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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 09.11.11

 

Benötigen Fahrzeuge der Feuerwehr einen Fahrtenschreiber? 

0014

Ich bin Fahrlehrer bei der Berufsfeuerwehr W. und in dieser Funktion für die Aus- und Weiterbildung der Kollegen verantwortlich.

Zur Zeit gibt es in unserem Hause sehr kontroverse Ansichten über den Gebrauch von Fahrtenschreiben. Hierzu würde ich sehr gerne Ihre Meinung hören.

Kurz zum Sachverhalt. Die Angehörigen der Feuerwehren unterliegen nicht den Lenk- und Ruhezeiten. Ebenso sind die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren von der Einbaupflicht von Fahrtenschreibern/EG-Tachographen befreit. Einige unserer Rettungsdienstfahrzeuge sind allerdings mit Fahrtenschreibern ausgerüstet. Dies geschah freiwillig auf eigenen Wunsch der Feuerwehr.

Nun zu der eigentlichen Frage.

Müssen diese Fahrzeuge, in denen Fahrtenschreiber eingebaut sind, mit Tachoscheiben bestückt und entsprechend ausgefüllt werden?

Eine Anfrage bei der hiesigen Polizei ergab, dass grundsätzlich eine Tachoscheibe eingelegt werden muss, wenn ein Fahrtenschreiber/EG-Tachograph eingebaut ist, egal ob dieser vorgeschrieben ist oder nicht.

In der Arbeitsmappe die Sie freundlicherweise im Jahr 2000 während der Fahrlehrerfortbildung in Wörth verteilt haben, stellten Sie mehrere Problemfälle bezüglich der Benutzung von Fahrtenschreibern vor und es war ersichtlich, dass oft eine große Rechtsunsicherheit vorliegt.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir kurz Ihre Meinung zu der oben gestellten Frage mitteilen würden, wenn möglich mit Angabe der entsprechenden Gesetze und Paragraphen.

Antwort: Wenn ein Fahrzeug unter die Legalausnahmen des Artikel 4 der VO (EWG) 3820/85 fällt, ist es auch von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 befreit.

Fahrzeuge der Feuerwehr sind nach Artikel 4 Ziff. 5, Fahrzeuge des Rettungsdienstes nach Artikel 4 Ziff. 7 der VO (EWG) 3820/85 freigestellt.

In beiden Fällen besteht also keine Ausrüstungs- und damit auch keine Benutzungspflicht mit einem EG-Kontrollgerät.

Wird das Fahrzeug freiwillig mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet, muss dieses nicht betrieben werden. Allerdings sollte zum Schutz er Schreibstifte immer eine Blind- oder Leerscheibe eingelegt werden. Wird freiwillig ein Schaublatt eingelegt, können allerdings die Aufzeichnungen beispielsweise nach einem Unfall verwertet werden.

Da nach § 57a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVZO Fahrzeuge der Feuerwehr auch nicht mit einem Fahrtschreiber nach § 57a StVZO ausgestattet sein müssen, ist auch diese Vorschrift in Ihrem Fall nicht subsidiär anwendbar.

Anders sähe es beispielweise aus bei Fahrzeugen, die nach Artikel 4 Nr. 6 VO (EWG) 3820/85 freigestellt sind. Für diese wäre nach § 57a StVZO ein Fahrtschreiber oder ersatzweise ein EG-Kontrollgerät vorgeschrieben, das nach den Vorschriften des § 57a Abs. 3 betrieben werden müsste.

Wie gesagt, für die Fahrzeuge der Feuerwehr trifft dies aber nicht zu.

01.08.03