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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 08.11.11

Unfälle

Verhalten im Straßenverkehr

Warnfunktion eines Warnblinklichts (702)

(jlp). Die eingeschaltete Warnblinkleuchte eines am Straßenrand stehenden Fahrzeugs begründet keine generelle Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung. Entscheidend ist, auf welche Situation das Warnblinklicht hinweist und ob die Gründe für die Benutzung klar erkennbar sind. Damit wurde die Klage eines Lkw-Fahrers auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall abgewiesen. Dieser hatte auf einer Kreisstraße sein Fahrzeug abgestellt und vor dem Aussteigen die Warnblinkleuchte eingeschaltet. Beim Aussteigen wurde er von einem Kleintransporter erfasst und schwer verletzt. Die Richter waren der Auffassung, dass der Unfallverursacher aufgrund der guten Rahmenbedingungen am Unfalltag und der übersichtlichen Landstraße nicht verpflichtet war, wegen der Warnblinkleuchte seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h herabzusetzen. Eine entsprechende Reaktionsaufforderung zum Bremsen geht von dem Warnblinklicht nicht aus, da eine Warnung über den stehenden Lkw hinaus im konkreten Fall nicht erkennbar war. Das Warnblinklicht diente hier nur dem stehenden Lkw. Der Fahrer des Kleintransporters musste nicht damit rechnen, dass der Kläger aussteigt. Er konnte darauf vertrauen, dass der Lkw-Fahrer sich verkehrsgerecht verhält und nicht plötzlich aus dem parkenden Lkw springt. Ein etwaiges leichtes Verschulden als auch die Betriebsgefahr des Lkw treten damit vollständig zurück.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 216/05

Fahrerlaubnis / Fahrverbot Fahrverbot für Schwerbehinderten (701)

(jlp). Ein zu 50 Prozent schwerbehinderter Fahrzeugführer, der über eine Fahrpraxis von 37 Jahren verfügte, ohne dass er bislang verkehrsrechtlich gesondert in Erscheinung getreten ist, verursachte einen Verkehrsunfall, als er in eine Kreuzung einfuhr, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage bereits 20 Sekunden Rot zeigte. Das Amtsgericht verurteilte ihn für den Rotlichtverstoß zu einem Bußgeld in Höhe von 125 Euro und zu einem Fahrverbot von einem Monat. Das angerufene Rechtsbeschwerdegericht schloss sich dem Urteil des Amtsgerichts an. Der Umstand, dass der Betroffene teilweise behindert und auf sein Fahrzeug angewiesen ist, führt noch nicht zu einer erheblichen Härte, die ein Absehen vom Fahrverbot, unter Erhöhung der Geldbuße, rechtfertigen würde. Der Betroffene kann nämlich auf öffentliche Verkehrsmittel und/oder ein Taxi zurückgreifen, was ihm bei seinen Renteneinkünften auch zumutbar ist.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 687/06

Öffentlicher Verkehrsraum Land haftet nicht für über hängende Äste (700)

(jlp). Grundsätzlich trifft das Land die Verkehrssicherungspflicht für die Autobahn. Diese besteht jedoch nicht dahingehend, Zweige, die über die Mittelleitplanke in den Grünstreifenbereich neben der Fahrbahn ragen, zu entfernen, um Autofahrer, die zum Beispiel auf Grund von Ausweichmanövern in diesen Bereich geraten, vor Beschädigungen zu bewahren. Damit wurde die Schadenersatzklage eines Autofahrers gegen das Bundesland abgewiesen, weil er von einem Lkw an den mittleren Grünstreifen gedrängt worden war und sich dort die linke Fahrzeugseite durch Äste beschädigt hatte.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 10 U 170/05

Dies und Das Fahren mit Sandalen (699)

(jlp). Das Führen eines Kraftfahrzeuges mit hinten offenen Sandalen verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Gegen den Kraftfahrer kann insoweit auch kein Bußgeld verhängt werden. Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 338/2007

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Pkw-Kraftstoffverbrauch auf dem Prüfstand (698)

(jlp). Weist ein Pkw gegenüber den Angaben im Verkaufsprospekt einen Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03 Prozent bezogen auf eine EU-Richtlinie aus, so liegt zunächst grundsätzlich ein Sachmangel vor. Dieser Kraftstoffmehrverbrauch ist aber nicht als erheblich anzusehen. Allein wegen eines Kraftstoffmehrverbrauchs ist jedenfalls bei einem ohnehin nicht besonders sparsamen Pkw (angegebener Durchschnittsverbrauch 9,9 Liter Super Plus auf 100 Kilometer), wegen der Besonderheiten des Messverfahrens und weil die hierauf bezogenen Angaben im Prospekt nur der Vergleichbarkeit von Fahrzeugen mit unterschiedlichem Verbrauch dienen, ein Minderwert des Pkw nicht anzunehmen. Diese Grenze beginnt erst bei 10 Prozent. Damit steht dem Pkw-Käufer wegen eines solchen unerheblichen Mangels nicht das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Landgericht Ravensburg, Az.: 2 O 297/06

Miet-, Leasingfahrzeuge Winterreifen für gemietetes Kraftfahrzeug (697)

(jlp). Der Mieter eines Kraftfahrzeuges kann und darf von einem professionellen Autovermieter erwarten, dass das angemietete Fahrzeug in den Wintermonaten bei winterlichen Witterungsverhältnissen mit Winterreifen ausgerüstet ist. Dies gilt auch dann, wenn keine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Reifenausstattung getroffen wurde.

Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 14 U 34/07

Dies und Das Verbale Ausrutscher und Handgreiflichkeiten (696)

(jlp). Wer einen Vollstreckungsbeamten (Gerichtsvollzieher oder Finanzvollstreckungsbeamter) als "Verbrecher" tituliert und androht, ihn zukünftig von seinem Grundstück zu werfen, macht sich nicht nur wegen Beleidigung, sondern auch wegen versuchter Nötigung strafbar. Mit der Bezeichnung "Verbrecher" hat der Schuldner den Bereich der Auseinandersetzung in der Sache verlassen, indem er den Beamten mit einem gefährlichen Kriminellen gleichgesetzt hat. Zudem hat der Schuldner dem Beamten unabhängig von der Rechtmäßigkeit künftiger Handlungen für den Fall des erneuten Betretens seines Grundstücks massive Gewalt angedroht. Diese Drohung verwirklicht darüber hinaus den Straftatbestand einer versuchten Nötigung. Der Grundstückseigentümer durfte auch bei vermeintlich rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen nicht unter Ausschaltung des Gewaltmonopols des Staates zur Selbsthilfe greifen.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss 589/06

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Erklärungsirrtum bei eBay-Angebot (695)

(jlp). Ein Autoverkäufer stellte sein Fahrzeug bei eBay zu einem Startpreis von 1.000 Pfund ein. Auf seiner Firmenhomepage war das Fahrzeug auch zum Verkauf angeboten, und zwar für 15.000 Euro. Bei der eBay-Versteigerung wurde das Höchstgebot mit 1.751 Pfund abgegeben. Der Versteigerer gab das Fahrzeug aber nicht an den Ersteigerer heraus und berief sich darauf, dass der Startpreis mit 10.000 Euro angegeben werden sollte und dass ihm hier ein Irrtum unterlaufen sei. Auch das Gericht sah einen Erklärungsirrtum als gegeben an und lehnte die Klage des Ersteigerers auf Herausgabe des Fahrzeuges ab.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 4 U 25/06

Verhalten im Straßenverkehr Rabiater Autofahrer (694)

(jlp). Ein Fahrzeugführer vergaß die Nebelschlussleuchte an seinem Fahrzeug auszuschalten, was wiederum einen nachfolgenden Kraftfahrer dazu veranlasste, seinen Vordermann durch Lichtsignale zum Ausschalten der Schlussleuchte zu veranlassen. Als dann der Vordermann anhielt, kam es zu einer heftigen Diskussion, in deren Folge der Kraftfahrer den geblendeten Fahrzeugführer ohne Vorwarnung mit einem Kopfstoß gegen die Stirn verletzte und ihn mit einer Schreckschusspistole bedrohte. Dieses Verhalten zeigte nach Auffassung der Polizei ein so großes Aggressionspotenzial, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Fahrzeugführers angeordnet wurde. Wegen der gegebenen Wiederholungsgefahr für weitere Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikte beanstandete auch das Gericht diese Maßnahmen nicht.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.: 3 L 53/07

Verhalten im Straßenverkehr Einnicken am Steuer (693)

(jlp). Das "Einnicken" am Steuer begründet nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer, wenn dieser sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt hat. Nur dann trifft den Fahrer in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 949/06

Abschleppen, Parken Abschleppen vom Privatparkplatz (692)

(jlp). Beim Abschleppen eines Fahrzeugs von einem nicht öffentlichen Privatparkplatz besteht ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Ersatz des gezahlten Standgelds nur dann, wenn der Grundstückseigentümer keine Möglichkeit hatte, das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug auf einen freien Parkplatz abschleppen zu lassen.

