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Benötigen Fahrzeuge der Feuerwehr
einen Fahrtenschreiber?
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Ich
bin Fahrlehrer bei der Berufsfeuerwehr W. und in dieser Funktion für die
Aus- und Weiterbildung der Kollegen verantwortlich.
Zur Zeit gibt es in
unserem Hause sehr kontroverse Ansichten über den Gebrauch von
Fahrtenschreiben. Hierzu würde ich sehr gerne Ihre Meinung hören.
Kurz zum Sachverhalt.
Die Angehörigen der Feuerwehren unterliegen nicht den Lenk- und
Ruhezeiten. Ebenso sind die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren von der
Einbaupflicht von Fahrtenschreibern/EG-Tachographen befreit. Einige
unserer Rettungsdienstfahrzeuge sind allerdings mit Fahrtenschreibern
ausgerüstet. Dies geschah freiwillig auf eigenen Wunsch der Feuerwehr.
Nun zu der eigentlichen
Frage.
Müssen diese Fahrzeuge,
in denen Fahrtenschreiber eingebaut sind, mit Tachoscheiben bestückt und
entsprechend ausgefüllt werden?
Eine Anfrage bei der
hiesigen Polizei ergab, dass grundsätzlich eine Tachoscheibe eingelegt
werden muss, wenn ein Fahrtenschreiber/EG-Tachograph eingebaut ist, egal
ob dieser vorgeschrieben ist oder nicht.
In der Arbeitsmappe die
Sie freundlicherweise im Jahr 2000 während der Fahrlehrerfortbildung in
Wörth verteilt haben, stellten Sie mehrere Problemfälle bezüglich der
Benutzung von Fahrtenschreibern vor und es war ersichtlich, dass oft eine
große Rechtsunsicherheit vorliegt.
Ich würde mich freuen,
wenn Sie mir kurz Ihre Meinung zu der oben gestellten Frage mitteilen
würden, wenn möglich mit Angabe der entsprechenden Gesetze und
Paragraphen.
Antwort: Wenn ein Fahrzeug unter die
Legalausnahmen des Artikel 4 der VO (EWG) 3820/85 fällt, ist es auch von
den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 befreit.
Fahrzeuge der Feuerwehr sind nach Artikel 4
Ziff. 5, Fahrzeuge des Rettungsdienstes nach Artikel 4 Ziff. 7 der VO
(EWG) 3820/85 freigestellt.
In beiden Fällen besteht also keine
Ausrüstungs- und damit auch keine Benutzungspflicht mit einem
EG-Kontrollgerät.
Wird das Fahrzeug freiwillig mit einem
EG-Kontrollgerät ausgestattet, muss dieses nicht betrieben werden.
Allerdings sollte zum Schutz er Schreibstifte immer eine Blind- oder
Leerscheibe eingelegt werden. Wird freiwillig ein Schaublatt eingelegt,
können allerdings die Aufzeichnungen beispielsweise nach einem Unfall
verwertet werden.
Da nach § 57a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVZO
Fahrzeuge der Feuerwehr auch nicht mit einem Fahrtschreiber nach § 57a
StVZO ausgestattet sein müssen, ist auch diese Vorschrift in Ihrem Fall
nicht subsidiär anwendbar.
Anders sähe es beispielweise aus bei
Fahrzeugen, die nach Artikel 4 Nr. 6 VO (EWG) 3820/85 freigestellt sind.
Für diese wäre nach § 57a StVZO ein Fahrtschreiber oder ersatzweise ein
EG-Kontrollgerät vorgeschrieben, das nach den Vorschriften des § 57a Abs.
3 betrieben werden müsste.
Wie gesagt, für die Fahrzeuge der Feuerwehr
trifft dies aber nicht zu.
01.08.03
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