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Fax 0711 8380211
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 08.11.11

Unfälle mit/wegen Tieren Missglücktes Rettungsmanöver für ein Reh (401)

(jlp). Weicht ein Kraftfahrzeugführer einem plötzlich auftauchenden Reh aus und gerät er hierbei in den Straßengraben, so ist die Teilkaskoversicherung verpflichtet, diesen Fahrzeugschaden als Rettungskosten zu bezahlen. Die Argumentation der Versicherung, dass der Fahrzeugführer nicht planvoll, sondern lediglich reflexhaft und damit unvernünftig gehandelt habe, zieht nicht. Zur Vermeidung von Personenschäden ist der Fahrzeugführer in einem solchen Fall nämlich berechtigt, dem plötzlich auftauchenden Wild auszuweichen. Dass sich der beabsichtigte Erfolg der Rettungshandlung letztendlich nicht einstellte, ist dabei ohne Belang.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 3 U 80/04

Unfälle

Verhalten im Straßenverkehr

Bei Fahrtwind ist mit Sogwirkung zu rechnen (400)

(jlp). Muss ein Kfz-Führer auf der Bundesautobahn sein Fahrzeug wegen eines Motorschadens auf dem Seitenstreifen abstellen, dann muss er auch sicherstellen, dass alle Fahrzeugtüren auf der linken Fahrzeugseite fest verschlossen sind. Nur so lässt sich sicherstellen, dass diese Fahrzeugtüren nicht durch die Sogwirkung des Fahrtwindes anderer vorbeifahrender Kraftfahrzeuge wieder geöffnet und beschädigt werden. Unterlässt der Kfz-Fahrer das ordnungsgemäße Verschließen der Türen, hat er gegen vorbeifahrende Fahrzeuge keinen Schadenersatzanspruch für eine durch die Sogwirkung aufgerissene und beschädigte Fahrzeugtür. Dies auch dann nicht, wenn ein Lkw ohne Einhalten des erforderlichen Seitenabstandes an den Pkw vorbeigefahren ist.

Landgericht Neuruppin, Az.: 4 S 291/03

Kinder

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer

Unfälle

Alleinhaftung eines dreizehn-jährigen Radfahrers (399)

(jlp). Wiegt das Verschulden eines 13-jährigen Radfahrers bei einer Vorfahrtsverletzung derart schwer und überragend, dann haftet der Radfahrer für die Unfallfolgen beim Zusammenstoß mit dem vorfahrtberechtigten Pkw-Fahrer alleine. Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges kommt bei eklatanten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung nicht zum Tragen.

Amtsgericht Nordhorn, Az.: 3 C 1039/03

Dies und das Sturmschaden am Kfz (398)

(jlp). Schäden am Kfz, die durch Sturm entstanden sind, sind selbst dann versichert, wenn auf Grund des Sturms Gegenstände gegen das Fahrzeug schlagen, die mit diesem fest verbunden sind (hier: ein mit Stangen und Ösen an einem Wohnwagen befestigtes Vorzelt schlägt gegen dessen Seitenwand). Bei Sturmschäden ist es also nicht zwingend notwendig, dass fremde Gegenstände (z.B. Dachziegel etc.) die Beschädigungen am Kfz ausgelöst haben.

Landgericht Oldenburg, Az.: 13 S 647/03

Betrug, Diebstahl, Einbruch Gefahrerhöhung durch Ersatzschlüsselverlust (397)

(jlp). In der Kfz-Teilkaskoversicherung stellt der Verlust eines Ersatz-Kfz-Schlüssels, aufbewahrt im Portmonee, eine Gefahrerhöhung dar, weil hierdurch das versicherte Risiko des Kfz-Diebstahls dauerhaft gesteigert wird. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, dem der Fahrzeugschlüssel abhanden gekommen ist, die Versicherungsgesellschaft hiervon in Kenntnis zu setzen, so ist die Versicherung im Falle eines Kfz-Diebstahls leistungsfrei und muss keinen Schadenersatz leisten.

Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 4326/01

Betriebsführung

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen

Rundfunkgebühren für Geschäftsfahrzeuge (396)

(jlp). Kommt ein Firmeninhaber oder Freiberufler (Arzt, Rechtsanwalt) seiner Rundfunkgebührenpflicht für sein Firmenfahrzeug nach, dann kann er nicht erneut zur Rundfunkgebührenpflicht für das Privatfahrzeug seines Ehegatten herangezogen werden. Die Argumentation der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), dass der Firmeninhaber sicherlich auch mal das Privatfahrzeug des Ehepartners für geschäftliche Zwecke nutze, zieht nicht. Eine Vermutung reicht in einem solchen Fall nicht aus. Die Gebühreneinzugszentrale müsste diesen Tatbestand vielmehr beweisen. Da die Gebühreneinzugszentrale aber nicht nachweisen konnte, dass das Privatfahrzeug auch tatsächlich geschäftlich eingesetzt wurde, wurde der Gebührenbescheid aufgehoben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 2 S 257/04

Fahrzeugkauf,
-verkauf
Kfz-Überführungskosten sind zu benennen (395)

(jlp). Die Werbung eines Autohändlers für Kraftfahrzeuge mit einem bestimmten Preis "zzgl. Überführung" ist unlauter und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die Überführungskosten nicht beziffert sind und wenn das Fahrzeug nicht selbst beim Hersteller abgeholt werden kann. Steht also das Fahrzeug schon beim Händler zum Verkauf bereit, muss dieser auch die Überführungskosten, so sie denn berechnet werden sollen, gesondert und der Höhe nach spezifiziert angeben, da diese Kosten aus Sicht des Verbrauchers nicht unerheblich für die Kaufentscheidung ins Gewicht fallen.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 13 U 187/04

Arbeitgeber,
-nehmer
Gekündigter Arbeitnehmer muss sich sofort melden (394)

(jlp). Jeder Arbeitnehmer hat die gesetzliche Pflicht, sich unverzüglich nach Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Wer diese Pflicht verletzt, muss unabhängig davon, ob ihm diese Pflicht bekannt war oder nicht, sich auf eine Minderung seines Arbeitslosengeldes einstellen. Es handelt sich bei dieser Meldepflicht um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer zu erwarten ist, um drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Auch der Umstand, dass dem Arbeitnehmer schon seit Jahren
über den Winter witterungsbedingt gekündigt wird, um dann im Frühjahr wieder vom selben Arbeitgeber eingestellt zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auch hier besteht die Pflicht, durch möglichst frühzeitige Mitteilung bei der Agentur für Arbeit die Vermittlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Wintermonate zur Überbrückung der Zeit bis zur Wiedereinstellung zu ermöglichen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 5 AL 1986/04

Reisen Rutschgefahren auf Hotelwegen (393)

(jlp). Es kann vom Reiseveranstalter nicht verlangt werden, dass alle Wege in einer von ihm angebotenen Hotelanlage bei jeder Witterung völlig gefahrlos sind. Auf Gefahren, die jedermann geradezu ins Auge springen, muss nicht noch durch zusätzliche Warntafeln hingewiesen werden.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 U 31/03

Geschwindigkeit Toleranzen bei Geschwindigkeitsmessung (392)

(jlp). Folgt ein Polizeiwagen einem Pkw, um auf diese Weise eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen, so ist bei dem im Polizeifahrzeug abgelesenen Geschwindigkeitswert ein Toleranzabzug von 20 Prozent ausreichend, aber auch erforderlich. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Messung ist weiter eine genügend lange Messstrecke, ein gleich bleibender kurzer Abstand sowie möglichst ein justierter Tachometer. Bei einer Geschwindigkeit von über 90 km/h sollte ein Abstand von 100 Meter nicht über- und die Messstrecke von 500 Meter nicht unterschritten werden. Wenn allerdings der Nachfahrabstand zu gering ist, insbesondere den halben Tachometerwert unterschreitet, liegt eine Unverwertbarkeit der Messung nahe. Hier wird man häufig nicht ausschließen können, dass sich der Vorausfahrende durch das dichte Auffahren bedrängt oder sogar gefährdet fühlte und deshalb schneller als beabsichtigt fuhr.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 211 Ss 34/04 (OWi)

Kinder

Geschwindigkeit

Fußgänger

Sorgfaltspflichten in Spielstraße (391)

(jlp). Fährt ein Kraftfahrer in einen verkehrsberuhigten Straßenbereich - gekennzeichnet als Spielstraße (Zeichen 325) - ein, so darf er höchstens Schrittgeschwindigkeit, nämlich 4 bis 7 km/h fahren. Ferner darf er Fußgänger weder gefährden noch behindern. Nötigenfalls muss er warten. Der Kraftfahrer muss sein Verhalten darüber hinaus auch darauf einrichten, dass im verkehrsberuhigten Bereich die Straße in ihrer ganzen Breite benutzt werden darf und Kinderspiele überall erlaubt sind. Von daher muss sich ein durchfahrender Kraftfahrer auch auf die Möglichkeit einrichten, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten können.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: Ss 182/04

Arbeitgeber, -nehmer Kündigung wegen privater Nutzung des Internets (390)

(jlp). Nutzt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet mit dem PC des Arbeitgebers für private Zwecke, so rechtfertigt dieses Verhalten erst dann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen dieses Verhaltens schon einmal abgemahnt wurde.

