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An der 52. ordentlichen Mitgliederversammlung nahmen 600 baden-württembergische Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und zahlreiche Gäste aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung teil.
- Fahrschulmarkt weiterhin schwach
Der Vorsitzende des mehr als 2000 Mitglieder umfassenden Verbandes, Peter Tschöpe, beklagte besonders die missliche wirtschaftliche Lage der
Fahrschulen, deren Hauptursache eine starke Überbesetzung sei. Die Auslastung der Fahrschulen habe im letzten Jahr mit durchschnittlich knapp 35 Schülern pro Fahrlehrer und Jahr neuen historischer Tiefstand erreicht. Für eine
wirtschaftlich einigermaßen gesicherte Existenz seien aber ca. 65 Fahrschüler der Klasse B pro Fahrlehrer und Jahr erforderlich.
Zu lange habe der Staat in der Bundeswehr und anderen Behörden weit über den Bedarf hinaus Fahrlehrer ausgebildet und tue es noch. Das verhindere
einen gesunden Markt mit ausgewogener Balance von Angebot und Nachfrage. Der Ordnungsrahmen der Fahrschulen, der sich an einer sicherheits- und
umweltbewussten Ausbildung von hoher Qualität zu orientieren habe, müsse grundlegend umgestaltet werden. Hierzu bedürfe es vor allem auch einer
Neugestaltung der Zugangsvoraussetzungen, die eine wirksamere qualitative Auslese des Nachwuchses ermögliche.
Tschöpe begrüßte die Initiative des Bundesverkehrsministeriums zur Neugestaltung der StVO. Nach der grundlegenden Reform von 1971 habe der damalige
Bundesverkehrsminister Georg Leber die Straßenverkehrs-Ordnung als ein Volksgesetz
bezeichnet. Zahlreiche Novellen und nicht zuletzt eine umfangreiche Rechtsprechung hätten seitdem viele Regeln der Volksnähe entrückt. Von einfacher und verständlicher Sprache wesentlicher Bestimmungen könne vielfach nicht mehr gesprochen werden. Eine gründliche Überarbeitung tue Not.
Den Führerschein mit 17 wie er von einigen Bundesländern ins Gespräch gebracht worden sei, bezeichnete Tschöpe als unausgegorene Idee, der eine klare Absage zu erteilen sei.
So wie man als Fahrlehrer die frisch gebackenen Führerscheinbesitzer kenne, sei ihnen - von Ausnahmen abgesehen - nichts wichtiger als alleine und unabhängig fahren zu dürfen. Wegen der oft begrenzten Verfügbarkeit hält Tschöpe die nach dem Modell obligatorische Begleitperson auf dem Beifahrersitz für problematisch. Auch rechtliche Fragen würfen sich auf: Fährt ein Fahranfänger ohne Fahrerlaubnis, wenn er sich einmal ohne Begleitperson zu einer Spritztour verleiten lässt? Ist der Fahrzeughalter Mittäter? Besteht Versicherungsschutz? Und wie sieht's aus, wenn der Begleiter einen über den Durst getrunken hat? Welche Überwachungsmaßnahmen sollen das Projekt begleiten?
Im Wesentlichen, so Tschöpe, stützten sich die Befürworter auf ein angeblich in Schweden erfolgreiches Modell. Die Unterschiede zu Deutschland seien aber
gewaltig. Abgesehen von der geringen Bevölkerungsdichte gebe es in Schweden eine
vergleichbare Verkehrsdichte nur in wenigen Ballungszentren, somit sei das
Gefahrenpotential unvergleichlich geringer als in Deutschland. Damit sei die Unübertragbarkeit der schwedischen Erfolge - so sie denn wissenschaftlich seriös erhoben seien -
offenkundig. Das rechtfertige den Vorwurf, es handle sich bei "Führerschein mit 17" um einen Vorstoß mit vorwiegend populistischen Zielen.
Ulm, 27. April 2002
Referat
von
Ministerialrätin Christine Kramer
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bonn
Referat S 32- Ordnung im Straßenverkehr, Verhaltensrecht
anlässlich der Mitgliederversammlung des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. am 27.04.2002 in Ulm
Deregulierung oder noch mehr Einzelfallgerechtigkeit - quo vadis StVO?
Am 1. März 1971 trat die Straßenverkehrs-Ordnung in der heute geltenden Fassung in Kraft. Durch eine Vielzahl von Änderungsverordnungen in den folgenden Jahren wurden neue Regeln in die Verordnung eingestellt, aber so gut wie keine Regelung der Fassung von 1970 ersatzlos gestrichen.
An Hand ausgewählter Beispiele aus den letzten Jahren - wie Verhalten an warn-blinkenden Bussen, Telefonieren am Steuer, Kreisverkehrsregelung, Tempo 30-Zonen, Bewohnerparken - stellt die Referentin die Gründe für diese Entwicklung dar und gibt einen Einblick in die bisweilen spannenden Prozesse des Ringens um
konsensfähige Lösungen.
Nach diesem Rückblick wird sie sich derzeit aktuellen Forderungen mit dem Ziel
einer StVO-Änderung zuwenden und auch hier an Hand von Beispielen - wie
Begleitung auf Gehwegen radfahrender Kinder durch Erwachsene, Car-Sharing, Velotaxi - das Spannungsfeld zwischen Deregulierung und Einzelfallgerechtigkeit beleuchten. Dabei wird deutlich werden, dass die Regelungssachverhalte der StVO im Bestreben um möglichst große Einzelfallgerechtigkeit immer kleinteiliger zu werden drohen. Im Ergebnis zeichnet sich nach Auffassung der Referentin die Gefahr des
schleichenden Verlusts der verkehrsregelnden und -lenkenden sowie unfallverhütenden
Wirkung der StVO im Dickicht einer für die Verkehrsteilnehmer immer schwerer überschaubaren und befolgbaren Regelungsfülle ab.
Brauchen wir demnach eine neue Straßenverkehrs-Ordnung? Die Antwort der
Referentin ist das sprichwörtliche "Im Prinzip nein, aber ..."
Nach ihrem Urteil hat sich die StVO in den vergangenen über 30 Jahren im
Wesentlichen bewährt. Sie sieht keinen Anlass, deren Grundregeln in Frage zu stellen. Sprache, Systematik und einzelne Regelungen gehören jedoch auf den Prüfstand. Dies ist Ziel des aktuellen Vorhabens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen "Bürgerfreundliche und verständliche StVO", das sie abschließend - ausgehend vom Verkehrssicherheitsprogramm des Bundesministeriums vom
Februar 2001 - erläutern und dabei zugleich um engagierte Mitwirkung der
Fahrlehrerschaft werben wird.
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