Amtsgericht Erkelenz, Az.: 6 C 446/06

Abschleppen, Parken Geänderte Verkehrsführung (691)

(jlp). Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 1 S 822/05

Unfälle mit/wegen Tieren Lackkratzer durch Katze (690)

(jlp). Dass eine Katze häufig auf Motorhauben, Dächern und Windschutzscheiben geparkter Autos gesehen wurde, reicht als Beweis dafür, dass konkrete Kratzer auf einem bestimmten Auto gerade von diesem Tier verursacht wurden, nicht aus. Auch eine DNA-Analyse von im fraglichen Bereich aufgefundenen Katzenhaaren kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht, weil das Hinterlassen von Katzenhaaren noch nichts darüber aussagt, ob dann auch dieses DNA-identifizierte Tier tatsächlich die Kratzspuren im Fahrzeuglack verursacht hat.

Amtsgericht Aachen, Az.: 5 C 511/06

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Mangelhafte Kommunikation (689)

(jlp). Über sechs Monate musste eine Autokäuferin auf die Lieferung ihres nagelneuen Fahrzeuges warten. Und dann das: Sobald sie mit ihrem Handy die im Sportwagen eingebaute Freisprechanlage nutzte, entlud sich die Autobatterie. Mehrere Werkstattaufenthalte beim Pkw-Händler verliefen ergebnislos. Der Fehler am Fahrzeug wurde nicht gefunden. Die Autokäuferin trat deshalb vom Kaufvertrag zurück und forderte vom Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises von 40.000 Euro. Ihre Klage hatte aber keinen Erfolg. Die Autobatterieentladung beruhte zwar auf einem Mangel, weil die Programme vom Handy und Pkw nicht optimal zueinander passten. Dieser Mangel war jedoch nicht so gravierend, da das Handy für 80 Euro hätte nachgerüstet werden können. Angesichts eines solch geringen Reparaturaufwandes kann und konnte nicht von einem erheblichen Mangel gesprochen werden.

Landgericht Coburg, Az.: 13 O 834/04

Kinder Aufsichtspflicht beim 4-jährigen Kind (688)

(jlp). Fährt ein Kind im Alter von vier Jahren mit seinem Kinderrad auf dem Gehweg einer Straße, an der auch Fahrzeuge parken, so ist die aufsichtspflichtige Person verpflichtet, sich in unmittelbarer Nähe zum Kind aufzuhalten, um ein sofortiges Eingreifen gegebenenfalls zu gewährleisten. Kommt das Kind vom Gehweg ab und beschädigt es mit seinem Kinderrad ein parkendes Fahrzug, so liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn sich das Kind aus der unmittelbaren Nähe zur Aufsichtsperson entfernt hatte und deshalb der Unfall durch ein sofortiges Eingreifen nicht verhindert werden konnte.

Amtsgericht München, Az.: 332 C 27974/05

Arbeitgeber,
-nehmer
Dreimalige Nichtzahlung des Urlaubsgeldes (687)

(jlp). Ein Anspruch auf Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld aus betrieblicher Übung kann ebenso wie ein Gratifikationsanspruch aus betrieblicher Übung dadurch untergehen, dass der Arbeitnehmer einer geänderten Handhabung bzw. Einstellung der Zahlungen nicht widerspricht. Wurde das zusätzliche Urlaubsgeld stets unmittelbar im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung und somit mehrmals im Jahr ausbezahlt, tritt eine Änderung bzw. ein Ende der bisherigen betrieblichen Übung schon nach dreimaliger Urlaubsgewährung ohne Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes (und nicht erst nach drei Jahren) ein.

Arbeitsgericht Ludwigshafen a. Rh., Az.: 8 Ca 1303/06

Betriebsführung

Dies und Das

Quittung ohne Namensunterschrift (686)

(jlp). Wird eine Quittung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor. Derartige Paraphen genügen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Quittung.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 122/05

Dies und Das Kreditgefährdung durch falsche Bonitätsauskunft (685)

(jlp). Wird in einer Bonitätsauskunft über eine Gesellschaft, die über hohe Guthaben verfügt, von "Verbindlichkeiten in unbekannter Höhe", "gelegentlichen Zielüberschreitungen" und einer Kreditbonität gesprochen, die weit unter der tatsächlichen Kreditlinie liegt, so erfüllt dies den Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 BGB). Der Auskunftgeber macht sich schadenersatzpflichtig.

Amtsgericht Hamburg-Sankt Georg, Az.: 914 C 629/05

Betriebsführung

Steuer

Eingeschränkte Betriebsausgaben (684)

(jlp). Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, grundsätzlich dem Unternehmer. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bestimmte Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren können, sind prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar, u.a. solche für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Abzugsverbot auch die Aufwendungen eines Maschinenbauunternehmens für Oldtimer-Flugzeuge erfasst, die zu Werbezwecken bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt wurden. Ebenso wenig hat der Bundesfinanzhof die Kosten für eine Segelyacht zum Abzug zugelassen, die im Mittelmeer überwiegend von Lehrlingen und sonstigen Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von der Familie des Unternehmers, genutzt wurde.

Bundesfinanzhof, Az.: I R 27-29/05

Dies und Das Kein Zugangsbeweis durch Einwurf-Einschreiben (683)

(jlp). Beim Post-Einwurf-Einschreiben liefert auch der Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg keine ausreichende Basis für einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger. Denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs ist nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller. Ein sicherer Zugangsbeweis ist damit nur durch ein Einschreiben mit Rückschein möglich.

Amtsgericht Kempen, Az.: 11 C 432/05

Dies und Das Versicherungsschutz bei Marderbiss (682)

(jlp). Zerstört ein Marder durch seine Bisse Kabel am Fahrzeug, so hat die Kaskoversicherung nicht nur Schadenersatz für die eigentlichen Kabel zu tragen, sondern auch für die Fahrzeugteile, die mit dem Kabel untrennbar verbunden sind, wie z.B. Lambdasonden und Positionsgeber. Ein Schaden im Bereich der Sonden bzw. des Gebers bedingt zwangsläufig den Ersatz des Kabels, unabhängig davon, ob die jeweiligen nicht in Mitleidenschaft gezogenen Bereiche noch funktionsfähig sind, oder nicht.

Amtsgericht Zittau, Az.: 5 C 545/05

Unfälle

Öffentlicher Verkehrsraum

Mülltonnen und Unfallflucht (681)

(jlp). Das Vorbeischieben von auf Rollen beweglichen Mülltonnen an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum, damit sie später zum Müllfahrzeug gebracht werden können, steht nach der natürlichen Verkehrsauffassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen und stellt somit ein Geschehen "im Straßenverkehr" dar. Dies bedeutet, dass sich derjenige, der Mülltonnen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, der Unfallflucht schuldig machen kann, wenn er beim Herumschieben der Mülltonnen Fahrzeuge beschädigt und anschließend den "Unfallort" verlässt, ohne den Geschädigten ausfindig zu machen.