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 5 Sa 1049/03

Arbeitgeber, -nehmer Fristlose Kündigung wegen Privattelefonaten (389)

(jlp). Führt ein Arbeitnehmer heimlich und unerlaubt auf Kosten des Arbeitgebers Privattelefonate (hier: Telefongespräche nach Mauritius mit Kosten in Höhe von 1.355,76 Euro), so rechtfertigt dieser Tatbestand die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages. Erschwerend kam hier hinzu, dass der Arbeitnehmer für diese Auslandstelefongespräche nicht seinen Dienstanschluss verwendete, sondern den eines Kollegen, auf den dann auch zunächst der Telefonmissbrauchsverdacht unberechtigterweise fiel.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 147/03

Arbeitgeber,
-nehmer
Schlägerei rechtfertigt fristlose Kündigung (388)

(jlp). Die Beteiligung an einer Schlägerei unter Kollegen rechtfertigt stets eine fristlose Kündigung. Dies gilt auch, wenn ein Strafverfahren "wegen geringer Schuld" eingestellt wurde. Arbeitnehmer, die sich zu Schlägen gegen Kollegen hinreißen lassen, müssen damit stets den Verlust ihres Arbeitsplatzes hinnehmen. Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, um den Betriebsfrieden zu wahren.

Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 53 Ca 6074/03

Kinder Eltern haften nicht immer für ihre Kinder (387)

(jlp). Auch ein 8-jähriges Kind weiß schon, dass das Zerkratzen eines geparkten Autos nicht erlaubt ist und ein eher ungewöhnliches Verhalten für ein Kind darstellt. Für ein solch ungewöhnliches Kindverhalten haften die Eltern nur dann, wenn das Kind schon in früherer Zeit in gleicher oder ähnlicher Weise auffällig geworden ist. Nur dann sind die Eltern gewarnt und können ihr auffälliges Kind nicht unbeaufsichtigt zum Spielen auf die Straße schicken. Da das Kind im vorliegenden Fall erstmalig in dieser Form auffällig geworden ist, wurde die Schadenersatzklage des geschädigten Pkw-Eigentümers gegen die Eltern des Kindes abgewiesen.

Amtsgericht München, Az.: 155 C 26544/03

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Freispruch für Alkoholsünder (386)

(jlp). Führt die Polizei bei verdächtigen Fahrzeugführern eine Atemalkoholmessung durch, so können die mit diesem Messverfahren genommenen Werte nur dann für ein Bußgeldverfahren verwendet werden, wenn zwischen Trinkende und Atemalkoholmessung eine Wartezeit von mindestens zwanzig Minuten liegt. Lässt sich diese notwendige Zeitspanne später in der Hauptverhandlung nicht mehr eindeutig feststellen, dann wirken sich diese Zweifel an der Wartezeit zu Gunsten des betroffenen Fahrzeugführers aus. Der Fahrzeugführer ist dann freizusprechen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 30/04

Arbeitgeber,
-nehmer
Dienstwagen: Arbeitnehmer haftet nicht (385)

(jlp). Eine Regelung, die den Arbeitnehmer verpflichtet, im Fall einer Beschädigung des Dienstwagens die Selbstbeteiligung einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu übernehmen, ist im Regelfall unwirksam. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an einem von ihm verursachten Schaden zu beteiligen ist, richtet sich nach der Abwägung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung von Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Für leichteste Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer im Regelfall überhaupt nicht. Hiervon kann auch bei Überlassung eines Dienstwagens nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 91/03

Unfälle mit/wegen Tieren

Geschwindigkeit

Auf schneeglatter Fahrbahn einem Reh ausgewichen (384)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der auf schneeglatter Fahrbahn (Landstraße) sein Fahrzeug nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 85 - 90 km/h führt, handelt grob fahrlässig und hat gegen seine eigene Teilkaskoversicherung auch dann keinen Schadenersatzanspruch, wenn er angibt, einem plötzlich auf der Fahrbahn befindlichem Reh ausgewichen zu sein, sodass er auf den Fahrbahnseitenstreifen gekommen und sich dann mit seinem Pkw überschlagen habe. Die durch winterliche Straßenverhältnisse entstehenden Unfallgefahren liegen dermaßen auf der Hand, dass es eine elementare Erkenntnis für jeden Verkehrsteilnehmer sein muss, hierauf mit einer angepassten und deutlich reduzierten Geschwindigkeit zu reagieren. Wer diese Sorgfaltspflichten verletzt, handelt gegen seine eigenen Interessen und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Landgericht Hannover, Az.: 11 O 141/03

Motorradfahrer

Fahrlehrer / Fahrausbildung

Sturz des Motorradfahrschülers (383)

(jlp). Verunfallt ein Motorradfahrschüler dadurch, dass er beim Anfahren im Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang die Kontrolle über das geführte Motorrad verliert und in den Querverkehr gerät, dann ist weder dem ihm nachfolgenden Fahrlehrer noch der Fahrschule ein Verschulden hierfür anzulasten, wenn der Fahrschüler vor dem Unfall bereits neun Fahrstunden auf einem Motorrad absolviert hat und hierbei das Anfahren und Abbiegen beherrschte. Aus dem Abwürgen eines Motorrades während einer Ausbildungsfahrt kann nach neun Fahrstunden noch kein Rückschluss auf eine mangelnde Fahrpraxis oder Unerfahrenheit eines Motorradfahrschülers gezogen werden, da dieses auch einem erfahrenen Fahrer unterlaufen kann. Zudem kann ein Motorradfahrschüler auf Grund des Besitzes der Fahrerlaubnis der Klassen II und III nicht mehr als ein im Straßenverkehr Ungeübter angesehen werden.

Landgericht Hannover, Az.: 8 O 178/02

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer Alleinhaftung des Radfahrers bei Auffahrunfall (382)

(jlp). Ein Radfahrer, der infolge von Unaufmerksamkeit mit ca. 30 km/h auf ein gerade anfahrendes Kraftfahrzeug auffährt, handelt schuldhaft und haftet für die Unfallfolgen allein. Erst recht gilt dies dann, wenn der Fahrradfahrer Gelegenheit zum Ausweichen gehabt hätte, weil der Seitenabstand zwischen Pkw und Fahrbahnrand rund einen Meter betrug. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich kein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer noch vorbeifahren können.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 91/03

Fahrzeugkauf, -verkauf “unfallfrei” schließt Bagatellschaden nicht aus (381)

(jlp). Sichert der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Fahrzeugkäufer im Kaufvertrag zu, dass das Fahrzeug "unfallfrei" sei, so fällt unter die Definition des Unfallbegriffs nur ein Schaden von bestimmter Erheblichkeit. Das Vorliegen einer kleinen Delle am Kotflügel mit angefallenen Reparaturkosten in Höhe von rund 120,00 Euro spricht dabei noch nicht für einen aufklärungspflichtigen erheblichen und schweren Unfallschaden. Weder die Fahrzeugtauglichkeit des Fahrzeuges noch dessen Werthaftigkeit wird hierdurch beeinträchtigt. Es handelt sich vielmehr um einen Bagatellschaden.

Landgericht München I, Az.: 32 O 11282/03

Abschleppen, Parken

Alkohol, Drogen, Rauschmittel

Durch Trunkenheit verursachte Abschleppkosten (380)

(jlp). Die Polizei darf das Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers grundsätzlich auf einen nahe liegenden Parkplatz abschleppen lassen. Dies jedenfalls dann, wenn von diesem Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Frage, ob die Polizei das Fahrzeug selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen könne, ist der Polizei ein Ermessungsspielraum eingeräumt. Deshalb kann sich die Polizei für ein Abschleppunternehmen entscheiden, zumal diese das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeuges noch erhöht ist, nicht einzugehen braucht. Der fahruntüchtige Fahrzeugführer wurde daher verurteilt, die Abschleppkosten in Höhe von 179,80 Euro zu bezahlen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 11180/04.OVG

Unfälle Kein Schadenersatz bei provoziertem Auffahrunfall (379)

(jlp). Nach dem Motto "wer auffährt, hat in der Regel Schuld" klagte ein Autofahrer Schadenersatzansprüche gegen einen anderen Autofahrer ein, der auf sein Auto auffuhr. Dieser wehrte sich und trug vor, dass der Kläger nach dem Anfahren bei einer Ampel plötzlich von der linken Fahrspur auf seine Fahrspur eingeschert sei, sodass er gerade noch einen Unfall vermeiden konnte. Aus Verärgerung und Schreck habe er deshalb die Lichthupe betätigt, was wiederum den Kläger störte und deshalb zweimal voll auf die Bremse trat. Beim zweiten Mal kam es dann zum Auffahrunfall. Das Amtsgericht wies die Klage gegen den Auffahrenden schließlich ab, weil der Kläger ohne Grund zweimal gebremst und so den Unfall provoziert hat. Ohne diese, durch Zeugen bewiesene, Provokation hätte der Unfall nicht stattgefunden.

