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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 08.11.11

Unfälle mit/wegen Tieren Fuchs zählt nicht (606)

(jlp). Von einem Kraftfahrer, der bei Dunkelheit eine Straße in waldreichem Gebiet befährt, kann verlangt werden, dass er trotz Erschreckens - sachgerecht auf ein plötzliches Auftauchen eines kleineren Tieres auf der Fahrbahn reagiert. Unter diesem Blickwinkel handelt der Fahrzeugführer eines Mercedes-Benz S 500 L nicht sachgerecht, wenn er bei 80 bis 100 km/h einem Fuchs ausweicht und dann gegen die Leitplanke stößt. Ein solches Ausweichmanöver ist in einer solchen Situation objektiv nicht geboten. Die Gefahr, die von einem Fuchs ausgeht, ist so gering, dass es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich höheren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.

Landgericht Marburg, Az.: 2 O 80/05

Unfälle mit/wegen Tieren Besser die Polizei informieren (605)

(jlp). Die Bedingungen einer Kfz-Kaskoversicherung sehen für Wildkaskoschäden regelmäßig vor, dass ein Wildschaden, der über 300 Euro liegt, regelmäßig vom Versicherungsnehmer bei der Polizei anzuzeigen ist. Dies kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur dahingehend verstehen, dass sich diese Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken etc.) bezieht. Ist also der Fahrzeugschaden höher als 300 Euro einzuschätzen, muss der Versicherungsnehmer die Polizei vom Schadenunfall informieren, wenn er seinen Kaskoversicherungsschutz nicht verlieren will.

Kammergericht Berlin, Az.: 6 U 62/06

Abschleppen, Parken Parkscheinautomat will mehrere Münzen prüfen (604)

(jlp). Lässt sich am Parkscheinautomat mittels einer Münze (hier: 50-Cent-Stück) kein Parkschein lösen, weil das Gerät gerade dieses Geldstück nicht akzeptiert und wieder auswirft, so kann das Gerät noch nicht als funktionsunfähig beurteilt werden. Der Verkehrsteilnehmer ist vielmehr gehalten, so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu tätigen, bis die Produktion des Parkscheins ausgelöst ist. Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn die Parkuhr tatsächlich defekt wäre, was hier nicht der Fall war.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 Ss Owi 576/05

Alkohol, Drogen, Rauschmittel

Arbeitgeber,
-nehmer

Rückfall in die Alkoholkrankheit (603)

(jlp). Ein Arbeitnehmer, der eine Entziehungskur durchgeführt hat, kennt in der Regel die Gefahren des Alkohols für sich selbst sehr genau. Wird er nach erfolgreicher Beendigung der Entwöhnungskur und nach einer Zeit der Abstinenz dennoch wieder rückfällig, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass er durch die erneute Zuwendung zum Alkohol die ihm erteilten dringenden Ratschläge missachtet und schuldhaft seine sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Alkoholabhängigkeit herbeigeführt hat. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist möglich.

Landesarbeitsgericht München, Az.: 8 Sa 739/05

Unfälle Brandschaden nach Unfallschaden (601)

(jlp). Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkaskoversicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles "Brand" durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Schadenhöhe ist demnach von dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, aber vor Ausbruch des Brandes auszugehen.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 8 U 155/05

Öffentlicher Verkehrsraum Auf nassem Laub ausgerutscht (600)

(jlp). Grundstückseigentümer sind nach den Vorgaben der Städte und Gemeinden regelmäßig zur Reinigung sowie zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte verpflichtet. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Blättern und Laub. Unterlässt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung zur Laubreinigung und kommt ein Gehwegbenutzer hierdurch zu Fall, so ist er dem Verletzten grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Allerdings müssen sich auch die Fußgänger darauf einstellen, dass Gehwege im Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und gegebenenfalls hinzukommendem Regenwasser stets eine gewisse Rutschgefahr ausweisen. Fußgänger, die diese Gefahr erkennen, ihr aber nicht ausweichen, obwohl zum Beispiel der Gehweg genügend breit ist, haben dann keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld.

Kammergericht Berlin, Az.: 9 U 134/04

Arbeitgeber,
-nehmer
Briefe auf Firmenkosten verschickt: Kündigung (599)

(jlp). Arbeitnehmer, die private Briefe auf Firmenkosten verschicken, riskieren die fristlose Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um einzelne Briefe handelt und der Schaden für das Unternehmen gering ist. In diesem Streitfall wollte der Mitarbeiter neun Privatbriefe durch die Firmenfrankiermaschine laufen lassen. Obwohl die Frankierkosten nur bei ca. fünf Euro lagen sprach das Unternehmen die fristlose Kündigung aus und wurde auch vom Arbeitsgericht bestätigt.

Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 22 Ca 966/06

Vermietung

Betriebsführung

Umfang des Konkurrenzschutzes (598)

(jlp). Der Vermieter schuldet dem Mieter von Geschäftsraum einen Konkurrenzschutz. Dies auch dann, wenn dieser Konkurrenzschutz im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf das eigentliche Mietgrundstück, sondern auch auf die Nachbargrundstücke desselben Vermieters. Er bezieht sich aber nicht mehr auf Grundstücke desselben Vermieters, die nicht unmittelbar an das Mietgrundstück angrenzen.

Oberlandesgericht Rostock, Az.: 3 W 130/04

Betriebsführung

Dies und Das

Ausgeklammertes Firmenvermögen durch Ehevertrag (597)

(jlp). Haben die jetzt getrennt lebenden Ehegatten in einem Ehevertrag ausdrücklich vereinbart, dass das Betriebsvermögen der Firma beim Zugewinnausgleich ausgeklammert und nicht berücksichtigt wird, so ist diese ehevertragliche Regelung grundsätzlich rechtswirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses damals schwanger war.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 7 UF 288/05

Unfälle Überholen im Überholverbot (596)

(jlp). Wer trotz Überholverbots ein nach links abbiegendes landwirtschaftliches Gespann überholt, haftet bei einer Kollision für den Schaden allein. Ein Mitverschulden des Traktorfahrers liegt nicht vor. Der Landwirt muss sich bei einem solch groben Verstoß des überholenden Pkw-Fahrers auch nicht die Betriebsgefahr seines landwirtschaftlichen Gespanns anrechnen lassen.

Amtsgericht Verden, Az.: 2 C 180/05

Abschleppen, Parken Halten im uneingeschränkten Haltverbot (595)

(jlp). Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug in einer zweispurigen Einbahnstraße auf der linken Seite im uneingeschränkten Haltverbot. Er blieb im Auto sitzen, während seine Frau Besorgungen machte. Auf der rechten Seite dieser Straße befinden sich viele Parkplätze in einem Winkel von 90 Grad zur Straße. Ein Klein-Lkw, der die Straße befuhr, wollte in einen dieser Parkplätze, der sich ziemlich genau gegenüber von dem parkenden Fahrzeug befand, einparken. Da er zunächst schräg stand, fuhr er noch einmal zurück, übersah jedoch das parkende Auto und beschädigte dieses auf der rechten Fahrzeugseite erheblich. Der Autofahrer verlangte nun Schadenersatz von dem Klein-Lkw. Das Gericht stellte hierzu fest, dass der Halter eines im uneingeschränkten Haltverbot haltenden Kfz infolge erhöhter Betriebsgefahr eine Eigenhaftung zu tragen hat, wenn ein anderes Fahrzeug beim Rangieren in eine Parklücke auf sein Fahrzeug auffährt. Das Gericht sah hier den Haftungsanteil mit 30 Prozent an. Damit musste der Lkw-Fahrer nur 70 Prozent des Schadens tragen, denn der Schutzzweck eines uneingeschränkten Haltverbots kann auch in der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Parkplätze dienen.

Amtsgericht Lörrach, Az.: 3 C 1266/05

Geschwindigkeit

Dies und Das

Gegenblitz ist Sachbeschädigung (594)

(jlp). Das Anbringen von Reflektoren an der Hinterseite der Fahrzeugsonnenblenden, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigten Aufnahmen unbrauchbar werden, weil die Reflektoren das Blitzlicht zurückstrahlen und so zu einer Überbelichtung des Fahrerbildes führen, erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung. Für einen kurzen Moment war nämlich die Anlage unbrauchbar und konnte keine funktionsgerechten Bilder liefern.

