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Letzte Aktualisierung
dieser Seite:
08.11.11 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Fuchs zählt nicht (606)
(jlp). Von einem Kraftfahrer, der bei Dunkelheit
eine Straße in waldreichem Gebiet befährt, kann verlangt werden, dass er
trotz Erschreckens - sachgerecht auf ein plötzliches Auftauchen eines
kleineren Tieres auf der Fahrbahn reagiert. Unter diesem Blickwinkel handelt
der Fahrzeugführer eines Mercedes-Benz S 500 L nicht sachgerecht, wenn er
bei 80 bis 100 km/h einem Fuchs ausweicht und dann gegen die Leitplanke
stößt. Ein solches Ausweichmanöver ist in einer solchen Situation objektiv
nicht geboten. Die Gefahr, die von einem Fuchs ausgeht, ist so gering, dass
es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich höheren Schadens
durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.
Landgericht Marburg, Az.: 2 O 80/05 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Besser die Polizei informieren (605)
(jlp). Die Bedingungen einer
Kfz-Kaskoversicherung sehen für Wildkaskoschäden regelmäßig vor, dass ein
Wildschaden, der über 300 Euro liegt, regelmäßig vom Versicherungsnehmer bei
der Polizei anzuzeigen ist. Dies kann ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur
dahingehend verstehen, dass sich diese Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden
am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild,
Straßenbäume, Leitplanken etc.) bezieht. Ist also der Fahrzeugschaden höher
als 300 Euro einzuschätzen, muss der Versicherungsnehmer die Polizei vom
Schadenunfall informieren, wenn er seinen Kaskoversicherungsschutz nicht
verlieren will.
Kammergericht Berlin, Az.: 6 U 62/06 |
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Abschleppen, Parken |
Parkscheinautomat will mehrere Münzen prüfen
(604) (jlp).
Lässt sich am Parkscheinautomat mittels einer Münze (hier: 50-Cent-Stück)
kein Parkschein lösen, weil das Gerät gerade dieses Geldstück nicht
akzeptiert und wieder auswirft, so kann das Gerät noch nicht als
funktionsunfähig beurteilt werden. Der Verkehrsteilnehmer ist vielmehr
gehalten, so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu tätigen, bis die
Produktion des Parkscheins ausgelöst ist. Anders wäre der Sachverhalt nur
dann zu beurteilen, wenn die Parkuhr tatsächlich defekt wäre, was hier nicht
der Fall war.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 Ss Owi 576/05 |
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Alkohol, Drogen, Rauschmittel
Arbeitgeber,
-nehmer |
Rückfall in die Alkoholkrankheit (603)
(jlp). Ein Arbeitnehmer, der eine Entziehungskur
durchgeführt hat, kennt in der Regel die Gefahren des Alkohols für sich
selbst sehr genau. Wird er nach erfolgreicher Beendigung der Entwöhnungskur
und nach einer Zeit der Abstinenz dennoch wieder rückfällig, so spricht die
Lebenserfahrung dafür, dass er durch die erneute Zuwendung zum Alkohol die
ihm erteilten dringenden Ratschläge missachtet und schuldhaft seine sich
negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Alkoholabhängigkeit
herbeigeführt hat. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist
möglich.
Landesarbeitsgericht München, Az.: 8 Sa
739/05 |
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Unfälle |
Brandschaden nach Unfallschaden (601)
(jlp). Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in
Brand, sind in der Teilkaskoversicherung die Schäden, die bereits vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles "Brand" durch den Unfall entstanden sind,
nicht zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Schadenhöhe ist demnach von dem
Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, aber vor Ausbruch des Brandes
auszugehen.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 8 U 155/05 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Auf nassem Laub ausgerutscht (600)
(jlp). Grundstückseigentümer sind nach den
Vorgaben der Städte und Gemeinden regelmäßig zur Reinigung sowie zur
Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte verpflichtet. Hierzu gehört auch die
Beseitigung von Blättern und Laub. Unterlässt der Grundstückseigentümer
diese Verpflichtung zur Laubreinigung und kommt ein Gehwegbenutzer hierdurch
zu Fall, so ist er dem Verletzten grundsätzlich schadenersatzpflichtig.
Allerdings müssen sich auch die Fußgänger darauf einstellen, dass Gehwege im
Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und gegebenenfalls
hinzukommendem Regenwasser stets eine gewisse Rutschgefahr ausweisen.
Fußgänger, die diese Gefahr erkennen, ihr aber nicht ausweichen, obwohl zum
Beispiel der Gehweg genügend breit ist, haben dann keinen Anspruch auf
Schadenersatz oder Schmerzensgeld.
Kammergericht Berlin, Az.: 9 U 134/04 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Briefe auf Firmenkosten verschickt: Kündigung
(599) (jlp).
Arbeitnehmer, die private Briefe auf Firmenkosten verschicken, riskieren die
fristlose Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um einzelne
Briefe handelt und der Schaden für das Unternehmen gering ist. In diesem
Streitfall wollte der Mitarbeiter neun Privatbriefe durch die
Firmenfrankiermaschine laufen lassen. Obwohl die Frankierkosten nur bei ca.
fünf Euro lagen sprach das Unternehmen die fristlose Kündigung aus und wurde
auch vom Arbeitsgericht bestätigt.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 22 Ca
966/06 |
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Vermietung
Betriebsführung |
Umfang des Konkurrenzschutzes (598)
(jlp). Der Vermieter schuldet dem Mieter von
Geschäftsraum einen Konkurrenzschutz. Dies auch dann, wenn dieser
Konkurrenzschutz im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dieser
Schutz erstreckt sich nicht nur auf das eigentliche Mietgrundstück, sondern
auch auf die Nachbargrundstücke desselben Vermieters. Er bezieht sich aber
nicht mehr auf Grundstücke desselben Vermieters, die nicht unmittelbar an
das Mietgrundstück angrenzen.
Oberlandesgericht Rostock, Az.: 3 W 130/04 |
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Betriebsführung
Dies und Das |
Ausgeklammertes Firmenvermögen durch
Ehevertrag (597)
(jlp). Haben die jetzt getrennt lebenden Ehegatten in einem Ehevertrag
ausdrücklich vereinbart, dass das Betriebsvermögen der Firma beim
Zugewinnausgleich ausgeklammert und nicht berücksichtigt wird, so ist diese
ehevertragliche Regelung grundsätzlich rechtswirksam. Dies gilt auch dann,
wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses damals schwanger
war.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 7 UF 288/05 |
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Unfälle |
Überholen im Überholverbot (596)
(jlp). Wer trotz Überholverbots ein nach links
abbiegendes landwirtschaftliches Gespann überholt, haftet bei einer
Kollision für den Schaden allein. Ein Mitverschulden des Traktorfahrers
liegt nicht vor. Der Landwirt muss sich bei einem solch groben Verstoß des
überholenden Pkw-Fahrers auch nicht die Betriebsgefahr seines
landwirtschaftlichen Gespanns anrechnen lassen.
Amtsgericht Verden, Az.: 2 C 180/05 |
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Abschleppen, Parken |
Halten im uneingeschränkten Haltverbot (595)
(jlp). Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug in
einer zweispurigen Einbahnstraße auf der linken Seite im uneingeschränkten
Haltverbot. Er blieb im Auto sitzen, während seine Frau Besorgungen machte.
Auf der rechten Seite dieser Straße befinden sich viele Parkplätze in einem
Winkel von 90 Grad zur Straße. Ein Klein-Lkw, der die Straße befuhr, wollte
in einen dieser Parkplätze, der sich ziemlich genau gegenüber von dem
parkenden Fahrzeug befand, einparken. Da er zunächst schräg stand, fuhr er
noch einmal zurück, übersah jedoch das parkende Auto und beschädigte dieses
auf der rechten Fahrzeugseite erheblich. Der Autofahrer verlangte nun
Schadenersatz von dem Klein-Lkw. Das Gericht stellte hierzu fest, dass der
Halter eines im uneingeschränkten Haltverbot haltenden Kfz infolge erhöhter
Betriebsgefahr eine Eigenhaftung zu tragen hat, wenn ein anderes Fahrzeug
beim Rangieren in eine Parklücke auf sein Fahrzeug auffährt. Das Gericht sah
hier den Haftungsanteil mit 30 Prozent an. Damit musste der Lkw-Fahrer nur
70 Prozent des Schadens tragen, denn der Schutzzweck eines uneingeschränkten
Haltverbots kann auch in der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und
Ausfahrt zu auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Parkplätze
dienen.
Amtsgericht Lörrach, Az.: 3 C 1266/05 |
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Geschwindigkeit
Dies und Das |
Gegenblitz ist Sachbeschädigung (594)
(jlp). Das Anbringen von Reflektoren an der
Hinterseite der Fahrzeugsonnenblenden, mit denen die von der Kamera einer
Verkehrsüberwachungsanlage gefertigten Aufnahmen unbrauchbar werden, weil
die Reflektoren das Blitzlicht zurückstrahlen und so zu einer Überbelichtung
des Fahrerbildes führen, erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung. Für
einen kurzen Moment war nämlich die Anlage unbrauchbar und konnte keine
funktionsgerechten Bilder liefern.
