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FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.
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Letzte Aktualisierung
dieser Seite:
08.11.11 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Missglücktes Rettungsmanöver für ein Reh
(401) (jlp).
Weicht ein Kraftfahrzeugführer einem plötzlich auftauchenden Reh aus und
gerät er hierbei in den Straßengraben, so ist die Teilkaskoversicherung
verpflichtet, diesen Fahrzeugschaden als Rettungskosten zu bezahlen. Die
Argumentation der Versicherung, dass der Fahrzeugführer nicht planvoll,
sondern lediglich reflexhaft und damit unvernünftig gehandelt habe, zieht
nicht. Zur Vermeidung von Personenschäden ist der Fahrzeugführer in einem
solchen Fall nämlich berechtigt, dem plötzlich auftauchenden Wild
auszuweichen. Dass sich der beabsichtigte Erfolg der Rettungshandlung
letztendlich nicht einstellte, ist dabei ohne Belang.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 3 U 80/04 |
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Unfälle
Verhalten im Straßenverkehr |
Bei Fahrtwind ist mit Sogwirkung zu rechnen
(400) (jlp). Muss
ein Kfz-Führer auf der Bundesautobahn sein Fahrzeug wegen eines
Motorschadens auf dem Seitenstreifen abstellen, dann muss er auch
sicherstellen, dass alle Fahrzeugtüren auf der linken Fahrzeugseite fest
verschlossen sind. Nur so lässt sich sicherstellen, dass diese Fahrzeugtüren
nicht durch die Sogwirkung des Fahrtwindes anderer vorbeifahrender
Kraftfahrzeuge wieder geöffnet und beschädigt werden. Unterlässt der
Kfz-Fahrer das ordnungsgemäße Verschließen der Türen, hat er gegen
vorbeifahrende Fahrzeuge keinen Schadenersatzanspruch für eine durch die
Sogwirkung aufgerissene und beschädigte Fahrzeugtür. Dies auch dann nicht,
wenn ein Lkw ohne Einhalten des erforderlichen Seitenabstandes an den Pkw
vorbeigefahren ist.
Landgericht Neuruppin, Az.: 4 S 291/03 |
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Kinder
Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer
Unfälle |
Alleinhaftung eines dreizehn-jährigen
Radfahrers (399)
(jlp). Wiegt das Verschulden eines 13-jährigen Radfahrers bei einer
Vorfahrtsverletzung derart schwer und überragend, dann haftet der Radfahrer
für die Unfallfolgen beim Zusammenstoß mit dem vorfahrtberechtigten
Pkw-Fahrer alleine. Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges kommt bei
eklatanten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung nicht zum Tragen.
Amtsgericht Nordhorn, Az.: 3 C 1039/03 |
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Dies und das |
Sturmschaden am Kfz (398)
(jlp). Schäden am Kfz, die durch Sturm
entstanden sind, sind selbst dann versichert, wenn auf Grund des Sturms
Gegenstände gegen das Fahrzeug schlagen, die mit diesem fest verbunden sind
(hier: ein mit Stangen und Ösen an einem Wohnwagen befestigtes Vorzelt
schlägt gegen dessen Seitenwand). Bei Sturmschäden ist es also nicht
zwingend notwendig, dass fremde Gegenstände (z.B. Dachziegel etc.) die
Beschädigungen am Kfz ausgelöst haben.
Landgericht Oldenburg, Az.: 13 S 647/03 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch
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Gefahrerhöhung durch Ersatzschlüsselverlust
(397) (jlp). In
der Kfz-Teilkaskoversicherung stellt der Verlust eines Ersatz-Kfz-Schlüssels,
aufbewahrt im Portmonee, eine Gefahrerhöhung dar, weil hierdurch das
versicherte Risiko des Kfz-Diebstahls dauerhaft gesteigert wird. Unterlässt
es der Versicherungsnehmer, dem der Fahrzeugschlüssel abhanden gekommen ist,
die Versicherungsgesellschaft hiervon in Kenntnis zu setzen, so ist die
Versicherung im Falle eines Kfz-Diebstahls leistungsfrei und muss keinen
Schadenersatz leisten.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 4326/01 |
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Betriebsführung
Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Rundfunkgebühren für Geschäftsfahrzeuge (396)
(jlp). Kommt ein Firmeninhaber oder Freiberufler
(Arzt, Rechtsanwalt) seiner Rundfunkgebührenpflicht für sein Firmenfahrzeug
nach, dann kann er nicht erneut zur Rundfunkgebührenpflicht für das
Privatfahrzeug seines Ehegatten herangezogen werden. Die Argumentation der
Gebühreneinzugszentrale (GEZ), dass der Firmeninhaber sicherlich auch mal
das Privatfahrzeug des Ehepartners für geschäftliche Zwecke nutze, zieht
nicht. Eine Vermutung reicht in einem solchen Fall nicht aus. Die
Gebühreneinzugszentrale müsste diesen Tatbestand vielmehr beweisen. Da die
Gebühreneinzugszentrale aber nicht nachweisen konnte, dass das
Privatfahrzeug auch tatsächlich geschäftlich eingesetzt wurde, wurde der
Gebührenbescheid aufgehoben.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.:
2 S 257/04 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf |
Kfz-Überführungskosten sind zu benennen (395)
(jlp). Die Werbung eines Autohändlers für
Kraftfahrzeuge mit einem bestimmten Preis "zzgl. Überführung" ist unlauter
und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die Überführungskosten
nicht beziffert sind und wenn das Fahrzeug nicht selbst beim Hersteller
abgeholt werden kann. Steht also das Fahrzeug schon beim Händler zum Verkauf
bereit, muss dieser auch die Überführungskosten, so sie denn berechnet
werden sollen, gesondert und der Höhe nach spezifiziert angeben, da diese
Kosten aus Sicht des Verbrauchers nicht unerheblich für die Kaufentscheidung
ins Gewicht fallen.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 13 U 187/04 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Gekündigter Arbeitnehmer muss sich sofort
melden (394) (jlp).
Jeder Arbeitnehmer hat die gesetzliche Pflicht, sich unverzüglich nach
Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Wer diese Pflicht verletzt, muss unabhängig davon, ob ihm diese Pflicht
bekannt war oder nicht, sich auf eine Minderung seines Arbeitslosengeldes
einstellen. Es handelt sich bei dieser Meldepflicht um eine
Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer zu erwarten ist, um
drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Auch der Umstand, dass dem
Arbeitnehmer schon seit Jahren
über den Winter witterungsbedingt gekündigt wird, um dann im Frühjahr wieder
vom selben Arbeitgeber eingestellt zu werden, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Denn auch hier besteht die Pflicht, durch möglichst frühzeitige
Mitteilung bei der Agentur für Arbeit die Vermittlung in ein befristetes
Arbeitsverhältnis für die Wintermonate zur Überbrückung der Zeit bis zur
Wiedereinstellung zu ermöglichen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L
5 AL 1986/04 |
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Reisen |
Rutschgefahren auf Hotelwegen (393)
(jlp). Es kann vom Reiseveranstalter nicht
verlangt werden, dass alle Wege in einer von ihm angebotenen Hotelanlage bei
jeder Witterung völlig gefahrlos sind. Auf Gefahren, die jedermann geradezu
ins Auge springen, muss nicht noch durch zusätzliche Warntafeln hingewiesen
werden.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 U 31/03 |
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Geschwindigkeit |
Toleranzen bei Geschwindigkeitsmessung (392)
(jlp). Folgt ein Polizeiwagen einem Pkw, um auf
diese Weise eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen, so ist bei dem im
Polizeifahrzeug abgelesenen Geschwindigkeitswert ein Toleranzabzug von 20
Prozent ausreichend, aber auch erforderlich. Voraussetzung für eine
ordnungsgemäße Messung ist weiter eine genügend lange Messstrecke, ein
gleich bleibender kurzer Abstand sowie möglichst ein justierter Tachometer.
Bei einer Geschwindigkeit von über 90 km/h sollte ein Abstand von 100 Meter
nicht über- und die Messstrecke von 500 Meter nicht unterschritten werden.
Wenn allerdings der Nachfahrabstand zu gering ist, insbesondere den halben
Tachometerwert unterschreitet, liegt eine Unverwertbarkeit der Messung nahe.
Hier wird man häufig nicht ausschließen können, dass sich der Vorausfahrende
durch das dichte Auffahren bedrängt oder sogar gefährdet fühlte und deshalb
schneller als beabsichtigt fuhr.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 211 Ss 34/04 (OWi) |
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Kinder
Geschwindigkeit
Fußgänger |
Sorgfaltspflichten in Spielstraße (391)
(jlp). Fährt ein Kraftfahrer in einen
verkehrsberuhigten Straßenbereich - gekennzeichnet als Spielstraße (Zeichen
325) - ein, so darf er höchstens Schrittgeschwindigkeit, nämlich 4 bis 7
km/h fahren. Ferner darf er Fußgänger weder gefährden noch behindern.
Nötigenfalls muss er warten. Der Kraftfahrer muss sein Verhalten darüber
hinaus auch darauf einrichten, dass im verkehrsberuhigten Bereich die Straße
in ihrer ganzen Breite benutzt werden darf und Kinderspiele überall erlaubt
sind. Von daher muss sich ein durchfahrender Kraftfahrer auch auf die
Möglichkeit einrichten, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen,
insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten können.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: Ss 182/04 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Kündigung wegen privater Nutzung des
Internets (390)
(jlp). Nutzt ein Arbeitnehmer während der
Arbeitszeit das Internet mit dem PC des Arbeitgebers für private Zwecke, so
rechtfertigt dieses Verhalten erst dann eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen dieses Verhaltens
schon einmal abgemahnt wurde.
Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 5 Sa 1049/03 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Fristlose Kündigung wegen Privattelefonaten
(389) (jlp).