Oberlandesgericht München, Az.: 4St RR 53/06

Motorradfahrer

Dies und Das

Streit um Kennzeichen
für Motorrad (593)

(jlp). Der Halter eines Motorrads der Marke "Harley Davidson" hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung im Kfz-Brief ihm ein Kennzeichen verbindlich zuweist, das kleiner als das "normale" Saisonkennzeichen ist. Denn aus der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ergibt sich, dass auch das Saisonkennzeichen bestimmte Mindestmaße hinsichtlich Breite und Höhe nicht unterschreiten darf. Wenn der Platz hierfür nicht ausreicht, ist der Halter verpflichtet, an seinem Fahrzeug die erforderlichen Veränderungen vorzunehmen, damit das Kennzeichen vorschriftsmäßig angebracht werden kann. Umbaukosten von rund 500 Euro sind dabei dem Halter zuzumuten und sind nicht unverhältnismäßig.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 4 K 1442/05.KO

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Unterschied von Herstellungsjahr und Erstzulassung (592)

(jlp). Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges darf erwarten, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das im Fahrzeugbrief eingetragene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. So wird beim Kaufvertragsabschluss stillschweigend vorausgesetzt, dass das Fahrzeug in dem Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der Erstzulassung schließen lässt. Bei einer Erstzulassung im Januar 2003 darf der Käufer deshalb regelmäßig auf ein Baujahr 2002 schließen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Fahrzeugpapiere, insbesondere den Fahrzeugbrief, nicht eingesehen haben sollte oder eine Einsicht wie im vorliegenden Fall nicht möglich war. Ein höheres Fahrzeugalter stellt dagegen einen Sachmangel dar.

Landgericht Bautzen, Az.: 2 O 339/05

Betrug, Diebstahl, Einbruch Einladung für Diebe (591)

(jlp). Das Offenhalten einer ebenerdigen Terrassentür zur Nachtzeit missachtet allen Sicherheitsinteressen zum Schutz des Eindringens Unbefugter. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück mit einem Zaun umfriedet ist. Werden unter solchen Umständen die Fahrzeugschlüssel und anschließend das dazugehörige Fahrzeug entwendet, ist die Kaskoversicherung nicht verpflichtet Schadenersatz zu leisten. Der Versicherungsnehmer hat den Kfz-Diebstahl grob fahrlässig verursacht. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer im angrenzenden Schlafzimmer schläft. Denn er ist weder zum Schutz noch gegen die Entwendung seines Fahrzeuges bereit noch in der Lage.

Oberlandesgericht München, Az.: 7 U 4196/05

Arbeitgeber,
-nehmer

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen

Privattelefonate während der Arbeitszeit (590)

(jlp). Ist im Betrieb das Führen von Privattelefonaten während der Arbeitszeit erlaubt oder geduldet, so ist eine Kündigung wegen "übermäßiger Privattelefonate" sowohl unter dem Gesichtspunkt der anfallenden Telefongebühren als auch wegen der Arbeitszeitversäumnis regelmäßig nur nach vorangehender Abmahnung gerechtfertigt. Allein bei kostenträchtigen Auslandsgesprächen oder 0190er-Anwahlen ist eine vorangehende Abmahnung entbehrlich.

Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 8 [17] Sa 1773/04

Dies und Das Gewerbeverbot für Limited (589)

(jlp). Haben die Ordnungsbehörden gegen einen ehemaligen GmbH-Geschäftsführer ein Gewerbeverbot verhängt, dann gilt dieses Verbot auch für die Tätigkeit als Leiter der inländischen Niederlassung einer englischen Limited. Zudem kann die Eintragung der Limited in das Handelsregister verweigert werden, da der Schutz der Allgemeinheit vor geschäftlicher Tätigkeit von Personen, die nicht die nötige Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bieten, im Vordergrund steht.

Oberlandesgericht Jena, Az.: 6 W 693/05

Steuer Kein Grundsteuererlass bei Leerstand (588)

(jlp). Nach Auslaufen eines Mietvertrages begründet auch der länger andauernde Leerstand eines mit einer Halle (Hochregallager) bebauten Grundstücks, für dessen Anmietung nur ein begrenzter Interessentenkreis infrage kommt, keinen atypischen Umstand, der einen Grundsteuererlass rechtfertigt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 4 B 04.1948

Unfall Auffahrunfall oder Fahrspurwechsel (587)

(jlp). Bei einem typischen Auffahrunfall sprechen die Beweisanzeichen dafür, dass der Auffahrende den erforderlichen und notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder einfach zu spät gebremst hat. Dieser Anscheinsbeweis gegen den von hinten Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Bleibt aber bei einem Auffahrunfall - wegen eines unstreitigen oder ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsels als Unfallursache - der Unfallhergang im Einzelnen ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 214/04

Unfälle mit/wegen Tieren Bremsbereitschaft ist Pflicht (586)

(jlp). Der Fahrzeugführer muss bei Dunkelheit vor allen auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen, und zwar auch vor schwer erkennbaren oder unbeleuchteten, rechtzeitig anhalten können. Insbesondere muss er, wenn sich Weidetiere neben oder auf der Fahrbahn befinden, seine Geschwindigkeit sofort erheblich herabsetzen. Erfüllt der Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflichten nicht, ist er dem Tierhalter zum Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen, da es nicht außergewöhnlich ist, wenn in ländlichen Gegenden Tiere von der Weide ausbrechen und auf die Bundesstraße gelangen. Im vorliegenden Fall bekam so ein Landwirt Schadenersatz für zwei Jungrinder, die durch einen Verkehrsunfall mit einem Lkw zu Tode kamen, vom Gericht zugesprochen.

Amtsgericht Plön, Az.: 1 C 669/05 - (30/06) –

Abschleppen, Parken Parkplatzblockade (585)

(jlp). Stellt ein Grundstückseigentümer seinen für den Verkehr zugelassenen Anhänger zum ausschließlichen Zweck auf die öffentliche Straße, damit seine Grundstückszufahrt von Falschparkern freigehalten wird, so ist das Abstellen im Straßenraum eine Sondernutzung, wozu der Fahrzeughalter eine gesonderte Erlaubnis besitzen muss. Denn ein Fahrzeug, das allein oder überwiegend zu einem verkehrsfremden Zweck genutzt wird, überschreitet die Grenze des Gemeingebrauchs. Deshalb kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde das Abstellen dieses Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum untersagen.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 6 A 121/05

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Aufklärungspflicht über Reimportfahrzeug (584)

(jlp). Wird ein Auto, das aus Deutschland fabrikneu in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert worden war, als gebrauchtes Kfz wieder nach Deutschland importiert, muss der Händler (Verkäufer) dem Käufer diese Tatsache offenbaren. Der Umstand, dass es sich um ein reimportiertes Kfz handelt, ist auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt zurzeit noch ein erheblicher preisbildender Faktor. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 6 U 24/05

Arbeitgeber,
-nehmer

Fahrerlaubnis

Ausnahmsweise kein Fahrverbot (583)

(jlp). Bei einem nicht vorbestraften Busfahrer mit befristetem Arbeitsverhältnis, dem bei Verhängung eines Fahrverbotes der Verlust des Arbeitsplatzes droht, kommt ein Absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße in Betracht.

Amtsgericht Gelnhausen, Az.: 44 OWi 2955 Js 16571/05

Abschleppen, Parken Achtung beim Öffnen der Fahrertür (582)

(jlp). Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will, muss zunächst den rückwärtigen Verkehr nach hinten beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm) und weiter erst dann, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Kommt es infolge des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht beim Öffnen der Fahrertür zur Kollision mit einem sich von hinten nähernden Fahrzeug, welches zu den rechts geparkten Fahrzeugen einen zu geringen Seitenabstand (30 cm oder weniger) eingehalten hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 151/04

Abschleppen, Parken Wohnmobil kontra Verkaufsschirm (581)

(jlp). Kollidiert der Fahrer eines Wohnmobils auf einem Supermarktparkplatz mit einem dort stehenden, in die Fahrbahn hineinragenden Verkaufsschirm, der aufgrund seiner Größe und seiner Farbgebung deutlich erkennbar ist, steht einer Haftung des Marktbetreibers das überwiegende Mitverschulden des Fahrers entgegen. Schadenersatzansprüche des Wohnmobileigentümers scheiden damit in einer solchen Konstellation aus.

