzeugführer Schadenersatzansprüche geltend. Denn ein Nothelfer hat dann keine Schadenersatzansprüche, wenn er völlig unvernünftig handelt und gegen das allgemeine Gebot, jegliche Selbstgefährdung auszuschließen, grob fahrlässig verstößt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 12 U 86/01

Arbeitgeber, -nehmer Zustellung einer arbeitsrechtlichen Kündigung (230)

(jlp). Auch ein eingeschriebener Brief garantiert nicht die ordnungsgemäße Zustellung einer arbeitsrechtlichen Kündigung. Denn auch hier gilt, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugehen muss. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den bei der Post hinterlegten Kündigungsbrief nicht abholt. Zugegangen ist der Brief nur dann, wenn diese Willenserklärung dem Empfänger persönlich oder einem der Mitglieder seines Haushalts übergeben worden ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, dann kann die Kündigungserklärung keine Wirksamkeit mangels Zugang entfalten.

Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 5 Ca 6077/02

Internet Internetgästebuch mit beleidigen dem Inhalt (229)

(jlp). Wer im Internet ein Gästebuch betreibt, muss auch mit ehrverletzenden Einträgen von Gästen rechnen. Er ist deshalb verpflichtet, die Einträge regelmäßig zu kontrollieren. Unterlässt der Gästebuchbetreiber diese Kontrolle, dann macht er sich diese Inhalte im Gästebuch selbst zu eigen und kann sodann von demjenigen, der sich durch einen Eintrag in seiner Ehre als verletzt sieht, direkt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Landgericht Düsseldorf, Az.: 2a O 312/01

Abschleppen, Parken Nur Kfz-Führer haftet für Abschleppkosten (228)

(jlp). Wer ein fremdes Fahrzeug von seinem privaten Parkplatz abschleppen lässt, kann die dafür entstandenen Kosten nicht von dem Fahrzeughalter ersetzt verlangen, wenn dieser nicht zugleich auch der Fahrzeugführer war. Denn die Gefahr des Falschparkens geht nicht vom Fahrzeug aus, sondern vom Fahrer. Sofern man das Fahrzeug aber einer Person überlässt, die durch einen Führerschein berechtigt ist, das Fahrzeug zu steuern, muss davon ausgegangen werden, dass diese Person sich auch entsprechend den Verkehrsregeln verhält. Deshalb haftet der Fahrzeugführer für die Abschleppkosten und nicht der Fahrzeughalter.

Amtsgericht Darmstadt, Az.: 310 C 287/02

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Schneller zum Führerschein durch Nachschulung (227)

(jlp). Wurde einem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat, dann hat ihm das Gericht die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zeigt sich der erwischte Fahrzeugführer einsichtig und nimmt er sodann erfolgreich an einem Nachschulungskurs teil, kann diese Schulung zur Abkürzung der Sperrfrist um drei Monate führen. Dieser Nachschulungskurs kann auch bei einem "privaten Anbieter" absolviert werden. Entscheidend ist nur, dass Organisation und inhaltliche Ausgestaltung sowie die Qualität von gewerbsmäßig durchgeführten Nachschulungen und die Objektivität der Teilnahmebescheinigung einer zuverlässigen Kontrolle, wie bei staatlichen Nachschulungskursen, z.B. durch den TÜV, unterliegen.

Landgericht Hildesheim, Az.: 20 Qs 61/02

Betrug, Diebstahl, Einbruch Vorgetäuschter Kfz-Diebstahl (226)

(jlp). Kann der Kfz-Kaskoversicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung keinen plausiblen Grund dafür angeben, warum er fünf Jahre nach dem Kauf des Fahrzeuges und wenige Tage vor dem Kfz-Diebstahl ein Wertgutachten für das Fahrzeug hat anfertigen lassen, so spricht dieses Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Kfz-Diebstahls. Die Behauptung des Versicherungsnehmers, er habe das Gutachten wegen der Sicherheit seiner im Fahrzeug beförderten Kinder eingeholt, ist jedenfalls dann unglaubhaft, wenn das Gutachten nur eine Bewertung des Wiederbeschaffungswertes enthielt und sich ansonsten mit der Fahrzeugsicherheit nicht gesondert auseinander setzt.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U 206/01

