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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 25.09.03

 

Führerschein News

Pressemitteilung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.

Dezember 1999

Beim Euro-Führerschein gibt es Datums-Fallen

Das „Gesetz über den Kraftverkehr" (KfG) brachte dem Deutschen Reich im Mai 1909 die „reichseinheitliche" Führerscheinpflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Seitdem gab es viele Änderungen des Führerscheinrechts. Doch die tiefgreifendste Reform ging von der 2. EU- Führerscheinrichtlinie aus, die ab 1991 die Harmonisierung des Führerscheinwesens in den Staaten der Europäischen Union einleitete. In Deutschland traten die harmonisierten Regeln im Wesentlichen am 1. Januar 1999 in Kraft. Eine Reihe von wichtigen Stichtagen stehen den Inhabern von „Altführerscheinen", egal ob grau oder rosa, noch ins Haus. Wer seinen Besitzstand wahren, nichts versäumen und auch nichts falsch machen will, sollte prüfen, ob einer der Termine für den Erhalt seiner Fahrberechtigungen von Bedeutung ist. Zuerst einige wichtige Daten für Lkw-Fahrer.

Jahr 2000

Wer im Jahr 2000 das 50. Lebensjahr vollendet, darf ab diesem Geburtstag von einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 keinen Gebrauch mehr machen. Das bedeutet, dass diese Führerscheininhaber rechtzeitig (mindestens 4 Wochen) vor ihrem Geburtstag den Umtausch ihres Führerscheins in die Klassen C und CE bei der für sie zuständigen Führerscheinstelle beantragen müssen. Der Umtausch ist dank Besitzstandes problemlos, jedoch muss zuvor durch eine ärztliche und eine augenärztliche Untersuchung die körperliche Eignung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die bisher regelmäßig Züge mit mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse führen und dies auch weiterhin vorhaben. Diesen wird beim Umtausch die Klasse CE beschränkt zugeteilt. Diese Regelung gilt auch für Fahrer von Lastzügen, die zwar die 12 Tonnen Grenze nicht überschreiten, bei denen aber die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als die Leermasse des Lkw.

Ab 01.01.2001

Wer bis einschließlich 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet, muss die Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis spätestens 31.12.2000 in die Klassen C und CE umgetauscht haben. Ärztliche und augenärztliche Untersuchung wie oben. Für diese Altersgruppe gilt bezüglich der Klasse 3 ebenfalls die oben erwähnte Regelung.

Verzicht ist möglich

Es ist denkbar, dass besonders ältere Führerscheininhaber am Erhalt dieser Fahrerlaubnis kein Interesse mehr haben und sich die ärztlichen Untersuchungen ersparen möchten. Selbstverständlich kann man auf die Berechtigung, schwere Lkw fahren zu dürfen, verzichten. In diesem Fall muss man gar nichts tun. Die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erlischt dann zwar, aber die darin eingeschlossene Klasse 3 behält im Umfang der neuen Klassen B, BE, C1, C1E und M - bei Erteilung vor dem 01.04.1980, auch für Klasse A1 – Gültigkeit.

Was gilt für typische Pkw-Fahrer?

Für Inhaber der Klasse 3, die künftig keine Lastzüge mit mehr als 12 000 kg zulässiger Gesamtmasse führen wollen, ist alles ganz einfach. Sie besitzen „automatisch" die Klassen B, BE, C1, C1E und M, bei Erteilung vor dem 01.04.1980, auch die Klasse A1. Sie müssen sich nach der geltenden Rechtslage keiner ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung unterziehen. Das allerdings könnte sich bald ändern, weil die Brüsseler Kommission der Auffassung ist, Deutschland habe in diesem Punkt die 2. EU-Führerscheinrichtlinie nicht vertragsgemäß umgesetzt.

Dienstliche Führerscheine (Polizei, Grenzschutz, Bundeswehr)

Dienstfahrerlaubnisse, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden, berechtigen bis zum 31.12.2000 zum Führen von Privatfahrzeugen der entsprechenden Klasse.

Umtauschen ist ratsam

Grundsätzlich gelten die alten Führerscheine der Klassen 1, 1 a, 3, 4 und 5 ohne Frist weiter. Eine allgemeine Umtauschpflicht ist im Moment nicht in Sicht, aber auf Dauer nicht völlig auszuschließen. Wer jedoch mit dem Auto ins Ausland fährt, ist gut beraten, seinen alten grauen oder rosaroten in einen modernen Kartenführerschein umzutauschen. Bei Kontrollen durch die Polizei des Gastlandes ist man damit jedenfalls auf der sicheren Seite. Die Kosten des Umtausches – ohne Paßbild – betragen ca. 50 Mark.

Die neuen Führerscheinklassen in Kurzfassung

Klasse

Fahrzeugart

A

Motorräder

A1

Leichtkrafträder (bis 125ccm)

M

Mokick/Moped

B

Pkw und kleine Lkw bis 3,5 t

BE

Pkw mit Anhänger über 750 kg

C1

Mittlere Lkw bis 7,5 t

C1E

Mittlere Lkw bis 7,5 t mit Anhänger über 750 kg

C

Schwere Lkw

CE

Schwere Lastzüge

D1

Busse mit bis zu 16 Sitzplätzen

D1E

Busse mit bis zu 16 Sitzplätzen mit Anhänger über 750 kg

D

Große Busse

DE

Große Busse mit Anhängern über 750 kg

T

Traktoren über 32 km/h bis 60 km/h

L

Traktoren bis 32 km/h, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h

Autor: Gebhard L. Heiler

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V.

Tel. 0711/839875-0 oder per E-Mail