Führt ein Arbeitnehmer heimlich und unerlaubt auf Kosten des Arbeitgebers
Privattelefonate (hier: Telefongespräche nach Mauritius mit Kosten in Höhe
von 1.355,76 Euro), so rechtfertigt dieser Tatbestand die fristlose
Kündigung des Arbeitsvertrages. Erschwerend kam hier hinzu, dass der
Arbeitnehmer für diese Auslandstelefongespräche nicht seinen Dienstanschluss
verwendete, sondern den eines Kollegen, auf den dann auch zunächst der
Telefonmissbrauchsverdacht unberechtigterweise fiel.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 147/03 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Schlägerei rechtfertigt fristlose Kündigung
(388) (jlp). Die
Beteiligung an einer Schlägerei unter Kollegen rechtfertigt stets eine
fristlose Kündigung. Dies gilt auch, wenn ein Strafverfahren "wegen geringer
Schuld" eingestellt wurde. Arbeitnehmer, die sich zu Schlägen gegen Kollegen
hinreißen lassen, müssen damit stets den Verlust ihres Arbeitsplatzes
hinnehmen. Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, um den
Betriebsfrieden zu wahren.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 53 Ca
6074/03 |
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Kinder |
Eltern haften nicht immer für ihre Kinder
(387)
(jlp). Auch ein 8-jähriges Kind weiß schon,
dass das Zerkratzen eines geparkten Autos nicht erlaubt ist und ein eher
ungewöhnliches Verhalten für ein Kind darstellt. Für ein solch
ungewöhnliches Kindverhalten haften die Eltern nur dann, wenn das Kind schon
in früherer Zeit in gleicher oder ähnlicher Weise auffällig geworden ist.
Nur dann sind die Eltern gewarnt und können ihr auffälliges Kind nicht
unbeaufsichtigt zum Spielen auf die Straße schicken. Da das Kind im
vorliegenden Fall erstmalig in dieser Form auffällig geworden ist, wurde die
Schadenersatzklage des geschädigten Pkw-Eigentümers gegen die Eltern des
Kindes abgewiesen.
Amtsgericht München, Az.: 155 C 26544/03 |
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Alkohol, Drogen, Rauschmittel |
Freispruch für Alkoholsünder (386)
(jlp). Führt die Polizei bei verdächtigen
Fahrzeugführern eine Atemalkoholmessung durch, so können die mit diesem
Messverfahren genommenen Werte nur dann für ein Bußgeldverfahren verwendet
werden, wenn zwischen Trinkende und Atemalkoholmessung eine Wartezeit von
mindestens zwanzig Minuten liegt. Lässt sich diese notwendige Zeitspanne
später in der Hauptverhandlung nicht mehr eindeutig feststellen, dann wirken
sich diese Zweifel an der Wartezeit zu Gunsten des betroffenen
Fahrzeugführers aus. Der Fahrzeugführer ist dann freizusprechen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 30/04 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Dienstwagen: Arbeitnehmer haftet nicht (385)
(jlp). Eine Regelung, die den Arbeitnehmer
verpflichtet, im Fall einer Beschädigung des Dienstwagens die
Selbstbeteiligung einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen
Vollkaskoversicherung zu übernehmen, ist im Regelfall unwirksam. Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an einem von ihm
verursachten Schaden zu beteiligen ist, richtet sich nach der Abwägung der
Gesamtumstände unter Berücksichtigung von Billigkeits- und
Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Für leichteste Fahrlässigkeit haftet der
Arbeitnehmer im Regelfall überhaupt nicht. Hiervon kann auch bei Überlassung
eines Dienstwagens nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 91/03 |
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Unfälle mit/wegen Tieren
Geschwindigkeit |
Auf schneeglatter Fahrbahn einem Reh
ausgewichen (384)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der auf schneeglatter
Fahrbahn (Landstraße) sein Fahrzeug nach eigenen Angaben mit einer
Geschwindigkeit von 85 - 90 km/h führt, handelt grob fahrlässig und hat
gegen seine eigene Teilkaskoversicherung auch dann keinen
Schadenersatzanspruch, wenn er angibt, einem plötzlich auf der Fahrbahn
befindlichem Reh ausgewichen zu sein, sodass er auf den
Fahrbahnseitenstreifen gekommen und sich dann mit seinem Pkw überschlagen
habe. Die durch winterliche Straßenverhältnisse entstehenden Unfallgefahren
liegen dermaßen auf der Hand, dass es eine elementare Erkenntnis für jeden
Verkehrsteilnehmer sein muss, hierauf mit einer angepassten und deutlich
reduzierten Geschwindigkeit zu reagieren. Wer diese Sorgfaltspflichten
verletzt, handelt gegen seine eigenen Interessen und hat keinen Anspruch auf
Schadenersatz.
Landgericht Hannover, Az.: 11 O 141/03 |
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Motorradfahrer
Fahrlehrer / Fahrausbildung |
Sturz des Motorradfahrschülers (383)
(jlp). Verunfallt ein Motorradfahrschüler dadurch, dass er beim Anfahren im
Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang die Kontrolle über das geführte
Motorrad verliert und in den Querverkehr gerät, dann ist weder dem ihm
nachfolgenden Fahrlehrer noch der Fahrschule ein Verschulden hierfür
anzulasten, wenn der Fahrschüler vor dem Unfall bereits neun Fahrstunden auf
einem Motorrad absolviert hat und hierbei das Anfahren und Abbiegen
beherrschte. Aus dem Abwürgen eines Motorrades während einer
Ausbildungsfahrt kann nach neun Fahrstunden noch kein Rückschluss auf eine
mangelnde Fahrpraxis oder Unerfahrenheit eines Motorradfahrschülers gezogen
werden, da dieses auch einem erfahrenen Fahrer unterlaufen kann. Zudem kann
ein Motorradfahrschüler auf Grund des Besitzes der Fahrerlaubnis der Klassen
II und III nicht mehr als ein im Straßenverkehr Ungeübter angesehen werden.
Landgericht Hannover, Az.: 8 O 178/02 |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Alleinhaftung des Radfahrers bei Auffahrunfall
(382)
(jlp). Ein Radfahrer, der infolge von Unaufmerksamkeit mit ca. 30 km/h auf
ein gerade anfahrendes Kraftfahrzeug auffährt, handelt schuldhaft und haftet
für die Unfallfolgen allein. Erst recht gilt dies dann, wenn der
Fahrradfahrer Gelegenheit zum Ausweichen gehabt hätte, weil der
Seitenabstand zwischen Pkw und Fahrbahnrand rund einen Meter betrug. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass sich kein Autofahrer auf der Straße so
einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer noch vorbeifahren
können.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 91/03 |
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Fahrzeugkauf, -verkauf |
“unfallfrei” schließt Bagatellschaden nicht aus
(381)
(jlp). Sichert der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem
Fahrzeugkäufer im Kaufvertrag zu, dass das Fahrzeug "unfallfrei" sei, so
fällt unter die Definition des Unfallbegriffs nur ein Schaden von
bestimmter Erheblichkeit. Das Vorliegen einer kleinen Delle am Kotflügel mit
angefallenen Reparaturkosten in Höhe von rund 120,00 Euro spricht dabei
noch nicht für einen aufklärungspflichtigen erheblichen und schweren
Unfallschaden. Weder die Fahrzeugtauglichkeit des Fahrzeuges noch dessen
Werthaftigkeit wird hierdurch beeinträchtigt. Es handelt sich vielmehr um
einen Bagatellschaden.
Landgericht München I, Az.: 32 O 11282/03 |
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Abschleppen, Parken
Alkohol, Drogen, Rauschmittel |
Durch Trunkenheit verursachte Abschleppkosten
(380)
(jlp). Die Polizei darf das Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden
Fahrers grundsätzlich auf einen nahe liegenden Parkplatz abschleppen
lassen. Dies jedenfalls dann, wenn von diesem Fahrzeug eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Frage, ob die Polizei
das Fahrzeug selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren oder es
dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen könne, ist der Polizei ein
Ermessungsspielraum eingeräumt. Deshalb kann sich die Polizei für ein
Abschleppunternehmen entscheiden, zumal diese das abstrakte Unfallrisiko,
das beim Fahren eines fremden Fahrzeuges noch erhöht ist, nicht einzugehen
braucht. Der fahruntüchtige Fahrzeugführer wurde daher verurteilt, die
Abschleppkosten in Höhe von 179,80 Euro zu bezahlen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Az.: 7 A 11180/04.OVG |
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Unfälle |
Kein Schadenersatz bei
provoziertem Auffahrunfall (379)
(jlp). Nach dem Motto "wer auffährt, hat in der Regel Schuld" klagte ein
Autofahrer Schadenersatzansprüche gegen einen anderen Autofahrer ein, der
auf sein Auto auffuhr. Dieser wehrte sich und trug vor, dass der Kläger nach
dem Anfahren bei einer Ampel plötzlich von der linken Fahrspur auf seine
Fahrspur eingeschert sei, sodass er gerade noch einen Unfall vermeiden
konnte. Aus Verärgerung und Schreck habe er deshalb die Lichthupe betätigt,
was wiederum den Kläger störte und deshalb zweimal voll auf die Bremse trat.
Beim zweiten Mal kam es dann zum Auffahrunfall. Das Amtsgericht wies die
Klage gegen den Auffahrenden schließlich ab, weil der Kläger ohne Grund
zweimal gebremst und so den Unfall provoziert hat. Ohne diese, durch Zeugen
bewiesene, Provokation hätte der Unfall nicht stattgefunden.
Amtsgericht München, Az.: 343 C 38237/03 |
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Kinder
Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Keine Elternhaftung für Kind (378)
(jlp). Einem sechsjährigen Kind muss im Bereich von Fuß- und Radwegen,
insbesondere vor dem eigenen Wohnhaus, eine gewisse eigenverantwortliche
Bewegungsfreiheit zugestanden werden. Wenn sich das Kind von der Hand seiner
Mutter loslöst und eigenmächtig über den Radweg läuft, so ist dies den
Eltern nicht unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichtspflichtverletzung
anzulasten. Die Eltern des Kindes brauchen daher einem gestürzten und
verletzten Fahrradfahrer keinen Schadenersatz zu bezahlen.