Abschleppen, Parken Parken vor der Garage erlaubt (225)

(jlp). Auf der Zufahrt unmittelbar vor der ebenfalls angemieteten Garage darf der Wohnungsmieter sein Kraftfahrzeug abstellen, wenn die Zufahrt auf dem Mietgrundstück allein der Garagennutzung zuzuordnen ist. Andere Hausbewohner können dadurch in ihrem Verhalten nicht beeinträchtigt werden. Damit wurde der Unterlassungsanspruch des Vermieters gegenüber seinem Mieter, sein Fahrzeug unmittelbar vor der Garage abzustellen, vom Gericht abgelehnt.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az.: 711 C 137/01

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Rauschgiftverkauf aus dem Taxi (224)

(jlp). Ein Taxifahrer, der sein zugelassenes Taxifahrzeug auch dazu benutzt, um aus diesem Fahrzeug Rauschgift zu verkaufen, erweist sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Ihm kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Bundesgerichtshof, Az.: 4 StR 211/02

Arbeitgeber, -nehmer Wer zu lange wartet, der akzeptiert (223)

(jlp). Hat der Arbeitgeber in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einem gerichtlichen Vergleich ein qualifiziertes Zeugnis erteilt, darf er davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer alsbald Einwendungen erheben wird, wenn er mit dem Inhalt des erteilten Zeugnisses nicht einverstanden ist. Wartet der Arbeitnehmer dann über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab, kann der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertrauen, dass eine Abänderung des Wortlauts nicht mehr begehrt wird. Der Arbeitnehmer hat nach solch langer Zeit keinen Anspruch mehr, dass das Zeugnis berichtigt wird.

Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 3 Sa 248/02

Vermietung Fehlkalkulation bei den Mietnebenkosten (222)

(jlp). Der Vermieter von Verkaufsräumen in einem Einkaufszentrum hat keinen Anspruch auf die Nachzahlung von Betriebskosten, wenn die Nachforderung die Vorauszahlungen um das 7,5 bis 8-fache übersteigt. Denn wenn der Vermieter in Kenntnis der Höhe der voraussichtlichen tatsächlichen Betriebskosten mit dem Mieter gleichwohl wesentlich geringere Vorauszahlungen vereinbart, widerspricht dies dem Grundsatz von Treue und Glauben. Deshalb geht diese Fehlkalkulation zu Lasten des Vermieters.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 9 U 171/01

Arbeitgeber, -nehmer Keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung (221)

(jlp). Ein Arbeitnehmer, der eigenmächtig seinen vierwöchigen Erholungsurlaub um eine Woche verlängert, riskiert grundsätzlich die fristlose Kündigung. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer zwar bei seiner Firma in der ersten Urlaubswoche angerufen und nachgefragt, ob er "noch eine Woche dranhängen" könne. Die nicht zur Entscheidung befugte Kollegin sagte darauf, dass der Vorgesetzte deshalb zurückrufen werde. Als der Anruf ausblieb, meinte der Arbeitnehmer, dass die Urlaubsverlängerung genehmigt sei. Diese Annahme, so das Arbeitsgericht, war falsch. Auch wenn der Vorgesetzte sich nicht meldet, darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass "die Sache schon in Ordnung gehe". Ein solches Vertrauen ist leichtfertig und rechtfertigt die fristlose Kündigung.

Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 15 Ca 7998/02

Kinder Vorsicht Plüschtiere (220)

(jlp). Eine Mutter begeht keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihre vier bzw. zwei Jahre alten Kinder am Sonntag um 6.00 Uhr ihre Spielsachen (Kunststoffautos, Plüschtiere etc.) aus dem Kinderzimmerfenster auf die Straße werfen und hierdurch ein Schaden an einem Pkw entsteht. Denn nach Auffassung des Gerichts bestand keine rechtliche Verpflichtung der Mutter zum Zwecke der Beaufsichtigung der beiden Kinder in deren Zimmer anwesend zu sein oder durch andere Maßnahmen eine Überwachung des Kinderzimmers sicherzustellen bzw. ein Öffnen der Fenster durch die Kinder zu verhindern. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Kinder keine besonderen Auffälligkeiten zeigen und dem normalen Entwicklungstand vergleichbarer Kinder entsprechen. Der Pkw-Eigentümer geht damit leer aus und bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Landgericht Potsdam, Az.: 13 S 20/02