Oberlandesgericht München, Az.: 4St RR 53/06 |
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Motorradfahrer
Dies und Das |
Streit um Kennzeichen
für Motorrad (593)
(jlp). Der Halter eines Motorrads der Marke
"Harley Davidson" hat keinen Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen. Dies gilt auch
dann, wenn die Eintragung im Kfz-Brief ihm ein Kennzeichen verbindlich
zuweist, das kleiner als das "normale" Saisonkennzeichen ist. Denn aus der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ergibt sich, dass auch das
Saisonkennzeichen bestimmte Mindestmaße hinsichtlich Breite und Höhe nicht
unterschreiten darf. Wenn der Platz hierfür nicht ausreicht, ist der Halter
verpflichtet, an seinem Fahrzeug die erforderlichen Veränderungen
vorzunehmen, damit das Kennzeichen vorschriftsmäßig angebracht werden kann.
Umbaukosten von rund 500 Euro sind dabei dem Halter zuzumuten und sind nicht
unverhältnismäßig.
Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 4 K
1442/05.KO |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Unterschied von Herstellungsjahr und
Erstzulassung (592)
(jlp). Der Käufer eines gebrauchten
Kraftfahrzeuges darf erwarten, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das im
Fahrzeugbrief eingetragene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. So wird
beim Kaufvertragsabschluss stillschweigend vorausgesetzt, dass das Fahrzeug
in dem Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der Erstzulassung
schließen lässt. Bei einer Erstzulassung im Januar 2003 darf der Käufer
deshalb regelmäßig auf ein Baujahr 2002 schließen. Dies gilt auch dann, wenn
der Käufer die Fahrzeugpapiere, insbesondere den Fahrzeugbrief, nicht
eingesehen haben sollte oder eine Einsicht wie im vorliegenden Fall nicht
möglich war. Ein höheres Fahrzeugalter stellt dagegen einen Sachmangel dar.
Landgericht Bautzen, Az.: 2 O 339/05 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Einladung für Diebe (591)
(jlp). Das Offenhalten einer ebenerdigen
Terrassentür zur Nachtzeit missachtet allen Sicherheitsinteressen zum Schutz
des Eindringens Unbefugter. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück mit
einem Zaun umfriedet ist. Werden unter solchen Umständen die
Fahrzeugschlüssel und anschließend das dazugehörige Fahrzeug entwendet, ist
die Kaskoversicherung nicht verpflichtet Schadenersatz zu leisten. Der
Versicherungsnehmer hat den Kfz-Diebstahl grob fahrlässig verursacht. Dies
gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer im angrenzenden Schlafzimmer
schläft. Denn er ist weder zum Schutz noch gegen die Entwendung seines
Fahrzeuges bereit noch in der Lage.
Oberlandesgericht München, Az.: 7 U 4196/05 |
Arbeitgeber,
-nehmer
Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk,
Fernsehen |
Privattelefonate während der Arbeitszeit
(590) (jlp). Ist
im Betrieb das Führen von Privattelefonaten während der Arbeitszeit erlaubt
oder geduldet, so ist eine Kündigung wegen "übermäßiger Privattelefonate"
sowohl unter dem Gesichtspunkt der anfallenden Telefongebühren als auch
wegen der Arbeitszeitversäumnis regelmäßig nur nach vorangehender Abmahnung
gerechtfertigt. Allein bei kostenträchtigen Auslandsgesprächen oder
0190er-Anwahlen ist eine vorangehende Abmahnung entbehrlich.
Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 8 [17] Sa
1773/04 |
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Dies und Das |
Gewerbeverbot für Limited (589)
(jlp). Haben die Ordnungsbehörden gegen einen
ehemaligen GmbH-Geschäftsführer ein Gewerbeverbot verhängt, dann gilt dieses
Verbot auch für die Tätigkeit als Leiter der inländischen Niederlassung
einer englischen Limited. Zudem kann die Eintragung der Limited in das
Handelsregister verweigert werden, da der Schutz der Allgemeinheit vor
geschäftlicher Tätigkeit von Personen, die nicht die nötige Gewähr für die
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bieten, im Vordergrund steht.
Oberlandesgericht Jena, Az.: 6 W 693/05 |
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Steuer |
Kein Grundsteuererlass bei Leerstand (588)
(jlp). Nach Auslaufen eines Mietvertrages
begründet auch der länger andauernde Leerstand eines mit einer Halle
(Hochregallager) bebauten Grundstücks, für dessen Anmietung nur ein
begrenzter Interessentenkreis infrage kommt, keinen atypischen Umstand, der
einen Grundsteuererlass rechtfertigt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 4 B
04.1948 |
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Unfall |
Auffahrunfall oder Fahrspurwechsel (587)
(jlp). Bei einem typischen Auffahrunfall
sprechen die Beweisanzeichen dafür, dass der Auffahrende den erforderlichen
und notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder einfach zu spät
gebremst hat. Dieser Anscheinsbeweis gegen den von hinten Auffahrenden setzt
voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in
einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer
auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Bleibt aber
bei einem Auffahrunfall - wegen eines unstreitigen oder ernsthaft möglichen
Fahrstreifenwechsels als Unfallursache - der Unfallhergang im Einzelnen
ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 214/04 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Bremsbereitschaft ist Pflicht (586)
(jlp). Der Fahrzeugführer muss bei Dunkelheit
vor allen auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen, und zwar auch vor
schwer erkennbaren oder unbeleuchteten, rechtzeitig anhalten können.
Insbesondere muss er, wenn sich Weidetiere neben oder auf der Fahrbahn
befinden, seine Geschwindigkeit sofort erheblich herabsetzen. Erfüllt der
Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflichten nicht, ist er dem Tierhalter zum
Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann er sich nicht auf höhere Gewalt
berufen, da es nicht außergewöhnlich ist, wenn in ländlichen Gegenden Tiere
von der Weide ausbrechen und auf die Bundesstraße gelangen. Im vorliegenden
Fall bekam so ein Landwirt Schadenersatz für zwei Jungrinder, die durch
einen Verkehrsunfall mit einem Lkw zu Tode kamen, vom Gericht zugesprochen.
Amtsgericht Plön, Az.: 1 C 669/05 - (30/06) –
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Abschleppen, Parken |
Parkplatzblockade (585)
(jlp). Stellt ein Grundstückseigentümer
seinen für den Verkehr zugelassenen Anhänger zum ausschließlichen Zweck auf
die öffentliche Straße, damit seine Grundstückszufahrt von Falschparkern
freigehalten wird, so ist das Abstellen im Straßenraum eine Sondernutzung,
wozu der Fahrzeughalter eine gesonderte Erlaubnis besitzen muss. Denn ein
Fahrzeug, das allein oder überwiegend zu einem verkehrsfremden Zweck genutzt
wird, überschreitet die Grenze des Gemeingebrauchs. Deshalb kann die
zuständige Straßenverkehrsbehörde das Abstellen dieses Anhängers im
öffentlichen Verkehrsraum untersagen.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 6 A
121/05 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Aufklärungspflicht über Reimportfahrzeug
(584) (jlp). Wird
ein Auto, das aus Deutschland fabrikneu in einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union exportiert worden war, als gebrauchtes Kfz wieder nach
Deutschland importiert, muss der Händler (Verkäufer) dem Käufer diese
Tatsache offenbaren. Der Umstand, dass es sich um ein reimportiertes Kfz
handelt, ist auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt zurzeit noch ein
erheblicher preisbildender Faktor. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand,
kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 6 U 24/05
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Arbeitgeber,
-nehmer
Fahrerlaubnis |
Ausnahmsweise kein Fahrverbot (583)
(jlp). Bei einem nicht vorbestraften Busfahrer
mit befristetem Arbeitsverhältnis, dem bei Verhängung eines Fahrverbotes der
Verlust des Arbeitsplatzes droht, kommt ein Absehen vom Fahrverbot unter
Erhöhung der Geldbuße in Betracht.
Amtsgericht Gelnhausen, Az.: 44 OWi 2955 Js
16571/05 |
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Abschleppen, Parken |
Achtung beim Öffnen der Fahrertür (582)
(jlp). Wer die linke Wagentür zum Aussteigen
öffnen will, muss zunächst den rückwärtigen Verkehr nach hinten beobachten.
Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam
spaltweise öffnen (bis 10 cm) und weiter erst dann, wenn mit Gewissheit
niemand kommt. Kommt es infolge des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht
beim Öffnen der Fahrertür zur Kollision mit einem sich von hinten nähernden
Fahrzeug, welches zu den rechts geparkten Fahrzeugen einen zu geringen
Seitenabstand (30 cm oder weniger) eingehalten hat, ist der Schaden hälftig
zu teilen.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 151/04 |
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Abschleppen, Parken |
Wohnmobil kontra Verkaufsschirm (581)
(jlp). Kollidiert der Fahrer eines Wohnmobils
auf einem Supermarktparkplatz mit einem dort stehenden, in die Fahrbahn
hineinragenden Verkaufsschirm, der aufgrund seiner Größe und seiner
Farbgebung deutlich erkennbar ist, steht einer Haftung des Marktbetreibers
das überwiegende Mitverschulden des Fahrers entgegen. Schadenersatzansprüche
des Wohnmobileigentümers scheiden damit in einer solchen Konstellation aus.
