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Letzte Aktualisierung
dieser Seite:
08.11.11 |
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Unfälle
Verhalten im Straßenverkehr |
Warnfunktion
eines Warnblinklichts (702)
(jlp). Die eingeschaltete
Warnblinkleuchte eines am Straßenrand stehenden Fahrzeugs begründet keine
generelle Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung. Entscheidend ist, auf
welche Situation das Warnblinklicht hinweist und ob die Gründe für die
Benutzung klar erkennbar sind. Damit wurde die Klage eines Lkw-Fahrers auf
Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall abgewiesen. Dieser hatte auf einer
Kreisstraße sein Fahrzeug abgestellt und vor dem Aussteigen die
Warnblinkleuchte eingeschaltet. Beim Aussteigen wurde er von einem
Kleintransporter erfasst und schwer verletzt. Die Richter waren der
Auffassung, dass der Unfallverursacher aufgrund der guten Rahmenbedingungen
am Unfalltag und der übersichtlichen Landstraße nicht verpflichtet war,
wegen der Warnblinkleuchte seine Geschwindigkeit unter die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h herabzusetzen. Eine entsprechende
Reaktionsaufforderung zum Bremsen geht von dem Warnblinklicht nicht aus, da
eine Warnung über den stehenden Lkw hinaus im konkreten Fall nicht erkennbar
war. Das Warnblinklicht diente hier nur dem stehenden Lkw. Der Fahrer des
Kleintransporters musste nicht damit rechnen, dass der Kläger aussteigt. Er
konnte darauf vertrauen, dass der Lkw-Fahrer sich verkehrsgerecht verhält
und nicht plötzlich aus dem parkenden Lkw springt. Ein etwaiges leichtes
Verschulden als auch die Betriebsgefahr des Lkw treten damit vollständig
zurück.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR
216/05 |
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Fahrerlaubnis / Fahrverbot |
Fahrverbot für
Schwerbehinderten (701)
(jlp). Ein zu 50 Prozent
schwerbehinderter Fahrzeugführer, der über eine Fahrpraxis von 37 Jahren
verfügte, ohne dass er bislang verkehrsrechtlich gesondert in Erscheinung
getreten ist, verursachte einen Verkehrsunfall, als er in eine Kreuzung
einfuhr, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage bereits 20 Sekunden
Rot zeigte. Das Amtsgericht verurteilte ihn für den Rotlichtverstoß zu einem
Bußgeld in Höhe von 125 Euro und zu einem Fahrverbot von einem Monat. Das
angerufene Rechtsbeschwerdegericht schloss sich dem Urteil des Amtsgerichts
an. Der Umstand, dass der Betroffene teilweise behindert und auf sein
Fahrzeug angewiesen ist, führt noch nicht zu einer erheblichen Härte, die
ein Absehen vom Fahrverbot, unter Erhöhung der Geldbuße, rechtfertigen
würde. Der Betroffene kann nämlich auf öffentliche Verkehrsmittel und/oder
ein Taxi zurückgreifen, was ihm bei seinen Renteneinkünften auch zumutbar
ist.
Oberlandesgericht Hamm, Az.:
2 Ss OWi 687/06 |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Land haftet
nicht für über hängende Äste (700)
(jlp). Grundsätzlich trifft das
Land die Verkehrssicherungspflicht für die Autobahn. Diese besteht jedoch
nicht dahingehend, Zweige, die über die Mittelleitplanke in den
Grünstreifenbereich neben der Fahrbahn ragen, zu entfernen, um Autofahrer,
die zum Beispiel auf Grund von Ausweichmanövern in diesen Bereich geraten,
vor Beschädigungen zu bewahren. Damit wurde die Schadenersatzklage eines
Autofahrers gegen das Bundesland abgewiesen, weil er von einem Lkw an den
mittleren Grünstreifen gedrängt worden war und sich dort die linke
Fahrzeugseite durch Äste beschädigt hatte.
Oberlandesgericht Karlsruhe,
Az.: 10 U 170/05 |
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Dies und Das |
Fahren mit
Sandalen (699)
(jlp). Das Führen eines
Kraftfahrzeuges mit hinten offenen Sandalen verstößt nicht gegen die
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Gegen den Kraftfahrer kann insoweit
auch kein Bußgeld verhängt werden. Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi
338/2007 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Pkw-Kraftstoffverbrauch auf dem Prüfstand (698)
(jlp). Weist ein Pkw gegenüber
den Angaben im Verkaufsprospekt einen Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03
Prozent bezogen auf eine EU-Richtlinie aus, so liegt zunächst grundsätzlich
ein Sachmangel vor. Dieser Kraftstoffmehrverbrauch ist aber nicht als
erheblich anzusehen. Allein wegen eines Kraftstoffmehrverbrauchs ist
jedenfalls bei einem ohnehin nicht besonders sparsamen Pkw (angegebener
Durchschnittsverbrauch 9,9 Liter Super Plus auf 100 Kilometer), wegen der
Besonderheiten des Messverfahrens und weil die hierauf bezogenen Angaben im
Prospekt nur der Vergleichbarkeit von Fahrzeugen mit unterschiedlichem
Verbrauch dienen, ein Minderwert des Pkw nicht anzunehmen. Diese Grenze
beginnt erst bei 10 Prozent. Damit steht dem Pkw-Käufer wegen eines solchen
unerheblichen Mangels nicht das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Landgericht Ravensburg, Az.:
2 O 297/06 |
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Miet-, Leasingfahrzeuge |
Winterreifen
für gemietetes Kraftfahrzeug (697)
(jlp). Der Mieter eines
Kraftfahrzeuges kann und darf von einem professionellen Autovermieter
erwarten, dass das angemietete Fahrzeug in den Wintermonaten bei
winterlichen Witterungsverhältnissen mit Winterreifen ausgerüstet ist. Dies
gilt auch dann, wenn keine ausdrückliche vertragliche Regelung über die
Reifenausstattung getroffen wurde.
Oberlandesgericht Hamburg, Az.:
14 U 34/07 |
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Dies und Das |
Verbale
Ausrutscher und Handgreiflichkeiten (696)
(jlp). Wer einen
Vollstreckungsbeamten (Gerichtsvollzieher oder Finanzvollstreckungsbeamter)
als "Verbrecher" tituliert und androht, ihn zukünftig von seinem Grundstück
zu werfen, macht sich nicht nur wegen Beleidigung, sondern auch wegen
versuchter Nötigung strafbar. Mit der Bezeichnung "Verbrecher" hat der
Schuldner den Bereich der Auseinandersetzung in der Sache verlassen, indem
er den Beamten mit einem gefährlichen Kriminellen gleichgesetzt hat. Zudem
hat der Schuldner dem Beamten unabhängig von der Rechtmäßigkeit künftiger
Handlungen für den Fall des erneuten Betretens seines Grundstücks massive
Gewalt angedroht. Diese Drohung verwirklicht darüber hinaus den
Straftatbestand einer versuchten Nötigung. Der Grundstückseigentümer durfte
auch bei vermeintlich rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen nicht unter
Ausschaltung des Gewaltmonopols des Staates zur Selbsthilfe greifen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.:
2 Ss 589/06 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Erklärungsirrtum bei eBay-Angebot (695)
(jlp). Ein Autoverkäufer stellte
sein Fahrzeug bei eBay zu einem Startpreis von 1.000 Pfund ein. Auf seiner
Firmenhomepage war das Fahrzeug auch zum Verkauf angeboten, und zwar für
15.000 Euro. Bei der eBay-Versteigerung wurde das Höchstgebot mit 1.751
Pfund abgegeben. Der Versteigerer gab das Fahrzeug aber nicht an den
Ersteigerer heraus und berief sich darauf, dass der Startpreis mit 10.000
Euro angegeben werden sollte und dass ihm hier ein Irrtum unterlaufen sei.
Auch das Gericht sah einen Erklärungsirrtum als gegeben an und lehnte die
Klage des Ersteigerers auf Herausgabe des Fahrzeuges ab.