Amtsgericht München, Az.: 343 C 38237/03

Kinder

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer

Keine Elternhaftung für Kind (378)

(jlp). Einem sechsjährigen Kind muss im Bereich von Fuß- und Radwegen, insbesondere vor dem eigenen Wohnhaus, eine gewisse eigenverantwortliche Bewegungsfreiheit zugestanden werden. Wenn sich das Kind von der Hand seiner Mutter loslöst und eigenmächtig über den Radweg läuft, so ist dies den Eltern nicht unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichtspflichtverletzung anzulasten. Die Eltern des Kindes brauchen daher einem gestürzten und verletzten Fahrradfahrer keinen Schadenersatz zu bezahlen.

Amtsgericht Bremen, Az.: 9 C 521/03

Internet Auch bei ebay gelten Verbraucherschutzrechte (377)

(jlp). Eine gewerbliche Veräußerung von Waren über die Internet-Plattform ebay stellt weder bei Verwendung der dort angebotenen Option für den "Sofortkauf" noch bei der Einstellung der Ware zu einem Mindestpreis für einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen Interessenten diesen oder einen höheren Preis bieten können, eine Versteigerung dar. Gewerblich tätige Anbieter, die sich der Internet-Plattform ebay zur Veräußerung ihrer Waren bedienen, müssen deshalb Verbrauchern gegenüber ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einräumen und die Verbraucher im Rahmen der Darstellung ihres Angebots entsprechend belehren.

Landgericht Memmingen, Az.: 1H O 1016/04 (n.rk.)

Reisen Gurte im Bus sind zu benutzen (376)

(jlp). Der Teilnehmer einer zehntägigen Busreise, der wegen zahlreicher Hämatome nach einem Sturz im Bus den größeren Teil der Reise im Hotel verbringen muss, kann weder den Reisepreis mindern noch Schadenersatz fordern, wenn er sich die Verletzungen dadurch zugezogen hat, dass er bei einer durch die Verkehrslage erzwungenen Vollbremsung von seinem Sitz, an dem er sich nicht angegurtet hatte, in den Fußraum neben den Fahrer gefallen ist. Es besteht keine Verpflichtung des Reiseveranstalters, auf die Gurte hinzuweisen. Der verletzte Busreiseteilnehmer hat gegen seine eigenen Interessen gehandelt und deshalb weder Schaden- noch Schmerzensgeldansprüche gegen den Reiseveranstalter.

Amtsgericht Eutin, Az.: 6 C 173/02

Unfälle Erhöhte Sorgfaltspflicht (375)

(jlp). Der Führer eines Kraftfahrzeuges, welches auf Grund seiner Bauart beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen abschwenkt (hier: 17 m langer Sattelzug mit am Heck des Aufliegers um 2 m ausgezogener Ladebrücke), trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Führer eines derartigen Kraftfahrzeuges, der sich im linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt. Ist die Zugmaschine des Sattelzuges im Bereich einer weiträumigen, ampelgeregelten Kreuzung mit Grünpfeil bereits in der Weise nach links eingeschwenkt, dass der Fahrer den rechts nachfolgenden Verkehr nicht mehr beobachten kann, muss er das weitere Abbiegen nach links bis zum Aufleuchten des grünen Linksabbiegepfeils zurückstellen, da er erst dann sicher sein kann, dass keine Fahrzeuge mehr rechts am Sattelzug vorbeifahren. Befolgt der Fahrer des Sattelzuges diese Grundsätze nicht und kommt es beim Abbiegen nach links infolge Ausschwenkens des Hecks in den mittleren Fahrstreifen zu einer Kollision mit einen rechts am Sattelzug vorbeifahrenden Fahrzeug, so trägt der Eigentümer des Sattelzuges seinen Schaden selbst.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 325/02

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer

Abschleppen, Parken

Fahrräder auf Bahnhofsvorplatz (374)

(jlp). Ordnet eine Kommune durch ein Halteverbotsschild vor ihrem Bahnhof ein Halte- und Parkverbot an, so richtet sich dieses Halteverbot nicht an Fahrradfahrer, die ihr Fahrrad vor dem Bahnhofsvorplatz abstellen. Das Halteverbotsschild gilt lediglich für die Fahrbahn einer Straße und nicht für den Bahnhofsvorplatz. Das Abstellen von Fahrrädern in diesem Bereich ist daher nicht unzulässig.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 29/03

Unfälle Versicherung darf Unfallverletzungen überprüfen (373)

(jlp). Macht der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch gegen seine Unfallversicherung geltend, dann ist er gegebenenfalls verpflichtet, sich von einem Arzt, den die Versicherung benennt, untersuchen zu lassen. Weigert sich der Versicherungsnehmer, sich von diesem Arzt untersuchen zu lassen, so ist die Versicherungsgesellschaft leistungsfrei.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 7 U 37/03

Werbung

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen

Ausnutzung der Unerfahrenheit bei Kindern (372)

(jlp). Die Werbung für die Bestellung von Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschonern und Mailboxsprüchen per 0190-Servicenummer in Jugendzeitschriften verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen wird ausgenutzt. Dies wird durch Werbung stärker beeinflusst. Entscheidend ist, dass der jugendliche Nutzer nicht von vornherein übersehen kann, welche Kosten auf ihn zukommen. Die Dauer des Ladevorgangs ist ihm bei Anwahl der Servicenummer noch nicht bekannt. Erst am Schluss steht fest, wie teuer das Herunterladen des Serviceangebots geworden ist. Eine vorherige Kenntnis der Kosten ist aber unerlässlich. Für die Beurteilung der Rechtslage spielt es keine Rolle, dass ähnliche Werbungen auch in Tageszeitungen etc. geschaltet sind, weil diese sich nicht gezielt an Minderjährige wenden.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 29/04

Arbeitgeber, -nehmer Erstattung von Fortbildungskosten (371)

(jlp). Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände zumutbar sein. Sie muss einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 6 AZR 320/03

Abschleppen,  Parken

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Bewachter Parkplatz (370)

(jlp). Der Veranstalter eines Golfturniers stellte für seine Besucher Wiesenflächen als Parkflächen bereit. Der Parkplatz war mit Bändern abgesteckt. Personal wies die Gäste ein. Hierfür wurde ein Entgelt von 3,00 Euro pro Fahrzeug erhoben. Zusätzlich wurden Schilder mit dem Hinweis "Die Parkplätze werden überwacht" aufgestellt. Ein Fahrzeug wurde aufgebrochen. Urlaubsgepäck und eine Golfausrüstung im Wert von 11.000 Euro wurden gestohlen. Der Turnierveranstalter fühlte sich hierfür nicht verantwortlich, da er keine Obhutspflicht übernommen habe. Das Gericht sah dies aber anders und verurteilte den Turnierveranstalter zum Schadenersatz. Denn die Hinweisschilder konnten vom Parkplatzbesucher nur dahingehend verstanden werden, dass diese Wiesenfläche weiter räumlich überwacht und insoweit den typischen Autoabstellrisiken wie Diebstahl, Einbruch und Beschädigung entgegenwirken will. Hier durfte der Kunde davon ausgehen, dass die Parkfläche durch entsprechende Rundgänge überwacht wird.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.:1 U 46/04

Fahrerlaubnis

Abschleppen, Parken

Alkohol, Drogen, Rauschmittel

Kleiner Weg mit großer Wirkung (369)

(jlp). Weil eine Autofahrerin sich nach durchzechter Nacht nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie eine Freundin an, um sie von der Gaststätte abzuholen und nach Hause zu bringen. Vorher wollte sie aber noch ihr Fahrzeug umparken und dieses auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte abstellen. Bei diesem Fahrmanöver fiel sie einer Polizeistreife auf. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholkonzentration 1,49 Promille) wurde sie zu einer Geldstrafe von 840 Euro verurteilt. Außerdem wurde ihr der Führerschein für die Dauer von neun Monaten entzogen. Nach Meinung des Gerichts handelte es sich nicht um eine bloße Bagatelletat, da das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt wurde. Weder ist die Dauer der Fahrtstrecke noch die Motivation geeignet, von der Strafe abzusehen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 Ss 102/04

Unfälle Versicherungsschutz für Probefahrt (368)

(jlp). Hat ein Händler das in seinem Betrieb zum Verkauf stehende Fahrzeug nicht gegen das Risiko einer leicht fahrlässigen Schädigung versichert, dann muss er mögliche Käufer vor Antritt einer Probefahrt ausdrücklich auf das Fehlen dieses Versicherungsschutzes hinweisen. Andernfalls kann er vom Kaufinteressenten keinen Schadenersatz verlangen.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 1360/01

Unfälle Zettel entschuldigt Unfallflucht nicht (367)

(jlp). Ein Kfz-Haftpflichtversicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er sich nach einem Unfall unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Die Haftpflichtversicherung ist in einem solchen Fall berechtigt, ihre geleisteten Schadenersatzansprüche beim Versicherungsnehmer als Regressforderung geltend zu machen. Diese Aufklärungspflicht verletzt der Versicherungsnehmer auch dann, wenn er am geschädigten Fahrzeug nur einen Hinweiszettel hinterlässt und sich vom Unfallort entfernt. Bei ausländischen Versicherungsnehmern gilt dies selbst dann, wenn in deren Heimatland ein solcher Zettel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges als Unfallaufklärung ausreichen würde.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Az.: 113 C 3242/03