Landgericht Berlin, Az.: 526 Qs 162/06

Geschwindikeit

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer

Geschwindigkeit in Fahrradstraße (680)

(jlp). In einer Fahrradstraße ist eine Geschwindigkeit als mäßig anzusehen, die derjenigen des Fahrradverkehrs angepasst ist. Schneller als 30 km/h darf nicht gefahren werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 Ss 24/05

Dies und Das Falschbetankung: Benzin statt Diesel (679)

(jlp). Das fehlerhafte Verhalten eines Beifahrers in einem Pkw, der die kurze Abwesenheit des Fahrzeughalters und Fahrers in einem Tankstellengebäude nutzt, um das Fahrzeug an die Zapfsäule zu fahren und irrig mit Benzin statt mit Diesel zu betanken, wird nicht von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Für die Folgen dieser Falschbetankung muss der verantwortliche Beifahrer selbst aufkommen.

Landgericht Duisburg, Az.: 11 O 105/05

Verhalten im Straßenverkehr Drängeln im Straßenverkehr als Nötigung (678)

(jlp). Dichtes, bedrängendes Auffahren eines Kraftverkehrsteilnehmers auf den Vordermann kann - insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Signalhorn - Gewalt sein. Dies gilt auch, wenn das bedrängende Auffahren im innerörtlichen Verkehr erfolgt. Ein solcher Fahrzeugführer kann dann wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt werden.

Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvR 932/06

Reisen Mauerbesteigung auf eigenes Risiko (677)

(jlp). Ein Urlauber buchte für sich, seine Ehefrau und für seinen neunjährigen Sohn eine Pauschalreise nach Tunesien. Untergebracht wurden die Urlauber in einer Clubanlage, die von einer 2,20 Meter hohen Mauer, bestückt mit Glasscherben auf dem Mauerkranz, umgeben war. Diese Mauer mit Glasscherben ist landestypisch und soll Eindringlinge abschrecken. Um Beobachtungen hinter der Mauer zu machen, kletterte das Kind an dieser Mauer hoch und verletzte sich wegen der Glasscherben an den Unterarmen. Hierfür verlangte der Urlauber Schadenersatz. Die Klage wurde aber abgewiesen. Die Umwehrung der Clubanlage durch eine mit Glasscherben bestückte Mauer stellt keinen Reisemangel dar. Weder der Betreiber der Clubanlage noch die Reiseveranstalterin müsse damit rechnen, dass ein Kind eine derart hohe Mauer erklettere. Hier obliegt es alleine den Eltern, ein Auge auf ihr Kind zu haben.

Amtsgericht München, Az.: 262 C 33474/06

Reisen Angst ist allgemeines Lebensrisiko (676)

(jlp). Ein Urlauber buchte für sich und seine Familie eine Reise nach Mauritius. Mit der Reisebuchung schloss er zugleich eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Als der Urlauber dann aus der Presse erfuhr, dass auf Mauritius das Chikunguya-Virus grassierte, stornierte er die Reise und verlangte von der Versicherung die Stornogebühren. Er behauptete, dass seine Ehefrau aus Angst vor dem Virus bereits psychisch erkrankt sei. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Denn eine solche Angst ist grundsätzlich nicht versichert. Es ist nicht Sinn und Zweck einer Reiserücktrittskostenversicherung, den Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch verursacht werden, dass dem Versicherungsnehmer vor Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren. Dieses allgemeine Lebensrisiko muss der Urlauber selbst tragen.

Amtsgericht München, Az.: 262 C 20636/06

Fahrerlaubnis / Fahrverbot

Verhalten im Straßenverkehr

Fahrverbot bei Wiederholungstätern (675)

(jlp). Wurde ein Fahrzeugführer in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Verstößen im Straßenverkehr zu einem Bußgeld verurteilt und wurde dabei von der Auferlegung eines Fahrverbotes jeweils abgesehen, so ist bei einem weiteren Verkehrsverstoß eine eingehende richterliche Prüfung notwendig, wenn im Wiederholungsfall erneut ein Fahrverbot nicht zur Anwendung kommen soll. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Richter nur die berufliche Situation des Betroffenen würdigt. Vielmehr muss der Richter diese berufliche Situation und die Folgen eines Fahrverbotes einer kritischen Prüfung unterziehen. Liegen also schon einschlägige Vorwarnungen vor, hat der Richter das Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme anzuwenden.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 656/06

Motorradfahrer

Unfälle mit/wegen Tieren

Wildwechsel: Auf Gefahren einrichten (674)

(jlp). Leitet ein Motorradfahrer infolge von Wildwechsel (hier: Rehe) eine Vollbremsung ein, was zu einer Hinterradblockierung des Motorrads führt, so hat die Kaskoversicherung dem Motorradfahrer Schadenersatz für den Wildunfall zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der Motorradfahrer bei dem Schild "Wildwechsel" nahezu die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren ist. Denn das Verkehrsschild "Wildwechsel" bedeutet nur, dass sich der Fahrzeugführer auf die angekündigte Gefahr einzurichten hat. Dies hatte der Motorradfahrer getan, indem er eine Geschwindigkeit unterhalb der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit fuhr. Er hat sich damit in keiner Weise grob fahrlässig verhalten. Die Kaskoversicherung hat Schadenersatz für das beschädigte Motorrad zu leisten.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1415/05

Unfälle Fahrtraining auf einer Rennstrecke (673)

(jlp). Ein Fahrtraining auf einer Grand Prix-Strecke, bei dem die Teilnehmer nicht gegeneinander antreten oder gegen die Zeitmessung fahren, ist keine "Fahrveranstaltung". Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrzeugkaskoversicherung angeführte "Rennklausel" greift nicht ein. Die Kaskoversicherung muss deshalb für ein beim Fahrtraining verunfalltes Fahrzeug Schadenersatz leisten. Ausschlaggebend ist, dass die einzelnen Fahrtrainingsteilnehmer nicht gegeneinander fahren und dass die Rundenzeiten auch nicht gemessen werden. Allein die Trainingsvorgabe, "am persönlichen Limit auf der Ideallinie" zu fahren, reicht nicht aus, um die Übungsfahrt als Rennen einzustufen.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 76/06

Miet-, Leasing-
fahrzeuge
Mietwagenvermieter muss über Tarife aufklären (672)

(jlp). Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.

Bundesgerichtshof, Az.: II ZR 50/04

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung

Der vergessene Vorschaden am Unfallfahrzeug (671)

(jlp). Macht ein Kfz-Unfallgeschädigter Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, so stehen ihm keine Schadenersatzansprüche zu, wenn diese Vorschäden nicht herausgerechnet werden können. Erschwerend kam in dem zu entscheidenden Fall hinzu, dass der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben machte und er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden vehement bestritt. Unter diesen Umständen musste die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch keinen Schadenersatz für die Schäden leisten, die dem Unfall zugeordnet werden konnten.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 55/05

Alkohol, Drogen, Rauschmittel

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer

Betrunken vom Rad gestürzt: Privater Versicherungsschutz futsch (670)

Ist jemand mit 1,63 Promille im Blut mit seinem Fahrrad unterwegs, verliert er bei einem Unfall seinen privaten Versicherungsschutz. Dabei spielt keine Rolle, ob er das Fahrrad zum Zeitpunkt des Unglücks fuhr oder nur schob. Sind andere Ursachen nicht zu erkennen, ist ein solcher Sturz nur durch die Alkoholeinwirkung zu erklären, hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 5 W 117/06).