Amtsgericht Wetzlar, Az.: 39 C 2089/04

Dies und Das Bank darf Schufa informieren (580)

(jlp). Wenn gegen einen Bankkunden ein Mahnbescheid beantragt wurde, darf die Bank dies der privaten Kreditauskunftei Schufa mitteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mahnbescheid wegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Kunden beantragt wurde. Unerheblich ist dagegen, ob sich die Forderungen im Mahnbescheid als berechtigt herausstellen. Das Gericht wies damit die Klage einer Bankkundin ab, die sich dagegen wandte, dass ihre Bank die Schufa über einen Mahnbescheid informiert hatte. Sie war der Auffassung, die Mahnung allein besage nichts über ihre Kreditwürdigkeit. Die Richter waren jedoch anderer Auffassung und betonten das legitime Recht der von der Kreditwirtschaft getragenen Schufa, ihre angeschlossenen Partner vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Damit kommt bereits der Mitteilung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ein erheblicher Informationswert zu.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 8 UH 323/05-99

Kinder Mitverantwortung eines Kindes im Straßenverkehr (579)

(jlp). Die erhöhten Anforderungen von § 3 Abs. 2 a Straßenverkehrsordnung (StVO) setzen voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können. Bei 11-jährigen Kindern muss jedoch nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden. Denn von einem 11 Jahre alten Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Das heißt, für Unfallverletzungen haftet der Kfz-Führer dann nur zu 40 Prozent.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 U 133/04

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Neu lackierter Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft (578)

(jlp). Der Käufer eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens kann sich nicht mit der Begründung auf einen Mangel des Fahrzeugs berufen, dass dieses vor dem Verkauf neu lackiert worden sei und deshalb bei einem späteren Kaufinteressenten den Verdacht erwecken werde, es handele sich um einen Unfallwagen. Dass ein Gebrauchtwagen im Alter von knapp sechs Jahren aus Anlass des Verkaufs neu lackiert wird, ist nicht ungewöhnlich, weil nicht selten Kratzer und ähnliche Gebrauchsspuren die Attraktivität eines solchen Fahrzeuges für einen Käufer wesentlich herabsetzen können. Eine Neulackierung setzt deshalb den Wert des Gebrauchtwagens nicht herab, sondern erhöht ihn. Der Käufer ist damit nicht berechtigt, das Fahrzeug zurückzugeben.

Landgericht Oldenburg, Az.: 8 O 51/05

Motorradfahrer Lebensdauer einer Motorradkleidung (577)

(jlp). Wird ein Motorradfahrer im Straßenverkehr ohne seine Schuld in einen Verkehrsunfall verwickelt und wird bei seinem Sturz die Motorradbekleidung beschädigt, so hat der unfallgeschädigte Motorradfahrer einen Anspruch auf Schadenersatz. Je nach Alter der Motorradbekleidung kommt ein Abzug "neu für alt" in Frage. Da die Motorradbekleidung eine sehr lange Lebensdauer hat, kommt ein solcher Abzug nicht in Betracht, wenn die Bekleidung erst gut 5 Monate alt ist.

Amtsgericht Essen, Az.: 24 C 436/04

Abschleppen, Parken Kfz-Halter haftet nicht für Fahrer (576)

(jlp). Wird ein Kraftfahrzeug in rechtswidriger Weise auf privatem Grund abgestellt, dann kann der Grundstückseigentümer das Fahrzeug abschleppen lassen. Die dadurch entstandenen Kosten hat der Fahrzeugführer dieses Fahrzeugs zu tragen. Lässt sich aber der Fahrzeugführer nicht feststellen, dann kommt eine Haftung des Fahrzeughalters nicht automatisch in Frage, da ein Kfz-Halter nicht notwendigerweise für Fehler des Fahrers haftet. In Konsequenz kann dies dann dazu führen, dass der Grundstückseigentümer die Abschleppkosten selbst zu tragen hat.

Landgericht Hamburg, Az.: 318 S 111/05 und 316 C 119/05

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Kfz-Mangel: Auf die Erheblichkeit kommt es an (575)

(jlp). Schließen bei einem Kleinwagen, wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, die beiden Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch kaum wahrnehmbaren Versatz zur angrenzenden Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt hier kein erheblicher Mangel. Der Pkw-Käufer kann sich durch einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht loslösen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 U 12/04

Dies und Das Rotlichtverstoß bei zu kurzer Gelbphase (574)

(jlp). Die Gelbphase bei Ampelanlagen muss bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vier Sekunden umfassen. Die Gelbphase von drei Sekunden ist zu kurz bemessen. Bei Ampelanlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass statt einem schwerwiegenden Rotlichtverstoß dem Fahrzeugführer nur ein einfacher Rotlichtverstoß (Geldbuße ohne Führerscheinentzug) vorgeworfen werden kann.

Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: Ss (OWi) 81/05

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Unfälle

Vorgetäuschter Unfall (573)

(jlp). Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall sind in einer Gesamtschau zu würdigen. Kommt es zu einer auffälligen Häufung manipulationstypischer Indizien, wird der sich hieraus ergebende Beweis nicht dadurch erschüttert, dass die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen zueinander passen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage des Vorliegens eines gestellten Unfalls. Der Unfall ereignete sich auf einem Betriebsgelände. Dort parkte ein Audi in der Nähe einer Halle. Der Schadenverursacher soll mit einem Lkw rückwärts aus der Fahrzeughalle gefahren, vom Kupplungspedal abgerutscht sein und dadurch den hinter dem zurückrollenden Lkw nahezu im rechten Winkel dazu stehenden Pkw unter anderem an beiden Türen der linken Fahrzeugseite beschädigt haben. Die Richter bewerteten diesen Unfall aufgrund der Indizienkette jedoch als manipuliert: Der Audi war an exponierter Stelle abgestellt, das Abrutschen des Schadenverursachers vom Kupplungspedal beim Zurückstoßen des Lkw war für einen normalen Verkehrsvorgang ungewöhnlich, der Lkw war kurzzeitig durch rote Nummernschilder zugelassen, das Auto wurde ohne nachträgliche Nachbesichtigungsmöglichkeit im unreparierten Zustand verkauft, der Schaden sollte auf Gutachterbasis reguliert werden und schließlich bestand zwischen den Unfallbeteiligten eine familiäre Bindung.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 1114/04

Arbeitgeber,
-nehmer
Vorgespiegelte Arbeitsunfähigkeit (572)

(jlp). Eine Krankentagegeldversicherung darf durch die Versicherungsgesellschaft aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn ein angeblich arbeitsunfähiger selbständiger Malermeister einen Auftrag annimmt und zur Erstellung eines Angebots einen Außentermin mit Aufmaßen wahrnimmt. Gerade die Akquisition von Kunden und die Bearbeitung von Aufträgen gehören zu den leitenden unternehmerischen Betätigungen. Hierbei handelt es sich nicht nur um völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 70/05-8

Arbeitgeber,
-nehmer

Dies und Das

Fahrtenbuch für alle Firmenfahrzeuge (571)

(jlp). Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark, gerechtfertigt sein. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist dann, dass die anordnende Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sowie Art und Umfang des Fahrzeugparks ermittelt. Dabei sind Fahrzeuge, die ganz offensichtlich für solche Verkehrsverstöße nicht in Frage kommen, auszuklammern.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 12 ME 315/05

Arbeitgeber,
-nehmer

Dies und Das

Anforderungen an ein Fahrtenbuch (570)

(jlp). Lässt sich nach einem Verkehrsverstoß der Fahrzeugführer nicht ermitteln, so kann die Verkehrsbehörde dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss dabei zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch im Steuerrecht, wenn auf diese Weise der betriebswirtschaftliche Kostenanteil für Geschäfts- und Privatfahrten ermittelt werden soll.

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 27/05

Arbeitgeber,
-nehmer
Verspätete Krankmeldung in schikanöser Absicht (569)

(jlp). Zeigt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit nur deshalb nicht rechtzeitig an, weil er seinen Arbeitslohn mit einigen Tagen Verzögerung erhielt und wollte er sich damit für die Zahlungsverzögerung revanchieren, so zerstört der Arbeitnehmer damit unwiederbringlich das Vertrauen des Arbeitgebers in eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit. Ein solches Verhalten ist schikanös und berechtigt auch ohne Abmahnung den Anspruch einer ordentlichen Kündigung. Das Gericht bestätigte damit die Kündigung und hielt die Lohnzahlungsverzögerung, die auf einer Zahlungsverspätung durch Kunden beruhte, für unbeachtlich.

