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FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.
und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen
Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
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Letzte Aktualisierung dieser Seite:
05.08.04 |
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Fahrlehrer / Fahrausbildung |
Ein alkoholisierter Fahrlehrer (299)
(jlp). Ein Fahrlehrer, der einen Fahrschüler
(noch ohne Führerschein) auf einer Ausbildungsfahrt begleitet, führt ein
Fahrzeug im Sinne des Gesetzes auch dann, wenn er neben dem Fahrschüler auf
dem Beifahrersitz Platz nimmt. Ist der Fahrlehrer alkoholisiert, wird er so
bestraft, als ob er den Fahrschulwagen selbst gesteuert hätte. Er wird also
so behandelt, als ob er eigenhändig das Fahrzeug geführt hätte. Ihm kann
dann nicht nur der Führerschein, sondern auch seine Fahrlehrererlaubnis
entzogen werden.
Amtsgericht Cottbus, Az.: 73 Ds 1621 Js
16426/01 (765/01) |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer / Unfälle mit/wegen Tieren |
Radfahrer kontra Hund (298)
(jlp). Nähert sich ein Radfahrer einem frei
laufenden Hund und kommt der Radfahrer dann beim Zufahren auf den Hund zu
Fall, so kommt eine Tierhaltergefährdungshaftung des Hundehalters nur dann
zum Tragen, wenn der Hund sich konkret so verhalten hat, dass er den Verkehr
gefährdet und durch sein Verhalten den Radfahrer zu Fall gebracht hat.
Alleine die Tatsache, dass sich der Hund vor dem Unfall auf der von dem
Radfahrer benutzten Fahrbahn befunden hat, reicht für eine Haftung des
Hundehalters nicht aus. Die Schmerzensgeldklage des verletzten Radfahrers
wurde daher abgewiesen.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 8 U
23/02 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Keine Gnade für den Fuchs (297)
(jlp). Weicht ein Fahrzeugführer einem plötzlich
die Straße überquerenden Wild aus und gerät er hierbei an die
Straßenleitplanke, wodurch das Fahrzeug einen erheblichen Schaden erleidet,
so ist die Fahrzeugteilkaskoversicherung ersatzpflichtig, wenn das
Ausweichen vor diesem Tier erforderlich war. Für große Tiere, wie
beispielsweise Wildschwein oder Reh, gilt dies ohne Weiteres, für kleine
Tiere wie Hasen aber nicht. Auch ein Fuchs wird dabei in die Kategorie der
kleinen Tiere eingeordnet. Deshalb ist das Ausweichen mit dem Pkw vor einem
Fuchs als grob fahrlässiger Fahrfehler zu werten. Die Teilkaskoversicherung
muss keinen Schadenersatz leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der
Versicherungsnehmer das Fahrzeug selbst gesteuert hat oder aber eine andere
Person gefahren ist.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 276/02 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Wildschweinkadaver auf der Fahrbahn (296)
(jlp). In der Fahrzeugteilversicherung ist der
Fahrzeugzusammenstoß mit Haarwild versichert. Voraussetzung hierfür ist,
dass es zu einer Berührung mit dem Wild gekommen und dass diese Berührung
ursächlich für den Fahrzeugschaden geworden ist. Unter diesen
Versicherungsschutz fällt auch das Risiko, dass auf der Straße ein
Wildschweinkadaver liegt und dass dieser Tierkörper in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang von mehreren Fahrzeugen erfasst und überrollt wird.
Soweit durch das direkte Überrollen des Tierkadavers ein Schaden am Fahrzeug
entsteht, ist die Teilkaskoversicherung hierfür schadenersatzpflichtig. Kein
Schadenersatzanspruch besteht aber, wenn der Tierkadaver überrollt wird und
das Fahrzeug dann auf ein anderes Fahrzeug auffährt. Dieser Auffahrunfall
ist von der Teilkaskoversicherung nicht gedeckt.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U
389/02-50 |
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Dies und das |
Kostengünstig: Moderne Ausbeultechnik (295)
(jlp). Die moderne Technik macht es möglich:
Hagel-, Kastanien- oder Parkbeulen an einem Pkw können so ausgebeult werden,
dass der Fahrzeuglack nicht angegriffen wird. Diese moderne Technik macht
nicht nur eine Fahrzeuglackierung überflüssig, sondern ist auch gegenüber
der herkömmlichen Ausbeulmethode sehr kostengünstig. Lässt sich der
Fahrzeugschaden mittels dieser modernen Technik beheben, ist der Geschädigte
im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, diese kostengünstige
Reparaturmaßnahme zu wählen. Dies jedenfalls dann, wenn seine Fachwerkstatt
diese Ausbeultechnik anbietet.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 57/03 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Schlaglöcher inklusive (294)
(jlp). Die Gemeinde als Eigentümer einer
öffentlichen Straße muss auf ein ca. 10 cm tiefes Straßenschlagloch mit
einem Umfang von ca. 0,5 m² die Straßenverkehrsbe- nutzer nicht gesondert
und speziell hinweisen, wenn für jedermann ersichtlich ist, dass sich die
Straße im Ausbau befindet. Erst recht gilt dies dann, wenn am Straßenbeginn,
am Straßenende und an den Einmündungen Baustellenschilder aufgestellt sind.
Landgericht Trier, Az.: 11 O 134/03 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Betrug mit rechnungsähnlichem Angebot (293)
(jlp). In der Zusendung rechnungsähnlich
gestalteter Angebote für die Eintragung in ein öffentliches Register liegt
eine Betrugstäuschungshandlung, wenn der Rechnungsempfänger bei
oberflächlicher Betrachtung annimmt, es handele sich um eine offizielle
Rechnung für vorausgegangene Eintragungen in ein solches Register. Die
optische Gestaltung des Schreibens sowie die Verwendung und das Arrangement
typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung einer
individuellen "Belegnummer" bzw. eines "Kassenzeichens", die Aufschlüsselung
des zu zahlenden Betrags nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung der
Zahlungsfrist durch Fettdruck und die Beifügung eines ausgefüllten
Überweisungsträgers erwecken für den Empfänger auf den ersten Blick den
Eindruck einer amtlichen Rechnung. Dieser Gesamteindruck wird nicht dadurch
relativiert, dass sich aus den beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen
ergibt, dass es sich nur um ein Angebot handelt und dass die Empfänger
Geschäftsleute sind.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws
126/02 |
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Vermietung |
Keiner muss frieren (292)
(jlp). Der Vermieter von Büroräumen ist ohne
besondere Abrede im Vertrag zur Herstellung einer Raumtemperatur von 20 Grad
Celsius verpflichtet, auf höhere Raumtemperaturen besteht kein Anspruch.
Dies gilt auch für Büroräume, in denen überwiegend sitzende, bewegungsarme
Tätigkeiten ausgeübt werden.
Oberlandesgericht München, Az.: 5 U 2889/00 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Marderbiss mit Folgen (291)
(jlp). Zerstört ein Marder im Motorraum eines
Fahrzeuges die Kabel und Schläuche, ist dieser Schaden über die
Kfz-Teilkasko versichert. Entsteht aber ein Folgeschaden, weil der
nichtsahnende Fahrzeugführer den Motor startet, wodurch nun die
Einspritzpumpe kaputt geht, so ist dieser Schaden regelmäßig nicht
versichert, weil die Versicherungen in zulässiger Weise Folgeschäden durch
Marderbisse ausschließen können.
Landgericht Augsburg, Az.: 4 S 4005/02 |
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Unfälle |
Vorfahrt auf Sicht (290)
(jlp). Der Vorfahrtberechtigte darf bei
mangelnder Überschaubarkeit des Einmündungsbereichs infolge parkender Autos
nicht ohne weiteres in den Einmündungsbereich hineinfahren, sondern muss auf
Sicht und so langsam fahren, dass eine Verständigung mit dem Gegen- oder
Querverkehr möglich ist. Verletzt der Vorfahrtberechtigte diesen
Sichtfahrgrundsatz, haftet er bei einem Verkehrsunfall selbst zu 30 Prozent.
Landgericht Stade, Az.: 1 S 31/02 |
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Fahrzeugkauf, -verkauf |
Über Importfahrzeug ist aufzuklären (289)
(jlp). Bei einem Gebrauchtwagen aus erster Hand,
der erst ca. 1 Jahr alt ist, begründet die Importeigenschaft ebenso wie bei
einem Neuwagen einen Mangel. Da ein Käufer ohne abweichende Anhaltspunkte
darauf vertrauen darf, dass der Wagen in Deutschland erstzugelassen ist,
besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers darüber, dass es sich um ein
Importfahrzeug handelt. Deshalb darf der Fahrzeugkäufer den Kaufpreis
mindern. Die Minderung setzte das Gericht im vorliegenden Fall auf 9,45
Prozent fest.
Landgericht Düsseldorf, Az.: 24 S 548/02 |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Jugendlicher Leichtsinn mindert Haftung (288)
(jlp). Kommt es um Mitternacht zu einem
Zusammenstoß zweier Radfahrer, die beide ohne Beleuchtung unterwegs sind,
dann trifft jeden Radfahrer prinzipiell die gleiche Schuld. Handelt es sich
aber bei dem einen Radfahrer noch um einen Jugendlichen (hier: 17 Jahre und
3 Monate), während der andere Radfahrer ein Erwachsener ist (hier: 46
Jahre), dann rechtfertigt dies eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des
erwachsenen Radfahrers. Denn während ein voll ausgereifter Erwachsener
unzweifelhaft weiß, dass er ohne Fahrzeugbeleuchtung nicht fahren darf, ist
diese Einsichtsfähigkeit bei einem Jugendlichen in diesem Umfang nicht immer
gegeben. Denn bei Jugendlichen ist gemeinhin die Neigung zu beobachten, sich
eher leichtsinnig zu verhalten. Dies rechtfertigt es, Verkehrsverstöße von
Jugendlichen grundsätzlich in einem milderen Licht zu beurteilen als
gleichartige Verstöße von voll ausgereiften Erwachsenen.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 122/02 |
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Unfälle |
Steinschlag (287)
(jlp). Wird die Windschutzscheibe eines
fahrenden Kfz durch einen Stein beschädigt, dann haftet der vorausfahrende
beladene Lkw, wenn der geschädigte Fahrzeugführer den Nachweis führen kann,
dass sich der Stein von der unzureichend gesicherten Ladefläche des
vorausfahrenden Lkw gelöst hat. War aber die Lkw-Ladefläche vollständig mit
einer Plane abgedeckt, sodass dieser keine Ladungsteile verlieren konnte,
dann spricht alles dafür, dass der fragliche Stein nicht von der Ladefläche
stammt, sondern von den Reifen hochgeschleudert wurde. In diesem Fall haftet
der Lkw-Fahrer nicht, weil der nachfolgende Fahrzeugführer den notwendigen
Abstand nicht eingehalten hat.
Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 93C 401/02-30 |
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Fahrerlaubnis |
Keine Rettung durch ausländischen
Führerschein (286)
(jlp). Ist einem Fahrzeugführer die deutsche
Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist er generell nicht berechtigt, ein
Fahrzeug zu steuern. Dies auch dann nicht, wenn er zusätzlich Inhaber einer
schweizerischen Fahrerlaubnis ist. Das gilt unabhängig davon, ob die
ausländische Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entziehung der deutschen
Fahrerlaubnis bereits bestand oder ob sie erst später erworben wurde.
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 10 S
2093/02
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Dies und das |
Motorschaden: Benzin statt Diesel (285)
(jlp). Füllt ein Fahrzeugführer in den
Kraftfahrzeugtank Benzin anstatt Diesel ein und kommt es dadurch zu einem
Motorschaden, dann liegt kein Unfallschaden vor, sondern ein nicht
versicherter Betriebsschaden. Die Kfz-Kaskoversicherung muss keinen
Schadenersatz leisten.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 322/02
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Betrug, Diebstahl, Einbruch
Arbeitgeber, -nehmer |
Diebstahlrisiko auf dem Firmenparkplatz
(284)
(jlp). Werden Fahrzeuge der Arbeitnehmer vom
Firmenparkplatz gestohlen, so kann der Arbeitgeber hierfür nicht
verantwortlich und nicht in die Haftung genommen werden. Damit scheiterte
die Schadenersatzklage eines Arbeitnehmers, der sein wertvolles Motorrad auf
dem nicht umzäunten Firmenparkplatz abgestellt hatte, und das von dort
gestohlen wurde. Die Richter stellten fest, dass eine erhöhte Gefahrenlage
gegenüber dem allgemeinen Verkehrsrisiko nicht bestand und dass keine
Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, einen solchen Parkplatz einzuzäunen
oder gar bewachen zu lassen.
Landesarbeitsgericht Frankfurt, Az.: 12 Sa
243/02
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Betriebsführung |
Insolvenzverschleppung (283)
(jlp). Im Schadenersatzprozess gegen den
GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung muss der Anspruchsteller
beweisen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts
überschuldet war. Gelingt dieser Nachweis, ist der Geschäftsführer
beweispflichtig, dass für die GmbH gleichwohl eine Fortbestehensprognose
gegeben war.
Dabei hat der Geschäftsführer einen
Beurteilungsspielraum. Trifft er eine Entscheidung, die vertretbar
erscheint, ist er nicht schadenersatzpflichtig. Eine Haftung des
Geschäftsführers kommt dann in der Regel nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 917/02
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Vermietung |
Renovierungspflicht eines Gewerberaumes
(282)
(jlp). Im gewerblichen Mietvertrag ist eine
Schlussrenovierungsklausel, die diese Pflicht dem Mieter ohne Ansehung der
Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt, regelmäßig wirksam. Nur im
Einzelfall eines extrem kurzen Abstands zwischen der letzten
Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältnisses sind Korrekturen
möglich.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 2 U 200/02 |
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Geschwindigkeit |
Autobahnrichtgeschwindigkeit (281)
(jlp). Allein die Überschreitung der
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn stellt kein
Fehlerverhalten dar, an dessen Verletzung sich unmittelbar Sanktionen
knüpfen. Bei Tageslicht auf einer trockenen Autobahn ohne großes
Verkehrsaufkommen ist eine Geschwindigkeit von 200 bis 210 km/h nicht
unangepasst. Allein der Umstand, dass die Autobahn eine leichte Linkskurve
macht, begründet auch keine Verpflichtung zur Reduzierung der
Geschwindigkeit.
Amtsgericht Stuttgart, Az.: 7 C 2553/02 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Eichhörnchen zählt nicht (280)
(jlp). Ein ungewöhnlich starkes Abbremsen eines
Autofahrers wegen eines die Fahrbahn überquerenden Eichhörnchens ist dann
nicht zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird und wenn
durch diesen Bremsvorgang die Gefahr besteht, dass nachfolgende Fahrzeuge
auffahren. Ein Kraftfahrer muss auch dann, wenn ein Tier auf die Fahrbahn
läuft, noch eine hinreichende Konzentration und Selbstbeherrschung
aufbringen, um auf ein über die Fahrbahn laufendes Tier sachgerecht zu
reagieren und kann sich nicht auf eine ihn entschuldigende schreckbedingte
Fehlreaktion berufen. Deshalb verurteilte das Gericht den abbremsenden
Fahrer zum Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel. Der auffahrende
Fahrzeugführer muss ein Drittel des Schadens selbst tragen.
Saarländisches Oberlandesgericht, Az.: 3 U
26/02 - 1 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Vorgetäuschte Autopanne (279)
(jlp). Werden einem Kraftfahrer Zeichen von
einem anderen Fahrzeugführer gegeben, der offenbar mit einer Fahrzeugpanne
liegen geblieben ist, so handelt dieser nicht grob fahrlässig, wenn er
diesem bei der Autopanne Hilfe leisten will, sein Fahrzeug anhält und sein
Fahrzeug unter Steckenlassen des Zündschlüssels verlässt. Der sich daran
anschließende Pkw-Diebstahl wurde nicht grob fahrlässig herbeigeführt, wenn
sich die Möglichkeit einer nur vorgetäuschten Kfz-Panne nicht aufdrängen
musste. Die Kfz-Kaskoversicherung muss dann Schadenersatz für den
Pkw-Verlust leisten.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 3 U 239/01 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Lkw kontra Pferd (278)
(jlp). Kommt es auf einer Bundesstraße zwischen
einem Lkw und einem Pferd, das scheute und seinen Reiter abgeworfen hatte,
zu einem Unfall, so haftet der Lkw-Fahrer wegen der Betriebsgefahr seines
Fahrzeuges zu 30 Prozent und der Pferdehalter zu 70 Prozent. Mit dem Scheuen
des Pferdes, möglicherweise bedingt durch die lauten Fahrzeuggeräusche des
Lkw, hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Ein unverhofftes
Zur-Seite-Springen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges
Vorwärtsstürmen eines Pferdes vor einem "imaginären Hindernis" stellt ein
unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten
dar, das auch geländesichere Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind,
unvorhersehbar an den Tag legen können. Ein Reiter darf sich in der heutigen
Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen Mensch und Tier deutlich
entfremdet hat, nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer
Verständnis für diese tiertypische Eigenschaft aufbringen und sich
entsprechend rücksichtsvoll verhalten. Den Haftungsanteil des Pferdehalters
setzte daher das Gericht mit 70 Prozent an.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 94/02 |
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Reisen |
Salmonellenvergiftung im Urlaubshotel (277)
(jlp). Eine Urlauberin verklagte ihren
Reiseveranstalter auf Schadenersatz, weil sie sich in ihrem Urlaubshotel auf
Gran Canaria eine Salmonellenvergiftung zugezogen habe und dadurch ihr
Urlaub "ins Wasser gefallen" sei. Sie behauptete, dass sie nur Speisen im
Hotel zu sich genommen habe und bot auch Zeugen an, sodass hierfür auch der
Reiseveranstalter zu haften habe. Ihre Klage wurde aber abgewiesen. Das
Gericht hat nicht angezweifelt, dass die Ursache einer Salmonellenvergiftung
aus medizinischer Sicht ausschließlich in der Zuführung verdorbener Nahrung
zu suchen sei. Allerdings hat es den benannten Zeugen insoweit nicht
geglaubt, als sich die Urlauberin während des 14-tägigen Aufenthalts
ausschließlich im Hotel verpflegt habe. Dass sich eine ganze Gruppe von
Leuten über 14 Tage hinweg ausschließlich auf Frühstück und Abendessen (die
angebotene Hotelverpflegung) beschränke und nicht zwischendurch etwas
anderes esse oder trinke, sei so außergewöhnlich und nach jahrzehntelanger
Reiseerfahrung des erkennenden Richters und Beobachtung von Touristen so
extrem außergewöhnlich, dass den Zeugen insoweit nicht geglaubt werden
konnte. Da auch andere Ursachen für die Vergiftung möglich sein konnten,
wurde die Klage abgewiesen.
Amtsgericht München, Az.: 155 C 38122/01 |
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Reisen /
Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Hotelzimmerdiebstahl (276)
(jlp). In einem Mittelklassehotel mit 125 Betten
auf Mallorca muss nach landesüblichem Standard der Portier, wenn er spät
abends oder nachts die Rezeption kurzfristig verlässt, diese weder
verschließen noch für seine Vertretung sorgen. Bei Herausgabe des
Zimmerschlüssels an einen Gast ist der Portier nicht verpflichtet, nach
Nennung der Zimmernummer zur Kontrolle noch nach dem Namen des Gastes zu
fragen. Nach beiden Alternativen haftet der Reiseveranstalter nicht für
einen Diebstahlschaden aus dem Hotelzimmer.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 18 U
193/02 |
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Reisen /
Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Mogeln lohnt sich nicht (275)
(jlp). Verschweigt der Versicherungsnehmer einer
Reisegepäckversicherung beim Ausfüllen des Versicherungsantrages einen erst
zwei Jahre zurückliegenden ähnlichen Schaden, dann muss die
Reisegepäckversicherung bei einem erneuten Schadenfall (hier: Verlust des
Reisekoffers nach einem Flug von Mallorca) keinen Schadenersatz leisten. Die
Leistungspflicht der Versicherung entfällt, da bereits die Angaben im
Versicherungsantrag nicht der Wahrheit entsprechen.