Oberlandesgericht Oldenburg,
Az.: 4 U 25/06 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Rabiater Autofahrer (694)
(jlp). Ein Fahrzeugführer vergaß die
Nebelschlussleuchte an seinem Fahrzeug auszuschalten, was wiederum einen
nachfolgenden Kraftfahrer dazu veranlasste, seinen Vordermann durch
Lichtsignale zum Ausschalten der Schlussleuchte zu veranlassen. Als dann der
Vordermann anhielt, kam es zu einer heftigen Diskussion, in deren Folge der
Kraftfahrer den geblendeten Fahrzeugführer ohne Vorwarnung mit einem
Kopfstoß gegen die Stirn verletzte und ihn mit einer Schreckschusspistole
bedrohte. Dieses Verhalten zeigte nach Auffassung der Polizei ein so großes
Aggressionspotenzial, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des
Fahrzeugführers angeordnet wurde. Wegen der gegebenen Wiederholungsgefahr
für weitere Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikte beanstandete auch das
Gericht diese Maßnahmen nicht.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.: 3 L 53/07
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Verhalten im Straßenverkehr |
Einnicken am Steuer (693)
(jlp). Das "Einnicken" am Steuer begründet nur
dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer, wenn dieser sich
nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewusst
hinweggesetzt hat. Nur dann trifft den Fahrer in subjektiver Hinsicht ein
schweres Verschulden.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 949/06
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Abschleppen, Parken |
Abschleppen vom Privatparkplatz (692)
(jlp). Beim Abschleppen eines Fahrzeugs von
einem nicht öffentlichen Privatparkplatz besteht ein Anspruch des
Grundstückseigentümers auf Ersatz des gezahlten Standgelds nur dann, wenn
der Grundstückseigentümer keine Möglichkeit hatte, das verkehrswidrig
abgestellte Fahrzeug auf einen freien Parkplatz abschleppen zu lassen.
Amtsgericht Erkelenz, Az.: 6 C 446/06
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Abschleppen, Parken |
Geänderte Verkehrsführung (691)
(jlp). Ein zunächst erlaubt abgestelltes
Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen
Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die
Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf
angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die
bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar
als unmittelbar bevorstehend abzeichnet.
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 1 S
822/05 |
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Unfälle mit/wegen Tieren |
Lackkratzer durch Katze (690)
(jlp). Dass eine Katze häufig auf Motorhauben,
Dächern und Windschutzscheiben geparkter Autos gesehen wurde, reicht als
Beweis dafür, dass konkrete Kratzer auf einem bestimmten Auto gerade von
diesem Tier verursacht wurden, nicht aus. Auch eine DNA-Analyse von im
fraglichen Bereich aufgefundenen Katzenhaaren kommt unter diesen Umständen
nicht in Betracht, weil das Hinterlassen von Katzenhaaren noch nichts
darüber aussagt, ob dann auch dieses DNA-identifizierte Tier tatsächlich die
Kratzspuren im Fahrzeuglack verursacht hat.
Amtsgericht Aachen, Az.: 5 C 511/06 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Mangelhafte Kommunikation (689)
(jlp). Über sechs Monate musste eine
Autokäuferin auf die Lieferung ihres nagelneuen Fahrzeuges warten. Und dann
das: Sobald sie mit ihrem Handy die im Sportwagen eingebaute
Freisprechanlage nutzte, entlud sich die Autobatterie. Mehrere
Werkstattaufenthalte beim Pkw-Händler verliefen ergebnislos. Der Fehler am
Fahrzeug wurde nicht gefunden. Die Autokäuferin trat deshalb vom Kaufvertrag
zurück und forderte vom Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises von 40.000
Euro. Ihre Klage hatte aber keinen Erfolg. Die Autobatterieentladung beruhte
zwar auf einem Mangel, weil die Programme vom Handy und Pkw nicht optimal
zueinander passten. Dieser Mangel war jedoch nicht so gravierend, da das
Handy für 80 Euro hätte nachgerüstet werden können. Angesichts eines solch
geringen Reparaturaufwandes kann und konnte nicht von einem erheblichen
Mangel gesprochen werden.
Landgericht Coburg, Az.: 13 O 834/04 |
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Kinder |
Aufsichtspflicht beim 4-jährigen Kind (688)
(jlp). Fährt ein Kind im Alter von vier Jahren
mit seinem Kinderrad auf dem Gehweg einer Straße, an der auch Fahrzeuge
parken, so ist die aufsichtspflichtige Person verpflichtet, sich in
unmittelbarer Nähe zum Kind aufzuhalten, um ein sofortiges Eingreifen
gegebenenfalls zu gewährleisten. Kommt das Kind vom Gehweg ab und beschädigt
es mit seinem Kinderrad ein parkendes Fahrzug, so liegt eine
Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn sich das Kind aus der unmittelbaren
Nähe zur Aufsichtsperson entfernt hatte und deshalb der Unfall durch ein
sofortiges Eingreifen nicht verhindert werden konnte.
Amtsgericht München, Az.: 332 C 27974/05
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Arbeitgeber,
-nehmer |
Dreimalige Nichtzahlung des Urlaubsgeldes
(687) (jlp).
Ein Anspruch auf Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld aus betrieblicher
Übung kann ebenso wie ein Gratifikationsanspruch aus betrieblicher Übung
dadurch untergehen, dass der Arbeitnehmer einer geänderten Handhabung bzw.
Einstellung der Zahlungen nicht widerspricht. Wurde das zusätzliche
Urlaubsgeld stets unmittelbar im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung und
somit mehrmals im Jahr ausbezahlt, tritt eine Änderung bzw. ein Ende der
bisherigen betrieblichen Übung schon nach dreimaliger Urlaubsgewährung ohne
Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes (und nicht erst nach drei Jahren)
ein.
Arbeitsgericht Ludwigshafen a. Rh., Az.: 8
Ca 1303/06 |
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Betriebsführung
Dies und Das |
Quittung ohne Namensunterschrift (686)
(jlp). Wird eine Quittung mit einem
Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit
einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte
Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne
vor. Derartige Paraphen genügen nicht den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Quittung.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 122/05 |
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Dies und Das |
Kreditgefährdung durch falsche
Bonitätsauskunft (685)
(jlp). Wird in einer Bonitätsauskunft über
eine Gesellschaft, die über hohe Guthaben verfügt, von "Verbindlichkeiten in
unbekannter Höhe", "gelegentlichen Zielüberschreitungen" und einer
Kreditbonität gesprochen, die weit unter der tatsächlichen Kreditlinie
liegt, so erfüllt dies den Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 BGB). Der
Auskunftgeber macht sich schadenersatzpflichtig.
Amtsgericht Hamburg-Sankt Georg, Az.: 914 C
629/05 |
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Betriebsführung
Steuer |
Eingeschränkte Betriebsausgaben (684)
(jlp). Der Gesetzgeber überlässt die
Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind,
grundsätzlich dem Unternehmer. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bestimmte
Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren können, sind
prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar, u.a. solche für Jagd oder
Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke. Nun hat
der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Abzugsverbot auch die Aufwendungen
eines Maschinenbauunternehmens für Oldtimer-Flugzeuge erfasst, die zu
Werbezwecken bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt wurden.
Ebenso wenig hat der Bundesfinanzhof die Kosten für eine Segelyacht zum
Abzug zugelassen, die im Mittelmeer überwiegend von Lehrlingen und sonstigen
Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von der Familie des
Unternehmers, genutzt wurde.
Bundesfinanzhof, Az.: I R 27-29/05 |
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Dies und Das |
Kein Zugangsbeweis durch
Einwurf-Einschreiben (683)
(jlp). Beim Post-Einwurf-Einschreiben liefert
auch der Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg keine ausreichende Basis für
einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger. Denn ein
Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs ist nach der
Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von
Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller. Ein sicherer
Zugangsbeweis ist damit nur durch ein Einschreiben mit Rückschein möglich.
Amtsgericht Kempen, Az.: 11 C 432/05 |
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Dies und Das |
Versicherungsschutz bei Marderbiss (682)
(jlp). Zerstört ein Marder durch seine Bisse
Kabel am Fahrzeug, so hat die Kaskoversicherung nicht nur Schadenersatz für
die eigentlichen Kabel zu tragen, sondern auch für die Fahrzeugteile, die
mit dem Kabel untrennbar verbunden sind, wie z.B. Lambdasonden und
Positionsgeber. Ein Schaden im Bereich der Sonden bzw. des Gebers bedingt
zwangsläufig den Ersatz des Kabels, unabhängig davon, ob die jeweiligen
nicht in Mitleidenschaft gezogenen Bereiche noch funktionsfähig sind, oder
nicht.
Amtsgericht Zittau, Az.: 5 C 545/05 |
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Unfälle
Öffentlicher Verkehrsraum |
Mülltonnen und Unfallflucht (681)
(jlp). Das Vorbeischieben von auf Rollen
beweglichen Mülltonnen an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum,
damit sie später zum Müllfahrzeug gebracht werden können, steht nach der
natürlichen Verkehrsauffassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Verkehrsgeschehen und stellt somit ein Geschehen "im Straßenverkehr" dar.
Dies bedeutet, dass sich derjenige, der Mülltonnen im öffentlichen
Straßenverkehr bewegt, der Unfallflucht schuldig machen kann, wenn er beim
Herumschieben der Mülltonnen Fahrzeuge beschädigt und anschließend den
"Unfallort" verlässt, ohne den Geschädigten ausfindig zu machen.