Landesarbeitsgericht Thüringen, Az.: 5 Sa 319/04

Arbeitgeber,
-nehmer
Arbeitnehmer haftet für eigenen Pkw (568)

(jlp). Setzt ein Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw auf Weisung des Arbeitgebers zu betrieblichen Zwecken ein, ist der Arbeitnehmer für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber haftet nicht für daraus resultierende Unfallschäden, wenn er weder Anhaltspunkte noch Kenntnis über Mängel an dem Fahrzeug hat.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 14 Sa 823/05

Miet-, Leasingfahrzeuge Aufklärungspflichten des Mietwagenunternehmers (567)

(jlp). Autovermieter bieten ihren Kunden häufig verschiedene Fahrzeugtarife bei der Anmietung eines Fahrzeuges an. Einmal den "Normaltarif", der günstig ist, und zum anderen den so genannten "Unfalltarif", der wesentlich höher ist und oftmals doppelt so teuer berechnet wird. Der Normalverbraucher kennt diese Tarifalternativen in der Regel nicht und wird erst dann auf diese Mietalternativen aufmerksam, wenn er nach einem unverschuldeten Unfall die Mietwagenkosten nicht in voller Höhe ersetzt erhält. Die Bildung verschiedener Miettarifalternativen ist zwar nicht grundsätzlich untersagt, jedoch ist das Mietwagenunternehmen verpflichtet, den Kunden über den zum Unfallersatztarif günstigen Normaltarif aufzuklären. Tut dies der Mietwagenunternehmer nicht, kann er nur den günstigen Normaltarif in Ansatz bringen.

Landgericht Erfurt, Az.: 2 S 15/05

Verhalten im Straßenverkehr Blendende Sonne entschuldigt nicht (566)

(jlp). Fahrzeugführer, die in einen Kreuzungsbereich einfahren, obwohl sie das für sie geltende Ampellicht nicht eindeutig erkennen können, handeln grob fahrlässig und haben im Schadenfall bei Rotlicht gegen ihre eigene Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Entschädigung. Denn Fahrzeugführer, die durch blendende Sonne nicht eindeutig den Ampelstand erkennen können, dürfen nicht blindlings in den Kreuzungsbereich einfahren. Hier muss der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit deutlich, gegebenenfalls bis zum Stillstand, reduzieren, um dann einen besseren Blick auf die Ampel nehmen zu können. In keinem Fall darf in einer solchen Situation mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h gefahren werden.

Amtsgericht München, Az.: 345 C 12275/05

Dies und Das Materialgutachten reicht nicht aus (565)

(jlp). Bietet ein Autozubehörverkäufer Autoteile, insbesondere Tuningteile, "mit Materialgutachten" an, so werden viele Käufer annehmen, es handele sich hierbei um ein "Teilegutachten", das problemlos zur Abnahme der Anbauten durch einen Sachverständigen verwendet werden kann. Der Hinweis des Verkäufers auf ein "Materialgutachten" ist jedoch irreführend, weil dieses Gutachten für den Erhalt der Betriebserlaubnis keine wesentliche Hilfe darstellen kann. Ein solches Gutachten beinhaltet grundsätzlich nur die Prüfung der Eigenschaften des Materials, aus dem das Teil hergestellt wird, es ist nicht für das konkrete Erzeugnis ausgestellt. Die Werbung des Autozubehörverkäufers ist daher irreführend und wurde untersagt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 20 U 175/04

Betrug, Diebstahl, Einbruch Keine Nutzungsausfallentschädigung (564)

(jlp). Wird einem Pkw-Kaskoversicherungsnehmer sein Kraftfahrzeug gestohlen, so ist die Versicherungsgesellschaft zum Schadenersatz, d.h. zum Fahrzeugersatz verpflichtet. Dieser Schadenersatz umfasst den reinen Fahrzeugwert, nicht aber auch einen so genannten Nutzungsausfall. Die Fahrzeugversicherung muss also keinen Schadenersatz dafür leisten, dass der Versicherungsnehmer vom Zeitpunkt des Diebstahls bis zur Entschädigung das Auto nicht nutzen konnte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 W 45/05

Dies und Das Beleidigung eines Polizeibeamten (563)

(jlp). Zwei Polizeibeamte erschienen frühmorgens bei einer noch schlaftrunkenen Hundehalterin und warfen dieser vor, ihr Hund habe gewildert. Die anwesende Tochter, die ebenfalls durch diesen Besuch aus dem Schlaf gerissen wurde, fragte daraufhin ihre Mutter: "San däs d' Bullen." Daraufhin antwortete die Mutter: "Ja, des san d' Bullen". Dies empfanden die Polizisten als Beleidigung und stellten Strafantrag. Während das Amtsgericht die Mutter wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilte, sprach das Berufungsgericht die Mutter frei. Der Begriff "Bulle" stellt lediglich ein umgangssprachliches Synonym für "Polizeibeamter" dar, ohne dass damit eine Herabsetzung des Polizeibeamten verbunden ist. Dieser Bedeutungswandel wird durch die allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz des Ausdrucks "Bulle" gerade in verbreiteten und beliebten Fernsehsendungen wie "Der Bulle von Tölz" deutlich. Hinzu kommt die konkrete Situation. Die Mutter wandte sich nicht unmittelbar an die Polizeibeamten, sondern beantwortete die (rhetorische) Frage der Tochter, ob es sich bei den anwesenden Beamten um "Bullen" handele.

Landgericht Regensburg, Az.: 3 Ns 134 Js 97458/04

Motorradfahrer Verschleiß lässt Betriebserlaubnis nicht erlöschen (562)

(jlp). Ein Motorradfahrer erhielt von der Verkehrsbehörde ein Bußgeld, weil die Betriebserlaubnis für sein Motorrad durch den Einbau eines nicht zugelassenen Auspuffs erloschen sei. Zudem soll dieses Fahrzeugteil eine erhebliche Geräuschentwicklung verursacht haben. Vor dem Gericht wurde der Motorradfahrer jedoch freigesprochen. Er konnte nachweisen, dass der eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis verfügt hatte und auch für dieses Fahrzeug freigegeben war. Dadurch, dass der Auspuff zwischenzeitlich im Innenbereich verrostet war und so lauter als gewöhnlich funktionierte, wird die Betriebserlaubnis nicht berührt, da nur eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 II StVZO führt, nicht aber natürlicher Verschleiß.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 30/05

Unfälle

Verhalten im Straßenverkehr

Einfädeln auf der Autobahn (561)

(jlp). Das so genannte Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO), wonach bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, findet auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO, wonach auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt hat. Auf deren Beachtung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende Fahrspur eingliedern. Kommt es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem (bevorrechtigten) Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrspur und einem sich einfädelnden Verkehrsteilnehmer, spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 U 24/05

Abschleppen, Parken

Fahrerlaubnis

Hartnäckige Parkverstöße (560)

(jlp). Ein Fahrzeugführer verstieß in einem Zeitraum von gut zwei Jahren gleich 27 mal gegen die Parkvorschriften. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Zusätzlich hatte er zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem Auto überschritten. Daraufhin entzog ihm die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Auch das Gericht hielt die Sofortmaßnahme für rechtmäßig. Denn die Hartnäckigkeit, mit welcher der Fahrer gegen die Parkvorschriften verstoße, spricht für seine Uneinsichtigkeit. Der Fahrer muss damit derzeit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gelten.

Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 16 B 2137/05

Fahrlehrer / Fahrausbildung Sturz des Motorradfahrschülers (559)

(jlp). Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer voll verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsübungen aus geringeren Geschwindigkeiten an das Gefahrenrisiko hoher Bremsverzögerung herangeführt worden ist. Die Fahrschülerin muss sich aber dann ein Mitverschulden (hier: 50 Prozent) anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 41/03

Unfälle mit/wegen Tieren Ausweichmanöver vor einem Reh (558)

(jlp). Ein Kaskoversicherungsnehmer befuhr mit seinem Fahrzeug eine Landstraße, als plötzlich von links ein Reh auftauchte und wenige Meter vor seinem Auto die Fahrbahn überquerte. Der Fahrzeugführer riss reflexartig das Steuer nach rechts, konnte so dem Reh ausweichen, nicht aber einem Leitpfosten mit Warnbarke. Die Versicherung wollte keinen Schadenersatz leisten, weil dieser Vorgang durch Unfallzeugen nicht bestätigt wurde. Die Schadenersatzklage des Versicherungsnehmers hatte aber Erfolg. Auch in Wildschadensfällen hat der Versicherte Kaskoschutz, wenn das Ausweichmanöver dazu diente, eine Kollision mit dem Wild zu vermeiden. Das Gericht glaubte dem Fahrzeugführer seine Unfallschilderung. Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Autofahrers hätten sich nicht ergeben, zumal sich der Unfall an einer für einen häufigen Wildwechsel bekannten Örtlichkeit zutrug.