Amtsgericht Wetzlar, Az.: 39 C 2089/04 |
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Dies und Das |
Bank darf Schufa informieren (580)
(jlp). Wenn gegen einen Bankkunden ein
Mahnbescheid beantragt wurde, darf die Bank dies der privaten
Kreditauskunftei Schufa mitteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass der
Mahnbescheid wegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des
Kunden beantragt wurde. Unerheblich ist dagegen, ob sich die Forderungen im
Mahnbescheid als berechtigt herausstellen. Das Gericht wies damit die Klage
einer Bankkundin ab, die sich dagegen wandte, dass ihre Bank die Schufa über
einen Mahnbescheid informiert hatte. Sie war der Auffassung, die Mahnung
allein besage nichts über ihre Kreditwürdigkeit. Die Richter waren jedoch
anderer Auffassung und betonten das legitime Recht der von der
Kreditwirtschaft getragenen Schufa, ihre angeschlossenen Partner vor
Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Damit kommt bereits der Mitteilung
eines gerichtlichen Mahnverfahrens ein erheblicher Informationswert zu.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 8 UH
323/05-99 |
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Kinder |
Mitverantwortung eines Kindes im
Straßenverkehr (579)
(jlp). Die erhöhten Anforderungen von § 3 Abs. 2
a Straßenverkehrsordnung (StVO) setzen voraus, dass der Kraftfahrer den
schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen,
insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders
schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der
Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können. Bei 11-jährigen Kindern muss
jedoch nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht
verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden. Denn von einem 11 Jahre alten
Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im
Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem
Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Das heißt, für
Unfallverletzungen haftet der Kfz-Führer dann nur zu 40 Prozent.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 U 133/04 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Neu lackierter Gebrauchtwagen ist nicht
mangelhaft (578)
(jlp). Der Käufer eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens kann sich nicht
mit der Begründung auf einen Mangel des Fahrzeugs berufen, dass dieses vor
dem Verkauf neu lackiert worden sei und deshalb bei einem späteren
Kaufinteressenten den Verdacht erwecken werde, es handele sich um einen
Unfallwagen. Dass ein Gebrauchtwagen im Alter von knapp sechs Jahren aus
Anlass des Verkaufs neu lackiert wird, ist nicht ungewöhnlich, weil nicht
selten Kratzer und ähnliche Gebrauchsspuren die Attraktivität eines solchen
Fahrzeuges für einen Käufer wesentlich herabsetzen können. Eine
Neulackierung setzt deshalb den Wert des Gebrauchtwagens nicht herab,
sondern erhöht ihn. Der Käufer ist damit nicht berechtigt, das Fahrzeug
zurückzugeben.
Landgericht Oldenburg, Az.: 8 O 51/05 |
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Motorradfahrer |
Lebensdauer einer Motorradkleidung (577)
(jlp). Wird ein Motorradfahrer im Straßenverkehr
ohne seine Schuld in einen Verkehrsunfall verwickelt und wird bei seinem
Sturz die Motorradbekleidung beschädigt, so hat der unfallgeschädigte
Motorradfahrer einen Anspruch auf Schadenersatz. Je nach Alter der
Motorradbekleidung kommt ein Abzug "neu für alt" in Frage. Da die
Motorradbekleidung eine sehr lange Lebensdauer hat, kommt ein solcher Abzug
nicht in Betracht, wenn die Bekleidung erst gut 5 Monate alt ist.
Amtsgericht Essen, Az.: 24 C 436/04 |
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Abschleppen, Parken |
Kfz-Halter haftet nicht für Fahrer (576)
(jlp). Wird ein Kraftfahrzeug in rechtswidriger
Weise auf privatem Grund abgestellt, dann kann der Grundstückseigentümer das
Fahrzeug abschleppen lassen. Die dadurch entstandenen Kosten hat der
Fahrzeugführer dieses Fahrzeugs zu tragen. Lässt sich aber der
Fahrzeugführer nicht feststellen, dann kommt eine Haftung des
Fahrzeughalters nicht automatisch in Frage, da ein Kfz-Halter nicht
notwendigerweise für Fehler des Fahrers haftet. In Konsequenz kann dies dann
dazu führen, dass der Grundstückseigentümer die Abschleppkosten selbst zu
tragen hat.
Landgericht Hamburg, Az.: 318 S 111/05 und
316 C 119/05 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Kfz-Mangel: Auf die Erheblichkeit kommt es an
(575) (jlp).
Schließen bei einem Kleinwagen, wie bei sämtlichen Fahrzeugen des
entsprechenden Typs, die beiden Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem
optisch kaum wahrnehmbaren Versatz zur angrenzenden Karosserie ab, ohne dass
dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt hier kein
erheblicher Mangel. Der Pkw-Käufer kann sich durch einen Rücktritt vom
Kaufvertrag nicht loslösen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 U
12/04 |
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Dies und Das |
Rotlichtverstoß bei zu kurzer Gelbphase (574)
(jlp). Die Gelbphase bei Ampelanlagen muss bei
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vier Sekunden umfassen.
Die Gelbphase von drei Sekunden ist zu kurz bemessen. Bei Ampelanlagen, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass statt
einem schwerwiegenden Rotlichtverstoß dem Fahrzeugführer nur ein einfacher
Rotlichtverstoß (Geldbuße ohne Führerscheinentzug) vorgeworfen werden kann.
Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: Ss (OWi)
81/05 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch
Unfälle |
Vorgetäuschter Unfall (573)
(jlp). Indizien für einen manipulierten
Verkehrsunfall sind in einer Gesamtschau zu würdigen. Kommt es zu einer
auffälligen Häufung manipulationstypischer Indizien, wird der sich hieraus
ergebende Beweis nicht dadurch erschüttert, dass die Schäden an den
beteiligten Fahrzeugen zueinander passen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging
es um die Frage des Vorliegens eines gestellten Unfalls. Der Unfall
ereignete sich auf einem Betriebsgelände. Dort parkte ein Audi in der Nähe
einer Halle. Der Schadenverursacher soll mit einem Lkw rückwärts aus der
Fahrzeughalle gefahren, vom Kupplungspedal abgerutscht sein und dadurch den
hinter dem zurückrollenden Lkw nahezu im rechten Winkel dazu stehenden Pkw
unter anderem an beiden Türen der linken Fahrzeugseite beschädigt haben. Die
Richter bewerteten diesen Unfall aufgrund der Indizienkette jedoch als
manipuliert: Der Audi war an exponierter Stelle abgestellt, das Abrutschen
des Schadenverursachers vom Kupplungspedal beim Zurückstoßen des Lkw war für
einen normalen Verkehrsvorgang ungewöhnlich, der Lkw war kurzzeitig durch
rote Nummernschilder zugelassen, das Auto wurde ohne nachträgliche
Nachbesichtigungsmöglichkeit im unreparierten Zustand verkauft, der Schaden
sollte auf Gutachterbasis reguliert werden und schließlich bestand zwischen
den Unfallbeteiligten eine familiäre Bindung.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 1114/04 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Vorgespiegelte Arbeitsunfähigkeit (572)
(jlp). Eine Krankentagegeldversicherung darf
durch die Versicherungsgesellschaft aus wichtigem Grund fristlos gekündigt
werden, wenn ein angeblich arbeitsunfähiger selbständiger Malermeister einen
Auftrag annimmt und zur Erstellung eines Angebots einen Außentermin mit
Aufmaßen wahrnimmt. Gerade die Akquisition von Kunden und die Bearbeitung
von Aufträgen gehören zu den leitenden unternehmerischen Betätigungen.
Hierbei handelt es sich nicht nur um völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U
70/05-8 |
Arbeitgeber,
-nehmer
Dies und Das |
Fahrtenbuch für alle Firmenfahrzeuge (571)
(jlp). Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen
Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen
Firmenfahrzeugen kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, bezogen auf
den gesamten Fahrzeugpark, gerechtfertigt sein. Voraussetzung für eine
solche Anordnung ist dann, dass die anordnende Behörde den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet sowie Art und Umfang des Fahrzeugparks
ermittelt. Dabei sind Fahrzeuge, die ganz offensichtlich für solche
Verkehrsverstöße nicht in Frage kommen, auszuklammern.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 12 ME
315/05 |
Arbeitgeber,
-nehmer
Dies und Das |
Anforderungen an ein Fahrtenbuch (570)
(jlp). Lässt sich nach einem Verkehrsverstoß der
Fahrzeugführer nicht ermitteln, so kann die Verkehrsbehörde dem
Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen. Ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss dabei zeitnah und in geschlossener Form
geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem
Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden
Zusammenhang wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch im Steuerrecht,
wenn auf diese Weise der betriebswirtschaftliche Kostenanteil für Geschäfts-
und Privatfahrten ermittelt werden soll.
Bundesfinanzhof, Az.: VI R 27/05 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Verspätete Krankmeldung in schikanöser
Absicht (569) (jlp).
Zeigt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit nur
deshalb nicht rechtzeitig an, weil er seinen Arbeitslohn mit einigen Tagen
Verzögerung erhielt und wollte er sich damit für die Zahlungsverzögerung
revanchieren, so zerstört der Arbeitnehmer damit unwiederbringlich das
Vertrauen des Arbeitgebers in eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit. Ein
solches Verhalten ist schikanös und berechtigt auch ohne Abmahnung den
Anspruch einer ordentlichen Kündigung. Das Gericht bestätigte damit die
Kündigung und hielt die Lohnzahlungsverzögerung, die auf einer
Zahlungsverspätung durch Kunden beruhte, für unbeachtlich.