Unfälle Von der Sonne geblendet (366)

(jlp). Ist der Fahrer durch die Sonne in seiner Sicht auf die Ampel und die Kreuzung beeinträchtigt, darf er nicht ungebremst in die Kreuzung einfahren. Notfalls muss er anhalten. Fährt er in dieser Situation weiter, so handelt er grob fahrlässig. Die Kaskoversicherung muss keinen Schadenersatz leisten.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 19/03

Unfälle Hilfeleistender genießt Unfallversicherungsschutz (365)

(jlp). Wer Hilfe bei der Bergung eines liegen gebliebenen Fahrzeuges leistet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und sprach einem Landwirt Ersatz für die notwendigen Heilbehandlungskosten zu. Dieser wurde von einem Pkw erfasst, als er einem anderen Landwirt bei der Bergung seines Schleppers half, der auf nächtlicher Straße wegen eines Kabelbrandes Feuer fing.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 10 U 2866/03

Geschwindigkeit Kein Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit (364)

(jlp). Ein wegen Geschwindigkeitsüberschreitung angeordnetes Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der letzten Gerichtsverhandlung rund zwei Jahre und zwei Monate liegen. Diese lange Verfahrensdauer, die nicht im Einflussbereich des Betroffenen lag, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot ausnahmsweise jedenfalls dann, wenn gegen den Fahrzeugführer in der Zwischenzeit keine weiteren Verkehrsverstöße bekannt geworden sind.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 53/04

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Zugangsbeweis für Telefaxschreiben (363)

(jlp). Für die per Fax übersandten Schreiben besteht ebenso wenig wie für Briefpostsendungen die Möglichkeit eines so genannten Anscheinsbeweises, da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass Briefpostsendungen oder Telefaxsendungen den Empfänger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig und richtig erreichen. Der "O.K.-Vermerk" im Faxprotokoll reicht als Zugangsbeweis nicht aus, da hierdurch lediglich nachgewiesen werden kann, dass in der bestimmten Zeit eine Verbindung zu dem Empfangsgerät bestanden hat. Ein Nachweis dafür, dass dieses Fax auch ausgedruckt worden ist, kann aber der "O.K.-Vermerk" nicht liefern.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 8 Sa 1806/03

Reisen Reiseabbruchversicherung muss Ersatz leisten (362)

(jlp). Ein Urlauber hat für sich und seine Ehefrau eine "Naturerlebnisreise" nach Namibia gebucht. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Reiseabbruchversicherung ab. Während des Urlaubs erkrankte die Ehefrau unerwartet schwer an einer durch Malariaprophylaxe hervorgerufene Psychose. Das Ehepaar musste die Urlaubsreise vorzeitig abbrechen und nach Hause fliegen. Die Reiseabbruchversicherung ersetzte nur einen Teil und berechnete den Kostenersatz aus dem Pauschalpreis ohne Flugkosten. Das Gericht sah dies anders und bestätigte dem Urlauber, dass bei einer Pauschalreise eine Gesamtleistung und nicht eine jeweilige Teilleistung gebucht werde. Folglich kann die Flugleistung auch nicht ausgeklammert werden.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 65/03

Reisen /

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Abgelenkt und bestohlen (361)

(jlp). Ist eine Tasche in einem Straßencafé in Spanien neben dem Stuhl der versicherten Person abgestellt und wendet sich die versicherte Person nach vorn den Tischgesprächen zu, findet keine sichere Verwahrung des Tascheninhalts (hier: Digitalkamera) statt. Die Reisegepäckversicherung muss keinen Schadenersatz leisten. Denn sichere Verwahrung im persönlichen Gewahrsam ist nur dann gegeben, wenn die mitgeführten Objekte sich im Blickfeld des Gewahrsamsinhabers und derart in seiner Nähe befinden, dass ein Zugriff eines Unbefugten jederzeit entweder verhindert werden kann oder zumindest sofort entdeckt wird.

Amtsgericht Hamburg, Az.: 17A C 476/02

Reisen Hotelzimmer auf Südseite liegt nicht im Norden (360)

(jlp). Wird ein Urlauber, der ein Nichtraucherzimmer mit Südseite gebucht hat, entgegen der ausdrücklichen Reisebestätigung auf der Nordseite des Hotels untergebracht, dann liegt ein Reisemangel vor. Der Reisende kann den Reisepreis um 30 Prozent für die Zeit mindern, in der er im Zimmer auf der Nordseite untergebracht war. Für den "Umzugstag" in ein Zimmer auf der Südseite kann er den Reisepreis um weitere 50 Prozent mindern. Zusätzlich steht ihm für diesen Tag auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.

Amtsgericht Köln, Az.: 128 C 197/03

Reisen Keine fiktive Schadenabrechnung (359)

(jlp). Die Klausel in einer Campingversicherung, wonach die Versicherung bei Beschädigung des Wohnwagens nur bei durchgeführter Reparatur die notwendigen Reparaturkosten zu bezahlen hat, ist wirksam. Der Versicherungsnehmer kann diese Wiederherstellungskosten nicht fiktiv, sondern nur konkret durch Vorlage einer Reparaturrechnung abrechnen.

Amtsgericht Köln, Az.: 117 C 115/03

Unfälle mit/wegen Tieren Eingeschränkte Pferdehaltung (358)

(jlp). Alleine dadurch, dass jemand ein Tier hält, haftet dieser, wenn dieses Tier einen Schaden anrichtet. Man nennt dies die Tierhaltergefährdungshaftung. Hierbei kommt es auf ein Verschulden des Tierhalters nicht an. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn es sich bei dem Tierhalter um einen gewerblichen Tierhalter (z.B. Landwirt) handelt. Dieser kann sich im Hinblick auf seine Haftung entlasten, wenn er nachweist, dass er die notwendigen und erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Diese Entlastung greift für ein entlaufenes Pferd, das einen Verkehrsunfall verursacht hat, dann ein, wenn der Tierhalter für den Fall seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der Pferde durch Dritte getroffen hat. Kann er diesen Beweis allerdings nicht führen, haftet der Pferdehalter für die Unfallfolgen.

Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 9 U 3987/03

Unfälle mit/wegen Tieren Pkw-Fahrer haftet für Kollision mit Pferd (357)

(jlp). Ein Pkw-Fahrer, der auf Grund überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h innerorts und unter Alkoholeinwirkung die deutlichen Warnhinweise einer Zeugin nicht wahrnimmt und infolgedessen mit einem freilaufenden Pferd kollidiert, hat diesen Unfall zu 2/3 verursacht und verschuldet. Zu 1/3 hat der Pferdehalter den Schaden selbst zu tragen, weil er das Weidetor nicht ausreichend, z.B. durch eine Kette mit Schloss, gesichert hatte. In jedem Fall überwiegt das grobe fahrlässige Verhalten des Pkw-Fahrers.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 259/03

Fahrerlaubnis Polizei kann Fahrzeug sicherstellen (356)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der im öffentlichen Straßenverkehr einen Pkw führt, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und es weiter duldet, dass seine Ehefrau dieses Fahrzeug steuert, obwohl auch ihr die Fahrerlaubnis entzogen ist, handelt ohne jegliche Verantwortung. Äußert er sich zudem gegenüber den Polizeibeamten dahingehend, dass er oder seine Ehefrau auch weiterhin ohne Führerschein fahren werden, so kann die Polizei das Fahrzeug sicherstellen. Nur so lässt sich verhindern, dass diese erneut dieses Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr führen werden.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 12 B 10545/04

Motorradfahrer / Fahrlehrer / Fahrerlaubnis Fahrlehrer haftet dem Motorradfahrschüler nicht (355)

(jlp). Kommt ein Fahrschüler mit einem Motorrad beim Abbremsen mit etwa 30 km/h bei Nässe auf einer Fahrbahnmarkierung zu Fall und hat der Fahrschüler bereits 16 Unterrichtseinheiten absolviert, so haftet der Fahrlehrer für die Unfallverletzungen des Fahrschülers nicht. Zwar hat der Fahrlehrer die Pflicht, seinen Fahrschüler nach Möglichkeit vor Schaden zu bewahren und darf ihm so keine Aufgaben übertragen, die dieser nach seinem Ausbildungsstand noch nicht meistern kann, doch dürfen diese Anforderungen bei einem bereits fortgeschrittenen Fahrschüler nicht überspannt werden. An dieser Haftungslage ändert sich auch dann nichts, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Funkeinrichtung zur Kommunikation zwischen Fahrlehrer und Motorrad-Fahrschüler gefehlt hat, weil sich das Fehlen dieser Funkeinrichtung nicht unfallursächlich ausgewirkt hat.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 58/02

Unfälle Überholen trotz Gegenverkehr (354)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der in einer leicht gezogenen Rechtskurve einen Kleinbus auf einer Landstraße überholt und sodann mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert, handelt grob fahrlässig. Seine Vollkaskoversicherung muss ihm keinen Schadenersatz für die eigenen Fahrzeugschäden leisten. Ein solcher Fahrzeugführer verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung, da nur überholen darf, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Durch die Rechtskurve und das sichtbehindernde Fahrzeug war die Verkehrslage unklar gewesen. Ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deute gerade darauf hin, dass der Fahrzeugführer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maß verletzt hat.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 151/03