Geschwindigkeit Familienschutz beim Fahrverbot (219)

(jlp). Würde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Verhängung des Regelfahrverbotes zu einer unangemessenen harten Bestrafung der Tat führen, kann das Absehen von dem Regelfahrverbot durch die Verhängung eines einmonatigen statt eines dreimonatigen Fahrverbots unter Erhöhung der Regelgeldbuße tat- und schuldangemessen sein. Im vorliegenden Fall war der Betroffene Alleinverdiener einer 5-köpfigen Familie und als selbständiger Versicherungsvertreter dringend auf seinen Führerschein angewiesen, um seine Familie zu ernähren. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften wurde bei der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes die Geldbuße von 375,00 Euro auf 500,00 Euro erhöht.

Amtsgericht Linz am Rhein, Az.: 2040 Js 31125/02.3 Owi

Unfälle Verzögerte Schadenregulierung (218)

(jlp). Es kann sich auf die Bemessung des Schmerzensgeldes zum Nachteil des Kfz-Haftpflichtversicherers auswirken, wenn die Versicherungsgesellschaft außergerichtlich nur ein sehr dürftiges Schmerzensgeld dem Unfallverletzten, das den Verletzungen und Leiden des Unfallgeschädigten überhaupt nicht gerecht wird, anbieten. Nachteilig für die Haftpflichtversicherung kann sich auch auswirken, wenn die Versicherungsgesellschaft dann im Gerichtsprozess mit völlig unzutreffenden Einwänden versucht, das Verfahren zu verzögern. Hier hatte die Versicherung dem querschnittsgelähmten Unfallopfer außergerichtlich ca. 25.000 Euro gezahlt, während das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 110.000 Euro für angemessen und üblich hielt.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 9 U 121/00

Vermietung Ölfleck auf Kfz-Abstellplatz (217)

(jlp). Der Mieter einer Wohnung mit Kfz-Abstellplatz hat bei Mietvertragsende auch den Kfz-Abstellplatz ordnungsgemäß zurückzugeben. Ölflecken hat er zu beseitigen, da bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt derartige Flecken vermeidbar sind. Der Mieter kann sich nicht damit herausreden, dass sein Stellplatz ständig von Fremdparkern genutzt worden sei, es sei denn, er kann zum Beispiel durch Zeugen beweisen, dass diese Fremdparker die Ölspuren tatsächlich verursachten. Der Mieter ist dem Vermieter daher verpflichtet, die Beseitigungskosten für den hier ca. 2 Quadratmeter großen Ölfleck zu erstatten.

Amtsgericht Köln, Az.: 205 C 345/01

Öffentlicher Verkehrsraum Eisregen auf der Autobahnzufahrt (216)

(jlp). Handelt es sich bei einer Autobahnzufahrt mit einer Rechtskurve um eine besonders gefährliche Stelle, die wegen des beginnenden Berufsverkehrs schon ab 6.00 Uhr hätte gestreut werden müssen, so kann ein Verkehrsteilnehmer dennoch bei Eisregen nicht erwarten, dass alle gefährlichen Straßenstellen schon am frühen Morgen abgestreut sind. Vielmehr muss sich der Fahrzeugführer selbst auf diese gefährliche Situation durch entsprechend vorsichtige Fahrweise einstellen.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 321/98

Verhalten im Straßenverkehr Hobbygärtner ist kein Landwirt (215)

(jlp). Ein Hobbygärtner, der auf einer außerhalb gelegenen Pachtfläche Gartenfrüchte für den Eigenbedarf anbaut, ist keinem Landwirt gleichzusetzen. Deshalb ist ein solcher Hobbygärtner nicht berechtigt, den Zufahrtsweg zu seinem Pachtgelände mit einem Pkw zu befahren, wenn dieser Weg für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist und nur für landwirtschaftlichen Verkehr durch ein Zusatzschild freigegeben ist.

Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 A 1533/01

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Kundenschutz bei 0190- Telefonnummern (214)

(jlp). Ein Telefonnetzbetreiber ist gegenüber seinem Kunden verpflichtet, Verbindungen zu 0190-Servicenummern nach einer Stunde zu unterbrechen. Dadurch soll der Kunde vor Schäden durch eine unbeabsichtigte Verursachung hoher Kosten geschützt werden. Damit wurde überwiegend die Zahlungsklage eines Telekommunikationsunternehmens gegen seinen Kunden auf 6.560,00 Euro für eine Verbindung zu einer 0190-Servicenummer abgewiesen. Die Verbindung war versehentlich über 68 Stunden geschaltet. Es hatte sich erwiesen, dass der Kunde die Servicenummer nur für kurze Zeit, nämlich für weniger als eine Stunde, nutzen wollte. Die Verbindung blieb versehentlich bestehen. Nur für diese Stunde muss der Kunde nun zahlen. Der Telefondienstanbieter wäre zum Schutz seines Kunden verpflichtet gewesen, nach einer Stunde eine automatische Abschaltung der Verbindung vorzunehmen, entschied das Gericht. Hierbei handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Telefonvertrag. Es entspricht dem redlichen Geschäftsverkehr, wenn der Telefonnetzbetreiber Schutzvorkehrungen ergreift, um unbeabsichtigte Kosten für den Kunden so weit wie möglich zu vermeiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Bedienungsfehler des Kunden oder ein technischer Defekt für die Nichtbeendigung der Verbindung ursächlich gewesen ist. Im vorliegenden Fall konnte der Telefonnetzbetreiber von seinem Kunden nur 111,24 Euro für die Anwahl der Servicenummer verlangen.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 19 U 41/02

Dies und das Sturz auf nass gewischter Treppe (213)

(jlp). Der Besucher eines Büro- oder Mietshauses kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Bodenbelag grundsätzlich trocken ist. Ein berechtigter Benutzer eines Büro- oder Mietshauses kann nicht dort jederzeit trockene Treppen erwarten. Es stellt eine erhebliche Überspannung an die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn verlangt würde, Treppen unmittelbar nach dem Wischvorgang zu trocknen oder andernfalls als nass zu kennzeichnen. Damit stellt die infolge Wischens entstehende Nässe keine unerwartete Gefahr dar. Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer bestehen nicht.

Landgericht Gießen, Az.: 5 O 139/01

Dies und das Ablehnung eines Finanzamt- Betriebsprüfers (212)

(jlp). Gegen die Anordnung des Finanzamtes, einen bestimmten Betriebsprüfer mit der Firmenbetriebsprüfung zu betrauen, ist kein Rechtsbehelf gegeben. Das schließt es jedoch nicht aus, dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Prüfers zuzugestehen, wenn - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte. Eine solche Rechtsverletzung ist unter anderem dann zu befürchten, wenn der Prüfer in einer vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise Prüfungsfeststellungen an eine Strafverfolgungsbehörde weitergegeben hat mit dem Hinweis, hieraus könnten sich Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben.

Bundesfinanzhof, Az.: IV B 2/02

Geschwindigkeit Geschwindigkeitsmessung vor Ortsausgangsschild (211)

(jlp). Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung unmittelbar (hier: 50 bis 60 m) vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel, so ist dies ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls für die Anordnung des regelmäßig zu verhängenden Fahrverbots rechtfertigen kann. Denn die polizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien sehen hier einen Mindestabstand von 200 m zum Ortsausgangsschild vor. Zwar sind diese Richtlinien nur innerdienstliche Vorschriften, sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind. Diese Gleichbehandlung rechtfertigt eine besondere Überprüfung, ob ein Fahrverbot anzuordnen ist.