Amtsgericht Bremen, Az.: 9 C 521/03 |
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Internet |
Auch bei ebay gelten Verbraucherschutzrechte
(377)
(jlp). Eine gewerbliche Veräußerung von Waren über die Internet-Plattform
ebay stellt weder bei Verwendung der dort angebotenen Option für den
"Sofortkauf" noch bei der Einstellung der Ware zu einem Mindestpreis für
einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen Interessenten diesen oder einen
höheren Preis bieten können, eine Versteigerung dar. Gewerblich tätige
Anbieter, die sich der Internet-Plattform ebay zur Veräußerung ihrer Waren
bedienen, müssen deshalb Verbrauchern gegenüber ein Widerrufs- bzw.
Rückgaberecht einräumen und die Verbraucher im Rahmen der Darstellung ihres
Angebots entsprechend belehren.
Landgericht Memmingen,
Az.: 1H O 1016/04 (n.rk.) |
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Reisen |
Gurte im Bus sind zu benutzen (376)
(jlp). Der Teilnehmer einer zehntägigen Busreise, der wegen zahlreicher
Hämatome nach einem Sturz im Bus den größeren Teil der Reise im Hotel
verbringen muss, kann weder den Reisepreis mindern noch Schadenersatz
fordern, wenn er sich die Verletzungen dadurch zugezogen hat, dass er bei
einer durch die Verkehrslage erzwungenen Vollbremsung von seinem Sitz, an
dem er sich nicht angegurtet hatte, in den Fußraum neben den Fahrer
gefallen ist. Es besteht keine Verpflichtung des Reiseveranstalters, auf die
Gurte hinzuweisen. Der verletzte Busreiseteilnehmer hat gegen seine eigenen
Interessen gehandelt und deshalb weder Schaden- noch
Schmerzensgeldansprüche gegen den Reiseveranstalter.
Amtsgericht Eutin, Az.: 6 C 173/02 |
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Unfälle |
Erhöhte Sorgfaltspflicht (375)
(jlp). Der Führer eines Kraftfahrzeuges, welches
auf Grund seiner Bauart beim Abbiegen nach links in den rechts daneben
befindlichen Fahrstreifen abschwenkt (hier: 17 m langer Sattelzug mit am
Heck des Aufliegers um 2 m ausgezogener Ladebrücke), trifft gegenüber den
diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte
Sorgfaltspflicht. Der Führer eines derartigen Kraftfahrzeuges, der sich im
linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange
zurückstellen bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben
befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt. Ist
die Zugmaschine des Sattelzuges im Bereich einer weiträumigen,
ampelgeregelten Kreuzung mit Grünpfeil bereits in der Weise nach links
eingeschwenkt, dass der Fahrer den rechts nachfolgenden Verkehr nicht mehr
beobachten kann, muss er das weitere Abbiegen nach links bis zum Aufleuchten
des grünen Linksabbiegepfeils zurückstellen, da er erst dann sicher sein
kann, dass keine Fahrzeuge mehr rechts am Sattelzug vorbeifahren. Befolgt
der Fahrer des Sattelzuges diese Grundsätze nicht und kommt es beim Abbiegen
nach links infolge Ausschwenkens des Hecks in den mittleren Fahrstreifen zu
einer Kollision mit einen rechts am Sattelzug vorbeifahrenden Fahrzeug, so
trägt der Eigentümer des Sattelzuges seinen Schaden selbst.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 325/02 |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer
Abschleppen, Parken |
Fahrräder auf Bahnhofsvorplatz (374)
(jlp). Ordnet eine Kommune durch ein
Halteverbotsschild vor ihrem Bahnhof ein Halte- und Parkverbot an, so
richtet sich dieses Halteverbot nicht an Fahrradfahrer, die ihr Fahrrad vor
dem Bahnhofsvorplatz abstellen. Das Halteverbotsschild gilt lediglich für
die Fahrbahn einer Straße und nicht für den Bahnhofsvorplatz. Das Abstellen
von Fahrrädern in diesem Bereich ist daher nicht unzulässig.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 29/03 |
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Unfälle |
Versicherung darf Unfallverletzungen
überprüfen (373)
(jlp). Macht der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch gegen seine
Unfallversicherung geltend, dann ist er gegebenenfalls verpflichtet, sich
von einem Arzt, den die Versicherung benennt, untersuchen zu lassen. Weigert
sich der Versicherungsnehmer, sich von diesem Arzt untersuchen zu lassen, so
ist die Versicherungsgesellschaft leistungsfrei.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 7 U 37/03 |
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Werbung
Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Ausnutzung der Unerfahrenheit bei Kindern
(372) (jlp). Die
Werbung für die Bestellung von Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschonern
und Mailboxsprüchen per 0190-Servicenummer in Jugendzeitschriften verstößt
gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen wird ausgenutzt. Dies wird
durch Werbung stärker beeinflusst. Entscheidend ist, dass der jugendliche
Nutzer nicht von vornherein übersehen kann, welche Kosten auf ihn zukommen.
Die Dauer des Ladevorgangs ist ihm bei Anwahl der Servicenummer noch nicht
bekannt. Erst am Schluss steht fest, wie teuer das Herunterladen des
Serviceangebots geworden ist. Eine vorherige Kenntnis der Kosten ist aber
unerlässlich. Für die Beurteilung der Rechtslage spielt es keine Rolle, dass
ähnliche Werbungen auch in Tageszeitungen etc. geschaltet sind, weil diese
sich nicht gezielt an Minderjährige wenden.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 29/04 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Erstattung von Fortbildungskosten (371)
(jlp). Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur
Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis
vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm
allerdings bei Abwägung aller Umstände zumutbar sein. Sie muss einem
begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen.
Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer
arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer
vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt
es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht
amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 6 AZR 320/03 |
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Abschleppen,
Parken
Betrug, Diebstahl,
Einbruch |
Bewachter Parkplatz (370)
(jlp). Der Veranstalter eines Golfturniers
stellte für seine Besucher Wiesenflächen als Parkflächen bereit. Der
Parkplatz war mit Bändern abgesteckt. Personal wies die Gäste ein. Hierfür
wurde ein Entgelt von 3,00 Euro pro Fahrzeug erhoben. Zusätzlich wurden
Schilder mit dem Hinweis "Die Parkplätze werden überwacht" aufgestellt. Ein
Fahrzeug wurde aufgebrochen. Urlaubsgepäck und eine Golfausrüstung im Wert
von 11.000 Euro wurden gestohlen. Der Turnierveranstalter fühlte sich
hierfür nicht verantwortlich, da er keine Obhutspflicht übernommen habe. Das
Gericht sah dies aber anders und verurteilte den Turnierveranstalter zum
Schadenersatz. Denn die Hinweisschilder konnten vom Parkplatzbesucher nur
dahingehend verstanden werden, dass diese Wiesenfläche weiter räumlich
überwacht und insoweit den typischen Autoabstellrisiken wie Diebstahl,
Einbruch und Beschädigung entgegenwirken will. Hier durfte der Kunde davon
ausgehen, dass die Parkfläche durch entsprechende Rundgänge überwacht wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.:1 U 46/04 |
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Fahrerlaubnis
Abschleppen, Parken
Alkohol, Drogen,
Rauschmittel |
Kleiner Weg mit großer Wirkung (369)
(jlp). Weil eine Autofahrerin sich nach
durchzechter Nacht nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie eine Freundin an,
um sie von der Gaststätte abzuholen und nach Hause zu bringen. Vorher wollte
sie aber noch ihr Fahrzeug umparken und dieses auf einen zehn Meter
entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte abstellen. Bei diesem Fahrmanöver
fiel sie einer Polizeistreife auf. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
(Blutalkoholkonzentration 1,49 Promille) wurde sie zu einer Geldstrafe von
840 Euro verurteilt. Außerdem wurde ihr der Führerschein für die Dauer von
neun Monaten entzogen. Nach Meinung des Gerichts handelte es sich nicht um
eine bloße Bagatelletat, da das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum
geführt wurde. Weder ist die Dauer der Fahrtstrecke noch die Motivation
geeignet, von der Strafe abzusehen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 Ss 102/04 |
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Unfälle |
Versicherungsschutz für Probefahrt (368)
(jlp). Hat ein Händler das in seinem Betrieb zum
Verkauf stehende Fahrzeug nicht gegen das Risiko einer leicht fahrlässigen
Schädigung versichert, dann muss er mögliche Käufer vor Antritt einer
Probefahrt ausdrücklich auf das Fehlen dieses Versicherungsschutzes
hinweisen. Andernfalls kann er vom Kaufinteressenten keinen Schadenersatz
verlangen.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 1360/01 |
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Unfälle |
Zettel entschuldigt Unfallflucht nicht (367)
(jlp). Ein Kfz-Haftpflichtversicherungsnehmer
verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er sich nach einem Unfall unerlaubt
von der Unfallstelle entfernt. Die Haftpflichtversicherung ist in einem
solchen Fall berechtigt, ihre geleisteten Schadenersatzansprüche beim
Versicherungsnehmer als Regressforderung geltend zu machen. Diese
Aufklärungspflicht verletzt der Versicherungsnehmer auch dann, wenn er am
geschädigten Fahrzeug nur einen Hinweiszettel hinterlässt und sich vom
Unfallort entfernt. Bei ausländischen Versicherungsnehmern gilt dies selbst
dann, wenn in deren Heimatland ein solcher Zettel an der Windschutzscheibe
des beschädigten Fahrzeuges als Unfallaufklärung ausreichen würde.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Az.: 113 C 3242/03 |
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Unfälle |
Von der Sonne geblendet (366)
(jlp). Ist der Fahrer durch die Sonne in seiner
Sicht auf die Ampel und die Kreuzung beeinträchtigt, darf er nicht
ungebremst in die Kreuzung einfahren. Notfalls muss er anhalten. Fährt er in
dieser Situation weiter, so handelt er grob fahrlässig. Die
Kaskoversicherung muss keinen Schadenersatz leisten.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 19/03 |
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Unfälle |
Hilfeleistender genießt
Unfallversicherungsschutz (365)
(jlp). Wer Hilfe bei der Bergung eines liegen
gebliebenen Fahrzeuges leistet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und
sprach einem Landwirt Ersatz für die notwendigen Heilbehandlungskosten zu.