Landgericht Coburg, Az.: 12 C 706/05

Fahrzeugkauf, -verkauf, -reparatur

Miet-, Leasingfahrzeuge

Bestmögliche Verwertung des Leasingfahrzeugs (557)

(jlp). Erfüllt ein Kfz-Leasingnehmer seine monatlichen Ratenzahlungen nicht, so ist das Leasingunternehmen berechtigt, den Vertrag zu kündigen und das Fahrzeug zurückzunehmen. Weiter ist der Leasinggeber dann berechtigt, das Fahrzeug zu veräußern. Reicht der Erlös zur Deckung der Kosten nicht aus, kann das Leasingunternehmen den Differenzbetrag vom Leasingnehmer als Schadenersatz geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich das Unternehmen um eine bestmögliche Fahrzeugverwertung bemüht hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber einen ernsthaften Interessenten genannt hat, der ein weitaus höheres, kostendeckendes Angebot abgegeben hat. Da die Leasingfirma somit gegen den Grundsatz der bestmöglichen Verwertung verstieß, wurde ihre Schadenersatzklage gegen den Leasingnehmer abgewiesen.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 6 U 46/05

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Gurtpflicht und Handyverbot (556)

(jlp). Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes entfällt nicht bei einem kurzfristigen verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons.

OLG Celle, Az.: 211 Ss 111/05

Kinder

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer

Schutzhelm schützt vor Mitschuld (555)

(jlp). Auch wenn ein Schutzhelm für Radfahrer vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, so kann dieser nicht nur Leben, sondern auch vor Mitschuld bei einem Verkehrsunfall schützen. Jedenfalls bei besonders gefährdeten Radfahrern, insbesondere bei Kindern, stellt das Nichttragen eines Schutzhelmes ein schuldhaftes Außerachtlassen der eigenen Interessen dar, welches den Vorwurf des Mitverschuldens begründet. Dies bedeutet, dass der Radfahrer nicht seinen vollen Schaden ersetzt erhält.

Landgericht Krefeld, Az.: 3 O 179/05 (n.r.)

Alkohol, Drogen, Rauschmittel

Fahrerlaubnis

Keine Drogen beim Fahren (554)

(jlp). Steht auf Grund einer toxikologischen Blutuntersuchung fest, dass ein Fahrzeugführer Drogen (Amphetamine) konsumiert hat, dann führt dies grundsätzlich zu der Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Anordnung gilt selbst dann, wenn der Betroffene erstmalig und einmalig solche Drogen zu sich genommen hat.

Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 L 142/06.TR

Fahrlehrer / Fahrausbildung

Unfälle

Achtung Fahrschüler! (553)

(jlp). Ein Fahrschulwagen musste an einer roten Ampel anhalten. Bei Grünlicht setzte sich der Fahrschulwagen wieder in Bewegung, stoppte aber nach gut zwei Metern wieder plötzlich ab, weil der Fahrschüler den Fahrzeugmotor abgewürgt hatte. Das dahinter fahrende Fahrzeug erkannte diese Situation nicht schnell genug und fuhr auf den Fahrschulwagen auf. Bei beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Das Amtsgericht verurteilte den auffahrenden Kraftfahrer zum Schadenersatz. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins, sodass der Auffahrende nahezu immer haftet. Hier kommt jedoch noch hinzu, dass der Fahrschulwagen als solcher deutlich gekennzeichnet war und dass der nachfolgende Verkehr mit möglichen Fahrfehlern immer zu rechnen hat. Wer daher in einer solchen Situation den ausreichenden Sicherheitsabstand nicht einhält, hat alleine für die Unfallfolgen zu haften.

Amtsgericht München, Az.: 322 C 36909/04

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Kfz-Schlüssel sorgfältig aufbewahren (552)

(jlp). Ein Versicherungsnehmer einer Pkw-Teilkaskoversicherung führt den Pkw-Diebstahl grob fahrlässig herbei, wenn er seinen Pkw vor einer gut besuchten Gaststätte auf dem Parkplatz (verschlossen) abgestellt und die Jacke mit dem elektrischen Autoschlüssel in der Gaststätte über einen Stuhl hängt und sich nicht nur für kurze Zeit in den nicht übersichtlichen Räumlichkeiten von dem unbeaufsichtigten Stuhl entfernt, um Darts und Billard zu spielen.

Landgericht Offenburg, Az.: 2 O 75/03

Unfälle

Unfallflucht kommt teuer (551)

(jlp). Einem Kfz-Haftpflichtversicherungsnehmer, dem unerlaubte Entfernung vom Unfallort vorgeworfen wird, riskiert nicht nur seinen Kaskoversicherungsschutz, sondern er läuft auch Gefahr, dass seine Haftpflichtversicherung für die Schadenregulierung bei ihm Regressansprüche geltend macht. Solche Ansprüche der Versicherung sind nur dann ausgeschlossen, wenn die Handlung des Versicherungsnehmers gerade noch als entschuldbar angesehen werden kann. Davon kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn sich der Versicherungsnehmer nach einem Unfall in der Vornacht erst am Nachmittag des nächsten Tages bei der Polizei meldet.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 4 U 159/03

Öffentlicher Verkehrsraum Winterliche Straßenstreupflicht (550)

(jlp). Die winterliche Räum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften besteht nur bei allgemeiner Straßenglätte und nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen. Verkehrswichtig sind regelmäßig nur verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und städtische Hauptverkehrsstraßen. Bei 183 Fahrzeugen pro Stunde in einer Universitätsstadt kann davon nicht ausgegangen werden. Eine gefährliche Stelle liegt grundsätzlich nur dort vor, wo unvermutete Gefahren auftreten können, die auch bei einer den winterlichen Bedingungen angepassten Fahrweise nicht beherrschbar sind, beispielsweise bei starken Gefällstrecken.

Landgericht Gera, Az.: 2 O 2235/03

Arbeitgeber, -nehmer Arbeitgeber zahlt Abschiebekosten (549)

(jlp). Beschäftigt ein Arbeitgeber illegal einen Arbeitnehmer (hier: Marokkaner), ohne dass dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitserlaubnis ist, so ist dieser Arbeitnehmer regelmäßig in sein Heimatland abzuschieben. Diese Abschiebekosten, die im Wesentlichen aus Flugkosten bestehen, können dann dem Arbeitgeber auferlegt werden, da die Arbeitsausübung nicht erlaubt war.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 3 K 507/05.KO

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen

Werbung

Telefonwerbung ist belästigend (548)

(jlp). Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Ohne diese Zustimmung stellt der Telefonanruf eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. Das gilt auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht. Sofern das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses abzielt, handelt es sich um eine unzulässige Telefonwerbung. Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadenabwicklung, dienen. Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssen sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 6 U 175/04

Arbeitgeber, -nehmer Überdimensionierte Unterschrift unter Zeugnis (547)

(jlp). Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte (hier: ca. 14 cm breite und 10 cm hohe), im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren. Der Arbeitnehmer hat hier einen Anspruch auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 4 Ta 153/05

Fahrzeugkauf, -verkauf, -reparatur Abrechnung auf Neuwagenbasis (546)

(jlp). Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt werden können. Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten von 1.698,91 Euro (= 13 Prozent des Neupreises) insbesondere deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die Schweißarbeiten die Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes entfallen kann.

Landgericht Mönchengladbach, Az.: 5 S 53/05

Vermietung Genehmigung des Mietvertrages (545)

(jlp). Ein Mietvertrag über Geschäftsräume, der nur von einem von zwei Geschäftsführern einer GmbH unterzeichnet wird, ist wegen der im Handelsregister eingetragenen Gesamtvertretung der beiden GmbH-Geschäftsführer schwebend unwirksam. Nimmt die GmbH ihre Geschäftstätigkeit in den Mieträumen auf und setzt die Nutzung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten fort, ist davon auszugehen, dass der zweite Geschäftsführer den Abschluss des Mietvertrags genehmigt hat.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 172/04

Unfälle Pedale verwechselt (544)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der nach dem Anfahren an einer Verkehrsampel im Kreuzungsbereich einer Großstadt ohne verkehrsbedingten Grund plötzlich stark abbremst, weil er die Pedale verwechselt hat, haftet dem auffahrenden Fahrzeug zu 100 %. Mit einem plötzlichen Abbremsmanöver auf Grund eines Fahrfehlers muss der nachfolgende Verkehr auch in Kreuzungsbereichen einer Großstadt nicht ohne weiteres rechnen. Dieses ist überraschend und nicht vorhersehbar und daher dem Auffahrenden auch nicht vorwerfbar.