Landgericht Berlin, Az.: 526 Qs 162/06
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Geschwindikeit
Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Geschwindigkeit in Fahrradstraße (680)
(jlp). In einer Fahrradstraße ist eine
Geschwindigkeit als mäßig anzusehen, die derjenigen des Fahrradverkehrs
angepasst ist. Schneller als 30 km/h darf nicht gefahren werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 Ss
24/05 |
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Dies und Das |
Falschbetankung: Benzin statt Diesel (679)
(jlp). Das fehlerhafte Verhalten eines
Beifahrers in einem Pkw, der die kurze Abwesenheit des Fahrzeughalters und
Fahrers in einem Tankstellengebäude nutzt, um das Fahrzeug an die Zapfsäule
zu fahren und irrig mit Benzin statt mit Diesel zu betanken, wird nicht von
der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Für die Folgen dieser
Falschbetankung muss der verantwortliche Beifahrer selbst aufkommen.
Landgericht Duisburg, Az.: 11 O 105/05
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Verhalten im Straßenverkehr |
Drängeln im Straßenverkehr als Nötigung
(678) (jlp).
Dichtes, bedrängendes Auffahren eines Kraftverkehrsteilnehmers auf den
Vordermann kann - insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe
und Signalhorn - Gewalt sein. Dies gilt auch, wenn das bedrängende Auffahren
im innerörtlichen Verkehr erfolgt. Ein solcher Fahrzeugführer kann dann
wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt werden.
Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvR 932/06
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Reisen |
Mauerbesteigung auf eigenes Risiko (677)
(jlp). Ein Urlauber buchte für sich, seine
Ehefrau und für seinen neunjährigen Sohn eine Pauschalreise nach Tunesien.
Untergebracht wurden die Urlauber in einer Clubanlage, die von einer 2,20
Meter hohen Mauer, bestückt mit Glasscherben auf dem Mauerkranz, umgeben
war. Diese Mauer mit Glasscherben ist landestypisch und soll Eindringlinge
abschrecken. Um Beobachtungen hinter der Mauer zu machen, kletterte das Kind
an dieser Mauer hoch und verletzte sich wegen der Glasscherben an den
Unterarmen. Hierfür verlangte der Urlauber Schadenersatz. Die Klage wurde
aber abgewiesen. Die Umwehrung der Clubanlage durch eine mit Glasscherben
bestückte Mauer stellt keinen Reisemangel dar. Weder der Betreiber der
Clubanlage noch die Reiseveranstalterin müsse damit rechnen, dass ein Kind
eine derart hohe Mauer erklettere. Hier obliegt es alleine den Eltern, ein
Auge auf ihr Kind zu haben.
Amtsgericht München, Az.: 262 C 33474/06
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Reisen |
Angst ist allgemeines Lebensrisiko (676)
(jlp). Ein Urlauber buchte für sich und seine
Familie eine Reise nach Mauritius. Mit der Reisebuchung schloss er zugleich
eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Als der Urlauber dann aus der
Presse erfuhr, dass auf Mauritius das Chikunguya-Virus grassierte,
stornierte er die Reise und verlangte von der Versicherung die
Stornogebühren. Er behauptete, dass seine Ehefrau aus Angst vor dem Virus
bereits psychisch erkrankt sei. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Denn eine
solche Angst ist grundsätzlich nicht versichert. Es ist nicht Sinn und Zweck
einer Reiserücktrittskostenversicherung, den Urlauber vor Stornokosten zu
schützen, die dadurch verursacht werden, dass dem Versicherungsnehmer vor
Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren.
Dieses allgemeine Lebensrisiko muss der Urlauber selbst tragen.
Amtsgericht München, Az.: 262 C 20636/06 |
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Fahrerlaubnis / Fahrverbot
Verhalten im Straßenverkehr |
Fahrverbot bei Wiederholungstätern (675)
(jlp). Wurde ein Fahrzeugführer in der
Vergangenheit bereits mehrfach wegen Verstößen im Straßenverkehr zu einem
Bußgeld verurteilt und wurde dabei von der Auferlegung eines Fahrverbotes
jeweils abgesehen, so ist bei einem weiteren Verkehrsverstoß eine eingehende
richterliche Prüfung notwendig, wenn im Wiederholungsfall erneut ein
Fahrverbot nicht zur Anwendung kommen soll. Dabei reicht es nicht aus, wenn
der Richter nur die berufliche Situation des Betroffenen würdigt. Vielmehr
muss der Richter diese berufliche Situation und die Folgen eines
Fahrverbotes einer kritischen Prüfung unterziehen. Liegen also schon
einschlägige Vorwarnungen vor, hat der Richter das Fahrverbot als
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme anzuwenden.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi
656/06 |
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Motorradfahrer
Unfälle mit/wegen Tieren |
Wildwechsel: Auf Gefahren einrichten (674)
(jlp). Leitet ein Motorradfahrer infolge von
Wildwechsel (hier: Rehe) eine Vollbremsung ein, was zu einer
Hinterradblockierung des Motorrads führt, so hat die Kaskoversicherung dem
Motorradfahrer Schadenersatz für den Wildunfall zu leisten. Dies gilt auch
dann, wenn der Motorradfahrer bei dem Schild "Wildwechsel" nahezu die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren ist. Denn das
Verkehrsschild "Wildwechsel" bedeutet nur, dass sich der Fahrzeugführer auf
die angekündigte Gefahr einzurichten hat. Dies hatte der Motorradfahrer
getan, indem er eine Geschwindigkeit unterhalb der zugelassenen
Höchstgeschwindigkeit fuhr. Er hat sich damit in keiner Weise grob
fahrlässig verhalten. Die Kaskoversicherung hat Schadenersatz für das
beschädigte Motorrad zu leisten.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U
1415/05 |
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Unfälle |
Fahrtraining auf einer Rennstrecke (673)
(jlp). Ein Fahrtraining auf einer Grand
Prix-Strecke, bei dem die Teilnehmer nicht gegeneinander antreten oder gegen
die Zeitmessung fahren, ist keine "Fahrveranstaltung". Die in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrzeugkaskoversicherung angeführte
"Rennklausel" greift nicht ein. Die Kaskoversicherung muss deshalb für ein
beim Fahrtraining verunfalltes Fahrzeug Schadenersatz leisten.
Ausschlaggebend ist, dass die einzelnen Fahrtrainingsteilnehmer nicht
gegeneinander fahren und dass die Rundenzeiten auch nicht gemessen werden.
Allein die Trainingsvorgabe, "am persönlichen Limit auf der Ideallinie" zu
fahren, reicht nicht aus, um die Übungsfahrt als Rennen einzustufen.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 76/06
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Miet-, Leasing-
fahrzeuge |
Mietwagenvermieter muss über Tarife
aufklären (672)
(jlp). Bietet der Autovermieter den
Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem
Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die
Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt,
muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Es kommt nicht darauf an,
ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und
unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die Haftpflichtversicherung des
Schädigers den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang
erstatten werde.
Bundesgerichtshof, Az.: II ZR 50/04 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Der vergessene Vorschaden am Unfallfahrzeug
(671) (jlp).
Macht ein Kfz-Unfallgeschädigter Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die
nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, so stehen ihm keine
Schadenersatzansprüche zu, wenn diese Vorschäden nicht herausgerechnet
werden können. Erschwerend kam in dem zu entscheidenden Fall hinzu, dass der
Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben machte und er das
Vorliegen irgendwelcher Vorschäden vehement bestritt. Unter diesen Umständen
musste die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch keinen
Schadenersatz für die Schäden leisten, die dem Unfall zugeordnet werden
konnten.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 55/05
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Alkohol, Drogen,
Rauschmittel
Radfahrer, Inlineskater, Mofafahrer |
Betrunken vom Rad gestürzt: Privater
Versicherungsschutz futsch (670)
Ist jemand mit 1,63 Promille im Blut mit
seinem Fahrrad unterwegs, verliert er bei einem Unfall seinen privaten
Versicherungsschutz. Dabei spielt keine Rolle, ob er das Fahrrad zum
Zeitpunkt des Unglücks fuhr oder nur schob. Sind andere Ursachen nicht zu
erkennen, ist ein solcher Sturz nur durch die Alkoholeinwirkung zu erklären,
hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 5 W 117/06).
Normalerweise greift eine derartige
Ursachenvermutung bei einem Fußgänger erst ab etwa 2,0 Promille. Und nur bei
Radfahrern ist nach geltender Rechtsprechung schon ab 1,6 Promille wegen
einer absoluten Fahruntüchtigkeit von einer "Bewusstseinsstörung" im Sinne
der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen. Im konkreten Fall war der
Betroffene auf dem nächtlichen Heimweg von einem Polterabend mit seinem
Fahrrad in den Straßengraben gestürzt. Dabei schlug er mit dem Kopf so
unglücklich auf die Mauer eines Kanalschachts, dass er seither im Koma
liegt. Die Linkskurve, an der das passierte, war nicht stark ausgeprägt und
die Straße gut beleuchtet. Der Unfall konnte also nach den Ermittlungen der
Polizei eindeutig nur auf die starke Alkoholisierung des Mannes
zurückzuführen sein - egal, ob er dabei auf dem Fahrrad saß oder nicht.