Normalerweise greift eine derartige Ursachenvermutung bei einem Fußgänger erst ab etwa 2,0 Promille. Und nur bei Radfahrern ist nach geltender Rechtsprechung schon ab 1,6 Promille wegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit von einer "Bewusstseinsstörung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen. Im konkreten Fall war der Betroffene auf dem nächtlichen Heimweg von einem Polterabend mit seinem Fahrrad in den Straßengraben gestürzt. Dabei schlug er mit dem Kopf so unglücklich auf die Mauer eines Kanalschachts, dass er seither im Koma liegt. Die Linkskurve, an der das passierte, war nicht stark ausgeprägt und die Straße gut beleuchtet. Der Unfall konnte also nach den Ermittlungen der Polizei eindeutig nur auf die starke Alkoholisierung des Mannes zurückzuführen sein - egal, ob er dabei auf dem Fahrrad saß oder nicht.

Damit verweigerte ihm seine private Unfallversicherung zu Recht jegliche Leistungen - obwohl er laut Vertrag mit dem Aachener Versicherer im Falle einer vollen Invalidität eigentlich 269.000 Euro erhalten sollte.

Vermietung Betriebskostenabrechung bei Mischnutzung (669)

(jlp). Rechnet der Vermieter für seine Wohn- und Gewerbeeinheit die Mietnebenkosten ab, so ist er verpflichtet, die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorweg abzurechnen. Dieser Vorwegabzug für Geschäftsraummietverhältnisse kann nur dann entfallen, wenn diese Kosten nicht erheblich sind und wenn diese Kostenaufspaltung zu einer erheblichen Mehrbelastung des Vermieters führen würde.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 78/05

Betrug, Diebstahl, Einbruch Wasserklau (668)

(jlp). Ein Gewerbetreibender, der sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren unter Umgehung des Wasserzählers unerlaubt Frischwasser aus einer öffentlichen Versorgungsleitung abzapft, macht sich wegen Diebstahls als Dauerstraftat strafbar. Das Strafgericht verurteilte den Wasserdieb zu einer Geldstrafe von 5.400 € und zum Ersatz des entwendeten Wassers in Höhe von 4.120 €.

LG Freiburg, Az.: 7 Ns 350 Js 16210/06-AK 151/06

Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer Rennradfahrer müssen Schutzhelm tragen (667)

(jlp). Wer mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen Schutzhelm tragen. Anderenfalls trifft ihn im Fall einer Kopfverletzung ein Mitverschulden, das seinen Schadenersatzanspruch mindern oder ausschließen kann. Während man dem herkömmlichen Freizeitfahrer, der sein Gefährt ohne sportliche Ambitionen einsetzt, mangels entsprechender Übung nicht ohne Weiteres abverlangen kann, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, ist die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen. Hier hat jeder die Verpflichtung, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen, die im Fall eines Sturzes oder der Kollision mit einem Kraftfahrzeug eintreten können, zu schützen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-1 U 182/06

Verhalten im Straßenverkehr Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen (666)

(jlp). Beim mehrspurigen Abbiegen tritt bei Richtungspfeilen an die Stelle des Rechtsfahrgebots die Pflicht zum Spurhalten. Zwar muss sich der Rechtsabbieger möglichst weit rechts halten, so dass grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn paralleles Abbiegen in einer mehrspurigen Straße durch Richtungspfeile geboten ist. In einem solchen Fall ist Fahren in mehreren Reihen nebeneinander erlaubt. An die Stelle des Rechtsfahrgebots tritt die Pflicht zum Spurhalten. Das mehrspurige Abbiegen ist zur Schaffung von mehr Verkehrsraum erforderlich. Der bei einem paarweisen Abbiegen links Fahrende muss den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 75/06

Geschwindigkeit Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Nacht (665)

(jlp). Bei einer durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil unter anderem auch Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. Fehlen diese Angaben im Urteil, dann ist dieses Urteil im Berufungsverfahren aufzuheben, weil die Feststellungen des ersten Richters unzureichend sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gemessene Fahrgeschwindigkeit fehlerhaft ist.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 797/06

Alkohol, Drogen, Rauschmittel Trunkenheitsfahrt mit dem Motorboot (664)

(jlp). Einem Motorbootführer, der sein Fahrzeug im angetrunkenen Zustand (hier: 2,5 Promille) führt, kann die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, also auch von Straßenfahrzeugen, entzogen werden. Der Begriff Kraftfahrzeug umfasst nämlich auch Motorboote. Hierdurch soll ganz allgemein die Verkehrssicherheit geschützt werden. Personen, die diese Verkehrssicherheit gefährden, sind generell zum Umgang mit motorisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr oder wie hier mit einem Motorboot ungeeignet.

Landgericht Kiel, Az.: 37 Qs 62/06

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Kein Vollkaskoschutz bei Tuning (663)

(jlp). Ein Pkw-Halter verliert seinen Vollkaskoversicherungsschutz, wenn er sein Fahrzeug beispielsweise durch Spurverbreiterung, Veränderung der Bereifung, Tieferlegung und Leistungssteigerung des Motors von 66 kW auf 81 kW aufmotzt, ohne dass er diese Veränderungen der Versicherung anzeigt. Erst recht gilt dies dann, wenn dieses Tuning Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeugführers hat und so Anreize für das Ausschöpfen der Risikogrenze des Fahrzeuges geschaffen werden. Damit wurde die Klage eines Pkw-Halters gegen seine Vollkaskoversicherung abgewiesen, weil dieser seinem Sohn das getunte Fahrzeug überlassen hatte und dieser dann damit verunglückte.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 56/06

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Verkauf des Familien-Pkw nach der Trennung (662)

(jlp). Hat eine Familie nur einen Pkw und wird dieses Fahrzeug von den Ehegatten gleichermaßen genutzt, so ist dieser Pkw als Hausrat einzustufen, und zwar unabhängig davon, auf welche Person konkret das Fahrzeug zugelassen ist. Trennen sich nun diese Ehegatten, dann kann dieser "Hausrat-Pkw" auch nur gemeinschaftlich veräußert werden. Die nach der Trennung durch einen Ehegatten erfolgte Veräußerung des zum Hausrat gehörenden Pkw ist unwirksam.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 UF 97/06

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Mobiltelefon darf umgelagert werden (661)

(jlp). Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons. Nicht das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches wird untersagt, sondern allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung. Ein Kraftfahrzeugführer muss nach dem erkennbaren und verstehbaren Wortlaut der Verbotsvorschrift nicht damit rechnen, dass bereits das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons sanktioniert wird. Es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon anders zu bewerten als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (z.B. Getränkeflasche, Zeitschrift, Zigarettenschachtel).

OLG Düsseldorf, Az.: IV-2 (OWi) 134 - (OWi) 70/06 III

Handy, Telefon, Telefax, Rundfunk, Fernsehen Handy-Verstoß durch Telefonkartenmanipulation (660)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der während der Autofahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und dann die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen, nutzt sein Autotelefon. Ihm kann ein Bußgeld auferlegt werden.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 25/07

Vermietung / Werbung Duldungspflicht von Werbeanlagen (659)

(jlp). Ist in einer Wohnungseigentumsanlage eine Gewerbeeinheit, die in der Teilungserklärung als solche auch bezeichnet ist, gehört hierzu unter Umständen auch die Anbringung einer Werbeanlage an der Hausfassade. Diese bauliche Maßnahme haben die anderen Wohnungseigentümer zu dulden, wenn nur so die geschäftliche Nutzung der Gewerbeeinheit möglich ist und der Rahmen der Ortsüblichkeit nicht überschritten wird.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 Wx 11/06

Geschwindigkeit Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung (658)

(jlp). Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem (noch) nicht ergriffen werden können.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 12 ME 354/06

Unfälle Am Fahrzeugsteuer eingenickt (657)

(jlp). Das "Einnicken" am Steuer begründet nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer, wenn dieser sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt hat. Wenn der Fahrzeugführer solche Müdigkeitsvorzeichen bemerkt und diese ignoriert, muss seine Vollkaskoversicherung den Fahrzeugschaden nicht ersetzen.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1161/05

Betrug, Diebstahl, Einbruch Mobiles Navigationsgerät ist nicht versichert (656)

(jlp). Ein Navigationsgerät, das auf einer so genannten "Schwanenhals"-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist und sich entweder selbst oder mindestens mit seinem GPS-Empfänger nahe der Frontscheibe befindet, ist für einen potenziellen Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlobjekt. Wird das Gerät dennoch über Nacht in einem Fahrzeug belassen, wird eine erhebliche Diebstahlgefahr geschaffen. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall grob fahrlässig gehandelt und kann keinen Versicherungsschutz und keinen Schadenersatzanspruch beanspruchen. Hinzu kommt weiter, dass ein mobiles Navigationsgerät kein versichertes Zubehörteil ist, sodass auch aus diesem Grunde kein Versicherungsschutz besteht.