Landesarbeitsgericht Thüringen, Az.: 5 Sa
319/04 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Arbeitnehmer haftet für eigenen Pkw (568)
(jlp). Setzt ein Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw
auf Weisung des Arbeitgebers zu betrieblichen Zwecken ein, ist der
Arbeitnehmer für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit seines Fahrzeugs
selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber haftet nicht für daraus resultierende
Unfallschäden, wenn er weder Anhaltspunkte noch Kenntnis über Mängel an dem
Fahrzeug hat.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 14 Sa
823/05 |
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Miet-, Leasingfahrzeuge |
Aufklärungspflichten des
Mietwagenunternehmers (567)
(jlp). Autovermieter bieten ihren Kunden häufig
verschiedene Fahrzeugtarife bei der Anmietung eines Fahrzeuges an. Einmal
den "Normaltarif", der günstig ist, und zum anderen den so genannten
"Unfalltarif", der wesentlich höher ist und oftmals doppelt so teuer
berechnet wird. Der Normalverbraucher kennt diese Tarifalternativen in der
Regel nicht und wird erst dann auf diese Mietalternativen aufmerksam, wenn
er nach einem unverschuldeten Unfall die Mietwagenkosten nicht in voller
Höhe ersetzt erhält. Die Bildung verschiedener Miettarifalternativen ist
zwar nicht grundsätzlich untersagt, jedoch ist das Mietwagenunternehmen
verpflichtet, den Kunden über den zum Unfallersatztarif günstigen
Normaltarif aufzuklären. Tut dies der Mietwagenunternehmer nicht, kann er
nur den günstigen Normaltarif in Ansatz bringen.
Landgericht Erfurt, Az.: 2 S 15/05 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Blendende Sonne entschuldigt nicht (566)
(jlp). Fahrzeugführer, die in einen
Kreuzungsbereich einfahren, obwohl sie das für sie geltende Ampellicht nicht
eindeutig erkennen können, handeln grob fahrlässig und haben im Schadenfall
bei Rotlicht gegen ihre eigene Kaskoversicherung keinen Anspruch auf
Entschädigung. Denn Fahrzeugführer, die durch blendende Sonne nicht
eindeutig den Ampelstand erkennen können, dürfen nicht blindlings in den
Kreuzungsbereich einfahren. Hier muss der Fahrzeugführer seine
Geschwindigkeit deutlich, gegebenenfalls bis zum Stillstand, reduzieren, um
dann einen besseren Blick auf die Ampel nehmen zu können. In keinem Fall
darf in einer solchen Situation mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h
gefahren werden.
Amtsgericht München, Az.: 345 C 12275/05 |
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Dies und Das |
Materialgutachten reicht nicht aus (565)
(jlp). Bietet ein Autozubehörverkäufer
Autoteile, insbesondere Tuningteile, "mit Materialgutachten" an, so werden
viele Käufer annehmen, es handele sich hierbei um ein "Teilegutachten", das
problemlos zur Abnahme der Anbauten durch einen Sachverständigen verwendet
werden kann. Der Hinweis des Verkäufers auf ein "Materialgutachten" ist
jedoch irreführend, weil dieses Gutachten für den Erhalt der
Betriebserlaubnis keine wesentliche Hilfe darstellen kann. Ein solches
Gutachten beinhaltet grundsätzlich nur die Prüfung der Eigenschaften des
Materials, aus dem das Teil hergestellt wird, es ist nicht für das konkrete
Erzeugnis ausgestellt. Die Werbung des Autozubehörverkäufers ist daher
irreführend und wurde untersagt.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 20 U
175/04 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Keine Nutzungsausfallentschädigung (564)
(jlp). Wird einem Pkw-Kaskoversicherungsnehmer
sein Kraftfahrzeug gestohlen, so ist die Versicherungsgesellschaft zum
Schadenersatz, d.h. zum Fahrzeugersatz verpflichtet. Dieser Schadenersatz
umfasst den reinen Fahrzeugwert, nicht aber auch einen so genannten
Nutzungsausfall. Die Fahrzeugversicherung muss also keinen Schadenersatz
dafür leisten, dass der Versicherungsnehmer vom Zeitpunkt des Diebstahls bis
zur Entschädigung das Auto nicht nutzen konnte.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 W 45/05 |
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Dies und Das |
Beleidigung eines Polizeibeamten (563)
(jlp). Zwei Polizeibeamte erschienen
frühmorgens bei einer noch schlaftrunkenen Hundehalterin und warfen dieser
vor, ihr Hund habe gewildert. Die anwesende Tochter, die ebenfalls durch
diesen Besuch aus dem Schlaf gerissen wurde, fragte daraufhin ihre Mutter:
"San däs d' Bullen." Daraufhin antwortete die Mutter: "Ja, des san d'
Bullen". Dies empfanden die Polizisten als Beleidigung und stellten
Strafantrag. Während das Amtsgericht die Mutter wegen Beleidigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilte, sprach das Berufungsgericht
die Mutter frei. Der Begriff "Bulle" stellt lediglich ein
umgangssprachliches Synonym für "Polizeibeamter" dar, ohne dass damit eine
Herabsetzung des Polizeibeamten verbunden ist. Dieser Bedeutungswandel wird
durch die allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz des Ausdrucks "Bulle"
gerade in verbreiteten und beliebten Fernsehsendungen wie "Der Bulle von
Tölz" deutlich. Hinzu kommt die konkrete Situation. Die Mutter wandte sich
nicht unmittelbar an die Polizeibeamten, sondern beantwortete die
(rhetorische) Frage der Tochter, ob es sich bei den anwesenden Beamten um
"Bullen" handele.
Landgericht Regensburg, Az.: 3 Ns 134 Js
97458/04 |
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Motorradfahrer |
Verschleiß lässt Betriebserlaubnis nicht
erlöschen (562) (jlp).
Ein Motorradfahrer erhielt von der Verkehrsbehörde ein Bußgeld, weil die
Betriebserlaubnis für sein Motorrad durch den Einbau eines nicht
zugelassenen Auspuffs erloschen sei. Zudem soll dieses Fahrzeugteil eine
erhebliche Geräuschentwicklung verursacht haben. Vor dem Gericht wurde der
Motorradfahrer jedoch freigesprochen. Er konnte nachweisen, dass der
eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis
verfügt hatte und auch für dieses Fahrzeug freigegeben war. Dadurch, dass
der Auspuff zwischenzeitlich im Innenbereich verrostet war und so lauter als
gewöhnlich funktionierte, wird die Betriebserlaubnis nicht berührt, da nur
eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis nach § 19 II StVZO führt, nicht aber natürlicher
Verschleiß.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ss 30/05 |
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Unfälle
Verhalten im Straßenverkehr |
Einfädeln auf der Autobahn (561)
(jlp). Das so genannte Reißverschlussverfahren
(§ 7 Abs. 4 StVO), wonach bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von
denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren
werden kann, findet auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine
Anwendung. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO, wonach auf Autobahnen der
Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die
Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt hat. Auf deren Beachtung darf der
Benutzer der durchgehenden Fahrbahn vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist
wartepflichtig und darf sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende
Fahrspur eingliedern. Kommt es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß
zwischen einem (bevorrechtigten) Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrspur und
einem sich einfädelnden Verkehrsteilnehmer, spricht der so genannte Beweis
des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 U 24/05 |
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Abschleppen, Parken
Fahrerlaubnis
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Hartnäckige Parkverstöße (560)
(jlp). Ein Fahrzeugführer verstieß in einem
Zeitraum von gut zwei Jahren gleich 27 mal gegen die Parkvorschriften. Für
jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt und ein Punkt in das
Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Zusätzlich hatte er
zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem Auto überschritten.
Daraufhin entzog ihm die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger
Wirkung. Auch das Gericht hielt die Sofortmaßnahme für rechtmäßig. Denn die
Hartnäckigkeit, mit welcher der Fahrer gegen die Parkvorschriften verstoße,
spricht für seine Uneinsichtigkeit. Der Fahrer muss damit derzeit als
ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gelten.
Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 16 B 2137/05 |
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Fahrlehrer / Fahrausbildung |
Sturz des Motorradfahrschülers (559)
(jlp). Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei
Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer voll
verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem
Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsübungen aus geringeren
Geschwindigkeiten an das Gefahrenrisiko hoher Bremsverzögerung herangeführt
worden ist. Die Fahrschülerin muss sich aber dann ein Mitverschulden (hier:
50 Prozent) anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, wenn sie sich auf
riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den
Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch
vermittelten Sturzgefahr einlässt.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 41/03 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Ausweichmanöver vor einem Reh (558)
(jlp). Ein Kaskoversicherungsnehmer befuhr mit
seinem Fahrzeug eine Landstraße, als plötzlich von links ein Reh auftauchte
und wenige Meter vor seinem Auto die Fahrbahn überquerte. Der Fahrzeugführer
riss reflexartig das Steuer nach rechts, konnte so dem Reh ausweichen, nicht
aber einem Leitpfosten mit Warnbarke. Die Versicherung wollte keinen
Schadenersatz leisten, weil dieser Vorgang durch Unfallzeugen nicht
bestätigt wurde. Die Schadenersatzklage des Versicherungsnehmers hatte aber
Erfolg. Auch in Wildschadensfällen hat der Versicherte Kaskoschutz, wenn das
Ausweichmanöver dazu diente, eine Kollision mit dem Wild zu vermeiden. Das
Gericht glaubte dem Fahrzeugführer seine Unfallschilderung. Anhaltspunkte
für eine Falschaussage des Autofahrers hätten sich nicht ergeben, zumal sich
der Unfall an einer für einen häufigen Wildwechsel bekannten Örtlichkeit
zutrug.