Amtsgericht München, Az.: 251 C 6691/02 |
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Reisen |
Kein Reiserücktritt wegen Terrorangst (274)
(jlp). Der Nichtantritt einer USA-Reise aus
Angst vor irgendwelchen Gefahren (hier: weitere Terroranschläge nach dem 11.
September 2001) stellt in der Reiserücktrittskostenversicherung kein
versichertes Ereignis dar. Die Versicherung muss daher für eine abgesagte
Urlaubsreise keine Kosten übernehmen.
Amtsgericht Nordhorn, Az.: 3 C 901/02 |
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Unfälle |
Zusammenstoß beim Öffnen der Fahrzeugtür
(273) (jlp).
Ereignet sich ein Unfall im Straßenverkehr beim Öffnen der Fahrertür des
Pkw, so spricht alles dafür, dass der, der die Tür geöffnet hat, gegen seine
Sorgfaltspflichten verstoßen und damit den Unfall verschuldet hat. Das
Straßenverkehrsgesetz verlangt beim Türöffnen das höchste Maß an Vorsicht.
Die Tür darf so grundsätzlich nur dann geöffnet werden, wenn man absolut
sicher ist, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird.
Deshalb spricht alles dafür, dass ein solcher Unfall von demjenigen
verschuldet worden ist, der die Fahrzeugtür geöffnet hat.
Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: 12 C 1324/02 |
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Unfälle |
Reue rettet Führerschein (272)
(jlp). Fahrzeugführer, die an einem
Verkehrsunfall beteiligt sind und sich durch Unfallflucht den Feststellungen
entziehen, wird regelmäßig der Führerschein entzogen. Dieser Regelfall liegt
dann nicht vor, wenn der Beschuldigte bei einem Sachschaden von 1.489 Euro
von sich aus den Unfall am nächsten Tag bei der zuständigen Polizeidirektion
meldet und sich als Unfallverursacher ausgibt. Mit einer solchen Milde kann
aber nur der Fahrzeugführer rechnen, der bislang weder straf- noch
verkehrsrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist.
Landgericht Zweibrücken, Az.: Qs 31/03 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Reh-Existenz ist zu beweisen (271)
(jlp). Kommt ein Fahrzeug nach einer
Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten
Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Ursache für
den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so
muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen. Kann
der Fahrzeugführer diesen Beweis, z.B. durch einen Zeugen, nicht führen,
dann geht dies zu seinen Lasten.
Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 9 U 187/02 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
„Stinkefinger“ im Straßenverkehr (270)
(jlp). Kommt es im Straßenverkehr zwischen zwei
Pkw-Fahrern zu Verständigungsschwierigkeiten und zeigt dann der eine
Fahrzeugführer dem anderen den ausgestreckten Mittelfinger ("Stinkefinger"),
so kann dies zwar als Beleidigung des anderen ausgelegt werden, doch führt
dies nicht dazu, dass der beleidigte Fahrzeugführer von dem anderen ein
Schmerzensgeld verlangen kann. Ein schwerer Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht liegt nämlich nicht vor, zumal die beiden "Streithähne"
sich zuvor wechselseitig provoziert hatten. Die Schmerzensgeldklage wurde
daher abgewiesen.
Amtsgericht Pinneberg, Az.: 63 C 124/02 |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Rennradfahrer gegen Jogger (269)
(jlp). Auch ein Radrennfahrer, der auf einem
Radweg mit einer hohen Geschwindigkeit (hier: mindestens 25 bis 28 km/h)
fährt, muss auf Sicht fahren. Insbesondere gilt dies dann, wenn er den
Streckenverlauf des Radweges wegen Kurven und dichter Randbepflanzung nicht
weit genug einsehen kann und zudem wegen einer Kreuzung des Radweges mit
einem Gehweg mit überquerenden Fußgängern zu rechen ist. Unter solchen
Umständen ist eine Geschwindigkeit von 25 km/h zu hoch, um angemessen auf
plötzlich auftauchende Hindernisse (Fußgänger, insbesondere Kinder, Hunde)
reagieren zu können. Deshalb stehen einem Rennradfahrer gegen einem Jogger
keine Schadenersatzansprüche zu, wenn dieser diese Vorsichtsmaßnahmen außer
Acht lässt und sich bei einem Sturz verletzt.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 53/02 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen
Dies und das |
Mithören eines Telefonates (268)
(jlp). Jahrelang war es ständige Übung, dass
gerade vor Zivilgerichten Zeugen benannt wurden, die ein bestimmtes
Telefongespräch (z.B. über den Abschluss eines Kaufvertrages) mitgehört
hatten. Für den Ausgang eines Gerichtsprozesses waren solche Zeugen vielfach
ausschlaggebend. Diese Praxis wurde jetzt vom Bundesgerichtshof für
rechtswidrig erklärt. Das durch das Grundgesetz geschützte
Persönlichkeitsrecht rechtfertigt es, solche Zeugen, die ein Telefonat
mitgehört bzw. belauscht haben, nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess
zuzulassen. Vielmehr kann jeder Telefonierende selbst bestimmen, ob der
Gesprächsinhalt dieses Telefongesprächs einzig seinem Gesprächspartner,
einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
Nur dann, wenn der Telefonierende sein ausdrückliches Einverständnis zum
Mithören erteilt hat, kann der Mithörende auch als Zeuge auftreten.
Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 165/02 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen
Werbung |
SMS-Werbung verletzt Persönlichkeitsrecht
(267) (jlp). Die
Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS stellt einen rechtswidrigen
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Dies
jedenfalls dann, wenn der Empfänger hierzu nicht ausdrücklich sein
Einverständnis erklärt hat oder wenn dies im geschäftlichen Verkehr nicht
ausnahmsweise zu vermuten ist. Ist das Mobiltelefon eingeschaltet, etwa weil
sein Besitzer für private Anrufe und für private SMS-Mitteilungen erreichbar
sein will, so ertönt bei Eingang einer SMS ein kürzerer oder längerer
Signalton. Bereits darin liegt ein aktives Eindringen in die Privatsphäre,
die insoweit mit einem Telefonanruf vergleichbar ist und die SMS-Werbung von
der Brief- und der E-Mail-Werbung unterscheidet. Anders als bei einer
eingehenden E-Mail erkennt der Empfänger an Hand des zugleich erscheinenden
Briefsymbols nicht den Absender der SMS, sondern er gelangt je nach Menü des
Mobiltelefons nach Drücken einer Taste sofort in den Text der SMS oder in
den Ordner "Posteingang". Eine Betreff- oder Absenderzeile, wie bei einer
E-Mail im Posteingangsordner der Mailbox, gibt es nicht. Die Absenderdaten
wie Name, Mobilfunknummer, Sendedatum stehen regelmäßig am Ende des Textes
einer SMS, sodass der Empfänger grundsätzlich zu deren Lektüre gezwungen
ist. Der SMS-Versender kann daher erfolgreich auf Unterlassung verklagt
werden.
Landgericht Berlin, Az.: 15 O 420/02 (n.rk.) |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Hochwassergefahr für Pkw (266)
(jlp). Ein Autofahrer, der durch ein
Hinweisschild am Ortseingang und durch eigene Anschauung Kenntnis von der
Hochwassersituation hat, muss auch ohne weitere Beschilderung am Ortsausgang
neben der Einhaltung der Sichtfahrgeschwindigkeit der Hochwassergefahr im
Bereich einer Straßensenke besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die Straße
entlang des Hochwasser führenden Flusses verläuft. Das Eigenverschulden des
Kfz-Führers wiegt in einem solchen Fall so schwer, dass er keinen
Schadenersatz gegen die Straßeneigentümer verlangen kann.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 1984/01 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Unfall mit ausgebrochenen Ponys (265)
(jlp). Kommt es in dunklen Morgenstunden zu
einem Auffahrunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen, weil der erste
Fahrzeugführer eine Vollbremsung einleitete, um zwei dunklen Ponys
auszuweichen, die aus einer Weide ausgebrochen waren, so hat der auffahrende
Kraftfahrzeugführer gegen den Pferdehalter einen Schadenersatzanspruch in
Höhe von 60 Prozent. Die von den Ponys ausgehende Tiergefahr ist hier höher
anzusetzen, als die Betriebsgefahr des Pkw.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 139/01 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Kfz-Schein hinter der Sonnenblende (264)
(jlp). Für den Dieb eines Fahrzeuges stellt es
eine gewisse Erleichterung dar, wenn der Kfz-Halter den Kfz-Schein im
Fahrzeug, versteckt hinter der Sonnenblende, belässt. Hierdurch tritt für
die Kaskoversicherung aber keine erhebliche Gefahrerhöhung ein, weil dem
Kfz-Schein gegenüber dem Kfz-Brief nur eine untergeordnete Bedeutung
zukommt. Die Kfz-Kaskoversicherung muss ihrem Versicherungsnehmer daher für
den Kfz-Diebstahl Schadenersatz leisten.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1415/01 |
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Geschwindigkeit |
Entschuldigte Geschwindigkeitsüberschreitung
(263) (jlp). Kann
der Kraftfahrer infolge Überholvorgangs ein nur am rechten Straßenrand
angebrachtes Verkehrszeichen optisch nicht wahrnehmen, kann ihm ein
fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 a Ss (OWi)
69/02 - (OWi) 16/02 II |
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Unfälle |
Führerscheinentzug oder Fahrverbot (262)
(jlp). Verkehrsunfallflucht führt fast
zwangsläufig dazu, dass dem unfallflüchtigen Fahrzeugführer der Führerschein
entzogen wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass beim Geschädigten ein
bedeutender Schaden eingetreten ist. Dieser liegt erst dann vor, wenn der
Fahrzeugschaden bei ca. 1.200 Euro liegt. Liegt der Schaden unterhalb dieser
Grenze, kommt ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht in Frage. Der
Unfallflüchtige hat lediglich ein Fahrverbot zu erwarten.
Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 919 B Gs -
16 Js 27384/02 - 1054 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Ein Restrisiko bleibt (261)
(jlp). Das Mähen des Grünstreifens neben der
Straßenfahrbahn gehört zu den Aufgaben des Straßeneigentümers. Die Gefahr,
dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen
Gegenständen zu einer Verletzung von Straßenbenutzern kommen kann, ist im
Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren möglichst weitgehend zu vermeiden.
Dabei dürfen an die Zumutbarkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt
werden. Das danach verbleibende Restrisiko hat der Verkehrsteilnehmer selbst
zu tragen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az: 4 U 108/02 |
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Unfälle |
Profilsuche (260)
(jlp). Wer mit abgefahrenen Reifen auf
regennasser Autobahn sein Fahrzeug zu Schrott fährt, hat gegen seine eigene
Vollkaskoversicherung keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Die
Kaskoversicherung muss keinen Schadenersatz leisten, weil der
Versicherungsnehmer grob fahrlässig Reifen ohne jegliches Profil gefahren
hat. Diese Gefahrerhöhung, Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeuges,
führt zum Ausschluss von Kasko-Schadenersatzleistungen.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 7 U 77/02 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Kostenersatz für Vorstellungsgespräch (259)
(jlp). Spricht eine Firma gegenüber einem
Stellenbewerber die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aus, dann hat
der Stellenbewerber zumindest einen Anspruch auf Benzinkostenersatz, nicht
aber auf Ersatz von Verpflegungs- und Telefonkosten. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn die Firma bei ihrer Einladung zum Vorstellungsgespräch
ausdrücklich die Übernahme von Kosten ablehnt.
Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 7 Ca 6251/02 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Angedrohte Krankmeldung (258)
(jlp). Droht der Arbeitnehmer zu einem
Zeitpunkt, zu dem er unstreitig nicht krank ist, seine Krankmeldung für den
Fall an, dass ihm an einem bestimmten Folgetag nicht die gewünschte
Arbeitsfreistellung gewährt wird, so kommt ein solches Verhalten als
"wichtiger Grund" für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies gilt
erst recht, wenn der Arbeitnehmer trotz entsprechender Abmahnung seine
Androhung wahr macht. Der Beweiswert einer dann vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert. Er kann allenfalls dadurch
wiederhergestellt werden, dass der Arbeitnehmer objektive Tatsachen
vorträgt, die geeignet sind, den Verdacht einer Täuschung des
krankschreibenden Arztes zu beseitigen.
Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 7 Sa 462/01 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Chancen auf Arbeitsmarkt entscheiden (257)
(jlp). Spricht der Arbeitgeber seinen
Mitarbeitern eine betriebsbedingte Kündigung aus, dann hat er bei der
vorzunehmenden Sozialauswahl ältere Arbeitnehmer besonders zu schützen.
Ältere Arbeitnehmer haben einen höheren Kündigungsschutz als jüngere
Mitarbeiter mit Kindern. Denn in Folge der minimalen Chancen eines älteren
Mitarbeiters (hier: 57-Jähriger) auf dem Arbeitsmarkt, muss dessen Interesse
am Erhalt des Arbeitsplatzes selbst vor den höheren
Unterhaltsverpflichtungen des jüngeren Kollegen Vorrang haben. Sind beide
Arbeitnehmer etwa gleich lang bei der Firma beschäftigt, geht der Schutz
älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung
vor.
Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 1 Ca 5048/02 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Keine Sonderbehandlung für Schwerbehinderte
(256) (jlp).
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen bei einer Bewerbung grundsätzlich
keine besonderen Rechte. Damit wurde die Schadenersatzklage eines
Schwerbehinderten abgewiesen, der sich bei einem Sportverband um die Stelle
eines Sachbearbeiters beworben hatte. Die Richter folgten der Argumentation
des Schwerbehinderten, dass er zu einem Vorstellungsgespräch nicht
eingeladen worden sei und dass er deshalb diskriminiert worden sei, nicht.
Weder Schwerbehinderte noch sonstige Bewerber haben auf ein
Vorstellungsgespräch einen Anspruch. Nur dann, wenn die Absage mit der
Schwerbehinderung des Bewerbers begründet wird, kann sich unter Umständen
ein Schadenersatzanspruch wegen Diskriminierung ergeben. Dies war hier aber
nicht der Fall.
Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 4 Ca 7444/02 |
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Unfälle |
Muskelaufbau im Fitnessstudio (255)
(jlp). Ein bei einem Verkehrsunfall Verletzter
kann vom Schädiger auch die Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios
verlangen, wenn die erlittenen Verletzungen (hier am rechten Bein) im
Interesse einer dauerhaften Behebung der unfallbedingten Gesundheitsschäden
medizinisch notwendig sind. Hierzu reicht aus, dass der Sachverständige
bestätigt, dass sich ohne das Muskelaufbautraining das Ausheilungsbild der
Verletzungen wieder verschlechtert hätte.
Landgericht Köln, Az.: 26 S 323/2001 |
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Unfälle / Alkohol, Drogen,
Rauschmittel |
Trunkenheit und Unfallflucht (254)
((jlp). Fällt einem Kfz-Versicherungsnehmer im
Straßenverkehr Trunkenheit und unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle
zur Last, dann kann die Haftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmer
für die von ihr verauslagten Schadenkosten erfolgreich in Rückgriff nehmen.
Im vorliegenden Fall erfasste ein Autofahrer eine vorfahrtberechtigte ältere
Fahrradfahrerin, die zu Boden stürzte und sich dabei verletzte. Nach
Überreichen seiner Visitenkarte fuhr er davon. Davon ließ er sich auch nicht
durch einen Unfallzeugen abhalten, der sich vor seinen Pkw gestellt hatte
und dann zur Seite springen musste. Die dem Autofahrer 45 Minuten später
entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille.
Das zuständige Gericht verurteilte ihn aufgrund seines Verhaltens wegen
fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung und wegen fahrlässigem gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe.
Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 9 U 150/01 |
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Abschleppen, Parken |
Straßenverkehrsordnung auf Privatparkplatz
(253) (jlp). Wird
ein privater Kundenparkplatz tatsächlich allgemein genutzt, dann gilt auch
hier die Straßenverkehrsordnung, ohne dass dies besonders bekannt gemacht
werden muss. Dabei erfordert das Befahren dieses Privatparkplatzes
grundsätzlich besondere Vorsicht sowie ein Langsamfahren mit ständiger
Bremsbereitschaft, da stets mit dem Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen zu
rechnen ist. Räumt ein Kraftfahrer dem von rechts kommenden Bevorrechtigten
auf einem solchen Parkplatz nicht die Vorfahrt ein, so spricht bereits alles
dafür, dass der Wartepflichtige die Kollision schuldhaft verursacht hat.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 111/01 |
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Abschleppen, Parken |
Parken auf fremdem Grund kann teuer werden
(252) (jlp). Wer
ein Kfz, das auf einem Privatgrund widerrechtlich abgestellt ist,
abschleppen lassen will, hat dies bei Vermeidung eigener Kostenlast
"sofort", d.h. so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich, zu
veranlassen. Während der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) braucht er schon der
höheren Kosten wegen nicht tätig zu werden. Hierfür genügen die
Morgenstunden des nächsten Tages (hier: bis 9 Uhr). Liegen diese
Voraussetzungen vor, dann ist das Selbsthilferecht berechtigt und der
widerrechtlich Parkende muss die Abschleppkosten bezahlen.
Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 2/24 S
145/02 |
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Motorradfahrer / Abschleppen,
Parken |
Kein Motorradparkplatz auf Autobahn-Standspur
(251) (jlp). Das
Einsetzen eines heftigen Regenschauers ist auch für einen Motorradfahrer
kein zwingender Notfall, der ein Halten auf der Standspur, hier unter einer
Brücke, einer Autobahn rechtfertigt.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 W 48/01 |
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Werbung / Internet |
Aufnahmegebühr in der Fußnote (250)
(jlp). Ein Online-Serviceunternehmen bot
Gewerbetreibenden an, sich in ein Internet-Firmenbranchenbuch eintragen zu
lassen. Versteckt im "Kleingedruckten" war zu lesen, dass eine
Aufnahmegebühr für 699,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer fällig sei. Der
flüchtige Leser dagegen musste annehmen, dass der Firmeneintrag, von
niedrigen Grundkosten abgesehen, kostenlos sei. Als die eingetragene Firma
dann keine Zahlung leistete, erhob das Online-Unternehmen Klage. Das
angerufene Gericht wies die Klageforderung aber zurück. Der Umstand, dass in
einer Fußnote im Kleingedruckten ganz erhebliche Grundkosten versteckt,
während bei der Auftragserweiterung relativ geringfügige Mehrkosten fett
gedruckt hervorgehoben sind, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür
ersichtlich wäre, führt dazu, dass die Entgeltlichkeit des Grundeintrags
leicht übersehen wird. Dies hatte die Klageabweisung wegen Arglist zur
Folge.
Amtsgericht München, Az.: 262 C 19532/02 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Gerüchteküche (249)
(jlp). Die Weitergabe von Gerüchten an den
Betriebsrat über angebliche sexuelle Übergriffe eines Kollegen führen nicht
automatisch zur Kündigung des Arbeitnehmers. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass diese Gerüchte definitiv falsch sind. Die
bloße Weitergabe eines Gerüchtes und die damit verbundene Bitte um
Überprüfung könne noch nicht als "falsche Anschuldigung" ausgelegt und dem
Arbeitnehmer vorgeworfen werden.
Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 9 Ca 7937/02 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Keine Kündigung wegen Kopftuch (248)
(jlp). Das Tragen eines - islamischen -
Kopftuches allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche
Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- und
verhaltensbedingten Gründen. Das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser
Überzeugung fällt in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
(Art. 4 I GG), die durch die Gewährleistung der ungestörten
Religionsausübung (Art. 4 II GG) noch verstärkt wird. Eine Arbeitnehmerin,
die ihre Tätigkeit nur mit einem islamischen Kopftuch ausüben will, ist
weiterhin in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als
Verkäuferin in einem Kaufhaus zu erbringen. Der Arbeitgeber kann auch unter
Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Unternehmerfreiheit nicht
ohne weiteres von der Arbeitnehmerin die Einhaltung eines im Betrieb
allgemein üblichen Bekleidungsstandards verlangen und die Arbeitnehmerin zu
einer Arbeitsleistung ohne Kopftuch auffordern.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 472/01 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Konsequenzen sind anzudrohen (247)
(jlp). Abmahnungen, die der Arbeitgeber
gegenüber seinem Arbeitnehmer ausspricht, müssen nicht nur das Fehlverhalten
an sich aufzeigen, sondern auch die Konsequenzen, wenn es zu einem erneuten
Fehlverhalten des Arbeitnehmers kommt. Werden diese Konsequenzen im
Abmahnschreiben nicht deutlich aufgezeigt, dann ist die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses wegen eines erneuten Fehlverhaltens unwirksam, da dem
Arbeitnehmer nicht vor Augen geführt wurde, welche Konsequenzen ihm aus
diesem Verhalten erwachsen.
Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 4 Ca 9350/01 |
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Fußgänger / Radfahrer,
Inlineskater, Mofafahrer |
Zügige Fahrbahnüberquerung (246)
(jlp). Ein Fußgänger, der mit einem an der Hand
mitgeführten Fahrrad eine 6 m breite Fahrbahn überqueren will, muss
sicherstellen, dass er die Fahrbahn in einem Zuge überqueren kann.
Anderenfalls ist es ihm zumutbar, einen ca. 100 m entfernten
ampelgeschützten Überweg zu benutzen. Handelt der Fußgänger nicht nach
diesen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung, ist er für einen Unfall beim
Fahrbahnüberqueren voll verantwortlich.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 86/02 |
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Unfälle |
Auffahrunfall vor roter Ampel (245)
((jlp). Bei einer Kollision vor einer roten
Ampel ohne irgendwelche Besonderheiten, wie zum Beispiel einer abschüssigen
Fahrbahn, besteht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das hintere
Fahrzeug auf das vordere aufgefahren ist. Der Halter des auffahrenden
Fahrzeuges ist daher im Regelfall stets Haftender für den Verkehrsunfall und
hat den ihm entstandenen Schaden im vollen Umfange selbst zu tragen.
Landgericht Hamburg, Az.: 331 S 43/02 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Ausweichmanöver vor einem Reh (244)
(jlp). Ein unmittelbar vor einer Kollision mit
einem Reh eingeleitetes Ausweichmanöver eines Fahrzeugführers stellt
regelmäßig keine fahrlässige Herbeiführung eines Schadenfalls dar. Es
entspricht grundsätzlich verkehrsüblicher Sorgfalt, einen bevorstehenden
Frontalzusammenstoß mit einem Wildtier, wie hier einem ausgewachsenen Reh,
zu vermeiden. Deshalb handelt ein Fahrzeugführer nicht schuldhaft, wenn er
in einer solchen Situation diesem Tier ausweicht und sodann mit einem
anderen Fahrzeug kollidiert.
Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 101/02 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf |
Fahrzeugfehler beim Neuwagen (243)
(jlp). Ist ein gekaufter Gegenstand fehlerhaft,
dann ist der Käufer berechtigt, im Austausch mangelfreie Ware zu verlangen.
Dieser im Kaufvertragsrecht verankerte Grundsatz gilt aber nicht
uneingeschränkt. So kann der Käufer eines Neuwagens dieses Fahrzeug nicht
mit der Begründung zurückgeben, dass das als Zubehör mitverkaufte
Navigationsgerät mangelhaft sei. Bei einem solchen Navigationsgerät handelt
es ich um eine so genannte Nebensache. Der Käufer kann zwar ein neues
fehlerfreies Navigationssystem fordern, nicht aber einen neuen Neuwagen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 42/01 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf |
Laufleistung beim Gebrauchtwagenkauf (242)
(jlp). Wird ein Gebrauchtwagen mit einer
Laufleistung von 145.000 km verkauft, während die tatsächliche Fahrleistung
mehr als 170.000 km beträgt, stellt dies einen Mangel dar, der den Käufer
zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. In diesem Fall handelt es sich
auch nicht mehr um einen unerheblichen Mangel (Bagatellemangel), da die
Abweichung zwischen tatsächlicher und angegebener Laufleistung mehr als 20%
beträgt. Der Käufer kann damit das Fahrzeug gegen Kaufpreiserstattung
zurückgeben.
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, Az.: 4 C
209/02 |
Alkohol, Drogen, Rauschmittel
/ Arbeitgeber,
-nehmer |
Alkoholgenuss eines Omnibusfahrers (241)
(jlp). Auch ein nach gewisser Fahrzeit
festgestellter Blut-Alkohol-Wert von "nur" 0,46 Promille kann bei einem
Busfahrer, der mit diesem Promille-Wert Personen im öffentlichen Nahverkehr
transportiert, die außerordentliche Kündigung ohne vorangegangener Abmahnung
rechtfertigen.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 6 Sa
480/01 |
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Unfälle / Geschwindigkeit |
Extrem langsam auf der Autobahn (240)
(jlp). Wer entgegen seiner Verpflichtung aus § 1
StVO zu langsam auf der Autobahn fährt, wie hier mit ca. 60 km/h, den trifft
bei einem Unfall eine Mitschuld von 50%. Das extrem langsame Fahren führt
damit im gleichen Maße zur Haftung, wie das Auffahren auf ein solches
Fahrzeug. Im vorliegenden Fall benutzte ein Fahrzeugführer die Überholspur
einer Autobahn. Da ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug schneller fahren
wollte, machte er Platz, fuhr auf die rechte Fahrspur und stieß dort mit dem
Fahrzeug einer anderen Autobahnbenutzerin zusammen.
Amtsgericht Wilhelmshaven, Az.: 6 C 602/02 I |
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Kinder |
Kindlicher Übermut schließt Haftung aus
(239) (jlp).
Kinder im Alter zwischen 7 und 8 Jahren, die im Spiel Steine und Äpfel über
eine 2,5 m hohe Hecke auf das Nachbargrundstück werfen und hierbei dort
abgestellte Kraftfahrzeuge beschädigen, haften regelmäßig für den
eingetretenen Schaden nicht. Ihnen fehlt in diesem Alter die zur Erkenntnis
der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Selbst wenn diese Kinder
gewusst hätten, dass hinter dieser Hecke auch Kraftfahrzeuge abgestellt sein
könnten, führt dies nicht zu deren Haftung. Denn wenn Kinder herumtoben und
sich ganz auf ein Spiel konzentrieren, wird die Kenntnis von der möglichen
Gefährlichkeit von Steinwürfen in ein nicht einsehbares Gelände vom
kindlichen Übermut überlagert.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 22 U 71/02 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Privattelefonate am Arbeitsplatz (238)
(jlp). Das Führen privater Telefonate stellt
ohne Abmahnung dann keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar,
wenn in der Arbeitsordnung solche Gespräche "in dringenden Fällen" erlaubt
sind, wenn der Arbeitgeber Gespräche bisher geduldet hat und der
Arbeitnehmer in vier Monaten 142 Minuten privat telefoniert hat. Auch eine
ordentliche Kündigung ohne vorherige deutliche Abmahnung reicht nicht aus.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 6 (5) Sa
472/01 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Vergütung für Überstunden (237)
(jlp). Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag,
wonach etwaige Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist grundsätzlich
ebenso zulässig, wie eine Überstundenvergütung in Form einer
gleichbleibenden Pauschale. Eine Pauschalabgeltung aller anfallenden
Überstunden ist aber dann nichtig, wenn es dadurch zu einem auffälligen
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. Der Arbeitnehmer,
der Überstundenvergütung beansprucht, muss beim Bestreiten der Überstunden
im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, an welchen Tagen und zu
welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Des Weiteren muss er vortragen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber
angeordnet, zumindest aber billigend geduldet oder aber zur Erledigung der
ihm übertragenden Arbeit notwendig waren.
Landesarbeitsgericht Schl.-Holstein, Az.: 5
Sa 147 c/02 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Handygebrauch im Straßenverkehr (236)
(jlp). Die Straßenverkehrsordnung untersagt die
Benutzung eines Handys während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr. Ein
Fahrzeugführer wurde dabei erwischt, als er sein Handy während der Fahrt in
der Hand hielt und wurde deshalb mit einer Geldbuße von 30 Euro belegt. Sein
Argument, dass er gar nicht telefoniert habe, sondern sich nur eine
gespeicherte Notiz durchlesen wollte, fand kein Gehör. Es war nicht Ziel des
Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines
Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. Es ist zum Beispiel durchaus
zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, solange
dies mit Hilfe einer Fernsprechanlage geschieht. Es wird demnach
hinsichtlich der Zulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefons im
Straßenverkehr nicht dahingehend differenziert, ob das Mobiltelefon als
Organisator oder als Telefon genutzt wird. Diese Frage beurteilt sich
alleine danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht.