Landgericht Hannover, Az.: 8 S 17/06

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Gewährleistung beim Gebrauchtfahrzeug (655)

(jlp). Der Käufer eines ca. 84.000 km gelaufenen, rund sieben Jahre alten Pkw der europäischen Mittelklasse muss nicht damit rechnen, dass das Automatikgetriebe nach einer Fahrstrecke von nur ca. 1.500 km mit einem Schaden ausfällt und dessen Beseitigung mindestens 2.000 Euro kostet. Es liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer berechtigt, Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer des Gebrauchtfahrzeuges geltend zu machen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-1 U 38/06

Steuer Beim Finanzamt angeschwärzt (654)

(jlp). Wer wegen Steuerverkürzung beim Finanzamt angezeigt worden ist, kann die Benennung des Informanten nicht verlangen, wenn die Information im Wesentlichen zutrifft. Sagt der Informant die Unwahrheit, gebieten weder das Steuergeheimnis noch das Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters die Geheimhaltung seiner Identität und das Finanzamt kann dem verleumdeten Steuerbürger die Identität des Informanten - oder was davon bekannt ist - preisgeben.

Bundesfinanzhof, Az.: V B 163/05

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung
Aufklärung beim Einbau einer Autogasanlage (653)

(jlp). Baut eine Kfz-Werkstatt eine Autogasanlage in ein (hier als Taxi genutztes) Fahrzeug ein, das für den Einbau einer solchen Anlage ungeeignet ist, so macht sich diese Werkstatt gegenüber dem Fahrzeugeigentümer schadenersatzpflichtig. Denn die mit dem Einbau beauftragte Werkstatt ist verpflichtet, den Besteller auf die Ungeeignetheit seines Fahrzeugs zum Betrieb mittels einer Autogasanlage hinzuweisen bzw. auf die Risiken, die mit einem Einbau verbunden sind.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 8 U 211/05

Arbeitgeber,
-nehmer
Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs (652)

(jlp). Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren "Minijobs" nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch Unkenntnis über weitere "Minijobs" seines Arbeitnehmers noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, noch durch die Tatsache, dass der Sozialversicherungsträger von der Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen, geschützt. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein. Vermeiden lässt sich eine Beitragsnachforderung nur dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Wird sie dann verneint, kann sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen.

Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 1 KR 366/02

Vermietung Kaution beim Gewerbemietvertrag (651)

(jlp). Bei einem Gewerberaummietverhältnis kann die Hinterlegung einer Mietkaution in freier Höhe vereinbart werden. Anders als bei der Wohnraummiete, wo die Kaution auf drei Nettomieten begrenzt ist, gibt es für Geschäftsraummietverträge eine solche Begrenzung nicht. Eine Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag kann aber dann unwirksam sein, wenn sie schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt ist. Eine Kautionsvereinbarung in Höhe der 7-fachen Monatsmiete ist bei einem längeren Gewerbemietverhältnis regelmäßig nicht schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 3 U 78/06

Internet, E-Mail

Werbung

Unlautere E-Mail-Werbung (650)

(jlp). Auch gegenüber einem Gewerbetreibenden ist die Werbung durch elektronische Post (E-Mails) unlauter, wenn nicht (wenigstens) konkrete Anhaltspunkte die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers rechtfertigen. Allein aus der gewerblichen Tätigkeit kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 U 363/05

Fahrerlaubnis / Fahrverbot Gnade vor Recht für Handelsvertreter (649)

(jlp). Wird einem Handelsvertreter ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt, weil er mit 0,62 Promille ein Fahrzeug geführt hat, so liegt es alleine im Ermessen des Richters, wenn unter Verdreifachung des Bußgeldes das Regelfahrverbot wieder aufgehoben wird. Das Gericht legte hierbei zugrunde, dass dem Handelsvertreter eine konkrete Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohte und dass der Handelsvertreter aus finanziellen Gründen keinen Aushilfsfahrer für den Fahrverbotszeitraum bezahlen konnte. Aufgrund dieser Existenzgefährdung sah das Gericht von dem im Bußgeldbescheid bereits angeordneten Fahrverbot ab.

Amtsgericht Hof, Az.: 11 OWi 261 Js 3895/06

Handy, Telefon, Telefax. Rundfunk, Fernsehen Handy-Benutzung bei rot geschalteter Ampel doch erlaubt (648)

Also doch: Hat ein Autofahrer beim Warten an einer auf Rot geschalteten Ampelkreuzung den Motor seines Fahrzeugs ausgeschaltet, darf er auch hinterm Steuer zum Handy greifen und damit telefonieren. Das hat zumindest das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. So hoben die Oberlandesrichter damit ein Urteil des Amtsgerichts Kempten auf, dem zufolge ein Allgäuer Pkw-Fahrer 40 Euro Geldbuße für die Benutzung seines Mobiltelefons in eben diesem Fall zahlen sollte. Die damalige Begründung des Amtsgerichts: Der betroffene Fahrzeugführer konnte ja nicht wissen, wann genau die Ampel wieder auf Grün springen würde und wäre durch das Telefon in der Hand bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen unzulässig abgelenkt gewesen. Doch wenn ein Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, besteht nach Auffassung des Bamberger Oberlandesgerichts allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben. Denn vor einer Weiterfahrt müsse der Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden. Erst dann könne mit dem Fahrzeug die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit - bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Das gelte, weil in der Verkehrsordnung nicht anders festgelegt, auch beim Halten vor Ampelanlagen.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1050/2006

Verhalten im Straßenverkehr Drängeln ist Nötigung (647)

(jlp). Auch im innerstädtischen Verkehr macht sich ein Fahrzeugführer der Nötigung (§ 240 StGB) strafbar, wenn er ständig so dicht auf andere Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h auffährt, dass der Vorausfahrende im Rückspiegel das Nummernschild des auffahrenden Fahrzeuges nicht mehr sehen kann. Ein solches beständiges massives Drängeln erfüllt den Tatbestand der Nötigung, da hierdurch eine Vielzahl von Gefahren geradezu heraufbeschworen wird.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 83 Ss 6/06

Öffentlicher Verkehrsraum Anspruch auf Gehsteigabsenkung (646)

(jlp). Grundstücke an einer öffentlichen Straße haben das Recht, die Straße im Rahmen des Anliegergebrauchs mit einer Zufahrt zu nutzen. Dieses Zufahrtsrecht zum Grundstück beinhaltet aber nicht automatisch das Recht, den Gehsteig in diesem Zufahrtsbereich abzusenken. Werden aber die Zufahrten von Nachbargrundstücken abgesenkt, dann hat der Straßenbauträger im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung die Pflicht, alle Grundstückszufahrten gleichmäßig zu behandeln. Damit hat der zunächst ausgeschlossene Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Absenkung der Bürgersteigrandsteine, um mit seinem Fahrzeug zu seinem Grundstück problemlos fahren zu können.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 8 B 05.1356

Unfälle

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur

Bei Kennzeichenmissbrauch kein Versicherungsschutz (645)