Landgericht Coburg, Az.: 12 C 706/05 |
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Fahrzeugkauf, -verkauf,
-reparatur
Miet-, Leasingfahrzeuge |
Bestmögliche Verwertung des Leasingfahrzeugs
(557) (jlp).
Erfüllt ein Kfz-Leasingnehmer seine monatlichen Ratenzahlungen nicht, so ist
das Leasingunternehmen berechtigt, den Vertrag zu kündigen und das Fahrzeug
zurückzunehmen. Weiter ist der Leasinggeber dann berechtigt, das Fahrzeug zu
veräußern. Reicht der Erlös zur Deckung der Kosten nicht aus, kann das
Leasingunternehmen den Differenzbetrag vom Leasingnehmer als Schadenersatz
geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich das Unternehmen um
eine bestmögliche Fahrzeugverwertung bemüht hat. Dies ist dann nicht der
Fall, wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber einen ernsthaften
Interessenten genannt hat, der ein weitaus höheres, kostendeckendes Angebot
abgegeben hat. Da die Leasingfirma somit gegen den Grundsatz der
bestmöglichen Verwertung verstieß, wurde ihre Schadenersatzklage gegen den
Leasingnehmer abgewiesen.
Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 6 U 46/05 |
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Handy, Telefon,
Telefax, Rundfunk, Fernsehen |
Gurtpflicht und Handyverbot (556)
(jlp). Die Pflicht zum Anlegen des
Sicherheitsgurtes entfällt nicht bei einem kurzfristigen verkehrsbedingten
Anhalten. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Verbots des Benutzens
eines Mobiltelefons.
OLG Celle, Az.: 211 Ss 111/05 |
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Kinder
Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer |
Schutzhelm schützt vor Mitschuld (555)
(jlp). Auch wenn ein Schutzhelm für Radfahrer
vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, so kann dieser nicht
nur Leben, sondern auch vor Mitschuld bei einem Verkehrsunfall schützen.
Jedenfalls bei besonders gefährdeten Radfahrern, insbesondere bei Kindern,
stellt das Nichttragen eines Schutzhelmes ein schuldhaftes Außerachtlassen
der eigenen Interessen dar, welches den Vorwurf des Mitverschuldens
begründet. Dies bedeutet, dass der Radfahrer nicht seinen vollen Schaden
ersetzt erhält.
Landgericht Krefeld, Az.: 3 O 179/05 (n.r.) |
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Alkohol, Drogen, Rauschmittel
Fahrerlaubnis |
Keine Drogen beim Fahren (554)
(jlp). Steht auf Grund einer toxikologischen
Blutuntersuchung fest, dass ein Fahrzeugführer Drogen (Amphetamine)
konsumiert hat, dann führt dies grundsätzlich zu der Entziehung der
Fahrerlaubnis. Diese Anordnung gilt selbst dann, wenn der Betroffene
erstmalig und einmalig solche Drogen zu sich genommen hat.
Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 L 142/06.TR |
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Fahrlehrer / Fahrausbildung
Unfälle |
Achtung Fahrschüler! (553)
(jlp). Ein Fahrschulwagen musste an einer roten
Ampel anhalten. Bei Grünlicht setzte sich der Fahrschulwagen wieder in
Bewegung, stoppte aber nach gut zwei Metern wieder plötzlich ab, weil der
Fahrschüler den Fahrzeugmotor abgewürgt hatte. Das dahinter fahrende
Fahrzeug erkannte diese Situation nicht schnell genug und fuhr auf den
Fahrschulwagen auf. Bei beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.
Das Amtsgericht verurteilte den auffahrenden Kraftfahrer zum Schadenersatz.
Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins, sodass der Auffahrende
nahezu immer haftet. Hier kommt jedoch noch hinzu, dass der Fahrschulwagen
als solcher deutlich gekennzeichnet war und dass der nachfolgende Verkehr
mit möglichen Fahrfehlern immer zu rechnen hat. Wer daher in einer solchen
Situation den ausreichenden Sicherheitsabstand nicht einhält, hat alleine
für die Unfallfolgen zu haften.
Amtsgericht München, Az.: 322 C 36909/04 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Kfz-Schlüssel sorgfältig aufbewahren (552)
(jlp). Ein Versicherungsnehmer einer
Pkw-Teilkaskoversicherung führt den Pkw-Diebstahl grob fahrlässig herbei,
wenn er seinen Pkw vor einer gut besuchten Gaststätte auf dem Parkplatz
(verschlossen) abgestellt und die Jacke mit dem elektrischen Autoschlüssel
in der Gaststätte über einen Stuhl hängt und sich nicht nur für kurze Zeit
in den nicht übersichtlichen Räumlichkeiten von dem unbeaufsichtigten Stuhl
entfernt, um Darts und Billard zu spielen.
Landgericht Offenburg, Az.: 2 O 75/03 |
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Unfälle |
Unfallflucht kommt teuer (551)
(jlp). Einem Kfz-Haftpflichtversicherungsnehmer,
dem unerlaubte Entfernung vom Unfallort vorgeworfen wird, riskiert nicht nur
seinen Kaskoversicherungsschutz, sondern er läuft auch Gefahr, dass seine
Haftpflichtversicherung für die Schadenregulierung bei ihm Regressansprüche
geltend macht. Solche Ansprüche der Versicherung sind nur dann
ausgeschlossen, wenn die Handlung des Versicherungsnehmers gerade noch als
entschuldbar angesehen werden kann. Davon kann aber nicht mehr ausgegangen
werden, wenn sich der Versicherungsnehmer nach einem Unfall in der Vornacht
erst am Nachmittag des nächsten Tages bei der Polizei meldet.
Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 4 U 159/03 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Winterliche Straßenstreupflicht (550)
(jlp). Die winterliche Räum- und Streupflicht
innerhalb geschlossener Ortschaften besteht nur bei allgemeiner
Straßenglätte und nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen.
Verkehrswichtig sind regelmäßig nur verkehrsreiche Durchgangsstraßen,
Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und städtische Hauptverkehrsstraßen. Bei
183 Fahrzeugen pro Stunde in einer Universitätsstadt kann davon nicht
ausgegangen werden. Eine gefährliche Stelle liegt grundsätzlich nur dort
vor, wo unvermutete Gefahren auftreten können, die auch bei einer den
winterlichen Bedingungen angepassten Fahrweise nicht beherrschbar sind,
beispielsweise bei starken Gefällstrecken.
Landgericht Gera, Az.: 2 O 2235/03 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Arbeitgeber zahlt Abschiebekosten (549)
(jlp). Beschäftigt ein Arbeitgeber illegal einen
Arbeitnehmer (hier: Marokkaner), ohne dass dieser im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitserlaubnis ist, so ist dieser
Arbeitnehmer regelmäßig in sein Heimatland abzuschieben. Diese
Abschiebekosten, die im Wesentlichen aus Flugkosten bestehen, können dann
dem Arbeitgeber auferlegt werden, da die Arbeitsausübung nicht erlaubt war.
Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 3 K
507/05.KO |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen
Werbung |
Telefonwerbung ist belästigend (548)
(jlp). Versicherungsunternehmen dürfen ihre
Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer
dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Ohne diese Zustimmung stellt der
Telefonanruf eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. Das
gilt auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und
dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis
besteht. Sofern das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen
Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung,
insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden
Vertragsverhältnisses abzielt, handelt es sich um eine unzulässige
Telefonwerbung. Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von
Fragen innerhalb eines bereits bestehenden
Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer
Schadenabwicklung, dienen. Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu
Werbezwecken anrufen, so müssen sie sich durch entsprechende Erläuterungen
in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab
erteilen lassen.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 6 U
175/04 |
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Arbeitgeber, -nehmer |
Überdimensionierte Unterschrift unter Zeugnis
(547) (jlp). Eine
vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte (hier: ca.
14 cm breite und 10 cm hohe), im Wesentlichen aus bloßen Auf- und
Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch
der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem
Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges
Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren. Der Arbeitnehmer hat hier
einen Anspruch auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 4 Ta
153/05 |
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Fahrzeugkauf, -verkauf, -reparatur |
Abrechnung auf Neuwagenbasis (546)
(jlp). Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und
weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den
durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf
Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu
eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und
diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann
erkannt werden können. Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten
von 1.698,91 Euro (= 13 Prozent des Neupreises) insbesondere deshalb als
erheblich anzusehen, weil durch die Schweißarbeiten die Herstellergarantie
hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes entfallen kann.
Landgericht Mönchengladbach, Az.: 5 S 53/05 |
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Vermietung |
Genehmigung des Mietvertrages (545)
(jlp). Ein Mietvertrag über Geschäftsräume, der
nur von einem von zwei Geschäftsführern einer GmbH unterzeichnet wird, ist
wegen der im Handelsregister eingetragenen Gesamtvertretung der beiden
GmbH-Geschäftsführer schwebend unwirksam. Nimmt die GmbH ihre
Geschäftstätigkeit in den Mieträumen auf und setzt die Nutzung über einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten fort, ist davon auszugehen, dass der
zweite Geschäftsführer den Abschluss des Mietvertrags genehmigt hat.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U
172/04 |
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Unfälle |
Pedale verwechselt (544)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der nach dem Anfahren
an einer Verkehrsampel im Kreuzungsbereich einer Großstadt ohne
verkehrsbedingten Grund plötzlich stark abbremst, weil er die Pedale
verwechselt hat, haftet dem auffahrenden Fahrzeug zu 100 %. Mit einem
plötzlichen Abbremsmanöver auf Grund eines Fahrfehlers muss der nachfolgende
Verkehr auch in Kreuzungsbereichen einer Großstadt nicht ohne weiteres
rechnen. Dieses ist überraschend und nicht vorhersehbar und daher dem
Auffahrenden auch nicht vorwerfbar.