Unter Benutzung ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen,
sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 1005/02 |
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Unfälle |
Wer war der Fahrzeuglenker? (235)
(jlp). Gibt der Kfz-Kaskoversicherungsnehmer in
einer Schadenanzeige gegenüber der Versicherungsgesellschaft an, selbst
Lenker des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen zu sein, obwohl er
nach seinen eigenen Bekundungen keine Kenntnis davon hat, wer das Fahrzeug
wirklich gesteuert hat, so ist die Kaskoversicherung wegen dieses
widersprüchlichen Vortrages leistungsfrei.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 13/02 |
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Unfälle |
Rotlichtverstoß eines ortsunkundigen
Autofahrers (234)
(jlp). Sucht ein ortsunkundiger Autofahrer nach
einer bestimmten Straße und überfährt dabei das Rotlicht einer Ampel, liegt
kein Augenblicksversagen, sondern ein den Vorwurf grober Fahrlässigkeit
rechtfertigendes Maß von Unaufmerksamkeit vor, wenn er mit einem Fahrzeug
des Querverkehrs zusammenstößt, dem bereits zwei Fahrzeuge vorausgefahren
waren. Die Kaskoversicherung muss daher für den Schaden am eigenen Fahrzeug
des "Rotlichtsünders" nicht aufkommen.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U
194/01 |
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Motorradfahrer, Unfälle |
Blinker gesetzt? (233)
(jlp). Ein linksabbiegender Pkw-Fahrer trägt für
den Unfallschaden eines überholenden Motorradfahrers die alleinige Haftung,
wenn der Motorradfahrer mit erlaubter Geschwindigkeit und klarer
Verkehrslage überholt hat und nicht bewiesen ist, ob der Pkw-Fahrer nach
links geblinkt hat.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 6 U 2114/02 |
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Motorradfahrer, Unfälle |
Motorradbremstest aus Gefälligkeit (232)
(jlp). Ein Motorradfahrer hatte Probleme mit den
Bremsen seines Fahrzeuges. Sein Schwager war ihm bei der Fehlersuche
behilflich und unternahm mit diesem Motorrad einen Bremstest, um den Fehler
herauszufinden. Hierbei stürzte er und verletzte sich. Die
Krankenversicherung forderte nun 50 Prozent der ihr entstandenen
Heilbehandlungskosten vom Motorradhalter gerichtlich zurück. Die Klage hatte
aber keinen Erfolg. Denn wer unentgeltlich und aus Gefälligkeit mit einem
Motorrad eines anderen eine Probefahrt unternimmt, um die Bremsanlage zu
überprüfen und eventuelle Mängel herauszufinden, verrichtet bereits in
diesem Stadium (und nicht erst bei der eigentlichen Reparatur) eine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Dies hat zur Folge, dass nach dem
Sozialgesetzbuch Haftungsansprüche der Krankenkasse gegen den Motorradhalter
ausgeschlossen sind.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 U 229/01 |
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Unfälle |
Nothilfe zahlt sich nicht aus (231)
(jlp). Ein Fahrzeugführer kam bei einem
Wendemanöver von der Straße ab und blieb an der Böschung hängen. Lediglich
das Fahrzeugheck reichte noch in die Fahrbahn hinein. Zu diesem Unfall kam
später eine Frau, die helfen wollte. Um das Fahrzeug wieder auf die Straße
zu bekommen, löste sie eigenmächtig die Handbremse des verunfallten
Fahrzeuges. Hierdurch kam das Fahrzeug aber ins Rutschen. Bei diesem Vorgang
wurde die Frau verletzt. Ohne Erfolg machte sie gegen den verunfallten
Fahrzeugführer Schadenersatzansprüche geltend. Denn ein Nothelfer hat dann
keine Schadenersatzansprüche, wenn er völlig unvernünftig handelt und gegen
das allgemeine Gebot, jegliche Selbstgefährdung auszuschließen, grob
fahrlässig verstößt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 12 U 86/01 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Zustellung einer arbeitsrechtlichen Kündigung
(230) (jlp). Auch
ein eingeschriebener Brief garantiert nicht die ordnungsgemäße Zustellung
einer arbeitsrechtlichen Kündigung. Denn auch hier gilt, dass die
Kündigungserklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugehen muss. Dies ist
dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den bei der Post hinterlegten
Kündigungsbrief nicht abholt. Zugegangen ist der Brief nur dann, wenn diese
Willenserklärung dem Empfänger persönlich oder einem der Mitglieder seines
Haushalts übergeben worden ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, dann kann
die Kündigungserklärung keine Wirksamkeit mangels Zugang entfalten.
Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 5 Ca 6077/02 |
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Internet |
Internetgästebuch mit beleidigen dem Inhalt
(229) (jlp). Wer
im Internet ein Gästebuch betreibt, muss auch mit ehrverletzenden Einträgen
von Gästen rechnen. Er ist deshalb verpflichtet, die Einträge regelmäßig zu
kontrollieren. Unterlässt der Gästebuchbetreiber diese Kontrolle, dann macht
er sich diese Inhalte im Gästebuch selbst zu eigen und kann sodann von
demjenigen, der sich durch einen Eintrag in seiner Ehre als verletzt sieht,
direkt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Landgericht Düsseldorf, Az.: 2a O 312/01 |
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Abschleppen, Parken |
Nur Kfz-Führer haftet für Abschleppkosten
(228) (jlp). Wer
ein fremdes Fahrzeug von seinem privaten Parkplatz abschleppen lässt, kann
die dafür entstandenen Kosten nicht von dem Fahrzeughalter ersetzt
verlangen, wenn dieser nicht zugleich auch der Fahrzeugführer war. Denn die
Gefahr des Falschparkens geht nicht vom Fahrzeug aus, sondern vom Fahrer.
Sofern man das Fahrzeug aber einer Person überlässt, die durch einen
Führerschein berechtigt ist, das Fahrzeug zu steuern, muss davon ausgegangen
werden, dass diese Person sich auch entsprechend den Verkehrsregeln verhält.
Deshalb haftet der Fahrzeugführer für die Abschleppkosten und nicht der
Fahrzeughalter.
Amtsgericht Darmstadt, Az.: 310 C 287/02 |
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Alkohol, Drogen, Rauschmittel |
Schneller zum Führerschein durch Nachschulung
(227) (jlp).
Wurde einem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen, weil er mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille ein Fahrzeug im öffentlichen
Verkehrsraum geführt hat, dann hat ihm das Gericht die Fahrerlaubnis zu
entziehen. Zeigt sich der erwischte Fahrzeugführer einsichtig und nimmt er
sodann erfolgreich an einem Nachschulungskurs teil, kann diese Schulung zur
Abkürzung der Sperrfrist um drei Monate führen. Dieser Nachschulungskurs
kann auch bei einem "privaten Anbieter" absolviert werden. Entscheidend ist
nur, dass Organisation und inhaltliche Ausgestaltung sowie die Qualität von
gewerbsmäßig durchgeführten Nachschulungen und die Objektivität der
Teilnahmebescheinigung einer zuverlässigen Kontrolle, wie bei staatlichen
Nachschulungskursen, z.B. durch den TÜV, unterliegen.
Landgericht Hildesheim, Az.: 20 Qs 61/02 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Vorgetäuschter Kfz-Diebstahl (226)
(jlp). Kann der Kfz-Kaskoversicherungsnehmer
gegenüber seiner Versicherung keinen plausiblen Grund dafür angeben, warum
er fünf Jahre nach dem Kauf des Fahrzeuges und wenige Tage vor dem
Kfz-Diebstahl ein Wertgutachten für das Fahrzeug hat anfertigen lassen, so
spricht dieses Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine
Vortäuschung des Kfz-Diebstahls. Die Behauptung des Versicherungsnehmers, er
habe das Gutachten wegen der Sicherheit seiner im Fahrzeug beförderten
Kinder eingeholt, ist jedenfalls dann unglaubhaft, wenn das Gutachten nur
eine Bewertung des Wiederbeschaffungswertes enthielt und sich ansonsten mit
der Fahrzeugsicherheit nicht gesondert auseinander setzt.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U
206/01 |
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Abschleppen, Parken |
Parken vor der Garage erlaubt (225)
(jlp). Auf der Zufahrt unmittelbar vor der
ebenfalls angemieteten Garage darf der Wohnungsmieter sein Kraftfahrzeug
abstellen, wenn die Zufahrt auf dem Mietgrundstück allein der Garagennutzung
zuzuordnen ist. Andere Hausbewohner können dadurch in ihrem Verhalten nicht
beeinträchtigt werden. Damit wurde der Unterlassungsanspruch des Vermieters
gegenüber seinem Mieter, sein Fahrzeug unmittelbar vor der Garage
abzustellen, vom Gericht abgelehnt.
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az.: 711 C
137/01 |
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Alkohol, Drogen, Rauschmittel |
Rauschgiftverkauf aus dem Taxi (224)
(jlp). Ein Taxifahrer, der sein zugelassenes
Taxifahrzeug auch dazu benutzt, um aus diesem Fahrzeug Rauschgift zu
verkaufen, erweist sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen im
Straßenverkehr. Ihm kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Bundesgerichtshof, Az.: 4 StR 211/02 |
|
Arbeitgeber, -nehmer |
Wer zu lange wartet, der akzeptiert (223)
(jlp). Hat der Arbeitgeber in unmittelbarer
zeitlicher Nähe zu einem gerichtlichen Vergleich ein qualifiziertes Zeugnis
erteilt, darf er davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer alsbald Einwendungen
erheben wird, wenn er mit dem Inhalt des erteilten Zeugnisses nicht
einverstanden ist. Wartet der Arbeitnehmer dann über einen Zeitraum von mehr
als einem Jahr ab, kann der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertrauen,
dass eine Abänderung des Wortlauts nicht mehr begehrt wird. Der Arbeitnehmer
hat nach solch langer Zeit keinen Anspruch mehr, dass das Zeugnis berichtigt
wird.
Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 3 Sa 248/02 |
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Vermietung |
Fehlkalkulation bei den Mietnebenkosten (222)
(jlp). Der Vermieter von Verkaufsräumen in einem
Einkaufszentrum hat keinen Anspruch auf die Nachzahlung von Betriebskosten,
wenn die Nachforderung die Vorauszahlungen um das 7,5 bis 8-fache
übersteigt. Denn wenn der Vermieter in Kenntnis der Höhe der
voraussichtlichen tatsächlichen Betriebskosten mit dem Mieter gleichwohl
wesentlich geringere Vorauszahlungen vereinbart, widerspricht dies dem
Grundsatz von Treue und Glauben. Deshalb geht diese Fehlkalkulation zu
Lasten des Vermieters.
Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 9 U 171/01 |
|
Arbeitgeber, -nehmer |
Keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung (221)
(jlp). Ein Arbeitnehmer, der eigenmächtig seinen
vierwöchigen Erholungsurlaub um eine Woche verlängert, riskiert
grundsätzlich die fristlose Kündigung. Im zu entscheidenden Fall hatte der
Arbeitnehmer zwar bei seiner Firma in der ersten Urlaubswoche angerufen und
nachgefragt, ob er "noch eine Woche dranhängen" könne. Die nicht zur
Entscheidung befugte Kollegin sagte darauf, dass der Vorgesetzte deshalb
zurückrufen werde. Als der Anruf ausblieb, meinte der Arbeitnehmer, dass die
Urlaubsverlängerung genehmigt sei. Diese Annahme, so das Arbeitsgericht, war
falsch. Auch wenn der Vorgesetzte sich nicht meldet, darf der Arbeitnehmer
nicht darauf vertrauen, dass "die Sache schon in Ordnung gehe". Ein solches
Vertrauen ist leichtfertig und rechtfertigt die fristlose Kündigung.
Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 15 Ca 7998/02 |
|
Kinder |
Vorsicht Plüschtiere (220)
(jlp). Eine Mutter begeht keine
Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihre vier bzw. zwei Jahre alten Kinder am
Sonntag um 6.00 Uhr ihre Spielsachen (Kunststoffautos, Plüschtiere etc.) aus
dem Kinderzimmerfenster auf die Straße werfen und hierdurch ein Schaden an
einem Pkw entsteht. Denn nach Auffassung des Gerichts bestand keine
rechtliche Verpflichtung der Mutter zum Zwecke der Beaufsichtigung der
beiden Kinder in deren Zimmer anwesend zu sein oder durch andere Maßnahmen
eine Überwachung des Kinderzimmers sicherzustellen bzw. ein Öffnen der
Fenster durch die Kinder zu verhindern. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls
dann, wenn die Kinder keine besonderen Auffälligkeiten zeigen und dem
normalen Entwicklungstand vergleichbarer Kinder entsprechen. Der
Pkw-Eigentümer geht damit leer aus und bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Landgericht Potsdam, Az.: 13 S 20/02 |
|
Geschwindigkeit |
Familienschutz beim Fahrverbot (219)
(jlp). Würde bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung die Verhängung des Regelfahrverbotes zu einer
unangemessenen harten Bestrafung der Tat führen, kann das Absehen von dem
Regelfahrverbot durch die Verhängung eines einmonatigen statt eines
dreimonatigen Fahrverbots unter Erhöhung der Regelgeldbuße tat- und
schuldangemessen sein. Im vorliegenden Fall war der Betroffene
Alleinverdiener einer 5-köpfigen Familie und als selbständiger
Versicherungsvertreter dringend auf seinen Führerschein angewiesen, um seine
Familie zu ernähren. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften wurde bei der Verhängung eines
einmonatigen Fahrverbotes die Geldbuße von 375,00 Euro auf 500,00 Euro
erhöht.
Amtsgericht Linz am Rhein, Az.: 2040 Js
31125/02.3 Owi |
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Unfälle |
Verzögerte Schadenregulierung (218)
(jlp). Es kann sich auf die Bemessung des
Schmerzensgeldes zum Nachteil des Kfz-Haftpflichtversicherers auswirken,
wenn die Versicherungsgesellschaft außergerichtlich nur ein sehr dürftiges
Schmerzensgeld dem Unfallverletzten, das den Verletzungen und Leiden des
Unfallgeschädigten überhaupt nicht gerecht wird, anbieten. Nachteilig für
die Haftpflichtversicherung kann sich auch auswirken, wenn die
Versicherungsgesellschaft dann im Gerichtsprozess mit völlig unzutreffenden
Einwänden versucht, das Verfahren zu verzögern. Hier hatte die Versicherung
dem querschnittsgelähmten Unfallopfer außergerichtlich ca. 25.000 Euro
gezahlt, während das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 110.000 Euro für
angemessen und üblich hielt.
Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 9 U 121/00 |
|
Vermietung |
Ölfleck auf Kfz-Abstellplatz (217)
(jlp). Der Mieter einer Wohnung mit
Kfz-Abstellplatz hat bei Mietvertragsende auch den Kfz-Abstellplatz
ordnungsgemäß zurückzugeben. Ölflecken hat er zu beseitigen, da bei
Beachtung der gebotenen Sorgfalt derartige Flecken vermeidbar sind. Der
Mieter kann sich nicht damit herausreden, dass sein Stellplatz ständig von
Fremdparkern genutzt worden sei, es sei denn, er kann zum Beispiel durch
Zeugen beweisen, dass diese Fremdparker die Ölspuren tatsächlich
verursachten. Der Mieter ist dem Vermieter daher verpflichtet, die
Beseitigungskosten für den hier ca. 2 Quadratmeter großen Ölfleck zu
erstatten.
Amtsgericht Köln, Az.: 205 C 345/01 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Eisregen auf der Autobahnzufahrt (216)
(jlp). Handelt es sich bei einer Autobahnzufahrt
mit einer Rechtskurve um eine besonders gefährliche Stelle, die wegen des
beginnenden Berufsverkehrs schon ab 6.00 Uhr hätte gestreut werden müssen,
so kann ein Verkehrsteilnehmer dennoch bei Eisregen nicht erwarten, dass
alle gefährlichen Straßenstellen schon am frühen Morgen abgestreut sind.
Vielmehr muss sich der Fahrzeugführer selbst auf diese gefährliche Situation
durch entsprechend vorsichtige Fahrweise einstellen.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 321/98 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Hobbygärtner ist kein Landwirt (215)
(jlp). Ein Hobbygärtner, der auf einer außerhalb
gelegenen Pachtfläche Gartenfrüchte für den Eigenbedarf anbaut, ist keinem
Landwirt gleichzusetzen. Deshalb ist ein solcher Hobbygärtner nicht
berechtigt, den Zufahrtsweg zu seinem Pachtgelände mit einem Pkw zu
befahren, wenn dieser Weg für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist und nur für
landwirtschaftlichen Verkehr durch ein Zusatzschild freigegeben ist.
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 A
1533/01 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Kundenschutz bei 0190- Telefonnummern (214)
(jlp). Ein Telefonnetzbetreiber ist gegenüber
seinem Kunden verpflichtet, Verbindungen zu 0190-Servicenummern nach einer
Stunde zu unterbrechen. Dadurch soll der Kunde vor Schäden durch eine
unbeabsichtigte Verursachung hoher Kosten geschützt werden. Damit wurde
überwiegend die Zahlungsklage eines Telekommunikationsunternehmens gegen
seinen Kunden auf 6.560,00 Euro für eine Verbindung zu einer
0190-Servicenummer abgewiesen. Die Verbindung war versehentlich über 68
Stunden geschaltet. Es hatte sich erwiesen, dass der Kunde die Servicenummer
nur für kurze Zeit, nämlich für weniger als eine Stunde, nutzen wollte. Die
Verbindung blieb versehentlich bestehen. Nur für diese Stunde muss der Kunde
nun zahlen. Der Telefondienstanbieter wäre zum Schutz seines Kunden
verpflichtet gewesen, nach einer Stunde eine automatische Abschaltung der
Verbindung vorzunehmen, entschied das Gericht. Hierbei handelt es sich um
eine Nebenpflicht aus dem Telefonvertrag. Es entspricht dem redlichen
Geschäftsverkehr, wenn der Telefonnetzbetreiber Schutzvorkehrungen ergreift,
um unbeabsichtigte Kosten für den Kunden so weit wie möglich zu vermeiden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Bedienungsfehler des Kunden oder ein
technischer Defekt für die Nichtbeendigung der Verbindung ursächlich gewesen
ist. Im vorliegenden Fall konnte der Telefonnetzbetreiber von seinem Kunden
nur 111,24 Euro für die Anwahl der Servicenummer verlangen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 19 U 41/02 |
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Dies und das |
Sturz auf nass gewischter Treppe (213)
(jlp). Der Besucher eines Büro- oder Mietshauses
kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Bodenbelag grundsätzlich trocken
ist. Ein berechtigter Benutzer eines Büro- oder Mietshauses kann nicht dort
jederzeit trockene Treppen erwarten. Es stellt eine erhebliche Überspannung
an die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn verlangt würde,
Treppen unmittelbar nach dem Wischvorgang zu trocknen oder andernfalls als
nass zu kennzeichnen. Damit stellt die infolge Wischens entstehende Nässe
keine unerwartete Gefahr dar. Schadenersatzansprüche gegen den
Hauseigentümer bestehen nicht.
Landgericht Gießen, Az.: 5 O 139/01 |
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Dies und das |
Ablehnung eines Finanzamt- Betriebsprüfers
(212) (jlp).
Gegen die Anordnung des Finanzamtes, einen bestimmten Betriebsprüfer mit der
Firmenbetriebsprüfung zu betrauen, ist kein Rechtsbehelf gegeben. Das
schließt es jedoch nicht aus, dem Steuerpflichtigen ein Recht auf
gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Prüfers zuzugestehen, wenn -
über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass
der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese
Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden
könnte. Eine solche Rechtsverletzung ist unter anderem dann zu befürchten,
wenn der Prüfer in einer vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise
Prüfungsfeststellungen an eine Strafverfolgungsbehörde weitergegeben hat mit
dem Hinweis, hieraus könnten sich Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten
des Steuerpflichtigen ergeben.