Bayerisches Oberstes Landgericht, Az.: 1 ObOWi 221/02

Unfälle mit/wegen Tieren Sichtfahrgebot gilt auch gegenüber Kühen (210)

(jlp). Ein Kraftfahrzeugführer ist grundsätzlich gehalten, seine Fahrweise so einzurichten, dass er auf Hindernisse rechtzeitig reagieren und rechtzeitig sein Fahrzeug anhalten kann. Er hat das so genannte Sichtfahrgebot einzuhalten. Dieses Sichtfahrgebot gilt auch für plötzlich auf der Fahrbahn auftauchende und aus der Weide ausgerissene Kühe. Kommt es bei Dunkelheit zu einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem auf der Fahrbahn stehenden Rind, so überwiegt allerdings die Tiergefahr. Das Gericht verteilte in einem solchen Fall die Haftung von Zweidrittel zu Eindrittel zu Lasten des Tierhalters.

Amtsgericht Coesfeld, Az.: 4 C 222/02

Unfälle Schlägerei nach einem Kfz-Unfall (209)

(jlp). Nach einem Kfz-Unfall stritten die Beteiligten zunächst verbal über die Frage, wer den Unfall verursacht und verschuldet hat. Als sich keine Einigung ergab, kam es zur Schlägerei, wobei einer der Streithähne rückwärts stürzte und sich hierbei einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. Für diese Körperverletzungsfolgen haftet der Schädiger alleine. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss für solche "Unfallfolgen" nicht aufkommen, denn zwischen dem Kfz-Gebrauch und der Schlägerei fehlt es an einem inneren Zusammenhang. Ein tätlicher Angriff auf eine Person, die (vermeintlich) eine drohende Haltung einnimmt, ist etwas, was auch jedem anderen passieren kann, ohne dass er ein Kfz gebraucht.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 223/01-66

Unfälle Kaskoversicherung muss nicht alles bezahlen (208)

(jlp). Macht ein Kfz-Versicherungsnehmer gegen seine Kaskoversicherung Schadenersatzansprüche wegen eines Kfz-Totalschadens geltend, dann muss die Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Für Fracht- oder Transportkosten des beschädigten Kfz muss die Versicherung nicht aufkommen. Etwas anderes gilt nur bei Nutzfahrzeugen, wenn die Feststellung, ob Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegenen Fachwerkstatt getroffen werden kann. In diesem Fall muss die Kaskoversicherung auch die Transportkosten ersetzen, selbst wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur herausstellen sollte.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U 174/00

Verhalten im Straßenverkehr Überfahren eines Stoppschildes (207)

(jlp). Allein das Überfahren eines Stoppschildes kann, selbst wenn es gut sichtbar aufgestellt sein sollte, noch nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Denn die Nichtbeachtung eine Stoppschildes kann nicht generell der Missachtung einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel gleichgesetzt werden, weil der durch das Rotlicht hervorgerufene optische Effekt bei einem Stoppschild trotz dessen auffallender Form und der roten Farbe nicht in gleicher Weise gegeben ist. Von grober Fahrlässigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer außer dem Stoppschild auch andere Warnhinweise nicht beachtet hat, wie zusätzliche Hinweis und Gebotszeichen (Geschwindigkeitsbegrenzung, Darstellung der vorfahrtberechtigten kreuzenden Straße auf einem Vorwegweiserschild, eine bei Annäherung deutlich sichtbare Vorfahrtberechtigung der kreuzenden Straße) oder wenn auch am linken Straßenrand ein Stoppschild aufgestellt gewesen ist, sodass die Situation der bevorrechtigten Straße wenigstens unmittelbar vor dieser deutlich aufgezeigt worden ist.

Oberlandesgericht Bremen, Az.: 3 U 72/01

Geschwindigkeit

Fahrlehrer / Fahrausbildung

Fahrverbot für Fahrlehrer (206)

(jlp). Allein der Umstand, dass ein Fahrlehrer naturgemäß auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, vermag bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot zu führen. Denn gerade derjenige, der auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, hat besonders auf die Einhaltung der Verkehrsregeln zu achten. Dagegen können andere Gründe (z.B. keine Voreintragungen in der Verkehrssünderdatei, besonders hohe Fahrpraxis und Einsichtigkeit) es rechtfertigen, von einem Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen.