(jlp). Überlässt ein Kfz-Händler seinem Gebrauchtwagenkäufer rote Kennzeichen (Händlerkennzeichen), um dieses Fahrzeug vom Autohändler zur Wohnung zu überführen, so besteht bei einem Unfall auf dieser Fahrtstrecke Versicherungsschutz. Benutzt aber der Autokäufer dieses Händlerkennzeichen auch noch, um später ein anderes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren, so erlischt der Versicherungsschutz. Denn ein solcher vertragswidriger Kennzeichenmissbrauch ist vom Vertragszweck (Überführung des gekauften Fahrzeuges) nicht mehr gedeckt.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 316/04

Dies und Das

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur

Problematisches Chip-Tuning (644)

(jlp). Wird in einem Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut ("Chip-Tuning"), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes vorliegt. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 181/05

Arbeitgeber,
-nehmer
Keine Interpretationsmöglichkeiten (643)

(jlp). Das Arbeitsrecht sieht für eine arbeitsrechtliche Kündigung ausdrücklich die Schriftform vor. Damit soll voreiligen und häufig emotionalen verbalen Äußerungen vorgebaut werden. Selbst wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen angeblich ausgesprochene Kündigung schriftlich bestätigt, fehlt nach wie vor die schriftliche Kündigung des Arbeitnehmers. In diesem Bestätigungsschreiben liegt auch keine neue wirksame Kündigung des Arbeitgebers, weil nach dem Wortlaut nur eine mündliche Arbeitnehmerkündigung ("Ihre Kündigung") bestätigt werden sollte. Mangels Kündigung besteht damit das Arbeitsverhältnis fort.

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 14 (4) Sa 36/06

Werbung Einwilligung in Werbeanrufe (642)

(jlp). Wer Werbeanrufe vornimmt, muss eine Erklärung des Anzurufenden vorlegen, aus der er schließen darf, dieser sei mit dem Anruf zu dem betreffenden Zweck einverstanden. Eine Einverständniserklärung an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text widerspricht dem Transparenzgebot und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Dadurch wird keine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe erteilt. Werden diese Werbeanrufe vom Unternehmen selbst nicht getätigt, so haftet dieses Unternehmen aber gleichwohl, wenn die beauftragte Firma im Namen des Unternehmens aufgrund einer vertraglichen Absprache tätig wird.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 78/06

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Fehlerhaftes Spurverhalten eines Fahrzeuges (641)

(jlp). Ein Fahrzeug, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, ist mit einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin unter Berufung auf Herstellerangaben vorträgt, es handele sich beim Schiefziehen des Fahrzeuges um eine serientypische Erscheinung und entspreche dem Stand der Technik. Maßstab ist hier der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht derjenige des Fahrzeugherstellers. So darf der Käufer eines modernen Fahrzeuges davon ausgehen, dass dies so konstruiert ist, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkhilfe geradeaus fährt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 2-02 O 470/05

Dies und Das Versteckter Preisnachlass bei Autoglasreparatur (640)

(jlp). Der von einer Fachwerkstatt bei einer Autoglasreparatur dem Kunden gewährte Preisvorteil (teilweise Übernahme des Selbstbehalts) führt zu einer Reduzierung des Werklohns, die von der Werkstatt bei der Abrechnung gegenüber der Versicherung offenbart werden muss.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 6 U 7/06

Dies und Das Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd (639)

(jlp). Ein Jagdhundehalter forderte von seiner Jagdhaftpflichtversicherung, bei der auch der Hund versichert ist, Versicherungsschutz. Sein Hund, der im Geländewagen zurückgelassen wurde, konnte durch ein leicht geöffnetes Fenster entweichen. Der Hund sprang aus dem Fahrzeug und rannte in einen Reitstall. Dort biss er ein Pferd in die Hinterbeine. Das Pferd erschrak, rutschte aus und zog sich einen Hüftbruch zu. Das Tier musste schließlich eingeschläfert werden. Die Versicherung verweigerte eine Schadenersatzleistung, weil nach den Geschäftsbedingungen eine Haftung dann ausgeschlossen ist, wenn der Schaden beim Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht wurde. Dieser Argumentation folgte das Gericht aber nicht, da sich das Risiko des Kraftfahrzeuggebrauchs hier nicht verwirklicht hatte. Nicht vom Fahrzeug ging eine Gefahr aus, sondern einzig und allein vom Hund.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 133/06

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Kfz-Brief sichert Eigentum am Fahrzeug (638)

(jlp). Erhält beim Autokauf der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht vollständig geleistet hat, zwar das Fahrzeug, aber nicht den Kfz-Brief, ausgehändigt, so kann und darf der Käufer dies nur dahingehend verstehen, dass er das Eigentum an dem Fahrzeug nur dann erhalten soll, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Solange diese vollständige Kaufpreiszahlungsbedingung nicht erfüllt ist, bleibt der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeuges.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 184/05

Unfälle Verwechslung (637)

(jlp). Vollzieht der mit einem Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75 bis 100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung, weil er mit dem linken Fuß - in der Vorstellung, eine Kupplung zu treten - kräftig auf die Bremse tritt, kommt im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung 50:50 in Betracht.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 70/05

Abschleppen, Parken Falschparken mit fotokopiertem Sonderparkausweis (636)

(jlp). Eine Fotokopie ist grundsätzlich kein Originaldokument, so dass es auch nicht für eine Urkundenfälschung taugt. Wird aber mit einem fotokopierten Schwerbehinderten- und Sonderparkausweis der Anschein einer Originalvollmacht erweckt und soll so ein falsches Original hergestellt werden, kann ausnahmsweise doch der Straftatbestand einer Urkundenfälschung vorliegen und erfüllt sein.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss 13/06

Geschwindigkeit Geschwindigkeitsselbstkontrolle trotz Tempomat (635)

(jlp). Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten. Überschreitet er mit seinem Fahrzeug die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung, kann gegen ihn ein Bußgeld gegebenenfalls mit Fahrverbot verhängt werden.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 200/06

Arbeitgeber,
-nehmer
Nachträgliche Klagezustellung (634)

(jlp). Ein Arbeitnehmer, der eine arbeitsrechtliche Kündigung von seinem Arbeitgeber erhält, muss, wenn er sich gegen diese Kündigung wehren will, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, kann er die nachträgliche Klagezulassung nur noch dann erreichen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er nach Lage der Umstände unverschuldet verhindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen. Allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts rechtfertigt dabei noch keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise wahrzunehmen.

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 3 Ta 23/06

Arbeitgeber,
-nehmer
Arbeitnehmer muss Arbeitgeber ansprechen (633)

(jlp). Ein Arbeitnehmer, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen davongetragen hat, handelt schuldhaft, wenn er mit dem Schädiger eine Vereinbarung über die Abgeltung aller aus dem Unfall herrührenden Forderungen trifft, wenn er nicht zuvor mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt. Erst recht gilt dies dann, wenn durch einen solchen Abfindungsvergleich der Arbeitgeber gehindert wird, geleistete Entgeltfortzahlungen beim Schädiger geltend zu machen.

LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 155/06

Betriebsführung Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen (632)

(jlp). Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen.

Bundesgerichtshof, Az.: II ZR 108/05

Geschwindigkeit

Öffentlicher Verkehrsraum

Gefährlicher Flüsterasphalt? (631)

(jlp). Wird die Fahrbahn einer Bundesautobahn mit einem so genannten Flüsterasphalt hergestellt, so ist dieser Fahrbahnbelag nicht mangelhaft, wenn er die nach dem offiziellen SCRIM-Verfahren erforderliche Griffigkeit aufweist. Hat zudem dann auch noch ein Sachverständiger nachgewiesen, dass diese Normen eingehalten worden sind, so hat ein auf diesem Flüsterasphalt ins Schleudern geratener Fahrzeugführer keinen Anspruch gegen den Straßenträger auf Schadenersatz. Der Unfall ist dann sehr wahrscheinlich auf nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen. Hierfür aber haftet der Fahrzeugführer alleine.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 10 U 150/04

Arbeitgeber,
-nehmer

Betriebsführung

Steuer

Lose Notizzettel sind kein Fahrtenbuch (630)

(jlp). Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grund hat das Gericht im vorliegenden Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war.

