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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 17.09.09
 

Motorradfahren mit dem Autoführerschein?

 

Ihre Situation:

Damit dürfen Sie Fahrzeuge folgender  Klasse(n) fahren:
Klasse A1 Klasse M

Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B:

Die Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Fahrerlaubnis der Klasse M mit ein.

NEIN

Kleinkrafträder mit:

  • Hubraum von 50 ccm und

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 45 km/h.

Wurde das Fahrzeug vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr gebracht, darf die bbH auch 50 km/h betragen.

Sonderregelung für DDR-Kleinkrafträder
(z. B. Simson Schwalbe)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, gelten auch als Kleinkrafträder und dürfen deshalb ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse M gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).

Ausführliche Infos zur Klasse M finden Sie hier...

Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt zwischen dem 01.04.1980 und dem 31.12.1999:

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die zwischen dem 01.04.1980 und dem 31.12.1999 erteilt wurde, gelten die identischen Regelungen wie für die Führerscheinklasse B.

NEIN

Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980*:

Wurde Ihre Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt, sind Sie berechtigt, Leichtkrafträder der heutigen Fahrerlaubnisklasse A1 zu führen.

Klasse A1 schließt Klasse M mit ein.

Leichtkrafträder:

  • mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und

  • einer Nennleistung von maximal 11 kW.

Ausführliche Infos zur Klasse A1 finden Sie hier...

* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 schnelle Kleinkrafträder, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Diese schnellen Kleinkrafträder wurden am 01.04.1980 in Leichtkrafträder umbenannt und der damals neu eingeführten  Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Leichtkrafträder auch weiterhin fahren.

Wer nach dem 01.04.1980 die Klasse 3 oder 4 erworben hat, durfte keine  Leichtkrafträder führen sondern benötigte von Anfang an die Klasse 1b. Deshalb kann er auch keinen Besitzstand geltend machen.

Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern"... 

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