Damit verweigerte ihm seine private
Unfallversicherung zu Recht jegliche Leistungen - obwohl er laut Vertrag mit
dem Aachener Versicherer im Falle einer vollen Invalidität eigentlich
269.000 Euro erhalten sollte. |
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Vermietung |
Betriebskostenabrechung bei Mischnutzung
(669) (jlp).
Rechnet der Vermieter für seine Wohn- und Gewerbeeinheit die Mietnebenkosten
ab, so ist er verpflichtet, die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten
vorweg abzurechnen. Dieser Vorwegabzug für Geschäftsraummietverhältnisse
kann nur dann entfallen, wenn diese Kosten nicht erheblich sind und wenn
diese Kostenaufspaltung zu einer erheblichen Mehrbelastung des Vermieters
führen würde.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 78/05
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Wasserklau (668)
(jlp). Ein Gewerbetreibender, der sich über
einen Zeitraum von mehreren Jahren unter Umgehung des Wasserzählers
unerlaubt Frischwasser aus einer öffentlichen Versorgungsleitung abzapft,
macht sich wegen Diebstahls als Dauerstraftat strafbar. Das Strafgericht
verurteilte den Wasserdieb zu einer Geldstrafe von 5.400 € und zum Ersatz
des entwendeten Wassers in Höhe von 4.120 €.
LG Freiburg, Az.: 7 Ns 350 Js 16210/06-AK
151/06 |
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Radfahrer, Inlineskater,
Mofafahrer |
Rennradfahrer müssen
Schutzhelm tragen (667)
(jlp). Wer mit seinem Rennrad seinen
Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen
Schutzhelm tragen. Anderenfalls trifft ihn im Fall einer Kopfverletzung ein
Mitverschulden, das seinen Schadenersatzanspruch mindern oder ausschließen
kann. Während man dem herkömmlichen Freizeitfahrer, der sein Gefährt ohne
sportliche Ambitionen einsetzt, mangels entsprechender Übung nicht ohne
Weiteres abverlangen kann, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen
einen Sturzhelm zu tragen, ist die Lage bei besonders gefährdeten
Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu
beurteilen. Hier hat jeder die Verpflichtung, sich durch einen Schutzhelm
vor Kopfverletzungen, die im Fall eines Sturzes oder der Kollision mit einem
Kraftfahrzeug eintreten können, zu schützen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-1 U
182/06 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Sorgfaltspflichten
beim mehrspurigen Abbiegen (666)
(jlp). Beim mehrspurigen Abbiegen tritt bei
Richtungspfeilen an die Stelle des Rechtsfahrgebots die Pflicht zum
Spurhalten. Zwar muss sich der Rechtsabbieger möglichst weit rechts halten,
so dass grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten
Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht. Dies gilt
jedoch dann nicht, wenn paralleles Abbiegen in einer mehrspurigen Straße
durch Richtungspfeile geboten ist. In einem solchen Fall ist Fahren in
mehreren Reihen nebeneinander erlaubt. An die Stelle des Rechtsfahrgebots
tritt die Pflicht zum Spurhalten. Das mehrspurige Abbiegen ist zur Schaffung
von mehr Verkehrsraum erforderlich. Der bei einem paarweisen Abbiegen links
Fahrende muss den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur
fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 75/06 |
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Geschwindigkeit |
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Nacht (665)
(jlp). Bei einer durch eine Messung durch
Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss
das tatrichterliche Urteil unter anderem auch Feststellungen dazu enthalten,
wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem
vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder
durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher
erfasst und geschätzt werden konnte. Fehlen diese Angaben im Urteil, dann
ist dieses Urteil im Berufungsverfahren aufzuheben, weil die Feststellungen
des ersten Richters unzureichend sind und nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die gemessene Fahrgeschwindigkeit fehlerhaft ist.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi
797/06 |
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Alkohol, Drogen,
Rauschmittel |
Trunkenheitsfahrt mit
dem Motorboot (664)
(jlp). Einem Motorbootführer, der sein
Fahrzeug im angetrunkenen Zustand (hier: 2,5 Promille) führt, kann die
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, also auch von Straßenfahrzeugen,
entzogen werden. Der Begriff Kraftfahrzeug umfasst nämlich auch Motorboote.
Hierdurch soll ganz allgemein die Verkehrssicherheit geschützt werden.
Personen, die diese Verkehrssicherheit gefährden, sind generell zum Umgang
mit motorisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr oder wie hier mit einem
Motorboot ungeeignet.
Landgericht Kiel, Az.: 37 Qs 62/06 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Kein Vollkaskoschutz
bei Tuning (663) (jlp).
Ein Pkw-Halter verliert seinen Vollkaskoversicherungsschutz, wenn er sein
Fahrzeug beispielsweise durch Spurverbreiterung, Veränderung der Bereifung,
Tieferlegung und Leistungssteigerung des Motors von 66 kW auf 81 kW
aufmotzt, ohne dass er diese Veränderungen der Versicherung anzeigt. Erst
recht gilt dies dann, wenn dieses Tuning Einfluss auf das Fahrverhalten des
Fahrzeugführers hat und so Anreize für das Ausschöpfen der Risikogrenze des
Fahrzeuges geschaffen werden. Damit wurde die Klage eines Pkw-Halters gegen
seine Vollkaskoversicherung abgewiesen, weil dieser seinem Sohn das getunte
Fahrzeug überlassen hatte und dieser dann damit verunglückte.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 56/06
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Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Verkauf des
Familien-Pkw nach der Trennung (662)
(jlp). Hat eine Familie nur einen Pkw und wird
dieses Fahrzeug von den Ehegatten gleichermaßen genutzt, so ist dieser Pkw
als Hausrat einzustufen, und zwar unabhängig davon, auf welche Person
konkret das Fahrzeug zugelassen ist. Trennen sich nun diese Ehegatten, dann
kann dieser "Hausrat-Pkw" auch nur gemeinschaftlich veräußert werden. Die
nach der Trennung durch einen Ehegatten erfolgte Veräußerung des zum Hausrat
gehörenden Pkw ist unwirksam.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 UF
97/06 |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Mobiltelefon darf
umgelagert werden (661)
(jlp). Das bloße Aufheben oder Umlagern eines
Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der
verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons. Nicht das Aufnehmen und
Halten des Mobiltelefons als solches wird untersagt, sondern allein dessen
bestimmungsgemäße Verwendung. Ein Kraftfahrzeugführer muss nach dem
erkennbaren und verstehbaren Wortlaut der Verbotsvorschrift nicht damit
rechnen, dass bereits das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons
sanktioniert wird. Es wäre auch nicht einsichtig, eine solche
funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon anders zu bewerten als
bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (z.B. Getränkeflasche,
Zeitschrift, Zigarettenschachtel).
OLG Düsseldorf, Az.: IV-2 (OWi) 134 - (OWi)
70/06 III |
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Handy, Telefon, Telefax,
Rundfunk, Fernsehen |
Handy-Verstoß durch
Telefonkartenmanipulation (660)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der während der
Autofahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und dann die
Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu
machen, nutzt sein Autotelefon. Ihm kann ein Bußgeld auferlegt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 25/07
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Vermietung / Werbung |
Duldungspflicht von
Werbeanlagen (659)
(jlp). Ist in einer Wohnungseigentumsanlage
eine Gewerbeeinheit, die in der Teilungserklärung als solche auch bezeichnet
ist, gehört hierzu unter Umständen auch die Anbringung einer Werbeanlage an
der Hausfassade. Diese bauliche Maßnahme haben die anderen
Wohnungseigentümer zu dulden, wenn nur so die geschäftliche Nutzung der
Gewerbeeinheit möglich ist und der Rahmen der Ortsüblichkeit nicht
überschritten wird.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 Wx 11/06 |
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Geschwindigkeit |
Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung
(658)
(jlp). Zweifel an der charakterlichen
Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder
wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die
Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister
eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem (noch) nicht
ergriffen werden können.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 12 ME
354/06 |
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Unfälle |
Am Fahrzeugsteuer eingenickt (657)
(jlp). Das "Einnicken" am Steuer begründet
nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer, wenn dieser
sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung
bewusst hinweggesetzt hat. Wenn der Fahrzeugführer solche
Müdigkeitsvorzeichen bemerkt und diese ignoriert, muss seine
Vollkaskoversicherung den Fahrzeugschaden nicht ersetzen.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U
1161/05 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Mobiles Navigationsgerät ist nicht
versichert (656)
(jlp). Ein Navigationsgerät, das auf einer
so genannten "Schwanenhals"-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers
angebracht ist und sich entweder selbst oder mindestens mit seinem
GPS-Empfänger nahe der Frontscheibe befindet, ist für einen potenziellen
Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und
Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlobjekt. Wird das
Gerät dennoch über Nacht in einem Fahrzeug belassen, wird eine erhebliche
Diebstahlgefahr geschaffen. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen
Fall grob fahrlässig gehandelt und kann keinen Versicherungsschutz und
keinen Schadenersatzanspruch beanspruchen. Hinzu kommt weiter, dass ein
mobiles Navigationsgerät kein versichertes Zubehörteil ist, sodass auch aus
diesem Grunde kein Versicherungsschutz besteht.