Dieser wurde von einem Pkw erfasst, als er einem anderen Landwirt bei der
Bergung seines Schleppers half, der auf nächtlicher Straße wegen eines
Kabelbrandes Feuer fing.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L
10 U 2866/03 |
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Geschwindigkeit |
Kein Fahrverbot bei lang zurückliegender
Tatzeit (364) (jlp).
Ein wegen Geschwindigkeitsüberschreitung angeordnetes Fahrverbot kann seinen
Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der letzten
Gerichtsverhandlung rund zwei Jahre und zwei Monate liegen. Diese lange
Verfahrensdauer, die nicht im Einflussbereich des Betroffenen lag,
rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot ausnahmsweise jedenfalls dann,
wenn gegen den Fahrzeugführer in der Zwischenzeit keine weiteren
Verkehrsverstöße bekannt geworden sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 53/04 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Zugangsbeweis für Telefaxschreiben (363)
(jlp). Für die per Fax übersandten Schreiben
besteht ebenso wenig wie für Briefpostsendungen die Möglichkeit eines so
genannten Anscheinsbeweises, da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass
Briefpostsendungen oder Telefaxsendungen den Empfänger mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit vollständig und richtig erreichen. Der "O.K.-Vermerk" im
Faxprotokoll reicht als Zugangsbeweis nicht aus, da hierdurch lediglich
nachgewiesen werden kann, dass in der bestimmten Zeit eine Verbindung zu dem
Empfangsgerät bestanden hat. Ein Nachweis dafür, dass dieses Fax auch
ausgedruckt worden ist, kann aber der "O.K.-Vermerk" nicht liefern.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 8 Sa
1806/03 |
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Reisen |
Reiseabbruchversicherung muss Ersatz leisten
(362) (jlp). Ein
Urlauber hat für sich und seine Ehefrau eine "Naturerlebnisreise" nach
Namibia gebucht. Gleichzeitig schloss er eine
Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Reiseabbruchversicherung ab.
Während des Urlaubs erkrankte die Ehefrau unerwartet schwer an einer durch
Malariaprophylaxe hervorgerufene Psychose. Das Ehepaar musste die
Urlaubsreise vorzeitig abbrechen und nach Hause fliegen. Die
Reiseabbruchversicherung ersetzte nur einen Teil und berechnete den
Kostenersatz aus dem Pauschalpreis ohne Flugkosten. Das Gericht sah dies
anders und bestätigte dem Urlauber, dass bei einer Pauschalreise eine
Gesamtleistung und nicht eine jeweilige Teilleistung gebucht werde. Folglich
kann die Flugleistung auch nicht ausgeklammert werden.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 65/03 |
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Reisen /
Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Abgelenkt und bestohlen (361)
(jlp). Ist eine Tasche in einem Straßencafé in
Spanien neben dem Stuhl der versicherten Person abgestellt und wendet sich
die versicherte Person nach vorn den Tischgesprächen zu, findet keine
sichere Verwahrung des Tascheninhalts (hier: Digitalkamera) statt. Die
Reisegepäckversicherung muss keinen Schadenersatz leisten. Denn sichere
Verwahrung im persönlichen Gewahrsam ist nur dann gegeben, wenn die
mitgeführten Objekte sich im Blickfeld des Gewahrsamsinhabers und derart in
seiner Nähe befinden, dass ein Zugriff eines Unbefugten jederzeit entweder
verhindert werden kann oder zumindest sofort entdeckt wird.
Amtsgericht Hamburg, Az.: 17A C 476/02 |
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Reisen |
Hotelzimmer auf Südseite liegt nicht im
Norden (360) (jlp).
Wird ein Urlauber, der ein Nichtraucherzimmer mit Südseite gebucht hat,
entgegen der ausdrücklichen Reisebestätigung auf der Nordseite des Hotels
untergebracht, dann liegt ein Reisemangel vor. Der Reisende kann den
Reisepreis um 30 Prozent für die Zeit mindern, in der er im Zimmer auf der
Nordseite untergebracht war. Für den "Umzugstag" in ein Zimmer auf der
Südseite kann er den Reisepreis um weitere 50 Prozent mindern. Zusätzlich
steht ihm für diesen Tag auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit zu.
Amtsgericht Köln, Az.: 128 C 197/03 |
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Reisen |
Keine fiktive Schadenabrechnung (359)
(jlp). Die Klausel in einer Campingversicherung,
wonach die Versicherung bei Beschädigung des Wohnwagens nur bei
durchgeführter Reparatur die notwendigen Reparaturkosten zu bezahlen hat,
ist wirksam. Der Versicherungsnehmer kann diese Wiederherstellungskosten
nicht fiktiv, sondern nur konkret durch Vorlage einer Reparaturrechnung
abrechnen.
Amtsgericht Köln, Az.: 117 C 115/03 |
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Unfälle mit/wegen
Tieren |
Eingeschränkte Pferdehaltung (358)
(jlp). Alleine dadurch, dass jemand ein Tier
hält, haftet dieser, wenn dieses Tier einen Schaden anrichtet. Man nennt
dies die Tierhaltergefährdungshaftung. Hierbei kommt es auf ein Verschulden
des Tierhalters nicht an. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn
es sich bei dem Tierhalter um einen gewerblichen Tierhalter (z.B. Landwirt)
handelt. Dieser kann sich im Hinblick auf seine Haftung entlasten, wenn er
nachweist, dass er die notwendigen und erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
ergriffen hat. Diese Entlastung greift für ein entlaufenes Pferd, das einen
Verkehrsunfall verursacht hat, dann ein, wenn der Tierhalter für den Fall
seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der
Pferde durch Dritte getroffen hat. Kann er diesen Beweis allerdings nicht
führen, haftet der Pferdehalter für die Unfallfolgen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 9 U 3987/03 |
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Unfälle mit/wegen
Tieren |
Pkw-Fahrer haftet für Kollision mit Pferd
(357) (jlp). Ein
Pkw-Fahrer, der auf Grund überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h
innerorts und unter Alkoholeinwirkung die deutlichen Warnhinweise einer
Zeugin nicht wahrnimmt und infolgedessen mit einem freilaufenden Pferd
kollidiert, hat diesen Unfall zu 2/3 verursacht und verschuldet. Zu 1/3 hat
der Pferdehalter den Schaden selbst zu tragen, weil er das Weidetor nicht
ausreichend, z.B. durch eine Kette mit Schloss, gesichert hatte. In jedem
Fall überwiegt das grobe fahrlässige Verhalten des Pkw-Fahrers.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 259/03 |
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Fahrerlaubnis |
Polizei kann Fahrzeug sicherstellen (356)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der im öffentlichen
Straßenverkehr einen Pkw führt, obwohl er nicht im Besitz einer
Fahrerlaubnis ist und es weiter duldet, dass seine Ehefrau dieses Fahrzeug
steuert, obwohl auch ihr die Fahrerlaubnis entzogen ist, handelt ohne
jegliche Verantwortung. Äußert er sich zudem gegenüber den Polizeibeamten
dahingehend, dass er oder seine Ehefrau auch weiterhin ohne Führerschein
fahren werden, so kann die Polizei das Fahrzeug sicherstellen. Nur so lässt
sich verhindern, dass diese erneut dieses Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis im
öffentlichen Straßenverkehr führen werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.:
12 B 10545/04 |
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Motorradfahrer /
Fahrlehrer / Fahrerlaubnis |
Fahrlehrer haftet dem Motorradfahrschüler
nicht (355) (jlp).
Kommt ein Fahrschüler mit einem Motorrad beim Abbremsen mit etwa 30 km/h bei
Nässe auf einer Fahrbahnmarkierung zu Fall und hat der Fahrschüler bereits
16 Unterrichtseinheiten absolviert, so haftet der Fahrlehrer für die
Unfallverletzungen des Fahrschülers nicht. Zwar hat der Fahrlehrer die
Pflicht, seinen Fahrschüler nach Möglichkeit vor Schaden zu bewahren und
darf ihm so keine Aufgaben übertragen, die dieser nach seinem
Ausbildungsstand noch nicht meistern kann, doch dürfen diese Anforderungen
bei einem bereits fortgeschrittenen Fahrschüler nicht überspannt werden. An
dieser Haftungslage ändert sich auch dann nichts, wenn die gesetzlich
vorgeschriebene Funkeinrichtung zur Kommunikation zwischen Fahrlehrer und
Motorrad-Fahrschüler gefehlt hat, weil sich das Fehlen dieser
Funkeinrichtung nicht unfallursächlich ausgewirkt hat.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 58/02 |
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Unfälle |
Überholen trotz Gegenverkehr (354)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der in einer leicht
gezogenen Rechtskurve einen Kleinbus auf einer Landstraße überholt und
sodann mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert, handelt grob fahrlässig.
