FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Mitglied im Verband

Geschichte

Schmunzelecke

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 09.11.11

 

Ist das Fahren von Fahrzeugen der Klasse A1 bei Besitz eines nach dem 01.04.1980 erworbenen Führerscheins der Klasse 3 erlaubt?

0036

Über die Motorradführerscheinklasse A1 gibt es auf Ihrer Seite "Führerscheinklassen Motorrad" folgende Aussage: "Mit dem ‚alten’, vor dem 01.04.1980 erteilten Führerschein der Klasse 3 oder 4 dürfen auch Leichtkrafträder der Klasse A1 gefahren werden."

Kann man davon ausgehen, dass dieses Datum irgendwann verändert wird und dann auch Führerscheinbesitzer der Klasse 3 mit z. B. einem vor 1990 erteilten Führerschein die Klasse A1 fahren dürfen? Oder ist dieses Datum fest?

Ich bin der Meinung, dass das Stichtagsdatum immer wieder mal aktualisiert wurde, könnte da aber auch falsch liegen.

Antwort: Eine Änderung bezüglich des Stichtags 01.04.1980 ist höchst unwahrscheinlich. Dafür gibt es gute Gründe.

Die Klasse 1b (seit 01.01.1999 A1) wurde am 01.04.1980 eingeführt. Bis zum 31.03.1980 reichte zum Führen von Kleinkrafträdern mit einem Hubraum bis max. 50 ccm und nach oben offener Geschwindigkeit der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse 3 oder Klasse 4 aus. Manche Kleinkrafträder erreichten damals Geschwindigkeiten von über 100 km/h. Eine praktische Ausbildung war ebenso wenig vorgeschrieben wie eine praktische Prüfung.

Die Unfallzahlen waren entsprechend hoch. Um den hohen Blutzoll zu mindern, hat der Gesetzgeber ab 1.4. 1980 die Klasse 1b für Leichtkrafträder mit einem max. Hubraum von 80 ccm und einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingeführt. Der Erwerb der Fahrerlaubnis für die neue Klasse setzte neben der theoretischen eine praktischer Ausbildung und Prüfung voraus. Im Laufe der Jahre hat der Gesetzgeber lediglich die technischen Grenzwerte dieser Klasse dem europäischen Recht angepasst.

Das Grundgesetz sieht vor, dass die einem Bürger einmal zuerkannten Rechte in aller Regel durch spätere Rechtsänderungen nicht aberkannt werden dürfen. Deshalb haben Inhaber einer vor dem 01.04.1980 erworbenen Fahrerlaubnis, die zum Führen der "schnellen Mopeds" berechtigte, dieses Recht behalten (heute Klasse A1).

24.08.04