Landgericht Hannover, Az.: 8 S 17/06 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Gewährleistung beim Gebrauchtfahrzeug (655)
(jlp). Der Käufer eines ca. 84.000 km
gelaufenen, rund sieben Jahre alten Pkw der europäischen Mittelklasse muss
nicht damit rechnen, dass das Automatikgetriebe nach einer Fahrstrecke von
nur ca. 1.500 km mit einem Schaden ausfällt und dessen Beseitigung
mindestens 2.000 Euro kostet. Es liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer
berechtigt, Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer des
Gebrauchtfahrzeuges geltend zu machen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-1 U
38/06 |
|
Steuer |
Beim Finanzamt angeschwärzt (654)
(jlp). Wer wegen Steuerverkürzung beim
Finanzamt angezeigt worden ist, kann die Benennung des Informanten nicht
verlangen, wenn die Information im Wesentlichen zutrifft. Sagt der Informant
die Unwahrheit, gebieten weder das Steuergeheimnis noch das
Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters die Geheimhaltung seiner
Identität und das Finanzamt kann dem verleumdeten Steuerbürger die Identität
des Informanten - oder was davon bekannt ist - preisgeben.
Bundesfinanzhof, Az.: V B 163/05 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur,
-umrüstung |
Aufklärung beim Einbau einer Autogasanlage
(653)
(jlp). Baut eine Kfz-Werkstatt eine
Autogasanlage in ein (hier als Taxi genutztes) Fahrzeug ein, das für den
Einbau einer solchen Anlage ungeeignet ist, so macht sich diese Werkstatt
gegenüber dem Fahrzeugeigentümer schadenersatzpflichtig. Denn die mit dem
Einbau beauftragte Werkstatt ist verpflichtet, den Besteller auf die
Ungeeignetheit seines Fahrzeugs zum Betrieb mittels einer Autogasanlage
hinzuweisen bzw. auf die Risiken, die mit einem Einbau verbunden sind.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 8 U
211/05 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Sozialversicherungspflicht bei mehreren
Minijobs (652)
(jlp). Versichert ein geringfügig
Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren "Minijobs"
nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber
nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
ist. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie
zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen
der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist gegen die
Beitrags(nach)zahlung weder durch Unkenntnis über weitere "Minijobs" seines
Arbeitnehmers noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist, noch durch die Tatsache, dass der
Sozialversicherungsträger von der Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers
hätte wissen müssen, geschützt. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft
Gesetzes ein. Vermeiden lässt sich eine Beitragsnachforderung nur dann, wenn
der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger
beantragt, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Wird sie dann
verneint, kann sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf
berufen.
Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 1 KR
366/02 |
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Vermietung |
Kaution beim Gewerbemietvertrag (651)
(jlp). Bei einem Gewerberaummietverhältnis
kann die Hinterlegung einer Mietkaution in freier Höhe vereinbart werden.
Anders als bei der Wohnraummiete, wo die Kaution auf drei Nettomieten
begrenzt ist, gibt es für Geschäftsraummietverträge eine solche Begrenzung
nicht. Eine Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag kann aber dann
unwirksam sein, wenn sie schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren
Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt ist. Eine
Kautionsvereinbarung in Höhe der 7-fachen Monatsmiete ist bei einem längeren
Gewerbemietverhältnis regelmäßig nicht schikanös außerhalb eines
nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt.
Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 3 U
78/06 |
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Internet, E-Mail
Werbung |
Unlautere E-Mail-Werbung (650)
(jlp). Auch gegenüber einem
Gewerbetreibenden ist die Werbung durch elektronische Post (E-Mails)
unlauter, wenn nicht (wenigstens) konkrete Anhaltspunkte die Annahme einer
mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers rechtfertigen. Allein aus der
gewerblichen Tätigkeit kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht
abgeleitet werden.
Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 U 363/05 |
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Fahrerlaubnis / Fahrverbot |
Gnade vor Recht für Handelsvertreter (649)
(jlp). Wird einem Handelsvertreter ein
einmonatiges Fahrverbot auferlegt, weil er mit 0,62 Promille ein Fahrzeug
geführt hat, so liegt es alleine im Ermessen des Richters, wenn unter
Verdreifachung des Bußgeldes das Regelfahrverbot wieder aufgehoben wird. Das
Gericht legte hierbei zugrunde, dass dem Handelsvertreter eine konkrete
Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohte und dass der Handelsvertreter aus
finanziellen Gründen keinen Aushilfsfahrer für den Fahrverbotszeitraum
bezahlen konnte. Aufgrund dieser Existenzgefährdung sah das Gericht von dem
im Bußgeldbescheid bereits angeordneten Fahrverbot ab.
Amtsgericht Hof, Az.: 11 OWi 261 Js 3895/06
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Handy, Telefon, Telefax.
Rundfunk, Fernsehen |
Handy-Benutzung bei rot geschalteter Ampel
doch erlaubt (648)
Also doch: Hat ein Autofahrer beim Warten an
einer auf Rot geschalteten Ampelkreuzung den Motor seines Fahrzeugs
ausgeschaltet, darf er auch hinterm Steuer zum Handy greifen und damit
telefonieren. Das hat zumindest das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
So hoben die Oberlandesrichter damit ein Urteil des Amtsgerichts Kempten
auf, dem zufolge ein Allgäuer Pkw-Fahrer 40 Euro Geldbuße für die Benutzung
seines Mobiltelefons in eben diesem Fall zahlen sollte. Die damalige
Begründung des Amtsgerichts: Der betroffene Fahrzeugführer konnte ja nicht
wissen, wann genau die Ampel wieder auf Grün springen würde und wäre durch
das Telefon in der Hand bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen unzulässig
abgelenkt gewesen. Doch wenn ein Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet
ist, besteht nach Auffassung des Bamberger Oberlandesgerichts allein durch
das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung
von den eigentlichen Fahraufgaben. Denn vor einer Weiterfahrt müsse der
Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden.
Erst dann könne mit dem Fahrzeug die Fahrt wieder aufgenommen werden und
damit - bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine gerichtlich zu
bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Das gelte, weil in
der Verkehrsordnung nicht anders festgelegt, auch beim Halten vor
Ampelanlagen.
Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi
1050/2006 |
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Verhalten im Straßenverkehr |
Drängeln ist Nötigung (647)
(jlp). Auch im innerstädtischen Verkehr macht
sich ein Fahrzeugführer der Nötigung (§ 240 StGB) strafbar, wenn er ständig
so dicht auf andere Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50
km/h auffährt, dass der Vorausfahrende im Rückspiegel das Nummernschild des
auffahrenden Fahrzeuges nicht mehr sehen kann. Ein solches beständiges
massives Drängeln erfüllt den Tatbestand der Nötigung, da hierdurch eine
Vielzahl von Gefahren geradezu heraufbeschworen wird.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 83 Ss 6/06
|
|
Öffentlicher Verkehrsraum |
Anspruch auf Gehsteigabsenkung (646)
(jlp). Grundstücke an einer öffentlichen
Straße haben das Recht, die Straße im Rahmen des Anliegergebrauchs mit einer
Zufahrt zu nutzen. Dieses Zufahrtsrecht zum Grundstück beinhaltet aber nicht
automatisch das Recht, den Gehsteig in diesem Zufahrtsbereich abzusenken.
Werden aber die Zufahrten von Nachbargrundstücken abgesenkt, dann hat der
Straßenbauträger im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung die Pflicht,
alle Grundstückszufahrten gleichmäßig zu behandeln. Damit hat der zunächst
ausgeschlossene Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Absenkung der
Bürgersteigrandsteine, um mit seinem Fahrzeug zu seinem Grundstück
problemlos fahren zu können.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 8
B 05.1356 |
|
Unfälle
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Bei Kennzeichenmissbrauch kein
Versicherungsschutz (645)
(jlp). Überlässt ein Kfz-Händler seinem
Gebrauchtwagenkäufer rote Kennzeichen (Händlerkennzeichen), um dieses
Fahrzeug vom Autohändler zur Wohnung zu überführen, so besteht bei einem
Unfall auf dieser Fahrtstrecke Versicherungsschutz. Benutzt aber der
Autokäufer dieses Händlerkennzeichen auch noch, um später ein anderes
Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren, so erlischt der
Versicherungsschutz. Denn ein solcher vertragswidriger Kennzeichenmissbrauch
ist vom Vertragszweck (Überführung des gekauften Fahrzeuges) nicht mehr
gedeckt.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 316/04 |
|
Dies und Das
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Problematisches Chip-Tuning (644)
(jlp). Wird in einem Pkw-Motor ein
leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut
("Chip-Tuning"), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt
die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch
einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung
erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines
Technischen Dienstes vorliegt. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die
erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U
181/05 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Keine Interpretationsmöglichkeiten (643)
(jlp). Das Arbeitsrecht sieht für eine
arbeitsrechtliche Kündigung ausdrücklich die Schriftform vor. Damit soll
voreiligen und häufig emotionalen verbalen Äußerungen vorgebaut werden.