Landgericht München I, Az.: 19 S 7938/05

Unfälle Zeit ist Geld (543)

(jlp). Bei einem relativ einfachen Sachverhalt ist eine Frist von zwei Wochen, die der Haftpflichtversicherung zur Unfallregulierung eines Fahrzeugschadens gesetzt wird, generell ausreichend. Dies auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt Urlaubszeit war. Reagiert die Versicherungsgesellschaft in diesem Zeitraum auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht, so kann der Geschädigte davon ausgehen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommt. Die Versicherung hat dann Anlass zur Klage gegeben und muss deshalb auch die Prozesskosten tragen.

Amtsgericht Erlangen, Az.: 1 C 1787/04

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr (542)

(jlp). Nach § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienungsfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch "die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc." verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen) verstanden werden. Das bloße Aufnehmen des Gerätes, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, fällt aber nicht unter diese Verbotsnorm.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 83 Ss-OWi 19/05

Abschleppen, Parken Querparken ist bei Smart zulässig (541)

(jlp). Ein Querparken zum Fahrbahnrand ist zulässig, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnützung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig ist und zu keiner Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr führt. Diese Voraussetzungen sind bei dem Pkw Smart regelmäßig gegeben.

Amtsgericht Viechtach, Az.: 7 II OWi 00605/05

Geschwindigkeit Milde für ortsfremden Fahrzeugführer (540)

(jlp). Übersieht ein Ortsfremder, der eine gut ausgebaute vierspurige Straße befährt, das die Geschwindigkeit begrenzende Ortseingangsschild, weil er aufgrund der örtlichen Bebauung den Eindruck hat, er befände sich noch außerorts, dann liegt - falls keine Anhaltspunkte für grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorliegen - ein Augenblicksversagen vor, das ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt.

Oberlandesgericht Dresden, Az.: Ss (OWi) 353/05

Unfälle Fahrtenbuch bei Unfallflucht (539)

(jlp). Nach einer Verkehrsunfallflucht kann dem Fahrzeugführer der Führerschein zur Strafe entzogen werden. Lässt sich aber der Fahrzeugführer nicht mehr ermitteln, weil der Fahrzeughalter nicht mehr weiß, wem er sein Fahrzeug überlassen hat, so kann die Verkehrsbehörde gegen den Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Bei einem solchen schwerwiegenden Verkehrsverstoß ist es dann nicht unverhältnismäßig, wenn dieses Fahrtenbuch für die Dauer von drei Jahren zu führen ist.

Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 8 A 1893/05

Unfälle Zeitpolster (538)

(jlp). Können Flugtickets infolge eines leichten Verkehrsunfalls (mit einem Mietwagen) auf der Fahrt zum Flughafen und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung nicht mehr verwendet werden, so verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, für welches der Unfallgegner nicht einzustehen hat. Fährt der Geschädigte ohne jedes Zeitpolster erst so spät los, dass auch vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr (z.B. ein Stau) keine Berücksichtigung finden, so ist ihm dies als ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden anzurechnen.

Amtsgericht Menden, Az.: 4 C 53/05 (n.rk.)

Unfälle mit/wegen Tieren Für ein Eichhörnchen abgebremst (537)

(jlp). Wer auf einer Schnellstraße vor einem Eichhörnchen bremst, haftet dem Auffahrenden zu 25 Prozent. Der Auffahrende selbst, der den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, trägt eine Unfallschuld von 75 Prozent.

Amtsgericht Nürnberg, Az.: 13 C 4238/05

Internet eBay-Bieter ist an sein Angebot gebunden (536)

(jlp). Das Einstellen eines Gegenstandes (hier: Gebrauchtwagen im Wert von ca. 12.000 Euro zu einem Startpreis von 1 Euro) auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet rechtlich ein verbindliches Angebot. Auch wenn die Versteigerungsbedingungen von eBay die Möglichkeit einräumen, die Auktion vorzeitig zu beenden, so ist der eBay-Anbieter gleichwohl an seine Willenserklärung gebunden und kann sich von seinem Versteigerungsangebot nur dann wirksam lösen, wenn ihm Anfechtungsgründe zustehen. Liegen solche Anfechtungsgründe nicht vor, ist das Angebot des Versteigerers verbindlich und nicht widerruflich. Andernfalls wäre der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt. Damit wurde dem Bieter ein Schadenersatz in Höhe von der Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem Fahrzeugwert zugesprochen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 U 93/05

Arbeitgeber,
-nehmer
Lohnsteuer auf Straßenbenutzungsgebühren (535)

(jlp). Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird. Diese Kosten sind gesondert als Arbeitslohn zu versteuern. Gleiches gilt für die arbeitgeberseitig übernommenen Kosten für den ADAC-Euro-Schutzbrief.

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 37/03

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Garantieschutz bleibt erhalten  (534)

(jlp). Der Käufer verliert nicht seinen Garantieschutz für sein Fahrzeug, wenn er einfachste Wartungsarbeiten (hier: Ölwechsel) in einem nicht in den Garantiebedingungen zugelassenen Autoservicebetrieb durchführen lässt.

Amtsgericht Rendsburg, Az.: 11 C 146/05

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Reisen

Pauschalangaben reichen nicht aus (533)

(jlp). Erleidet der Versicherungsnehmer einer Reisegepäckversicherung im Ausland einen Diebstahl durch Einbruch in sein Kfz, so ist der Urlauber verpflichtet, diesen Schadenfall nicht nur der dortigen Polizei anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, durch Einreichung einer Stehlgutliste zur Schadenaufklärung beizutragen. Erfüllt er diese Verpflichtungen nicht, verliert er seinen Versicherungsschutz. Pauschale und vage Angaben gegenüber der Polizei genügen jedenfalls nicht.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 54/04

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur

Miet-, Leasingfahrzeuge

Ersatz von Mietwagenkosten (532)

(jlp). Fahrzeughalter, die unverschuldet einen Unfall mit ihrem Fahrzeug haben, haben nicht nur einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, sondern auch Anspruch auf einen Mietwagen für die Reparaturzeit. Lediglich in den Fällen, in denen der Unfallgeschädigte einen Mietwagen so gut wie gar nicht nutzen würde, muss er für diese Zeit auf ein Ersatzfahrzeug verzichten. Dabei kann keine starre Grenze (20 Tageskilometer) angesetzt werden. Die Erforderlichkeit des Fahrbedarfs richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen. Sie findet ihre Grenze in einem reinen Bequemlichkeits- oder Statusdenken des Geschädigten. Das Netz öffentlicher Verkehrsmittel ist dabei ebenso zu berücksichtigen, wie die persönliche Mobilität und individuelle Lebensgestaltung.

Landgericht Stendal, Az.: 22 S 86/05

Steuer Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer (531)

(jlp). Die Forderung einer Kfz-Zulassungsbehörde, vor der Kfz-Zulassung eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer zu erteilen, ist rechtmäßig und hat seine Rechtsgrundlage im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Eine solche Forderung ist auch rechtmäßig, wenn der Antragsteller über ein eigenes Girokonto bei einer Bank verfügt. Zudem wird durch eine solche Auflage nur geringfügig in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingegriffen. Eine Verhältnismäßigkeit ist gegeben. Steuerrückstände lassen sich so effektiver vermeiden.

Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 K 226/05

Werbung Bonus für Werbung auf Autoscheibe (530)

(jlp). Eine Werbung mit der eine Autoglas-Reparaturwerkstatt einen Bonus bis zu 150 € für jeden verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4 cm) auf seinem Auto belässt, ist wettbewerbswidrig, weil mit dem "Werbebonus" verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den Versicherungsbedingungen an den Kaskoversicherer weitergeben müsste.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 13 U 113/05

Alkohol, Drogen, Rauschmittel

Unfälle

Doppelbestrafung (529)

(jlp). Verstößt ein Kfz-Versicherungsnehmer gegen die Regeln des Versicherungsvertrages, in dem er zum Beispiel betrunken fährt, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar beim Unfallgeschädigten den Schaden regulieren, kann aber beim Versicherungsnehmer Regress bis zu 5.000 Euro nehmen. Diese Summe kann sich verdoppeln, wenn dem Versicherungsnehmer nicht nur die Trunkenheitsfahrt, sondern auch eine anschließende Unfallflucht nachgewiesen werden kann.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 216/04

Unfälle Unfallflucht mit weit reichenden Folgen (528)

(jlp). Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Fahrzeugführer einen Fahrstreifenwechsel vornimmt und hierbei eine durchgezogene Linie überfährt, so spricht vieles dafür, dass gerade dieser Fahrer den Unfall zumindest mitverursacht hat. Dass sein Fahrzeug bei diesem Unfall selbst nicht zu Schaden kam, ist unerheblich. Eine Mitverursachung reicht aus. Entfernt sich dann dieser Fahrer von der Unfallstelle, obwohl ein Geschädigter ihn ausdrücklich aufforderte zu warten, bis die Polizei eintreffe, so erfüllt dieser den Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht. Dies wiederum berechtigt die Haftpflichtversicherung bei ihrem Versicherungsnehmer Regress zu nehmen, weil dieser gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Landgericht München I, Az.: 19 S 3405/05

Dies und Das Beleidigung eines Polizisten als “Wegelagerer” (527)

(jlp). Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer, kann durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein, sodass eine Verurteilung wegen Beleidigung ausscheidet. Dies ist dann gegeben, wenn der kontrollierte Fahrzeugführer durch diese Äußerung seinen allgemeinen Unmut zum Beispiel über zu häufige Verkehrskontrollen zum Ausdruck bringen will. Dass diese für die Verkehrsteilnehmer überraschend stattfinden, die Kraftfahrzeugführer also "in eine Falle gelockt" werden, wird mit der Bezeichnung der kontrollierenden Polizeibeamten als "Wegelagerei" umschrieben. Damit ist aber keine automatische Beleidigung der Polizeibeamten verbunden.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 1 St RR 153/04

Internet Tippfehler beim Preis - Online-Händler braucht nicht zu liefern (526)

Nicht jedes Schnäppchen im Internet ist auch eins: Zeichnet ein Händler auf seiner Website ein Produkt versehentlich mit einem zu niedrigen Preis aus, ist er an dieses Angebot nicht gebunden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Osnabrück kann der Händler einen zu diesem Preis abgeschlossenen Vertrag wirksam anfechten (Az. 12 S 497/05). Nur 399 Euro sollte ein hochwertiger Plasmafernseher kosten, den ein Online-Händler aus Niedersachsen auf seiner Website offerierte. Ein unschlagbar günstiger Preis, denn tatsächlich sollte das High-Tech-Produkt satte 3999 Euro kosten. Über das vermeintliche Schnäppchen freute sich ein Mann aus Köln, der den Fernseher bestellte. Sofort nach der Online-Bestellung erhielt der Käufer eine automatisch erstellte Auftragsbestätigung per E-Mail. Und nur zehn Minuten später meldete sich der Verkäufer per Telefon. Es liege ein Tippfehler vor. Für 399 Euro werde er den Fernseher nicht verkaufen. Das sah der Käufer nicht ein: "Vertrag ist schließlich Vertrag", meinte er und pochte auf Lieferung der Ware. Doch das Landgericht Osnabrück wies die Klage des Kölners ab. "Unterläuft einem Händler bei der Preisauszeichnung ein Fehler, kann er einen zu diesem Preis abgeschlossenen Vertrag immer wirksam anfechten", so die Richter. Daran ändert in diesem Fall auch die Bestätigung der Bestellung per E-Mail nichts. Denn eine automatisch erstellte E-Mail stellt keine Bestätigung eines Vertragsabschlusses dar und ist deshalb rechtlich nicht bindend.

Deutsche Anwaltshotline (Landgericht Osnabrück Az. 12 S 497/05)

Fußgänger

Öffentlicher Verkehrsraum

Streupflichtverletzung bei Eisglätte (525)

(jlp). Stürzt ein Schüler auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns, so spricht alles dafür, dass die Gemeinde, als Eigentümerin der Straße, ihre Streupflichten verletzt hat. Die Gemeinde ist daher dem verletzten Schüler zum Schadenersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 1 U 209/04

Kinder Kind muss im Fahrzeug gesichert sein (524)

(jlp). Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern in Kraftfahrzeugen erforderlich. Der Fahrer muss deshalb dafür Sorge tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt. Hierzu gehört, dass der Fahrzeugführer das Kind über die Gefahren aufklärt und ein striktes Verbot für das Abschnallen während der Fahrt ausspricht. Ein fast neunjähriges Kind ist jedenfalls in der Lage, dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Für die mangelnde Aufklärung kann daher dem Fahrzeugführer ein Bußgeld auferlegt werden.

Amtsgericht Köln, Az.: 809 OWi 723/04

Fahrzeugkauf, -verkauf

Geschwindigkeit

Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht (523)

(jlp). Gibt der Hersteller eines Fahrzeugs in dem Verkaufsprospekt sowie dem technischen Datenblatt an, dass das serienmäßig mit Reifen der Größe 195/65 R 15 ausgestattete Fahrzeugmodell X unter bestimmten vorgegebenen Bedingungen eine Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreiche, so darf der Käufer prinzipiell darauf vertrauen, dass die angegebene Höchstgeschwindigkeit auch mit den vom Hersteller unter "wesentliche Sonderausstattung Modell X" aufgeführten und dem Kunden vom Vertragshändler - ohne anders lautenden Hinweis - als Sonderausstattung verkauften Reifen der Größe 225/55 R 16 erreicht wird. Ein den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigender Mangel des Fahrzeugs liegt aber - mangels Überschreitens der Wesentlichkeitsgrenze von 5 Prozent - nicht vor, wenn das Fahrzeug statt der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h lediglich eine solche von 197,51 km/h erreicht.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 U 8/04

Geschwindigkeit Geschwindigkeitsbegrenzung bei Autobahnauffahrt (522)

(jlp). Ordnet ein Verkehrszeichen im Kurvenbereich einer Autobahnzufahrt eine Geschwindigkeitsbegrenzung an, so gilt auch ohne ausdrückliche Aufhebung dieses Verkehrszeichens keine Geschwindigkeitsbegrenzung für den unmittelbar angrenzenden Bereich der Autobahn. Denn der Autofahrer kann hier annehmen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nur für den Gefahrenbereich der Auffahrt gilt.

Amtsgericht Herne, Az.: 15 OWi 220 Js 482/04 - 15/04

Fahrerlaubnis

Führerscheinentzug für Reifenstecher (521)

(jlp). Ein Reifenstecher, der unter Benutzung seines eigenen Pkw zu einer Straße fährt, um dort die Reifen an anderen Fahrzeugen zu durchstechen (hier: 96 Fälle) ist grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, weil er damit rechnen muss, dass die so von ihm beschädigten Fahrzeuge während der Fahrt unkontrolliert ausbrechen und dass so schwerste Unfälle entstehen können. Ein Fahrerlaubnisentzug ist zudem auch dann möglich, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ws 169/05

Dies und Das Beschädigungsrisiko für Spoiler (520)

(jlp). Waschanlagenbetreiber sind verpflichtet alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden von den in die Waschanlage einfahrenden Fahrzeugen abzuwenden. Hierzu gehört auch der Hinweis in den - deutlich sichtbar an der Waschanlage angebrachten - Bedienungshinweisen, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko besteht. Es ist grundsätzlich nicht ausreichend, dass der Betreiber der Waschanlage dieses spezielle Risiko im "Kleingedruckten" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Benutzers ausschließt.

Landgericht Köln, Az.: 9 S 437/04

Unfälle Der Griff nach dem Kaugummi (519)

(jlp). Ein Pkw-Fahrer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er ohne Änderung der Körperhaltung und mit auf die Fahrbahn gerichtetem Blick von der Mittelkonsole aus einer ständig dort liegenden offenen Packung ein Kaugummi entnimmt und infolgedessen bei Tempo 110 km/h auf einer Bundesautobahn von der linken Fahrspur abkommt und gegen die Mittelleitplanke gerät. Die Vollkaskoversicherung muss für den Schaden am Kfz aufkommen.