Landgericht München I, Az.: 19 S 7938/05
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Unfälle |
Zeit ist Geld (543)
(jlp). Bei einem relativ einfachen Sachverhalt
ist eine Frist von zwei Wochen, die der Haftpflichtversicherung zur
Unfallregulierung eines Fahrzeugschadens gesetzt wird, generell ausreichend.
Dies auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt Urlaubszeit war. Reagiert die
Versicherungsgesellschaft in diesem Zeitraum auf die geltend gemachten
Schadenersatzansprüche nicht, so kann der Geschädigte davon ausgehen, dass
er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommt. Die Versicherung hat dann Anlass
zur Klage gegeben und muss deshalb auch die Prozesskosten tragen.
Amtsgericht Erlangen, Az.: 1 C 1787/04 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Benutzung eines Mobiltelefons im
Straßenverkehr (542)
(jlp). Nach § 23 Abs. 1 a StVO ist dem
Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür
das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der
Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die
Inanspruchnahme sämtlicher Bedienungsfunktionen ein. Er umfasst also nicht
nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen
Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass
neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch "die Versendung von
Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc." verboten sein
sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die
Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten
vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und
Darstellung von Daten (Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und
Spielefunktionen) verstanden werden. Das bloße Aufnehmen des Gerätes, um es
lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, fällt aber nicht
unter diese Verbotsnorm.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 83 Ss-OWi 19/05
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Abschleppen, Parken |
Querparken ist bei Smart zulässig (541)
(jlp). Ein Querparken zum Fahrbahnrand ist
zulässig, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren
Ausnützung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig
ist und zu keiner Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr führt. Diese
Voraussetzungen sind bei dem Pkw Smart regelmäßig gegeben.
Amtsgericht Viechtach, Az.: 7 II OWi 00605/05
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Geschwindigkeit |
Milde für ortsfremden Fahrzeugführer (540)
(jlp). Übersieht ein Ortsfremder, der eine gut
ausgebaute vierspurige Straße befährt, das die Geschwindigkeit begrenzende
Ortseingangsschild, weil er aufgrund der örtlichen Bebauung den Eindruck
hat, er befände sich noch außerorts, dann liegt - falls keine Anhaltspunkte
für grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorliegen - ein
Augenblicksversagen vor, das ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt.
Oberlandesgericht Dresden, Az.: Ss (OWi)
353/05 |
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Unfälle |
Fahrtenbuch bei Unfallflucht (539)
(jlp). Nach einer Verkehrsunfallflucht kann dem
Fahrzeugführer der Führerschein zur Strafe entzogen werden. Lässt sich aber
der Fahrzeugführer nicht mehr ermitteln, weil der Fahrzeughalter nicht mehr
weiß, wem er sein Fahrzeug überlassen hat, so kann die Verkehrsbehörde gegen
den Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Bei einem solchen
schwerwiegenden Verkehrsverstoß ist es dann nicht unverhältnismäßig, wenn
dieses Fahrtenbuch für die Dauer von drei Jahren zu führen ist.
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 8 A
1893/05 |
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Unfälle |
Zeitpolster (538)
(jlp). Können Flugtickets infolge eines leichten
Verkehrsunfalls (mit einem Mietwagen) auf der Fahrt zum Flughafen und der
damit verbundenen zeitlichen Verzögerung nicht mehr verwendet werden, so
verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, für welches der Unfallgegner
nicht einzustehen hat. Fährt der Geschädigte ohne jedes Zeitpolster erst so
spät los, dass auch vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im
täglichen Straßenverkehr (z.B. ein Stau) keine Berücksichtigung finden, so
ist ihm dies als ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden anzurechnen.
Amtsgericht Menden, Az.: 4 C 53/05 (n.rk.)
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Für ein Eichhörnchen abgebremst (537)
(jlp). Wer auf einer Schnellstraße vor einem
Eichhörnchen bremst, haftet dem Auffahrenden zu 25 Prozent. Der Auffahrende
selbst, der den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat,
trägt eine Unfallschuld von 75 Prozent.
Amtsgericht Nürnberg, Az.: 13 C 4238/05
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Internet |
eBay-Bieter ist an sein Angebot gebunden
(536) (jlp). Das
Einstellen eines Gegenstandes (hier: Gebrauchtwagen im Wert von ca. 12.000
Euro zu einem Startpreis von 1 Euro) auf der Webseite von eBay zwecks
Durchführung einer Online-Auktion begründet rechtlich ein verbindliches
Angebot. Auch wenn die Versteigerungsbedingungen von eBay die Möglichkeit
einräumen, die Auktion vorzeitig zu beenden, so ist der eBay-Anbieter
gleichwohl an seine Willenserklärung gebunden und kann sich von seinem
Versteigerungsangebot nur dann wirksam lösen, wenn ihm Anfechtungsgründe
zustehen. Liegen solche Anfechtungsgründe nicht vor, ist das Angebot des
Versteigerers verbindlich und nicht widerruflich. Andernfalls wäre der
Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt. Damit wurde dem Bieter ein
Schadenersatz in Höhe von der Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem
Fahrzeugwert zugesprochen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 U 93/05
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Arbeitgeber,
-nehmer |
Lohnsteuer auf Straßenbenutzungsgebühren
(535) (jlp).
Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten,
Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten
seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils,
der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird. Diese
Kosten sind gesondert als Arbeitslohn zu versteuern. Gleiches gilt für die
arbeitgeberseitig übernommenen Kosten für den ADAC-Euro-Schutzbrief.
Bundesfinanzhof, Az.: VI R 37/03 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Garantieschutz bleibt erhalten (534)
(jlp). Der Käufer verliert nicht seinen
Garantieschutz für sein Fahrzeug, wenn er einfachste Wartungsarbeiten (hier:
Ölwechsel) in einem nicht in den Garantiebedingungen zugelassenen
Autoservicebetrieb durchführen lässt.
Amtsgericht Rendsburg, Az.: 11 C 146/05
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Betrug, Diebstahl, Einbruch
Reisen |
Pauschalangaben reichen nicht aus (533)
(jlp). Erleidet der Versicherungsnehmer einer
Reisegepäckversicherung im Ausland einen Diebstahl durch Einbruch in sein
Kfz, so ist der Urlauber verpflichtet, diesen Schadenfall nicht nur der
dortigen Polizei anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, durch Einreichung
einer Stehlgutliste zur Schadenaufklärung beizutragen. Erfüllt er diese
Verpflichtungen nicht, verliert er seinen Versicherungsschutz. Pauschale und
vage Angaben gegenüber der Polizei genügen jedenfalls nicht.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 54/04 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Miet-, Leasingfahrzeuge |
Ersatz von Mietwagenkosten (532)
(jlp). Fahrzeughalter, die unverschuldet einen
Unfall mit ihrem Fahrzeug haben, haben nicht nur einen Anspruch auf Ersatz
der Reparaturkosten, sondern auch Anspruch auf einen Mietwagen für die
Reparaturzeit. Lediglich in den Fällen, in denen der Unfallgeschädigte einen
Mietwagen so gut wie gar nicht nutzen würde, muss er für diese Zeit auf ein
Ersatzfahrzeug verzichten. Dabei kann keine starre Grenze (20
Tageskilometer) angesetzt werden. Die Erforderlichkeit des Fahrbedarfs
richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, die den Lebensbereich
des Geschädigten prägen. Sie findet ihre Grenze in einem reinen
Bequemlichkeits- oder Statusdenken des Geschädigten. Das Netz öffentlicher
Verkehrsmittel ist dabei ebenso zu berücksichtigen, wie die persönliche
Mobilität und individuelle Lebensgestaltung.
Landgericht Stendal, Az.: 22 S 86/05 |
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Steuer |
Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer (531)
(jlp). Die Forderung einer
Kfz-Zulassungsbehörde, vor der Kfz-Zulassung eine Einzugsermächtigung für
die Kfz-Steuer zu erteilen, ist rechtmäßig und hat seine Rechtsgrundlage im
Kraftfahrzeugsteuergesetz. Eine solche Forderung ist auch rechtmäßig, wenn
der Antragsteller über ein eigenes Girokonto bei einer Bank verfügt. Zudem
wird durch eine solche Auflage nur geringfügig in den Kernbereich der
privaten Lebensgestaltung eingegriffen. Eine Verhältnismäßigkeit ist
gegeben. Steuerrückstände lassen sich so effektiver vermeiden.
Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 K 226/05
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Werbung |
Bonus für Werbung auf Autoscheibe (530)
(jlp). Eine Werbung mit der eine
Autoglas-Reparaturwerkstatt einen Bonus bis zu 150 € für jeden verspricht,
der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein
Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4 cm) auf seinem Auto belässt, ist
wettbewerbswidrig, weil mit dem "Werbebonus" verschleiert werden soll, dass
der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den
Versicherungsbedingungen an den Kaskoversicherer weitergeben müsste.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 13 U 113/05
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Alkohol, Drogen, Rauschmittel
Unfälle |
Doppelbestrafung (529)
(jlp). Verstößt ein Kfz-Versicherungsnehmer
gegen die Regeln des Versicherungsvertrages, in dem er zum Beispiel
betrunken fährt, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar beim
Unfallgeschädigten den Schaden regulieren, kann aber beim
Versicherungsnehmer Regress bis zu 5.000 Euro nehmen. Diese Summe kann sich
verdoppeln, wenn dem Versicherungsnehmer nicht nur die Trunkenheitsfahrt,
sondern auch eine anschließende Unfallflucht nachgewiesen werden kann.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 216/04 |
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Unfälle |
Unfallflucht mit weit reichenden Folgen (528)
(jlp). Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil
ein Fahrzeugführer einen Fahrstreifenwechsel vornimmt und hierbei eine
durchgezogene Linie überfährt, so spricht vieles dafür, dass gerade dieser
Fahrer den Unfall zumindest mitverursacht hat. Dass sein Fahrzeug bei diesem
Unfall selbst nicht zu Schaden kam, ist unerheblich. Eine Mitverursachung
reicht aus. Entfernt sich dann dieser Fahrer von der Unfallstelle, obwohl
ein Geschädigter ihn ausdrücklich aufforderte zu warten, bis die Polizei
eintreffe, so erfüllt dieser den Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht.
Dies wiederum berechtigt die Haftpflichtversicherung bei ihrem
Versicherungsnehmer Regress zu nehmen, weil dieser gegen seine vertraglichen
Pflichten verstoßen hat.
Landgericht München I, Az.: 19 S 3405/05
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Dies und Das |
Beleidigung eines Polizisten als
“Wegelagerer” (527)
(jlp). Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der
eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer, kann durch das
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein, sodass eine Verurteilung wegen
Beleidigung ausscheidet. Dies ist dann gegeben, wenn der kontrollierte
Fahrzeugführer durch diese Äußerung seinen allgemeinen Unmut zum Beispiel
über zu häufige Verkehrskontrollen zum Ausdruck bringen will. Dass diese für
die Verkehrsteilnehmer überraschend stattfinden, die Kraftfahrzeugführer
also "in eine Falle gelockt" werden, wird mit der Bezeichnung der
kontrollierenden Polizeibeamten als "Wegelagerei" umschrieben. Damit ist
aber keine automatische Beleidigung der Polizeibeamten verbunden.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 1 St
RR 153/04 |
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Internet |
Tippfehler beim Preis - Online-Händler
braucht nicht zu liefern (526)
Nicht jedes Schnäppchen im Internet ist auch
eins: Zeichnet ein Händler auf seiner Website ein Produkt versehentlich mit
einem zu niedrigen Preis aus, ist er an dieses Angebot nicht gebunden. Nach
einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Osnabrück kann der
Händler einen zu diesem Preis abgeschlossenen Vertrag wirksam anfechten (Az.
12 S 497/05). Nur 399 Euro sollte ein hochwertiger Plasmafernseher
kosten, den ein Online-Händler aus Niedersachsen auf seiner Website
offerierte. Ein unschlagbar günstiger Preis, denn tatsächlich sollte das
High-Tech-Produkt satte 3999 Euro kosten. Über das vermeintliche Schnäppchen
freute sich ein Mann aus Köln, der den Fernseher bestellte. Sofort nach der
Online-Bestellung erhielt der Käufer eine automatisch erstellte
Auftragsbestätigung per E-Mail. Und nur zehn Minuten später meldete sich der
Verkäufer per Telefon. Es liege ein Tippfehler vor. Für 399 Euro werde er
den Fernseher nicht verkaufen. Das sah der Käufer nicht ein: "Vertrag ist
schließlich Vertrag", meinte er und pochte auf Lieferung der Ware. Doch das
Landgericht Osnabrück wies die Klage des Kölners ab. "Unterläuft einem
Händler bei der Preisauszeichnung ein Fehler, kann er einen zu diesem Preis
abgeschlossenen Vertrag immer wirksam anfechten", so die Richter. Daran
ändert in diesem Fall auch die Bestätigung der Bestellung per E-Mail nichts.
Denn eine automatisch erstellte E-Mail stellt keine Bestätigung eines
Vertragsabschlusses dar und ist deshalb rechtlich nicht bindend.
Deutsche Anwaltshotline (Landgericht
Osnabrück Az. 12 S 497/05) |
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Fußgänger
Öffentlicher Verkehrsraum |
Streupflichtverletzung bei Eisglätte (525)
(jlp). Stürzt ein Schüler auf einem eisglatten
Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns, so spricht
alles dafür, dass die Gemeinde, als Eigentümerin der Straße, ihre
Streupflichten verletzt hat. Die Gemeinde ist daher dem verletzten Schüler
zum Schadenersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 1 U
209/04 |
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Kinder |
Kind muss im Fahrzeug gesichert sein (524)
(jlp). Zum Schutz der Gesundheit von Kindern
sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der
Sicherungsvorschriften von Kindern in Kraftfahrzeugen erforderlich. Der
Fahrer muss deshalb dafür Sorge tragen, dass ein mitfahrendes Kind während
der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt. Hierzu gehört,
dass der Fahrzeugführer das Kind über die Gefahren aufklärt und ein striktes
Verbot für das Abschnallen während der Fahrt ausspricht. Ein fast
neunjähriges Kind ist jedenfalls in der Lage, dieses Verbot zu verstehen, zu
akzeptieren und zu befolgen. Für die mangelnde Aufklärung kann daher dem
Fahrzeugführer ein Bußgeld auferlegt werden.
Amtsgericht Köln, Az.: 809 OWi 723/04 |
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Fahrzeugkauf, -verkauf
Geschwindigkeit |
Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht (523)
(jlp). Gibt der Hersteller eines Fahrzeugs in
dem Verkaufsprospekt sowie dem technischen Datenblatt an, dass das
serienmäßig mit Reifen der Größe 195/65 R 15 ausgestattete Fahrzeugmodell X
unter bestimmten vorgegebenen Bedingungen eine Höchstgeschwindigkeit von 202
km/h erreiche, so darf der Käufer prinzipiell darauf vertrauen, dass die
angegebene Höchstgeschwindigkeit auch mit den vom Hersteller unter
"wesentliche Sonderausstattung Modell X" aufgeführten und dem Kunden vom
Vertragshändler - ohne anders lautenden Hinweis - als Sonderausstattung
verkauften Reifen der Größe 225/55 R 16 erreicht wird. Ein den Käufer zum
Vertragsrücktritt berechtigender Mangel des Fahrzeugs liegt aber - mangels
Überschreitens der Wesentlichkeitsgrenze von 5 Prozent - nicht vor, wenn das
Fahrzeug statt der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h lediglich
eine solche von 197,51 km/h erreicht.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 U 8/04 |
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Geschwindigkeit |
Geschwindigkeitsbegrenzung bei
Autobahnauffahrt (522)
(jlp). Ordnet ein Verkehrszeichen im
Kurvenbereich einer Autobahnzufahrt eine Geschwindigkeitsbegrenzung an, so
gilt auch ohne ausdrückliche Aufhebung dieses Verkehrszeichens keine
Geschwindigkeitsbegrenzung für den unmittelbar angrenzenden Bereich der
Autobahn. Denn der Autofahrer kann hier annehmen, dass die
Geschwindigkeitsbegrenzung nur für den Gefahrenbereich der Auffahrt gilt.
Amtsgericht Herne, Az.: 15 OWi 220 Js 482/04
- 15/04 |
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Fahrerlaubnis |
Führerscheinentzug für Reifenstecher (521)
(jlp). Ein Reifenstecher, der unter Benutzung
seines eigenen Pkw zu einer Straße fährt, um dort die Reifen an anderen
Fahrzeugen zu durchstechen (hier: 96 Fälle) ist grundsätzlich zum Führen
eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, weil er damit rechnen muss, dass die so
von ihm beschädigten Fahrzeuge während der Fahrt unkontrolliert ausbrechen
und dass so schwerste Unfälle entstehen können. Ein Fahrerlaubnisentzug ist
zudem auch dann möglich, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt,
sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges
begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Ws 169/05 |
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Dies und Das |
Beschädigungsrisiko für Spoiler (520)
(jlp). Waschanlagenbetreiber sind verpflichtet
alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden von den in die
Waschanlage einfahrenden Fahrzeugen abzuwenden. Hierzu gehört auch der
Hinweis in den - deutlich sichtbar an der Waschanlage angebrachten -
Bedienungshinweisen, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest
installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko besteht. Es ist
grundsätzlich nicht ausreichend, dass der Betreiber der Waschanlage dieses
spezielle Risiko im "Kleingedruckten" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu Lasten des Benutzers ausschließt.
Landgericht Köln, Az.: 9 S 437/04 |
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Unfälle |
Der Griff nach dem Kaugummi (519)
(jlp). Ein Pkw-Fahrer handelt nicht grob
fahrlässig, wenn er ohne Änderung der Körperhaltung und mit auf die Fahrbahn
gerichtetem Blick von der Mittelkonsole aus einer ständig dort liegenden
offenen Packung ein Kaugummi entnimmt und infolgedessen bei Tempo 110 km/h
auf einer Bundesautobahn von der linken Fahrspur abkommt und gegen die
Mittelleitplanke gerät. Die Vollkaskoversicherung muss für den Schaden am
Kfz aufkommen.