Selbst wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen angeblich ausgesprochene
Kündigung schriftlich bestätigt, fehlt nach wie vor die schriftliche
Kündigung des Arbeitnehmers. In diesem Bestätigungsschreiben liegt auch
keine neue wirksame Kündigung des Arbeitgebers, weil nach dem Wortlaut nur
eine mündliche Arbeitnehmerkündigung ("Ihre Kündigung") bestätigt werden
sollte. Mangels Kündigung besteht damit das Arbeitsverhältnis fort.
Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 14 (4) Sa
36/06 |
|
Werbung |
Einwilligung in Werbeanrufe (642)
(jlp). Wer Werbeanrufe vornimmt, muss eine
Erklärung des Anzurufenden vorlegen, aus der er schließen darf, dieser sei
mit dem Anruf zu dem betreffenden Zweck einverstanden. Eine
Einverständniserklärung an versteckter Stelle mitten in einem
vorformulierten Text widerspricht dem Transparenzgebot und stellt eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Dadurch wird keine wirksame
Einwilligung in Werbeanrufe erteilt. Werden diese Werbeanrufe vom
Unternehmen selbst nicht getätigt, so haftet dieses Unternehmen aber
gleichwohl, wenn die beauftragte Firma im Namen des Unternehmens aufgrund
einer vertraglichen Absprache tätig wird.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 78/06 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Fehlerhaftes Spurverhalten eines Fahrzeuges
(641) (jlp).
Ein Fahrzeug, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, ist mit
einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin unter Berufung auf Herstellerangaben
vorträgt, es handele sich beim Schiefziehen des Fahrzeuges um eine
serientypische Erscheinung und entspreche dem Stand der Technik. Maßstab ist
hier der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht
derjenige des Fahrzeugherstellers. So darf der Käufer eines modernen
Fahrzeuges davon ausgehen, dass dies so konstruiert ist, dass es auf ebener
Fahrbahn ohne Lenkhilfe geradeaus fährt. Liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, ist das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer kann vom Kaufvertrag
zurücktreten.
Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 2-02 O
470/05 |
|
Dies und Das |
Versteckter Preisnachlass bei
Autoglasreparatur (640)
(jlp). Der von einer Fachwerkstatt bei einer
Autoglasreparatur dem Kunden gewährte Preisvorteil (teilweise Übernahme des
Selbstbehalts) führt zu einer Reduzierung des Werklohns, die von der
Werkstatt bei der Abrechnung gegenüber der Versicherung offenbart werden
muss.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 6 U
7/06 |
|
Dies und Das |
Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd
(639) (jlp).
Ein Jagdhundehalter forderte von seiner Jagdhaftpflichtversicherung, bei der
auch der Hund versichert ist, Versicherungsschutz. Sein Hund, der im
Geländewagen zurückgelassen wurde, konnte durch ein leicht geöffnetes
Fenster entweichen. Der Hund sprang aus dem Fahrzeug und rannte in einen
Reitstall. Dort biss er ein Pferd in die Hinterbeine. Das Pferd erschrak,
rutschte aus und zog sich einen Hüftbruch zu. Das Tier musste schließlich
eingeschläfert werden. Die Versicherung verweigerte eine
Schadenersatzleistung, weil nach den Geschäftsbedingungen eine Haftung dann
ausgeschlossen ist, wenn der Schaden beim Gebrauch eines Fahrzeuges
verursacht wurde. Dieser Argumentation folgte das Gericht aber nicht, da
sich das Risiko des Kraftfahrzeuggebrauchs hier nicht verwirklicht hatte.
Nicht vom Fahrzeug ging eine Gefahr aus, sondern einzig und allein vom Hund.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U
133/06 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Kfz-Brief sichert Eigentum am Fahrzeug
(638) (jlp).
Erhält beim Autokauf der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht vollständig
geleistet hat, zwar das Fahrzeug, aber nicht den Kfz-Brief, ausgehändigt, so
kann und darf der Käufer dies nur dahingehend verstehen, dass er das
Eigentum an dem Fahrzeug nur dann erhalten soll, wenn er den Kaufpreis
vollständig bezahlt hat. Solange diese vollständige
Kaufpreiszahlungsbedingung nicht erfüllt ist, bleibt der Verkäufer
Eigentümer des Fahrzeuges.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 184/05
|
|
Unfälle |
Verwechslung (637)
(jlp). Vollzieht der mit einem
Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75
bis 100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung, weil er mit dem
linken Fuß - in der Vorstellung, eine Kupplung zu treten - kräftig auf die
Bremse tritt, kommt im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine
Haftungsverteilung 50:50 in Betracht.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 70/05 |
|
Abschleppen, Parken |
Falschparken mit fotokopiertem
Sonderparkausweis (636)
(jlp). Eine Fotokopie ist grundsätzlich kein
Originaldokument, so dass es auch nicht für eine Urkundenfälschung taugt.
Wird aber mit einem fotokopierten Schwerbehinderten- und Sonderparkausweis
der Anschein einer Originalvollmacht erweckt und soll so ein falsches
Original hergestellt werden, kann ausnahmsweise doch der Straftatbestand
einer Urkundenfälschung vorliegen und erfüllt sein.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss
13/06 |
|
Geschwindigkeit |
Geschwindigkeitsselbstkontrolle trotz
Tempomat (635)
(jlp). Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat
verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so
die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu
gewährleisten. Überschreitet er mit seinem Fahrzeug die angeordnete
Geschwindigkeitsbegrenzung, kann gegen ihn ein Bußgeld gegebenenfalls mit
Fahrverbot verhängt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi
200/06 |
Arbeitgeber,
-nehmer |
Nachträgliche Klagezustellung (634)
(jlp). Ein Arbeitnehmer, der eine
arbeitsrechtliche Kündigung von seinem Arbeitgeber erhält, muss, wenn er
sich gegen diese Kündigung wehren will, innerhalb von drei Wochen
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist
versäumt, kann er die nachträgliche Klagezulassung nur noch dann erreichen,
wenn er darlegen und beweisen kann, dass er nach Lage der Umstände
unverschuldet verhindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen. Allein das
Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts rechtfertigt dabei noch keine
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Es kommt vielmehr darauf
an, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit objektiv daran gehindert war,
eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise wahrzunehmen.
Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 3 Ta 23/06
|
Arbeitgeber,
-nehmer |
Arbeitnehmer muss Arbeitgeber ansprechen
(633) (jlp).
Ein Arbeitnehmer, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen
davongetragen hat, handelt schuldhaft, wenn er mit dem Schädiger eine
Vereinbarung über die Abgeltung aller aus dem Unfall herrührenden
Forderungen trifft, wenn er nicht zuvor mit dem Arbeitgeber Kontakt
aufnimmt. Erst recht gilt dies dann, wenn durch einen solchen
Abfindungsvergleich der Arbeitgeber gehindert wird, geleistete
Entgeltfortzahlungen beim Schädiger geltend zu machen.
LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 155/06
|
|
Betriebsführung |
Veruntreuung von
Sozialversicherungsbeiträgen (632)
(jlp). Der Geschäftsführer einer GmbH ist
wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch
dann haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum
Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es
jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung
durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der
Nettolohnzahlung sicherzustellen.
Bundesgerichtshof, Az.: II ZR 108/05 |
|
Geschwindigkeit
Öffentlicher Verkehrsraum |
Gefährlicher Flüsterasphalt? (631)
(jlp). Wird die Fahrbahn einer Bundesautobahn
mit einem so genannten Flüsterasphalt hergestellt, so ist dieser
Fahrbahnbelag nicht mangelhaft, wenn er die nach dem offiziellen
SCRIM-Verfahren erforderliche Griffigkeit aufweist. Hat zudem dann auch noch
ein Sachverständiger nachgewiesen, dass diese Normen eingehalten worden
sind, so hat ein auf diesem Flüsterasphalt ins Schleudern geratener
Fahrzeugführer keinen Anspruch gegen den Straßenträger auf Schadenersatz.