Unfälle mit/wegen Tieren Wildschweinkollision (353)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit und Abblendlicht in einer Waldgegend ein Fahrzeug mit 80 km/h steuert, muss mit einem möglichen Wildwechsel auch dann rechnen, wenn auf einen solchen Wildwechsel nicht ausdrücklich durch ein Gefahrenkennzeichen ("Wildwechsel") aufmerksam gemacht wird. Denn ein Idealfahrer fährt in einem solchen Bereich unter diesen Umständen so vorsichtig, dass er sofort innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Deshalb haftet ein Fahrzeugführer für die Unfallfolgen, die dadurch entstehen, dass er mit drei plötzlich auftauchenden Wildschweinen kollidiert und dann als Folge hiervon einen Unfall mit einem anderen Pkw verursacht.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 214/03

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer Rotlicht gilt auch für Fahrräder (352)

(jlp). Ein Fahrradfahrer, der die Lichtzeichenanlage missachtet und etwa fünf Sekunden nach dem Rotlichtbeginn noch über die Kreuzung fährt, handelt vorsätzlich. Sein Argument, "er habe es eilig gehabt", zeigt, dass er vollkommen uneinsichtig ist. Er wurde deshalb mit einer Geldbuße von 60 Euro bestraft und erhielt noch einen Punkteeintrag in der Verkehrszentralregisterkartei in Flensburg.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 119/03

Arbeitgeber, -nehmer Beleidigung einer Arbeitskollegin (351)

(jlp). Ein Arbeitnehmer tobte im Personalbüro und attackierte die dortige Sachbearbeiterin wegen einer Spesenabrechnung verbal mit den Worten: "So Frauen wie dich hatte ich schon Hunderte." Später soll er sie noch als "blöde Nutte" und "Arschloch" beschimpft haben, was aber nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte. Der Arbeitgeber sah den Betriebsfrieden als gefährdet an und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts zu Recht. Bereits die erste Beleidigung reicht für eine fristlose Kündigung aus, da zu befürchten ist, dass sich solche Störungen wiederholen können.

Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 15 Ca 647/03

Unfälle / Motorradfahrer Nutzungsentschädigung für ein Motorrad (350)

(jlp). Für unfallgeschädigte Fahrzeuge hat der Fahrzeughalter gegen den Unfallverursacher nicht nur einen Anspruch auf Schadenersatz für die Fahrzeugreparatur. Er hat auch Anspruch auf eine so genannte Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der er sein Fahrzeug unfall- und reparaturbedingt nicht nutzen konnte. Für Autos ist dies unproblematisch. Für Motorräder, die - im Gegensatz zu Pkw - häufig nur als Hobby oder aus sportlichem Interesse gehalten werden, ist Nutzungsausfall nur erstattungsfähig, wenn der Halter praktisch täglich auf den Gebrauch oder zumindest auf die Verfügbarkeit des Krades angewiesen ist. Besteht Zugriffsmöglichkeit auf ein Auto, dann geht der Anspruch auf Nutzungsausfall für das Motorrad dann nicht verloren, wenn der Pkw als "Familienwagen" genutzt wird, während der Halter alle seine Fahrten mit dem Motorrad durchführt.

Landgericht München I, Az.: 17 S 21278/02

Fahrzeugkauf,
-verkauf
Gebrauchtwagenverkauf durch Zahnärztin (349)

(jlp). Eine Zahnärztin verkaufte ihren gebrauchten BMW 325 Cabrio mit einer Fahrzeugkilometerleistung von 132.000 km. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart und gleichzeitig erklärt, dass technische Probleme nicht bekannt seien. Kurze Zeit später stellte die Werkstatt einen Defekt der Zylinderkopfdichtung fest. Der Käufer forderte daraufhin von der Zahnärztin Schadenersatz. Er war der Ansicht, dass die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen worden sei, weil es sich um einen so genannten Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe und die Zahnärztin in Ausübung gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit verkauft habe. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Zahnärztin repariert und zieht zwar Zähne. Zu ihrem Berufsfeld gehört aber nicht der Verkauf von Autos. Der Ausschluss der Gewährleistung war damit wirksam. Dem Fahrzeugkäufer stehen keine Schadenersatzansprüche zu.

Amtsgericht Bad Homburg, Az.: 2 C 182/03 (17) n.rk.

Öffentlicher Verkehrsraum Kfz-Kollision an der Mülltonne (348)

(jlp). Wird ein Pkw durch eine am Straßenrand stehende Mülltonne beschädigt, dann kann kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn die Mülltonne vom Müllentsorgungsunternehmen dort positioniert wurde, da keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers besteht, die Mülltonne umgehend wieder auf das Grundstück zu schieben. Einem Pkw-Fahrer obliegt in einem derartigen Fall die Sorgfaltspflicht, an den am Straßenrand stehenden Mülltonnen mit gebotenem Abstand und gebotener Geschwindigkeit vorbeizufahren.

Amtsgericht Stadtroda, Az.: 2 C 977/01

Kinder Versicherungsstreit (347)

(jlp). Betätigt ein minderjähriges Kind versehentlich die Fernbedienung für ein automatisch herabfallendes Garagentor und wird hierdurch ein einfahrendes Fahrzeug beschädigt, so ist für die Schadenregulierung die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges zuständig, in dem das Kind saß. Das Hantieren mit der Fernbedienung dient dem Befahren der Garage, sodass die Kfz-Haftpflichtversicherung und nicht die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss.

Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 31 C 14060/03

Dies und das Anwohner müssen Straßenbäume dulden (346)

(jlp). Pflanzt eine Gemeinde zur Dorfverschönerung Bäume (hier: fünf Vogelbeerbäume) etwa 60 cm von den Grundstücksgrenzen der privaten Wohnhauseigentümer auf dem Grünstreifen einer Straße an, dann kommt hinsichtlich des Grenzabstandes der Bäume das Nachbarrecht nicht zur Anwendung. Vielmehr geht das Landesstraßenrecht mit den dort genannten Duldungspflichten vor. Daher müssen die Anwohner Eingriffe in ihr Eigentum durch Pflanzungen neben der Straße dulden. Die Anwohner können ihr Beseitigungsverlangen nicht auf das Nachbarrecht, das für Vogelbeerbäume einen Mindestabstand von 2 m vorsieht, berufen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 8 K 2724/03

Motorradfahrer / Unfälle Anspruch auf behinderten- gerechten Motorradumbau (345)

(jlp). Ein Motorradfahrer wurde schuldlos bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittsgelähmt. Er hatte ein Schmerzensgeld von 200.000 Euro erhalten. Zusätzlich wurde sein Pkw behindertengerecht umgebaut. Da er vor dem Unfall aber auch Motorrad gefahren sei, forderte er zusätzlich die Kosten von rund 23.000 Euro für den behindertengerechten Umbau seines Motorrads. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Alle Gerichtsinstanzen waren der Auffassung, dass die entgangene Freude am Motorradfahren bereits mit der Zahlung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden ist.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 46/03

Vermietung Mietvertragskündigung per Telefax (344)

(jlp). Ist im Gewerberaummietvertrag vorgesehen, dass die Kündigung mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, so hat diese vereinbarte Schriftform eine klarstellende Bedeutung für die Wirksamkeit der Kündigung. Der Zugang einer solchen Kündigung kann allerdings auch per Telefax bewirkt werden. Allerdings ist der Zugang erst dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

Daher ist auch bei einer Übermittlung per Telefax auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte.

Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 214/00

Vermietung Nachmieter oder Untermieter (343)

(jlp). Der Vermieter von Gewerberaum ist nicht verpflichtet, den Mieter bei Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen. Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, einem Untermietverhältnis zuzustimmen, wenn es sich um solvente Untermieter handelt. Zahlungsunfähige Untermieter muss der Vermieter aber nicht akzeptieren. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung für ein Untermietverhältnis bei einem solventen Untermieter, so ist der Mieter zur sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U 117/03

Fahrzeugkauf,
-verkauf
Arglistige Täuschung nach Kfz-Umbau (342)

(jlp). Erklärt ein Pkw-Verkäufer, das Auto sei ordnungsgemäß tiefer gelegt worden, obwohl er weiß, dass nach der im Fahrzeugbrief eingetragenen Tieferlegung noch eine weitere erhebliche, aber nicht durch einen TÜV-Prüfer abgenommene und nicht im Fahrzeugbrief eingetragene Tieferlegung erfolgt ist, so handelt er arglistig und haftet dem Käufer auf Schadenersatz. Die Kürzung der Tragwerksfedern führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit der Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr, wenn durch diese Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die dafür erforderliche hinreichend konkrete und wahrscheinliche Gefährdung liegt vor, wenn infolge der Tieferlegung die für den Wagen zugelassenen Winterreifen an der Karosserie schleifen.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 444/99

Unfälle Gefahrerhöhung durch profillose Fahrzeugreifen (341)

(jlp). Eine Gefahrerhöhung liegt bei der Benutzung eines Kfz vor, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist. Die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ist wesentlich beeinträchtigt, wenn es mit Reifen in Betrieb genommen wird, die nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe - hier hatten die Hinterreifen des versicherten Kfz zum Unfallzeitpunkt kein Profil mehr - ausweisen. Damit muss die Vollkaskoversicherung keinen Schadenersatz leisten. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hatte die Einschätzung der Vollkaskoversicherung bestätigt und dem Fehlen eines messbaren Profils der Hinterreifen einen entscheidenden Einfluss auf den Schleuderunfall zugesprochen, weil dieser Reifenzustand ein "Aufschwimmen" stark begünstigt hatte.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 261/02-25

Öffentlicher Verkehrsraum Motorschaden nach Straßenüberflutung (340)

(jlp). Ein Motorschaden, der dadurch entsteht, dass der Fahrer des Autos bei Überflutung der Straße in eine Straßensenke fährt, löst keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Fahrzeugteilversicherung aus, da die Überschwemmung den Schaden nicht unmittelbar verursacht hat.

Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 301 C 485/03 [42]

Geschwindigkeit Rasen trotz Lärmschutz (339)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung deutlich überschreitet, handelt grob pflichtwidrig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung allein wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner, oder aber wegen der Sicherheit des Verkehrs angeordnet worden ist. Fahrzeugführer, die diesen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen missachten, riskieren nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein Fahrverbot.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 Ss 25/04

Dies und das Nutzungsausfall für Wohnmobil (338)

(jlp). Nutzungsausfall kann für ein unfallgeschädigtes Wohnmobil grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn der Halter des Wohnmobils während der Fahrzeugreparatur eigentlich in Urlaub fahren wollte. Wird das Wohnmobil aber ganzjährig wie ein Pkw genutzt, so steht dem Wohnmobilhalter eine Nutzungsentschädigung auch dann zu, wenn er für diese Zeit keinen Urlaub geplant hatte.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 100/03

Betrug, Diebstahl, Einbruch Schlüsselverlust und Kfz- Diebstahl (337)

(jlp). In der Kfz-Kaskoversicherung handelt der Versicherungsnehmer, der nach einem Schlüsselverlust die Codierung beibehalten hat, nur dann grob fahrlässig, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Schlüssel unter Umständen verloren wurde, die dem Finder eine Zuordnung zum Fahrzeug ermöglichten, also z.B. wenn der Schlüssel mit einem entsprechenden Anhänger versehen ist oder ein Dritter den Verlust beobachtet hat bzw. der Schlüssel gezielt gestohlen wurde. Liegen solche Umstände nicht vor, ist die Kaskoversicherung zum Schadenersatz beim Kfz-Diebstahl verpflichtet.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U 123/01

Öffentlicher Verkehrsraum Sicherungspflichten bei Steinschlaggefahr (336)

(jlp). Wird ein Kfz auf einer öffentlichen Straße durch größere Felsbrocken beschädigt, so ist für diesen Schaden der Grundstückseigentümer verantwortlich, wenn er notwendige Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Ist das Grundstück aber durch eine straßenseitige Stützmauer gegen Erdrutsch abgesichert, so reicht es in der Regel aus, wenn der Grundstückseigentümer den Bau eines Fangzaunes und die Aufstellung von Parkverbots- und Steinschlagwarnschildern veranlasst hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von dem angrenzenden bewuchs- und stützmauergesicherten Hangabschnitt seit Jahren kein Steinschlag ausgegangen ist. Der Kfz-Halter, der in diesem Parkverbotsbereich parkt, hat dann bei Steinschlag keinen Schadenersatzanspruch.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 177/02

Arbeitgeber,
-nehmer
Geheimnisverrat für “mitgebrachte” Kundendaten (335)

(jlp). Ein aus der Firma ausgeschiedener Handelsvertreter verletzt das Geschäftsgeheimnis seiner "alten" Firma, wenn er die Kundennamen aus seiner geschäftlichen Tätigkeit in seine persönlichen Unterlagen nimmt und diese Kundennamen und Kundenadressen verwertet. Es liegt ein Verstoß gegen § 17 II des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG) vor.

Ein solcher Verstoß kann dem neuen Arbeitgeber des Handelsvertreters aber regelmäßig nicht angelastet werden, wenn dieser vom Geheimnisverrat keine Kenntnis hatte. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem übergewechselten Handelsvertreter für "mitgebrachte" Kunden eine Zusatzprovision gezahlt wird.

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 119/00

Arbeitgeber,
-nehmer
Keine Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Rauferei (334)

(jlp). Zieht sich ein Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer Rauferei eine Verletzung zu, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, so hat er die Arbeitsunfähigkeit verschuldet, wenn er die Rauferei provoziert und aktiv den Beginn der Phase der Tätlichkeiten mit eingeleitet hat. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.

Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 785/03

Dies und das Der wegrollende Einkaufswagen (333)

(jlp). Der Kunde eines Einkaufsmarktes hatte seine gekauften Waren im Einkaufswagen verstaut und rollte diesen Wagen auf dem Firmenparkplatz in Richtung seines Autos. Um die Fernbedienung für sein Fahrzeug zum Öffnen der Heckklappe in Gang zu setzen, ließ er den Einkaufswagen kurz los. Dieser machte sich selbstständig und beschädigte ein fremdes Fahrzeug. Für einen solchen Schaden muss die Privathaftpflichtversicherung nicht aufkommen, weil der Schaden beim Fahrzeuggebrauch entstanden ist. Hierzu gehört auch der Beginn des Beladens. Schadenersatzpflichtig ist damit die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 301 C 769/03 (70)

Fahrlehrer / Fahrausbildung Motorradsturz des Fahrschülers (332)

(jlp). Der Fahrlehrer darf den Motorradfahrschüler erst nach ausreichender Vorbereitung auf Fahrsituationen, wie sie sich dem Motorradfahrer dort stellen, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen lassen. Als Maßstab für den Umgang dieser Vorbereitung kann der Curriculare Leitfaden der Studienstelle der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. herangezogen werden. Nach diesem Leitfaden ist die praktische Ausbildung in fünf Stufen aufgebaut: Grundstufe, Aufbaustufe, Leistungsstufe, Stufe der Sonderfahrten und Reife- und Teststufe. Danach handelt ein Fahrlehrer unverantwortlich, wenn er einen Fahrschüler in den öffentlichen Straßenverkehr fahren lässt, obwohl dieser noch nicht einmal alle Übungen aus der Grundstufe durchgeführt hat. Kommt der Fahrschüler in einer solchen Situation mit dem Motorrad zu Fall, so kann er für erlittene Verletzungen den Fahrlehrer in die Haftung nehmen.

Landgericht Osnabrück, Az.: 9 O 3071/01

Betrug, Diebstahl, Einbruch Fahrzeugbrief im gestohlenen Wohnwagen (331)

(jlp). Lässt der Eigentümer eines auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Wohnwagens versehentlich den Fahrzeugbrief im Wohnwagen zurück, so ist bei einem Diebstahl des Fahrzeuges die Kaskoversicherung gleichwohl zum Schadenersatz verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherung beweisen kann, dass das Zurücklassen des Briefes im Wohnwagen ursächlich oder wenigstens mitursächlich für den Fahrzeugdiebstahl war.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 W 50/03

Geschwindigkeit Schnelle Pferde in zu schnellen Transportern (330)

(jlp). Ein Pferdetransportwagen, beladen mit Trabrennpferden, hatte es nach einem Turnier besonders eilig. Obwohl er mit seinem Fahrzeug höchstens 80 km/h hätte fahren dürfen, wies sein Fahrtenschreiberblatt mehrfach eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 40 km/h auf. Der Fahrzeugführer hielt diese Feststellungen und Aufzeichnungen aber nicht für aussagekräftig, weil sein Fahrtenschreiber nicht geeicht gewesen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte den Fahrzeugführer zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Denn auch wenn das Kontrollgerät nicht gültig geeicht ist, kann der Tatrichter seinem Urteil ein hieraus stammendes Fahrtenschreiberschaublatt zu Grunde legen, wenn er sich über mögliche Messungenauigkeiten bewusst ist und diesen Ungenauigkeiten mit einem den gegebenen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragenden Sicherheitsabschlag (hier: 6 km/h bei auf dem Fahrtenschreiberblatt aufgezeichneten 126 km/h) begegnet.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 Ss OWI 644/03

Unfälle Schadenersatz wegen überalteter Reifen (329)

(jlp). Ein Gebrauchtwagenhändler ist dem Käufer eines Gebrauchtwagens zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Fahrzeugkäufer mit diesem Fahrzeug einen Unfall erleidet, weil die Fahrzeugbereifung mangelhaft ist und die Reifen bereits über fünfeinhalb Jahre alt sind. Solche Reifen sind nicht mehr verkehrssicher, insbesondere dann nicht, wenn sie auf einem Sportwagen, der eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 295 km/h erreichen kann, montiert sind. Weil der Gebrauchtwagenhändler auf dieses Reifenalter und auf das damit verbundene Risiko nicht hingewiesen hatte, wurde er zum Schadenersatz verurteilt.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 386/02

Dies und das Kauf eines Radarwarngerätes ist sittenwidrig (328)

(jlp). Der Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes ist sittenwidrig und damit nichtig. Denn nach § 23 I b StVO ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich untersagt, ein Radarwarngerät zu betreiben oder ein solches betriebsbereit mitzuführen. Der Kauf eines Gegenstands, der bei lebensnaher Betrachtung ganz offensichtlich dazu dient, sich Verkehrskontrollen dadurch wirksam zu entziehen, dass deren Standorte rechtzeitig vorher angezeigt werden, verstößt gegen die guten Sitten. Der Käufer kann das Gerät dem Verkäufer wieder zurückgeben. Der Verkäufer muss dem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten.