Seine Vollkaskoversicherung muss ihm keinen Schadenersatz für die eigenen
Fahrzeugschäden leisten. Ein solcher Fahrzeugführer verstößt gegen die
Straßenverkehrsordnung, da nur überholen darf, wer übersehen kann, dass
während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen ist. Durch die Rechtskurve und das sichtbehindernde Fahrzeug
war die Verkehrslage unklar gewesen. Ein schlichtes Übersehen des
Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deute gerade darauf hin, dass
der Fahrzeugführer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders
hohem Maß verletzt hat.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 151/03 |
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Unfälle mit/wegen
Tieren |
Wildschweinkollision (353)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit
und Abblendlicht in einer Waldgegend ein Fahrzeug mit 80 km/h steuert, muss
mit einem möglichen Wildwechsel auch dann rechnen, wenn auf einen solchen
Wildwechsel nicht ausdrücklich durch ein Gefahrenkennzeichen ("Wildwechsel")
aufmerksam gemacht wird. Denn ein Idealfahrer fährt in einem solchen Bereich
unter diesen Umständen so vorsichtig, dass er sofort innerhalb der
überschaubaren Strecke anhalten kann. Deshalb haftet ein Fahrzeugführer für
die Unfallfolgen, die dadurch entstehen, dass er mit drei plötzlich
auftauchenden Wildschweinen kollidiert und dann als Folge hiervon einen
Unfall mit einem anderen Pkw verursacht.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 214/03 |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Rotlicht gilt auch für Fahrräder (352)
(jlp). Ein Fahrradfahrer, der die
Lichtzeichenanlage missachtet und etwa fünf Sekunden nach dem Rotlichtbeginn
noch über die Kreuzung fährt, handelt vorsätzlich. Sein Argument, "er habe
es eilig gehabt", zeigt, dass er vollkommen uneinsichtig ist. Er wurde
deshalb mit einer Geldbuße von 60 Euro bestraft und erhielt noch einen
Punkteeintrag in der Verkehrszentralregisterkartei in Flensburg.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 119/03 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Beleidigung einer Arbeitskollegin (351)
(jlp). Ein Arbeitnehmer tobte im Personalbüro
und attackierte die dortige Sachbearbeiterin wegen einer Spesenabrechnung
verbal mit den Worten: "So Frauen wie dich hatte ich schon Hunderte." Später
soll er sie noch als "blöde Nutte" und "Arschloch" beschimpft haben, was
aber nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte. Der Arbeitgeber sah den
Betriebsfrieden als gefährdet an und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts zu Recht. Bereits die erste Beleidigung
reicht für eine fristlose Kündigung aus, da zu befürchten ist, dass sich
solche Störungen wiederholen können.
Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 15 Ca 647/03 |
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Unfälle / Motorradfahrer |
Nutzungsentschädigung für ein Motorrad (350)
(jlp). Für unfallgeschädigte Fahrzeuge hat der
Fahrzeughalter gegen den Unfallverursacher nicht nur einen Anspruch auf
Schadenersatz für die Fahrzeugreparatur. Er hat auch Anspruch auf eine so
genannte Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der er sein Fahrzeug unfall-
und reparaturbedingt nicht nutzen konnte. Für Autos ist dies
unproblematisch. Für Motorräder, die - im Gegensatz zu Pkw - häufig nur als
Hobby oder aus sportlichem Interesse gehalten werden, ist Nutzungsausfall
nur erstattungsfähig, wenn der Halter praktisch täglich auf den Gebrauch
oder zumindest auf die Verfügbarkeit des Krades angewiesen ist. Besteht
Zugriffsmöglichkeit auf ein Auto, dann geht der Anspruch auf Nutzungsausfall
für das Motorrad dann nicht verloren, wenn der Pkw als "Familienwagen"
genutzt wird, während der Halter alle seine Fahrten mit dem Motorrad
durchführt.
Landgericht München I, Az.: 17 S 21278/02 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf |
Gebrauchtwagenverkauf durch Zahnärztin (349)
(jlp). Eine Zahnärztin verkaufte ihren
gebrauchten BMW 325 Cabrio mit einer Fahrzeugkilometerleistung von 132.000
km. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss
vereinbart und gleichzeitig erklärt, dass technische Probleme nicht bekannt
seien. Kurze Zeit später stellte die Werkstatt einen Defekt der
Zylinderkopfdichtung fest. Der Käufer forderte daraufhin von der Zahnärztin
Schadenersatz. Er war der Ansicht, dass die Gewährleistung nicht wirksam
ausgeschlossen worden sei, weil es sich um einen so genannten
Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe und die Zahnärztin in Ausübung
gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit verkauft habe. Dieser
Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Zahnärztin repariert und
zieht zwar Zähne. Zu ihrem Berufsfeld gehört aber nicht der Verkauf von
Autos. Der Ausschluss der Gewährleistung war damit wirksam. Dem
Fahrzeugkäufer stehen keine Schadenersatzansprüche zu.
Amtsgericht Bad Homburg, Az.: 2 C 182/03 (17)
n.rk. |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Kfz-Kollision an der Mülltonne (348)
(jlp). Wird ein Pkw durch eine am Straßenrand
stehende Mülltonne beschädigt, dann kann kein Schadenersatzanspruch geltend
gemacht werden, wenn die Mülltonne vom Müllentsorgungsunternehmen dort
positioniert wurde, da keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers
besteht, die Mülltonne umgehend wieder auf das Grundstück zu schieben. Einem
Pkw-Fahrer obliegt in einem derartigen Fall die Sorgfaltspflicht, an den am
Straßenrand stehenden Mülltonnen mit gebotenem Abstand und gebotener
Geschwindigkeit vorbeizufahren.
Amtsgericht Stadtroda, Az.: 2 C 977/01 |
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Kinder |
Versicherungsstreit (347)
(jlp). Betätigt ein minderjähriges Kind
versehentlich die Fernbedienung für ein automatisch herabfallendes
Garagentor und wird hierdurch ein einfahrendes Fahrzeug beschädigt, so ist
für die Schadenregulierung die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges
zuständig, in dem das Kind saß. Das Hantieren mit der Fernbedienung dient
dem Befahren der Garage, sodass die Kfz-Haftpflichtversicherung und nicht
die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss.
Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 31 C 14060/03 |
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Dies und das |
Anwohner müssen Straßenbäume dulden (346)
(jlp). Pflanzt eine Gemeinde zur
Dorfverschönerung Bäume (hier: fünf Vogelbeerbäume) etwa 60 cm von den
Grundstücksgrenzen der privaten Wohnhauseigentümer auf dem Grünstreifen
einer Straße an, dann kommt hinsichtlich des Grenzabstandes der Bäume das
Nachbarrecht nicht zur Anwendung. Vielmehr geht das Landesstraßenrecht mit
den dort genannten Duldungspflichten vor. Daher müssen die Anwohner
Eingriffe in ihr Eigentum durch Pflanzungen neben der Straße dulden. Die
Anwohner können ihr Beseitigungsverlangen nicht auf das Nachbarrecht, das
für Vogelbeerbäume einen Mindestabstand von 2 m vorsieht, berufen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 8 K 2724/03 |
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Motorradfahrer / Unfälle |
Anspruch auf behinderten- gerechten
Motorradumbau (345)
(jlp). Ein Motorradfahrer wurde schuldlos bei
einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittsgelähmt. Er
hatte ein Schmerzensgeld von 200.000 Euro erhalten. Zusätzlich wurde sein
Pkw behindertengerecht umgebaut. Da er vor dem Unfall aber auch Motorrad
gefahren sei, forderte er zusätzlich die Kosten von rund 23.000 Euro für den
behindertengerechten Umbau seines Motorrads. Seine Klage hatte aber keinen
Erfolg. Alle Gerichtsinstanzen waren der Auffassung, dass die entgangene
Freude am Motorradfahren bereits mit der Zahlung des Schmerzensgeldes
berücksichtigt worden ist.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 46/03 |
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Vermietung |
Mietvertragskündigung per Telefax (344)
(jlp). Ist im Gewerberaummietvertrag vorgesehen,
dass die Kündigung mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, so hat
diese vereinbarte Schriftform eine klarstellende Bedeutung für die
Wirksamkeit der Kündigung. Der Zugang einer solchen Kündigung kann
allerdings auch per Telefax bewirkt werden. Allerdings ist der Zugang erst
dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach
der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.
Daher ist auch bei einer Übermittlung per
Telefax auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger nach den
Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der
Willenserklärung verschaffen konnte.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 214/00 |
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Vermietung |
Nachmieter oder Untermieter (343)
(jlp). Der Vermieter von Gewerberaum ist nicht
verpflichtet, den Mieter bei Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem
Mietvertrag zu entlassen. Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, einem
Untermietverhältnis zuzustimmen, wenn es sich um solvente Untermieter
handelt. Zahlungsunfähige Untermieter muss der Vermieter aber nicht
akzeptieren. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung für ein
Untermietverhältnis bei einem solventen Untermieter, so ist der Mieter zur
sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U
117/03 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf |
Arglistige Täuschung nach Kfz-Umbau (342)
(jlp). Erklärt ein Pkw-Verkäufer, das Auto sei
ordnungsgemäß tiefer gelegt worden, obwohl er weiß, dass nach der im
Fahrzeugbrief eingetragenen Tieferlegung noch eine weitere erhebliche, aber
nicht durch einen TÜV-Prüfer abgenommene und nicht im Fahrzeugbrief
eingetragene Tieferlegung erfolgt ist, so handelt er arglistig und haftet
dem Käufer auf Schadenersatz. Die Kürzung der Tragwerksfedern führt zum
Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit der Zulassung des Fahrzeugs zum
öffentlichen Verkehr, wenn durch diese Änderung eine Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die dafür erforderliche hinreichend
konkrete und wahrscheinliche Gefährdung liegt vor, wenn infolge der
Tieferlegung die für den Wagen zugelassenen Winterreifen an der Karosserie
schleifen.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 444/99 |
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Unfälle |
Gefahrerhöhung durch profillose
Fahrzeugreifen (341)
(jlp). Eine Gefahrerhöhung liegt bei der
Benutzung eines Kfz vor, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
ist. Die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ist wesentlich beeinträchtigt,
wenn es mit Reifen in Betrieb genommen wird, die nicht mehr die
vorgeschriebene Profiltiefe - hier hatten die Hinterreifen des versicherten
Kfz zum Unfallzeitpunkt kein Profil mehr - ausweisen. Damit muss die
Vollkaskoversicherung keinen Schadenersatz leisten. Der vom Gericht
bestellte Sachverständige hatte die Einschätzung der Vollkaskoversicherung
bestätigt und dem Fehlen eines messbaren Profils der Hinterreifen einen
entscheidenden Einfluss auf den Schleuderunfall zugesprochen, weil dieser
Reifenzustand ein "Aufschwimmen" stark begünstigt hatte.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U
261/02-25 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Motorschaden nach Straßenüberflutung (340)
(jlp). Ein Motorschaden, der dadurch entsteht,
dass der Fahrer des Autos bei Überflutung der Straße in eine Straßensenke
fährt, löst keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer
Fahrzeugteilversicherung aus, da die Überschwemmung den Schaden nicht
unmittelbar verursacht hat.
Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 301 C 485/03
[42] |
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Geschwindigkeit |
Rasen trotz Lärmschutz (339)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der die angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkung deutlich überschreitet, handelt grob
pflichtwidrig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Geschwindigkeitsbeschränkung allein wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner,
oder aber wegen der Sicherheit des Verkehrs angeordnet worden ist.
Fahrzeugführer, die diesen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
missachten, riskieren nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein Fahrverbot.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 Ss 25/04 |
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Dies und das |
Nutzungsausfall für Wohnmobil (338)
(jlp). Nutzungsausfall kann für ein
unfallgeschädigtes Wohnmobil grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn
der Halter des Wohnmobils während der Fahrzeugreparatur eigentlich in Urlaub
fahren wollte. Wird das Wohnmobil aber ganzjährig wie ein Pkw genutzt, so
steht dem Wohnmobilhalter eine Nutzungsentschädigung auch dann zu, wenn er
für diese Zeit keinen Urlaub geplant hatte.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 100/03 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Schlüsselverlust und Kfz- Diebstahl (337)
(jlp). In der Kfz-Kaskoversicherung handelt der
Versicherungsnehmer, der nach einem Schlüsselverlust die Codierung
beibehalten hat, nur dann grob fahrlässig, wenn er Anhaltspunkte dafür hat,
dass der Schlüssel unter Umständen verloren wurde, die dem Finder eine
Zuordnung zum Fahrzeug ermöglichten, also z.B. wenn der Schlüssel mit einem
entsprechenden Anhänger versehen ist oder ein Dritter den Verlust beobachtet
hat bzw. der Schlüssel gezielt gestohlen wurde. Liegen solche Umstände nicht
vor, ist die Kaskoversicherung zum Schadenersatz beim Kfz-Diebstahl
verpflichtet.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U
123/01 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Sicherungspflichten bei Steinschlaggefahr
(336) (jlp). Wird
ein Kfz auf einer öffentlichen Straße durch größere Felsbrocken beschädigt,
so ist für diesen Schaden der Grundstückseigentümer verantwortlich, wenn er
notwendige Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Ist das Grundstück aber
durch eine straßenseitige Stützmauer gegen Erdrutsch abgesichert, so reicht
es in der Regel aus, wenn der Grundstückseigentümer den Bau eines Fangzaunes
und die Aufstellung von Parkverbots- und Steinschlagwarnschildern veranlasst
hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von dem angrenzenden bewuchs- und
stützmauergesicherten Hangabschnitt seit Jahren kein Steinschlag ausgegangen
ist. Der Kfz-Halter, der in diesem Parkverbotsbereich parkt, hat dann bei
Steinschlag keinen Schadenersatzanspruch.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 177/02 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Geheimnisverrat für “mitgebrachte”
Kundendaten (335)
(jlp). Ein aus der Firma ausgeschiedener
Handelsvertreter verletzt das Geschäftsgeheimnis seiner "alten" Firma, wenn
er die Kundennamen aus seiner geschäftlichen Tätigkeit in seine persönlichen
Unterlagen nimmt und diese Kundennamen und Kundenadressen verwertet. Es
liegt ein Verstoß gegen § 17 II des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs (UWG) vor.
Ein solcher Verstoß kann dem neuen
Arbeitgeber des Handelsvertreters aber regelmäßig nicht angelastet werden,
wenn dieser vom Geheimnisverrat keine Kenntnis hatte. Etwas anderes gilt
jedoch dann, wenn dem übergewechselten Handelsvertreter für "mitgebrachte"
Kunden eine Zusatzprovision gezahlt wird.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 119/00 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Keine Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an
Rauferei (334) (jlp).
Zieht sich ein Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer Rauferei eine
Verletzung zu, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, so hat er die
Arbeitsunfähigkeit verschuldet, wenn er die Rauferei provoziert und aktiv
den Beginn der Phase der Tätlichkeiten mit eingeleitet hat. In einem solchen
Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er
seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.
Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 785/03 |
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Dies und das |
Der wegrollende Einkaufswagen (333)
(jlp). Der Kunde eines Einkaufsmarktes hatte
seine gekauften Waren im Einkaufswagen verstaut und rollte diesen Wagen auf
dem Firmenparkplatz in Richtung seines Autos. Um die Fernbedienung für sein
Fahrzeug zum Öffnen der Heckklappe in Gang zu setzen, ließ er den
Einkaufswagen kurz los. Dieser machte sich selbstständig und beschädigte ein
fremdes Fahrzeug. Für einen solchen Schaden muss die
Privathaftpflichtversicherung nicht aufkommen, weil der Schaden beim
Fahrzeuggebrauch entstanden ist. Hierzu gehört auch der Beginn des Beladens.
Schadenersatzpflichtig ist damit die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 301 C 769/03
(70) |
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Fahrlehrer / Fahrausbildung |
Motorradsturz des Fahrschülers (332)
(jlp). Der Fahrlehrer darf den
Motorradfahrschüler erst nach ausreichender Vorbereitung auf
Fahrsituationen, wie sie sich dem Motorradfahrer dort stellen, am
öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen lassen. Als Maßstab für den Umgang
dieser Vorbereitung kann der Curriculare Leitfaden der Studienstelle der
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. herangezogen werden. Nach
diesem Leitfaden ist die praktische Ausbildung in fünf Stufen aufgebaut:
Grundstufe, Aufbaustufe, Leistungsstufe, Stufe der Sonderfahrten und Reife-
und Teststufe. Danach handelt ein Fahrlehrer unverantwortlich, wenn er einen
Fahrschüler in den öffentlichen Straßenverkehr fahren lässt, obwohl dieser
noch nicht einmal alle Übungen aus der Grundstufe durchgeführt hat. Kommt
der Fahrschüler in einer solchen Situation mit dem Motorrad zu Fall, so kann
er für erlittene Verletzungen den Fahrlehrer in die Haftung nehmen.
Landgericht Osnabrück, Az.: 9 O 3071/01 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Fahrzeugbrief im gestohlenen Wohnwagen (331)
(jlp). Lässt der Eigentümer eines auf einem
öffentlichen Parkplatz abgestellten Wohnwagens versehentlich den
Fahrzeugbrief im Wohnwagen zurück, so ist bei einem Diebstahl des Fahrzeuges
die Kaskoversicherung gleichwohl zum Schadenersatz verpflichtet. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn die Versicherung beweisen kann, dass das
Zurücklassen des Briefes im Wohnwagen ursächlich oder wenigstens
mitursächlich für den Fahrzeugdiebstahl war.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 W 50/03 |
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Geschwindigkeit |
Schnelle Pferde in zu schnellen Transportern
(330) (jlp). Ein
Pferdetransportwagen, beladen mit Trabrennpferden, hatte es nach einem
Turnier besonders eilig. Obwohl er mit seinem Fahrzeug höchstens 80 km/h
hätte fahren dürfen, wies sein Fahrtenschreiberblatt mehrfach eine
Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 40 km/h auf. Der Fahrzeugführer hielt
diese Feststellungen und Aufzeichnungen aber nicht für aussagekräftig, weil
sein Fahrtenschreiber nicht geeicht gewesen sei. Das Gericht folgte dieser
Argumentation nicht und verurteilte den Fahrzeugführer zu einer Geldbuße in
Höhe von 100 Euro. Denn auch wenn das Kontrollgerät nicht gültig geeicht
ist, kann der Tatrichter seinem Urteil ein hieraus stammendes
Fahrtenschreiberschaublatt zu Grunde legen, wenn er sich über mögliche
Messungenauigkeiten bewusst ist und diesen Ungenauigkeiten mit einem den
gegebenen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragenden Sicherheitsabschlag
(hier: 6 km/h bei auf dem Fahrtenschreiberblatt aufgezeichneten 126 km/h)
begegnet.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 Ss OWI 644/03 |
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Unfälle |
Schadenersatz wegen überalteter Reifen (329)
(jlp). Ein Gebrauchtwagenhändler ist dem Käufer
eines Gebrauchtwagens zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der
Fahrzeugkäufer mit diesem Fahrzeug einen Unfall erleidet, weil die
Fahrzeugbereifung mangelhaft ist und die Reifen bereits über fünfeinhalb
Jahre alt sind. Solche Reifen sind nicht mehr verkehrssicher, insbesondere
dann nicht, wenn sie auf einem Sportwagen, der eine Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 295 km/h erreichen kann, montiert sind. Weil der
Gebrauchtwagenhändler auf dieses Reifenalter und auf das damit verbundene
Risiko nicht hingewiesen hatte, wurde er zum Schadenersatz verurteilt.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 386/02 |
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Dies und das |
Kauf eines Radarwarngerätes ist sittenwidrig
(328) (jlp). Der
Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes ist sittenwidrig und damit
nichtig. Denn nach § 23 I b StVO ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges
ausdrücklich untersagt, ein Radarwarngerät zu betreiben oder ein solches
betriebsbereit mitzuführen. Der Kauf eines Gegenstands, der bei lebensnaher
Betrachtung ganz offensichtlich dazu dient, sich Verkehrskontrollen dadurch
wirksam zu entziehen, dass deren Standorte rechtzeitig vorher angezeigt
werden, verstößt gegen die guten Sitten. Der Käufer kann das Gerät dem
Verkäufer wieder zurückgeben. Der Verkäufer muss dem Käufer den Kaufpreis
zurückerstatten.
