Wer im Jahr 2000 das 50. Lebensjahr vollendet, darf ab diesem Geburtstag von
einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 keinen Gebrauch
mehr machen. Das bedeutet, dass diese Führerscheininhaber rechtzeitig
(mindestens 4 Wochen) vor ihrem Geburtstag den Umtausch ihres Führerscheins in
die Klassen C und CE bei der für sie zuständigen Führerscheinstelle
beantragen müssen. Der Umtausch ist dank Besitzstandes problemlos, jedoch muss
zuvor durch eine ärztliche und eine augenärztliche Untersuchung die körperliche
Eignung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis der
Klasse 3, die bisher regelmäßig Züge mit mehr als 12 t zulässiger
Gesamtmasse führen und dies auch weiterhin vorhaben. Diesen wird beim Umtausch
die Klasse CE beschränkt zugeteilt. Diese Regelung gilt auch für Fahrer von
Lastzügen, die zwar die 12 Tonnen Grenze nicht überschreiten, bei denen aber
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als die Leermasse des
Lkw.
Ab 01.01.2001
Wer bis einschließlich 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet,
muss die
Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis spätestens 31.12.2000 in die Klassen C und CE
umgetauscht haben. Ärztliche und augenärztliche Untersuchung wie oben. Für
diese Altersgruppe gilt bezüglich der Klasse 3 ebenfalls die oben erwähnte
Regelung.
Verzicht ist möglich
Es ist denkbar, dass besonders ältere Führerscheininhaber am Erhalt dieser
Fahrerlaubnis kein Interesse mehr haben und sich die ärztlichen Untersuchungen
ersparen möchten. Selbstverständlich kann man auf die Berechtigung, schwere
Lkw fahren zu dürfen, verzichten. In diesem Fall muss man gar nichts tun. Die
Fahrerlaubnis der Klasse 2 erlischt dann zwar, aber die darin eingeschlossene
Klasse 3 behält im Umfang der neuen Klassen B, BE, C1, C1E und M - bei
Erteilung vor dem 01.04.1980, auch für Klasse A1 – Gültigkeit.
Was gilt für typische Pkw-Fahrer?
Für Inhaber der Klasse 3, die künftig keine Lastzüge mit mehr als 12 000
kg zulässiger Gesamtmasse führen wollen, ist alles ganz einfach. Sie besitzen
„automatisch" die Klassen B, BE, C1, C1E und M, bei Erteilung vor dem
01.04.1980, auch die Klasse A1. Sie müssen sich nach der geltenden Rechtslage
keiner ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung unterziehen. Das allerdings
könnte sich bald ändern, weil die Brüsseler Kommission der Auffassung ist,
Deutschland habe in diesem Punkt die 2. EU-Führerscheinrichtlinie
nicht vertragsgemäß umgesetzt.
Dienstliche Führerscheine (Polizei, Grenzschutz, Bundeswehr)
Dienstfahrerlaubnisse, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden, berechtigen bis
zum 31.12.2000 zum Führen von Privatfahrzeugen der entsprechenden Klasse.
Umtauschen ist ratsam
Grundsätzlich gelten die alten Führerscheine der Klassen 1, 1 a, 3, 4 und 5
ohne Frist weiter. Eine allgemeine Umtauschpflicht ist im Moment nicht in Sicht,
aber auf Dauer nicht völlig auszuschließen. Wer jedoch mit dem Auto ins
Ausland fährt, ist gut beraten, seinen alten grauen oder rosaroten in einen
modernen Kartenführerschein umzutauschen. Bei Kontrollen durch die Polizei des
Gastlandes ist man damit jedenfalls auf der sicheren Seite. Die Kosten des
Umtausches – ohne Paßbild – betragen ca. 50 Mark.