Landgericht Stuttgart, Az.: 5 S 13/03

Betrug, Diebstahl, Einbruch Da nützt auch ein Wachhund nichts (327)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug unverschlossen mit Schlüssel im Zündschloss in ländlicher Gegend auf einem Hof vierzig Meter von der Hauptstraße entfernt abstellt, handelt grob fahrlässig und hat bei einem Diebstahl dieses Fahrzeuges keinen Schadenersatzanspruch gegen seine Kaskoversicherung. Dies auch dann nicht, wenn auf dem Hof ein frei herumlaufender Hund ist, der das Fahrzeug "bewacht". Zwar erscheint es plausibel, dass der Hund in der Regel das Herannähern von Fremden bemerkt. Es lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen, dass der Hund das Herannähern von Fremden rechtzeitig bemerkt und dann in der Lage ist, die Entwendung eines unverschlossenen Fahrzeugs mit im Zündschloss steckenden Zündschlüssel zu verhindern. Dem steht nämlich entgegen, dass die Fahrzeugentwendung innerhalb kürzester Zeit erfolgen kann, da keinerlei Sicherungsmechanismen zu überwinden sind.

Landgericht Itzehoe, Az.: 1 S 157/03

Arbeitgeber, -nehmer Kein Widerruf des erteilten Urlaubs (326)

(jlp). Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub genehmigt, dann sind beide Seiten an diesen genehmigten Urlaub gebunden. Der Arbeitgeber kann diesen genehmigten Urlaub nicht mehr einseitig widerrufen.

Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 1475/02

Unfälle Sekundenschlaf (325)

(jlp). Einem Lkw-Fahrer ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er aufgrund eines Sekundenschlafs mit dem Lkw von der Fahrbahn in den Randbereich gerät. Den Fahrer entlastet nicht, dass er vor Fahrtantritt elf Stunden geruht hatte und bis zum Unfall erst zweieinhalb Stunden unterwegs war, wenn ihm bekannt war, dass er an einer Nasenverkrümmung litt, die operativ behandelt werden musste, um für ausreichende Sauerstoffzufuhr im Schlaf und damit ausreichende Erholung zu sorgen.

Landgericht Stendal, Az.: 23 O 67/02

Betrug, Diebstahl, Einbruch Nachträgliche Angabe retten Versicherungsschutz (324)

(jlp). Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug gestohlen, so muss der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Kaskoversicherung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Diebstahlshergang und zur Schadenhöhe machen. Falsche Angaben berechtigen die Versicherungsgesellschaft zur Verweigerung von Schadenersatzleistungen. Macht so ein Kfz-Versicherungsnehmer zunächst fahrlässig falsche Angaben zum Kaufpreis, die er aber kurz danach unverzüglich und aus eigenem Antrieb berichtigt, so liegt kein Verschulden vor. Die Kaskoversicherung hat Schadenersatz zu leisten.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 1 U 85/02

Geschwindigkeit Unentschuldbare Geschwindigkeitsüberschreitung (323)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der auf einer kurvenreichen Strecke die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h um 40 km/h überschreitet und dann die Gewalt über sein Fahrzeug verliert, handelt grob fahrlässig. Die Kaskoversicherung muss keinen Schadenersatz leisten. Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Fahrers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Das Gericht sah in diesem Fall diese Voraussetzungen als gegeben an.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 45/02

Unfälle Keine Mehrwertsteuer bei Eigenreparatur (322)

(jlp). Verzichtet der Geschädigte nach einem unfallbedingten Kfz-Totalschaden auf eine Ersatzbeschaffung oder fällt bei einer Wiederherstellung wegen Selbstreparatur, Reparatur durch einen Schwarzarbeiter oder bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges von einem privaten Anbieter keine Mehrwertsteuer an, ist die Mehrwertsteuer nicht ersatzfähig. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss deshalb eine geltend gemachte Mehrwertsteuer nicht bezahlen.

Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 187/03

Öffentlicher Verkehrsraum Streupflicht an verkehrswichtigen Kreuzungen (321)

(jlp). Bei einer "verkehrswichtigen" Einbahnstraße mit zwei parallel laufenden Fahrspuren muss mit einer derart zügigen Fahrweise gerechnet werden, dass jedenfalls der Bereich vor ampelgeregelten Kreuzungen als "gefährlich" in den jeweiligen Räum- und Streuplan aufzunehmen ist.

Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 4 U 1635/03

Verhalten im Straßenverkehr Rechtsfahrgebot im einspurigen Kreisverkehr (320)

(jlp). Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein "Schneiden" der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 87/03

Verhalten im Straßenverkehr Rotlichtverstoß wegen Missdeutung eines Hupsignals (319)

(jlp). Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. Besondere Umstände können aber im Einzelfall den Fahrer vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. So kann das Hupen eines anderen Fahrers, das man fälschlicherweise auf sich bezieht, dazu führen, dass man sein Fahrzeug startet, obwohl die Ampelanlage immer noch auf Rot steht. In einer solchen Situation muss der Rotlichtverstoß nicht unbedingt grob fahrlässig sein.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 275/03

Betriebsführung

Dies und das

Sittenwidrige Vertragsstrafenklausel (318)

(jlp). Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent zu zahlen hat, übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam.

Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 41/01

Betrug, Diebstahl, Einbruch Kein Versicherungsschutz für gekipptes Fenster (317)

(jlp). Dringen Einbrecher gegen Ende längerer urlaubsbedingter Abwesenheit des Versicherungsnehmers durch ein von diesem in Kippstellung belassenes Kellerfenster in ein Gebäude ein, so hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Nur dann, wenn die Räume lediglich für kurze Zeit verlassen worden sind, oder wenn sich die Dauer der Abwesenheit des Versicherungsnehmers unerwartet verlängert hat, kann das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht betrachtet werden.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 670/02

Fahrzeugkauf,
-verkauf
Originalmotor - Neuteilemotor (316)

(jlp). Ein gebrauchtes Fahrzeug ist nicht dadurch mangelhaft, dass ein aus Neuteilen bestehender Fahrzeugmotor nachträglich eingebaut wurde, der dem Originalmotor technisch völlig gleichwertig ist. Insoweit bestehen keine Qualitätsunterschiede. Es liegt auch kein erheblicher Mangel vor, so dass eine Kaufpreisminderung ausscheidet.

Oberlandesgericht München, Az.: 3U 2888/03

Unfälle mit/wegen Tieren Bremsen für eine Taube (315)

(jlp). Eine auf der Straße sitzende Taube stellt in Anbetracht der drohenden höheren Sachschäden und der Gefährdung von Menschen keinen zwingenden Grund für ein Bremsen dar. Dies bedeutet aber nicht, dass der auffahrende Fahrzeugteilnehmer seinen ganzen Schaden bezahlt bekommt. Das Gericht bewertete vielmehr die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes des auffahrenden Fahrzeugteilnehmers als höher und wies dem abbremsenden Kfz-Führer nur eine Haftung von einem Viertel zu. Dreiviertel des eigenen Schadens muss der auffahrende Fahrzeugführer selbst tragen.

Amtsgericht Solingen, Az.: 10 C 49/03

Dies und das Fahrzeugschaden in der Waschanlage (314)

(jlp). Den Betreiber einer Auto-Waschanlage trifft grundsätzlich keine Garantiehaftung für Fahrzeugbeschädigungen in der Waschanlage. D.h. der Waschanlagenbetreiber ist nicht für jeden Schaden am Fahrzeug haftbar zu machen, sondern nur für solche Schäden während des Waschvorgangs, die er wegen einer Pflichtverletzung zu vertreten hat. Weist das Fahrzeug eine Sonderausstattung (hier: Heckspoiler) auf, so ist es Aufgabe des Fahrzeughalters dem Waschanlagenbesitzer eine Pflichtverletzung nachzuweisen, da dieser nicht verpflichtet ist, seine Kfz-Waschanlage auf sämtliche Fahrzeugsonderausstattungen auszurichten. Kann der Fahrzeughalter eine solche objektive Pflichtverletzung (fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung) nicht beweisen, hat er gegen den Waschanlagenbetreiber auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Landgericht Bonn, Az.: 5 S 114/02

Unfälle / Betrug, Diebstahl, Einbruch Unfallmanipulation kann jedem zugetraut werden (313)

(jlp). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Verkehrsunfall gestellt, d.h. manipuliert worden ist, so sind die beteiligten Versicherungen leistungsfrei und müssen für die Fahrzeugschäden nicht aufkommen. Dabei stellt der Umstand, dass der Geschädigte ein verheirateter Familienvater ist und die Fahrerin des Täterfahrzeugs Mutter eines Kindes sowie als Krankenschwester in ungekündigter Stellung ist und beide sich in ihren Glaubenskreisen und in der Gesellschaft allgemein hohen Ansehens erfreuen, der Feststellung eines manipulierten Unfalls nicht entgegen.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 20/01