Der Unfall ist dann sehr wahrscheinlich auf nicht angepasste Geschwindigkeit
zurückzuführen. Hierfür aber haftet der Fahrzeugführer alleine.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 10 U 150/04
|
Arbeitgeber,
-nehmer
Betriebsführung
Steuer |
Lose Notizzettel sind kein Fahrtenbuch (630)
(jlp). Steuerpflichtige, denen von ihrem
Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für
private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten
Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der
Vorteil monatlich pauschal mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bewertet.
Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen
Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der
dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachweisen kann. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein
solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen
insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden
ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand
abgeändert werden kann. Aus diesem Grund hat das Gericht im vorliegenden
Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst
im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war.
Bundesfinanzhof, Az.: VI R 27/05 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Kein Vertrauen auf Vollkaskoschutz (629)
(jlp). Wird für die Zeit der Reparatur des
eigenen, nicht vollkaskoversicherten, zweieinhalb Jahre alten Kleinwagens
ein anderer gebrauchter Kleinwagen von der Reparaturwerkstatt entliehen, so
kann der Entleiher nicht darauf vertrauen, dass das Ersatzfahrzeug
vollkaskoversichert ist.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 U 6/06
|
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Dies und Das |
Keine Pkw-Enteisung mittels Heizlüfter (628)
(jlp). Stellt der Fahrzeughalter in sein
vereistes Fahrzeug einen elektrischen Heizlüfter, um so die Fahrzeugscheiben
zu enteisen, kann hierfür nicht die Kaskoversicherung in Anspruch genommen
werden, wenn hierbei das Fahrzeug in Brand gerät. Hier hat sich nämlich eine
Gefahr realisiert, die dem Heizlüfter und nicht dem Fahrzeug zuzurechnen
ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 33/05
|
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Gussfehler im Motorblock eines Neufahrzeuges
(627)
(jlp). Wird im Motorblock eines Neufahrzeuges
ein herstellungsbedingter Gussfehler festgestellt, der zum Ölverlust führt
und als Nachbesserung zumindest den Austausch des Motorblocks mit Kopf
erfordert, so ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Fahrzeugkäufer hier
die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges fordert.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 7 U 235/05 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Kein Schadenersatz für Vandalismusschaden
(626)
(jlp). Die Fahrzeugteilkaskoversicherung
ersetzt grundsätzlich den Diebstahl von eingebauten Fahrzeugteilen oder von
eingebauten Zubehörteilen, wie z.B. dem Autoradio. Ersetzt werden auch die
Schadenbeseitigungskosten für den Einbruch in das Fahrzeug, wie die
Beschädigung des Türschlosses. Nicht unter die Fahrzeugteilkaskoversicherung
fallen aber Vandalismusschäden, weil die Diebe aus Wut von nicht vorhandenem
Diebesgut den Lack des Autos zerkratzen oder etwa den Sitzbezug
zerschneiden. Die Formulierung der Versicherungsbedingungen ist insoweit
eindeutig. Erfasst sind nur Schäden welche "durch" den Diebstahl oder
Diebstahlversuch entstanden, also das kaputte Schloss, der Kratzer an der
Tür, der beim Aufbruch entsteht, die Schäden am Armaturenbrett und am Radio.
Schäden die nur anlässlich des Diebstahls, sozusagen mutwillig verursacht
wurden, sind nicht erstattungsfähig.
Amtsgericht München, Az.: 222 C 7272/06
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Arbeitgeber,
-nehmer |
Datenklau verletzt Geschäftsgeheimnis (625)
(jlp). Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der
ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen
entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt
und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten
Unterlagen, etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC,
aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt. Er
ist verpflichtet, die Nutzung dieser Geschäftsgeheimnisse zu unterlassen und
hat Auskunft über die Weitergabe der Daten zu erteilen. Darüber hinaus ist
der ausgeschiedene Mitarbeiter seinem früheren Arbeitgeber
schadenersatzpflichtig.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 126/03 |
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Werbung |
Rabattschlacht (624)
(jlp). Ein Unternehmen, das mit dem Slogan:
"Heute zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer - Alle Produkte dadurch 16 %
billiger!" wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn es für den Ausgangspreis
einen höheren Preis zugrunde legt, als dieser wenige Tage vor der Werbung
tatsächlich verlangt wurde. Der Verbraucher wird so in die Irre geführt,
weil er der Meinung ist, dass er mit dem jetzt angebotenen Rabatt die Ware
besonders günstig erwirbt, tatsächlich aber den marktüblichen Preis bezahlt,
weil der Preis für dieses Produkt erst kurz vor der beanstandeten Werbung
hochgesetzt wurde.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 227/05
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Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur
Internet |
Keine Bagatellisierung von Mängeln (623)
(jlp). Beschreibt ein ebay-Verkäufer seinen
Versteigerungsgegenstand im Grunde zwar zutreffend, nimmt hierbei aber eine
Bagatellisierung von Mängeln vor, so täuscht er die ebay-Bieter, weil er
gleichzeitig das Nichtvorhandensein gravierender Mängel verschweigt. Hier
handelt der Verkäufer arglistig. Der Käufer darf darauf vertrauen, dass die
Angaben im Angebot zutreffend sind. Deshalb ist die Angabe, am gebrauchten
Fahrzeug sind noch kleine Restarbeiten zu erledigen, unvollständig und
irreführend, wenn tatsächlich umfangreiche Restaurierungsarbeiten notwendig
sind.
Kammergericht Berlin, Az.: 26 U 96/04 |
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Fahrerlaubnis / Fahrverbot |
Führerscheinkontrolle ist besser (622)
(jlp). Ein Kfz-Halter, der einem anderen sein
Fahrzeug überlassen will, ist grundsätzlich verpflichtet, sich von dem
anderen den Führerschein zeigen zu lassen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn
er bereits vorher sichere Kenntnis davon erlangt hatte, dass der andere über
die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. In einem solchen Fall darf er
grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen.
Dass diese dem anderen inzwischen entzogen worden sein könnte, braucht er
nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei
pflichtgemäßer Sorgfalt kennen könnte und müsste, auf eine solche
Möglichkeit hindeuten.
Kammergericht Berlin, Az.: (3) 1 Ss 340/05
(86/05) |
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Öffentlicher Verkehrsraum |
Herbstlaub birgt Gefahren (621)
(jlp). Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen
zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombiniertem
Rad-/ Gehweg), darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf
die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung)
beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem
Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die
Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicherzustellen. Kommt eine
Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/ Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn
durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie aber ein
erhebliches Mitverschulden, das bei Kenntnis länger ausgebliebener
Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als
das Versagen der Gemeinde.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 170/04
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Motorradfahrer
Öffentlicher Verkehrsraum |
Spurrillen sind für Motorradfahrer gefährlich
(620)
(jlp). Eine
scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit
einer Tiefe von 6,8 Zentimeter stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle
dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet.
Damit ist der Straßeneigentümer dem gestürzten Motorradfahrer
schadenersatzpflichtig, wobei sich aber der Motorradfahrer ein
Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen lassen muss.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 38/03 |
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Geschwindigkeit |
Keine ausreichende Überholgeschwindigkeit
(619)
(jlp). Ein
Lkw, der auf der Bundesautobahn einen anderen Lkw überholt und hierbei
lediglich einen Geschwindigkeitsüberschuss von 9,8 km/h aufweist, hat nicht
eine "wesentlich höhere Geschwindigkeit", wie es die Straßenverkehrsordnung
ausdrücklich vorschreibt. Der Lkw-Fahrzeugführer kann daher für dieses so
genannte "Elefantenrennen" mit einem Bußgeld (Regelbuße 40 Euro) belegt
werden.
AG Lüdinghausen, Az.: 10 Owi 89 Js 2124/05 -
248/05 |
Fahrzeugkauf,
-verkauf,
-reparatur |
Die “erstmalige Zulassung” im Kfz-Steuerrecht
(618)
(jlp). Das
Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das
Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen
Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung
zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Die Zuteilung eines
Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und
dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet noch keine erstmalige
Zulassung des Fahrzeugs.
Bundesfinanzhof, Az.: VII R 27/05 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch
Unfälle mit/wegen Tieren |
Vorgetäuschter Wildunfall (617)
(jlp). Ein Pkw-Fahrer behauptete, dass er ein
plötzlich kreuzendes Wildschwein angefahren und dass er dann vor Schreck
sein Fahrzeug in den Straßengraben gesteuert habe. Hierbei sei Sachschaden
in Höhe von fast 10.000 € entstanden. Die Kaskoversicherung nahm ihm diese
Unfallversion aber nicht ab und ließ die Tierhaare, die bei der
Fahrzeugbegutachtung an der Fahrzeugfront klebend aufgefunden wurden,
untersuchen. Hierbei stellte sich heraus, dass die aufgefundenen Haare keine
Wurzeln hatten und wohl mit einer Schere glatt abgeschnitten und zusätzlich
mit Chlor präpariert waren. Damit wurde auch die Klage gegen die
Versicherungsgesellschaft abgewiesen. Zudem erwartet den Pkw-Fahrer jetzt
noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetrug.