Amtsgericht Menden, Az.: 4 C 141/04 |
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Geschwindigkeit |
Arzt fährt zu schnell (518)
(jlp). Selbst wenn ein Arzt auf dem Weg zu einem
Notfallpatienten ist, darf er nicht sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen
außer Acht lassen und so schnell fahren wie er will, denn die
Verkehrsvorschriften gelten für alle, auch für Ärzte. Andererseits ist zu
berücksichtigen, dass auch ein medizinischer Notfall generell geeignet sein
kann, eine Geschwindigkeitsüberschreitung des herbeigerufenen Arztes zu
rechtfertigen. Insbesondere bei einem mit Rettungswillen begangenen
Verkehrsverstoß kann die Abwägung ergeben, dass dieser Verkehrsverstoß nicht
als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist, sodass unter Umständen von einem
Fahrverbot abgesehen werden kann.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 8 Ss-OWi 98/05 |
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Arbeitgeber, -nehmer
Betriebsführung |
Zugangsvereitelung einer Kündigung (517)
(jlp). Besteht das Arbeitsverhältnis eines
schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung
noch nicht länger als sechs Monate, so bedarf die Kündigung nicht der
Zustimmung des Integrationsamtes (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) und ist nicht
auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Einem Zugang der Kündigung in
den ersten sechs Monaten steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer den Zugang
vor Ablauf von sechs Monaten treuwidrig vereitelt hat. Der Empfänger einer
Kündigung kann sich nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen,
wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so
behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen
eingehalten. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bewusst eine
falsche Wohnadresse angegeben hat.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 366/04 |
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Fahrzeugkauf, -verkauf |
Garantieschutz bleibt erhalten (516)
(jlp). Der Käufer verliert nicht seinen
Garantieschutz für sein Fahrzeug, wenn er einfachste Wartungsarbeiten (hier:
Ölwechsel) in einem nicht in den Garantiebedingungen zugelassenen
Autoservicebetrieb durchführen lässt.
Amtsgericht Rendsburg, Az.: 11 C 146/05 |
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Abschleppen, Parken
Dies und Das |
Kostenpflichtige Tierbefreiung aus Pkw (515)
(jlp). Die Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier
bei starker Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossen hat, muss die Personal-
und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes tragen. Der
Polizeieinsatz war notwendig, da die Außentemperatur bereits bei 31 Grad
lag, das Fahrzeug völlig verschlossen und die Fahrzeughalterin nicht zu
erreichen war. Damit durfte die Polizei unmittelbar einschreiten und durfte
die Seitenscheibe des Pkw mit einem Beil zerstören, um den Hund zu befreien.
Rechtmäßig hat die Polizei auch Personal- und Fahrtkosten in Höhe von 83,00
Euro erhoben. Entscheidend für die Kostenerhebung war das Verhalten der
Hundebesitzerin. In einem solchen Fall, wie auch bei Leistungen der
Verwaltung zu Gunsten einzelner Bürger, gibt es keine Rechtfertigung dafür,
dass die Allgemeinheit die Kosten trägt.
OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 12 A 10619/05.OVG
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Unfälle
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Bremsbereitschaft bei Gelblicht (514)
(jlp). Fahren zwei Fahrzeuge hintereinander auf
eine Ampelanlage zu und wechselt diese von Grün auf Gelb, so muss das zweite
Fahrzeug damit rechnen, dass das erste Fahrzeug abbremst, um noch vor der
Ampelanlage zum Stehen zu kommen. Kommt es in einer solchen Situation zu
einem Auffahrunfall, so haftet der Auffahrende für die Unfallfolgen alleine.
Seine Behauptung, die Zeit habe noch "locker" für zwei Fahrzeuge gereicht,
entlastet ihn nicht.
Amtsgericht München, Az.: 342 C 14268/04 |
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Geschwindigkeit |
Rettungswagen hat freie Fahrt (513)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der das Martinshorn
eines Rettungswagens hört, dieses Fahrzeug mit eingeschaltetem Blinklicht
aber im Kreuzungsbereich nicht sieht, hat sofort die Geschwindigkeit zu
reduzieren und muss für den Rettungswagen freie Bahn schaffen. Keineswegs
darf der Pkw-Fahrer trotz Ampelgrünlicht einfach in den Kreuzungsbereich
hineinfahren. Die ganz überwiegende Schuld an einem dann zustande gekommenen
Unfall trägt der Pkw-Fahrer und nicht der Führer des Rettungswagens.
Amtsgericht München, Az.: 342 C 18197/04 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Mehrarbeitsvergütung eines Kraftfahrers (512)
(jlp). Wenn im Arbeitsvertrag eine
Arbeitszeitregelung fehlt und sich auch aus den weiteren Umständen die
regelmäßig geschuldete Arbeitszeit nicht ergibt, gilt die gesetzlich
zulässige Höchstarbeitszeit als Regelarbeitszeit. Fordert ein
Berufskraftfahrer Mehrarbeitsvergütung, dann muss er im Einzelnen darlegen,
an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit
hinaus gearbeitet hat. Hierzu ist erforderlich, dass er den Arbeitsbeginn,
etwaige Vorbereitungstätigkeiten, Fahrtbeginn, Fahrtstrecke,
arbeitszeitverlängernde Vorkommnisse (Stau, Umleitungen), Zeiten etwaiger
Fahrtunterbrechungen (Pausen, polizeiliche Fahrzeugkontrolle,
Fahrzeugpanne), Ankunftszeit sowie Abschlusstätigkeiten (Wagenpflege,
Entladung, Schriftverkehr) angibt. Pausenzeiten, in denen der Kraftfahrer
lediglich als Beifahrer mitfährt oder sich in der Schlafkoje ausruhen kann,
sind regelmäßig nicht zu vergüten. Dagegen kommt der Vorlage von
Tachoscheiben nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu.
LArb.G Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 38/05 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Manipulation an Kfz-Prüfplakette (511)
(jlp). Übermalt ein Kfz-Halter auf dem
Kfz-Kennzeichenschild die Prüfplakette (Vorführungszeitraum für Haupt- und
Abgasuntersuchung) und benutzt er sodann sein Fahrzeug, so stellt diese
Veränderung am Kfz-Kennzeichenschild eine Urkundenfälschung dar.
Amtsgericht Waldbröl, Az.: 4 Ds 385/05 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Sicherheitsabstand darf nicht zu klein sein
(510) (jlp). Der
Kraftfahrer, der an einem stehenden Müllfahrzeug links vorbeifahren will,
muss damit rechnen, dass der Müllwerker, der auf der linken Seite des
Müllfahrzeuges in Richtung Fahrerhaus geht, die Fahrertür zum Einsteigen
öffnen wird, und darf daher nicht nur einen Seitenabstand von maximal 90
Zentimeter einhalten. Kollidiert der links vorbeifahrende Kraftfahrer in
einer solchen Situation mit der sorgfaltswidrig geöffneten Fahrertür, kommt
eine Haftungsverteilung von Eindrittel zu Zweidrittel zulasten des Halters
des Müllfahrzeugs in Betracht.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 71/04 |
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Fahrzeugkauf, -verkauf |
Neufahrzeug ist nicht gleich fabrikneu (509)
(jlp). Bei einem als "Neufahrzeug" verkauften
Fahrzeug, das, wie dem Käufer bekannt ist, nicht aus der aktuellen
Modellreihe stammt und mit einem erheblichen Preisnachlass verkauft wird
(hier: 37,5 Prozent), gilt nicht ohne weiteres die Eigenschaft "fabrikneu"
als vereinbart. Allein auf Grund der Bezeichnung als "Neufahrzeug" kann der
Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug keine längere als zwölfmonatige
Standzeit aufweist, wenn nicht das Merkmal der Modellaktualität, so doch
wenigstens in allen anderen Belangen die Kriterien eines "fabrikneuen"
Fahrzeuges erfüllt sind.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 8 U 89/03 |
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Steuer |
Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer (508)
(jlp). Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges darf
von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom
Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden. Die Versagung der
Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Falle der Verweigerung einer
Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer verstößt nicht gegen die vom
Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Dieser Eingriff in das
Grundrecht ist für den Fahrzeughalter nicht belastend, dient aber neben der
Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit
dem Interesse aller Bürger.
OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 10872/05.OVG |
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Reisen
Steuer |
Steuerschuldner muss Reisepass abgeben (507)
Allein die Vermutung genügt, dass sich ein
Steuerschuldner ins Ausland absetzen will, um ihm den Reisepass zu
entziehen. Das entschied in einem aktuellen Beschluss das Verwaltungsgericht
Trier (Az. 1 L 935/05.TR). Die Eigentumswohnung verkauft, das Auto
abgemeldet, die Arbeitsstelle der Ehefrau gekündigt - ein Ehepaar aus
Rheinland-Pfalz stand offenbar kurz vor der Ausreise aus Deutschland. Doch
dann entzog die zuständige Stadt dem Ehemann mit sofortiger Wirkung den
Reisepass und untersagte die Ausreise ins Ausland. Begründung: Der Mann
schulde dem Finanzamt Trier und der Stadt insgesamt über 70.000 Euro
Steuern. Und den Beamten war zu Ohren gekommen, dass sich das Ehepaar nach
Südamerika absetzen wolle. Das bestritt der Mann vehement. Doch die Richter
des Verwaltungsgerichts gaben der Stadt Recht. "Es bestehen erhebliche
Anhaltspunkte dafür, dass eine Flucht ins Ausland geplant ist", befanden
sie. "Und in einem solchen Fall darf der Pass eines Steuerschuldners
einbehalten werden - auch wenn der Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt
ist."
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