Bundesfinanzhof, Az.: IV B 2/02 |
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Geschwindigkeit |
Geschwindigkeitsmessung vor
Ortsausgangsschild (211)
(jlp). Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung
unmittelbar (hier: 50 bis 60 m) vor der das Ende der innerörtlichen
Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel, so ist dies ein besonderer
Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls für die Anordnung des
regelmäßig zu verhängenden Fahrverbots rechtfertigen kann. Denn die
polizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien sehen hier einen
Mindestabstand von 200 m zum Ortsausgangsschild vor. Zwar sind diese
Richtlinien nur innerdienstliche Vorschriften, sie sichern jedoch auch die
Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren
Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung
betrauten Beamten verbindlich sind. Diese Gleichbehandlung rechtfertigt eine
besondere Überprüfung, ob ein Fahrverbot anzuordnen ist.
Bayerisches Oberstes Landgericht, Az.: 1
ObOWi 221/02 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Sichtfahrgebot gilt auch gegenüber Kühen
(210) (jlp). Ein
Kraftfahrzeugführer ist grundsätzlich gehalten, seine Fahrweise so
einzurichten, dass er auf Hindernisse rechtzeitig reagieren und rechtzeitig
sein Fahrzeug anhalten kann. Er hat das so genannte Sichtfahrgebot
einzuhalten. Dieses Sichtfahrgebot gilt auch für plötzlich auf der Fahrbahn
auftauchende und aus der Weide ausgerissene Kühe. Kommt es bei Dunkelheit zu
einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem auf der Fahrbahn
stehenden Rind, so überwiegt allerdings die Tiergefahr. Das Gericht
verteilte in einem solchen Fall die Haftung von Zweidrittel zu Eindrittel zu
Lasten des Tierhalters.
Amtsgericht Coesfeld, Az.: 4 C 222/02 |
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Unfälle |
Schlägerei nach einem Kfz-Unfall (209)
(jlp). Nach einem Kfz-Unfall stritten die
Beteiligten zunächst verbal über die Frage, wer den Unfall verursacht und
verschuldet hat. Als sich keine Einigung ergab, kam es zur Schlägerei, wobei
einer der Streithähne rückwärts stürzte und sich hierbei einen
Oberschenkelhalsbruch zuzog. Für diese Körperverletzungsfolgen haftet der
Schädiger alleine. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss für solche
"Unfallfolgen" nicht aufkommen, denn zwischen dem Kfz-Gebrauch und der
Schlägerei fehlt es an einem inneren Zusammenhang. Ein tätlicher Angriff auf
eine Person, die (vermeintlich) eine drohende Haltung einnimmt, ist etwas,
was auch jedem anderen passieren kann, ohne dass er ein Kfz gebraucht.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W
223/01-66 |
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Unfälle |
Kaskoversicherung muss nicht alles bezahlen
(208) (jlp).
Macht ein Kfz-Versicherungsnehmer gegen seine Kaskoversicherung
Schadenersatzansprüche wegen eines Kfz-Totalschadens geltend, dann muss die
Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer grundsätzlich nur den
Wiederbeschaffungswert ersetzen. Für Fracht- oder Transportkosten des
beschädigten Kfz muss die Versicherung nicht aufkommen. Etwas anderes gilt
nur bei Nutzfahrzeugen, wenn die Feststellung, ob Totalschaden vorliegt oder
nicht, nur in einer entlegenen Fachwerkstatt getroffen werden kann. In
diesem Fall muss die Kaskoversicherung auch die Transportkosten ersetzen,
selbst wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur
herausstellen sollte.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U
174/00 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Überfahren eines Stoppschildes (207)
(jlp). Allein das Überfahren eines Stoppschildes
kann, selbst wenn es gut sichtbar aufgestellt sein sollte, noch nicht den
Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Denn die Nichtbeachtung eine
Stoppschildes kann nicht generell der Missachtung einer Rotlicht zeigenden
Verkehrsampel gleichgesetzt werden, weil der durch das Rotlicht
hervorgerufene optische Effekt bei einem Stoppschild trotz dessen
auffallender Form und der roten Farbe nicht in gleicher Weise gegeben ist.
Von grober Fahrlässigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn der
Versicherungsnehmer außer dem Stoppschild auch andere Warnhinweise nicht
beachtet hat, wie zusätzliche Hinweis und Gebotszeichen
(Geschwindigkeitsbegrenzung, Darstellung der vorfahrtberechtigten kreuzenden
Straße auf einem Vorwegweiserschild, eine bei Annäherung deutlich sichtbare
Vorfahrtberechtigung der kreuzenden Straße) oder wenn auch am linken
Straßenrand ein Stoppschild aufgestellt gewesen ist, sodass die Situation
der bevorrechtigten Straße wenigstens unmittelbar vor dieser deutlich
aufgezeigt worden ist.
Oberlandesgericht Bremen, Az.: 3 U 72/01 |
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Geschwindigkeit
Fahrlehrer / Fahrausbildung |
Fahrverbot für Fahrlehrer (206)
(jlp). Allein der Umstand, dass ein Fahrlehrer
naturgemäß auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, vermag bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot zu
führen. Denn gerade derjenige, der auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, hat
besonders auf die Einhaltung der Verkehrsregeln zu achten. Dagegen können
andere Gründe (z.B. keine Voreintragungen in der Verkehrssünderdatei,
besonders hohe Fahrpraxis und Einsichtigkeit) es rechtfertigen, von einem
Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen.
Amtsgericht Seligenstadt, Az.: 111 Js - OWi
80233/00 |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer
Unfälle mit/wegen Tieren |
Radfahrersturz durch nicht angeleinten Hund
(205) (jlp).
Kommt es auf einem Radweg zu einem Zusammenstoß zwischen einem nicht
angeleint laufenden Hund und einem Radfahrer, dann ist der Hundehalter dem
Radfahrer zum Schadenersatz verpflichtet. Erst recht gilt dies dann, wenn
eine ordnungsbehördliche Verordnung eine Hundeanleinpflicht vorsieht. Denn
eine solche Hundeanleinverordnung soll Fußgänger und Radfahrer vor frei
herumlaufenden Hunden gerade schützen. Für den hier verletzten Radfahrer
sprach das Gericht ihm für die erlittene Schädel-Hirn-Trauma-Verletzung
dritten Grades ein Schmerzensgeld von € 75.000 und eine monatliche Rente von
€ 250 zu.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 6/01 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Zündschlüssel nicht stecken lassen (204)
(jlp). Der Fahrzeughalter ermöglicht einem
Unbekannten eine Schwarzfahrt durch Steckenlassen des Zündschlüssels in
seinem Kfz auch dann, wenn das Fahrzeug außerhalb der Betriebszeit eines
Bauhofs in einer abgeschlossenen Lagerhalle geparkt ist. Selbst dann, wenn
sich das Fahrzeug z.B. in einer abgeschlossenen Garage oder einer
Werkstatthalle befindet, muss der Zündschlüssel immer abgezogen und
gesondert aufbewahrt werden.
Landgericht Leipzig, Az.: 01 S 2281/00 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Streuzeiten (203)
(jlp). Innerhalb geschlossener Ortschaften
beginnt für verkehrswichtige und gefährliche Stellen und Straßen die
Streupflicht an Werktagen im Allgemeinen nicht vor 6.30 Uhr und an Sonn- und
Feiertagen in Ermangelung früheren erheblichen Verkehrsaufkommens zumindest
nicht vor 9.00 Uhr. Kommt es daher auf einer eisglatten Straße vor diesen
"Streuzeiten" zu einem Unfall, dann kann die Stadt oder Gemeinde nicht in
Anspruch genommen werden, weil diese die ihnen obliegende
Verkehrssicherungspflicht, nämlich die Streupflicht, nicht verletzt haben.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 6 U 90/01
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| Alkohol,
Drogen, Rauschmittel |
Auch Restalkohol ist schädlich (202)
(jlp). Ein grob fahrlässiges Verhalten des Kfz-Versicherungsnehmers kann bereits dann vorliegen, wenn er fünf Stunden nach Trinkende mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille mit seinem Pkw von der Fahrbahn abkommt. Denn der Versicherungsnehmer muss in einem solchen Fall damit rechnen, dass die Blutalkoholkonzentration noch nicht abgebaut und die Verkehrstüchtigkeit noch nicht vollständig wieder hergestellt ist. Die
Kfz-Kaskoversicherung muss daher keinen Schadenersatz leisten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 7167/01
|
| Alkohol,
Drogen, Rauschmittel |
Medikamenteneinfluss im Straßenverkehr
(201)
(jlp). Verursacht der Versicherungsnehmer aufgrund der Einnahme eines ärztlich verordneten, am frühen Morgen eingenommenen Antiepileptikums und Beruhigungsmittels am Nachmittag einen Verkehrsunfall, so kann ihm subjektiv keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er die Medikamente zu Therapiezwecken bereits über einen längeren Zeitraum eingenommen,
Ausfallerscheinungen nie verspürt und deshalb Warnhinweise in dem Beipackzettel nicht ernst genommen hat. Unter diesen Umständen muss die
Kfz-Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer daher auch den Schaden ersetzen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 156/99
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| Dies
und das |
Brand durch Rauchen im Lkw- Führerhaus
(200)
(jlp). Raucht ein ermüdeter und angetrunkener Lkw-Fahrer im Führerhaus seines Lkw eine letzte Zigarette vor dem Einschlafen, begibt sich hierfür aber nicht in die Schafkoje, sondern verbleibt noch auf dem Beifahrersitz, dann stellt dies keine grob fahrlässige
Herbeiführung des nach dem Einschlafen ausgebrochenen Brandes dar. Die Kaskoversicherung muss daher für den Schaden aufkommen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 7 U 108/00
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