Amtsgericht Seligenstadt, Az.: 111 Js - OWi 80233/00

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer

Unfälle mit/wegen Tieren

Radfahrersturz durch nicht angeleinten Hund (205)

(jlp). Kommt es auf einem Radweg zu einem Zusammenstoß zwischen einem nicht angeleint laufenden Hund und einem Radfahrer, dann ist der Hundehalter dem Radfahrer zum Schadenersatz verpflichtet. Erst recht gilt dies dann, wenn eine ordnungsbehördliche Verordnung eine Hundeanleinpflicht vorsieht. Denn eine solche Hundeanleinverordnung soll Fußgänger und Radfahrer vor frei herumlaufenden Hunden gerade schützen. Für den hier verletzten Radfahrer sprach das Gericht ihm für die erlittene Schädel-Hirn-Trauma-Verletzung dritten Grades ein Schmerzensgeld von € 75.000 und eine monatliche Rente von € 250 zu.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 6/01

Betrug, Diebstahl, Einbruch Zündschlüssel nicht stecken lassen (204)

(jlp). Der Fahrzeughalter ermöglicht einem Unbekannten eine Schwarzfahrt durch Steckenlassen des Zündschlüssels in seinem Kfz auch dann, wenn das Fahrzeug außerhalb der Betriebszeit eines Bauhofs in einer abgeschlossenen Lagerhalle geparkt ist. Selbst dann, wenn sich das Fahrzeug z.B. in einer abgeschlossenen Garage oder einer Werkstatthalle befindet, muss der Zündschlüssel immer abgezogen und gesondert aufbewahrt werden.

Landgericht Leipzig, Az.: 01 S 2281/00

Öffentlicher Verkehrsraum Streuzeiten (203)

(jlp). Innerhalb geschlossener Ortschaften beginnt für verkehrswichtige und gefährliche Stellen und Straßen die Streupflicht an Werktagen im Allgemeinen nicht vor 6.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in Ermangelung früheren erheblichen Verkehrsaufkommens zumindest nicht vor 9.00 Uhr. Kommt es daher auf einer eisglatten Straße vor diesen "Streuzeiten" zu einem Unfall, dann kann die Stadt oder Gemeinde nicht in Anspruch genommen werden, weil diese die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht, nämlich die Streupflicht, nicht verletzt haben.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 6 U 90/01

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Auch Restalkohol ist schädlich (202)

(jlp). Ein grob fahrlässiges Verhalten des Kfz-Versicherungsnehmers kann bereits dann vorliegen, wenn er fünf Stunden nach Trinkende mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille mit seinem Pkw von der Fahrbahn abkommt. Denn der Versicherungsnehmer muss in einem solchen Fall damit rechnen, dass die Blutalkoholkonzentration noch nicht abgebaut und die Verkehrstüchtigkeit noch nicht vollständig wieder hergestellt ist. Die Kfz-Kaskoversicherung muss daher keinen Schadenersatz leisten.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 7167/01

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Medikamenteneinfluss im Straßenverkehr (201)

(jlp). Verursacht der Versicherungsnehmer aufgrund der Einnahme eines ärztlich verordneten, am frühen Morgen eingenommenen Antiepileptikums und Beruhigungsmittels am Nachmittag einen Verkehrsunfall, so kann ihm subjektiv keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er die Medikamente zu Therapiezwecken bereits über einen längeren Zeitraum eingenommen, Ausfallerscheinungen nie verspürt und deshalb Warnhinweise in dem Beipackzettel nicht ernst genommen hat. Unter diesen Umständen muss die Kfz-Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer daher auch den Schaden ersetzen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 156/99

Dies und das Brand durch Rauchen im Lkw- Führerhaus (200)

(jlp). Raucht ein ermüdeter und angetrunkener Lkw-Fahrer im Führerhaus seines Lkw eine letzte Zigarette vor dem Einschlafen, begibt sich hierfür aber nicht in die Schafkoje, sondern verbleibt noch auf dem Beifahrersitz, dann stellt dies keine grob fahrlässige Herbeiführung des nach dem Einschlafen ausgebrochenen Brandes dar. Die Kaskoversicherung muss daher für den Schaden aufkommen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 7 U 108/00