Amtsgericht Menden, Az.: 4 C 141/04

Geschwindigkeit Arzt fährt zu schnell (518)

(jlp). Selbst wenn ein Arzt auf dem Weg zu einem Notfallpatienten ist, darf er nicht sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen außer Acht lassen und so schnell fahren wie er will, denn die Verkehrsvorschriften gelten für alle, auch für Ärzte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch ein medizinischer Notfall generell geeignet sein kann, eine Geschwindigkeitsüberschreitung des herbeigerufenen Arztes zu rechtfertigen. Insbesondere bei einem mit Rettungswillen begangenen Verkehrsverstoß kann die Abwägung ergeben, dass dieser Verkehrsverstoß nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist, sodass unter Umständen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 8 Ss-OWi 98/05

Arbeitgeber, -nehmer

Betriebsführung

Zugangsvereitelung einer Kündigung (517)

(jlp). Besteht das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, so bedarf die Kündigung nicht der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) und ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Einem Zugang der Kündigung in den ersten sechs Monaten steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer den Zugang vor Ablauf von sechs Monaten treuwidrig vereitelt hat. Der Empfänger einer Kündigung kann sich nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen eingehalten. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Wohnadresse angegeben hat.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 366/04

Fahrzeugkauf, -verkauf Garantieschutz bleibt erhalten (516)

(jlp). Der Käufer verliert nicht seinen Garantieschutz für sein Fahrzeug, wenn er einfachste Wartungsarbeiten (hier: Ölwechsel) in einem nicht in den Garantiebedingungen zugelassenen Autoservicebetrieb durchführen lässt.

Amtsgericht Rendsburg, Az.: 11 C 146/05

Abschleppen, Parken

Dies und Das

Kostenpflichtige Tierbefreiung aus Pkw (515)

(jlp). Die Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier bei starker Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossen hat, muss die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes tragen. Der Polizeieinsatz war notwendig, da die Außentemperatur bereits bei 31 Grad lag, das Fahrzeug völlig verschlossen und die Fahrzeughalterin nicht zu erreichen war. Damit durfte die Polizei unmittelbar einschreiten und durfte die Seitenscheibe des Pkw mit einem Beil zerstören, um den Hund zu befreien. Rechtmäßig hat die Polizei auch Personal- und Fahrtkosten in Höhe von 83,00 Euro erhoben. Entscheidend für die Kostenerhebung war das Verhalten der Hundebesitzerin. In einem solchen Fall, wie auch bei Leistungen der Verwaltung zu Gunsten einzelner Bürger, gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die Kosten trägt.

OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 12 A 10619/05.OVG

Unfälle

Bremsbereitschaft bei Gelblicht (514)

(jlp). Fahren zwei Fahrzeuge hintereinander auf eine Ampelanlage zu und wechselt diese von Grün auf Gelb, so muss das zweite Fahrzeug damit rechnen, dass das erste Fahrzeug abbremst, um noch vor der Ampelanlage zum Stehen zu kommen. Kommt es in einer solchen Situation zu einem Auffahrunfall, so haftet der Auffahrende für die Unfallfolgen alleine. Seine Behauptung, die Zeit habe noch "locker" für zwei Fahrzeuge gereicht, entlastet ihn nicht.

Amtsgericht München, Az.: 342 C 14268/04

Geschwindigkeit Rettungswagen hat freie Fahrt (513)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der das Martinshorn eines Rettungswagens hört, dieses Fahrzeug mit eingeschaltetem Blinklicht aber im Kreuzungsbereich nicht sieht, hat sofort die Geschwindigkeit zu reduzieren und muss für den Rettungswagen freie Bahn schaffen. Keineswegs darf der Pkw-Fahrer trotz Ampelgrünlicht einfach in den Kreuzungsbereich hineinfahren. Die ganz überwiegende Schuld an einem dann zustande gekommenen Unfall trägt der Pkw-Fahrer und nicht der Führer des Rettungswagens.

Amtsgericht München, Az.: 342 C 18197/04

Arbeitgeber,
-nehmer
Mehrarbeitsvergütung eines Kraftfahrers (512)

(jlp). Wenn im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeitregelung fehlt und sich auch aus den weiteren Umständen die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit nicht ergibt, gilt die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit als Regelarbeitszeit. Fordert ein Berufskraftfahrer Mehrarbeitsvergütung, dann muss er im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Hierzu ist erforderlich, dass er den Arbeitsbeginn, etwaige Vorbereitungstätigkeiten, Fahrtbeginn, Fahrtstrecke, arbeitszeitverlängernde Vorkommnisse (Stau, Umleitungen), Zeiten etwaiger Fahrtunterbrechungen (Pausen, polizeiliche Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugpanne), Ankunftszeit sowie Abschlusstätigkeiten (Wagenpflege, Entladung, Schriftverkehr) angibt. Pausenzeiten, in denen der Kraftfahrer lediglich als Beifahrer mitfährt oder sich in der Schlafkoje ausruhen kann, sind regelmäßig nicht zu vergüten. Dagegen kommt der Vorlage von Tachoscheiben nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu.

LArb.G Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 38/05

Betrug, Diebstahl, Einbruch Manipulation an Kfz-Prüfplakette (511)

(jlp). Übermalt ein Kfz-Halter auf dem Kfz-Kennzeichenschild die Prüfplakette (Vorführungszeitraum für Haupt- und Abgasuntersuchung) und benutzt er sodann sein Fahrzeug, so stellt diese Veränderung am Kfz-Kennzeichenschild eine Urkundenfälschung dar.

Amtsgericht Waldbröl, Az.: 4 Ds 385/05

Verhalten im Straßenverkehr

Sicherheitsabstand darf nicht zu klein sein (510)

(jlp). Der Kraftfahrer, der an einem stehenden Müllfahrzeug links vorbeifahren will, muss damit rechnen, dass der Müllwerker, der auf der linken Seite des Müllfahrzeuges in Richtung Fahrerhaus geht, die Fahrertür zum Einsteigen öffnen wird, und darf daher nicht nur einen Seitenabstand von maximal 90 Zentimeter einhalten. Kollidiert der links vorbeifahrende Kraftfahrer in einer solchen Situation mit der sorgfaltswidrig geöffneten Fahrertür, kommt eine Haftungsverteilung von Eindrittel zu Zweidrittel zulasten des Halters des Müllfahrzeugs in Betracht.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 71/04

Fahrzeugkauf, -verkauf Neufahrzeug ist nicht gleich fabrikneu (509)

(jlp). Bei einem als "Neufahrzeug" verkauften Fahrzeug, das, wie dem Käufer bekannt ist, nicht aus der aktuellen Modellreihe stammt und mit einem erheblichen Preisnachlass verkauft wird (hier: 37,5 Prozent), gilt nicht ohne weiteres die Eigenschaft "fabrikneu" als vereinbart. Allein auf Grund der Bezeichnung als "Neufahrzeug" kann der Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug keine längere als zwölfmonatige Standzeit aufweist, wenn nicht das Merkmal der Modellaktualität, so doch wenigstens in allen anderen Belangen die Kriterien eines "fabrikneuen" Fahrzeuges erfüllt sind.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 8 U 89/03

Steuer Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer (508)

(jlp). Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges darf von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden. Die Versagung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Falle der Verweigerung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer verstößt nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Dieser Eingriff in das Grundrecht ist für den Fahrzeughalter nicht belastend, dient aber neben der Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger.

OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 10872/05.OVG

Reisen

Steuer

Steuerschuldner muss Reisepass abgeben (507)

Allein die Vermutung genügt, dass sich ein Steuerschuldner ins Ausland absetzen will, um ihm den Reisepass zu entziehen. Das entschied in einem aktuellen Beschluss das Verwaltungsgericht Trier (Az. 1 L 935/05.TR). Die Eigentumswohnung verkauft, das Auto abgemeldet, die Arbeitsstelle der Ehefrau gekündigt - ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz stand offenbar kurz vor der Ausreise aus Deutschland. Doch dann entzog die zuständige Stadt dem Ehemann mit sofortiger Wirkung den Reisepass und untersagte die Ausreise ins Ausland. Begründung: Der Mann schulde dem Finanzamt Trier und der Stadt insgesamt über 70.000 Euro Steuern. Und den Beamten war zu Ohren gekommen, dass sich das Ehepaar nach Südamerika absetzen wolle. Das bestritt der Mann vehement. Doch die Richter des Verwaltungsgerichts gaben der Stadt Recht. "Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Flucht ins Ausland geplant ist", befanden sie. "Und in einem solchen Fall darf der Pass eines Steuerschuldners einbehalten werden - auch wenn der Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt ist."

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