Landgericht Zwickau, Az.: 7 O 95/05 |
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Geschwindigkeit |
Geschwindigkeitskontrollen durch
Polizeifahrzeuge (616)
(jlp). Bei Geschwindigkeitsmessungen durch
Nachfahren sollte die Messstrecke bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und
mehr mindestens 500 Meter betragen. Nach der Richtlinie
Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge soll die
Messstrecke sogar bereits für Geschwindigkeiten über 90 km/h 500 Meter
betragen. Ein Unterschreiten dieser Anforderungen ist insbesondere dann
nicht möglich, wenn bei der Messung auch der erforderliche Abstand - im
vorliegenden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass der Abstand bei einer
Geschwindigkeit von ca. 170 km/h teilweise erheblich größer als 200 Meter
war - nicht eingehalten wurde.
Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi
1556/05 |
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Motorradfahrer
Dies und Das |
Kein kleines Nummernschild für
Harley-Davidson (615)
(jlp). Der Halter eines Motorrades der Marke
Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h hat
keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an
seinem Fahrzeug. Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind
verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern mit einer
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren
Fahrzeugen müssen grundsätzlich die vorschriftsmäßigen größeren Kennzeichen
angebracht werden. Dies dient der Lesbarkeit der Schilder und damit der
Verkehrssicherheit. Da diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorlagen,
wurde seine Klage abgewiesen. Der Motorradhalter muss daher sein Fahrzeug so
umbauen, dass das gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeugschild angebracht
werden kann. Technisch ist dies möglich und auch zumutbar.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 7 A
10754/06.OVG |
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Dies und Das |
Vollkaskoschutz bei vorläufiger
Deckungszusage (614)
(jlp). Hat ein Versicherungsnehmer bei der
telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung die
Absicht geäußert, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er
daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene
Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in
der Fahrzeugvollversicherung.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 86/06 |
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Kinder |
Mit Kindern ist zu rechnen (613)
(jlp). Ein Fahrzeugführer muss im Stadtverkehr
beim Abbiegen auch auf solche Fußgänger auf dem Gehweg gefasst und
vorbereitet sein, auf die vorübergehend die Sicht verdeckt ist und die
Anstalten machen, die Straße zu überqueren. Dies gilt insbesondere dann,
wenn eine Mutter, die ein Kind auf dem Arm trägt, die Straße überqueren
will. In einer solchen Situation muss der Fahrzeugführer grundsätzlich mit
weiteren Kindern rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der abbiegende
Fahrzeugführer dieses Kind sehen konnte oder nicht. Allein die Möglichkeit,
dass unter Umständen ein kleines Kind der Mutter in ihrer Begleitung folgt,
reicht aus, um bei einer Kollision mit diesem Kind eine Haftung für den
Fahrzeugführer anzunehmen.
Oberlandesgericht München, Az.: 10 U 3782/04
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Alkohol, Drogen, Rauschmittel
Unfälle |
Lkw-Fahrer muss ins Gefängnis (612)
(jlp). Ein Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Lkw auf
einer Kreisstraße. In einer leichten Linkskurve kam er ohne äußeren Anlass
nach rechts von der Fahrbahn ab. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle
über den Lkw und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zu
einem Zusammenstoß mit einem auf der rechten Fahrbahn entgegenkommenden Pkw.
Der durch den Zusammenprall verletzte Autofahrer verstarb noch an der
Unfallstelle. Wie sich herausstellte, hatte der Lkw-Fahrer mittags
mindestens vier Viertel Rotwein getrunken und seine Blutalkoholkonzentration
betrug zum Unfallzeitpunkt 1,65 Promille. Das Landgericht Ellwangen
verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten
ohne Bewährung. Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil und führte
aus, dass der Verurteilte zwar völlig unbescholten sei, er seine berufliche
Existenz verliere und im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum
Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen könne. Dem gegenüber stünde
jedoch die Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem Lkw und die schlimmen
verschuldeten Folgen, denn der Autofahrer hinterlässt eine Ehefrau mit drei
Kindern im Alter von 11, 8 und 5 Jahren. Durch die Trunkenheitsfahrt konnte
das Gericht keine besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit
des Verurteilten finden, die eine Strafaussetzung zur Bewährung hätten
rechtfertigen können.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss 236/06
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Motorradfahrer
Öffentliche Verkehrsmittel
Reisen |
Transportschäden eines Motorrads auf dem
Reisezug (611)
(jlp).
Ein Reisender buchte eine Fahrt mit dem Autoreisezug unter Mitnahme seines
Motorrads. Mitarbeiter der Eisenbahn wiesen dem Motorradfahrer seinen Platz
auf dem Transportwagen zu und zurrten das Motorrad fest. Bei der Ankunft am
Reiseziel musste der Motorradfahrer dann feststellen, dass der Windschutz
seines Motorrads infolge des Fahrtwinds abgerissen war und hierbei weitere
Teile des Motorrads beschädigt hatte. Da der Reisende vom Verladepersonal
nicht darauf hingewiesen wurde, dass zur Vermeidung von Schäden der
Windschutz am Motorrad abzubauen ist, begehrte er, unter freiwilliger
Anrechnung eines Mitverschuldens, Schadenersatz von 50 Prozent. Im Gegensatz
zum Amtsgericht bejahte das Berufungsgericht seine Klage und führte zur
Begründung an, dass den Eisenbahnunternehmer eine Hinweispflicht gegenüber
seinen Reisegästen bezüglich solchen Schadensursachen trifft, die in seiner
Sphäre liegen und für den Reisenden nicht offensichtlich sind. Zugleich
stellte das Gericht fest, dass der Eisenbahnunternehmer für das Verschulden
seines Verladepersonals einzustehen hat.
Landgericht Darmstadt, Az.: 6 S 6/04 |
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Betrug, Diebstahl, Einbruch |
Kein Schutz vor Vandalismusschäden (610)
(jlp). Von der Kfz-Teilkaskoversicherung werden
bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kfz die dort versicherten, fest
eingebauten Kfz-Teile oder Zubehörteile ersetzt. Nicht unter diesen
Versicherungsschutz fallen aber Schäden, die man als Vandalismusschäden
bezeichnet und die nicht in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem
Diebstahlgut stehen. Beulen und Kratzer ins Blech sind damit nicht
versichert, wenn sie zur Ermöglichung des Diebstahls nicht unbedingt
notwendig und damit als eine böswillige Handlung zu verstehen waren.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 212/05 |
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Unfälle |
Mit Fahrstreifenwechsel ist zu rechnen (609)
(jlp). Der vom Fahrbahnrand Anfahrende hat sich
nach der Straßenverkehrsordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung des
fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Dabei darf der Anfahrende nicht
darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt. Er muss vielmehr
stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden
Verkehrs rechnen. Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug, dem
ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das
Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den
im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat und dann nach
rechts wieder eingeschert ist, so haftet der Anfahrende allein. Denn weder
der Anfahrende "überholt" noch liegt ein Überholen in einer unklaren
Verkehrslage vor.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 202/05 |
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Betriebsführung
Vermietung |
Betriebskostenabrechnung beim
Geschäftsmietraum (608)
(jlp). Während das Bürgerliche Gesetzbuch dem
Vermieter von Wohnraum die Pflicht auferlegt, die Mietnebenkosten binnen 12
Monaten nach der Abrechnungsperiode abzurechnen und der Vermieter mit
Nachforderungen ausgeschlossen ist, wenn er diese Frist nicht einhält, ist
diese Bestimmung auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht anwendbar. Ist der
Gewerberaummieter mit einzelnen Mietnebenkostenpositionen nicht
einverstanden, ist es unzulässig, wenn er solche Kostenpositionen weiterhin
nur pauschal bestreitet. Er muss sich vielmehr der Mühe unterziehen, die
Kostenbelege beim Vermieter einzusehen, um dann konkret vorzutragen, wo
seiner Ansicht nach der Vermieter Fehler gemacht haben soll.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U
169/05 |
Arbeitgeber,
-nehmerDies und
Das |
Arbeitsunfähigkeit schließt Arbeitstätigkeit
aus (607)
(jlp).
Der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung handelt besonders
verwerflich, wenn er sich von der Versicherungsgesellschaft dadurch
Leistungen erschleicht, dass er trotz ärztlich attestierter
Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Arbeiten, die zum Kernbereich seines
Geschäftes gehören, ausführt. In einem solchen Fall ist die
Krankentagegeldversicherung berechtigt, den Versicherungsvertrag sofort
fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es bei solch krassen
Fällen der Leistungserschleichung nicht.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 U 179/05 |
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