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Ihre
Situation: |
Damit dürfen Sie
Fahrzeuge folgender Klasse(n) fahren: |
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Klasse A1 |
Klasse M |
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Sie
besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B: |
Die
Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Fahrerlaubnis der Klasse M
mit ein. |
NEIN |
Kleinkrafträder mit:
Wurde das Fahrzeug vor dem
01.01.2002 erstmals in den Verkehr gebracht, darf
die bbH auch 50 km/h betragen.
Sonderregelung für DDR-Kleinkrafträder
(z. B. Simson Schwalbe)
Kleinkrafträder und
Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR die bis
zum 28.02.1992 erstmals in den
Verkehr
gekommen sind, gelten auch als
Kleinkrafträder und dürfen deshalb ebenfalls mit der Fahrerlaubnis
Klasse M gefahren werden (§ 76 Nr. 8
Fahrerlaubnisverordnung).
Ausführliche Infos zur Klasse M finden Sie hier... |
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Sie besitzen die
Fahrerlaubnis der Klasse 3,
erteilt zwischen dem
01.04.1980 und dem
31.12.1999: |
Für
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die zwischen dem
01.04.1980 und dem 31.12.1999 erteilt wurde, gelten die identischen
Regelungen wie für die Führerscheinklasse B. |
NEIN |
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Sie
besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt vor
dem 01.04.1980*:
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Wurde Ihre
Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt, sind Sie
berechtigt, Leichtkrafträder der heutigen Fahrerlaubnisklasse A1 zu
führen.
Klasse A1
schließt Klasse M mit ein. |
Leichtkrafträder:
Ausführliche Infos zur Klasse A1 finden Sie hier... |
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* Bis zum
01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 schnelle
Kleinkrafträder, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren.
Diese schnellen Kleinkrafträder wurden am 01.04.1980 in
Leichtkrafträder umbenannt und der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b
zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung
der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor
diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4
behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Leichtkrafträder
auch weiterhin fahren.
Wer nach dem 01.04.1980 die Klasse
3 oder 4 erworben hat, durfte keine Leichtkrafträder führen sondern
benötigte von Anfang an die Klasse 1b. Deshalb kann er auch keinen
Besitzstand geltend machen. |
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Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von
Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach
bisherigen Mustern"... |