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 27/05

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Kein Vertrauen auf Vollkaskoschutz (629)

(jlp). Wird für die Zeit der Reparatur des eigenen, nicht vollkaskoversicherten, zweieinhalb Jahre alten Kleinwagens ein anderer gebrauchter Kleinwagen von der Reparaturwerkstatt entliehen, so kann der Entleiher nicht darauf vertrauen, dass das Ersatzfahrzeug vollkaskoversichert ist.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 U 6/06

Dies und Das Keine Pkw-Enteisung mittels Heizlüfter (628)

(jlp). Stellt der Fahrzeughalter in sein vereistes Fahrzeug einen elektrischen Heizlüfter, um so die Fahrzeugscheiben zu enteisen, kann hierfür nicht die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden, wenn hierbei das Fahrzeug in Brand gerät. Hier hat sich nämlich eine Gefahr realisiert, die dem Heizlüfter und nicht dem Fahrzeug zuzurechnen ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 33/05

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Gussfehler im Motorblock eines Neufahrzeuges (627)

(jlp). Wird im Motorblock eines Neufahrzeuges ein herstellungsbedingter Gussfehler festgestellt, der zum Ölverlust führt und als Nachbesserung zumindest den Austausch des Motorblocks mit Kopf erfordert, so ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Fahrzeugkäufer hier die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges fordert.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 7 U 235/05

Betrug, Diebstahl, Einbruch Kein Schadenersatz für Vandalismusschaden (626)

(jlp). Die Fahrzeugteilkaskoversicherung ersetzt grundsätzlich den Diebstahl von eingebauten Fahrzeugteilen oder von eingebauten Zubehörteilen, wie z.B. dem Autoradio. Ersetzt werden auch die Schadenbeseitigungskosten für den Einbruch in das Fahrzeug, wie die Beschädigung des Türschlosses. Nicht unter die Fahrzeugteilkaskoversicherung fallen aber Vandalismusschäden, weil die Diebe aus Wut von nicht vorhandenem Diebesgut den Lack des Autos zerkratzen oder etwa den Sitzbezug zerschneiden. Die Formulierung der Versicherungsbedingungen ist insoweit eindeutig. Erfasst sind nur Schäden welche "durch" den Diebstahl oder Diebstahlversuch entstanden, also das kaputte Schloss, der Kratzer an der Tür, der beim Aufbruch entsteht, die Schäden am Armaturenbrett und am Radio. Schäden die nur anlässlich des Diebstahls, sozusagen mutwillig verursacht wurden, sind nicht erstattungsfähig.

Amtsgericht München, Az.: 222 C 7272/06

Arbeitgeber,
-nehmer
Datenklau verletzt Geschäftsgeheimnis (625)

(jlp). Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen, etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC, aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt. Er ist verpflichtet, die Nutzung dieser Geschäftsgeheimnisse zu unterlassen und hat Auskunft über die Weitergabe der Daten zu erteilen. Darüber hinaus ist der ausgeschiedene Mitarbeiter seinem früheren Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 126/03

Werbung Rabattschlacht (624)

(jlp). Ein Unternehmen, das mit dem Slogan: "Heute zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer - Alle Produkte dadurch 16 % billiger!" wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn es für den Ausgangspreis einen höheren Preis zugrunde legt, als dieser wenige Tage vor der Werbung tatsächlich verlangt wurde. Der Verbraucher wird so in die Irre geführt, weil er der Meinung ist, dass er mit dem jetzt angebotenen Rabatt die Ware besonders günstig erwirbt, tatsächlich aber den marktüblichen Preis bezahlt, weil der Preis für dieses Produkt erst kurz vor der beanstandeten Werbung hochgesetzt wurde.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 227/05

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur

Internet

Keine Bagatellisierung von Mängeln (623)

(jlp). Beschreibt ein ebay-Verkäufer seinen Versteigerungsgegenstand im Grunde zwar zutreffend, nimmt hierbei aber eine Bagatellisierung von Mängeln vor, so täuscht er die ebay-Bieter, weil er gleichzeitig das Nichtvorhandensein gravierender Mängel verschweigt. Hier handelt der Verkäufer arglistig. Der Käufer darf darauf vertrauen, dass die Angaben im Angebot zutreffend sind. Deshalb ist die Angabe, am gebrauchten Fahrzeug sind noch kleine Restarbeiten zu erledigen, unvollständig und irreführend, wenn tatsächlich umfangreiche Restaurierungsarbeiten notwendig sind.

Kammergericht Berlin, Az.: 26 U 96/04

Fahrerlaubnis / Fahrverbot Führerscheinkontrolle ist besser (622)

(jlp). Ein Kfz-Halter, der einem anderen sein Fahrzeug überlassen will, ist grundsätzlich verpflichtet, sich von dem anderen den Führerschein zeigen zu lassen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er bereits vorher sichere Kenntnis davon erlangt hatte, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. In einem solchen Fall darf er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Dass diese dem anderen inzwischen entzogen worden sein könnte, braucht er nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen könnte und müsste, auf eine solche Möglichkeit hindeuten.

Kammergericht Berlin, Az.: (3) 1 Ss 340/05 (86/05)

Öffentlicher Verkehrsraum Herbstlaub birgt Gefahren (621)

(jlp). Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombiniertem Rad-/ Gehweg), darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung) beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicherzustellen. Kommt eine Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/ Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie aber ein erhebliches Mitverschulden, das bei Kenntnis länger ausgebliebener Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als das Versagen der Gemeinde.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 170/04

Motorradfahrer

Öffentlicher Verkehrsraum

Spurrillen sind für Motorradfahrer gefährlich (620)

(jlp). Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 Zentimeter stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet. Damit ist der Straßeneigentümer dem gestürzten Motorradfahrer schadenersatzpflichtig, wobei sich aber der Motorradfahrer ein Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen lassen muss.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 38/03

Geschwindigkeit Keine ausreichende Überholgeschwindigkeit (619)

(jlp). Ein Lkw, der auf der Bundesautobahn einen anderen Lkw überholt und hierbei lediglich einen Geschwindigkeitsüberschuss von 9,8 km/h aufweist, hat nicht eine "wesentlich höhere Geschwindigkeit", wie es die Straßenverkehrsordnung ausdrücklich vorschreibt. Der Lkw-Fahrzeugführer kann daher für dieses so genannte "Elefantenrennen" mit einem Bußgeld (Regelbuße 40 Euro) belegt werden.

AG Lüdinghausen, Az.: 10 Owi 89 Js 2124/05 - 248/05

Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Die “erstmalige Zulassung” im Kfz-Steuerrecht (618)

(jlp). Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet noch keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs.

Bundesfinanzhof, Az.: VII R 27/05

Betrug, Diebstahl, Einbruch

Unfälle mit/wegen Tieren

Vorgetäuschter Wildunfall (617)

(jlp). Ein Pkw-Fahrer behauptete, dass er ein plötzlich kreuzendes Wildschwein angefahren und dass er dann vor Schreck sein Fahrzeug in den Straßengraben gesteuert habe. Hierbei sei Sachschaden in Höhe von fast 10.000 € entstanden. Die Kaskoversicherung nahm ihm diese Unfallversion aber nicht ab und ließ die Tierhaare, die bei der Fahrzeugbegutachtung an der Fahrzeugfront klebend aufgefunden wurden, untersuchen. Hierbei stellte sich heraus, dass die aufgefundenen Haare keine Wurzeln hatten und wohl mit einer Schere glatt abgeschnitten und zusätzlich mit Chlor präpariert waren. Damit wurde auch die Klage gegen die Versicherungsgesellschaft abgewiesen. Zudem erwartet den Pkw-Fahrer jetzt noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetrug.