Geschwindigkeit Geschwindigkeitsmessung als Wegelagerei (312)

(jlp). Die Äußerung, eine Geschwindigkeitsmessung sei eine "Wegelagerei", die von dem durchführenden Polizisten wahrgenommen wird und wahrgenommen werden soll, ist regelmäßig keine Beleidigung des Polizisten. Sie ist vielmehr grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine ehrverletzende Äußerung ist nur dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähung überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Hier aber stand die verdeckte Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen im Blickpunkt und nicht die Schmähung des Polizeibeamten.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: III 2 b Ss 224/02-2/03

Unfälle Fehlende Fahrpraxis im Großstadtverkehr (311)

(jlp). Ein Kfz-Kaskoversicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er auf Grund fehlender Fahrpraxis im Großstadtverkehr und bei gegebener Ortsunkundigkeit mit der Verkehrssituation bei Erreichen der Rot anzeigenden Ampel an einer mehrspurigen Kreuzung mit hohem Verkehrsaufkommen überfordert ist und kurzfristig einen Spurwechsel vornimmt und dabei die auf Rot geschaltete Ampel übersieht. Die dadurch verursachte Kollision mit einem anderen Fahrzeug wurde grob fahrlässig verursacht und verschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen die eigene Kfz-Vollkaskoversicherung scheidet aus.

Oberlandesgericht Rostock, Az.: 6 U 249/01

Fahrerlaubnis Keine Fahrerlaubnis bei Magersucht (310)

(jlp). Bei Krankheiten, die in den Anlagen zur Fahrerlaubnisverordnung nicht genannt sind (hier: Magersucht) liegt es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, Gutachten über die Fahreignung einzuholen, wenn daran berechtigte Zweifel bestehen. Im Falle der Weigerung, dieses Gutachten beizubringen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Verwaltungsgericht Stade, Az.: 1 A 1865/02

Öffentlicher Verkehrsraum Keine Warnung vor Dachlawinen (309)

(jlp). Ist es in einem Gemeindegebiet ordnungsbehördlich nicht vorgeschrieben, dass der Hauseigentümer zum Schutz gegen herabfallenden Schnee und Eis bauliche Vorrichtungen (Schneefanggitter) an seinem Gebäude anzubringen hat, dann scheidet auch eine Haftung des Gebäudeeigentümers für Sachschäden durch Dachlawinen an einem dort abgestellten Pkw aus. Es ist Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter gebieten. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein.

Liegen solche Umstände aber nicht vor, hat der geschädigte Pkw-Besitzer keinen Schadenersatzanspruch gegen den Hauseigentümer.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 U 49/03

Arbeitgeber, -nehmer Fragerecht nach einer Schwangerschaft (308)

(jlp). Die Frage des Arbeitgebers an eine Arbeitsplatzbewerberin nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung verstößt gegen § 611a BGB (Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts). Der ausdrücklichen Versicherung der Arbeitnehmerin, dass bei ihr keine Schwangerschaft vorliegt, kommt daher keine Bedeutung zu. Der Arbeitgeber kann wegen einer solchen falschen Versicherung den abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht anfechten, da die Frage nach der Schwangerschaft unzulässig war.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 621/01

Dies und das Glatteis in der Autowaschanlage (307)

(jlp). Der Betreiber einer Autowaschanlage hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungs- und seiner vertraglichen Schutzpflicht Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Altschnee Schaden erleiden. Diese Pflicht ist insbesondere dann verletzt, wenn es sich um vereisten und verharschten Altschnee handelt. Allerdings kann den Kunden ein Mitverschulden treffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der Autowaschanlagenbetreiber seine Sicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Das Verschulden des Autowaschanlagenbetreibers ist daher höher anzusiedeln, als die momentane Unachtsamkeit des Kunden. Das Gericht sprach dem Kunden für seine Verletzungen daher ein Schmerzensgeld zu, das lediglich um 25 Prozent (Mithaftung des Kunden) gekürzt wurde.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 24 U 87/02

Unfälle

Alkohol, Drogen, Rauschmittel

Übermüdeter Lkw-Fahrer (306)

(jlp). Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine Übermüdung erkannt hat, infolge eines Sekundenschlafs ungebremst in ein Stauende und werden dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel nur bei Unfällen auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht. Dies gilt in besonderer Weise für einen Lkw-Fahrer, dem durch die gesetzlich vorgesehenen Lenkzeiten zusätzlich deutlich gemacht wird, welche Gefahren durch das Fahren im Übermüdungszustand entstehen. Die erkennbare oder sogar erkannte Gefahr des Einschlafens und die daraus resultierende unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht geringer einzuschätzen als die durch Alkoholisierung bewirkten Leistungsausfälle, die zumindest in der Regel nicht zu einem schlagartigen völligen Kontrollverlust führen wie beim Einschlafen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 1 St RR 67/03

Dies und das Neuausstellung Inspektionsheft ist kostenpflichtig (305)

(jlp). Verlangt der Käufer eines Kraftfahrzeuges wegen Verlustes seines Inspektionsheftes eine Neuausstellung einschließlich Nachtrag der durchgeführten Inspektionen, so kann der Kfz-Händler hierfür eine angemessene Vergütung verlangen. Es handelt sich nicht um eine unentgeltliche Serviceleistung. Das Gericht hielt eine Vergütung von 10 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für gerechtfertigt.

Amtsgericht Aachen, Az.: 9 C 116/03

Kinder Verantwortlichkeit von Kindern im Straßenverkehr (304)

(jlp). Bei Kindern, die im Straßenverkehr einen Unfall verursachen, ist eine Verantwortlichkeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres regelmäßig zu verneinen, weil ihnen insoweit die Einsichtsfähigkeit fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Kind im Straßenverkehr fahrlässig falsch verhalten hat. Fehlt es bei dem Kind an dieser Einsichtsfähigkeit, dann kann ihm auch kein Mitverschulden am Verkehrsunfall vorgeworfen werden.

Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 9 U 63/01

Unfälle Standstreifen ist keine Beschleunigungsspur (303)

(jlp). Fährt ein Fahrer unter verbotswidriger Benutzung des so genannten Standstreifens als Verlängerung der Beschleunigungsspur einer Autobahnauffahrt auf ein dort mit eingeschalteten Warnleuchten zurücksetzendes Streckenkontrollfahrzeug auf, trifft ihn die alleinige Haftung an dem Unfallgeschehen. Der Standstreifen darf nur bei Vorliegen eines Notfalls benutzt werden. Eine solche Ausnahmesituation bestand hier nicht. Es gibt auch keinen Rechtsgrundsatz, dass die Beschleunigungsspur quasi auf dem Standstreifen verlängert wird und sich der Fahrer dann erst von dort aus nach links einordnen kann.

Landgericht Gießen, Az.: 1 S 38/03

Dies und das Mehrmaliges Streuen bei Glatteis (302)

(jlp). Der Haus- und Grundstückseigentümer erfüllt seine Schneeräumungspflicht vor seinem Grundstück noch nicht alleine dadurch, dass er frühmorgens bei Schneefall den Gehweg räumt und mit Splitt und/oder Salz streut. Er muss auch berücksichtigen, dass das im Laufe des Tages angetaute Eis gegen Abend wieder anzieht und dass es dadurch zu Überfrierungen kommt. Zudem ist das Salz oft nach einigen Stunden regelrecht weggespült. Diesem Zustand kann der Sicherungspflichtige nur durch nochmaliges Streuen begegnen. Andernfalls ist er schadenersatzpflichtig. Im vorliegenden Fall stürzte ein Mann auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeit kurz vor der Hauseingangstür und zog sich eine Knieverletzung zu, die eine ca. fünfwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Der Sicherungspflichtige wurde zum Ersatz der Lohnkosten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen weitergezahlt hatte, verurteilt.

Amtsgericht München, Az.: 213 C 6928/02

Vermietung Kündigung gleich Widerspruch? (301)

(jlp). Heißt es im Gewerberaummietvertrag, dass sich das Mietverhältnis jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn eine der Mietvertragsparteien nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht, dann ist das Mietverhältnis auch ordnungsgemäß beendet, wenn einer der Parteien fristgerecht kündigt. Denn der Beendigungswille, der im Mietvertrag als Widerspruch bezeichnet ist, kann durch jede beliebige Wortwahl zum Ausdruck gebracht werden. Wichtig ist nur, dass das gewählte Wort auf eine Vertragsbeendigung gerichtet ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U 139/01

Werbung

Telefon/Telefax

Unerwünschte Fax-Werbung kann teuer werden (300)

(jlp). Firmen, die unaufgefordert Werbung per Telefax an andere gewerbliche Unternehmen versenden und trotz wiederholter Abmahnung diese Werbung nicht einstellen, können auf Unterlassung vor Gericht in Anspruch genommen werden. Der Streitwert für solche Unterlassungsklagen beträgt 4.000 Euro.

Amtsgericht Siegburg, Az.: 10 C 190/2002