Landgericht Stuttgart, Az.: 5 S 13/03 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Da nützt auch ein Wachhund nichts (327)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug
unverschlossen mit Schlüssel im Zündschloss in ländlicher Gegend auf einem
Hof vierzig Meter von der Hauptstraße entfernt abstellt, handelt grob
fahrlässig und hat bei einem Diebstahl dieses Fahrzeuges keinen
Schadenersatzanspruch gegen seine Kaskoversicherung. Dies auch dann nicht,
wenn auf dem Hof ein frei herumlaufender Hund ist, der das Fahrzeug
"bewacht". Zwar erscheint es plausibel, dass der Hund in der Regel das
Herannähern von Fremden bemerkt. Es lässt sich jedoch nicht mit
hinreichender Sicherheit annehmen, dass der Hund das Herannähern von Fremden
rechtzeitig bemerkt und dann in der Lage ist, die Entwendung eines
unverschlossenen Fahrzeugs mit im Zündschloss steckenden Zündschlüssel zu
verhindern. Dem steht nämlich entgegen, dass die Fahrzeugentwendung
innerhalb kürzester Zeit erfolgen kann, da keinerlei Sicherungsmechanismen
zu überwinden sind.
Landgericht Itzehoe, Az.: 1 S 157/03 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Kein Widerruf des erteilten Urlaubs (326)
(jlp). Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den
beantragten Urlaub genehmigt, dann sind beide Seiten an diesen genehmigten
Urlaub gebunden. Der Arbeitgeber kann diesen genehmigten Urlaub nicht mehr
einseitig widerrufen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 1475/02 |
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Unfälle |
Sekundenschlaf (325)
(jlp). Einem Lkw-Fahrer ist grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen, wenn er aufgrund eines Sekundenschlafs mit dem Lkw von der
Fahrbahn in den Randbereich gerät. Den Fahrer entlastet nicht, dass er vor
Fahrtantritt elf Stunden geruht hatte und bis zum Unfall erst zweieinhalb
Stunden unterwegs war, wenn ihm bekannt war, dass er an einer
Nasenverkrümmung litt, die operativ behandelt werden musste, um für
ausreichende Sauerstoffzufuhr im Schlaf und damit ausreichende Erholung zu
sorgen.
Landgericht Stendal, Az.: 23 O 67/02 |
|
Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Nachträgliche Angabe retten
Versicherungsschutz (324)
(jlp). Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug
gestohlen, so muss der Versicherungsnehmer gegenüber seiner
Kaskoversicherung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum
Diebstahlshergang und zur Schadenhöhe machen. Falsche Angaben berechtigen
die Versicherungsgesellschaft zur Verweigerung von Schadenersatzleistungen.
Macht so ein Kfz-Versicherungsnehmer zunächst fahrlässig falsche Angaben zum
Kaufpreis, die er aber kurz danach unverzüglich und aus eigenem Antrieb
berichtigt, so liegt kein Verschulden vor. Die Kaskoversicherung hat
Schadenersatz zu leisten.
Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 1 U 85/02 |
|
Geschwindigkeit |
Unentschuldbare
Geschwindigkeitsüberschreitung (323)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der auf einer
kurvenreichen Strecke die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h
um 40 km/h überschreitet und dann die Gewalt über sein Fahrzeug verliert,
handelt grob fahrlässig. Die Kaskoversicherung muss keinen Schadenersatz
leisten. Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht
eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche
Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich
des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Fahrers objektiv
grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Das
Gericht sah in diesem Fall diese Voraussetzungen als gegeben an.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 45/02 |
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Unfälle |
Keine Mehrwertsteuer bei Eigenreparatur (322)
(jlp). Verzichtet der Geschädigte nach einem
unfallbedingten Kfz-Totalschaden auf eine Ersatzbeschaffung oder fällt bei
einer Wiederherstellung wegen Selbstreparatur, Reparatur durch einen
Schwarzarbeiter oder bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges von einem privaten
Anbieter keine Mehrwertsteuer an, ist die Mehrwertsteuer nicht ersatzfähig.
Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss deshalb eine geltend
gemachte Mehrwertsteuer nicht bezahlen.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 187/03 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Streupflicht an verkehrswichtigen Kreuzungen
(321) (jlp). Bei
einer "verkehrswichtigen" Einbahnstraße mit zwei parallel laufenden
Fahrspuren muss mit einer derart zügigen Fahrweise gerechnet werden, dass
jedenfalls der Bereich vor ampelgeregelten Kreuzungen als "gefährlich" in
den jeweiligen Räum- und Streuplan aufzunehmen ist.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 4 U 1635/03 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Rechtsfahrgebot im einspurigen Kreisverkehr
(320) (jlp). Das
Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die
Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit
den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein "Schneiden" der Kreisbahn durch
Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig
unzulässig.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 87/03 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Rotlichtverstoß wegen Missdeutung eines
Hupsignals (319)
(jlp). Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der
damit verbundenen Gefahren in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges
Fehlverhalten dar. Besondere Umstände können aber im Einzelfall den Fahrer
vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. So kann das Hupen eines
anderen Fahrers, das man fälschlicherweise auf sich bezieht, dazu führen,
dass man sein Fahrzeug startet, obwohl die Ampelanlage immer noch auf Rot
steht. In einer solchen Situation muss der Rotlichtverstoß nicht unbedingt
grob fahrlässig sein.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 275/03 |
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Betriebsführung
Dies und das |
Sittenwidrige Vertragsstrafenklausel (318)
(jlp). Eine Vertragsstrafenklausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Auftragnehmer für jeden
Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent zu zahlen hat,
übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer
aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam.
Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 41/01 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Kein Versicherungsschutz für gekipptes
Fenster (317) (jlp).
Dringen Einbrecher gegen Ende längerer urlaubsbedingter Abwesenheit des
Versicherungsnehmers durch ein von diesem in Kippstellung belassenes
Kellerfenster in ein Gebäude ein, so hat der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Nur dann, wenn die Räume
lediglich für kurze Zeit verlassen worden sind, oder wenn sich die Dauer der
Abwesenheit des Versicherungsnehmers unerwartet verlängert hat, kann das
Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht betrachtet
werden.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U
670/02 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf |
Originalmotor - Neuteilemotor (316)
(jlp). Ein gebrauchtes Fahrzeug ist nicht
dadurch mangelhaft, dass ein aus Neuteilen bestehender Fahrzeugmotor
nachträglich eingebaut wurde, der dem Originalmotor technisch völlig
gleichwertig ist. Insoweit bestehen keine Qualitätsunterschiede. Es liegt
auch kein erheblicher Mangel vor, so dass eine Kaufpreisminderung
ausscheidet.
Oberlandesgericht München, Az.: 3U 2888/03 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Bremsen für eine Taube (315)
(jlp). Eine auf der Straße sitzende Taube stellt
in Anbetracht der drohenden höheren Sachschäden und der Gefährdung von
Menschen keinen zwingenden Grund für ein Bremsen dar. Dies bedeutet aber
nicht, dass der auffahrende Fahrzeugteilnehmer seinen ganzen Schaden bezahlt
bekommt. Das Gericht bewertete vielmehr die Unterschreitung des
Sicherheitsabstandes des auffahrenden Fahrzeugteilnehmers als höher und wies
dem abbremsenden Kfz-Führer nur eine Haftung von einem Viertel zu.
Dreiviertel des eigenen Schadens muss der auffahrende Fahrzeugführer selbst
tragen.
Amtsgericht Solingen, Az.: 10 C 49/03 |
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Dies und das |
Fahrzeugschaden in der Waschanlage (314)
(jlp). Den Betreiber einer Auto-Waschanlage
trifft grundsätzlich keine Garantiehaftung für Fahrzeugbeschädigungen in der
Waschanlage. D.h. der Waschanlagenbetreiber ist nicht für jeden Schaden am
Fahrzeug haftbar zu machen, sondern nur für solche Schäden während des
Waschvorgangs, die er wegen einer Pflichtverletzung zu vertreten hat. Weist
das Fahrzeug eine Sonderausstattung (hier: Heckspoiler) auf, so ist es
Aufgabe des Fahrzeughalters dem Waschanlagenbesitzer eine Pflichtverletzung
nachzuweisen, da dieser nicht verpflichtet ist, seine Kfz-Waschanlage auf
sämtliche Fahrzeugsonderausstattungen auszurichten. Kann der Fahrzeughalter
eine solche objektive Pflichtverletzung (fehlerhafte Einstellung oder
unzureichende Wartung) nicht beweisen, hat er gegen den
Waschanlagenbetreiber auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Landgericht Bonn, Az.: 5 S 114/02 |
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Unfälle / Betrug, Diebstahl,
Einbruch |
Unfallmanipulation kann jedem zugetraut
werden (313) (jlp).
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Verkehrsunfall gestellt, d.h.
manipuliert worden ist, so sind die beteiligten Versicherungen leistungsfrei
und müssen für die Fahrzeugschäden nicht aufkommen. Dabei stellt der
Umstand, dass der Geschädigte ein verheirateter Familienvater ist und die
Fahrerin des Täterfahrzeugs Mutter eines Kindes sowie als Krankenschwester
in ungekündigter Stellung ist und beide sich in ihren Glaubenskreisen und in
der Gesellschaft allgemein hohen Ansehens erfreuen, der Feststellung eines
manipulierten Unfalls nicht entgegen.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 20/01 |
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Geschwindigkeit |
Geschwindigkeitsmessung als Wegelagerei (312)
(jlp). Die Äußerung, eine
Geschwindigkeitsmessung sei eine "Wegelagerei", die von dem durchführenden
Polizisten wahrgenommen wird und wahrgenommen werden soll, ist regelmäßig
keine Beleidigung des Polizisten. Sie ist vielmehr grundsätzlich von der
Meinungsfreiheit gedeckt. Eine ehrverletzende Äußerung ist nur dann nicht
mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähung überschritten wird.
Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine
Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst
dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht. Hier aber stand die verdeckte Durchführung von
Geschwindigkeitskontrollen im Blickpunkt und nicht die Schmähung des
Polizeibeamten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: III 2 b Ss
224/02-2/03 |
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Unfälle |
Fehlende Fahrpraxis im Großstadtverkehr (311)
(jlp). Ein Kfz-Kaskoversicherungsnehmer handelt
grob fahrlässig, wenn er auf Grund fehlender Fahrpraxis im Großstadtverkehr
und bei gegebener Ortsunkundigkeit mit der Verkehrssituation bei Erreichen
der Rot anzeigenden Ampel an einer mehrspurigen Kreuzung mit hohem
Verkehrsaufkommen überfordert ist und kurzfristig einen Spurwechsel vornimmt
und dabei die auf Rot geschaltete Ampel übersieht. Die dadurch verursachte
Kollision mit einem anderen Fahrzeug wurde grob fahrlässig verursacht und
verschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen die eigene
Kfz-Vollkaskoversicherung scheidet aus.
Oberlandesgericht Rostock, Az.: 6 U 249/01 |
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Fahrerlaubnis |
Keine Fahrerlaubnis bei Magersucht (310)
(jlp). Bei Krankheiten, die in den Anlagen zur
Fahrerlaubnisverordnung nicht genannt sind (hier: Magersucht) liegt es im
Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, Gutachten über die Fahreignung
einzuholen, wenn daran berechtigte Zweifel bestehen. Im Falle der Weigerung,
dieses Gutachten beizubringen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Verwaltungsgericht Stade, Az.: 1 A 1865/02 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Keine Warnung vor Dachlawinen (309)
(jlp). Ist es in einem Gemeindegebiet
ordnungsbehördlich nicht vorgeschrieben, dass der Hauseigentümer zum Schutz
gegen herabfallenden Schnee und Eis bauliche Vorrichtungen
(Schneefanggitter) an seinem Gebäude anzubringen hat, dann scheidet auch
eine Haftung des Gebäudeeigentümers für Sachschäden durch Dachlawinen an
einem dort abgestellten Pkw aus. Es ist Aufgabe eines jeden selbst, sich vor
solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn
besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter gebieten. Solche
können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und
Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des
Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein.
Liegen solche Umstände aber nicht vor, hat
der geschädigte Pkw-Besitzer keinen Schadenersatzanspruch gegen den
Hauseigentümer.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 U 49/03 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Fragerecht nach einer Schwangerschaft (308)
(jlp). Die Frage des Arbeitgebers an eine
Arbeitsplatzbewerberin nach einer Schwangerschaft vor der geplanten
unbefristeten Einstellung verstößt gegen § 611a BGB (Benachteiligungsverbot
wegen des Geschlechts). Der ausdrücklichen Versicherung der Arbeitnehmerin,
dass bei ihr keine Schwangerschaft vorliegt, kommt daher keine Bedeutung zu.
Der Arbeitgeber kann wegen einer solchen falschen Versicherung den
abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht anfechten, da die Frage nach der
Schwangerschaft unzulässig war.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 621/01 |
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Dies und das |
Glatteis in der Autowaschanlage (307)
(jlp). Der Betreiber einer Autowaschanlage hat
im Rahmen seiner Verkehrssicherungs- und seiner vertraglichen Schutzpflicht
Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Altschnee
Schaden erleiden. Diese Pflicht ist insbesondere dann verletzt, wenn es sich
um vereisten und verharschten Altschnee handelt. Allerdings kann den Kunden
ein Mitverschulden treffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kunde
grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der Autowaschanlagenbetreiber
seine Sicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Das Verschulden des
Autowaschanlagenbetreibers ist daher höher anzusiedeln, als die momentane
Unachtsamkeit des Kunden. Das Gericht sprach dem Kunden für seine
Verletzungen daher ein Schmerzensgeld zu, das lediglich um 25 Prozent
(Mithaftung des Kunden) gekürzt wurde.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 24 U 87/02 |
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Unfälle
Alkohol, Drogen, Rauschmittel |
Übermüdeter Lkw-Fahrer (306)
(jlp). Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine
Übermüdung erkannt hat, infolge eines Sekundenschlafs ungebremst in ein
Stauende und werden dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so
kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung
ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel nur bei
Unfällen auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht. Dies gilt
in besonderer Weise für einen Lkw-Fahrer, dem durch die gesetzlich
vorgesehenen Lenkzeiten zusätzlich deutlich gemacht wird, welche Gefahren
durch das Fahren im Übermüdungszustand entstehen. Die erkennbare oder sogar
erkannte Gefahr des Einschlafens und die daraus resultierende unmittelbare
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht geringer einzuschätzen
als die durch Alkoholisierung bewirkten Leistungsausfälle, die zumindest in
der Regel nicht zu einem schlagartigen völligen Kontrollverlust führen wie
beim Einschlafen.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 1 St
RR 67/03 |
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Dies und das |
Neuausstellung Inspektionsheft ist
kostenpflichtig (305)
(jlp). Verlangt der Käufer eines Kraftfahrzeuges
wegen Verlustes seines Inspektionsheftes eine Neuausstellung einschließlich
Nachtrag der durchgeführten Inspektionen, so kann der Kfz-Händler hierfür
eine angemessene Vergütung verlangen. Es handelt sich nicht um eine
unentgeltliche Serviceleistung. Das Gericht hielt eine Vergütung von 10 Euro
zuzüglich Mehrwertsteuer für gerechtfertigt.
Amtsgericht Aachen, Az.: 9 C 116/03 |
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Kinder |
Verantwortlichkeit von Kindern im
Straßenverkehr (304)
(jlp). Bei Kindern, die im Straßenverkehr einen
Unfall verursachen, ist eine Verantwortlichkeit bis zur Vollendung des 10.
Lebensjahres regelmäßig zu verneinen, weil ihnen insoweit die
Einsichtsfähigkeit fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Kind im
Straßenverkehr fahrlässig falsch verhalten hat. Fehlt es bei dem Kind an
dieser Einsichtsfähigkeit, dann kann ihm auch kein Mitverschulden am
Verkehrsunfall vorgeworfen werden.
Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 9 U 63/01 |
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Unfälle |
Standstreifen ist keine Beschleunigungsspur
(303) (jlp).
Fährt ein Fahrer unter verbotswidriger Benutzung des so genannten
Standstreifens als Verlängerung der Beschleunigungsspur einer
Autobahnauffahrt auf ein dort mit eingeschalteten Warnleuchten
zurücksetzendes Streckenkontrollfahrzeug auf, trifft ihn die alleinige
Haftung an dem Unfallgeschehen. Der Standstreifen darf nur bei Vorliegen
eines Notfalls benutzt werden. Eine solche Ausnahmesituation bestand hier
nicht. Es gibt auch keinen Rechtsgrundsatz, dass die Beschleunigungsspur
quasi auf dem Standstreifen verlängert wird und sich der Fahrer dann erst
von dort aus nach links einordnen kann.
Landgericht Gießen, Az.: 1 S 38/03 |
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Dies und das |
Mehrmaliges Streuen bei Glatteis (302)
(jlp). Der Haus- und Grundstückseigentümer
erfüllt seine Schneeräumungspflicht vor seinem Grundstück noch nicht alleine
dadurch, dass er frühmorgens bei Schneefall den Gehweg räumt und mit Splitt
und/oder Salz streut. Er muss auch berücksichtigen, dass das im Laufe des
Tages angetaute Eis gegen Abend wieder anzieht und dass es dadurch zu
Überfrierungen kommt. Zudem ist das Salz oft nach einigen Stunden regelrecht
weggespült. Diesem Zustand kann der Sicherungspflichtige nur durch
nochmaliges Streuen begegnen. Andernfalls ist er schadenersatzpflichtig. Im
vorliegenden Fall stürzte ein Mann auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeit
kurz vor der Hauseingangstür und zog sich eine Knieverletzung zu, die eine
ca. fünfwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Der Sicherungspflichtige
wurde zum Ersatz der Lohnkosten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf
Grund gesetzlicher Verpflichtungen weitergezahlt hatte, verurteilt.
Amtsgericht München, Az.: 213 C 6928/02 |
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Vermietung |
Kündigung gleich Widerspruch? (301)
(jlp). Heißt es im Gewerberaummietvertrag, dass
sich das Mietverhältnis jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn eine der
Mietvertragsparteien nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit der
Verlängerung widerspricht, dann ist das Mietverhältnis auch ordnungsgemäß
beendet, wenn einer der Parteien fristgerecht kündigt. Denn der
Beendigungswille, der im Mietvertrag als Widerspruch bezeichnet ist, kann
durch jede beliebige Wortwahl zum Ausdruck gebracht werden. Wichtig ist nur,
dass das gewählte Wort auf eine Vertragsbeendigung gerichtet ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U
139/01 |
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Werbung
Telefon/Telefax |
Unerwünschte Fax-Werbung kann teuer werden
(300) (jlp).
Firmen, die unaufgefordert Werbung per Telefax an andere gewerbliche
Unternehmen versenden und trotz wiederholter Abmahnung diese Werbung nicht
einstellen, können auf Unterlassung vor Gericht in Anspruch genommen werden.
Der Streitwert für solche Unterlassungsklagen beträgt 4.000 Euro.
Amtsgericht Siegburg, Az.: 10 C 190/2002 |
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