Landgericht Zwickau, Az.: 7 O 95/05

Geschwindigkeit Geschwindigkeitskontrollen durch Polizeifahrzeuge (616)

(jlp). Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren sollte die Messstrecke bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr mindestens 500 Meter betragen. Nach der Richtlinie Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge soll die Messstrecke sogar bereits für Geschwindigkeiten über 90 km/h 500 Meter betragen. Ein Unterschreiten dieser Anforderungen ist insbesondere dann nicht möglich, wenn bei der Messung auch der erforderliche Abstand - im vorliegenden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass der Abstand bei einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h teilweise erheblich größer als 200 Meter war - nicht eingehalten wurde.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1556/05

Motorradfahrer

Dies und Das

Kein kleines Nummernschild für Harley-Davidson (615)

(jlp). Der Halter eines Motorrades der Marke Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug. Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren Fahrzeugen müssen grundsätzlich die vorschriftsmäßigen größeren Kennzeichen angebracht werden. Dies dient der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrssicherheit. Da diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorlagen, wurde seine Klage abgewiesen. Der Motorradhalter muss daher sein Fahrzeug so umbauen, dass das gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeugschild angebracht werden kann. Technisch ist dies möglich und auch zumutbar.

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 7 A 10754/06.OVG

Dies und Das Vollkaskoschutz bei vorläufiger Deckungszusage (614)

(jlp). Hat ein Versicherungsnehmer bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung die Absicht geäußert, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 86/06

Kinder Mit Kindern ist zu rechnen (613)

(jlp). Ein Fahrzeugführer muss im Stadtverkehr beim Abbiegen auch auf solche Fußgänger auf dem Gehweg gefasst und vorbereitet sein, auf die vorübergehend die Sicht verdeckt ist und die Anstalten machen, die Straße zu überqueren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mutter, die ein Kind auf dem Arm trägt, die Straße überqueren will. In einer solchen Situation muss der Fahrzeugführer grundsätzlich mit weiteren Kindern rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der abbiegende Fahrzeugführer dieses Kind sehen konnte oder nicht. Allein die Möglichkeit, dass unter Umständen ein kleines Kind der Mutter in ihrer Begleitung folgt, reicht aus, um bei einer Kollision mit diesem Kind eine Haftung für den Fahrzeugführer anzunehmen.

Oberlandesgericht München, Az.: 10 U 3782/04

Alkohol, Drogen, Rauschmittel

Unfälle

Lkw-Fahrer muss ins Gefängnis (612)

(jlp). Ein Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Lkw auf einer Kreisstraße. In einer leichten Linkskurve kam er ohne äußeren Anlass nach rechts von der Fahrbahn ab. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den Lkw und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zu einem Zusammenstoß mit einem auf der rechten Fahrbahn entgegenkommenden Pkw. Der durch den Zusammenprall verletzte Autofahrer verstarb noch an der Unfallstelle. Wie sich herausstellte, hatte der Lkw-Fahrer mittags mindestens vier Viertel Rotwein getrunken und seine Blutalkoholkonzentration betrug zum Unfallzeitpunkt 1,65 Promille. Das Landgericht Ellwangen verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung. Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil und führte aus, dass der Verurteilte zwar völlig unbescholten sei, er seine berufliche Existenz verliere und im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen könne. Dem gegenüber stünde jedoch die Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem Lkw und die schlimmen verschuldeten Folgen, denn der Autofahrer hinterlässt eine Ehefrau mit drei Kindern im Alter von 11, 8 und 5 Jahren. Durch die Trunkenheitsfahrt konnte das Gericht keine besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Verurteilten finden, die eine Strafaussetzung zur Bewährung hätten rechtfertigen können.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss 236/06

Motorradfahrer

Öffentliche Verkehrsmittel

Reisen

Transportschäden eines Motorrads auf dem Reisezug (611)

(jlp). Ein Reisender buchte eine Fahrt mit dem Autoreisezug unter Mitnahme seines Motorrads. Mitarbeiter der Eisenbahn wiesen dem Motorradfahrer seinen Platz auf dem Transportwagen zu und zurrten das Motorrad fest. Bei der Ankunft am Reiseziel musste der Motorradfahrer dann feststellen, dass der Windschutz seines Motorrads infolge des Fahrtwinds abgerissen war und hierbei weitere Teile des Motorrads beschädigt hatte. Da der Reisende vom Verladepersonal nicht darauf hingewiesen wurde, dass zur Vermeidung von Schäden der Windschutz am Motorrad abzubauen ist, begehrte er, unter freiwilliger Anrechnung eines Mitverschuldens, Schadenersatz von 50 Prozent. Im Gegensatz zum Amtsgericht bejahte das Berufungsgericht seine Klage und führte zur Begründung an, dass den Eisenbahnunternehmer eine Hinweispflicht gegenüber seinen Reisegästen bezüglich solchen Schadensursachen trifft, die in seiner Sphäre liegen und für den Reisenden nicht offensichtlich sind. Zugleich stellte das Gericht fest, dass der Eisenbahnunternehmer für das Verschulden seines Verladepersonals einzustehen hat.

Landgericht Darmstadt, Az.: 6 S 6/04

Betrug, Diebstahl, Einbruch Kein Schutz vor Vandalismusschäden (610)

(jlp). Von der Kfz-Teilkaskoversicherung werden bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kfz die dort versicherten, fest eingebauten Kfz-Teile oder Zubehörteile ersetzt. Nicht unter diesen Versicherungsschutz fallen aber Schäden, die man als Vandalismusschäden bezeichnet und die nicht in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Diebstahlgut stehen. Beulen und Kratzer ins Blech sind damit nicht versichert, wenn sie zur Ermöglichung des Diebstahls nicht unbedingt notwendig und damit als eine böswillige Handlung zu verstehen waren.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 212/05

Unfälle Mit Fahrstreifenwechsel ist zu rechnen (609)

(jlp). Der vom Fahrbahnrand Anfahrende hat sich nach der Straßenverkehrsordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Dabei darf der Anfahrende nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt. Er muss vielmehr stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug, dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat und dann nach rechts wieder eingeschert ist, so haftet der Anfahrende allein. Denn weder der Anfahrende "überholt" noch liegt ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage vor.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 202/05

Betriebsführung

Vermietung

Betriebskostenabrechnung beim Geschäftsmietraum (608)

(jlp). Während das Bürgerliche Gesetzbuch dem Vermieter von Wohnraum die Pflicht auferlegt, die Mietnebenkosten binnen 12 Monaten nach der Abrechnungsperiode abzurechnen und der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen ist, wenn er diese Frist nicht einhält, ist diese Bestimmung auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht anwendbar. Ist der Gewerberaummieter mit einzelnen Mietnebenkostenpositionen nicht einverstanden, ist es unzulässig, wenn er solche Kostenpositionen weiterhin nur pauschal bestreitet. Er muss sich vielmehr der Mühe unterziehen, die Kostenbelege beim Vermieter einzusehen, um dann konkret vorzutragen, wo seiner Ansicht nach der Vermieter Fehler gemacht haben soll.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 169/05

Arbeitgeber,
-nehmer

Dies und Das

Arbeitsunfähigkeit schließt Arbeitstätigkeit aus (607)

(jlp). Der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung handelt besonders verwerflich, wenn er sich von der Versicherungsgesellschaft dadurch Leistungen erschleicht, dass er trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Arbeiten, die zum Kernbereich seines Geschäftes gehören, ausführt. In einem solchen Fall ist die Krankentagegeldversicherung berechtigt, den Versicherungsvertrag sofort fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es bei solch krassen Fällen der Leistungserschleichung nicht.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 U 179/05